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Urteil

6 K 3399/23

VG Freiburg (Breisgau) 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFREIB:2024:0916.6K3399.23.00
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Leitsätze
1. Wenn ein in den Ruhestand versetzter Beamter vor Begründung des Beamtenverhältnisses Aufbauhilfe im Beitrittsgebiet als Soldat auf Zeit i.S.v. § 3 SVÜV geleistet hat, kann diese Zeit weder durch eine unmittelbare Anwendung von § 106 Abs. 3 LBeamtVGBW (juris: BeamtVG BW) i.d.F. vom 15.11.2012 oder von § 3 BeamtVÜV noch von § 3 Abs. 1 SVÜV doppelt als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden (ebenso VG Gießen, Urteil vom 20.01.2005 - 5 E 1288/04 - juris).(Rn.17) 2. Da der Wille des Gesetzgebers in den gesetzlichen Vorschriften - wie bei einem Redaktionsversehen - aber nur unvollkommen Ausdruck gefunden hat, ist die planwidrige Regelungslücke durch eine analoge Anwendung des § 106 Abs. 3 LBeamtVGBW (juris: BeamtVG BW) i.d.F. vom 15.11.2012 zu schließen. (Rn.20) (Rn.23)
Tenor
Der Beklagte wird verpflichtet, bei der Festsetzung der beamtenrechtlichen Versorgung des Klägers den Zeitraum vom 05.08.1991 bis 20.06.1993 doppelt zu berücksichtigen. Der Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 06.02.2023, soweit er dem entgegensteht, sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 10.10.2023 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wenn ein in den Ruhestand versetzter Beamter vor Begründung des Beamtenverhältnisses Aufbauhilfe im Beitrittsgebiet als Soldat auf Zeit i.S.v. § 3 SVÜV geleistet hat, kann diese Zeit weder durch eine unmittelbare Anwendung von § 106 Abs. 3 LBeamtVGBW (juris: BeamtVG BW) i.d.F. vom 15.11.2012 oder von § 3 BeamtVÜV noch von § 3 Abs. 1 SVÜV doppelt als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden (ebenso VG Gießen, Urteil vom 20.01.2005 - 5 E 1288/04 - juris).(Rn.17) 2. Da der Wille des Gesetzgebers in den gesetzlichen Vorschriften - wie bei einem Redaktionsversehen - aber nur unvollkommen Ausdruck gefunden hat, ist die planwidrige Regelungslücke durch eine analoge Anwendung des § 106 Abs. 3 LBeamtVGBW (juris: BeamtVG BW) i.d.F. vom 15.11.2012 zu schließen. (Rn.20) (Rn.23) Der Beklagte wird verpflichtet, bei der Festsetzung der beamtenrechtlichen Versorgung des Klägers den Zeitraum vom 05.08.1991 bis 20.06.1993 doppelt zu berücksichtigen. Der Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 06.02.2023, soweit er dem entgegensteht, sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 10.10.2023 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat bei der Festsetzung seiner beamtenrechtlichen Versorgung Anspruch auf doppelte Berücksichtigung der von ihm im Zeitraum vom 05.08.1991 bis 20.06.1993 geleisteten Aufbauhilfe als ruhegehaltfähige Dienstzeit (§ 113 Abs. 5 VwGO). Soweit der Bescheid des Landesamts vom 06.02.2023 und dessen Widerspruchsbescheid vom 17.07.2023 diesem Anspruch entgegenstehen, sind sie rechtswidrig, verletzen den Kläger in seinen Rechten und sind daher insoweit aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO). 1. Der Anspruch des Klägers ergibt sich nicht bereits aus einer direkten Anwendung von § 106 Abs. 3 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes (LBeamtVGBW) i.d.F. vom 15.11.2012 i.V.m. § 3 Abs. 1 Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung (BeamtVÜV). Maßgeblich ist die Rechtslage, die bei Eintritt des Versorgungsfalls (hier: Ablauf des 31.07.2023) gilt, soweit nicht Übergangsvorschriften etwas anderes regeln (BVerwG, Beschluss vom 13.12.2021 - 2 B 25.21 - juris Rn. 8 m.w.N.). Nach § 106 Abs. 5 LBeamtVGBW i.d.F. vom 19.11.2019 finden, wenn das Beamtenverhältnis oder ein unmittelbar vorangegangenes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, wie im Fall des Klägers bereits am 31. Dezember 2010 bestanden hat, die §§ 4, 6 Absatz 1 Satz 1 bis 3 Halbsatz 1 und Satz 6 sowie Absatz 2 und 3, die §§ 7 bis 12 Absatz 4, §§ 12 b, 13 Absatz 2, § 66 Absatz 9, § 67 Absatz 2, § 69 c Absatz 3 und § 84 BeamtVG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung hinsichtlich der Bestimmung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit neben den §§ 24 Absatz 1 und 2 und 26 dieses Gesetzes weiterhin mit der Maßgabe Anwendung, dass sich die Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach den §§ 23 Absatz 6, 101 dieses Gesetzes richtet. Nach § 106 Abs. 3 LBeamtVGBW i.d.F. vom 15.11.2012wird der Zeitraum der Verwendung eines Beamten zum Zwecke der Aufbauhilfe im Beitrittsgebiet bis zum 31.12.1995 doppelt als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, wenn die Verwendung ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat. Diese Vorschrift nimmt die Bestimmungen der auf Grundlage von § 107a BeamtVG erlassenen Verordnung über beamtenversorgungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands (Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung - BeamtVÜV) vom 11.03.1991 in Bezug (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 10.12.2020 - 10 K 11060/18 - juris Rn. 26). Nach § 3 Abs. 1 BeamtVÜV wird die Zeit der Verwendung eines Beamten oder eines Richters aus dem früheren Bundesgebiet zum Zwecke der Aufbauhilfe im sogenannten Beitrittsgebiet doppelt als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat. Nach § 3 Abs. 2 BeamtVÜV gilt diese Regelung nur für die Aufbauhilfe, die vor dem 31.12.1995 geleistet wurde und sofern die Verwendung vor dem 31.12.1994 begonnen hat. Aufbauhilfe im Sinne dieser Vorschrift ist Hilfe beim Aufbau neuer oder bei der Umgestaltung vorhandener, den Anforderungen einer rechtsstaatlichen und effektiven Verwaltung oder Justiz (noch) nicht genügender organisatorischer Strukturen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.06.1999 - 2 C 3.99 - juris Rn. 16). § 3 Abs. 1 BeamtVÜV durchbricht dabei den auch in § 6 BeamtVG zum Ausdruck kommenden Grundsatz, dass die Zeit, die der Beamte vom Tage seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn zurückgelegt hat, nur im Umfang ihrer tatsächlichen Dauer ruhegehaltfähig ist. Eine Doppelanrechnung von Dienstzeiten stellt im allgemeinen Beamtenversorgungsrecht eine Ausnahme dar, für die es jeweils besonderer rechtfertigender Umstände bedarf (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.06.1999 - 2 C 3.99 - juris Rn. 15). Vorliegend ist zwischen den Beteiligten zu Recht unstreitig, dass der Kläger im Zeitraum vom 05.08.1991 bis 20.06.1993 ununterbrochen aus dem früheren Bundesgebiet zum Zwecke der Aufbauhilfe in Dresden verwendet wurde. Dies ergibt sich aus dem vorlegten Schreiben seiner Stammdienststelle vom 18.11.1993. Trotz des mehr als einjährigen Einsatzes im Beitrittsgebiet gehört er allerdings nicht zum begünstigten Personenkreis des § 3 BeamtVÜV. Denn er gehört nicht zu dem Personenkreis, für den die Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung nach § 1 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BeamtVÜV gilt. Dieser ist nämlich auf Beamten und Richter beschränkt, die in diesem Status zum Zwecke der Aufbauhilfe Dienst im Beitrittsgebiet verrichtet haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.06.1999 - 2 C 3.99 - juris Rn. 13). Da der Kläger unstreitig in einem Soldatenverhältnis auf Zeit und nicht im Statusamt eines Beamten oder Richters die Aufbauhilfe geleistet hat, scheidet eine Anwendung der Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung und somit des § 3 BeamtVÜV nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Regelungen des § 1 Abs. 1 Sätze 2 und 3 sowie des § 3 Abs. 1 BeamtVÜV aus (ebenso VG Gießen, Urteil vom 20.01.2005 - 5 E 1288/04 - juris Rn. 21; vgl. auch Zahn, in: Stegmüller/​Schmalhofer/​Bauer, Beamtenversorgungsgesetz des Bundes und der Länder, Stand: Januar 2015, § 3 BeamtVÜV Rn. 4). Aus dem gleichen Grund scheidet eine direkte Anwendung des § 106 Abs. 3 LBeamtVGBW i.d.F. vom 15.11.2012 aus, da auch danach nur der Zeitraum der Verwendung „eines Beamten“ zum Zwecke der Aufbauhilfe im Beitrittsgebiet bis zum 31.12.1995 doppelt als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt wird und der Kläger im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht als Beamter, sondern als Soldat zum Zwecke der Aufbauhilfe im Beitrittsgebiet verwendet wurde. Einer erweiternden oder verfassungskonformen Auslegung des § 106 Abs. 3 LBeamtVGBW bzw. des § 3 BeamtVÜV steht die Wortlautgrenze entgegen, da der Wortlaut nach Auffassung der Kammer insoweit eindeutig und daher nicht (erweiternd) auslegbar ist (siehe zu den Voraussetzungen einer verfassungskonformen Auslegung: BVerwG, Urteil vom 27.01.2011 - 2 C 25.09 - juris Rn. 11 m.w.N.). 2. Des Weiteren kann der Kläger einen Anspruch nicht aus der auf Grundlage von § 92 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) erlassenen Verordnung über soldatenversorgungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands (Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung - SVÜV) vom 24.07.1991 (BGBl. I 1991, S. 1721) herleiten. Nach § 3 Abs. 1 SVÜV wird die Zeit der Verwendung eines Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit aus dem früheren Bundesgebiet zum Zwecke der Aufbauhilfe im Beitrittsgebiet doppelt als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat. Dementsprechend ist nach dieser Vorschrift eine doppelte Anrechnung der Verwendungszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit unter den gleichen Voraussetzungen wie nach § 3 BeamtVÜV für diese Berufsgruppen vorgesehen. Wie sich aus dem Schreiben der Stammdienstelle vom 18.11.1993 unstreitig ergibt, erfüllt der Kläger grundsätzlich die genannten Voraussetzungen. Aus § 1 Abs. 1 SVÜV folgt allerdings, dass die Verordnung nur für die versorgungsrechtlichen Ansprüche der Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit Anwendung findet. Tritt ein (ehemaliger) Soldat auf Zeit aber - wie hier der Kläger - in ein Beamtenverhältnis ein und wird aus diesem in den Ruhestand versetzt, richten sich seine versorgungsrechtlichen Ansprüche allein nach dem Beamtenversorgungsrecht. Die vom Kläger begehrte doppelte Anrechnung des streitgegenständlichen Zeitraums kann er daher - entgegen seiner Auffassung - nicht aus einer unmittelbaren Anwendung des § 3 Abs. 1 SVÜV herleiten (ebenso VG Gießen, Urteil vom 20.01.2005 - 5 E 1288/04 - juris Rn. 22). 3. Der Anspruch des Klägers auf doppelte Berücksichtigung der von ihm geleisteten Aufbauhilfe im Zeitraum vom 05.08.1991 bis 20.06.1993 als ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt sich aber aus einer analogen Anwendung des § 106 Abs. 3 LBeamtVGBW i.d.F. vom 15.11.2012. Die analoge Anwendung der von einer Norm angeordneten Rechtsfolge auf Sachverhalte, die dieser Norm nicht unterfallen, setzt eine planwidrige Regelungslücke voraus. Der Anwendungsbereich der Norm muss wegen eines versehentlichen, mit dem Normzweck unvereinbaren Regelungsversäumnisses des Normgebers unvollständig sein. Eine derartige Lücke darf von den Gerichten im Wege der Analogie geschlossen werden, wenn sich aufgrund der gesamten Umstände feststellen lässt, dass der Normgeber die von ihm angeordnete Rechtsfolge auch auf den nicht erfassten Sachverhalt erstreckt hätte, wenn er diesen bedacht hätte (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 28.06.2012 - 2 C 13.11 - juris Rn. 24, vom 27.03.2014 - 2 C 2.13 - juris Rn. 17 ff. und vom 20.09.2018 - 2 A 9.17 - juris Rn. 30). Im Regelungsbereich des Besoldungs- und Versorgungsrechts sind einer analogen Anwendung besonders enge Grenzen gesetzt. Nach den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums unterliegen Besoldungsleistungen dem Vorbehalt des Gesetzes. Sie dürfen nur zugesprochen werden, wenn und soweit sie gesetzlich vorgesehen sind (z.B. § 2 Abs. 1 BBesG und § 3 Abs. 1 BeamtVG). Das schließt es zwar nicht generell aus, eine im Besoldungsgesetz versehentlich nicht getroffene Regelung nach dem mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers im Wege der Analogie zu schließen, da Grundlage einer auf die analoge Anwendung einer bestehenden Regelung gestützten Gerichtsentscheidung die gesetzliche Norm bleibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.11.1982 - 6 C 38.78 - Buchholz 235 § 28 BBesG Nr. 7 S. 9 m.w.N.). Der analogen Anwendung besoldungsgesetzlicher Regelungen auf Sachverhalte, die nach dem Ergebnis der Auslegung nicht erfasst werden, sind aber besonders enge Grenzen gesetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.03.2014 - 2 C 2.13 - juris Rn. 18-20 m.w.N.). Zum einen liegen planwidrige Gesetzeslücken im Bereich der geltenden Beamtenbesoldung angesichts des regelmäßig abschließenden Charakters der getroffenen Bestimmungen nur ganz ausnahmsweise vor. Durch die besoldungsrechtlichen Vorschriften werden der Kreis der Anspruchsberechtigten, Grund und Höhe der einzelnen Bezüge sowie ihre Berechnung regelmäßig ausdrücklich und detailliert durch zwingende Vorschriften mit vielfach stark kasuistischem Inhalt festgelegt. Regelungen dieser Art sind nach dem darin erkennbaren Willen des Gesetzgebers regelmäßig abschließend konzipiert, so dass der Möglichkeit einer analogen Anwendung schon das Fehlen einer planwidrigen Regelungslücke entgegensteht. Zum anderen darf die Analogie nicht zur Umgehung des verfassungsrechtlich fundierten Gesetzesvorbehalts im Besoldungsrecht führen. Es muss ausgeschlossen sein, dass letztlich die Gerichte durch großzügige Interpretationen des mutmaßlichen Willens des Gesetzgebers Besoldungsleistungen zusprechen, ausschließen oder beschränken, obwohl sich dies dem Besoldungsgesetz nicht im Wege der Gesetzesauslegung entnehmen lässt. Aus diesen Gründen kommt die Erweiterung des Anwendungsbereichs besoldungsrechtlicher Normen im Wege der Analogie nur in Betracht, wenn der erkennbare Wille des Gesetzgebers in den gesetzlichen Vorschriften nur unvollkommen Ausdruck gefunden hat, wie etwa im Falle eines Redaktionsversehens (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 27.03.2014 - 2 C 2.13 - juris Rn. 18-23 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich, dass nach den genannten Bestimmungen sowohl Beamte und Richter als auch Berufssoldaten und Zeitsoldaten für ihre in der jeweiligen Berufsgruppe zum Zwecke der Aufbauhilfe mehr als ein Jahr erfolgte Verwendung im Beitrittsgebiet einen Ausgleich erhalten, indem diese Zeit doppelt als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen ist. Demgegenüber fehlt es für die hier maßgebliche Fallkonstellation, in der ein in den Ruhestand versetzter Beamter vor Begründung des Beamtenverhältnisses Aufbauhilfe im Beitrittsgebiet als Zeitsoldat erbracht hat, an einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung. Zwar ist grundsätzlich von einer abschließenden Konzeption des Landesbeamtenversorgungsgesetzes auszugehen, nach Auffassung der Kammer ist hier aber ausnahmsweise anzunehmen, dass der Anwendungsbereich des § 106 Abs. 3 LBeamtVGBW wegen eines versehentlichen, mit dem Normzweck unvereinbaren Regelungsversäumnisses des Normgebers unvollständig ist. Der Gesetzgeber hat die hier vorliegende, besondere und äußert seltene Konstellation schlichtweg nicht bedacht und übersehen. Hierzu berichtete der Kläger in der mündlichen Verhandlung, dass es bereits eine Seltenheit gewesen sei, dass er als Zeitsoldat für die Aufbauhilfe verwendet wurde, da in erster Linie Berufssoldaten für die Aufbauhilfe verwendet worden seien. Auch der Beklagte äußerte sich in der mündlichen Verhandlung dahingehend, dass dem Landesamt keine vergleichbaren Fälle bekannt seien. Ebenso findet man in der Rechtsprechung - soweit ersichtlich - lediglich einen weiteren Fall (vgl. hierzu VG Gießen, Urteil vom 20.01.2005 - 5 E 1288/04 - juris, welches ebenfalls eine planwidrige Regelungslücke erkannt hat und diese im Wege der verfassungskonformen Auslegung des § 8 Abs. 1 BeamtVG geschlossen hat). Dementsprechend hat der Gesetzgeber in den jeweiligen versorgungsrechtlichen Vorschriften lediglich den Normalfall bedacht, bei dem ein Soldat Aufbauhilfe leistet und als Soldat in Ruhestand tritt und bei dem ein Beamter bzw. Richter Aufbauhilfe leistet und auch als Beamter bzw. Richter in den Ruhestand tritt. Die hier vorliegende „Mischkonstellation“ wurde dagegen wie bei einer Art Redaktionsversehen nicht bedacht, so dass ausnahmsweise eine planwidrige Regelungslücke anzunehmen ist. Des Weiteren liegt auch eine vergleichbare Interessenlage vor und die Analogie führt nach Auffassung der Kammer auch nicht zur Umgehung des verfassungsrechtlich fundierten Gesetzesvorbehalts im Besoldungsrecht. Denn hier lässt sich aufgrund der gesamten Umstände feststellen, dass der erkennbare Wille des Gesetzgebers in den gesetzlichen Vorschriften - wie bei einem Redaktionsversehen - nur unvollkommen Ausdruck gefunden hat. Entsprechend der Auffassung des Klägers sieht auch die Kammer keinen sachlichen Grund dafür, (ehemaligen) Soldaten auf Zeit die doppelte Anrechnung der von ihnen geleisteten Aufbauhilfe vorzuenthalten, nur weil sie nach Beendigung des Soldatenverhältnisses ein Beamtenverhältnis begründet haben und aus diesem in den Ruhestand getreten sind, während die im gleichen Maße geleistete Aufbauhilfe von Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die als Soldaten in den Ruhestand gegangen sind, nach § 3 SVÜV, sowie von Beamten bzw. Richtern, die auch als Beamte bzw. Richter in den Ruhestand getreten sind, nach § 106 Abs. 3 LBeamtVGBW bzw. § 3 BeamtVÜV (doppelt) berücksichtigt wird. Vielmehr hat die im öffentlichen Interesse an der Schaffung einheitlicher Lebensverhältnisse stehende Aufbauhilfe durch den Statuswechsel nicht ihren Wert verloren (vgl. auch VG Gießen, Urteil vom 20.01.2005 - 5 E 1288/04 - juris Rn. 23, welches sogar einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG angenommen hat, letztlich im Wege einer verfassungskonformen Auslegung des § 8 BeamtVG aber zum gleichen Ergebnis wie die Kammer kommt; a.A. [wohl] OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.08.2023 - 1 A 1196/22 - juris, welches keinen Gleichheitsverstoß bei nicht aus dem Soldatenverhältnis in den Ruhestand versetzten Soldaten auf Zeit angenommen hat, die nach dem Ausscheiden aus dem Soldatenverhältnis und der erfolgten Nachversicherung allein dem Regelungsregime des SGB VI unterliegen). Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck des § 106 Abs. 3 LBeamtVGBW (bzw. des § 3 BeamtVÜV) sowie des § 3 SVÜV, nach welchem erfahrene Beamte und Richter sowie Soldaten aus den alten Bundesländern zum Aufbau einer funktionsfähigen Verwaltung im Beitrittsgebiet gewonnen werden sollten (vgl. zum Sinn und Zweck: OVG Berlin, Urteil vom 03.11.1998 - 4 B 23.96 - juris Rn. 22 m.w.N. und VG Gera, Urteil vom 02.09.2003 - 1 K 1057/02.GE - juris Rn. 23). Denn auch der Kläger hat sich (womöglich) unter anderem wegen dieses finanziellen Anreizes zur Leistung seiner Aufbauhilfe als Soldat entschieden. Dabei ist der Sinn der Motivationshilfe in Form der doppelten Berücksichtigung der Aufbauhilfe als ruhegehaltfähige Dienstzeit nicht deshalb entfallen, weil er später nicht als Soldat, sondern als Beamter in Ruhestand getreten ist. Dies korrespondiert im Übrigen auch mit dem aus den sonstigen gesetzlichen Regelungen erkennbaren Willen des Gesetzgebers (vgl. hierzu den nach § 106 Abs. 5 LBeamtVGBW i.d.F. vom 19.11.2019 anwendbaren § 8 BeamtVG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung), da im beamtenrechtlichen Versorgungsrecht Zeiten in einem berufsmäßigen Soldatenverhältnis, unter die auch der Dienst als Soldat auf Zeit fällt, den Beamtendienstzeiten gleichgestellt werden, um jeglichen Wechsel des Status eines Beamten, Richters oder Soldaten versorgungsrechtlich unschädlich zu machen (vgl. VG Gießen, Urteil vom 20.01.2005 - 5 E 1288/04 - juris Rn. 24 unter Hinweis auf Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, BBG, § 8 BeamtVG Rn. 1 und 13). Folglich ist hier anzunehmen, dass der erkennbare Wille des Gesetzgebers in den gesetzlichen Vorschriften nur unvollkommen Ausdruck gefunden hat und der Normgeber die von ihm angeordnete Rechtsfolge auf den - hier vorliegenden - nicht erfassten Sachverhalt erstreckt hätte, wenn er ihn bedacht hätte (vgl. dazu, dass wohl nach Auffassung der Ländermehrheit § 8 BeamtVG bzw. § 3 BeamtVÜV auf die hier aufgeführte Sonderkonstellation erweiternd angewendet werden soll: Zahn, in: Stegmüller/​Schmalhofer/​Bauer, Beamtenversorgungsgesetz des Bundes und der Länder, Stand: Januar 2015, § 3 BeamtVÜV Rn. 7 m.w.N.). Dem ist auch der Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht dezidiert entgegengetreten. 4. Die Kostentenscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es besteht kein Anlass, das Urteil wegen der Kostenentscheidung gemäß § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die Berufung wird nach § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Dabei sieht die Kammer die Rechtsfrage, ob § 106 Abs. 3 LBeamtVGBW i.d.F. vom 15.11.2012 analog angewendet werden kann, wenn ein in den Ruhestand versetzter Beamter vor Begründung des Beamtenverhältnisses Aufbauhilfe im Beitrittsgebiet als Zeitsoldat i.S.v. § 3 SVÜV erbracht hat, als klärungsfähig und klärungsbedürftig an. Der Kläger begehrt höhere Versorgungsbezüge aufgrund einer geleisteten Aufbauhilfe. Der im Jahr 1962 geborene Kläger war in den Zeiträumen vom 04.10.1982 bis 30.09.1986 und vom 03.08.1987 bis 30.09.1995 Soldat auf Zeit. In der Zeit vom 05.08.1991 bis 20.06.1993 leistete er ununterbrochen Aufbauhilfe. Dies wurde ihm mit Schreiben der Stammdienstelle des Heeres vom 18.11.1993 bestätigt. In dem Schreiben wurde ihm zudem mitgeteilt, dass die förmliche Entscheidung über die Doppelanrechnung der Zeit der Aufbauhilfe als ruhegehaltfähige Dienstzeit beim Eintritt des Versorgungsfalls durch das für ihn zuständige Wehrbereichsgebührnisamt im Rahmen der Festsetzung der Versorgungsbezüge getroffen werde. In der Folge absolvierte der Kläger im Zeitraum 01.10.1999 bis 07.02.2002 eine Hochschulausbildung zum Diplompädagogen. Anschließend durchlief der Kläger beim beklagten Land den Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf (Referendariat) im Zeitraum vom 16.09.2002 bis 28.07.2004, welchen er mit der zweiten Staatsprüfung erfolgreich abschloss. Anschließend wurde der Kläger beim beklagten Land zunächst am 10.09.2004 als Beamter auf Probe (Studienassessor - Besoldungsgruppe A 13) und am 10.03.2006 als Beamter auf Lebenszeit (Studienrat - Besoldungsgruppe A 13) ernannt. Seit dem 01.05.2008 bis zum Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des 31.07.2023 war der Kläger als Oberstudienrat (Besoldungsgruppe A 14) beim beklagten Land tätig. Mit Bescheid vom 10.10.2023 setzte das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (im Folgenden: Landesamt) die Versorgungsbezüge des Klägers auf der Grundlage eines Ruhegehaltsatzes i.H.v. 63,23 v.H. auf brutto 3.708,50 EUR fest. Dabei wurden zwar unter anderem die Zeiten des Klägers als Soldat (04.10.1982 bis 30.09.1986 und 03.08.1987 bis 30.09.1995), ein Teil seiner Ausbildungszeit an der Hochschule (01.10.1999 bis 07.02.2002) sowie seine Zeiten im Dienst des beklagten Landes (16.09.2002 bis 28.07.2004 sowie 10.09.2004 bis 31.07.2023) als ruhegehaltfähige Dienstzeiten anerkannt. Der Zeitraum der Aufbauhilfe vom 05.08.1991 bis 20.06.1993 wurde hingegen nicht (neben der Zeit als Soldat) doppelt berücksichtigt. Zur Begründung seines mit Schreiben vom 28.02.2023, das beim Landesamt am gleichen Tag einging, erhobenen Widerspruchs führte der Kläger im Wesentlichen aus, dass die von ihm vom 05.08.1991 bis 20.06.1993 geleistete Aufbauhilfe bei der Bestimmung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit fehlerhaft nicht doppelt berücksichtigt worden sei. Gemäß § 3 Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung (SVÜV) sei diese Zeit doppelt ruhegehaltfähig und trete daher zu der bereits berücksichtigten Dienstzeit bei der Bundeswehr hinzu. Bisher habe er die Auskunft erhalten, dass die genannte Zeit nicht ruhegehaltfähig sei, da er erst seit dem 10.09.2004 Beamter des Landes Baden-Württemberg sei. Diese Auffassung sei unzutreffend. Die Voraussetzungen des § 106 Abs. 3 LBeamtVGBW seien vorliegend erfüllt, da die Aufbauhilfe vor dem 31.12.1995 geleistet worden sei und mehr als ein Jahr gedauert habe. Es sei hierbei nicht von Belang, dass er die Aufbauhilfe als Soldat geleistet habe und sich die doppelte Ruhegehaltfähigkeit aus einer Norm des Soldatenversorgungsrechts ergebe. Denn es gebe keinen sachlichen Grund, (ehemaligen) Soldaten auf Zeit bzw. Berufssoldaten die doppelte Anrechnung der von ihnen geleisteten Aufbauhilfe vorzuenthalten, weil sie nach Beendigung des Soldatenverhältnisses ein Beamtenverhältnis begründet hätten und aus diesem in den Ruhestand getreten sind. Die im öffentlichen Interesse an der Schaffung einheitlicher Lebensverhältnisse nach der Wiedervereinigung stehende Aufbauhilfe habe durch den Statuswechsel nicht ihren Wert verloren. Die als Soldat geleistete Aufbauhilfe sei somit doppelt als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen. Mit Widerspruchsbescheid vom 10.10.2023 wies das Landesamt den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger zwar entsprechend des Schreibens der Stammdienststelle des Heeres vom 18.11.1993 in der Zeit vom 05.08.1991 bis 20.06.1993 Aufbauhilfe als Soldat im Sinne des § 3 SVÜV geleistet habe. Der Kläger sei allerdings nicht als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit in den Ruhestand versetzt worden. Vielmehr sei er aus dem Beamtenverhältnis, welches am 10.09.2004 begonnen habe, in den Ruhestand versetzt worden, so dass die Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung (SVÜV) nicht berücksichtigt werden könne. Aus § 106 Abs. 3 LBeamtVGBW könne der Kläger nichts für sich herleiten, da er die Aufbauhilfe nicht als Beamter, sondern als Soldat geleistet habe. Der angegriffene Bescheid vom 06.02.2023 sei somit rechtmäßig. Der Kläger hat am 25.10.2023 Klage erhoben und verweist zur Begründung auf seine Ausführungen im Widerspruchsverfahren. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verpflichten, bei der Festsetzung der beamtenrechtlichen Versorgung des Klägers den Zeitraum vom 05.08.1991 bis 20.06.1993 doppelt zu berücksichtigen und den Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 06.02.2023, soweit er dem entgegensteht, sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 10.10.2023 aufzuheben Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er tritt der Klage weiterhin entgegen und verweist zur Begründung auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 10.10.2023. Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere des weiteren Vorbringens der Beteiligten, wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Verwaltungsakte des Beklagten (ein Heft) verwiesen.