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Urteil

4 K 5644/17.GI

VG Gießen 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2018:0706.4k5644.17.00
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Leitsätze
Bei der Festlegung einer pauschalen Gebühr für eine straßenrechtliche Sondernutzung in einer kommunalen Satzung ist zwingend eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den maßgebenden gesetzlichen Vorgaben des § 18 Abs. 1 Hessisches Straßengesetz bereits vor der Beschlussfassung zu verlangen.
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 25. Januar 2016 - Gebührenfestsetzung für das Jahr 2014 - wird insoweit aufgehoben, als der Klägerin eine Gebühr von mehr als 1.162,50 Euro auferlegt wird. Der Bescheid der Beklagten vom 25. Januar 2016 - Gebührenfestsetzung für das Jahr 2015 - wird insoweit aufgehoben, als der Klägerin eine Gebühr von mehr als 1.705 Euro auferlegt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Klägerin vorläufig vollstreckbar. Die Kostenschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kostengläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Festlegung einer pauschalen Gebühr für eine straßenrechtliche Sondernutzung in einer kommunalen Satzung ist zwingend eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den maßgebenden gesetzlichen Vorgaben des § 18 Abs. 1 Hessisches Straßengesetz bereits vor der Beschlussfassung zu verlangen. Der Bescheid der Beklagten vom 25. Januar 2016 - Gebührenfestsetzung für das Jahr 2014 - wird insoweit aufgehoben, als der Klägerin eine Gebühr von mehr als 1.162,50 Euro auferlegt wird. Der Bescheid der Beklagten vom 25. Januar 2016 - Gebührenfestsetzung für das Jahr 2015 - wird insoweit aufgehoben, als der Klägerin eine Gebühr von mehr als 1.705 Euro auferlegt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Klägerin vorläufig vollstreckbar. Die Kostenschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kostengläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Die Berufung wird zugelassen. 1. Die Klageanträge sind auslegungsbedürftig und -fähig. Ausgehend vom Antrag der Klägerin und unter Berücksichtigung der Klagebegründung sowie der Erklärungen des Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung stellt das Gericht nach § 88 VwGO fest, dass der Klagegegenstand darin zu erkennen ist, dass die Bescheide der Beklagten vom 25. Januar 2016 von der Klägerin nur insoweit angegriffen werden, als sie - in jedem Jahr - über die Gebühr von 755 Euro hinausgehen. Die Klägerin will nämlich einmal lediglich für die fünf erlaubten Sammelcontainer Gebühren bezahlen und wendet sich insoweit gegen die Zahlungspflicht für die sechs ohne Erlaubnis aufgestellten Container. Zudem sieht sie eine Zahlungspflicht lediglich in Höhe von 155 Euro im Jahr und je Behälter als zutreffend an. Für den Gebührenbescheid das Jahr 2014 betreffend ist der Klageantrag der Klägerin trotz der in der Klageschrift gebrauchten Formulierung "Hinsichtlich des Gebührenbescheids über 10.381,25 € betrifft dies jedoch nur den 323,00 € überschießenden Teil der festgesetzten Forderung" entsprechend zu verstehen. Bezüglich des Gebührenbescheides für das Jahr 2015 hat die Klägerin im Klageantrag keine ausdrückliche Einschränkung vorgenommen. Da die Klägerin aber weiterhin von der Gültigkeit der Erlaubnis vom 9. März 2004 ausgeht und Widerspruch gegen den im Bescheid vom 16. Mai 2014 ausgesprochenen Widerruf eingelegt hat, der mithin nicht in Bestandskraft erwachsen ist, hat sie - aus ihrer Sicht folgerichtig - bereits den Widerspruch gegen den Bescheid für das Jahr 2015 beschränkt auf die tatsächliche Abrechnung (Zahlungslast) in Höhe von 21.225 Euro und nicht die Festsetzung der Gebühr i.H.v. 22.000 Euro insgesamt angegriffen. Daran ist auch im gerichtlichen Verfahren festzuhalten. Zur Klarstellung ist dabei darauf hinzuweisen, dass die Beklagte trotz der missverständlichen Formulierung in den angegriffenen Bescheiden insgesamt Gebühren in Höhe von 11.156,25 Euro für das Jahr 2014 und von 22.000 Euro für das Jahr 2015 festgesetzt hat. Sie hat jedoch des Weiteren die Zahlungen der Klägerin von jährlich 775 Euro berücksichtigt und daher als noch zu zahlenden Betrag 10.381,25 Euro für das Jahr 2014 und von 21.225 Euro für das Jahr 2015 genannt. Daraus folgt, dass Klagegegenstand die Gebührenbescheide der Beklagten vom 25. Januar 2016 für die Jahre 2014 und 2015 nur insoweit sind, als sie höhere Gebühren als jeweils 755 Euro umfassen. 2. Die so verstandene Klage ist zulässig. Die Klage ist als Anfechtungsklage in der Form der Untätigkeitsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO statthaft und bedarf auch keines abgeschlossenen Vorverfahrens, da die Beklagte - ohne sachliche Gründe hierfür anzuführen - über die Widersprüche bislang nicht entschieden hat, § 75 VwGO. Der Bescheid der Beklagten vom 25. Januar 2016 für das Jahr 2014 stellt auch einen selbständig angreifbaren Verwaltungsakt dar. Im Gegensatz zu dem Bescheid für das Jahr 2015 ist der Rechtscharakter des Bescheides für das Jahr 2014 zweifelhaft. Der Regelungsinhalt ist nämlich in Teilen mit dem Bescheid vom 16. Mai 2014 identisch, bezieht sich nach seinem Wortlaut auch auf die Regelungen aus diesem früheren Bescheid, insbesondere auf den bereits erklärten "Widerruf", erklärt sich aber nicht, ob er den vorangegangenen Bescheid aufheben, abändern oder ergänzen soll. Auf der anderen Seite geht der Gebührenbescheid vom 25. Januar 2016 inhaltlich deutlich über den Bescheid aus dem Jahr 2014 hinaus, nämlich bezüglich der Gebührenforderung für die illegal aufgestellten Container. Aus dem weiteren Schreiben der Beklagten vom 25. Januar 2016 zur nachträglichen Begründung des Bescheids vom 16. Mai 2014 wird zudem erkennbar, dass die Beklagte selbst von dem Bestand dieser Verfügung ausging. Das Gericht wertet den Bescheid für das Jahr 2014 daher nicht als bloß wiederholenden Bescheid oder als ergänzende Begründung (vgl. hierzu das Schreiben der Beklagten an den Landrat des Vogelsbergkreises vom 22. August 2016, Bl. 159 der BA), sondern als eigenständigen Verwaltungsakt, der selbständig anfechtbar ist. 3. Die Klage ist überwiegend begründet. Die angefochtenen Gebührenbescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, soweit sie über den im Tenor benannten Betrag hinausgehen (§ 113 Abs. 1 VwGO). Das Gericht weist zunächst darauf hin, dass die Aktenführung durch die Behörde nicht durchgehend stringent ist. Die relevanten Schriftstücke befinden sich in keiner geordneten Folge, sondern sind über die gesamte Akte verteilt, zudem sind sie mit der Abgabe des Verfahrens an den Landkreis und einem Ordnungswidrigkeitenverfahren vermengt. a) Die Ermächtigungsgrundlage für die für die Nutzung der Straßen geltend gemachten Gebühren bildet § 18 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 Hessisches Straßengesetzt (HStrG) i.V.m. § 13 der "Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen und über Sondernutzungsgebühren in der Stadt Alsfeld" (Sondernutzungssatzung) der Beklagten. Die Verwaltungsgebühren in § 11 Sondernutzungssatzung betrifft lediglich die Gebühr für die Erteilung der Erlaubnisse und ist hier nicht einschlägig. b) Die Bescheide sind zunächst formell rechtmäßig. Die Beklagte, vertreten durch den Magistrat (§ 71 Abs. 1 HGO), war für den Erlass der Gebührenbescheide nach §§ 18 Abs. 1 Satz 2, 43 und 46 Abs. 3 HStrG zuständig. Es mangelt auch nicht an der erforderlichen Anhörung nach § 28 Abs. 1 HVwVfG. Wie sich aus der vorliegenden Behördenakte ergibt, hat die Beklagte die Klägerin mit den Schreiben vom 21. und 25. August 2014 hinsichtlich der hier streitbefangenen Bescheide - im Gegensatz zu der Verfügung vom 16. Mai 2014 - zu den beabsichtigten Maßnahmen (jedenfalls zu den illegal aufgestellten Container) angehört. Hinsichtlich der Bestimmtheit des Inhalts der Bescheide ist, wie bereits dargestellt, durch Auslegung zu ermitteln, dass die Beklagte die Gebührenhöhe festgesetzt und anschließend eine Verrechnung mit den Zahlungen der Klägerin vorgenommen hat. c) Die angegriffenen Bescheide sind jedoch materiell rechtswidrig, soweit die Gebührenforderungen über die vor der Änderung der Satzung im Jahr 2014 geltenden Sätze hinausgehen. Vorauszuschicken ist zunächst, dass es sich bei auf öffentlichen Plätzen, Gehwegen und Seitenstreifen (vgl. § 2 Abs. 2 HStrG) abgestellten Sammelbehältern für Altkleider oder -schuhe ohne jede Frage um eine gewerbliche Sondernutzung im Sinne des § 16 HStrG handelt, die den Gemeingebrauch (§ 14 HStrG) übersteigt und damit einer Erlaubnis durch die zuständige Behörde bedarf. Zuständig ist für kommunale Straßen die Gemeinde (§ 43 HStrG). Des Weiteren ist festzustellen, dass es für die Rechtmäßigkeit einer Gebühr nicht darauf ankommt, ob eine Erlaubnis beantragt und erteilt wurde. Es ist ebenso zulässig, dass eine Kommune für illegal, d.h. ohne die erforderliche Erlaubnis, auf öffentlichem Straßengrund aufgestellte Behälter eine Gebühr verlangt. Soweit die Beklagte nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Sondernutzungssatzung Sondernutzungsgebühren ausdrücklich auch für den Fall erhebt, dass es sich um eine unerlaubte Sondernutzung handelt, bestehen damit keine rechtlichen Bedenken. Denn die Gebühr wird nicht für die Sondernutzungserlaubnis selbst geschuldet, das wäre die Gebühr nach § 11 Sondernutzungssatzung, sondern für die Sondernutzung selbst. Mit ihr wird nämlich der Vorteil abgegolten, den die Sondernutzung gegenüber dem bloßen Gemeingebrauch mit sich bringt (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.10.1970 - IV C 38.69 -, juris Rn. 20.). Die erhöhten Gebühren von 2.000 Euro je Sammelbehälter und Jahr sind von der Beklagten jedoch nicht rechtmäßig festgesetzt worden, so dass die zuvor geltend gemachten Gebühren weiterhin anzuwenden sind. Die Änderung der kommunalen Gebührensatzung durch den Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 8. Mai 2014 ist formell zwar ordnungsgemäß erfolgt, widerspricht indes den Vorgaben der Ermächtigung in § 18 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 HStrG. Hiernach darf die Kommune die Erhebung und die Höhe der Sondernutzungsgebühr durch Satzung regeln, soweit sie ihnen zustehen. Von dieser Ermächtigungsgrundlage für die kommunale Satzung hat die Beklagte nur der Form halber Gebrauch gemacht, jedoch die inhaltlichen Vorgaben des § 18 Abs. 1 Satz 3 HStrG nicht ausreichend berücksichtigt. Nach § 18 Abs. 1 Satz 3 HStrG muss die Gebühr für die Sondernutzung einer Straße nach Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie des wirtschaftlichen Interesses des Berechtigten gebildet werden. Wie bei jeder Gebühr ist dem Grundsatz nach § 3 Abs. 1 Hessisches Verwaltungskostengesetz (HVwKostG) zu beachten, d.h. bei der Bemessung der Gebühr ist von dem Verwaltungsaufwand auszugehen und die Bedeutung der Amtshandlung für den Empfänger zu berücksichtigen. Dabei darf die Gebühr nicht in einem Missverhältnis zu der Amtshandlung stehen. Von dieser allgemeinen Vorgabe ausgehend modifiziert die speziellere Regelung des § 18 Abs. 1 Satz 3 HStrG die Ermittlung der Gebühr, indem drei Faktoren zu berücksichtigen sind: Die Einwirkung der beabsichtigten Nutzung auf die Straße selbst, die Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs, sprich die Auswirkungen auf die anderen Nutzer der Straßen, und das wirtschaftliche Interesse des Berechtigten. Die Beklagte hat nicht vorgetragen und es ist aus der Behördenakte auch nicht ersichtlich, dass sie bei der durch Änderung der Sondernutzungssatzung eingeführten Gebühr für Altkleidersammelcontainer die drei vorstehend genannten Teilaspekte berücksichtigt und gegeneinander abgewogen hat. Mit dem Erläuterungsschreiben vom 25. Januar 2016 (Bl. 155 der BA) hat die Beklagte zwar die fehlende oder unvollständige Begründung des Bescheides vom 16. Mai 2014 nachträglich mitzuteilen bzw. darzustellen versucht. Dies mag bezogen auf den zu diesem Zeitpunkt im Widerspruchsverfahren befindlichen Bescheid vom 16. Mai 2014 auch im Sinne von § 45 HVwVfG zulässig und sachgerecht sein. Es ist aber nicht erkennbar, dass die darin vorgetragen Erwägungen tatsächlich die Grundlage für die Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung gewesen sein könnten oder in die Überlegungen der Verantwortlichen der Stadt überhaupt eingestellt worden sind. Inhaltlich tragen sie die Festsetzung in der Gebührensatzung indes ebenfalls nicht. Auszugehen ist vielmehr von der Beschlussvorlage des Magistrats. In der Vorlage zur Aufstellung der Gebühren mit der Änderung der Satzung im Jahr 2014 (Bl. 59 der Gerichtsakte - GA -) hat der Magistrat der Beklagten ausgeführt: "In letzter Zeit häufen sich bei uns Anrufe und Schreiben mit dem Anliegen, Altkleidersammelcontainer aufstellen zu dürfen. Die Stadt Alsfeld hat in 2004 eine Sondernutzungserlaubnis an die Firma F., B-Stadt, erteilt. Für diese Sondernutzung wurde seither eine Gebühr in Höhe von 775,00 €/jährlich für fünf Container gem. dem Hessischen Straßengesetz erhoben. Da die Container auf städtischen Flächen stehen, soll zukünftig die Aufstellung eines Altkleidercontainers in das Gebührenverzeichnis zur Sondernutzungssatzung der Stadt Alsfeld mit aufgenommen werden. Hierdurch ist mit Mehreinnahmen von bis zu 9.000 € zu rechnen." Die Beklagte hat die unter 10.1 des Gebührenverzeichnisses vorgenommene deutliche Erhöhung des Gebührenansatzes von 155 Euro auf 2.000 Euro damit nicht im Sinne des § 18 Abs. 1 HStrG begründet, sondern ausschließlich die Erzielung von Mehreinnahmen in den Blick genommen. Auch aus dem vorgelegten Auszug aus dem Protokoll der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung (Bl. 61 f. GA) ergibt sich kein Erkenntnisgewinn bezüglich einer wie auch immer gearteten anderen inhaltlichen Zielbestimmung der Einfügung des Gebührentatbestands 10.1. Die Kommune kann eine satzungsrechtliche Gebührenfestsetzung, weil gerade nicht auf den Einzelfall abstellend, durchaus nach abstrakten Kriterien bilden, doch sind auch in diesem Fall die Vorgaben des Gesetzes zu beachten. Bei der Festlegung einer pauschalen Gebühr, insbesondere bei derart deutlichen Erhöhungen, ist zwingend eine inhaltliche Auseinandersetzung bzw. Begründung bereits vor der Beschlussfassung zu verlangen, da die ansonsten gesetzlich geforderte individuelle Gebührenfestsetzung dadurch ersetzt wird. Dies macht ein Vergleich mit § 10 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG) deutlich. Danach dürfen Gebühren höchstens so bemessen werden, dass die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen (Abs. 2) insgesamt ansatzfähigen Kosten (Gesamtkosten) der Einrichtung gedeckt werden. Die Gebühr ist (nach Abs. 3) nach Art und Umfang der Inanspruchnahme der Einrichtung zu bemessen, wobei ein pauschalierter Ansatz zulässig ist, der nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis stehen darf. Der Gesetzgeber fordert mithin im Kommunalabgabengesetz eine möglichst realistische Abbildung der relevanten Größen, die für die Festsetzung einer Gebühr maßgeblich sind. Nichts anderes kann für die Festsetzung einer satzungsmäßigen Regelung gelten. Eine Kommune kann die Nutzung ihrer Straßen und Gehwege daher durchaus nach abstrakt festgelegten Kriterien gebührenpflichtig machen. So könnte etwa die Einwirkung einer Sondernutzung auf die Straße durch den Maßstab "je angefangenen m 2 beanspruchter Sondernutzungsfläche" berücksichtigt werden. Denn die Einwirkung der Sondernutzung auf die Straße richtet sich nach der den Gemeingebrauch übersteigenden Straßenbenutzung, nämlich der unmittelbaren Inanspruchnahme einer Verkehrsfläche unter gleichzeitigem Ausschluss Dritter vom Gemeingebrauch (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.07.1988 - 7 C 5.87 -, BVerwGE 80, 36). Insofern darf auf die raumbezogene Duldung der Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs abgestellt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.10.1970 - IV C 137.68 -, DÖV 1971, 102). Ebenso ist bei der Festsetzung einer Gebühr die Unterscheidung der Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs nach der für Passanten, Anwohner oder Dritte relevanten belästigenden Wirkung oder gar von Gefahren nicht grundsätzlich auszuschließen. Der Gebührentarif zur Sondernutzungssatzung muss aber nach § 18 HStrG zusätzlich auch den wirtschaftlichen Interessen der Nutzungsberechtigten Rechnung tragen. Dieses Kriterium bedeutet, dass dann, wenn solche Interessen mit der Sondernutzung verbunden sind, diese Interessen auch in die Festlegung der Gebührenhöhe mit einbezogen werden müssen. Damit wird jedoch keine Aussage des Gesetzgebers getroffen, in welchem Ausmaß diese Berücksichtigung zu erfolgen hat; insbesondere schreibt das Kriterium keine lineare Umsetzung wirtschaftlicher Vorteile in eine bestimmte Gebührenhöhe vor (vgl. zu dem wortlautgleichen § 8 Abs. 3 Satz 6 FStrG: BVerwG, Urteil vom 15.07.1988 - 7 C 5.87 -). Der kommunale Satzungsgeber ist also auch hinsichtlich des wirtschaftlichen Interesses im Rahmen seines Satzungsermessens befugt, eine typisierende, an den Regelfall anknüpfende und die Besonderheiten atypischer Einzelfälle außer Acht lassende generalisierende Betrachtung anzustellen (BVerwG, a.a.O.). Es ist auf den objektivierten wirtschaftlichen Nutzen einer bestimmten Art der Sondernutzung abzustellen, während ein besonders großer oder auch ein besonders geringer wirtschaftlicher Vorteil einzelner Gebührenschuldner grundsätzlich unbeachtlich ist. Zulässig ist es, eine Differenzierung zwischen nicht ausdrücklich profitorientierten Nutzungen der Straße (etwa von unabdingbar notwendigen Baugerüsten) und von gewerblichen Nutzungen mit Gewinnerzielungsabsicht gerade durch die Sondernutzung (etwa dem von Tischen und Stühlen vor Gaststätten, Automaten oder Sammelcontainern) vorzunehmen. Dies hat die Beklagte in ihrem Gebührenverzeichnis zur Sondernutzungsatzung unter der Nr. 6 auch getan, etwa für Straßencafés. Ob auch eine Staffelung der Gebührenhöhe nach bestimmten Stadtzonen, wie von der Beklagten vorgetragen, möglich wäre, ist im vorliegenden Fall zwar nicht relevant; dies erscheint aber nicht ausgeschlossen. Eine solche Binnendifferenzierung dürfte im Rahmen des Gestaltungsspielraumes des Satzungsgebers liegen. Ob bei der Festsetzung einer pauschalierten Gebühr jedoch eine Differenzierung zwischen gewerblichen Nutzungen und Nutzungen zu beispielsweise gemeinnützigen Zwecken zulässig ist (dafür: VG Schleswig, Urteil vom 28.03.2017 - 3 A 226/16 -), ist für die erkennende Kammer zweifelhaft, kann aber ebenfalls offen bleiben, da die Beklagte darauf nicht abstellt. Sie hat zudem erklärt, in ihrem Stadtgebiet seien keine weiteren Altkleidersammelcontainer auf öffentlichen Straßen und Plätzen abgestellt. Zur Vermeidung von Missverständnissen weist das Gericht darauf hin, dass bei der Vergabe von Sondernutzungserlaubnissen selbst eine Privilegierung von nicht kommerziellen Sammlungen gegenüber gewerblich tätigen Unternehmen indes nicht zulässig ist (vgl. bereits VG Gießen, Urteil vom 14.12.2000 - 10 E 31/00 -, NVwZ-RR 2001, 436; VG Leipzig, Urteil vom 14.03.2018 - 1 K 1588/16 -, juris). Nach Auffassung der Kammer verstößt die Gebührenregelung der Beklagten damit mangels einer die Erhöhung tragenden Ermittlung der relevanten Größen und einer Begründung zur sachgerechten Abwägung gegen die Ermächtigungsgrundlage. Zudem entspricht die Gebührenfestsetzung aber auch inhaltlich nicht dem Äquivalenzprinzip. Nach dem Äquivalenzprinzip als gebührenrechtliche Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dürfen die Gebühren nicht in einem Missverhältnis zu der erbrachten Leistung stehen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 22.02.2017 - 5 B 2343/16 -). Eine Sondernutzungsgebühr stellt, wie ausgeführt, sich als Gegenleistung dafür dar, dass die Benutzung der öffentlichen Straße über den Gemeingebrauch hinaus erlaubt und damit eine Beeinträchtigung gemeingebräuchlicher Nutzungsmöglichkeiten in Kauf genommen wird. Die Höhe der geforderten Gebühr darf nicht außer Verhältnis zum Ausmaß dieser Beeinträchtigung stehen. Bei der Beurteilung des Verhältnisses der durch die Sondernutzungserlaubnis gebotenen "Leistungen" und der dafür geforderten Gegenleistungen ist auf das durch die Sondernutzung vermittelte wirtschaftliche Interesse abzustellen; hierbei geht es der Sache nach einerseits um eine Art "Miete" öffentlichen Straßenraumes (vgl. auch VG Schleswig, a.a.O.), andererseits um die Verwaltung von knappen Ressourcen. Aus dem Äquivalenzprinzip lässt sich daher kein allgemeingültiger prozentualer Gebührenhöchstsatz herleiten. Die Feststellung einer Verletzung dieses Grundsatzes richtet sich vielmehr immer nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls (BVerwG, Urteil vom 17.10.2008 - 9 B 24.08 -, NVwZ 2009. 185). Eine Sondernutzungsgebühr darf ihrer Höhe nach weder außer Verhältnis zum Ausmaß der mit der Sondernutzung verbundenen Beeinträchtigung der gemeingebräuchlichen Nutzungsmöglichkeiten noch außer Verhältnis zu dem mit der Straßennutzung verfolgten wirtschaftlichen Interesse stehen. Einerseits kann der Schutz der Güter der Allgemeinheit vor Beeinträchtigung daher trotz wirtschaftlich geringer Bedeutung der Sache für den Nutzer eine höhere Gebühr für die Sondernutzung bedingen, als der Betroffene hofft, mit der Nutzung verdienen zu können. Andererseits kann trotz einer relativ geringen Beeinträchtigung eine höhere Gebühr dann angesetzt werden, wenn bedeutende wirtschaftliche Vorteile durch die Nutzung gezogen werden können und sollen. Diese Vorgabe schließt folglich nur für den Regelfall Gebührensätze aus, die zur Unwirtschaftlichkeit der Sondernutzung führen und diese damit faktisch verhindern, jedoch nicht in jedem Fall, nämlich beispielsweise dann nicht, wenn die Beeinträchtigungen für die Allgemeinheit erheblich sind oder sehr hohe Kosten für die Herrichtung eines Stellplatzes oder dessen Unterhaltung als zwangsläufige Folgen der Nutzung zu erwarten sind. Diesen Grundsätzen wird der in der Sondernutzungssatzung der Beklagten unter Nr. 10.1 des Gebührenverzeichnisses genannte Gebührentarif nicht gerecht und zwar unabhängig davon, ob dieser Ansatz höher als der für eine vergleichbare Nutzung in vergleichbaren Kommunen ist. Ein pauschalierender Vergleich der Gebührensätze verschiedener Gemeinden verbietet sich bereits deshalb, weil nicht nur wirtschaftliche Unterschiede zwischen den Kommunen bestehen, sondern auch verschiedene, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare kommunalpolitische Erwägungen in die Festsetzung der Höhe mit einfließen können. Die Beklagte ist erkennbar nicht von einer erheblichen Bedeutung der in Anspruch genommen Fläche ausgegangen, denn sie hat den Bewertungsmaßstab nicht, wie etwa bei Cafés, Werbe- und Warenauslagen (Gebührenverzeichnis Nr. 6, 7, 11), anhand der Grundfläche der Sammelcontainer bestimmt. Ebenfalls sind keine besonderen Beeinträchtigungen durch die Sammelbehälter vorgetragen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass es nicht Sinn und Zweck einer Gebührenaufstellung ist, Sammelbehälter von einem bestimmten Bereich fernzuhalten und an andere Stellen zu leiten (vgl. zum Gestaltungsspielraum der Kommune bei der Festlegung des Bedarfs und zur Auswahl von Standorten: OVG Saarland, Beschluss vom 08.12.2017 - 1 B 778/17 -, NVwZ-RR 2018, 381). Wenn die beantragten Standorte für die konkrete Verwendung nicht geeignet sind, etwa wegen straßenrechtlich relevanter störender Häufung von Sammelbehältern, ist bereits die Sondernutzung nicht zu erlauben, so dass sich die Frage nach den Gebühren in diesen Fällen nicht stellen kann. Ob der "Mietpreis" für eine vergleichsweise Fläche daher ein tragfähiger Vergleich gegenüber anderen Nutzungsarten ist, bleibt offen. Ein geeignetes Vergleichsobjekt könnte zwar die gastronomische Gewerbefläche im Bereich der Innenstadt sein. Andererseits sieht das Gericht einen deutlichen Unterschied zwischen einer Außengastronomie, die nur an attraktiven Standorten, d.h. belebten Orten, sinnvoll zu nutzen ist, und von Sammelcontainern, die - wie die von der Beklagten vorgelegten Lichtbilder eindrucksvoll belegen - doch häufig in wenig ansprechende Ecken und Sammelplätze gerückt werden. Der von der Beklagten bestimmte Tarif ist nach den Feststellungen des Gerichts in der mündlichen Verhandlung in Bezug auf die erzielbaren Erträge je Sammelcontainer, also konkret bezogen auf den möglichen wirtschaftlichen Vorteil der Sondernutzung, deutlich übersetzt. Die Beklagte hat es nicht vermocht, die vom Gesetz vorgegebene Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung für alle Betroffenen - nach der Begründung des Magistrats gab es verschiedene Anfragen - oder nur für die Klägerin direkt nachzuweisen. Das Gericht geht dabei davon aus, dass es möglich ist, wenn auch in stark pauschalierter Form, einen durchschnittlichen Ertrag je Sammelcontainer den Gebührensätzen zugrunde zu legen. Zu berücksichtigen sind auf der Einnahmeseite die Erlöse für die eingeworfenen Altkleider. Auf der Ausgaben- oder Kostenseite sind aber nicht nur die allgemeinen Fixkosten des Unternehmens zu nennen, die den Rohertrag schmälern, sondern in entsprechender Anwendung des § 10 Abs. 2 KAG bezogen auf den konkreten Behälter u.a. auch die betriebswirtschaftlichen Kenngrößen Abschreibung, Transport- und Leerungskosten sowie Reinigung und Instandhaltungskosten. Für eine Berechnung des wirtschaftlichen Vorteils des Aufstellens eines Sammelbehälters müsste demnach zumindest ermittelt werden, welche Menge an Altkleidern und Schuhen im Jahr durchschnittlich eingeworfen werden, welchen Erlös diese Materialien bei dem Wiederverkauf erzielen und wie hoch die Kosten des Sammelcontainers am konkreten Standort sind. Dies hat die Beklagte nicht einmal in Ansätzen ermittelt und ihrer Gebührenfestsetzung zugrunde gelegt. Ob in einem weiteren Schritt die allgemeinen betriebswirtschaftlich relevanten Kosten für ein Sammelunternehmen ebenfalls Berücksichtigung finden müssten, kann deshalb hier dahingestellt bleiben. Die Kommune ist dabei entgegen der Ansicht der Beklagten auch gehalten, diese betriebswirtschaftlichen Kennzahlen jedenfalls in groben Zügen selbst zu ermitteln und eine sich daran orientierenden Gebührenfestsetzung zugrunde zu legen. Will dies die Kommune nicht oder scheut sie den damit verbundenen Aufwand, so steht es ihr frei, etwa im Weg einer Ausschreibung den "Marktwert" eines Standorts zu ermitteln oder die Sondernutzung etwa durch vertragliche Gestaltung zu regeln. Beispielsweise hatten in dem mit den Beteiligten erörterten Verfahren 4 L 9845/17.GI verschiedene Unternehmen der dortigen Kommune in einem Interessebekundungsverfahren Zahlungen von 300 bis 500 Euro je Sammelcontainer angeboten. Es wäre jedenfalls nicht sachgerecht, für eine pauschalierte Betrachtung einfach den in der Rechtsprechung maximal genannten Einwurf von 12,5 Tonnen Altkleidern p.a. in einen Container als Berechnungsbasis zu nennen. In diesem Fall würden täglich rd. 34 kg Altkleider eingeworfen, was wenig realistisch ist. Der für Abfallrecht zuständige 20. Senat des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen geht in seinem Urteil vom 22. Februar 2018 (Az. 20 A 818/15, juris, Rd. 88) davon aus, dass bei der Sammlung von Altkleidern von einer Menge von 3 bis 5 Tonnen je Sammelbehälter und Jahr ausgegangen werden könne. Eine konkrete Erfassung der eingeworfenen Mengen je Container würde jedoch erfordern, die Wertstoffe beim Entleeren jeweils vor Ort zu wiegen und die Daten zu erfassen. Dies ist weder den Unternehmen noch den Kommunen mit vertretbarem Aufwand möglich. Das der Beklagten vorliegende Gutachten "Konsum, Bedarf und Wiederverwendung von Bekleidung in Textilen in Deutschland" von Julia Korolkow (Bl. 202 ff. der BA) könnte indes eine Ausgangsbasis für entsprechende pauschalierte Kenngrößen bilden. Die von der Klägerin angegebenen Mengen an Ertrag je Jahr und Container sind in diesem Zusammenhang nicht gänzlich von der Hand zu weisen. Hier mag der jeweilige Standort der Behälter jedoch ebenso von Bedeutung sein, wie es saisonale und konjunkturabhängige Schwankungen geben wird. d) Unbegründet ist die Klage indes, soweit die Beklagte von der Klägerin eine Gebühr von 155 Euro je Sammelbehälter und Jahr verlangt. Der Wegfall der in der Satzung der Beklagten festgesetzten Gebühr bedeutet nicht, dass jeder Anspruch untergeht. Die Kommune hat nämlich nach § 18 Abs. 1 Satz 1 HStrG das Recht, Gebühren zu erheben, so dass die gesetzliche Regelung daher weiter die Ermächtigungsgrundlage bildet. Die Beklagte hatte sich bereits in den Jahren 2000 und später entschlossen, für die Inanspruchnahme der öffentlichen Straßen von der Klägerin Gebühren in Höhe von 155 Euro je Sammelbehälter zu verlangen. Diese hat die Klägerin auch stets anerkannt und gezahlt. Damit macht sie deutlich, dass die Höhe der Gebühr angemessen und inhaltlich auch nicht zu beanstanden ist. Die Klägerin muss die Gebühr von 155 Euro p.a. auch für die sechs Container zahlen, die sie ohne Erlaubnis im Stadtgebiet der Beklagten aufgestellt hat. Auch insoweit ergibt sich der Anspruch der Beklagten direkt aus § 18 Abs. 1 HStrG. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung zwar Vorbehalte hinsichtlich der Sondernutzung der einzeln von der Beklagten genannten Stellplätze von Container geltend gemacht. Dieses pauschale Zurückweisen im Sinne, es sei ihr nicht jeder Standort bekannt, reicht indes nicht aus, die nachvollziehbare Darstellung der Beklagten zu den Standorten der Behälter, deren fehlende Erlaubnis die Klägerin auch nicht bestreitet, zu widerlegen. Die Beklagte hat die Klägerin nämlich bereits im Jahr 2016 erfolglos aufgefordert, die jeweiligen Standorte zu benennen. In der mündlichen Verhandlung hat sie zudem aktuelle Lichtbilder vorgelegt, die die Sondernutzung durch Container der Klägerin dokumentieren. Allein der Hinweis der Klägerin, die Behälter stünden überwiegend auf Privatgrund, überzeugt das Gericht nicht. Warum die Beklagte den illegalen Zustand über die Jahre hinweg geduldet hat (etwa im Sinne von "dulde und liquidiere", ist dabei nicht von Bedeutung. e) Damit ergibt sich für die Beklagte ein rechtmäßiger Gebührenanspruch gegen die Klägerin für das Jahr 2014 5 erlaubte Container für 12 Monate a 155 Euro = 775,00 Euro 6 illegal aufgestellte Container für 5 Monate a 155 Euro (x 5/12) = 387,50 Euro = 1.162,50 Euro für das Jahr 2015 5 erlaubte Container für 12 Monate a 155 Euro = 775,00 Euro 6 illegal aufgestellte Container für 12 Monate a 155 Euro = 930,00 Euro = 1.705,00 Euro 4. Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten gemäß § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO auferlegt, da das Unterliegen der Klägerin nur einen geringen Teil der Klageforderung umfasst. Die Klägerin hat eine Gebühr in Höhe von 775 Euro anerkannt, muss aber für das Jahr 2015 eine weitere Gebühr von 930 Euro und für das Jahr 2014 von 387,50 Euro zahlen. Damit ist sie unter 5 % des Streitgegenstandes unterlegen. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren sieht das Gericht als im Sinne von § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO notwendig an. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und zur Abwendungsbefugnis folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO (vollstreckbar ist nur die Entscheidung über die Kosten). Die Berufung wird zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin begehrt die (Teil-)Aufhebung von straßenrechtlichen Gebührenbescheiden. Bei der Klägerin handelt es sich um ein Unternehmen mit dem Tätigkeitsbereich des Altkleider-/Schuhrecyclings, das im Stadtgebiet der Beklagten Sammelcontainer aufgestellt hat. Die Beklagte hatte der Klägerin unter deren früheren Firma (F. GmbH) mit Bescheiden vom 22. März 2000, 3. April 2002 und 9. März 2004 - zuletzt unbefristet, aber unter dem Vorbehalt des Widerrufs - straßenrechtliche Sondernutzungsgenehmigungen für fünf Container erteilt. Hierfür setzte die Beklagte Gebühren i.H.v. 155 Euro je Sammelcontainer und Jahr fest (Bl. 381 f. der Behördenakte - BA -). Am 8. Mai 2014 beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Beklagten eine Änderung der kommunalen "Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen und über Sondernutzungsgebühren in der Stadt Alsfeld" (Sondernutzungssatzung) und setzte darin unter der Nr. 10.1 des Gebührenverzeichnisses eine jährliche Gebühr für die Erteilung der Erlaubnis von 2.000 Euro je Sammelbehälter und Jahr fest. Die Änderung trat am 15. Mai 2014 in Kraft. Am 16. Mai 2014 teilte der Magistrat der Beklagten der F. GmbH mit, aufgrund der Änderung der Gebührensatzung werde der Bescheid vom 9. März 2004 widerrufen und für das Jahr 2014 insgesamt eine Gebühr von 6.156,25 Euro festgesetzt (Bl. 365 BA). Gegen diesen Bescheid erhob die F. GmbH am 10. Juni 2014 Widerspruch (Bl. 363 BA), über den nach Aktenlage bislang nicht entschieden worden ist. Am 20. August 2014 teilte die Klägerin der Beklagten die Änderung ihrer Firma und die Verlegung ihres Sitzes mit. Im weiteren Verlauf des Jahres 2014 reklamierte die Beklagte bei der Klägerin die nicht genehmigte Aufstellung weiterer Sammelbehälter und verlangte insoweit eine Aufstellung aller Standorte. Am 25. Januar 2016 erließ die Beklagte die streitbefangenen zwei Gebührenbescheide für die Aufstellung der Sammelcontainer für das Jahr 2014 (Bl. 341 f. der BA) und für das Jahr 2015 (Bl. 343 f. der BA). Dabei führte die Beklagte zur Begründung ergänzend zu dem bisherigen Vortrag im Bescheid vom 16. Mai 2014 aus, sie habe festgestellt, dass die Klägerin ab August 2014 zu den erlaubten fünf ungenehmigt im Stadtgebiet weitere sechs Sammelcontainer aufgestellt habe, für die ebenfalls eine Sondernutzungsgebühr zu erheben sei. Gegen beide Bescheide erhob die Klägerin am 1. Februar 2016 Widersprüche (Bl. 112 - 116 der BA), über die noch nicht entschieden ist. Ebenfalls unter dem 25. Januar 2016 begründete die Beklagte zudem die Entscheidung vom 16. Mai 2014 (Bl. 340 der BA). Am 8. Juni 2016 stellte die Klägerin bei dem erkennenden Gericht einen Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz gegen die Gebührenbescheide vom 25. Januar 2016. Mit Beschluss vom 11. August 2016 (Az. 4 L 1430/16.GI) lehnte das Gericht den Antrag mit der Begründung ab, die angegriffenen Bescheide seien im Eilverfahren nicht als offensichtlich rechtswidrig zu erkennen, so dass es bei der gesetzlichen Regelung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO bleibe. Die von der Klägerin erhobene Beschwerde wies der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 22. Februar 2017 zurück (Az. 5 B 2343/16). Hierbei führte er im Wesentlichen aus, es sei im Eilverfahren nicht zu erkennen, dass die Satzungsbestimmung der Beklagten faktisch eine Sammlung von Altkleidern verhindere. Mit Schreiben vom 9. Mai 2017 forderte die Klägerin die Beklagte erfolglos auf, die Widersprüche zu bescheiden. Am 17. Juli 2017 hat die Klägerin Untätigkeitsklage erhoben. Die Klägerin ist der Auffassung, die angegriffenen Bescheide seien rechtswidrig, soweit sie die vorher geltende Regelung über 155 Euro je Behälter und Jahr überschritten. Die Satzungsregelung der Beklagten habe keine straßenrechtliche Begründung erfahren und diene allein anderen Zielen. Die Beklagte ziele auf ein dem Straßenrecht fernliegendes Kriterium, nämlich die Verdrängung der Sammelcontainer aus dem Stadtgebiet. Die festgesetzte Gebühr habe erdrosselnde Wirkung. Bei einem durchschnittlichen Sammelergebnis von rd. 3,5 t Altkleidern je Sammelbehälter im Gebiet der Beklagten und einem durchschnittlichen Ertrag von maximal 500 Euro / Tonne sei eine Gebühr von 2.000 Euro p.a. unverhältnismäßig und lasse eine geordnete Sammlung nicht zu. Die Beklagte habe die Änderung der Gebührensatzung ohne jede Kalkulation vorgenommen, was jedoch erforderlich sei. Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Gebührenbescheide der Beklagten vom 25. Januar 2016, Az. ..., insoweit aufzuheben, als sie über eine Gebühr von 775 Euro hinausgehen, die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf die ergangenen Bescheide und trägt ergänzend vor, die Satzungsänderung sei aufgrund der im Verfahren übersandten Vorlage des Magistrats von der Stadtverordnetenversammlung ordnungsgemäß beschlossen worden. Auch inhaltlich sei die Festsetzung der Gebühr sachgerecht und angemessen. Die Beklagte trägt zudem unter Vorlage von Aufstellungen und Lichtbildern vor, die Klägerin habe neben den fünf genehmigten Standorten sechs Container entweder direkt auf öffentlichem Verkehrsraum aufgestellt oder doch so, dass sie dem öffentlichen Verkehrsraum zuzurechnen seien. Im Stadtgebiet seien andere im öffentlichen Raum aufgestellte Altkleidersammelcontainer nicht vorhanden. Gegenstand der mündlichen Verhandlung sind ein Ordner Behördenakten, die Gerichtsakte Az. 4 L 1430/16. GI und die Gerichtsakte des Parallelverfahrens 4 K 2617/18.GI, das eine Gebührenforderung für das Jahr 2016 betrifft, gewesen.