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Urteil

10 E 31/00

VG Gießen 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2000:1214.10E31.00.0A
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Leitsätze
Für die Entscheidung einer Behörde über die Gewährung einer Sondernutzungserlaubnis nach § 16 Abs. 1 Hessisches Straßengesetz (HStrG) ist es regelmäßig zu fordern, dass der Antragsteller in einem detaillierten Antrag die beabsichtigte Art der Nutzung, den räumlichen Umfang und die beabsichtigte Dauer möglichst genau für jeden beantragten Platz der projektierten Maßnahme bezeichnet. Bei mehreren auf dieselben Standplätze gerichteten Anträgen auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für das Aufstellen von Altkleidersammelbehältern durch miteinander konkurrierende Unternehmen muss die Kommune ihre Entscheidung unter Beachtung des Gleichheitssatzes nach straßenrechtlichen Kriterien treffen. Hierbei bleibt es der Kommune überlassen, die Vergabe entweder anteilig, nach einem revolvierenden System oder auch nach einer vorherigen Ausschreibung zu regeln. Nicht in die Berücksichtigung einfließen dürfen Gesichtspunkte der tatsächlichen oder vorgeblichen Gemeinnützigkeit einzelner Sammelunternehmen und des im Marktrecht entwickelten Grundsatzes "bekannt und bewährt", da diese Einschränkungen mit § 16 Abs. 1 HStrG nicht vereinbar sind.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die Entscheidung einer Behörde über die Gewährung einer Sondernutzungserlaubnis nach § 16 Abs. 1 Hessisches Straßengesetz (HStrG) ist es regelmäßig zu fordern, dass der Antragsteller in einem detaillierten Antrag die beabsichtigte Art der Nutzung, den räumlichen Umfang und die beabsichtigte Dauer möglichst genau für jeden beantragten Platz der projektierten Maßnahme bezeichnet. Bei mehreren auf dieselben Standplätze gerichteten Anträgen auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für das Aufstellen von Altkleidersammelbehältern durch miteinander konkurrierende Unternehmen muss die Kommune ihre Entscheidung unter Beachtung des Gleichheitssatzes nach straßenrechtlichen Kriterien treffen. Hierbei bleibt es der Kommune überlassen, die Vergabe entweder anteilig, nach einem revolvierenden System oder auch nach einer vorherigen Ausschreibung zu regeln. Nicht in die Berücksichtigung einfließen dürfen Gesichtspunkte der tatsächlichen oder vorgeblichen Gemeinnützigkeit einzelner Sammelunternehmen und des im Marktrecht entwickelten Grundsatzes "bekannt und bewährt", da diese Einschränkungen mit § 16 Abs. 1 HStrG nicht vereinbar sind. Die Klage ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO, hier auf Neubescheidung gemäß § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO, zulässig. Eine gesetzliche Verpflichtung, wonach die Beklagte zwingend die begehrten Sondernutzungserlaubnisse erteilen müsste, besteht nicht. Vielmehr steht der Beklagten nach § 16 Abs. 1 HStrG bei ihrer zu treffenden Entscheidung Ermessen zu und eine Ermessensreduktion auf Null ist nicht feststellbar. Dies hat die Klägerin auch zutreffend in ihr Begehren eingestellt und insoweit nur die Verpflichtung der Beklagten auf Neubescheidung beantragt. Die Klage ist auch begründet. Die ablehnende Entscheidung der Beklagten über die begehrte Sondernutzungserlaubnis im Bescheid vom 29. September 1999 und im Widerspruchsbescheid vom 2. Dezember 1999 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat einen Anspruch auf eine neue, ermessensfehlerfreie Entscheidung durch die Beklagte (vgl. §§ 113 Abs. 5 S. 2, 114 VwGO). Nach § 16 Abs. 1 HStrG bedarf der Gebrauch der öffentlichen Straßen - und insoweit umfasst der Begriff der "Straße" ohne Rücksicht auf Art und Umfang des zulässigen Gebrauchs und die technische Beschaffenheit sowohl die (öffentlichen) Straßen als auch die (öffentlichen) Wege, Plätze, Durchgänge, Stege u.s.w. (vgl. § 2 Abs. 2 HStrG) - über den Gemeingebrauch hinaus der Erlaubnis der zuständigen Straßenbaubehörde. Die Beklagte ist gemäß § 43 HStrG die zuständige Straßenbaubehörde für ihre Gemeindestraßen und -plätze. Die Klägerin beabsichtigt im vorliegenden Fall, Sammelcontainer für Altkleider und / oder Schuhe auf öffentlichen Straßen, Plätzen oder Wegen im Gemeindegebiet der Beklagten aufzustellen. Diese Art der Nutzung der Straßen geht ohne weiteres über den nicht erlaubnispflichtigen Gemeingebrauch im Sinne des § 14 HStrG hinaus, so dass in jedem einzelnen Fall der Aufstellung eines Containers es einer separaten Erlaubnis bedarf, was auch nicht in Streit steht. Diese Genehmigungen hat die Klägerin hier beantragt, wobei sie erstmals in der mündlichen Verhandlung die Standorte genau bezeichnet hat, was noch rechtzeitig ist. Voraussetzung für die Gewährung der begehrten Sondernutzungserlaubnis ist es nämlich, dass derjenige, der eine entsprechende Sondernutzung der öffentlichen Straße begehrt, einen Antrag bei der zuständigen Behörde stellt. Das Hessische Straßengesetz schreibt insoweit kein förmliches Verfahren bei der Erteilung (oder dem Widerruf) einer Sondernutzung vor. Daher gelten die allgemeinen Regeln über die ordnungsgemäße Abwicklung eines Verwaltungsverfahrens nach dem Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG). Hier finden insbesondere auch die Vorschriften in § 24 HVwVfG über die Aufklärung des Sachverhalts und der berührten Interessen von Amts wegen Berücksichtigung. Indes kann die allgemeine Verpflichtung, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen, in derart gelagerten Sachverhalten wie dem vorliegenden in aller Regel nicht uneingeschränkt bestehen, weil die Behörde auf das Begehren der antragstellenden Person eingehen muss, was nur möglich ist, wenn diese ihren Mitwirkungspflicht entweder im Zeitpunkt der Antragstellung oder doch spätestens vor der Entscheidung der Behörde nachkommt (vgl. § 26 Abs. 2 S. 1 HVwVfG). Zu fordern ist daher bei einem Antrag nach § 16 Abs. 1 HStrG regelmäßig, dass der Interessent einen detaillierten Antrag stellt. Detaillierter Antrag im solch verstandenen Sinne bedeutet, dass die beabsichtigte Art der Nutzung und deren räumlicher Umfang ebenso wie die beabsichtigte Dauer möglichst genau für jeden beantragten Platz der projektierten Maßnahme zu bezeichnen ist. Zulässig dürfte es zwar auch sein, dass ein Antragsteller die Behörde bei Darstellung seiner Vorhaben um Mitwirkung ersucht, für das Vorhaben geeignete Plätze etc. zu finden, doch würde es die Anforderungen an die Ermittlungspflicht überspannen, wollte man verlangen, die Behörde müsste für den Antragsteller, der ein privates Interesse an der Nutzung öffentlicher Verkehrsflächen anstrebt, konkret die Geeignetheit verschiedener Plätze oder Wege im voraus prüfen. Hier kann - insbesondere bei regelmäßig vorhandenen erheblichen wirtschaftlichen Interessen des Antragstellers - ohne weiteres seitens der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde die Vorlage geeigneter und nachvollziehbarer Planunterlagen, mindestens jedoch die bestimmbare örtliche Bezeichnung der tatsächlich als Standort in Aussicht genommenen Fläche verlangt werden. Dies wird auch bei der seitens der Klägerin projektierten Art der Nutzung deutlich. Denn ob ein Standort für das Einsammeln von Altkleidern überhaupt technisch geeignet, etwa weil die Anlieferung oder der Abtransport der Ware durch bestimmte Kraftfahrzeuge des Betreibers besondere Anforderungen an den Straßenkörper stellen, und vor allem wirtschaftlich sinnvoll erscheint, wird regelmäßig nicht die Kommune, sondern zunächst nur der Aufsteller der Container annähernd richtig einschätzen können. Zwar kann es insoweit Ausnahmen geben, nämlich wenn die Kommune bereits entsprechende Flächen bzw. Standorte als geeignet ausgewiesen hat. Doch ein allgemeiner Zwang für die Städte und Gemeinden, bei der Findung geeigneter Plätze mitzuwirken, ist abzulehnen. Im hier vorliegenden Fall ist indes festzustellen, dass die Klägerin (bzw. deren Rechtsvorgängerin, ohne dass diese Frage durch die Beteiligten näher problematisiert wurde) der Beklagten gegenüber zunächst lediglich pauschal beantragt hat, ihr eine Genehmigung für das Aufstellen von zwölf Sammelcontainern auf öffentlichen Straßen (in allen Ortsteilen der Kommune) zu erteilen. Diese im Schreiben des Unternehmens "W." vom 21. August 1997 enthaltenen Angaben hat die Klägerin ausweislich der vorliegenden Unterlagen weder im Verlauf des Verwaltungsverfahrens noch im ersten gerichtliche Verfahren weiter präzisiert. Zwar kann aus dem gesamten Vorbringen der Klägerin geschlossen werden, dass sie erstrebte, ihre Sammelcontainer neben die in der Gemeinde bereits aufgestellten Glassammelcontainer positionieren zu können, doch legte sie erstmals in der mündlichen Verhandlung eine entsprechende Aufstellung mit Lichtbildern vor, aus der nunmehr die jeweiligen Standorte konkret entnommen werden können. Insoweit muss festgestellt werden, dass die Ablehnung der Anträge der Klägerin vor dieser genaueren Bestimmung der Standorte bereits aus dem Grund der mangelnden Bestimmbarkeit des Begehrens rechtmäßig erfolgt sein dürfte. Indes ist bei der vorliegenden Klage der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich für die Entscheidung des Gerichts, so dass nunmehr der Antrag der Klägerin in der ausreichend bestimmten Form zu berücksichtigen ist. Die begehrten Sondernutzungserlaubnisse hat die Beklagte aber auch nach der Ergänzung durch die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht erteilt und insoweit ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt. Die Entscheidung über die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis ist keine gebundene, sondern eine Ermessensentscheidung (vgl. Hess. VGH, NVwZ 1994, 189; VG Gießen - 10 E 1452/98 -). Das heißt allerdings nicht, dass die zur Entscheidung über den Antrag berufene Behörde gerichtlich nicht überprüfbar, also "frei" entscheiden dürfte. Vielmehr hat die Behörde gemäß § 40 HVwVfG die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten und von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch zu machen. Gemäß § 114 VwGO ist die Einhaltung dieser Grenzen bei der Ermessensausübung auch vom Gericht zu überprüfen. Die Ablehnung der beantragten Erlaubnisse ist hier ermessensfehlerhaft. Die Ablehnung durch den Bescheid der Beklagten vom 29. September 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 2. Dezember 1999 beruht auf einem Ermessensfehlgebrauch. Ein solcher Fehlgebrauch im Sinne von § 40 HVwVfG, § 114 VwGO liegt vor, wenn die Entscheidung der Behörde auf einem unrichtig festgestellten Sachverhalt oder nicht ausschließlich auf Gesichtspunkten beruht, die dem Zweck der Vorschrift entspricht (vgl. Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 12. Aufl. 1999, § 7 Rn. 22). Allerdings liegt dem Ablehnungsbescheid nicht mehr - wie das Gericht in dem früheren Urteil in der Sache 10 E 1452/98 festgestellt hat - hauptsächlich eine Verkennung des Zwecks des § 16 Abs. 1 HStrG zugrunde. In dem vorangegangenen Verwaltungsstreitverfahren hatte die Beklagte nicht beachtet, dass die Versagung der beantragten Sondernutzungserlaubnis einen sachlichen straßen- und wegerechtlichen Bezug haben muss, sich also die Ermessensausübung wie dargestellt (nur) an straßenrechtlichen Gesichtspunkten zu orientieren hat. Bei einer Verweigerung der beantragten Erlaubnis wegen der nicht gegebenen Gemeinnützigkeit der Klägerin war dies eindeutig nicht der Fall. Die nunmehr durch die Beklagte getroffene Entscheidung weist hingegen einen straßen- und wegerechtlichen Bezug auf, indem auf Beeinträchtigungen des Verkehrsablaufs durch das Aufstellen der Sammelbehälter als solche und durch das Andienen sowie die Einschränkung des "Schutzraums" für Fußgänger verwiesen wird. Dies sind dem Grunde nach durchaus zulässige Ermessenserwägungen im Sinne des § 16 Abs. 1 HStrG, denn sie berücksichtigen die von der Norm verfolgte Zielsetzung der Regelung des - knappen - öffentlichen Verkehrsraums unter wechselseitiger Interessenabwägung. Gleichwohl wird den genannten Ermessenserwägungen der Beklagten ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde gelegt bzw. hat die Beklagte diesen Sachverhalt nicht anhand der Zielvorgabe des Gesetzes gewürdigt. Die Annahme, bei der Aufstellung der Sammelbehälter und der Andienung von Sammelgut könnten Beeinträchtigungen des Verkehrsablaufs resultieren, ist zwar ohne weiteres zu bejahen. Zutreffend meint die Beklagte auch, dass die Sammelcontainer dem Grunde nach geeignet sein können, den Schutzraum für Fußgänger zu verringern. Diese einfachen Beeinträchtigungen resultieren jedoch entscheidend schon aus der Abweichung vom Widmungszweck und rechtfertigen gerade das Erfordernis der Sondernutzungserlaubnis, indem sie die Aufstellung der Sammelbehälter vom bloßen Gemeingebrauch unterscheiden. Über die bloße Beeinträchtigung der Verkehrsnutzung im Rahmen des Widmungszwecks hinaus erfordert die Versagung der Sondernutzungserlaubnis daher jedenfalls eine gewisse Erheblichkeit der Beeinträchtigung des widmungsgemäßen Gemeingebrauchs. Andere Aspekte halten sich nur dann im Rahmen des § 16 Abs. 1 HStrG, wenn sie (noch) einen sachlichen Bezug zur Straße haben; dies gilt beispielsweise für städtebauliche oder baugestalterische Aspekte (Schutz eines bestimmten Straßen- oder Platzbildes), die auf einem konkreten gemeindlichen Gestaltungskonzept beruhen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 01.08.1996 - 5 S 3300/95 -, NVwZ-RR 1997, 677). Eine solche Erheblichkeit der Beeinträchtigung ist hier aber gerade nicht ersichtlich. Die Klägerin hat, konkretisiert durch den Vortrag in der mündlichen Verhandlung, eine Bescheidung zur Genehmigung der Aufstellung der Container bereits mit der Einschränkung beantragt, dass die Beklagte etwaige Beeinträchtigungen des Verkehrsablaufs durch Wahl der geeignetsten Standorte minimieren solle. Auch das "Andienen" der Container durch Nutzer, die Altkleider anliefern, oder der Abtransport durch Fahrzeuge der Klägerin kann schon aufgrund der dazu notwendigen kurzen Zeitspannen nicht wirklich erheblich ins Gewicht fallen. Unerheblich ist schließlich auch die Beeinträchtigung des Schutzraums für Fußgänger. Zwar belegen die Altkleidercontainer tatsächlich bei einer Aufstellung etwa im Bereich eines Bürgersteigs einen Straßen- und Wegebereich, der dem Fußgängerverkehr gewidmet ist, und beschränken insofern den zur Verfügung stehenden Raum, was etwa bei schmalen Wegen eine erhebliche Behinderung darstellen kann. Die erfolgte Beschränkung der beantragten Sondernutzungserlaubnis auf Flächen, auf denen bereits andere Sammelbehälter stehen, lässt dieses Auswahlkriterium hier aber im konkreten nicht zur Geltung kommen, sofern bei diesen Standorten noch ausreichend Raum zur Verfügung steht, was nach Ansicht der Kammer für die meisten Standorte der Glascontainer im Gemeindegebiet der Beklagten aufgrund der vorgelegten Lichtbilder zu bejahen sein wird. Dieser Ansicht war offenbar auch der Gemeindevorstand der Beklagten im Herbst 1997, hätte er doch ansonsten nicht die entsprechenden Flächen selbst konkret bezeichnen können. Die Versagung der beantragten Sondernutzungserlaubnis lässt sich auch nicht auf besondere Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Bezug auf den Straßenverkehr stützen. Hierbei ist schon fraglich, ob diese Aspekte überhaupt mit in die Abwägung nach § 16 Abs. 1 HStrG einbezogen werden dürfen, da allenfalls ein mittelbarer straßen- und wegerechtlicher Bezug, der spezialgesetzlich geregelt ist, bestehen kann. Dies kann hier gleichwohl offen bleiben, denn bereits der von der Beklagten herangezogene Vergleich der Aufstellung der Altkleidersammelbehälter mit der Aufstellung von Altglassammelbehältern - also ohne straßenverkehrsrechtlichen Bezug - kann nicht überzeugen: Anders als von Altglascontainern, die durch zerbrochenes Glas, aber auch durch Lärm- und Geruchsemissionen schon aufgrund ihrer beabsichtigten Nutzung auch besondere Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung begründen können, ist eine derartige Gefahrenintensität eines Altkleidersammelcontainers bei regelmäßiger Leerung und Wartung nicht denkbar. In ihm oder bei ihm entstehen keine Gefahren durch Scherben, es vergären keine Flaschenrestinhalte und der Einwurf von Stoffen verursacht keinen nennenswerten Lärm. Die Beklagte hat bei ihrer Entscheidung auch verkannt, dass der Klägerin grundrechtlich geschützte Positionen zustehen können, auf welche sie die Tätigkeit der Aufstellung von Sammelbehältern gegebenenfalls stützen kann. Es "muss" daher keinesfalls das "private Interesse" der Klägerin an der Aufstellung der Container im öffentlichen Verkehrsraum hinter das "öffentliche Interesse an der ungestörten Abwicklung des Straßenverkehrs zurücktreten". Vielmehr spricht hier viel dafür, dass die Grundrechte im Gegenteil sogar die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis gebieten und daher eine Ermessensreduzierung auf Seiten der Beklagten bewirken könnten, denn auch aus der Missachtung von Grundrechten können Ermessensfehler resultieren (vgl. Maurer, a.a.O., § 7 Rn. 23). Anders als in ihren früheren Entscheidungen verkennt die Beklagte allerdings nicht mehr den Bedeutungsgehalt des Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG. Der vermeintlich gemeinnützige Konkurrent wird nicht mehr bevorzugt. Jedoch verkennt die Beklagte möglicherweise die Bedeutung des Grundrechts auf wirtschaftliche Betätigung. Zwar ist hier nicht Art. 14 Abs. 1 GG betroffen, denn der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb der Klägerin wird nicht existenziell durch die ablehnende Entscheidung gefährdet. Doch kann durch die Entscheidung der Beklagten Art. 12 Abs. 1 GG verletzt sein. Hier liegt zwar noch kein Eingriff in die Berufswahl (das "Ob" der Tätigkeit als Altkleidersammelunternehmen) als am strengsten geschützten Aspekt der Berufsfreiheit vor, jedoch wird die Berufsausübung (das "Wie" der Tätigkeit) ortsbezogen beschränkt. Entsprechend der vom Bundesverfassungsgericht im sogenannten "Apothekenurteil" (BVerfGE 7, 377, 405 ff. ) entwickelten Drei-Stufen-Theorie darf eine Beschränkung der Berufsausübung nur erfolgen, wenn vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls dies erfordern (vgl. auch BVerfGE 13, 237, 240 f. - Ladenschluss -; Tettinger, in: Sachs, Grundgesetz, 2. Aufl. 1999, Art. 12 Rn. 101 m.w.N.). Hiernach wären die Wechselwirkungen zwischen dem Bedeutungsgehalt der Berufsfreiheit einerseits und dem Interesse an der Freihaltung der öffentlichen Verkehrsflächen andererseits für jeden möglichen Standort einzeln abzuwägen. Deutlich muss indes festgestellt werden, dass diese Abwägung auch bei gutem Willen auf Seiten der Gemeinden und Städte tatsächlich nicht zu leisten ist, sondern nur durch eine sachgerechte und vernünftige Art der Globalbetrachtung erfolgen kann. Danach ist es nach Ansicht des Gerichts ohne weiteres möglich und zulässig, eine Sondernutzungserlaubnis für einen oder mehrere Standorte aufgrund der örtlichen Gegebenheiten begründet zu versagen, ohne in das Recht der Berufsausübung substanziell einzugreifen. Nicht zulässig ist indes die Annahme, in einer Gemeinde sei von vornherein jede Sondernutzung einer Straße oder eines Platzes durch die Aufstellung von Sammelcontainern zu versagen. Dieses Ergebnis wird insbesondere auch dadurch gestützt, dass jede Gemeinde und Stadt aufgrund vertraglicher Regelungen mit diversen Sammelunternehmen eine Vielzahl von Sammelbehältern ausdrücklich genehmigt hat oder doch stillschweigend duldet, mit denen Wertstoffe wie Glas, Dosen u.a. Materialien auf öffentlichem Grund und Boden erfasst werden. Demzufolge sind Standorte, die sogar die Aufstellung von gefahrträchtigen und lärmemittierenden Altglassammelcontainern erlauben, nach lebensnaher Betrachtung ohne weiteres dem Grunde nach für das Aufstellen von weiteren Sammelcontainern geeignet. Hier können lediglich Fragen des zur Verfügung stehenden Raumes und ähnlicher Bedeutung andere Ergebnisse, nämlich die Versagung der Erlaubnis für den konkreten Ort, rechtfertigen. Ob ein weiterer Ermessensfehler in der Form des Ermessensfehlgebrauchs in der Verkennung der Zielsetzung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) und des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (HAKA) liegt, kann hier offen bleiben. § 4 Abs. 1 KrW-/AbfG und § 1 Abs. 1 HAKA basieren schon ausweislich des Wortlauts auf dem Vorrang der Abfallvermeidung und der Verwertung vor der Abfallbeseitigung. Altkleider und -textilien sind Abfälle im Sinne der Ziffer Q 14 des Anhangs 1 zu § 3 Abs. 1 KrW-/AbfG und daher auch im Sinne des HAKA. Den grundlegenden Vorrang der Abfallverwertung vor der Beseitigung verkennt die Beklagte daher möglicherweise, wenn sie ein Bedürfnis der (zusätzlichen) Sammlung zur Verwertung pauschal mit dem Verweis auf ein Abfallaufkommen von Alttextilien von unter 2 % an der Restmüllmenge in ihrem Gebiet verneint. Denn bei immerhin noch 2,2 Gewichtsprozente des Hausmülls aus Textilien, Leder und Gummi kann die Annahme, es bestünde in keinem Fall ein Bedürfnis für weitere Sammlungen, so nicht überzeugen. Ohne weitere Ermittlungen wird nicht angenommen werden können, es handele sich um einen unvermeidbaren Basissatz, der sich auch durch den Einsatz von weiteren Sammelbehältern nicht weiter senken ließe. Gegen diese Annahme spricht in jedem Fall die Mitteilung des mit der Klägerin konkurrierenden Unternehmens K. e.V. vom 12. August 1999, in der von nicht unerheblichen Mengen an Altkleidern in den aufgestellten Container berichtet wird. Dies begründet vielmehr die Annahme, eine weitere Sammeltätigkeit erscheine durchaus geeignet, den Anfall von Altkleidern im Haus(rest)müll zu senken und so der Zielsetzung der § 4 Abs. 1 KrW-/AbfG und § 1 Abs. 1 HAKA zu dienen. Diese Überlegungen hätte die Beklagte, wenn sie ihre Entscheidung wie geschehen auf entsprechende Positionen stützen möchte, nach § 2 Abs. 1 S. 1 HAKA und § 24 HVwVfG in ihre Erwägungen einstellen müssen. Zwingend ist die Berücksichtigung des Grundsatzes der Abfallverwertung vor der Abfallentsorgung im Bereich des § 16 Abs. 1 HStrG jedoch nicht. Das Gericht geht auch nicht (mehr) davon aus, dass hier ein Verstoß gegen § 14 HAKA auf Seiten der Beklagten vorliegt. Diese im Urteil vom 9. Juni 1999 noch angesprochene, im Ergebnis aber offen gelassene Problematik kann wegen § 4 Abs. 3 HAKA verneint werden. Die Beklagte ist als kreisangehörige Gemeinde nach dieser Vorschrift nicht Entsorgungspflichtige im Sinne des HAKA und damit nicht verpflichtet, Abfallkonzepte zu erstellen. Nur in besonderen Fallgestaltungen - die hier nicht gegeben sind - kann sich für Kommunen aufgrund des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG), das auch insoweit Anwendung findet, die Notwendigkeit ergeben, bei Tatsachenermittlung und Ermessensabwägung nach dem Hessischen Straßengesetz die Entscheidung auch an den Anforderungen des KrW-/AbfG auszurichten (vgl. § 2 Abs. 1 S. 1 HAKA). Auch die im vorliegenden Fall noch in Rede stehende Konkurrenzsituation auf dem Gebiet des Einsammelns von Altkleidern und -textilien ist von der Beklagten bei ihrer Entscheidung zu beachten. Unzulässig ist es für eine Kommune, einen Anbieter einer Leistung oder einen Antragsteller bei einer Gewährung einseitig zu begünstigen. Nur sachgerechte und auf den jeweiligen Erlaubniszweck - hier straßenrechtliche Gesichtspunkte - bezogene Auswahlkriterien dürfen angewandt werden. Das Gericht ist der Auffassung, dass eine Kommune bei gleichartigen Vorhaben von verschiedenen Sammelunternehmen (deren Gemeinnützigkeit bzw. Gewerbetätigkeit wie bereits ausgeführt unbeachtet bleiben muss), die auf die Nutzung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze gerichtet sind, zunächst den entsprechenden Bedarf wird ermitteln bzw. in ihre Entscheidungen mit einstellen müssen. Im Anschluss daran wird sie, wenn die Zahl der begehrten Standorte nicht ausreicht, aufgrund von den Gleichheitsgrundsatz beachtenden Vergaberichtlinien unter weiterer Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben in § 16 Abs. 2 bis 4 HStrG eine Entscheidung treffen. Diese Auswahlkriterien können durch das Gericht zwar nicht vorgegeben werden. Ohne Bedenken wird es aber rechtlich zulässig sein, (1) die zur Verfügung stehenden Plätze zwischen den Bewerbern nach einer bestimmten Quote aufzuteilen oder (2) auch ein revolvierendes System einzuführen. Hierbei ist die gesetzliche Bestimmung, dass regelmäßig entsprechende Erlaubnisse befristet erteilt werden sollen (§ 16 Abs. 2 HStrG) hilfreich. Weder die Bauart der Behälter noch die Technik des Aufstellens bedingen längere vertragliche oder genehmigte Nutzungszeiten, da sowohl der Transport als auch das Aufstellen völlig unproblematisch sind. Des Weiteren erscheint es (3) auch möglich, zur Verfügung stehende und attraktive Standorte öffentlich auszuschreiben und anhand der eingegangenen Gebote die Verteilung vorzunehmen, sofern keine besonderen Gebühren im voraus festgesetzt wurden. Ob die Kommunen dabei den Weg der Erlaubnis nach § 16 Abs. 1 HStrG oder aber den des Abschlusses öffentlich-rechtlicher Verträge gemäß §§ 54 ff. HVwVfG einschlagen, dürfte unerheblich sein. Keine Berücksichtigung bei der Vergabe knapper Plätze nach dem Hessischen Straßengesetz finden darf wegen des besonderen Charakters des Gewerberechts der dort entwickelte Grundsatz des "bekannt und bewährt" (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.03.2000 - 5 S 369/99 -). Diese hauptsächlich auf Jahrmärkte, Festplätze oder Märkte anwendbare Beschränkung des Gleichbehandlungsgebots aller Interessenten ist dem Straßenrecht fremd. Zuletzt wird den Gemeinden und Städten durch die Abwägung der genannten Kriterien nichts Unmögliches abverlangt. Bereits durch die Aufstellung von Sammelcontainern im Zusammenhang mit den vom Dualen System Deutschland betriebenen Verwertungslinien haben die Kommunen häufig umfangreiche Vorarbeiten für die Ermittlung und Ausweisung spezieller Plätze für Sammelcontainer geleistet oder planen solche. Insoweit hat die Kommune bezüglich Anzahl und Standort der zum Betrieb des Dualen Systems notwendige Sammelbehälter eine Verantwortlichkeit übernommen (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 24.08.1999 - 2 UE 2287/96 -, NVwZ-RR 2000, 668). Wie die Beklagte selbst einräumt, beabsichtigt auch sie, in einem entsprechenden Plan die notwendige Zahl der Wertstoffsammelbehälter zu ermitteln und diesen gegebenenfalls neue Standorte zuzuweisen. Hierbei ist die Miteinbeziehung der Möglichkeit des Aufstellens von Behältern für Alttextilien kein großer oder bedeutsamer Mehraufwand. Schließlich können die Kommunen im Wege des Satzungsrechts die ihnen entstehenden Mehrkosten über entsprechende Gebühren geltend machen, wobei indes die Einhaltung des Gleichheitssatzes hier Beachtung finden muss, d.h. die Aufsteller der Altkleidersammelcontainer dürfen nicht unangemessen gegenüber den Aufstellern anderer Sammelbehälter benachteiligt werden (vgl. VG Gießen, Urteil vom 18.07.2000 - 10 E 591/00). Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 5 VwGO. Das Gericht ist hierbei der Ansicht, dass die Klage wegen fehlender Substantiierung bezüglich der Standplätze der begehrten Sondernutzungen abzuweisen gewesen wäre, wenn die Klägerin nicht in der mündlichen Verhandlung die Plätze anhand des von ihr vorgelegten Papiers konkretisiert hätte. Da sich die Beklagte gleichwohl in der mündlichen Verhandlung nicht im Stande sah, dem Ansinnen der Klägerin zu entsprechen, musste der Klage entsprochen werden, doch ist dieses verspätete Vorbringen daher ursächlich für die Durchführung des Verwaltungsstreitverfahrens gewesen. Diese Kosten hat das Gericht daher der Klägerin nach der genannten Vorschrift auferlegt. Demgemäß ist die beantragte Entscheidung nach § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO gegenstandslos. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und zur Abwendungsbefugnis folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts erfolgte in der mündlichen Verhandlung. Die Beteiligten streiten über die Erteilung einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis für die Aufstellung von Altkleidersammelcontainern. Die Klägerin betreibt das Gewerbe des Sammelns von Altkleidern und Altschuhen mit dem Zweck, diese einer zugelassenen Recyclinganstalt anzudienen. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin war ein Unternehmen des jetzigen Geschäftsführers der Klägerin mit der Bezeichnung "W.". Dieses Unternehmen beantragte am 22.08.1997 bei der Beklagten die Erteilung einer Genehmigung für die Aufstellung für etwa 12 Altkleidersammelcontainer im öffentlichen Straßenraum des Gemeindegebiets. Gleiches tat das Konkurrenzunternehmen Textilrecycling T. Ende September 1997. Am 17. November 1997 beschloss der Gemeindevorstand der Beklagten, dem Unternehmen T. die Genehmigung für acht Standplätze und einer "Jahresmiete" von 500,00 DM je Behälter zu erteilen. Offenbar kam es bei den politischen Kräften der Beklagten sodann aber zu Bedenken, ob die Plätze einem kommerziellen Unternehmen zur Verfügung gestellt werden sollten. Wenige Tage später, am 28. November 1997, teilte die Beklagte nunmehr dem M.-H. in W. mit, sie plane, insgesamt acht Plätze zur Aufstellung von Altkleidersammelcontainer zuzulassen und es bestehe Gelegenheit zur Abgabe einer Offerte. Mit Schreiben vom 4. Dezember 1997 erklärte der M.-H. daraufhin, er sei gerne bereit, die entsprechende Anzahl von Containern aufzustellen. Am 8. Dezember 1997 fasste der Gemeindevorstand der Beklagten den Beschluss, seine Entscheidung vom 17. November 1997 aufzuheben und (nur) dem M.-H. die Genehmigung zur kostenlosen Aufstellung von Altkleidersammelbehältern zu erteilen, wobei er bestimmte Standorte festlegte. Den Antrag des Unternehmens"W." lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 12. Dezember 1997 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die im Gemeindegebiet aufgestellten zwei Altkleidersammelcontainer würden von einem Aufsteller betrieben, der im Gegensatz zur Antragstellerin gemeinnützig sei, was zu fördern sei. Nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens erhob die Klägerin im August 1998 Klage vor dem Verwaltungsgericht Gießen (Az: 10 E 1452/98). Mit Urteil vom 09. Juni1999 gab das Verwaltungsgericht der Klage insoweit statt, dass es die Beklagte verurteilte, die Anträge der Klägerin neu zu bescheiden. In den Urteilsgründen verwies das Verwaltungsgericht darauf, die durch die Klage vorgenommene Ermessensausübung sei fehlerhaft, da das als Hauptargument herangezogene Moment der Gemeinnützigkeit der anderen Sammelunternehmen keinen straßenrechtlichen Bezug aufweise. Auch sei es bereits fraglich, ob die mit der Klägerin konkurrierenden Containeraufsteller tatsächlich gemeinnützig agierten und ob daher nicht das Gleichbehandlungsgebot des Artikel 3 Abs. 1 GG verletzt sei. Zudem wiesen die ablehnenden Bescheide der Beklagten Ermittlungsdefizite zur Frage des Bedarfs nach derartigen Sammelstellen auf. Die Beklagte sei nämlich nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) gehalten, entsprechende Abfallwirtschaftskonzepte zu erarbeiten und bei der Entscheidung zu berücksichtigen. Die Beklagte erteilte in der Folgezeit aber weder an die Klägerin noch an andere Konkurrenzsammelunternehmen oder den M.-H. Sondernutzungserlaubnisse für das Aufstellen von Altkleidersammelcontainern. Vielmehr beschloss der Gemeindevorstand am 18. Oktober 1999, den Beschluss vom 8. Dezember 1997 aufzuheben. In dem Gemeindegebiet der Beklagten sind derzeit nur zwei Altkleidersammelbehälter aufgestellt, jedoch auf privatem Grund. Deren Betreiber, der Verein K..., teilte auf entsprechende Anfrage hin der Beklagten am 12.08.1999 mit, die in den Orteilteilen D. und W. aufgestellten Sammelcontainer würden zweimal im Monat geleert. Hierbei fielen je nach Standort jeweils ca. 100 bis 120 Kilo gebrauchte Bekleidung an. Mit Bescheid vom 29.09.1999 lehnte die Beklagte die vormals durch das Unternehmen "W." und nunmehr durch die Klägerin beantragte Aufstellung von Altkleidersammelbehältern auf den öffentlichen Verkehrsflächen in ihrem Gemeindegebiet ab. Zur Begründung führte sie aus, sie sei nach erneuter Überprüfung der Sachlage zu dem Ergebnis gekommen, dass durch die Aufstellung der Altkleidersammelcontainer Einschränkungen im Verkehrsablauf eintreten würden. Dies widerspreche einer Sondernutzungserlaubnis nach § 16 Abs. 1 des Hessischen Straßengesetzes (HStrG). Die anderen in der Gemeinde aufgestellten Sammelcontainer stünden nicht im öffentlichen Verkehrsraum, so dass für sie die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis nicht erforderlich sei. Auch habe die Überprüfung des derzeitigen Bedarfs an Altkleidersammelcontainern ergeben, dass dieser durch anderweitige Sammelaktionen vollständig ausgeschöpft werde. Sie selbst sei auch entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht für die Erstellung von Abfallwirtschaftskonzepten und Abfallbilanzen zuständig, insoweit seien die Aufgaben auf den Landkreis übertragen (§ 14 Hessisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzt - HAKA -). Am 30. September 1999 legte die Klägerin Widerspruch gegen die ablehnende Entscheidung ein, wobei sie auf die Durchführung eines Anhörungsverfahrens verzichtete. Auf entsprechende Anfrage hin teilte der Eigenbetrieb des Lahn-Dill-Kreis (Abfallwirtschaft Lahn-Dill) der Beklagten am 28. Oktober 1999 mit, eine durch ihn beauftragte Hausmüllanalyse habe ergeben, dass in einem vergleichbaren Sammelgebiet im Hausrestmüll durchschnittlich 2.2 % Textilien-, Leder- und Gummiabfallstoffe enthalten seien. Am 2. Dezember 1999 erließ die Beklagte daraufhin einen Widerspruchsbescheid, mit dem sie den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 29. September 1999 zurückwies. Zur Begründung führte sie aus, bei der Aufstellung der beantragten Container sei aufgrund der durch die Aufstellung von Altglassammelbehältern gemachten Erfahrungen zu erwarten, dass Flächen in Anspruch genommen würden, die den Fußgängern zur Verfügung stünden und daher deren "Schutzräume" beeinträchtigen würden. Auch seien straßenrechtliche Belange beeinträchtigt, weil sowohl bei der Anlieferung wie dem Abholen der entsprechenden Kleidung erhebliche Behinderungen durch Kraftfahrzeuge entstünden. Entgegen den Feststellungen des Verwaltungsgerichts Gießen könne sie, die Beklagte, auch nicht dafür verantwortlich sein, entsprechende Abfallbewirtschaftungspläne aufzustellen. So sei nach dem ihr mitgeteilten Ergebnis der Untersuchung des Restmülls davon auszugehen, dass auch im Bereich des Gebietes der Beklagten der entsprechende Anteil von Altkleidern am Restmüllaufkommen unter 2 % liege. Die Zustellung des Widerspruchsbescheides erfolgte am 6. Dezember 1999. Am 6. Januar 2000 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, es liege erneut eine fehlerhafte Ermessensausübung vor. Zum Einen erfolge die Aufstellung der Sammelcontainer grundsätzlich in einer Art und Weise, dass keine erhebliche Verkehrsbeeinflussung stattfinde. Zum Anderen habe die Beklagte eine abfallrechtliche Bedarfsermittlung entsprechend § 14 HAKA nicht durchgeführt. Zur weiteren Begründung ihres Antrags hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung eine Aufstellung der in den Ortsteilen der Beklagten existierenden Glassammelcontainer vorgelegt und insoweit ausgeführt, sie begehre die Genehmigung der Aufstellung eigener Kleidersammelcontainer an eben diesen Plätzen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 29. September 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 02. Dezember 1999 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin (vom 21. August 1997) auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zum Aufstellen von Altkleidersammelbehältern neu zu entscheiden. Ferner beantragt sie, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich zunächst auf ihren Widerspruchsbescheid. Ergänzend führt sie aus, auch an den nunmehr durch die Klägerin genannten Plätzen komme die Aufstellung von zusätzlichen Sammelcontainern nicht in Betracht. Einige der aufgestellten Glassammelcontainer seien überflüssig und würden demnächst entfernt. Der Gemeindevorstand habe zudem die Absicht, auch die anderen existierenden Plätze von Sammelcontainern frei zu machen und die vorhandenen Behälter in Absprache mit dem zuständigen Unternehmen an anderen Stellen, die im Einzelnen noch nicht bestimmt seien, aufstellen zu lassen. Daher könne sie im jetzigen Zeitpunkt für keinen der von der Klägerin genannten Plätze eine Sondernutzungserlaubnis erteilen. Im Übrigen sei auch keine Bevorzugung eines konkurrierenden Aufstellers wegen dessen Gemeinnützigkeit mehr gegeben. Daher werde der straßenrechtliche Bezug der Ermessensausübung gewahrt. Gegenstand der mündlichen Verhandlung sind die Gerichtsakte im Verfahren 10 E 1452/98 und die Behördenakte der Beklagten gewesen.