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Urteil

4 K 4129/18.GI

VG Gießen 4. Berichterstatter, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2019:1129.4K4129.18.GI.00
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Leitsätze
1. Die für eine beschränkende Verfügung notwendige unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung setzt eine Sachlage voraus, die bei ungehindertem Geschehensablauf mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die der Versammlungsfreiheit entgegenstehenden Interessen führt. 2. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit darf die Behörde bei dem Erlass von vorbeugenden Verfügungen keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose stellen. Es müssen zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung erkennbare Umstände vorliegen, aus denen sich die unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung ergibt. Als Grundlage der Gefahrenprognose sind konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte erforderlich; bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen reichen nicht aus.
Tenor
Es wird festgestellt, dass die unter Abschnitt „II.“ des Bescheides der Beklagten vom 25. August 2017 angeordneten Auflagen Nr. 5.6 und Nr. 5.7, soweit letztere das Mitführen von Fahnen, Transparenten oder sonstigen Gegenständen untersagt, auf denen die in der Auflage Nr. 5.6 aufgezählten Buchstaben- oder Zahlenfolgen abgebildet sind, rechtswidrig waren. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die für eine beschränkende Verfügung notwendige unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung setzt eine Sachlage voraus, die bei ungehindertem Geschehensablauf mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die der Versammlungsfreiheit entgegenstehenden Interessen führt. 2. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit darf die Behörde bei dem Erlass von vorbeugenden Verfügungen keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose stellen. Es müssen zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung erkennbare Umstände vorliegen, aus denen sich die unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung ergibt. Als Grundlage der Gefahrenprognose sind konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte erforderlich; bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen reichen nicht aus. Es wird festgestellt, dass die unter Abschnitt „II.“ des Bescheides der Beklagten vom 25. August 2017 angeordneten Auflagen Nr. 5.6 und Nr. 5.7, soweit letztere das Mitführen von Fahnen, Transparenten oder sonstigen Gegenständen untersagt, auf denen die in der Auflage Nr. 5.6 aufgezählten Buchstaben- oder Zahlenfolgen abgebildet sind, rechtswidrig waren. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Entscheidung ergeht durch den Berichterstatter (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO) und ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Beteiligten – die Klägerin mit Schriftsatz vom 19. August 2019 sowie die Beklagte mit Schriftsatz vom 9. August 2019 – haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung erklärt. Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klage ist in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO als Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft und die Klägerin verfügt auch über ein qualifiziertes Fortsetzungsfeststellungsinteresse. In versammlungsrechtlichen Verfahren sind die Anforderungen an das Fortsetzungsfeststellungsinteresse unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Versammlungsfreiheit anzuwenden. Zwar begründet nicht jeder Eingriff in die Versammlungsfreiheit ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Ein solches Interesse besteht aber dann, wenn die Gefahr einer Wiederholung des Eingriffs besteht. Das Erfordernis der Wiederholungsgefahr setzt dabei zum einen die Möglichkeit einer erneuten Durchführung einer vergleichbaren Versammlung durch den Betroffenen voraus, zum anderen, dass die Behörde voraussichtlich an ihrer Rechtsauffassung festhalten wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.02.2011 – 1 BvR 1946/06 –, Rn. 22, juris). Dabei reicht es aus, dass der Wille des Betroffenen erkennbar ist, in Zukunft Versammlungen abzuhalten, die ihrer Art nach zu den gleichen Rechtsproblemen und damit der gleichen Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit führen können. Angesichts des verfassungsrechtlich geschützten Rechts des Veranstalters, über das Ziel sowie die Art und Weise der Durchführung einer Versammlung selbst zu bestimmen, darf für die Bejahung des Feststellungsinteresses hingegen nicht verlangt werden, dass die möglichen weiteren Versammlungen unter gleichen Umständen, mit einem identischen Motto und am selben Ort durchgeführt werden (vgl. BVerfG, a. a. O., Rn. 23, juris). Nach dieser Maßgabe ist im vorliegenden Falle von einer Wiederholungsgefahr auszugehen. Die Klägerin hat im Gerichtsverfahren schriftsätzlich ihren Willen zu erkennen gegeben, auch zukünftig Versammlungen im Stadtgebiet der Beklagten abhalten zu wollen. Zudem hat die Beklagte im Gerichtsverfahren an der Notwendigkeit der Auflagen Nr. 5.6 und Nr. 5.7 – soweit letztere streitgegenständlich ist – festgehalten. Da die Beklagte an ihrer Rechtsauffassung festhält, ist davon auszugehen, dass sie auch bei zukünftigen Versammlungen der Klägerin die hier streitgegenständlichen Auflagen erlassen wird. Die Klage ist auch begründet. Die Auflagen Nr. 5.6 und Nr. 5.7, soweit letztere das Mitführen von Fahnen, Transparenten oder sonstigen Gegenständen untersagt, auf denen die in Nr. 5.6 aufgezählten Buchstaben- oder Zahlenfolgen abgebildet sind, des Bescheides der Beklagten vom 25. August 2017 sind rechtswidrig gewesen und haben die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). Die Auflagen lassen sich nicht mit der allein in Betracht kommenden Ermächtigungsgrundlage des § 15 Abs. 1 Satz 1 Versammlungsgesetz (VersG) rechtfertigen. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 VersG kann die zuständige Behörde die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist. Der Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen. Dabei wird in der Regel eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit angenommen, wenn eine strafbare Verletzung dieser Schutzgüter droht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.04.2001 – 1 BvQ 17/01 –, Rn. 25, juris). Für den Begriff der öffentlichen Ordnung ist demgegenüber kennzeichnend, dass er auf ungeschriebene Regeln verweist, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden und mit dem Wertgehalt des Grundgesetzes zu vereinbarenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens innerhalb eines bestimmten Gebiets angesehen wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.12.2007 – 1 BvR 2793/04 –, NVwZ 2008, 671 = Rn. 27, juris). Soweit Beschränkungen mit dem Inhalt der während der Versammlung zu erwartenden Meinungsäußerungen begründet werden, ist die besondere Gewährleistung der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 GG zu berücksichtigen. Der Inhalt von Meinungsäußerungen, der im Rahmen des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 GG nicht unterbunden werden darf, kann auch nicht zur Rechtfertigung von Maßnahmen herangezogen werden, die das Grundrecht des Art. 8 Abs. 1 GG beschränken. Die Vorschrift des § 15 Abs. 1 VersG dient zwar dem Schutz schlechthin geschützter Rechtsgüter unabhängig davon, ob sie durch Meinungsäußerungen oder auf andere Weise gefährdet werden (vgl. BVerfG, a. a. O., Rn. 21 u. 26, juris). Der Inhalt von Meinungsäußerungen als solcher ist versammlungsrechtlich aber nur relevant, wenn es sich um Äußerungen handelt, die einen Straftatbestand erfüllen. Werden die entsprechenden Strafgesetze missachtet, liegt darin eine Verletzung der öffentlichen Sicherheit, die durch die Ordnungsbehörden abgewehrt werden kann, und zwar auch mit Auswirkungen auf Versammlungen (vgl. BVerfG, a. a. O., Rn. 27 u. 29, juris). Das Grundgesetz baut zwar auf der Erwartung auf, dass die Bürger die allgemeinen Werte der Verfassung akzeptieren und verwirklichen, erzwingt die Wertloyalität aber nicht. Kritik an der Verfassung und ihren wesentlichen Elementen ist ebenso erlaubt wie die Äußerung der Forderung, tragende Bestandteile der freiheitlich demokratischen Grundordnung zu ändern (vgl. BVerfG, a. a. O., Rn. 28). Zudem bedarf § 15 Abs. 1 VersG wegen der Bedeutung von Art. 8 Abs. 1 GG einer einschränkenden Auslegung dahingehend, dass eine Gefahr für die öffentliche Ordnung als Grundlage beschränkender Verfügungen ausscheidet, soweit sie im Inhalt von Äußerungen gesehen wird (vgl. BVerfG, a. a. O., Rn. 26, juris). Beschränkende Verfügungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung sind verfassungsrechtlich nur dann unbedenklich, als sich die in § 15 Abs. 1 VersG vorausgesetzte Gefahr nicht aus dem Inhalt der Äußerung, sondern aus der Art und Weise der Durchführung der Versammlung ergibt. Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung infolge der Art und Weise der Durchführung einer Versammlung kann beispielsweise bei einem aggressiven und provokativen, die Bürger einschüchternden Verhalten der Versammlungsteilnehmer bestehen, durch das ein Klima der Gewaltdemonstration und potentieller Gewaltbereitschaft erzeugt wird. Ein Anlass für Beschränkungen der Versammlungsfreiheit unter Berufung auf das Schutzgut der öffentlichen Ordnung kann ferner gegeben sein, wenn Rechtsextremisten einen Aufzug an einem speziell der Erinnerung an das Unrecht des Nationalsozialismus und den Holocaust dienenden Feiertag so durchführen, dass von seiner Art und Weise Provokationen ausgehen, die das sittliche Empfinden der Bürgerinnen und Bürger erheblich beeinträchtigen. Gleiches gilt, wenn ein Aufzug sich durch sein Gesamtgepräge mit den Riten und Symbolen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft identifiziert und durch Wachrufen der Schrecken des vergangenen totalitären und unmenschlichen Regimes andere Bürger einschüchtert (vgl. BVerfG, a. a. O., Rn. 30 u. 31, juris). Die für eine beschränkende Verfügung notwendige unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung setzt dabei eine Sachlage voraus, die bei ungehindertem Geschehensablauf mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die der Versammlungsfreiheit entgegenstehenden Interessen führt. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit darf die Behörde bei dem Erlass von vorbeugenden Verfügungen aber keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose stellen. Es müssen zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung erkennbare Umstände vorliegen, aus denen sich die unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung ergibt. Als Grundlage der Gefahrenprognose sind konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte erforderlich; bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen reichen nicht aus (vgl. BVerfG, a. a. O., Rn. 20, juris). Für die Gefahrenprognose können aber auch Ereignisse im Zusammenhang mit früheren Versammlungen als Indizien herangezogen werden, soweit sie bezüglich des Mottos, des Ortes, des Datums sowie des Teilnehmer- und Organisatorenkreises Ähnlichkeiten zu der geplanten Versammlung aufweisen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.05.2010 – 1 BvR 2636/04 –, NVwZ-RR 2010, 625 = Rn. 17, juris). Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Gründen für eine Auflage liegt bei der Behörde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.05.2010 – 1 BvR 2636/04 –, NVwZ-RR 2010, 625 = Rn. 19, juris). Gemessen an diesen Voraussetzungen konnten die Auflagen Nr. 5.6 und Nr. 5.7 – soweit letztere streitgegenständlich ist – im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 25. August 2017 nicht auf die Ermächtigungsgrundlage des § 15 Abs. 1 Satz 1 VersG gestützt werden. Das mit den Auflagen ausgesprochene Verbot zum Tragen von Bekleidungsstücken und Mitführen von Fahnen, Transparenten oder sonstigen Gegenständen, auf denen die Buchstaben- oder Zahlenfolgen „NSD“, „18“, „28“, „88“, „1919“, und „H8“ abgebildet sind, konnte schon deshalb nicht auf § 15 Abs. 1 Satz 1 VersG gestützt werden, weil das Tragen von Bekleidungsstücken und Mitführen von Gegenständen, die mit den genannten Aufschriften versehen sind, nicht geeignet ist, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darzustellen. Es besteht kein gesetzliches Verbot zum Zeigen der genannten Buchstaben- und Zahlenkombinationen. Das Tragen von Kleidungsstücken oder Mitführen von Gegenständen mit derartigen Aufschriften erfüllt insbesondere nicht die Straftatbestände des § 86a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 StGB oder des § 86 Abs. 1 StGB (vgl. auch Sächs. OVG, Urteil vom 28.07.2009 – 3 B 60/06 –, Rn. 24, juris zu den Zahlenfolgen „18“, „88“). Es handelt sich bei diesen Buchstaben- und Zahlenkombinationen weder um ein Kennzeichen noch um ein Propagandamittel einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 StGB bezeichneten Parteien oder Vereinigungen. Das Tragen von Bekleidungsstücken und Mitführen von Gegenständen mit den Aufschriften „NSD“, „18“, „28“, „88“, „1919“, und „H8“ ist auch nicht geeignet, die öffentliche Ordnung zu stören. Eine entsprechende Verbotsauflage zum Schutz der öffentlichen Ordnung ist schon deshalb nicht erforderlich gewesen, weil eine breitere Öffentlichkeit diese Zahlen- und Buchstabenfolgen weder dem Nationalsozialismus zuordnen kann, noch ihre Bedeutung kennt (vgl. auch VG Würzburg, Beschluss vom 09.08.2013 – W 5 S 13.680 –, Rn. 42, juris zu den Zahlenfolgen „14“, „18“, „28“, und „88“). Auch das bloße Tragen von Bekleidungsstücken und Mitführen von Fahnen, Transparenten oder sonstigen Gegenständen mit der Aufschrift „A.C.A.B.“ stellt für sich genommen keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar, weil allein das Tragen bzw. Mitführen eines Kleidungsstückes oder Gegenstandes mit dieser Aufschrift ohne Hinzutreten weiterer Umstände keinen Straftatbestand erfüllt. Bei dem Aufdruck „.A.C.A.B.“, der für die Parole „all cops are bastards“ steht, handelt es sich zunächst um eine Meinungsäußerung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Sie ist nicht offensichtlich inhaltslos, sondern bringt eine allgemeine Ablehnung der Polizei und ein Abgrenzungsbedürfnis gegenüber der staatlichen Ordnungsmacht zum Ausdruck. Eine strafrechtlich relevante Beleidigung (§ 185 StGB) und eine damit einhergehende Störung der öffentlichen Sicherheit liegt aber nur vor, wenn die Meinungsäußerung auch eine hinreichende Konkretisierung der angesprochenen Personengruppe enthält. Das bloße Tragen von Bekleidungsstücken und Mitführen von Fahnen, Transparenten oder sonstigen Gegenständen mit der Aufschrift „A.C.A.B.“ in der Erwartung, dass auf einer Versammlung auch Polizeibeamte (etwa bei der Gegendemonstration) anwesend sein dürften, reicht hierfür nicht aus, denn es ist verfassungsrechtlich nicht zulässig, eine auf Angehörige einer Gruppe im Allgemeinen bezogene Äußerung allein deswegen als auf eine hinreichend überschaubare Personengruppe bezogen zu behandeln, weil eine solche Gruppe unter Umständen eine Teilgruppe des nach der allgemeineren Gattung bezeichneten Personenkreises bildet. Die für eine Beleidung im Sinne des § 185 StGB erforderliche Individualisierung des angesprochenen Personenkreises liegt vielmehr erst dann vor, wenn die Meinungsäußerung „ostentativ“ und „nachgerade paradierend“ vor den Polizeibeamten zur Schau gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.06.2017 – 1 BvR 2832/15 –, NJW 2017, 2607). Derartig hinzutretende Umstände werden von der hier streitgegenständlichen Auflage aber nicht vorausgesetzt. Die Auflage greift unzulässigerweise bereits im straffreien Raum ein. Auch zum Schutz der öffentlichen Ordnung ist eine entsprechende Verbotsauflage nicht erforderlich gewesen, weil eine breitere Öffentlichkeit die Bedeutung der Buchstabenfolge „A.C.A.B.“ nicht kennt. Gleichermaßen ist das mit den Auflagen Nr. 5.6 und Nr. 5.7 ausgesprochene Verbot zum Tragen von Bekleidungsstücken und Mitführen von Fahnen, Transparenten oder sonstigen Gegenständen, auf denen die Buchstabenfolgen „NSDAP“, „NS“, „SS“ und „SA“ abgebildet sind, zum Schutze der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht angezeigt gewesen. Zwar dürfte es sich bei dem sichtbaren Tragen von Bekleidungsstücken und Mitführen von Fahnen, Transparenten oder sonstigen Gegenständen, die mit diesen Aufschriften versehen sind, um ein nach § 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB strafbares Verbreiten von nationalsozialistischen Propagandamitteln sowie um ein nach § 86 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 StGB strafbares Verwenden von Kennzeichen einer verfassungswidrigen Organisation handeln. Allerdings ist nicht zu erkennen, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung konkrete tatsächliche Anhaltspunkte vorlagen, die den Erlass der Auflagen wegen einer von der Versammlung ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im vorgenannten Sinne hätten rechtfertigen können. Der Behördenakte ist weder zu entnehmen, dass es bei vergleichbaren von der Klägerin veranlassten Versammlungen bereits zu dem mit der Auflage verbotenen Verhalten gekommen ist, noch sind der Behördenakte tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme zu entnehmen, dass konkrete Personen oder Personengruppen beabsichtigt hätten, Bekleidungsstücke oder andere Gegenstände mit diesen Aufschriften auf der Versammlung zu tragen oder mit sich zu führen. Die Beklagte hat auch im Gerichtsverfahren keine dahingehenden konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte zur Untermauerung ihrer Gefahrenprognose vorgetragen. Auch anderweitig sind derartige, die Auflagen rechtfertigende Umstände nicht zu erkennen. Dies gilt auch, soweit die Beklagte mit den Auflagen Nr. 5.6 und Nr. 5.7 das Tragen von Bekleidungsstücken und Mitführen von Fahnen, Transparenten oder sonstigen Gegenständen, auf denen die Buchstaben- oder Zahlenfolgen „NSD“, „18“, „28“, „88“, „1919“, „A.C.A.B.“ und „H8“ abgebildet sind, untersagte. Die Gefahrenprognose der Beklagten erschöpft sich mangels tatsächlicher Anhaltspunkte insgesamt in bloßen Vermutungen und Behauptungen. Dies gilt auch, soweit die Beklagte zur Begründung der Auflagen im Bescheid ausführte, dass strafrechtliche Verurteilungen bzw. Ermittlungsverfahren gegen den Anmelder, den Versammlungsleiter und dessen Vertreter bekannt seien, die im versammlungsrechtlichen Kontext stünden bzw. szenetypisch für den oben beschriebenen Personenkreis seien, und die Versammlung wegen des Teilnehmerkreises und der gewählten Kundgebungsmittel mit einer Gewalt- und Kampfbereitschaft einhergehe. Nachweise und Belege für diese Behauptungen sind in der Behördenakte nicht zu finden und auch im Gerichtsverfahren nicht vorgelegt worden. Wie bereits dargelegt, liegt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Gründen für eine Auflage aber bei der Behörde. Nach alledem kann mangels tatsächlicher Anhaltspunkte auch nicht davon ausgegangen werden, dass die streitgegenständlichen Auflagen zum Schutz der öffentlichen Ordnung erforderlich gewesen sind. Es ist nach Aktenlage nicht zu erkennen, dass die Versammlungsteilnehmer durch das einheitliche Tragen von Bekleidungsstücken oder Mitführen von Fahnen, Transparenten oder sonstigen Gegenständen, auf denen die hier streitgegenständlichen Beschriftungen (insbesondere „NSDAP“, „NS“, „SS“ und „SA“) abgebildet sind, die Versammlung in ihrem Gesamtgepräge mit der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft hätten identifizieren und durch das Wachrufen der Schrecken des vergangenen totalitären und unmenschlichen Regimes andere Bürger hätten einschüchtern wollen. Auch soweit die Beklagte zur Begründung der Auflagen im Gerichtsverfahren ausführte, dass die in den Auflagen genannten Buchstaben- und Zahlenkombinationen geeignet seien, Assoziationen mit dem dritten Reich hervorzurufen und die Gewaltbereitschaft der Versammlungsteilnehmer und Gegendemonstranten zu fördern, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Es ist schon nicht ersichtlich, auf welcher Tatsachengrundlage die Beklagte diese Prognose getroffen hat. Die Behördenakte enthält auch keine Angaben, die Rückschlüsse auf die Gewaltbereitschaft der erwarteten Teilnehmer der von der Klägerin veranlassten Versammlung zuließen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass bei vergleichbaren früheren Versammlungen der Klägerin Versammlungsteilnehmer durch ihre Gewaltbereitschaft aufgefallen wären. Die Behördenakte enthält aber auch keine Angaben, die Rückschlüsse auf eine etwaige gewaltbereite Gegendemonstration zuließen. Darüber hinaus müssen sich behördliche Maßnahmen primär gegen die jeweiligen Störer richten. Fürchtet die Behörde die Gewaltbereitschaft von Gegendemonstranten müssen sich die behördlichen Maßnahmen primär gegen die störenden Gegendemonstranten richten, wenn sich der Versammlungsveranstalter und sein Anhang friedlich verhalten und Störungen der öffentlichen Sicherheit, insbesondere Gewalttaten, lediglich von Gegendemonstranten ausgehen. Es ist Aufgabe der zum Schutz der rechtsstaatlichen Ordnung berufenen Polizei, in unparteiischer Weise auf die Verwirklichung des Versammlungsrechts hinzuwirken. Gegen die friedliche Versammlung, die den Anlass für die Gegendemonstration bildet, darf nur unter den Voraussetzungen des polizeilichen Notstands eingeschritten werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.05.2010 – 1 BvR 2626/04 –, NVwZ-RR 2010, 625 = Rn. 18, juris). Vorliegend sind aber weder der Begründung des streitgegenständlichen Bescheides noch der Behördenakte Umstände zu entnehmen, aufgrund derer die Klägerin als Nichtstörerin in Anspruch hätte genommen werden können. Im Hinblick auf die besonderen Voraussetzungen des polizeilichen Notstandes sind der angegriffenen Entscheidung der Beklagten weder die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen noch Ansätze für deren notwendige rechtliche Würdigung zu entnehmen. Es bedarf aber zumindest der Darlegung, dass ein Schutz vor Gefahren für die öffentliche Sicherheit primär durch Maßnahmen gegenüber den Störern ins Werk gesetzt wird und dass er auf diese Weise aber nur unzureichend gewährleistet werden kann. Hieran fehlt es indes. Es fehlen insbesondere Ausführungen dazu, dass und inwieweit gegen die vermeintlichen Gegendemonstranten gerichtete, behördlichen Maßnahmen nicht ausgereicht haben, der vermeintlich gewaltbereiten Gegendemonstranten Herr zu werden und so der Gefahr einer etwaigen gewalttätigen Eskalation zu begegnen. Unter dem Gesichtspunkt der Eskalation fehlt es zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung aber auch an tatsächlichen Anhaltspunkten für die Annahme, dass die Teilnehmer der von der Klägerin veranlassten Versammlung überhaupt zur Schutz- und Trutzwehr übergegangen wären (vgl. BVerfG, a. a. O., Rn. 28, juris). Auch das mit den Auflagen Nr. 5.6 und Nr. 5.7 des streitgegenständlichen Bescheides ausgesprochene Verbot zum Tragen von Bekleidungsstücken und Mitführen von Fahnen, Transparenten oder sonstigen Gegenständen mit Aufschriften, aus denen sich durch teilweises Überdecken die Buchstaben- bzw. Zahlenfolgen „NS“, „NSD“, „NSDAP“, „SS“, „SA“, „A.C.A.B.“, „18“, „28“, „88“, „1919“ und „H8“ ergeben können, kann nicht auf § 15 Abs. 1 Satz 1 VersG gestützt werden. Die Auflagen sind in dieser Fassung kein angemessenes Mittel, um einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit durch die Verwirklichung von Straftatbeständen – bspw. das sichtbare Tragen von nationalsozialistischen Kennzeichen in einer Versammlung oder das Verbreiten von nationalsozialistischen Propagandamitteln – vorzubeugen. Die Auflagen sind insoweit auch kein angemessenes Mittel, um einer Gefahr für die öffentliche Ordnung vorzubeugen. Die Auflagen sind in dieser Ausgestaltung so weit gefasst, dass mit ihnen faktisch das Tragen jeder Bekleidung und das Mitführen von unzähligen Gegenständen mit Aufschriften untersagt wird, weil sich aus einer Vielzahl von beliebigen Beschriftungen diese Buchstaben- und Zahlenkombinationen herstellen lassen. Die Auflagen untersagen damit ohne weiteres Zutun (Verdecken, Abkleben, etc.) erlaubtes Verhalten. Selbst wenn – wovon vorliegend mangels tatsächlicher Anhaltspunkte nicht auszugehen war – eine erhebliche Anzahl von Versammlungsteilnehmern geplant hätte, Aufschriften auf Kleidungsstücken und anderen Gegenständen in einer (strafbaren) Art und Weise zu verwenden, hätte die Beklagte das Verbot auf die die Strafbarkeit erst auslösende Handlung des Überdeckens beschränken müssen (vgl. Sächs. OVG, Urteil vom 28.07.2009 – 3 B 60/06 –, Rn. 25; VG Würzburg, Beschluss vom 09.08.2013 – W 5 S 13.680 –, Rn. 42, jeweils juris). Dies ist hier aber nicht erfolgt. Die Klägerin ist durch die Auflagen auch in ihrer durch Art. 8 Abs. 1 GG geschützten Freiheit verletzt, mit anderen Personen zum Zwecke einer gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung örtlich zusammen zu kommen. Der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG ist nämlich nicht nur eröffnet, wenn eine Versammlung verboten oder aufgelöst wird, sondern auch, wenn die Art und Weise ihrer Durchführung durch staatliche Maßnahmen beschränkt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.12.2007 – 1 BvR 2793/04 –, NVwZ 2008, 671 = Rn. 14, juris). Die Beklagte hat als unterliegende Beteiligte die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und Abwendungsbefugnis beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz. Da der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist ein Streitwert von 5.000 EUR anzunehmen. Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die von der Beklagten angeordneten Auflagen für die Durchführung der Versammlung rechtswidrig waren. Die Klägerin meldete mit E-Mail vom 23. August 2017 bei der Beklagten eine stationäre Versammlung mit dem Thema „Heimat bewahren – für einen deutschen Sozialismus“ an. Die Versammlung sollte am 26. August 2017 in der Zeit von 12:00 Uhr bis 13:30 Uhr mit voraussichtlich 20 Teilnehmern auf dem Marktplatz der Stadt D-Stadt stattfinden. Zudem beabsichtigte die Klägerin als Kundgebungsmittel einen Pavillon, Plakatschilder, themenbezogene Flugblätter zum Verteilen an Passanten während der Kundgebung, Plakate, Fahnen, Fahnenstangen bis ca. 2 m Länge, Transparente, einen Lautsprecherwagen mit Verstärker, ein Stromaggregat und ein Megaphon sowie das Abspielen themenbezogener Musikmedien, ein offenes Mikrofon, einen Rednerpult und einen Informationstisch einzusetzen. Da der Marktplatz bereits von einer anderen Veranstaltung belegt war, einigten sich die Klägerin und die Beklagte am 24. August 2017 darauf, dass die geplante Versammlung auf dem Bahnhofsvorplatz in der Stadt D-Stadt stattfinden sollte. Mit Bescheid vom 25. August 2017 bestätigte die Beklagte der Klägerin die Anmeldung der stationären Versammlung in D-Stadt für den 26. August 2017 und ordnete unter Abschnitt „II.“ des Bescheides u. a. folgende Auflagen für die Durchführung der Versammlung an: „5.6 Das Tragen von Bekleidungsstücken mit den Aufschriften „NS“, „NSD“, „NSDAP“, „SS“, „SA“, „A.C.A.B.“, „18“, „28“, „88“, „1919“, „H8“ oder mit Aufschriften, aus denen sich durch teilweises Überdecken die vorgenannten Buchstaben- bzw. Zahlenfolgen ergeben können, ist untersagt.“ „5.7 Das Mitführen von Fahnen, Transparenten oder sonstigen Gegenständen, auf denen Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen oder die unter der vorgenannten Auflage aufgezählten Buchstaben- oder Zahlenfolgen abgebildet sind, ist untersagt.“ Die Beklagte begründete die Auflagen im Wesentlichen damit, dass die Auflagen nach pflichtgemäßem Ermessen notwendig seien, um eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu unterbinden. Das gezielte Zurschaustellen der genannten oder bedeutungsähnlicher Buchstaben- oder Zahlenfolgen auf Kleidungsstücken bringe eine Verbundenheit zur nationalsozialistischen Diktatur zum Ausdruck. Zudem erfülle ein entsprechendes Verhalten möglicherweise die Straftatbestände der §§ 86a Abs. 1 Nr. 1, 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB. Die Buchstaben- oder Zahlenfolgen würden symbolisch für das Verwenden dieser Kennzeichen stehen und auch eine Beleidigung der vor Ort eingesetzten Polizeibeamten darstellen. Außerdem sei aufgrund des zu erwartenden Teilnehmerkreises, des Versammlungsthemas und der Kundgebungsmittel von einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auszugehen. Der Teilnehmerkreis der angemeldeten Versammlung bestehe aus dem gesamten Spektrum der rechtsextremistischen Szene und aus Neonazi-Kreisen. Damit lägen konkrete Anhaltspunkte vor, dass die Versammlung genutzt werden soll, um die Abschaffung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Institutionen zu fordern und geschichts- und gebietsrevisionistische Thesen zu verbreiten. Zudem seien strafrechtliche Verurteilungen bzw. Ermittlungsverfahren gegen den Anmelder, den Versammlungsleiter und dessen Vertreter bekannt, die im versammlungsrechtlichen Kontext stünden bzw. szenetypisch für den oben beschriebenen Personenkreis seien. Nachdem die Versammlung am 26. August 2017 stattgefunden hatte, erhob die Klägerin mit Schreiben vom 18. September 2017 Widerspruch gegen den Bescheid. Mit Schreiben vom 18. Januar 2018 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass der Widerspruch unzulässig sei, da sich der Bescheid vom 25. August 2017 bereits erledigt habe. Am 24. August 2018 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung der Klage führt die Klägerin im Wesentlichen aus, dass sie auch zukünftig plane, Versammlungen im Stadtgebiet der Beklagten abzuhalten. Auch sei davon auszugehen, dass die Beklagte gleichlautende Auflagen bei zukünftigen Versammlungen anordne. Die Auflagen seien rechtswidrig und würden unverhältnismäßig in die Versammlungsfreiheit der Klägerin eingreifen. Außerdem erschöpfe sich die Gefahrenprognose der Beklagten in Allgemeinplätzen und sei zum Teil rechtsfehlerhaft. Die Buchstabenfolge „A.C.A.B.“ richte sich nicht gegen eine eindeutig individualisierbare Personengruppe und sei daher auch nicht strafbar. Die Klägerin beantragt, es wird festgestellt, dass die Auflagen Nr. 5.6 (Untersagung des Tragens von Bekleidungsstücken mit diversen Buchstaben- und Zahlenfolgen) und 5.7, soweit diese das Mitführen von Fahnen, Transparenten oder sonstigen Gegenständen untersagt, auf denen die in der vorgenannten Auflage aufgezählten Buchstaben- oder Zahlenfolgen abgebildet sind, des Bescheids der Beklagten vom 25. August 2017, Az. 31-104.22, rechtswidrig waren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt die Beklagte im Wesentlichen aus, dass die Klage bereits mangels eines qualifizierten Feststellungsinteresses der Klägerin unzulässig sei. Die Klägerin habe eine Wiederholungsgefahr nicht hinreichend konkret dargelegt. Es sei nicht ersichtlich, dass in absehbarer Zeit mit einer weiteren Versammlung der Klägerin zu rechnen sei. Die Klage sei aber auch unbegründet. Die Auflagen seien als milderes Mittel zu einem Versammlungsverbot rechtmäßig. Bei der Klägerin handele es sich um eine neonazistische Partei mit völkisch-biologischem Menschen- und Gesellschaftsbild, deren Ziel die Förderung einer Atmosphäre der Angst und Einschüchterung durch aggressives und provokantes Auftreten sei. Es sei wegen des rechtsextremistischen Teilnehmerkreises und auch aufgrund der gewählten Kundgebungsmittel zu erwarten gewesen, dass die Versammlung mit einer Gewalt- und Kampfbereitschaft einhergehe. Die Buchstaben- und Zahlenkombinationen seien in diesem Zusammenhang geeignet gewesen, Assoziationen mit dem dritten Reich hervorzurufen und die Gewaltbereitschaft der Versammlungsteilnehmer und Gegendemonstranten zu fördern. Die Gerichtsakte 4 K 4129/18.GI und die beigezogene Behördenakte der Beklagten (1 Hefter) sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.