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Beschluss

22 K 5553/10.GI.PV

VG Gießen 22. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2011:0408.22K5553.10.GI.PV.0A
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Leitsätze
Integrationshelfer bzw. Schulbegleiter sind keine Beschäftigten i. S. d. HPVG, da sie keine der Dienststelle obliegenden Aufgaben wahrnehmen und mit ihrem Einsatz in der Schule keine Eingliederung in die Aufgabenerfüllung seitens der Dienststelle stattfindet.
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Integrationshelfer bzw. Schulbegleiter sind keine Beschäftigten i. S. d. HPVG, da sie keine der Dienststelle obliegenden Aufgaben wahrnehmen und mit ihrem Einsatz in der Schule keine Eingliederung in die Aufgabenerfüllung seitens der Dienststelle stattfindet. Der Antrag wird zurückgewiesen. I. Die Beteiligten streiten um ein Mitbestimmungsrecht bei der Beschäftigung von Integrationskräften. Der Antragsteller ist der bei der D-Schule, einer Schule für praktisch Bildbare und Förderschule der Stadt A-Stadt gebildete Personalrat. Ausweislich des „Schulprogramms“ der Beteiligten beschäftigt diese zur Zeit 15 Förderschullehrer in Teil- und Vollzeit, 3 Sozialpädagoginnen und 2 Gymnasiallehrer sowie 5 sozialpädagogische Mitarbeiter (Erzieher). Daneben sind 12 Integrationskräfte in der Schule tätig, die nicht über den Träger der Beteiligten angestellt sind, sondern nach ihrem Arbeitsvertrag als Angestellte bei dem Förderkreis „Behindertes Schulkind e. V.“ beschäftigt sind. Zwischen dem Antragsteller und der Beteiligten besteht seit einiger Zeit Streit über die Frage, ob und inwieweit die Integrationskräfte als Beschäftigte der Dienststelle gelten. Die Beteiligte lehnt eine Mitbestimmung des Antragstellers insoweit ab und beteiligt ihn nicht an personellen Maßnahmen bezüglich der Integrationskräfte. Mit bei Gericht am 11. November 2010 eingegangenem Schriftsatz hat der Antragsteller ein personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren anhängig gemacht. Er trägt vor, die Beschäftigung der Integrationskräfte falle unter den Mitbestimmungstatbestand des § 77 Abs. 1 Nr. 2 a HPVG. Die bei der Beteiligten beschäftigten Integrationskräfte seien „Beschäftigte“ im Sinne des § 3 Abs. 1 HPVG. Die Beteiligte habe auch in Bezug auf die Integrationskräfte die sonstigen Beteiligungsrechte des Antragstellers insbesondere in sozialen Angelegenheiten nach § 74 HPVG zu beachten, soweit das Mitbestimmungsrecht an die tatsächliche Eingliederung in der Dienststelle anknüpfe oder das Verhalten der Integrationskräfte in der Dienststelle betroffen sei. Es sei ausreichend, dass bei den Integrationskräften die Arbeitnehmereigenschaft vorliege und sich die Angehörigkeit zum öffentlichen Dienst aufgrund der Eingliederung in den Arbeitsablauf des Dienstbetriebs der Einsatzdienststelle ergebe. Die Integrationskräfte würden ausschließlich zum Einsatz bei der Beteiligten eingestellt. Diese modifiziere die bereits bestehenden Arbeitsverträge nach ihren Vorgaben, insbesondere im Hinblick auf die Dauer der Arbeitszeit und stelle bei deren Zahl auf ihre Anforderungen ab. Eine tatsächliche Beschäftigung finde ausschließlich bei der Beteiligten statt. Dort seien die Kräfte zur Arbeitsleistung eingesetzt. Sie leisteten dort sehr wohl auch pädagogische Arbeit im Bereich der so genannten basalen Förderung. Ihre Aufgaben im Unterricht nähmen sie auf Weisung des zuständigen Lehrers wahr. Diese Eingliederung in die Aufgabenerfüllung der Schule werde auch durch die seitens der Schulleitung aufgestellte Funktionsbeschreibung zur Tätigkeit als Pflegefachkraft/Integrationskraft an der D-Schule belegt. Die Integrationskräfte seien auch faktisch nicht beschränkt auf die konkrete Betreuung der ihnen im Stundenplan namentlich zugeteilten Kinder. Für eine mitbestimmungspflichtige Einstellung stehe die Eingliederung des Einzustellenden in die Dienststelle im Mittelpunkt, und zwar in der Form der tatsächlichen Aufnahme der vorgesehenen Arbeit im Rahmen der Arbeitsorganisation der Schule. Dabei entstünden räumliche und sachliche Berührungspunkte mit den übrigen Beschäftigten dergestalt, dass die Integrationskräfte uneingeschränkt den Weisungen der Schulleitung und der Lehrer bzw. Klassenlehrer unterstellt seien, sie ausschließlich von der Schulleitung überwacht und kontrolliert würden und sie gegenüber der Schulleitung verpflichtet seien. Demgegenüber mache die 1. Vorsitzende des Vereins von den Weisungsrechten aus dem Arbeitsvertragsverhältnis keinen Gebrauch. Diese seien vielmehr der Schulleiterin vollumfänglich übertragen. Diese bestimme den Inhalt der Aufgaben und der zu erbringenden Leistungen und wann diese zu erbringen seien. Die Beteiligte organisiere die Arbeit und den Einsatz der Integrationskräfte bindend. Sie übe vollumfänglich das Weisungs- und Organisationsrecht des Fördervereins aus. Dabei habe sie zu keinem Zeitpunkt zum Ausdruck gebracht, als Beauftragte des Fördervereins zu handeln. Es komme auf die Frage, wer Vertragsarbeitgeber der Integrationskräfte sei, vorliegend nicht an. Der Einsatz der Integrationskräfte stehe damit der Beschäftigung von Leiharbeitnehmern gleich. Der Antragsteller beantragt, 1. festzustellen, dass die bei der Beteiligten beschäftigten Integrationskräfte „Beschäftigte“ im Sinne des § 3 Abs. 1 HPVG sind, 2. weiter festzustellen, dass dem Antragsteller bei der Beschäftigung von Integrationskräften ein Mitbestimmungsrecht nach § 77 Abs. 1 Nr. 2 a HPVG zusteht, 3. weiterhin festzustellen, dass der Antragsteller in Bezug auf die Beschäftigung von Integrationskräften nach § 74 HPVG mitzubestimmen hat, soweit das Mitbestimmungsrecht auf die tatsächliche Eingliederung in die Dienststelle anknüpft oder das Verhalten der Integrationskräfte in der Dienststelle betroffen ist. Der Beteiligte beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Es handele sich bei dem Personenkreis der Integrationskräfte nicht um „Beschäftigte“ im Sinne des § 3 HPVG und auch nicht um „sonstige in Erziehung und Unterricht tätige Personen“ im Sinne des § 91 HPVG. Es liege auch kein Gestellungsverhältnis im Rechtssinne vor. Die Integrationshelfer zählten nicht zum öffentlichen Dienst, sondern stünden letztlich im Rahmen einer Vereinbarung zwischen Sozialbehörde, Eltern des behinderten Kindes und des Fördervereins in derselben ausschließlich privatrechtlichen Konstellation wie Integrationshelfer, welche unmittelbar von den Eltern mit den ihnen seitens der Sozialbehörde bewilligten Geldmittel beschäftigt würden. Der Vergleich der Integrationskräfte mit Leiharbeitnehmern sei unzutreffend. Diese nähmen trotz ihres bestehenden Arbeitsverhältnisses mit einem anderen Unternehmer Aufgaben der Dienststelle wahr und seien im Zuge der Wahrnehmung dieser Aufgaben in die Dienststelle integriert. Entsprechendes gelte auch bei Gestellungsverträgen. Die Integrationskräfte hingegen nähmen weder Aufgaben des Landes wahr, noch seien sie in den Betrieb der Dienststelle Schule integriert. Durch die Wahrnehmung von Aufgaben in Räumen der Schule und während der Unterrichtszeit würden diese Aufgaben nicht zu solchen der Schule. Die Sozialbehörde als Trägerin der Eingliederungshilfe übernehme entsprechend dem Nachranggrundsatz die Kosten für die Integrationskräfte nur, weil es sich nicht um Aufgaben bzw. Verpflichtungen des Landes bzw. des Schulträgers handele. Nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs sei geklärt, dass behinderte Kinder keinen Anspruch gegen das Land Hessen bzw. den jeweiligen Schulträger auf Gestellung eines Integrationshelfers (Unterrichtsbegleiters zur Ermöglichung des Schulbesuchs) hätten, weil es sich bei dieser Aufgabe nicht um unterrichtliche Aufgaben von Sonderschulpädagogen handele und weil sie auch keine zusätzlichen unterrichtsbegleitenden Fördermaßnahmen im Sinne der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung darstellten. Die Integrationshelfer seien weder Lehrkräfte, noch Sozialpädagogen oder Erzieher der Schule, noch nähmen sie entsprechende Aufgaben wahr. Sie begleiteten die Kinder bei einer speziellen persönlichen Zuordnung zusätzlich zu dem Personal der Schule, ohne pädagogische Tätigkeit zu entfalten. Sie leisteten hilfsmedizinische, pflegerische oder andere Hilfestellung, um den Schulbesuch der von ihnen betreuten Kinder überhaupt möglich zu machen. Sie nähmen auch nicht an Konferenzen und Elternsprechtagen etc. teil. Sie nähmen keine übergreifenden über die konkrete Betreuung der ihnen im Stundenplan zugeteilten Kinder hinausgehenden Aufgaben wahr. Auch der Umstand, dass hier die Beschäftigung über den Förderverein der Schule erfolge, mache den Personenkreis nicht zu Beschäftigten im Sinne des HPVG. Diese „Beschäftigungskonstruktion“ sei lediglich aus Gründen der besseren Ausnutzung von finanziellen und personellen Ressourcen gewählt worden. Der Verein verfolge mit der Beschäftigung von Integrationshelfern keinerlei eigene wirtschaftliche Interessen, sondern sei ausschließlich treuhänderisch zum Wohle der betreffenden Kinder tätig. Da die Eltern der Kinder mit Eingliederungsbedarf von der ansonsten notwendigen privaten Beschäftigung als Arbeitgeber der benötigten Integrationskräfte freigestellt werden sollten, die Sozialbehörde insoweit aber nicht als Arbeitgeber auftreten könne, sei der Verein an die Stelle der Eltern als Arbeitgeber getreten. Soweit die Beteiligte für den Einsatz der Integrationskräfte Weisungen erteile und diesen Einsatz organisiere, handele sie nicht in ihrer Eigenschaft als Leiterin der Dienststelle „Schule“ des Landes, sondern kraft des ihr vom Förderverein übertragenen Weisungsrechts. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Behördenakte (1 Hefter) Bezug genommen. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Soweit sich in Bezug auf die Feststellungsbegehren insbesondere zu 1. und 3. gewisse Bedenken in Bezug auf die Abstraktheit der begehrten Feststellung und das erforderliche besondere Feststellungsinteresse ergeben, sind diese durch die Erklärung der Beteiligten zu Protokoll ausgeräumt. Ein zulässiger Antrag setzt voraus, dass ein konkreter mitbestimmungsrechtlicher Konflikt zwischen dem antragstellenden Personalrat und der Beteiligten ausgetragen wird. Sogenannte Globalanträge, denen kein vorausgegangener Streitfall in einer konkreten Angelegenheit zugrunde liegt, sind mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig. Die Fachkammer für Perso-nalvertretungsangelegenheiten ist nämlich nicht dazu da, abstrakte Rechtsfragen zu begutachten, sondern eine konkrete Mitbestimmungsangelegenheit zu entscheiden. Durch die Erklärung, den Personalrat auch zukünftig bei der Beschäftigung der Inte-grationskräfte weder in personellen noch in sozialen Angelegenheiten beteiligen zu wollen, ist der Mitbestimmungskonflikt hinreichend konkret und das erforderliche Feststellungsinteresse zu bejahen. Dem Antragsteller stehen indes die Mitbestimmungsrechte, deren Feststellung er begehrt, in Bezug auf die Beschäftigung der in der D-Schule A-Stadt tätigen Integrationskräfte nicht zu. Die in der Schule der Beteiligten tätigen Integrationshelfer sind nicht „Beschäftigte“ i. S. v. § 3 Abs. 1 HPVG. Die im vorliegenden Verfahren als Integrationskräfte bezeichneten Personen, die neben dem Lehrpersonal und den oben aufgezählten übrigen Beschäftigten in der D-Schule tätig sind, werden anderenorts auch als Integrationshelfer oder Schulbegleiter bezeichnet (vgl. Arbeitsgericht Würzburg, Urteil vom 28. Juli 2010 - 1 Ca 2108/ 09 -, juris Rdnr. 2). Dabei handelt es sich um Personen, die während eines Teils oder auch während der gesamten Schulzeit, einschließlich des Schulweges, bei einem oder bei mehreren Schülern sind, um dessen oder deren behinderungsbedingte Defizite zu kompensieren und Hilfestellungen (Hilfe bei alltäglichen Verrichtungen) zu geben. Dabei ist der Integrationshelfer kein Zweitlehrer, sondern er unterstützt den Schüler bei der Umsetzung von Übungen, bietet Unterstützung im sozialen und emotionalen Bereich (z. B. Beruhigung des Schülers) und hilft bei der Kommunikation. Die rechtlichen Grundlagen für die Schulbegleitung als Teilbereich der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen sind in §§ 53, 54 SGB XII geregelt. In § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII ist bestimmt, dass zu den Leistungen der Eingliederungshilfe auch „Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, vor allem im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht“, zählen. Nach der Rechtsprechung gilt dies nicht nur für die Fälle so genannter Schulbegleiter von behinderten Menschen, die eine Regelschule besuchen, sondern auch beim Besuch einer grundsätzlich auf die Behinderung des Kindes zugeschnittenen Sonderschule, denn auch dort ist ein ergänzender sozialhilferechtlicher Eingliederungsbedarf nicht generell ausgeschlossen (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Juni 2007 - L 7 SO 414/07 -, juris Rdnr. 25; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. Januar 2007 - L 7 SO 5701/06 ER-B -, FEVS 58, 285 ff.). Die konkreten Aufgaben der Schulbegleitung bestimmen sich dabei nach den jeweiligen persönlichen Erfordernissen des Schülers. Bei schwer körperbehinderten Kindern besteht die Aufgabe der Schulbegleitung hauptsächlich darin, einfache Handreichungen während des Unterrichts vorzunehmen und in der persönlichen Betreuung, wie z. B. den Rollstuhl zu schieben und beim Besuch der Toilette oder beim Essen und Trinken behilflich zu sein. Die Fachkammer ist nach reiflicher Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass die mit der beschriebenen Aufgabenstellung verbundene Tätigkeit der Integrationskräfte in der D-Schule A-Stadt die nach den Maßgaben der Rechtsprechung für die Annahme einer mitbestimmungspflichtigen Einstellung maßgeblichen Kriterien einer Eingliederung in die Dienststelle nicht erfüllt. Nach der Rechtsprechung ist zwar für die Eingliederung weder ein wirksamer Arbeits- oder Dienstvertrag noch der Erwerb der personalvertretungsrechtlichen Beschäftigteneigenschaft des Einzustellenden erforderlich, sondern nur die Aufnahme der tatsächlichen Arbeit im Rahmen der Arbeitsorganisation der Dienststelle und ein Mindestbestand an arbeitsrechtlichen Rechtsbeziehungen, die ein Weisungs- und Schutzverhältnis mit der aufnehmenden Dienststelle begründen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 22. Juni 2006 - 22 TL 2779/05 -, juris Rdnr. 31). Wie das Bundesverwaltungsgericht hierzu ausgeführt hat, ist der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu entnehmen, dass die Einstellung im personalvertretungsrechtlichen Sinn zwar regelmäßig dadurch gekennzeichnet ist, dass die betreffende Person durch einen (wirksamen) Arbeitsvertrag in den öffentlichen Dienst eingestellt wird. Die Einstellung im Sinne des Personalvertretungsrechts setze neben der tatsächlichen Eingliederung ein beamten- oder arbeitsrechtliches Band zu dem öffentlichen Dienstherrn voraus. Dieses Erfordernis dürfe aber nicht in dem Sinne eng verstanden werden, dass ausschließlich zweiseitige und notwendig perfekte Vertragsbeziehungen für das bei der Einstellung von Arbeitnehmern geforderte arbeitsrechtliche Band zu verlangen seien (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. September 1995 - 6 P 9/93 -, BVerwGE 99, 214 ff.; Beschluss vom 15. März 1994 - 6 P 24.92 -, PersR 1994, 288). Nach dieser Rechtsprechung muss es sich aber um eine Arbeit/Tätigkeit/ Dienstleistung „für die aufnehmende Dienststelle“ handeln. Es ist zu fordern, dass der Dienstleistende mit der ihm übertragenen Tätigkeit wie ein in dieser Dienststelle beschäftigter Arbeitnehmer im Rahmen der Aufbau- und Ablauforganisation der Dienststelle Aufgaben wahrnimmt, die der Dienststelle im öffentlichen Interesse obliegen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 22. Juni 2006 - 22 TL 2779/05 -, juris Rdnr. 34). Nach dieser Rechtsprechung zu den 1-Euro-Kräften würde der Schutzzweck des Mitbestimmungstatbestandes „Einstellung“ nur unvollkommen berücksichtigt, wenn eine Beteiligung der Interessenvertretung nur unter der Voraussetzung stattfände, dass der Einzustellende durch die Maßnahme „Angehöriger des öffentlichen Dienstes“ wird und als solcher ebenfalls in den kollektiven Schutz des Personalvertretungsrechts hineinwächst. Im Vordergrund der Mitbestimmung steht insoweit vielmehr der kollektive Schutz der in der Dienststelle bereits tätigen Beschäftigten und ihrer hierbei zu berücksichtigenden Interessen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Februar 1993 - 6 P 28.91 -, BVerwGE 92, 47, 53). Mit der von den Integrationskräften im Schulbetrieb bei der Beteiligten geleisteten Arbeit werden keine Aufgaben bzw. Dienste wahrgenommen, die nach der derzeitigen gesetzlichen Aufgabenzuweisung der Schule obliegen. Nach hessischem Landesrecht besteht kein Anspruch behinderter Kinder gegen das Land Hessen bzw. den zuständigen Schulträger auf Bestellung eines so genannten Integrationshelfers (Unterrichtsbegleiters zur Ermöglichung des Schulbesuchs) oder auf Übernahme der dadurch anfallenden Kosten. Kinder und Jugendliche, die zur Gewährleistung ihrer körperlichen, sozialen und emotionalen sowie kognitiven Entwicklung in der Schule sonderpädagogischer Hilfen bedürfen, haben gem. § 49 Abs. 1 Hessisches Schulgesetz (HSchG) einen Anspruch auf sonderpädagogische Förderung, der durch weitere Vorgaben des Hessischen Schulgesetzes und durch die auf der Ermächtigungsgrundlage des § 55 HSchG erlassene Verordnung über die sonderpädagogische Förderung vom 22. Dezember 1998 (Amtsbl. 1999 S. 47) konkretisiert wird; eine Anspruchsgrundlage für eine Einzelbetreuung durch einen Integrationshelfer während des Unterrichts, um den Behinderten in die Lage zu versetzen, das Lehrangebot überhaupt wahrnehmen zu können, ermöglicht diese Verordnung über die sonderpädagogische Förderung demgegenüber aber nicht (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 10. November 2004 - 7 TG 1413/04 -, juris Rdnrn. 28, 29, 30). Der Schulträger hat den Unterrichtsbegleiter zur Ermöglichung des Schulbesuchs gerade nicht zu stellen. Handelt es sich aber nicht um eine Aufgabe der Dienststelle, findet mit dem Einsatz der Integrationskräfte auch keine Eingliederung in die Aufgabenerfüllung seitens der Dienststelle statt. Die Integrationskräfte werden vielmehr als Maßnahme der Eingliederungshilfe für den Rechtskreis der Schüler tätig. Die Beschäftigung der 12 Integrationskräfte erfolgt über den Förderverein der Schule. Diese „Beschäftigungskonstruktion“– so die Beteiligte – wird gewählt, um eine Bündelung der von der Sozialbehörde gewährten Mittel und eine bessere Ausnutzung der finanziellen und personellen Ressourcen zu erreichen. Es handelt sich demnach um eine „Bündelung“ der einzelnen Arbeitgeberstellung der Eltern. Das ist der Vereinszweck des Fördervereins. Die Integrationskräfte sind nach ihrem Arbeitsvertrag eingestellt als Arbeitnehmer beim Förderverein ausschließlich zur Arbeitsleistung bei der Schule. Gemäß § 5 der Arbeitsverträge unterliegen sie den Dienstanweisungen des Arbeitgebers und seiner Bevollmächtigten. Nach der 1994 geschlossenen Vereinbarung über die Gestellung von Personal zur Sicherstellung der Beschulung schwerstbehinderter Schülerinnen und Schüler an der Schule für praktisch Bildbare in A-Stadt zwischen der Schule für praktisch Bildbare und dem Förderverein „Behindertes Schulkind e. V.“ findet gem. § 1 die Gestellung von Personal statt, dessen Einsatz einvernehmlich mit der Schulleitung festzulegen ist. Die Beteiligte hat zu Recht darauf hingewiesen, dass in diesem Zusammenhang mit dem Begriff „Gestellung“ nicht mehr gemeint ist, als dass der Verein Personal zur Verfügung stellt, welches in der Schule die Aufgaben der Eingliederungshilfe wahrnimmt und es dadurch überhaupt erst ermöglicht, dass diese Kinder die Schule besuchen können. Handelte es sich hingegen um ein wirkliches Gestellungsverhältnis im Rechtssinne, wie etwa bei den Gestellungsverträgen des Landes mit den Kirchen zur Abdeckung des Pflichtfaches Religion durch Geistliche als Religionslehrer in den Schulen, hätte an der Vereinbarung das Land Hessen bzw. das Staatliche Schulamt mitwirken müssen, was es aber nicht getan hat. Gemäß § 2 der Vereinbarung obliegt die Fachaufsicht und die Weisungsbefugnis gegenüber dem Personal dem Schulleiter bzw. der Schulleiterin oder den von diesen bestimmten Vertretern. Nach der im Verfahren vorgelegten Bescheinigung der 1. Vorsitzenden des Förderkreises vom 21. Februar 2011 hat der Vorstand des Fördervereins der Schulleiterin der D-Schule A-Stadt die Befugnis erteilt, an der Stelle des Fördervereins den bei diesem beschäftigten Integrationskräften für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben während der Unterrichtszeit Weisungen zu erteilen. Das von der Beteiligten gegenüber den Integrationskräften ausgeübte Weisungsrecht folgt demnach nicht aus der Erbringung der Dienste für die Schule, sondern aus dem durch den Förderverein delegierten Bestimmungsrecht über den Einsatz der von ihm angestellten Kräfte. Dabei ist die Weisungsbefugnis ihrem Charakter nach wie eine solche Befugnis gegenüber in der Schule aufenthältlichen und zur Unterstützung ihres Kindes tätig werdenden Eltern zu bewerten. Soweit der Antragsteller darauf hinweist, dass die Beteiligte sich nach der Funktionsbeschreibung vom 16.09.2010 (Bl. 18 d. A.) als Schulleiterin in eindeutiger Weise als Arbeitgeberin der Integrationskräfte geriere, ergibt sich daraus keine andere Bewertung. Es ist dem Antragsteller aber zuzugeben, dass insbesondere die vorgelegte „Funktionsbeschreibung zur Tätigkeit als Pflegekraft/Integrationskraft an der D-Schule A-Stadt“ belegt, dass insoweit seitens der Beteiligten nicht in ausreichendem Maße ihre Doppelfunktion beachtet wird und zwischen der Wahrnehmung ihrer Funktion als Dienststellenleiterin der Dienststelle Schule und als weisungsbefugte Beauftragte des Fördervereins nicht in ausreichendem Maße getrennt worden ist. Allein aus der Tatsache, dass bei den Handlungen der Schulleiterin oft nicht genügend deutlich wird, in welcher Funktion sie Anforderungen stellt und Anweisungen gibt, kann indes nicht gefolgert werden, die Integrationskräfte seien im personalvertretungsrechtlichen Sinne in die Dienststelle eingegliedert. Durch ein Tätigwerden der Schulleiterin in dieser Doppelfunktion als Dienststellenleiterin der D-Schule und als Anweisungsbefugte für den Förderverein und dessen Integrationshelfer ändert sich nichts an der für eine Nichteingliederung ausschlaggebenden Tatsache, dass die Ermöglichung der Unterrichtung der schwerstbehinderten Schüler nach der geltenden Rechtslage nicht als eine im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe der Schule konstituiert ist. Die Integrationskräfte werden tätig, damit die jeweiligen behinderten Schüler ihrer Schulpflicht nachkommen können. Diese Aufgabenwahrnehmung ist dem Rechtskreis der Schüler bzw. Eltern der Schüler zuzurechnen. Der auch benutzte Begriff der Schulbegleiter macht deutlich, dass es nicht um die Erbringung von Leistungen für die Schule, sondern um die Ermöglichung des Schulbesuchs aus der Schüler-/Eltern-perspektive geht. Wenn ein einzelner Integrationshelfer für die Eltern eines behinderten Kindes tätig werdend und einen einzelnen Schüler begleitend in der Schule tätig wäre, käme man nicht auf den Gedanken, diesen als „Bediensteten der Schule“ anzusehen. Die Integrationshelfer zählen damit auch nicht zu dem Kreis der sonstigen in Erziehung und Unterricht tätigen Personen, von denen § 91 HPVG spricht und die zu dem Kreis der Beschäftigten (in Schulen) gehören, die eigene Personalvertretungen wählen. Zu diesem Personenkreis gehören alle Personen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsverhältnisse, die erzieherische oder unterrichtliche Aufgaben wahrnehmen. Dies ist aber – wie bereits ausgeführt – bei den Integrationskräften nicht der Fall. Würden nämlich solche Aufgaben wahrgenommen, hätte auch das Land bzw. der Schulträger die Kosten hierfür zu übernehmen. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht (vgl. von Roetteken/Rothländer, HBR Hessisches Bedienstetenrecht, § 111 HPVG, Rdnr. 113 m. w. N.).