Urteil
L 7 SO 414/07
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Leistungen einer Integrationskraft, die den Schulbesuch ermöglichen, sind als einheitliche Eingliederungshilfe zu werten und dürfen nicht anteilig als Pflegesachleistungen der Pflegeversicherung abgezogen werden.
• Der Nachranggrundsatz der Sozialhilfe gilt nicht im Verhältnis zwischen Eingliederungshilfe und Leistungen der Pflegeversicherung; § 13 Abs. 3 S. 3 SGB XI stellt Eingliederungshilfe gegenüber Pflegeversicherungsleistungen nicht als nachrangig dar.
• Bei gemischten Unterstützungsleistungen ist nach dem Schwerpunkt der Maßnahme zuzuordnen; treten pflegerische Leistungen in den Hintergrund, sind die Maßnahmen insgesamt der Eingliederungshilfe zuzuordnen.
• Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG; die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
Entscheidungsgründe
Integrationshilfe in Schule ist vorrangig Eingliederungshilfe, kein Abzug durch Pflegeversicherung • Leistungen einer Integrationskraft, die den Schulbesuch ermöglichen, sind als einheitliche Eingliederungshilfe zu werten und dürfen nicht anteilig als Pflegesachleistungen der Pflegeversicherung abgezogen werden. • Der Nachranggrundsatz der Sozialhilfe gilt nicht im Verhältnis zwischen Eingliederungshilfe und Leistungen der Pflegeversicherung; § 13 Abs. 3 S. 3 SGB XI stellt Eingliederungshilfe gegenüber Pflegeversicherungsleistungen nicht als nachrangig dar. • Bei gemischten Unterstützungsleistungen ist nach dem Schwerpunkt der Maßnahme zuzuordnen; treten pflegerische Leistungen in den Hintergrund, sind die Maßnahmen insgesamt der Eingliederungshilfe zuzuordnen. • Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG; die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Die Klägerin, mehrfach behindert und pflegebedürftig, besuchte eine Sonderschule und benötigte während des Unterrichts eine zusätzliche Betreuungskraft zur Beaufsichtigung, Hilfe bei Toilettengang, An- und Ausziehen sowie Essenshilfe. Der Beklagte gewährte Eingliederungshilfe, kürzte diese jedoch um Leistungen, die er der Pflegeversicherung zurechnete, weil Teile der Unterstützung pflegerischen Charakter hätten. Die Eltern beantragten teils Pflegesachleistungen, es kam zu Wechseln und Streit über Abrechnungsmodi der Pflegedienste. Das Sozialgericht verurteilte den Beklagten, die Eingliederungshilfe ohne Abzug von Pflegeleistungen zu gewähren. Der Beklagte legte Berufung ein mit der Auffassung, pflegerische Tätigkeiten seien der Pflegeversicherung zuzuordnen und daher anzurechnen. • Anspruchsgrundlagen und Anwendungszeitraum: für 17.11.–31.12.2004 §§ 39,40 BSHG; ab 1.1.2005 § 53 i.V.m. § 54 Abs.1 Nr.1 SGB XII; Klägerin ist anspruchsberechtigt wegen Behinderung und bestehendem Integrationsbedarf. • Keine Aufspaltung nach Tätigkeiten: Die Integrationshilfe ist eine einheitliche Maßnahme mit integrativem Schwerpunkt; pflegerische Unterstützungen treten hier in den Hintergrund und dienen vorrangig der Ermöglichung des Schulbesuchs. • Rechtslage Pflegeversicherung vs. Eingliederungshilfe: § 13 Abs.3 SGB XI regelt das Verhältnis; die Eingliederungshilfe ist im Verhältnis zur Pflegeversicherung nicht nachrangig, sodass eine Verweisung auf Leistungen der Pflegeversicherung nicht ohne Weiteres möglich ist. • Rechtsprechung und Verordnung stützen Zuordnung: Verwaltungsrechtliche Entscheidungen und Eingliederungshilfe-Verordnung zeigen, dass Begleit- und Unterstützungsleistungen Teil der Hilfe zur angemessenen Schulbildung sein können. • Nachranggrundsatz unbeachtlich: Weder § 2 BSHG noch § 2 SGB XII führen zur Verweisung auf Pflegeversicherungsleistungen, da § 13 Abs.3 SGB XI eine Sonderregelung enthält. • Praktische Folge: Eine teilende Abrechnung nach einzelnen Tätigkeiten (heilpädagogisch vs. pflegerisch) wäre nicht sachgerecht und widerspräche dem Gesetzeszweck, den Schulbesuch zu ermöglichen. • Verfahrensrechtliches: Berufung war zulässig, aber unbegründet; Kostenentscheidung nach § 193 SGG; Revision zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 160 Abs.2 Nr.1 SGG). Das Gericht bestätigt das Urteil des Sozialgerichts und weist die Berufung des Beklagten zurück. Die Eingliederungshilfe in Form der zusätzlichen Betreuungskraft ist als einheitliche Maßnahme der Hilfe zur angemessenen Schulbildung zuzuordnen; daher darf der Beklagte keine anteiligen pflegerischen Leistungen der Pflegeversicherung abziehen. Die Klägerin erhält die bewilligte Eingliederungshilfe für den streitigen Zeitraum ohne Kürzung um Pflegeleistungen, weil der integrative Zweck und der Schwerpunkt der Maßnahme überwiegen. Der Beklagte hat zudem die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Revision wurde zugelassen, da die Frage der Abgrenzung zwischen Eingliederungshilfe und Leistungen der Pflegeversicherung von grundsätzlicher Bedeutung ist.