Urteil
10 E 404/05
VG Gießen 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2005:0919.10E404.05.0A
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Leitsätze
1. Die Bemessung von Kammerbeiträgen nach dem Einkommen des Mitglieds begegnet als Aspekt des sozialen Ausgleichs keinen Bedenken.
2. Auch bei nur teilweiser Berufsausübung in einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis ist eine Differenzierung nicht dergestalt geboten, dass Einkommensteile bei der Bemessung der Beiträge außer Acht gelassen werden müssen.
3. Die Bildung von Beitragsgruppen in Bezug auf die Art der Berufsausübung (freiberuflich, angestellt, anteilig) ist rechtlich nicht geboten; die Tätigkeit der Kammer ist für alle Mitglieder nahezu gleich und auch der Vorteil aus der Kammertätigkeit, unabhängig von der konkreten Art oder dem Umfang der beruflichen Tätigkeit.
4. Einer ggf. möglichen Differenzierung steht bei einer prozentual geringen Belastung des Einkommens das Gebot der sparsamen Haushaltsführung entgegen, da jede Differenzierung einen Eingruppierungs- und Kontrollbedarf nach sich zieht, der einen erhöhten umlagefähigen Personal- und Kostenaufwand verursacht.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beklagten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Bemessung von Kammerbeiträgen nach dem Einkommen des Mitglieds begegnet als Aspekt des sozialen Ausgleichs keinen Bedenken. 2. Auch bei nur teilweiser Berufsausübung in einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis ist eine Differenzierung nicht dergestalt geboten, dass Einkommensteile bei der Bemessung der Beiträge außer Acht gelassen werden müssen. 3. Die Bildung von Beitragsgruppen in Bezug auf die Art der Berufsausübung (freiberuflich, angestellt, anteilig) ist rechtlich nicht geboten; die Tätigkeit der Kammer ist für alle Mitglieder nahezu gleich und auch der Vorteil aus der Kammertätigkeit, unabhängig von der konkreten Art oder dem Umfang der beruflichen Tätigkeit. 4. Einer ggf. möglichen Differenzierung steht bei einer prozentual geringen Belastung des Einkommens das Gebot der sparsamen Haushaltsführung entgegen, da jede Differenzierung einen Eingruppierungs- und Kontrollbedarf nach sich zieht, der einen erhöhten umlagefähigen Personal- und Kostenaufwand verursacht. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beklagten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 11.08.2004 und deren Widerspruchsbescheid vom 26.01.2005 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zu Recht hat die Beklagte den Kläger mit den streitgegenständlichen Bescheiden für die Beitragsjahre 2003 und 2004 zur Zahlung von Kammerbeiträgen in der jeweils festgesetzten Höhe herangezogen. Zunächst ist die Beklagte frei von Rechtsfehlern davon ausgegangen, dass der Kläger als approbierter psychologischer Psychotherapeut dem Grunde nach der Beitragspflicht unterliegt. Als approbierter psychologischer Psychotherapeut ist der Kläger kraft Gesetzes Mitglied der Beklagten. Nach § 2 des Gesetzes über die Berufsvertretungen, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Heilberufsgesetz - HeilbG -) gehören der Beklagten als Berufsangehörige alle psychologischen Psychotherapeutinnen und psychologischen Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten an, die in Hessen ihren Beruf ausüben. Der Kläger ist approbierter Psychotherapeut und zu Recht geht die Beklagte davon aus, dass er in Hessen seinen Beruf ausübt. In gleicher Weise normiert auch § 3 der Hauptsatzung der Beklagten die Pflichtmitgliedschaft. Dem Grunde nach ist die Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer rechtmäßig (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.1998 - 1 C 7/98 -), was sich auch auf geringfügig beschäftigte Freiberufler (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.02.1994 - 1 B 19/93 -) und Personen bezieht, die nicht unmittelbar selbständig oder angestellt in dem jeweiligen Berufsbild tätig sind (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 23.09.1988 - 8 A 5/86 -). Mit der Zwangsmitgliedschaft ist jedoch ein Eingriff in die Freiheitssphäre des Mitglieds verbunden, so dass Art. 2 Abs. 1 GG der Einrichtung öffentlich-rechtlicher Verbände mit Zwangsmitgliedschaften Grenzen setzt (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 16.03.1993 - 1 BA 7/92 - und VG Trier, Urteil vom 14.08.2003 - 6 K 1744/02 -). Die Einrichtung eines öffentlich-rechtlichen Zwangsverbandes ist danach nur zur Verwirklichung von Aufgaben zulässig, an deren Erfüllung ein gesteigertes Interesse der Gemeinschaft besteht, die aber so geartet sind, dass sie weder im Wege der privaten Initiative wirksam wahrgenommen werden können noch zu den im engeren Sinne staatlichen Aufgaben zählen, die der Staat selbst durch seine Behörden wahrnehmen muss (BVerfG, Beschluss vom 18.12.1974 - 1 BvR 430/65 -). Das Grundgesetz schützt in diesem Sinne vor der Zwangsmitgliedschaft in einem „unnötigen“ Verband. Bedenken gegen eine landesgesetzlich geregelte Pflichtmitgliedschaft zu einer berufsständischen Organisation wie der Beklagten bestehen daher nicht. Aufgrund des im Heilberufsgesetz geregelten Aufgabenbereiches dieser berufsständischen Organisation (vgl. § 5 HeilbG) ist zum einen nicht zu verkennen, dass die Landespsychotherapeutenkammer für die Pflichtmitglieder von einigem Nutzen ist. Angesichts des Aufgaben- und Tätigkeitsfeldes der Beklagten nimmt diese zum anderen legitime öffentliche Aufgaben wahr, die es rechtfertigen, alle approbierten und im Land Hessen ihren Beruf ausübende Psychotherapeuten als Pflichtmitglieder in die Kammer einzubeziehen. Voraussetzung für die Annahme, eine Person übe den Beruf i.S.d. § 2 Abs. 1 HeilbG aus, ist darüber hinaus nicht ausschließlich eine freiberufliche psychotherapeutische oder heilende Tätigkeit, sondern es genügt eine Tätigkeit, bei der die psychotherapeutischen Fachkenntnisse vorausgesetzt, eingesetzt oder mitverwendet werden oder werden können, worunter insbesondere auch Tätigkeiten in Klinik und Praxis, Forschung und Lehre, für Wirtschaft, Industrie und Medien fallen (vgl. VG Gießen, Urteile vom 07.02.2005 - 10 E 3873/04 - und vom 25.02.2002 - 10 E 3916/01 -), oder auch „Randgruppen“, die in Grenzbereichen zu anderen Wissenschaften tätig sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.1996 - 1 C 9/93 -), wenn die mit der Qualifikation als Psychologischer Psychotherapeut erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zum wirtschaftlichen Vorteil genutzt werden oder genutzt werden können (VG Neustadt/Weinstraße, Urteil vom 29.07.20005 - 7 K 6/05 - ähnlich auch VG Köln, Urteil vom 27.10.2004 - 9 K 2843/03 -). Da der Kläger selbst nicht bestreitet, in einem - wenn auch geringen - Umfang psychotherapeutisch tätig zu sein, begegnet seine Pflichtmitgliedschaft in der beklagten Kammer keinen rechtlichen Bedenken. Mit der Pflichtmitgliedschaft korrespondiert zugleich eine Beitragspflicht. Nach § 10 Abs. 1 HeilbG erheben die Kammern zur Deckung ihrer Kosten nach Maßgabe des Haushaltsplanes von den Kammerangehörigen Beiträge aufgrund einer Beitragsordnung. Eine entsprechende Beitragsordnung hat die Beklagte für die streitbefangenen Beitragsjahre 2003 und 2004 i.V.m. § 20 ihrer Hauptsatzung frei von rechtlichen Bedenken erlassen. Nicht zu beanstanden ist auch, dass für das Jahr 2003 die Beitragsordnung noch durch eine vom Vorstand erlassene Eingruppierungsordnung ergänzt wurde. Der Erlass einer derartigen Eingruppierungsordnung steht im Einklang mit der Ermächtigung in der von der Delegiertenversammlung beschlossenen Beitragsordnung. Gegen eine Delegierung der Eingruppierung von Mitgliedern auf den Vorstand hat das Gericht keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Delegiertenversammlung hat bei Erlass der Beitragsordnung für das Jahr 2003 ausdrücklich diese Delegation in ihren Beschlusswillen aufgenommen und es danach dem Vorstand überlassen, generell und abstrakt zu regeln, wie die Mitglieder der Beklagten in die Beitragsordnung einzugruppieren sind. Unabhängig von der grundsätzlichen Zulässigkeit einer derartigen Delegation ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte erst im Jahre 2001 gegründet wurde und von daher im Beitragsjahr 2003 noch von einer Aufbauphase auszugehen ist. Für das Beitragsjahr 2004 hat die Delegiertenversammlung eine entsprechende Eingruppierung in die Beitragsstufen durch die Beitragsordnung selbst vorgenommen, wie es auch den dem Gericht bekannten Beitragsordnungen anderer berufsständischer Kammern entspricht. Die hiernach erfolgte Veranlagung des Klägers zu den für das Beitragsjahr 2003 und das Beitragsjahr 2004 festgesetzten Kammerbeiträgen begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Die Beitragsordnungen für die streitbefangenen Jahre sind rechtlich nicht zu beanstanden und auf Grundlage dieser Beitragsordnungen hat die Beklagte den Kläger zu Recht zur Zahlung von Kammerbeiträgen in der jeweils festgesetzten Höhe herangezogen. Zunächst begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass die Beitragshöhe an der durch das erzielte Einkommen zum Ausdruck kommenden wirtschaftlichen Leistungspflicht des Beitragspflichtigen anknüpft. Dies ist als Aspekt des sozialen Ausgleichs, wie er auch in anderen Rechtsmaterien Anwendung findet, nicht zu beanstanden. Die Beklagte ist berechtigt, die festzusetzenden Beiträge am Einkommen des Pflichtmitglieds auszurichten. Die Bemessung der Beiträge an den positiven Einkünften aus psychotherapeutischer Tätigkeit ist ein sachliches Kriterium der aus der Kammertätigkeit fließenden Vorteilsbemessung (BVerwG, Beschluss vom 25.07.1989 - 1 B 109/89 und Urteil vom 26.01.1993 - 1 C 33/98 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.11.1996 - 9 S 1152/96). Eine derartige Bemessung von Beiträgen und ähnlichen öffentlichen Abgaben aufgrund der einkommensmäßigen Leistungsfähigkeit findet sich auch ansonsten im öffentlichen Recht. Beispielsweise richten sich die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und auch zur Pflegeversicherung nach dem jeweils erzielten Einkommen, ohne dass gleichzeitig gesagt werden könnte, Höherverdienende seien häufiger oder teurer krank oder pflegebedürftig als Geringverdiener. Gleiches gilt in Nordrhein-Westfalen für Kindergartenbeiträge, die auch nach dem Einkommen der Eltern gestaffelt festgesetzt werden (vgl. § 17 GTK NRW), ohne dass hiermit zugleich gesagt werden könnte, die Kinder Höherverdienender hätten aus dem Kindergartenplatz einen größeren Vorteil als die Kinder von Geringverdienern. Die Festsetzung der aus Lohn und Einkommen zu zahlenden Steuern richtet sich ebenfalls nach dem erzielten Jahreseinkommen, wobei hier hinzukommt, dass die abzuführenden Steuerbeträge nicht nur prozentual an das erzielte Einkommen gekoppelt sind, sondern progressiv mit einem höheren Einkommen steigen. Das bedeutet, dass der jeweils Steuerpflichtige nicht nur aufgrund seines höheren Einkommens mehr Steuern zahlt als der Geringverdiener, sondern auch prozentual sein Einkommen höher belastet wird. Insoweit vermag das Gericht nicht zu ersehen, dass die sich - typisierend - an den Einkünften aus beruflicher Tätigkeit orientierende Beitragsbemessung gegen höherrangiges Recht, insbesondere gegen Grundrechte oder das Äquivalenzprinzip, verstoßen könnte (vgl. VG Neustadt/Weinstraße, Urteil vom 03.12.2004 - 7 K 1427/04 -). Darüber hinaus steht der Beklagten bei der Bemessung der zu erhebenden Beiträge als autonomer Körperschaft mit Satzungsgewalt ein weites Ermessen zu, das gerichtlich nur eingeschränkt darauf geprüft werden kann, ob die Grenzen dieses weiten Ermessens eingehalten sind. Dies ist zur Überzeugung des Gerichts der Fall. Es erweist sich als ermessensgerecht, die Kammerbeiträge an dem jeweils erzielten Einkommen zu orientieren. Dass die Beklagte die Beitragspflicht allein an der finanziellen Leistungsfähigkeit und nicht an sonstigen Aspekten anknüpft, ergibt sich zudem aus der für das Jahr 2004 erlassenen Beitragsordnung, wonach Kammermitglieder mit steuerlich anerkannten Kindern auf Antrag eine Beitragsermäßigung dergestalt erhalten, dass jedes Kind zu einer Umstufung in die nächstniedrigere Beitragsgruppe führt (§ 6 Abs. 2 der Beitragsordnung 2004). Gerade durch diese Regelung wird deutlich, dass die Beklagte die Höhe der Beiträge allein an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Mitglieds als Aspekt des sozialen Ausgleichs orientiert. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte die Auffassung vertritt, Kinder reduzierten die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit derart, dass eine Berücksichtigung erforderlich sei. Im Rahmen der der Kammer zustehenden Satzungsgewalt und dem hiermit eingeräumten weiten Ermessensspielraum begegnet es weiterhin keinen Bedenken, wenn die Beklagte die Höhe der Beiträge ausschließlich am erzielten Jahreseinkommen orientiert und keine weiteren Differenzierungen vornimmt. Zu derartigen weiteren Differenzierungen, etwa nach angestellten und freiberuflich tätigen Mitgliedern, war und ist die Beklagte nicht verpflichtet. Erst wenn eine berufsständische Kammer bei der Beitragsbemessung nicht nur auf die durch das erzielte Einkommen erwiesene Leistungsfähigkeit abstellt, sondern einen tätigkeitsbezogenen Vorteilsmaßstab wählt, ist bei unterschiedlicher Ausgestaltung des Berufsfeldes als Ausfluss des Äquivalenzprinzips eine Differenzierung auch in beitragsmäßiger Hinsicht erforderlich (BVerwG, Urteil vom 26.01.1993 - 1 C 33/98 - und Urteil vom 30.01.1996 - 1 C 9/93 -). Einen derartigen Vorteilsmaßstab hat die Beklagte jedoch gerade nicht gewählt und es ist aus höherrangigem Recht nicht zu beanstanden, das für das Beitragsjahr maßgebliche Einkommen als Maßstab der Beitragsbemessung heranzuziehen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.12.2002 - 4 A 63/01 -). Den vorzitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts lagen Beitragsordnungen zugrunde, die einen differenziert ausgestalteten vorteilsbezogenen Beitragsmaßstab zum Gegenstand hatten. Danach wurden die Mitglieder zunächst in bestimmte Beitragsgruppen eingruppiert und erst dann innerhalb dieser jeweiligen Gruppe einer bestimmten Beitragsstufe zugewiesen, und zwar entsprechend den aus ärztlicher Tätigkeit erzielten Einkünften. Nur in diesem Umfang stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die in der Beitragsordnung vorgenommene Zuordnung der Beitragspflichtigen zu den einzelnen Beitragsgruppen und innerhalb der Beitragsgruppen zu einkommensabhängigen Beitragsstufen ersichtlich nicht nur sozialen Erwägungen Rechnung tragen, sondern insbesondere auch den unterschiedlichen Nutzen erfassen sollte, der den verschiedenen Mitgliedsgruppen aus der Kammertätigkeit erwachse. Es handelte sich mithin um einen wesentlich vorteilsbezogenen Maßstab. Dies ist jedoch bei der Beitragsordnung der Beklagten für die jeweils streitbefangenen Jahre gerade nicht der Fall. Eine Beitragsstaffelung unter Berücksichtigung des jeweils unterschiedlichen Nutzens aus Kammertätigkeit findet sich in ihr nicht. Vielmehr erfolgt die Veranlagung allein nach Beitragsgruppen, wobei für die Einordnung - von bestimmten Ausnahmefällen abgesehen - die Einkünfte aus psychotherapeutischer Tätigkeit allein maßgebend sind. Mit der ausschließlichen Anknüpfung an die Höhe der Einkünfte aus psychotherapeutischer Tätigkeit ist in der Beitragsordnung angelegt, dass der Satzungsgeber entweder von einem - bei zulässigerweise typisierender Betrachtung - in etwa gleichen Vorteil für alle Mitglieder aus der Kammertätigkeit ausgegangen ist oder die Vorstellung hatte, die dem einzelnen Mitglied zukommenden Vorteile seien nicht in einer Art und Weise erfassbar, dass eine weitere vorteilsbezogene Staffelung des Beitrags gerechtfertigt sein könnte. Beide Wertungen sind nach Auffassung des Gerichts nicht zu beanstanden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.12.2002 und VG Neustadt/Weinstraße, Urteil vom 03.12.2004 a.a.O.). Die Beklagte hat das ihr eingeräumte normative Ermessen auch nicht in einzelnen Ausgestaltungen überschritten. Zunächst ist nicht festzustellen, dass die Mitglieder der Beklagten sich aus homogenen Teilgruppen zusammensetzen, die einen vorteilsbezogenen Bemessungsmaßstab erfordern. Das Gericht macht sich insoweit die Ausführungen der Beklagten zu eigen, die Bildung von berufsfeldbezogenen Beitragsgruppen sei rechtlich nicht geboten, auch wenn andere Kammern derartige differenzierte Beitragsgruppen bildeten. Bemerkenswert ist etwa, dass im Gegensatz zur Landesärztekammer, das zur Beitragsbemessung in der Beklagten herangezogene Einkommen für die Beitragsjahre 2003 und 2004 eine deutlich geringere Bandbreite aufweist. Die Beitragsordnung der Beklagten endet für das Beitragsjahr 2004 in der höchsten Beitragsstufe bei 68.001,00 € und für das Jahr 2003 bei 45.000,00 €. Demgegenüber erfasst beispielsweise die Beitragsordnung der Landesärztekammer Hessen für das Jahr 1996 ein Einkommen bis 990.000,00 DM und regelt weiter, dass ab einem erzielten Jahreseinkommen von 990.000,00 DM der Beitrag 0,76 % der Einkünfte beträgt. Die Mitglieder der Landesärztekammer unterscheiden sich somit schon einkommensmäßig deutlich von den Mitgliedern der Beklagten. Setzt sich danach die Mitgliedschaft der Beklagten einkommensmäßig deutlich homogener zusammen als diejenige der Landesärztekammer, so begegnet es erst Recht keinen Bedenken, die Beiträge an dem erzielten Einkommen zu orientieren, wie es grundsätzlich auch die Landesärztekammer tut. Darüber hinaus würde eine weitere Ausdifferenzierung des Beitragsmaßstabes zur Überzeugung des Gerichts einen wesentlich höheren Verwaltungsaufwand nach sich ziehen. Denn tatsächlich dürfte es nur schwer möglich sein, homogene Teilgruppen zu bilden, so dass es auch zwischen zu bildenden Teilgruppen immer wieder Berührungspunkte und Überschneidungen zu befürchten gilt, die einer Zuordnung zu einer bestimmten Beitragsgruppe zugeführt werden müssten. Dies wiederum zöge das Erfordernis des Einsatzes weiteren Personals nach sich, was sich wiederum auf die umlagefähigen Kosten niederschlagen und ggf. zu einer Erhöhung der beitragsmäßigen Gesamtumlage führen müsste. Einem derartigen Prozedere steht aber der entsprechend anzuwendende Rechtsgedanke des § 254 Abs. 2 BGB (Schadensminderungspflicht) entgegen sowie das in entsprechender Weise auch für die Beklagte geltende gesetzliche Gebot, bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.06.1997 - 3 C 22/96 -). Hat die Beklagte in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zwar einen konkreten, einkommensbezogenen, nicht aber individuellen Vorteilsbezug und Nutzen zur Grundlage der Beitragsbemessung gemacht, so erweisen sich auch die für die Beitragsjahre 2003 und 2004 konkret gegenüber dem Kläger festgesetzten Kammerbeiträge als rechtmäßig. Neben der Anknüpfung der Beiträge an das erzielte Einkommen aus selbständiger wie aus nichtselbständiger Tätigkeit ist auch die einheitliche Betrachtungsweise des der Beitragsbemessung zugrunde zu legenden Einkommens nicht zu beanstanden. Hier besteht ebenfalls ein weites normatives Ermessen der Beklagten, welches durch die streitbefangenen Beitragsordnungen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise eingehalten wird. Danach bemisst sich der nach dem Einkommen zu zahlende Kammerbeitrag nach den Einkünften aus psychotherapeutischer Tätigkeit, die das Kammermitglied im vorletzten Jahr vor dem Beitragsjahr erzielte. Einkünfte aus psychotherapeutischer Tätigkeit sind nach den Beitragsordnungen bzw. der Eingruppierungsordnung für die Jahre 2003 und 2004 entsprechend der jeweils geltenden Fassung des Einkommensteuergesetzes zu ermitteln. Psychotherapeutische Tätigkeit ist nach der Definition der Beitragsordnungen jede Tätigkeit, bei der entsprechende Fachkenntnisse vorausgesetzt, eingesetzt oder mitverwendet werden oder werden können, worunter insbesondere Tätigkeiten in Klinik und Praxis, Beratungsstellen, Forschung und Lehre, für Wirtschaft, Industrie und Medien fallen. Erzielt ein Kammermitglied Einkünfte sowohl aus selbständiger als auch aus nicht selbständiger Tätigkeit, so sind diese grundsätzlich zusammenzuzählen. Macht ein Kammermitglied geltend, ein Teil seines Einkommens aus selbständiger oder nicht selbständiger Tätigkeit sei nicht Einkommen im Sinne dieser Vorschrift, d.h. nicht durch Ausübung psychotherapeutischer Tätigkeit erzielt, ist es zum Nachweis und zur Vorlage prüffähiger Unterlagen verpflichtet. Dabei bewertet die beklagte Kammer Tätigkeiten in Praxis oder einem Arbeitsverhältnis im Regelfall einheitlich. Danach bemisst sich der zu zahlende Kammerbeitrag grundsätzlich nach dem im maßgeblichen Referenzjahr erzielten Gesamteinkommen des Mitglieds, wenn dieses psychotherapeutisch tätig ist. Eine Unterscheidung dahingehend, ob die gesamte berufliche Tätigkeit des Mitglieds Psychotherapie i.S.v. § 1 Abs. 3 PsychthG ist oder nicht, findet nicht statt und ist zur Überzeugung des Gerichts auch nicht geboten. Es ist nicht zu erkennen, dass die aufgrund der einheitlichen Betrachtung des gesamten erzielten Einkommens festgesetzten Kammerbeiträge in einem Missverhältnis zu dem „Wert“ der Mitgliedschaft in der Beklagten stehen könnten. Eine weitere Differenzierung dahingehend, ob das berufliche Tätigkeitsfeld insgesamt oder zu welchem Anteil Ausübung des Berufs des Psychotherapeuten ist, ist nicht geboten. Auch wenn nur ein Teil der jeweiligen Arbeitsleistung als Ausübung von Psychotherapie zu qualifizieren sein sollte, ist hiermit nicht zugleich verbunden, dass nur Teile des erzielten Einkommens der Beitragsbemessung zugrundegelegt werden dürften. Denn auch in diesem Fall vermag das Gericht nicht zu erkennen, dass der Betreffende aus der Tätigkeit der Beklagten einen andersartigen, insbesondere geringeren Nutzen zieht. Zunächst ist die Beklagte nach dem ihr vom Gesetz zugewiesenen Aufgabenfeld eine berufsständische Organisation für jedes Mitglied, unabhängig von dem Anteil der berufsbezogenen Tätigkeit. Darüber hinaus unterliegt jedes Mitglied, auch wenn es teilweise andere Tätigkeiten ausübt, grundsätzlich der von der Beklagten erlassenen Berufsordnung und wird die Beklagte im Rahmen ihrer Aufgaben auch für jedes Mitglied in gleicher Weise tätig. Gerade bei angestellten Psychotherapeuten hat dies zur Folge, dass die Vorteile der Kammertätigkeit etwa im Rahmen der tariflichen Eingruppierung, jedem Mitglied gleichermaßen zugute kommen, unabhängig davon, in welchem Umfang der psychotherapeutische Tätigkeitsbereich im jeweiligen Aufgabenfeld angelegt ist. Darüber hinaus hat die Beklagte nachvollziehbar dargelegt, dass sie aufgrund ihrer gesetzlichen Aufgaben und der von ihr erlassenen Berufsordnung eine ausgewogene Tätigkeit entfaltet, die jedem Mitglied nahezu gleichermaßen zugute kommt. Der konkrete Nutzen des Mitglieds ist zudem nicht davon abhängig, in welchem prozentualen Ausmaß es im Rahmen seiner dienstvertraglichen Leistungen den psychotherapeutischen Beruf ausübt. Auch bei Teilzeitbeschäftigung oder der Befassung mit berufsfremden Aufgabenbereichen ist der Nutzen aus der Kammertätigkeit nicht von vornherein derart unterschiedlich, dass eine Differenzierung innerhalb der Beitragsbemessung geboten erscheint. Beim Zusammenfallen der Ausübung des psychotherapeutischen Berufs mit anderen beruflichen Tätigkeiten ist der generelle Nutzen des Betroffenen aus der Kammertätigkeit im Vergleich zu „Vollzeitpsychotherapeuten“ nicht zu verkennen. Eine Beitragsordnung muss daher nicht zwingend einen Teil des erzielten Bemessungseinkommens bei der Beitragsfestsetzung außer Betracht lassen. Darüber hinaus würde es auch auf erhebliche tatsächliche Schwierigkeiten stoßen, den jeweiligen Umfang der Ausübung des Berufs des Psychotherapeuten, wie er in § 2 Abs. 1 HeilbG und der Hauptsatzung der Beklagten definiert ist, innerhalb eines einheitlichen Dienstvertrages zu bewerten. Hierbei ist von Bedeutung, dass der Anteil der psychotherapeutischen Berufsausübung nicht in jedem Monat und an jedem Tag gleich ist und auch nicht in jedem Jahr. Es hätte also eine zumindest jahresweise differenzierte Betrachtung zu erfolgen, die nicht ohne immensen Personal- und Kostenaufwand auf Seiten der Beklagten zu bewältigen ist unabhängig davon, dass unter Umständen auch noch der Richtigkeitsgehalt einer Arbeitsplatzbeschreibung oder einer Bescheinigung des jeweiligen Arbeitgebers einer dezidierten Prüfung unterzogen werden müsste. Ein einzelner Angehöriger des psychotherapeutischen Berufs hat insoweit kein Anspruch auf Ermäßigung mit der Begründung, seine spezielle Tätigkeit weiche von der berufsspezifisch typischen Tätigkeit derart ab, dass er - individuell - eine andere beitragsmäßige Veranlagung fordern könne (vgl. insoweit auch VG Gießen, Urteil vom 25.02.2002 - 10 E 3916/01 -). Auch der mit einer derartigen „Einzelfallbewertung“ verbundene Verwaltungsaufwand führt dazu, dass ein Anspruch auf Außerachtlassung eines Teils des aus der Gesamttätigkeit erzielten Einkommens nicht besteht. Des Weiteren ist es angesichts der geringen absoluten Belastung der Mitglieder mit Kammerbeiträgen nicht zwingend geboten, eine weitere Differenzierung vornehmen zu müssen. Der sich am Jahreseinkommen orientierende Kammerbeitrag bemisst sich für das Beitragsjahr 2003 auf ca. 1,2 % des Jahreseinkommens und für das Jahr 2004 auf ca. 1 % des Jahreseinkommens. Im Gegensatz etwa zu Krankenversicherungsbeiträgen erscheint die Belastung des Jahreseinkommens durch Kammerbeiträge von 1 oder 1,2 % nicht derart erheblich, als dass eine weitere Differenzierung nach Nutzen oder Einkommen aus nicht konkret berufsbezogener Tätigkeit vorgenommen werden müsste. Einer derartigen Belastung kommt insbesondere keinerlei Erdrosselungswirkung bei jedweder beruflichen Tätigkeit zu. Zur Überzeugung des Gerichts genügen auch die in den Beitragsordnungen enthaltenen Regelungen über eine andere Beitragsbemessung in Ausnahmefällen oder über eine andersartige Beitragsbemessung bei teilbaren Tätigkeitsbereichen den hieran zu stellenden Anforderungen. Danach ist das Außerachtlassen eines Teils des Einkommens nur dann ausnahmsweise indiziert, wenn arbeits- oder dienstvertraglich einzelne Teile der Tätigkeit vollständig aus der berufsbezogenen psychotherapeutischen Tätigkeit ausgegrenzt werden können, etwa Tätigkeiten bei einem anderen Arbeitgeber oder vertragliche Tätigkeiten in einem gänzlich anderen, abgrenzbaren und berufsfremden Arbeitsbereich. Für ganz atypische Ausnahmefälle genügt auch die in den Beitragsordnungen enthaltene Härteklausel, insbesondere ist die offene Formulierung dieser Klausel nicht zu beanstanden, denn Härtefälle sind immer individuell und nicht konkret normativ fassbar. In Bezug auf die Tätigkeit des Klägers vermag, wie schon die Beklagte, auch das Gericht einen derartigen Härtefall nicht anzunehmen. Insgesamt bleibt damit festzustellen, dass die Beklagte bei Erlass der Beitragsordnungen die ihr normativ eingeräumten Grenzen zulässiger Typisierung und Pauschalierung nicht überschritten hat. Die Beitragsordnungen entsprechen in ihrer Ausgestaltung dem objektiven Vorteil der Kammertätigkeit für jedes Mitglied und knüpfen in der Beitragsbemessung an das jeweilige Referenzeinkommen in einheitlicher Betrachtungsweise an. Dies unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Bei der konkreten Beitragsfestsetzung ist schließlich nicht zu beanstanden, dass Anknüpfungsmaßstab das im vorletzten Jahr erzielte Einkommen ist, welches grundsätzlich durch Steuerbescheid nachzuweisen ist. Der Nachweis des Einkommens durch Steuerbescheid unterliegt keinen Bedenken, weil die Beitragsfestsetzung sich gerade auf das Einkommen im steuerrechtlichen Sinne bezieht. Die Anknüpfung an das vorletzte Jahr ist ebenfalls nicht zu beanstanden, weil dies die Frist zur Abgabe von Steuererklärungen berücksichtigt. Sollten im aktuellen Beitragsjahr im Verhältnis zu dem vorletzten Jahr, auf welches einkommensmäßig abgestellt wird, Besonderheiten auftreten, ist dies durch die beitragsordnungsmäßige Härtefallklausel abgedeckt und kann zu einer anderen Beitragsfestsetzung führen. Insgesamt hat die Beklagte danach den Kläger unter Zugrundelegung seines Referenzeinkommens zu Kammerbeiträgen für die Beitragsjahre 2003 und 2004 herangezogen und die für die Beitragsjahre jeweils zu zahlenden Kammerbeiträge auf Grundlage ihrer Beitragsordnungen insgesamt rechtmäßig festgesetzt. Die Klage ist daher mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und Abwendungsbefugnis beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Mit der Klage wendet der Kläger sich gegen die Erhebung von Beiträgen zur Psychotherapeutenkammer. Der Kläger ist approbierter psychologischer Psychotherapeut und bei der Deutschen Blindenanstalt e.V. A-Stadt angestellt. Dort ist er ausweislich der im Verfahren vorgelegten Arbeitgeberbescheinigung als Koordinator des psychologisch-pädagogischen Bereichs tätig. Die Arbeitgeberbescheinigung führt weiter aus, der therapeutische Teil der Arbeit des Klägers liege bei 25 %, daneben habe er umfangreiche administrative Aufgaben. Unter Zugrundelegung der gesamten Einkünfte zog die Beklagte den Kläger zu Kammerbeiträgen heran, und zwar für das Beitragsjahr 2003 in Höhe von 550,00 € und für das Beitragsjahr 2004 in Höhe von 560,00 €, jeweils mit Bescheiden vom 11.08.2004. Gegen die Bescheide vom 11.08.2004 legte der Kläger am 09.09.2004 Widerspruch ein und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, er begehre eine Beitragsreduzierung, da er nur zu 25 % psychotherapeutisch tätig sei. Eine Zugrundelegung seiner vollen Einkünfte sei rechtswidrig, ebenso wie eine einheitliche Bewertung der Tätigkeit gemäß der Beitragsordnung der Beklagten. Der Kläger habe den begrenzten Umfang psychotherapeutischer Tätigkeit durch eine Arbeitgeberbescheinigung nachgewiesen, so dass auch nach der Beitragsordnung nicht der „Regelfall“ einheitlicher Betrachtungsweise vorliege. Die Beitragsordnung verstoße i. Ü. gegen das Äquivalenzprinzip, da jeder Psychotherapeut mit seinen gesamten Einkünften ohne die gebotene und mögliche Differenzierung nach Tätigkeit und Nutzen aus der Kammertätigkeit einheitlich zum Kammerbeitrag veranlagt werde. Mit Widerspruchsbescheid vom 26.01.2005 wies die Beklagte die Widersprüche des Klägers zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die allein einkommensbezogene Beitragsbemessung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Eine Ungleichbehandlung i.S.v. Art. 3 GG liege nicht vor. Innerhalb der Berufsausübung und innerhalb des Berufsausübungsumfangs sei eine Differenzierung nicht geboten. Der Einkommensbezug als Maßstab der Beitragsbemessung sei nicht rechtswidrig, sondern als Aspekt des sozialen Ausgleichs ein geeignetes Kriterium. Es liege im normativen Ermessen der Kammer, keinen konkret vorteilsbezogenen Maßstab zu wählen, sondern an der einkommensbezogenen Leistungsfähigkeit des Mitglieds anzuknüpfen. Ein Ausnahmefall nach der Beitragsordnung liege nicht vor. Die von der Kammer vorgenommene Typisierung sei rechtmäßig und der ihr gesetzte Rahmen nicht überschritten. Am 24.02.2005 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend im Wesentlichen vor, die unterhälftige psychotherapeutische Tätigkeit als Angestellter sei ein Ausnahmefall, den die Beitragsordnung vorsehe, gerade wenn - wie vorliegend - eine entsprechende und konkrete Arbeitgeberbescheinigung vorliege. Die Praxis der Beklagten lasse die Ausnahmeregelung entgegen der Wertung in Art. 3 Abs. 1 GG leer laufen. Der Beitragsanspruch der Beklagten müsse mit dem konkreten und individuellen Nutzen des Klägers aus der Kammertätigkeit korrelieren. Der Beitragsfestsetzung fehle eine wirksame Rechtsgrundlage. Die Anknüpfung nur an das Einkommen werde dem unterschiedlichen Nutzen nicht gerecht, der den Mitgliedern bei unterschiedlichen Tätigkeiten aus der Mitgliedschaft erwachse. Der besondere Vorteil sei immanente Voraussetzung einer rechtmäßigen Beitragserhebung. Daher sei eine Differenzierung nötig und tatsächlich auch leicht möglich, wie es andere berufsständische Kammern auch handhabten. Die Beklagte habe die Grenze zulässiger Pauschalierung überschritten. Auch sei der Vorteil für Freiberufler größer als für Angestellte, und dies erst Recht bei nur teilweise psychotherapeutischer Tätigkeit als Angestellter. Dies ergebe sich aus der Berufsordnung der Kammer. Nach der Berufsordnung sehe die Beklagte sich als berufsständische Organisation für Selbständige, die im Mittelpunkt der Berufsordnung stünden. Nach der Arbeitsplatzbeschreibung vom 30.08.2005 übe der Kläger eine Tätigkeit aus, die zu über 50 % keine psychotherapeutischen Fachkenntnisse voraussetze oder auch nur deren Verwendung erfordere oder ermögliche. Der Kläger beantragt, den Beitragsbescheid der Beklagten über den Jahresbeitrag 2003 vom 11.08.2004 und den Beitragsbescheid der Beklagten über den Jahresbeitrag 2004 vom 11.08.2004, beide in der Gestalt des gemeinsamen Widerspruchsbescheides vom 26.01.2005, aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, die Beitragsordnung und die konkrete Beitragserhebung seien rechtmäßig. Die Anknüpfung an die Leistungsfähigkeit, die durch das Einkommen zum Ausdruck komme, sei sachgerecht. Die Beitragsordnung halte sich im Rahmen des rechtlich Erlaubten, ebenso wie die einheitliche Anknüpfung an eine psychotherapeutische Tätigkeit. Es liege kein Ausnahmefall im Sinne der Beitragsordnung vor, jedenfalls habe der Kläger keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte vom Regelfall der einheitlichen Betrachtung abweiche. Auch im Lichte von Art. 3 GG sei die vorgenommene Typisierung und Pauschalierung nicht zu beanstanden. Eine differenzierte Beitragsfestsetzung sei tatsächlich schwierig, wenn nicht gar unmöglich, und erst Recht nicht sachgerecht. Die Kammer habe den Nutzen für die Mitglieder hinreichend berücksichtigt. Hierbei sei auch von Bedeutung, dass sie sich in besonderem Maße für angestellte Psychotherapeuten einsetze, beispielsweise bei der tariflichen Eingruppierung. Die Zusammensetzung der Mitglieder der Kammer schließe eine Differenzierung aufgrund der Bandbreite und Vielfältigkeit der jeweils ausgeübten Tätigkeiten aus. Homogene Teilgruppen seien innerhalb der Mitglieder nicht bildbar. Auch sehe die Beklagte sich keineswegs im Wesentlichen als Organisation für Freiberufler an. Die von ihr erlassene Berufsordnung erfasse alle Tätigkeitsbereiche des psychologischen Psychotherapeuten. Mit Beschluss vom 01.08.2005 hat die Kammer, nachdem den Beteiligten zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist, den Rechtsstreit nach § 6 Abs. 1 VwGO dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen, die allesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.