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Urteil

9 K 497/22

VG Berlin 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2024:0312.9K497.22.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage, über die gemäß § 6 Abs. 1 VwGO die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheidet, weil ihr die Kammer die Streitsache mit Beschluss vom 26. Januar 2024 zur Entscheidung übertragen hat, bleibt ohne Erfolg, denn sie ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 30. Mai 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben vom 13. Oktober 2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er hat keinen Anspruch auf anteilige Rückerstattung der für die Jahre 2017, 2018, 2020 und 2021 an die Beklagte gezahlten Kammerbeiträge. Rechtsgrund für die bereits an die Beklagte gezahlten Beiträge in Höhe von insgesamt 2.329 € sind die auf der Grundlage des § 18 Abs. 1 des Berliner Heilberufekammergesetzes (im Folgenden: BlnHKG) ergangenen bestandskräftigen Beitragsbescheide vom 17. Mai 2017, 27. November 2019, 11. August 2020 und 31. März 2021. Es gibt keine Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit dieser Bescheide. Eine solche wurde auch vom Kläger nicht geltend gemacht. Die vom Kläger für die Jahre 2017, 2018, 2020 und 2021 geleisteten Kammerbeiträge sind nicht anteilig gemäß § 7 Abs. 3 der Beitragsordnung der Beklagten in der Fassung vom 17. November 2021 (im Folgenden BO) wegen Überzahlung oder unrechtmäßiger Erhebung zurückzuerstatten. Eine Überzahlung hat der Kläger nicht geltend gemacht, sondern die Beiträge entsprechend den Beitragsbescheiden an die Beklagte gezahlt. Diese Bescheide sind Rechtsgrund für die geleisteten Zahlungen. Die Beiträge wurden auch nicht zu Unrecht erhoben, denn die Beitragspflicht des Klägers entstand dem Grunde nach gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BlnHKG mit der Aufnahme seiner ärztlichen Tätigkeit im Land Berlin, vgl. § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 BlnHKG. Die Beitragshöhe hat die Beklagte rechtmäßig aufgrund der Veranlagungserklärungen des Klägers vom 23. März 2017, 5. Juli 2018, 28. Februar 2020 und 18. März 2021 bestimmt. Der Kläger war gemäß § 18 Abs. 1 Satz 4 und 5 BlnHKG verpflichtet, den für die Festsetzung der Höhe der Beiträge erheblichen Sachverhalt mitzuteilen, erforderliche Auskünfte zu erteilen und die erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenzulegen. Gleichwohl hat er in den beiden Formularfeldern, in denen die Wirkungsstätten seiner ärztlichen Tätigkeit sowie die Mitgliedschaften in anderen Kammern anzugeben waren, keine Eintragungen zu seiner seit 2017 ausgeübten ärztlichen Tätigkeit in Brandenburg vorgenommen. Die Beklagte durfte daher bei der Beitragsfestsetzung gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 BO davon ausgehen, dass der Kläger nur über eine Kammermitgliedschaft verfügt, da ihr sämtliche für die Beitragsfestsetzung wesentlichen Umstände bekannt zu geben waren. Eine eigene Ermittlungspflicht hatte sie nicht, wie sich aus § 5 Abs. 2 BO ergibt. Im Übrigen ist auch die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Beitragsbescheide nicht maßgeblich für den Ausschluss des Erstattungsanspruchs, denn gemäß § 7 Abs. 3 Satz 4 BO sind Zahlungen aufgrund von unanfechtbar gewordenen Anforderungen – allgemein – nicht zu erstatten. Es handelt sich um einen allgemeinen Grundsatz des Beitragsrechts, wie er auch in § 20 Abs. 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge (GVBl. 1957, S. 516, zuletzt geändert am 5. Juni 2019, GVBl. S. 284) zum Ausdruck kommt. Soweit der Kläger einwendet, er hätte Überzahlungen im Sinne des § 7 Abs. 3 BO vorgenommen, weil die Beitragsforderungen der Beklagten schon ab 2017 wegen seiner von Gesetzes wegen bestehenden Doppelmitgliedschaft in zwei Landesärztekammern nur in Höhe des halben Kammerbeitrages bestanden, verkennt er die vom Gesetzgeber in § 18 Abs. 1 Satz 4 und 5 BlnHKG vorgenommene Verantwortungszuweisung: Die Veranlagungspflicht lag und liegt beim Kläger. Hätte der Kläger seine Beitragseinstufungen der Höhe nach ordnungsgemäß erklärt, hätten seine eigenen Veranlagungserklärungen gemäß § 5 Abs. 4 BO nach Fristablauf als Beitragsbescheide gegolten und wären in Bestandskraft erwachsen. Eines Zutuns der Beklagten hätte es nicht bedurft. Das Risiko einer zu hohen Beitragsforderung der Beklagten aufgrund unzutreffender oder unvollständiger Angaben ist also ausdrücklich dem Kläger zugewiesen. Diese Risikoverteilung wird durch die Möglichkeit der nachträglichen Berichtigung von Beitragsbescheiden nach § 5 Abs. 2 Sätze 3 und 4 BO auf ein verhältnismäßiges Maß abgemildert. Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf Berichtigung der Beitragsbescheide unter Berücksichtigung seiner doppelten Kammermitgliedschaft aus § 5 Abs. 2 Sätze 3 und 4 BO in Verbindung mit § 18 Abs. 1 Sätze 2 bis 6 BlnHKG. Danach berichtigt die Beklagte nach Eintritt der Bestandskraft des Beitragsbescheides diesen auf Antrag des Adressaten unter Erhebung eines Verspätungszuschlags, sofern der Adressat eine Erklärung mit Nachweisen bei ihr einreicht und den Antrag auf Berichtigung innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des Beitragsbescheides stellt. Im Falle des Klägers hätte dieser für die Beitragsjahre 2017, 2018 und 2020 schon nicht die Jahresfrist für den Berichtigungsantrag gewahrt. Die Vorschrift findet aber auch im Übrigen keine Anwendung, weil sie nach ihrer systematischen Stellung in der Beitragsordnung nur die Fälle des § 5 Abs. 2 Satz 1 BO erfasst, in denen die Beitragsveranlagung durch die Beklagte nur unter Beachtung der in der Regelung bestimmten allgemeinen Grundsätzen erfolgte, weil das Kammermitglied seiner Veranlagungspflicht nicht oder nicht ordnungsgemäß nachgekommen war und deshalb keine Beitragseinstufung nach den tatsächlichen Einkünften vorgenommen werden konnte. Der Kläger hat seine Einkünfte für die betreffenden vier Beitragsjahre jedoch angegeben und nur Angaben für die Inanspruchnahme einer Beitragsermäßigung weggelassen. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 VwVfG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 BlnVwVfG. Danach hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat (Nr. 1), neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (Nr. 2) oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind. Weitere Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrags gemäß § 51 Abs. 2 und 3 VwVfG ist, dass der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande gewesen ist, den Grund für das Wiederaufgreifen im früheren Verwaltungsverfahren geltend zu machen und der Antrag binnen drei Monaten nach Kenntnis des Grundes für das Wiederaufgreifen gestellt wurde. Diese Bedingungen für einen Anspruch des Klägers auf eine neuerliche Beitragsfestsetzung durch die Beklagte liegen nicht vor. Zwar war im November 2021, als der Kläger erstmals die Rückerstattung von Beiträgen aufgrund seiner doppelten Kammermitgliedschaft einforderte, eine Änderung, Aufhebung oder Neufestsetzung des Kammerbeitrags, anders als im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts, noch nicht nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BO ausgeschlossen. Jedoch fehlt es an einem Wiederaufgreifensgrund: weder hat sich die den Beitragsbescheiden zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich – hier nach Beitragsfestsetzung – zugunsten des Klägers geändert, noch liegen neue Beweismittel vor, die eine für ihn günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden. Die Rechtslage hat sich seit der Beitragserhebung nicht geändert. Ebensowenig die Sachlage. Letztere ist gegeben, wenn Tatsachen, die im Zeitpunkt des Erlasses des früheren Bescheides vorlagen und für die behördliche Entscheidung objektiv bedeutsam waren, nachträglich wegfallen oder wenn neue, für die Entscheidung erhebliche Tatsachen nachträglich eintreten (BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2001 – 4 C 2/00 – juris Rn. 22). Im Falle des Klägers haben sich die für die Beitragsfestsetzung relevanten tatsächlichen Umstände aber nicht geändert: Der Ermäßigungstatbestand des § 2 Abs. 2 Satz 1 BO für Mitgliedschaften in mehreren Landesärztekammern, mit dem der gesetzlichen Vorgabe in § 18 Abs. 1 Satz 3 BlnHKG entsprochen wird, setzt lediglich die Beitragspflicht in mindestens einer anderen Landesärztekammer voraus. Ob tatsächlich Beiträge zu anderen Landesärztekammern gezahlt wurden, ist hingegen unerheblich. Die Beitragszahlung durch den Kläger an die Landesärztekammer Brandenburg im Jahr 2021 ist daher kein für die Beitragsfestsetzung relevanter neuer Umstand und die Beitragspflicht des Klägers in zwei Landesärztekammern bestand kraft Gesetzes (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 1 Satz 1 Heilberufsgesetz Bbg und § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 BlnHKG) schon seit 2017, als er erstmals in Berlin ärztlich tätig wurde. Im Ergebnis kommt es daher auf die Frage, ob den Kläger ein grobes Verschulden im Sinne des § 51 Abs. 2 VwVfG wegen der unterlassenen Mitteilung der Doppelmitgliedschaft trifft, nicht an. Der Kläger hat schließlich auch keinen Anspruch auf eine Teilrücknahme oder einen Teilwiderruf der Beitragsbescheide für die Jahre 2017, 2018, 2020 und 2021 aus einem reduzierten Ermessensspielraum der Beklagten. Die Beklagte hat hier im Wege des sog. faktischen Widerrufs entsprechend § 51 Abs. 5 VwVfG eine Teilaufhebung der Bescheide nach den §§ 48, 49 VwVfG geprüft und eine Rücknahme gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zutreffend abgelehnt, weil diese die Rechtswidrigkeit der Bescheide voraussetzt und die Beitragsbescheide nicht rechtswidrig sind. Si hat zudem rechtmäßig auch den Teilwiderruf abgelehnt, dessen tatbestandliche Voraussetzungen bei Antragstellung des Klägers im November 2021 zwar vorlagen, denn nach § 49 Abs. 1 Satz 1 VwVfG kann ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn nicht ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder ein Widerruf aus anderen Gründen unzulässig ist. Zum Zeitpunkt der Antragstellung war die vierjährige Festsetzungsfrist des § 7 Abs. 1 BO für die Beitragsjahre 2017, 2018, 2020 und 2021 noch nicht abgelaufen. Jedoch hat die Beklagte von dem ihr dadurch eröffneten pflichtgemäßen Ermessen zu Lasten des Klägers Gebrauch gemacht. Diese Entscheidung ist nicht zu beanstanden. Das Gericht kann die Entscheidung der Beklagten im Bereich des ihr gesetzlich eingeräumten Ermessens gemäß § 114 Satz 1 VwGO nur eingeschränkt daraufhin überprüfen, ob die Beklagte die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Für entsprechende Ermessensfehler gibt es hier keine Anhaltspunkte. Die Beklagte hat ihr Ermessen erkannt, denn sie hat im Widerspruchsbescheid (Seite 4) ausdrücklich eine Abwägung zwischen dem Interesse des Klägers an einer Beitragsanpassung und ihrem Interesse an der Beitragssicherheit einschließlich der Verlässlichkeit der Beitragserhebung vorgenommen. Dabei durfte sie zurecht das pflichtwidrige Unterlassen vollständiger Angaben im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Selbstveranlagung zu Lasten des Klägers werten und ihn auch im Rahmen des Gleichheitssatzes von Mitgliedern unterscheiden, die vollständige und zutreffende Angaben zu ihren Kammermitgliedschaften gemacht haben. Das Festhalten an der ursprünglichen Beitragsfestsetzung verstößt auch nicht gegen das Äquivalenzprinzip: Darunter ist zu verstehen, dass der materielle und immaterielle Nutzen, den das Kammermitglied aus der Existenz und dem Wirken der Kammer hat, der Höhe des Beitrages entsprechen soll (vgl. Lauda in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl. 2020, Kapitel 5 Rn. 28 - juris). Das Äquivalenzprinzip wird nicht gravierend gestört, weil die Tätigkeit der Beklagten für alle Mitglieder nahezu gleich ist ebenso wie der Vorteil aus ihrer Tätigkeit unabhängig von der konkreten Art oder dem Umfang der ärztlichen Tätigkeit des Kammermitglieds ist (vgl. VG Gießen, Urteil vom 19. September 2005 – 10 E 404/05 – juris). Der Kläger wird schließlich auch nicht völlig unverhältnismäßig belastet, denn eine Bedrohung der wirtschaftlichen Existenz des Klägers durch die Verweigerung der Teilrückerstattung ist weder vorgetragen noch erkennbar. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Die Berufung war nicht nach §§ 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4, 124 Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen. Der Kläger begehrt die teilweise Rückerstattung von Beiträgen zur beklagten Ärztekammer Berlin. Er ist seit Januar 2017 in einer Bereitschaftspraxis in Eberswalde ärztlich tätig und hat seit Februar 2018 zusätzlich ein Gutachterbüro in Berlin inne. In den Formularvordrucken, welche die Beklagte für die Selbstveranlagung der Ärzte und Ärztinnen zu den Kammerbeiträgen zur Verfügung stellt, gab der Kläger in den Jahren 2017 bis 2021 im Abschnitt B (2017 und 2018) bzw. H (2020 und 2021) zu seiner aktuellen ärztlichen Tätigkeit jeweils nur das Gutachterbüro in Berlin als Arbeitsstelle an. Im Abschnitt G (2017 und 2018) bzw. D (2020 und 2021), in dem die Mitgliedschaft in einer weiteren Landesärztekammer und eine entsprechende Verminderung des Kammerbeitrags angegeben werden können, nahm der Kläger keine Eintragungen vor. Die Beklagte setzte die Kammerbeiträge des Klägers auf der Grundlage der von ihm angegebenen Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit endgültig mit Bescheiden vom 17. Mai 2017, 27. November 2019, 11. August 2020 und 31. März 2021 fest. Für das Jahr 2017 forderte die Beklagte 567,00 €, für das Jahr 2018 536,00 €, für das Jahr 2020 627,00 € und für das Jahr 2021 599,00 € an Kammerbeiträgen. Die Festsetzung für das Jahr 2019 erfolgte hingegen zunächst nur vorläufig. Im September 2021 bat der Kläger die Beklagte um eine schriftliche Bestätigung einer gemeldeten privatärztlichen Tätigkeit, damit er Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 durchführen darf und vergütete bekommt. Im Rahmen der hierfür erforderlichen Selbstauskunft gab er gegenüber der Beklagten erstmals die Praxisanschrift in Eberswalde als Ort seiner ärztlichen Tätigkeit an. Die Beklagte wies ihn auf die Zuständigkeit der Landesärztekammer Brandenburg für die Ausstellung der gewünschten Bestätigung hin. Im November 2021 zog die Landesärztekammer Brandenburg den Kläger rückwirkend für die Jahre 2017 bis 2021 zur Zahlung von Kammerbeiträgen heran und berücksichtigte dabei die Mitgliedschaft des Klägers, so dass sich seine Beiträge auf die Hälfte ermäßigten. Der Kläger beantragte nunmehr mit Schreiben vom 2. November sowie 2. Dezember 2021 bei der Beklagten unter Vorlage von Einkommenssteuerbescheiden für die Jahre 2015 bis 2018 die anteilige Rückerstattung der für die Jahre 2017 bis 2021 gezahlten Kammerbeiträge wegen der Doppelmitgliedschaft in zwei Landesärztekammern. Die Beklagte entsprach dem Ansinnen des Klägers im Hinblick auf das Beitragsjahr 2019 und setzte den Kammerbeitrag für dieses Jahr nunmehr endgültig unter Anwendung des Ermäßigungstatbestands bei doppelter Kammermitgliedschaft fest. Im Übrigen lehnte sie den Antrag mit Bescheid vom 30. Mai 2022 unter Verweis auf die Bestandskraft der Beitragsbescheide ab. Ein Grund für das Wiederaufgreifen der Beitragsfestsetzung läge nicht vor, insbesondere habe sich die Sach- und Rechtslage nachträglich nicht in entscheidungserheblicher Weise geändert. Der Kläger hätte seine ärztliche Tätigkeit in Brandenburg rechtzeitig anzeigen müssen. Da er weder bei der Veranlagung noch im Rahmen eines Widerspruchs auf die Doppelmitgliedschaft in zwei Kammern hingewiesen habe, konnte diese bei der Beitragsfestsetzung nicht berücksichtigt werden. Ein Anspruch auf Erstattung bestehe nicht, weil weder Beiträge zu Unrecht erhoben noch überzahlt worden seien. Die Beitragsfestsetzungen seien aufgrund der Veranlagungserklärungen des Klägers rechtmäßig erfolgt, so dass eine Rücknahme der bestandskräftigen Bescheide nicht in Betracht komme. Ein Anspruch auf Widerruf bestehe nicht. Den Widerspruch des Klägers vom 4. Juli 2022, mit welchem dieser im wesentlichen Begründungsdefizite der Beklagten und einen Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip geltend machte, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13. Oktober 2022, der Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 19. Oktober 2022, zurück und führte ergänzend aus, dass ein Widerruf abgelehnt werde, weil das Interesse des Klägers an einer Beitragsanpassung nicht über das Interesse der Beklagten an der Beitragssicherheit hinausgehe. Das Abweichen der Beitragsfestsetzung von der von Gesetzes wegen bestehenden Doppelmitgliedschaft sei dem sorgfaltswidrigen Handeln des Klägers zuzurechnen. Auch aus dem Äquivalenzprinzip folge kein überwiegendes Aufhebungsinteresse, denn der Vorteil aus der Kammermitgliedschaft werde nicht in signifikanter Weise reduziert und die Ungleichbehandlung gegenüber anderen Mitgliedern, deren Doppelmitgliedschaft beitragsermäßigend berücksichtigt wurde, gründe in der durch den Kläger unterlassenen Mitteilung einer auswärtigen ärztlichen Tätigkeit. Mit der am 21. November 2022 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er behauptet, er habe zusammen mit den Veranlagungserklärungen Nachweise über eine selbständige ärztliche Tätigkeit in Brandenburg eingereicht, so dass die Beklagte hinsichtlich einer doppelten Kammermitgliedschaft zwingend hätte nachfragen müssen. Dieses Unterlassen müsse im Rahmen der Ermessensausübung zu seinen Gunsten berücksichtigt werden und wiege mindestens genauso schwer wie sein eigenes Verschulden. Die Beiträge seien in ihrer jeweiligen Höhe aufgrund seines Einkommens aus der ärztlichen Tätigkeit in Brandenburg festgesetzt worden, was ebenfalls Berücksichtigung finden müsse. Weder die Beitragsordnung der Beklagten noch die Meldeordnung sähen im Übrigen eine Strafgebühr für die Nichtmeldung einer ärztlichen Tätigkeit in Höhe des geschuldeten Kammerbeitrags vor; einer solchen käme die Ablehnung der Rückerstattung aber gleich. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 30. Mai 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 30. Oktober 2022 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.164,50 € zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie im Wesentlichen ihren Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren und führt ergänzend aus, dass sie das Verfahren faktisch wieder aufgegriffen, eine Aufhebung geprüft und dem Kläger dadurch den Rechtsweg eröffnet habe. Die unkorrekte Selbstveranlagung gehe jedoch zu Lasten des jeweiligen Kammermitglieds, welches dadurch zur Pflichtentreue angehalten werden soll und wodurch die Beitragserhebung hinsichtlich ihrer Durchführbarkeit und Wirtschaftlichkeit abgesichert werde. Eine fehlende Mitwirkung des jeweiligen Kammermitglieds verdränge dessen Anspruch auf eine äquivalente Beitragsbemessung, ohne dass die Beitragserhebung insoweit unverhältnismäßig werde. Ein Verstoß gegen die Meldeordnungen der Ärztekammern stelle außerdem eine Berufspflichtverletzung dar. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und des Verwaltungsvorgangs (4 eAkten) Bezug genommen. Letzterer hat vorgelegen und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung.