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Urteil

10 E 4475/03

VG Gießen 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2003:1205.10E4475.03.0A
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Leitsätze
Abschleppen an Parkuhr
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Abschleppen an Parkuhr Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen dagegen unbegründet. Der angefochtene Kostenbescheid des Oberbürgermeisters der Beklagten vom 16.08.2001 und der den Widerspruch in der Sache zurückweisende Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Gießen vom 10.09.2003 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Aufgrund des vor Ort festgestellten Sachverhaltes durfte der für die Beklagte tätig gewordene Hilfspolizeibeamte das Abschleppen des klägerischen Kraftfahrzeuges auf Kosten der Klägerin veranlassen. Das Kraftfahrzeug parkte im Zeitpunkt der Feststellungen am 29.06.1999 seit mindestens 28.06.1999, 14.03 Uhr, an der Parkuhr Nr. 97 in der B.straße im Stadtgebiet der Beklagten, wobei die Parkuhr abgelaufen war. Die Tatsache, dass die Parkuhr abgelaufen war, ergibt sich eindeutig aus den in der Behördenakte befindlichen Lichtbildern. Damit erscheint die veranlasste Abschleppmaßnahme insgesamt als rechtmäßig und entgegen der Auffassung der Klägerin nicht fehlerhaft. Die Maßnahme erscheint auch nicht deshalb fehlerhaft, weil die Klägerin vorträgt, sie habe möglicherweise im Kraftfahrzeug deutlich sichtbar ihre Mobilfunktelefonnummer ausgelegt. Allein dieser Vortrag genügt nicht, um eine Pflicht des Hilfspolizeibeamten zu begründen, die Klägerin von dem eingetretenen Verkehrsverstoß zu benachrichtigen und sie zum Wegfahren aufzufordern. Die Klägerin kann sich insoweit nicht auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Hamburg berufen, denn dieser Rechtsprechung kann nach der auf das Urteil des OVG Hamburg ergangenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.02.2002 ( 3 B 149/01, NJW 2002, 2122) nicht mehr gefolgt werden (VG Gießen, Urteil vom 20.09.2002, 10 E 1547/02 m.w.N.). Im Übrigen nimmt das Gericht insoweit insgesamt Bezug auf die zutreffenden Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Gießen vom 10.09.2003 und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin sich nicht auf Verwirkung berufen kann. Sie selbst hat den durch die Abschleppmaßnahme verursachten Betrag bei Abholung des Kraftfahrzeuges an das Abschleppunternehmen gezahlt und diesen Betrag erst mit anwaltlichem Schriftsatz vom 06.08.2001 zurückgefordert. Ausgehend von der Zahlung des Betrages am Abholtag hatte die Beklagte keinerlei Veranlassung, in dieser Sache weiter tätig zu werden. Dieses Erfordernis trat erst ein im Zeitpunkt des Verlangens auf Rückerstattung und der hierauf tatsächlich erfolgten Rückerstattung. Ausgehend von diesem Zeitablauf kann dem Kostenbescheid vom 16.08.2001 der Einwand der Verwirkung des geltend gemachten Anspruchs nicht entgegengehalten werden. Zuletzt sei darauf hingewiesen, dass die im Widerspruchsbescheid enthaltene Sachverhaltsdarstellung keineswegs widersprüchlich ist, sondern sich mit dem aktenkundigen Abschleppvorgang in Übereinklang bringen lässt. Nach den Feststellungen des Hilfspolizeibeamten wurde das Abschleppunternehmen um 10.56 Uhr angefordert und das Kraftfahrzeug um 11.30 Uhr abgeschleppt. Von daher erscheint es nicht widersprüchlich, dass das Kraftfahrzeug bis 11.30 Uhr an der abgelaufenen Parkuhr abgestellt war, um 11.00 Uhr aber das Abschleppen veranlasst wurde. Als rechtswidrig und die Klägerin in ihren Rechten verletzend erweist sich der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Gießen vom 10.09.2003 jedoch insoweit, als in Ziffer 3 die Kosten für das Widerspruchsverfahren auf über 20,-- Euro festgesetzt wurden. Bei der Kostenberechnung, die für das Widerspruchsverfahren nach § 14 Abs. 1 HessAGVwGO i.V.m. § 4 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes zu erfolgen hatte, geht das Regierungspräsidium zunächst von einer unrichtigen Berechnungsgrundlage aus. Berechnungsgrundlage in diesem Sinne kann nämlich nur die seitens der den Erstbescheid erlassenden Behörde festgesetzte Verwaltungsgebühr, hier 60,-- DM, sein. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts (Urteil vom 18.10.2002, 10 E 2292/02 und Urteil vom 19.05.2003, 10 E 935/03). Danach beträgt die für das Widerspruchsverfahren rechtmäßig festzusetzende Gebühr maximal 75 % von 60,-- DM (entspricht 30,68 Euro), woraus sich ein Betrag von ca. 23,-- Euro errechnet. In Anbetracht dessen, dass das Regierungspräsidium Gießen ähnlich gelagerte Sachverhalte mehrfach mit Widerspruchsbescheid zu entscheiden hatte und hinsichtlich im Kraftfahrzeug ausgelegter Telefonnummern bereits ein Urteil der erkennenden Kammer besteht (20.09.2002, 10 E 1547/02), hält das Gericht die Ausschöpfung des Maximalrahmens von 75 % nicht für angemessen, sondern erachtet eine Gebühr für das Widerspruchsverfahren von 20,-- Euro als der Sach- und Rechtslage ausreichend Rechnung tragend. Die darüber hinausgehende Gebührenfestsetzung ist demnach aufzuheben. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und berücksichtigt das jeweilige Obsiegen bzw. Unterliegen der Beteiligten. Der Ausspruch zur Erforderlichkeit der Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren beruht auf § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO, weil es der rechtsunkundigen Klägerin nicht zuzumuten war, das Vorverfahren ohne einen rechtskundigen Bevollmächtigten durchzuführen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und Abwendungsbefugnis folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 13 Abs. 1 GKG auf 207,87 Euro festgesetzt. Mit der Klage wendet die Klägerin sich gegen die kostenrechtliche Inanspruchnahme für das Abschleppen ihres Kraftfahrzeuges. Die Klägerin ist Halterin eines Pkw Fiat mit dem amtlichen Kennzeichen ... . Am 29.06.1999 stellte ein Hilfspolizeibeamter der Beklagten kurz vor 11.00 Uhr fest, dass der am 28.06.1999 an der Parkuhr Nr. 97 in der B. Straße als geparkt festgestellte Pkw noch immer an der abgelaufenen Parkuhr Nr. 97 stand. Um 10.56 Uhr wurde ein Abschleppunternehmen angefordert, welches den Pkw um 11.30 Uhr abschleppte. In dem Bericht über die Sicherstellung führte der für die Beklagte tätig gewordene Hilfspolizeibeamte aus, das Fahrzeug habe unerlaubt und ordnungswidrig seit mindestens 28.06.1999, 14.03 Uhr, an der abgelaufenen Parkuhr Nr. 97 gestanden und dabei die zulässige Höchstparkzeit von 60 Minuten um mehr als sechs Stunden überschritten. Lichtbilder des an der abgelaufenen Parkuhr stehenden Kraftfahrzeuges der Klägerin sind in der Akte beigefügt. Bei Abholung des Kraftfahrzeuges beim Abschleppunternehmen entrichtete die Klägerin dem Abschleppunternehmen Gebühren in Höhe von 281,70 DM, die seitens des Abschleppunternehmens auf den anwaltlichen Schriftsatz vom 06.08.2001 an die Klägerin erstattet wurden. Daraufhin stellte das Abschleppunternehmen unter dem 09.08.2001 der Beklagten Abschleppkosten in Höhe von 171,12 DM zuzüglich einer Herausgabegebühr von 20,-- DM in Rechnung und erhob auf diesen Betrag eine Mehrwertsteuer von 16 %, woraus sich ein Gesamtbetrag von 232,69 DM errechnet. Mit Kostenbescheid vom 16.08.2001 forderte die Beklagte die Klägerin auf, für die Abschleppmaßnahme betreffend ihr Kraftfahrzeug 292,69 DM zu zahlen. Dieser Betrag setzte sich zusammen aus den von der Firma S. berechneten Abschleppkosten zuzüglich einer Verwaltungsgebühr von 60,-- DM. Hiergegen legte die Klägerin am 14.09.2001 Widerspruch ein, den sie mit Schriftsatz vom 26.11.2001 im Wesentlichen damit begründete, mindestens eine der drei Abschleppmaßnahmen sei unverhältnismäßig gewesen. Bei einem weiteren Fall lägen zwei Ordnungswidrigkeitsanzeigen vor, die sich einander widersprächen. Es gehe um den gleichen Ort, die gleiche Zeit und zwei verschiedene Anzeigen. Außerdem könne es sein, dass die Klägerin ihre Handynummer sichtbar im Fahrzeug ausgelegt habe. In welchem der drei Abschleppfälle dies geschehen sei, müsse noch recherchiert werden. Mit Widerspruchsbescheid vom 10.09.2003 wies das Regierungspräsidium Gießen den Widerspruch der Klägerin gegen den Kostenbescheid der Beklagten vom 16.08.2001 zurück und setzte gleichzeitig für das Widerspruchsverfahren Kosten in Höhe von 66,-- Euro fest. Am 10.10.2003 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, der Widerspruchsbescheid sei hinsichtlich der in der Begründung enthaltenen Zeitangaben widersprüchlich. Diese Ungereimtheiten hingen damit zusammen, dass verschiedene Ordnungswidrigkeitsanzeigen mit verschiedenem Inhalt erstattet worden seien. Das Risiko der Unaufklärbarkeit, welche Anzeige falsch sei, treffe nicht den Bürger, sondern den Anzeigeerstatter. Zudem habe im Fahrzeug eine Handynummer ausgelegen, was die Abschleppmaßnahme als rechtswidrig erscheinen lasse. Insoweit werde auf die Rechtsprechung des OVG Hamburg vom 14.08.2001 Bezug genommen. Auch werde der Widerspruchsvortrag zur Verwirkung aufrecht erhalten. Die Klägerin beantragt , den Kostenbescheid des Beklagten vom 16.08.2001 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Gießen vom 10.09.2003 aufzuheben sowie die Hinzuziehung des Bevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die Gründe des Widerspruchsbescheides vom 10.09.2003 aus, bei der Beklagten seien in der Datenverarbeitung keinerlei Aufzeichnungen mehr über Ordnungswidrigkeiten aufgezeichnet. Eine Aufklärung habe insoweit nur durch die Klägerin erfolgen können, was nicht geschehen sei. Auch könne nicht nachvollzogen werden, ob in dem Kraftfahrzeug ein Zettel mit einer Rufnummer der Klägerin ausgelegen habe. Selbst wenn dies der Fall gewesen sei, sei auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinzuweisen. Mit Beschluss vom 01.12.2003 hat die Kammer, nachdem den Beteiligten zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist, den Rechtsstreit nach § 6 Abs. 1 VwGO dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen und mit Schriftsätzen vom 28.10.2003 (Klägerin) und vom 25.11.2003 (Beklagte) haben die Beteiligten sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, die allesamt Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.