Urteil
10 E 2292/02
VG Gießen 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2002:1018.10E2292.02.0A
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Entscheidungsgründe
1. Die Klage ist zulässig, insbesondere hat sich der Kläger gegen die richtige Beklagte gewandt. Obwohl im vorliegenden Fall der Kläger zunächst den Kostenbescheid der Beklagten angreift, umfasst sein Begehren auch den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Gießen. Dies entspricht der Regelung des § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO. Für die Frage des richtigen Klagegegners ist es dabei unbeachtlich, dass der Kläger neben Einwendungen gegen die materielle Rechtmäßigkeit des Ausgangs- wie des Widerspruchsbescheides zusätzlich die Höhe der Gebühr des Widerspruchsbescheides - hier teilweise erfolgreich - angreift. Denn § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO bestimmt ausdrücklich, dass sich die Klage gegen den jeweiligen Rechtsträger der Ausgangsbehörde richten muss. Zwar eröffnen § 78 Abs. 2 und § 79 Abs. 2 VwGO für den Kläger auch die Möglichkeit, Rechtsschutz allein gegen den Widerspruchsbescheid zu begehren. Dann ist indes Voraussetzung, dass der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält. Bei der Überprüfung nach § 73 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 VwGO von Ausgangsbescheiden mit einer entsprechenden Verwaltungsgebühr beinhaltet der (ebenfalls) eine Verwaltungsgebühr enthaltende Widerspruchsbescheid nicht erstmalig eine Beschwer. Hier wird vielmehr die den Bürger bereits im Ausgangsbescheid getroffene Gebührenpflicht zusätzlich erhöht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl., § 78 Rdzf. 12 f.). Daraus folgt, dass die Widerspruchsbehörde, hier das Regierungspräsidium Gießen, lediglich in den Fällen als Beklagter in Erscheinung treten kann, in denen der Betroffene sich ausschließlich gegen die Festsetzung der Widerspruchsgebühr dem Grunde nach oder bezüglich der Höhe wendet. Das Regierungspräsidium Gießen ist auch nicht etwa entsprechend § 65 Abs. 1 oder Abs. 2 VwGO dem Verfahren beizuladen. Dritte im Sinne des § 65 Abs. 2 VwGO ist nicht die Widerspruchsbehörde, denn deren Rechte sind nicht betroffen. Dass die in Hessen seit einigen Jahren erhobenen Gebühren für den Erlass der Widerspruchsbescheide bzw. die Durchführung des Widerspruchverfahrens regelmäßig dem Rechtsträger der Widerspruchsbehörde zustehen, ändert daran nichts. Diese Kosten des Widerspruchsverfahrens sind regelmäßig - außer bei der isolierten Anfechtung allein der Kosten des Widerspruchverfahrens - von den Entscheidungen der Ausgangsbehörde wie auch des Gerichts betroffen. Sie können beispielsweise bereits dann hinfällig werden, wenn die Ausgangsbehörde im gerichtlichen Verfahren den Ausgangsbescheid aufhebt. Gleiches gilt auch dann, wenn die Klage gegen den Ausgangsbescheid und den Widerspruchsbescheid Erfolg hat, denn in diesem Fall entfällt ohne jeden Zweifel auch die durch die Widerspruchsbehörde festgesetzte Gebühr. Gerade für letzteren nicht selten vorkommenden Fall ist noch keine Widerspruchsbehörde auf den Gedanken gekommen, sie sei als Betroffene beizuladen, was im Übrigen auch keinen Sinn machen würde, da ansonsten diese Beiladung regelmäßig auszusprechen wäre. Mangels in diesem Sinne gesonderter Klageerhebung war hier die Beklagte richtigerweise zu benennen, auch wenn sich der Kläger teilweise gegen die Höhe der Widerspruchsgebühr wendet. 2. Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen dagegen unbegründet. Der angefochtene Kostenbescheid des Oberbürgermeisters der Beklagten vom 14. Februar 2001 und der, den Widerspruch in der Sache zurückweisende Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Gießen vom 10. Juni 2002 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Im vorliegenden Fall ist der auf § 49 HSOG gestützte Kostenbescheid rechtmäßig. Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit bestehen nicht, da die zuständige Behörde - hier der Oberbürgermeister als allgemeine Ordnungsbehörde - den Kostenbescheid erlassen hat. Zwar hat die Behörde entgegen § 28 Abs. 1 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) den Kläger vor dem Erlass des Bescheides nicht angehört, doch ist dieses Versäumnis durch die Berücksichtigung der Einlassung des Klägers im Widerspruchsverfahren geheilt (§ 45 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 HVwVfG). Auch materiell ist der angegriffene Bescheid rechtmäßig. Zutreffend hat die Beklagte die ihr durch eine Maßnahme im Sinne des § 49 Abs. 1 HSOG entstandenen Kosten dem Kläger als Störer auferlegt. Zunächst war die der Kostenanforderung zugrunde liegende Maßnahme rechtmäßig. Gemäß § 49 Abs. 1 HSOG können die Gefahrenabwehrbehörden anstatt der eigentlich pflichtigen Person durchführen (lassen), wenn diese Person die Handlung selbst nicht erfüllt. Die nach §§ 47 Abs. 3, 85 Abs. 1 Nr. 4, 89 Abs. 1 HSOG, § 1 Nr. 5 Zuweisungsverordnung, § 44 Abs. 1 StVO zuständige Behörde - in Gestalt der Bediensteten (§ 99 Abs. 3 Nr. 1 HSOG) - hat die Abschleppmaßnahme angeordnet und die Beklagte hat auch in korrekter Weise § 49 HSOG als Ermächtigungsgrundlage für die beabsichtigte Abschleppmaßnahme herangezogen. § 49 Abs. 1 HSOG findet vorliegend deshalb Anwendung, da es hier um die Durchsetzung eines Grundverwaltungsakts gegenüber dem Kläger im Wege der Ersatzvornahme geht. Verkehrszeichen sind als sofort vollziehbare Verwaltungsakte gegenüber dem Verkehrsteilnehmer zu qualifizieren, der das Verkehrszeichen wahrnehmen kann (BVerwG, Beschluss vom 07.11.1977 - 7 B 135/97, NJW 1978, 656). Dass das Verkehrsschild zu § 42 Abs. 4a StVO Nr. 325 sich auch an dem Tag, an dem der Kläger in die Straße "A... E..." einfuhr, an der von der Beklagten angegebenen Position befand, steht zur Überzeugung des Gerichts fest und wird von dem Kläger auch nicht bestritten. Damit besteht durch die Regelung des § 42 Abs. 4 a Ziffer 5 StVO die ordnungsrechtliche Aufforderung gegenüber dem Fahrer des den betreffenden Straßenbereich nutzenden Kraftfahrzeugs, nur innerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen zu parken, ausgenommen zum Ein- und Aussteigen oder zum Be- und Entladen. Dies hat der Kläger nicht beachtet, so dass sein Fahrzeug verkehrswidrig abgestellt war. Nach der ständigen Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs berechtigt ein verbotswidriges Abstellen eines Kraftfahrzeuges über einen Zeitraum von mehr als einer Stunde in den entsprechenden Fällen dazu, das Fahrzeug auf Kosten des Verursachers abschleppen zu lassen und ihn mit den Kosten der Abschleppmaßnahme zu belasten. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob eine konkrete Behinderung oder Beeinträchtigung anderer Verkehrsteilnehmer vorliegt oder nicht (vgl.: HessVGH, Urteile vom 21.12.1999 11 UE 716/98 und vom 11.11.1997 11 UE 3450/95 ). Das Fahrzeug des Klägers war verbotswidrig länger als eine Stunde in dem gekennzeichneten Bereich abgestellt, dies bedarf keiner weiteren Erörterung. Dass die vorgesehene, jedoch letztlich nicht ausgeführte Abschleppmaßnahme auch ansonsten keinen rechtlichen Bedenken begegnet, insbesondere grundsätzlich nicht unverhältnismäßig ist, kann festgestellt werden und wird von dem Kläger ebenfalls nicht angegriffen. Demnach hat der Kläger als Handlungs- wie auch als Zustandsstörer im Sinne der §§ 6 und 7 HSOG die dadurch verursachten Kosten nach § 49 Abs. 1 HSOG zu tragen. Die Höhe der von dem beauftragten Abschleppunternehmen geltend gemachten und von der Beklagten verauslagten Kosten von 92,50 DM sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Es ist gerichtsbekannt, dass die Beklagte die in ihrem Gebiet abzuschleppenden Fahrzeuge von dem auch hier beauftragten Unternehmen S. abholen lässt. Über die Berechnung der dabei anfallenden Kosten haben die Beklagte und das Unternehmen einen Rahmenvertrag geschlossen, in dem in pauschalierender Betrachtungsweise Kosten für die Inanspruchnahme der Dienste des Abschleppunternehmens festgesetzt sind und zwar gestaffelt nach Leistungsabschnitten. So ist die Anfahrt des Kraftwagens zur Einsatzstelle die erste Leistungsstufe und wird mit der Abfahrt des Wagens ausgelöst, unabhängig davon, wie weit sich der Wagen von dem Betriebsgelände entfernt hat. Diese pauschalierte Betrachtungsweise verstößt nicht gegen Recht und Gesetz. Vielmehr ist sie marktüblich und zur Erleichterung der Beteiligten bezüglich der genauen Kostenermittlung sachgerecht. Im vorliegenden Fall ist der Abschleppwagen des beauftragten Unternehmens nach dem insoweit zwischenzeitlich unstreitig gewordenen Vorbringen der Beklagten tatsächlich losgefahren, so dass die Kostenstufe ausgelöst wurde. Die Höhe der zwischen der Beklagten und dem Unternehmen S. vereinbarten Pauschale von (damals) 92,50 DM ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Diesbezüglich und auch bezogen auf die Rechtmäßigkeit der im angegriffenen Ausgangsbescheid angeforderten Gebühr verweist das Gericht zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen auf die insoweit zutreffende Begründung des Widerspruchsbescheides, der es folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO). Indes ist der Widerspruchsbescheid selbst teilweise rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Die in Ziffer 3 des Widerspruchbescheids des Regierungspräsidiums Gießen vom 10. Juni 2002 festgesetzte Gebühr für die Durchführung des Widerspruchsverfahrens ist nur rechtmäßig, soweit sie 23,00 Euro nicht übersteigt. Bezüglich der darüber hinaus in Ziffer 3 geltend gemachten Höhe der Gebühr ist der Widerspruchsbescheid rechtswidrig. Nach § 14 Hessisches Ausführungsgesetz zur VwGO (HessAGVwGO) i.V.m. § 4 Abs. 3 Hessisches Verwaltungskostengesetz (HVwKostG) in der im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids geltenden Fassung (GVBl. I 2001, S. 434) beträgt die Gebühr im Falle eines erfolglosen Widerspruchs bis zu 75 % derjenigen Gebühr, die im Ursprungsbescheid festgesetzt war. Nicht hinzugerechnet werden darf in diesen Fällen der Wert der in dem jeweiligen Widerspruchsverfahren überprüften ursprünglichen Verwaltungsakt getroffenen Entscheidung, sei es eine Genehmigung, ein Entzug, eine Kostenanforderung oder ein anderer Regelungsinhalt. Denn insoweit ist der Gesetzestext in § 4 Abs. 3 S. 1 HVwKostG eindeutig: " ... des für den angefochtenen Bescheid festgesetzten Betrages." Auch Satz 2 der Vorschrift macht deutlich, dass allein die Gebühr des Ausgangsbescheid die Berechnungsgrundlage für die Gebühr des Widerspruchverfahrens sein kann. Ursprünglich festgesetzt war im Bescheid der Beklagten ein Betrag von 60,00 DM als Verwaltungsgebühr. Ausgehend hiervon beträgt die Widerspruchsgebühr maximal 45,00 DM, was nunmehr cirka 23,00 Euro entspricht. Danach hätte die Widerspruchsbehörde allenfalls 23,00 Euro für die Durchführung des Widerspruchverfahrens festsetzen dürfen. Bei der Festsetzung der Gebühr ist indes zu beachten, dass es sich hierbei um die Maximalgebühr handelt, die nicht in jedem Fall anzusetzen sein wird. Ein keine besondere Schwierigkeiten aufweisender durchschnittlicher Fall dürfte durchaus auch mit geringeren Gebühren rechtmäßig abgerechnet werden. Angesichts des hier dokumentierten besonderen Einsatzes des Regierungspräsidiums an der Aufklärung der vom Kläger erhobenen Einwände ist es ohne Zweifel zu rechtfertigen, an die Obergrenze der Gebührenrechnung zu gehen. Bezüglich des über 23,00 Euro hinausgehenden Betrages ist die Gebührenfestsetzung im Widerspruchsbescheid daher aufzuheben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO und berücksichtigt das jeweilige Obsiegen bzw. Unterliegen der Beteiligten. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem er zur Zahlung von Abschleppkosten aufgefordert worden ist. Der Kläger ist Eigentümer und Halter des Fahrzeugs Typ BMW mit dem amtlichen Kennzeichen .... Am 11. Dezember 2000 trafen bei einer Kontrolle des ruhenden Verkehrs die in Diensten der Beklagten stehenden Hilfspolizeibeamten M... und S... das Fahrzeug des Klägers sowohl bei einer ersten Begehung um 10.59 Uhr, als auch bei einer zweiten Kontrolle gegen 13.50 Uhr im verkehrsberuhigten Bereich in der Straße "A... E..." an. Um 13.55 Uhr forderten die Hilfspolizeibeamten einen Abschleppwagen bei dem Vertragsunternehmen der Beklagten, der A...-S... GmbH, an. Um 13.58 Uhr kam der Kläger zu seinem Fahrzeug hinzu und entfernte es selbst, woraufhin die Bediensteten der Beklagten das angeforderte Abschleppfahrzeug über ihre Zentrale abbestellen ließen. Für die abgebrochene Anfahrt des Abschleppwagens stellte das Unternehmen A...-S... GmbH der Beklagten 92,50 DM (brutto) in Rechnung. Mit Kostenbescheid vom 14. Februar 2001 forderte die Beklagte den Kläger auf, ihr die an das Abschleppunternehmen verauslagten 92,50 DM sowie die Kosten für die Zustellung des Bescheids in Höhe von 11,00 DM zu erstatten und eine Gebühr in Höhe von 60,00 DM zu bezahlen. In dem Bescheid nahm die Beklagte zur Begründung der Kostenforderung Bezug auf § 49 HSOG, da das Abschleppen im Wege der Ersatzvornahme erfolgt sei. Gegen den Kostenbescheid legte der Kläger am 27. Februar 2001 Widerspruch mit der Begründung ein, tatsächlich könnten die geltend gemachten Kosten für die Anfahrt nicht in der geforderten Höhe entstanden sein, da die Kostenanforderung des Abschleppunternehmens in Höhe von 92,50 DM unangemessen sei. Auch sei es unwahrscheinlich, dass innerhalb der kurzen Zeitspanne von der Anforderung durch die Hilfspolizisten bis zu seinem Eintreffen das Abschleppfahrzeug überhaupt vom Betriebshof losgefahren sei. Darüber hinaus habe die Beklagte kurze Zeit, nachdem er selbst seinen PKW entfernt habe, zwei andere Fahrzeug in unmittelbarer Nä he abschleppen lassen. Am 10. Juni 2002 wies das Regierungspräsidium Gießen - dem die Beklagte den Vorgang ohne vorherige Anhörung vor dem Anhörungsausschuss zur Entscheidung vorgelegt hatte - den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es aus, Rechtsgrundlage für die Kostenanforderung sei § 49 HSOG, da die Abschleppmaßnahme bzw. der Versuch derselben als Ersatzvornahme erfolgt bzw. gedacht gewesen sei. Auch habe die Beklagte den Kläger zu Recht als Verhaltens- und Zustandsstörer gemäß §§ 6 Abs. 1 und 7 Abs. 1 HSOG in Anspruch genommen. Der Ersatz der Kosten auch für eine abgebrochene Maßnahme sei gerechtfertigt, da eine Pauschalierung vorliege, die dem Grunde und der Höhe nach gerechtfertigt sei. Die Anforderung der Kosten sei auch nicht unverhältnismäßig. Unerheblich sei insbesondere, ob die Beklagte die einmal entstandenen Kosten dadurch hätten vermindern können, dass andere Fahrzeuge im gleichen Bereich jedoch zeitlich etwas später abgeschleppt wurden. Auch die Forderung der Nebenkosten und der Gebühr in Höhe von 60,00 DM sei nicht zu beanstanden. Für den Widerspruchsbescheid selbst machte das Regierungspräsidium Gießen Kosten in Höhe von 115,50 Euro geltend, wobei lediglich Gebühren und keine Auslagen in Ansatz gebracht wurden. Der Tag der Zustellung des Widerspruchsbescheids ist in der Behördenakte nicht dokumentiert. Am 10. Juli 2001 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, die Rechtmäßigkeit der Abschleppmaßnahme werde dem Grunde nach nicht bestritten. Jedoch sei der Kostenbescheid unverhältnismäßig und rechtswidrig, da zum einen die Zeitspanne zwischen Benachrichtigung des Abschleppunternehmens und die sodann erfolgte Abbestellung durch die Hilfspolizeibeamten sehr kurz gewesen sei und darüber hinaus die erneute Beauftragung bezüglich der anderen Fahrzeuge zeige, dass die Abbestellung an sich entweder nicht erfolgt oder angesichts der bekannten anderweitigen Verstöße nicht notwendig gewesen sei. Zudem sei auch der Widerspruchsbescheid nicht nur inhaltlich, sondern auch bezüglich der Festsetzung der Gebühr rechtswidrig. Letztere sei grob übersetzt. Der Kläger beantragt, den Kostenbescheid des Oberbürgermeisters der Stadt Marburg vom 14. Februar 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Gießen vom 10. Juni 2002 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt der Klage unter Hinweis auf die Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden entgegen. Gegenstand der mündlichen Verhandlung sind zwei Hefter Behördenunterlagen gewesen.