Urteil
10 E 5130/02
VG Gießen 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2003:1010.10E5130.02.0A
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Leitsätze
1.) Eine aktive Betätigung für eine Organisation, die Ziele i.S.d. § 86 Nr. 2 AuslG verfolgt (hier: PKK/ERNK/KADEK) reicht als tatsächlicher Anhaltspunkt in der Regel für den Ausschluss des Einbürgerungsanspruchs aus.
2.) Es ist unerheblich, ob derartige Aktivitäten in exponierter oder untergeordneter Weise erfolgt sind, soweit sie Ausfluss einer politischen Bewusstseinsbildung bzw. eines politischen Bewusstseins sind.
3.) Eine zeitliche Grenze der Berücksichtigung von Aktivitäten i.S.d. § 86 Nr. 2 AuslG ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.
4.) Für die nach § 86 Nr. 2 AuslG erforderliche Abwendung von den inkriminierten Aktivitäten ist die Glaubhaftmachung erforderlich, dass ein innerer Vorgang stattgefunden hat, der sich auf die inneren Gründe für die Handlung bezieht und nachvollziehbar werden lässt, dass diese so nachhaltig entfallen sind, dass die inkriminierten Handlungen zukünftig mit hinreichender Gewissheit auszuschließen sind, gerade auch im Hinblick auf die durch Einbürgerung gesicherte Rechtsposition.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
4. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1.) Eine aktive Betätigung für eine Organisation, die Ziele i.S.d. § 86 Nr. 2 AuslG verfolgt (hier: PKK/ERNK/KADEK) reicht als tatsächlicher Anhaltspunkt in der Regel für den Ausschluss des Einbürgerungsanspruchs aus. 2.) Es ist unerheblich, ob derartige Aktivitäten in exponierter oder untergeordneter Weise erfolgt sind, soweit sie Ausfluss einer politischen Bewusstseinsbildung bzw. eines politischen Bewusstseins sind. 3.) Eine zeitliche Grenze der Berücksichtigung von Aktivitäten i.S.d. § 86 Nr. 2 AuslG ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. 4.) Für die nach § 86 Nr. 2 AuslG erforderliche Abwendung von den inkriminierten Aktivitäten ist die Glaubhaftmachung erforderlich, dass ein innerer Vorgang stattgefunden hat, der sich auf die inneren Gründe für die Handlung bezieht und nachvollziehbar werden lässt, dass diese so nachhaltig entfallen sind, dass die inkriminierten Handlungen zukünftig mit hinreichender Gewissheit auszuschließen sind, gerade auch im Hinblick auf die durch Einbürgerung gesicherte Rechtsposition. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. 4. Die Berufung wird zugelassen. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Regierungspräsidiums A-Stadt vom 26.11.2002 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist im Falle der vorliegend erhobenen Verpflichtungsklage derjenige der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht und zwar auch ungeachtet der Tatsache, dass der Kläger bereits am 22.03.1995 seine Einbürgerung beantragt hatte. Die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltende Rechtslage nach § 102a AuslG regelt, dass die Ausschlussgründe nach § 86 Nr. 2 oder 3 AuslG (in der Fassung von Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15.07.1999, BGBl. I, Seite 1618) auch auf vor dem 16.03.1999 gestellte Einbürgerungsanträge anwendbar sind. Danach besteht ein Anspruch auf Einbürgerung nicht, wenn Ausschlussgründe nach § 86 Nr. 2 oder 3 AuslG n.F. vorliegen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2002, 13 S 1111/01). Auch das erkennende Gericht hat keine Bedenken dagegen, die Ausschlussgründe des § 86 Nr. 2 oder 3 AuslG auf Einbürgerungsanträge anzuwenden, die vor dem 16.03.1999 gestellt wurden, denn zum einen handelt es sich um noch nicht abgeschlossene Verwaltungsverfahren, bei denen in einer Verpflichtungssituation immer die im Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblichen Vorschriften anwendbar sind und zum anderen bestehen auch keine Bedenken im Hinblick auf das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot, weil im vorliegenden Fall das Interesse an der Änderung der Rechtslage das Individualinteresse überwiegt und hierbei ins Gewicht fällt, dass weder ein Besitzstand noch eine grundrechtlich geschützte Position durch die Erschwerung der Einbürgerung tangiert ist. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Rechtsänderung schutzwürdige Dispositionen und Planungen des Klägers berührt, denn die Ausbürgerung aus dem türkischen Staatsverband erfolgte gerade nicht auf Antrag des Klägers, sondern offensichtlich aufgrund der Nichtableistung des Wehrdienstes nach den hierfür maßgeblichen türkischen Rechtsvorschriften. Nach der nunmehr geltenden Rechtslage hat der Kläger keinen Anspruch auf Einbürgerung, weil die Einbürgerung nach § 86 Nr. 2 AuslG n.F. zu versagen ist. Nach § 86 AuslG besteht ein Anspruch auf Einbürgerung nicht, wenn u.a. (Nr. 2) tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Einbürgerungsbewerber Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziel haben oder die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Einbürgerungsbewerber macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat. Danach erfasst der Ausschlussgrund des § 86 Nr. 2 AuslG schon das Vorfeld von Gefährdungen nach § 86 Nr. 1 AuslG a.F. Der Anspruch auf Einbürgerung ist nunmehr ausgeschlossen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Einbürgerungsbewerber die gesetzlich normierten Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat und nicht glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung solcher Bestrebungen abgewandt hat. Ein Ermessen ist der Einbürgerungsbehörde in diesen Fällen nicht (mehr) eröffnet; vielmehr ist der Antrag zwingend abzulehnen (vgl. VGH Baden-Württemberg a.a.O.). Dieser Ausschlussgrund des § 86 Nr. 2 AuslG führt im Falle des Klägers dazu, dass ein Einbürgerungsanspruch nach § 85 AuslG nicht besteht. Zutreffend hat das Regierungspräsidium Gießen in dem die Einbürgerung ablehnenden Bescheid vom 26.11.2002 tatsächliche Anhaltspunkte dargelegt, aufgrund derer der Ausschlussgrund des § 86 Nr. 2 AuslG einer Einbürgerung des Klägers in den deutschen Staatsverband entgegensteht. Zunächst folgt das Gericht insgesamt den zutreffenden Ausführungen und der Begründung in dem Bescheid des Regierungspräsidiums A-Stadt vom 26.11.2002 und sieht gemäß § 177 Abs. 5 VwGO von einer weiteren eigenen Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Die Ausführungen des Klägers im Rahmen der mündlichen Verhandlung und schriftsätzlich im gerichtlichen Verfahren entkräften die Wertung des Regierungspräsidiums A-Stadt in dem angefochtenen Bescheid vom 26.11.2002 nicht derart, dass dem Kläger nunmehr ein Anspruch auf Einbürgerung zur Seite steht. Zutreffend hat das Regierungspräsidium Gießen in seinem ablehnenden Bescheid den Ausschlussgrund des § 86 Nr. 2 AuslG darin gesehen, dass tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, aufgrund derer der Kläger der PKK zugehörig angesehen werden muss. Derartige Anhaltspunkte ergeben sich zum einen aus seinem Vorbringen im Asylverfahren, in dem er sich ausdrücklich auf eine aktive Tätigkeit für und Mitgliedschaft in der PKK beruft. Unabhängig davon, dass zu diesem Zeitpunkt die PKK und ihre Nebenorganisationen, so auch der bereits in dem Bescheid angesprochene FEYKA-Verein, noch nicht rechts- oder bestandskräftig verboten war, ist das Gericht überzeugt, dass eine tatsächliche Mitgliedschaft in oder aktive Betätigung für die PKK zumindest den Ausschlussgrund der Gefährdung der auswärtigen Belange der Bundesrepublik Deutschland erfüllt. Sowohl in der Türkei als auch in der Bundesrepublik Deutschland hat die PKK/ERNK in der Vergangenheit und nunmehr in ihrer Nachfolge die KADEK Bestrebungen verfolgt, die, von Gewaltbereitschaft getragen, gegen die Sicherheit des Bundes gerichtet waren bzw. sind (vgl. Baden-Württemberg, a.a.O.; Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei vom 12.08.2003). Bei PKK, ERNK und KADEK handelt es sich um leninistisch-marxistisch orientierte Kaderorganisationen, die sich durch gewalttätiges und kampfbereites Auftreten auszeichnen und auch in Deutschland gewalttätige Aktionen verübt haben. Damit stellt sich eine Betätigung für oder eine Mitgliedschaft in diesen Organisationen als Gefährdung der inneren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland dar und auch als Gefährdung der auswärtigen Belange der Bundesrepublik Deutschland im Hinblick auf den NATO-Partner Türkei. Schließlich liegen auch hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger derartige, die Sicherheit des Bundes und eine Gefährdung der auswärtigen Belange Deutschlands gefährdende Bestrebungen der PKK jedenfalls in der Vergangenheit unterstützt hat. Nach § 86 Nr. 2 AuslG n.F. muss ein durch tatsächliche Anhaltspunkte gestützter Verdacht vorliegen, der die Annahme sicherheitsrelevanter Aktivitäten rechtfertigt. Derartige Anhaltspunkte liegen in der unbestrittenen Aktion im türkischen Generalkonsulat Essen am 08.10.1980, unabhängig davon, ob seitens der türkischen Stellen Strafantrag gestellt wurde oder nicht. Anhaltspunkte in dieser Richtung ergeben sich ferner aus dem rechtskräftigen im Tatbestand aufgeführten Urteil des Amtsgerichts A-Stadt vom 06.03.1987, das die Bestrafung wegen gefährlicher Körperverletzung ausweislich der Entscheidungsgründe auf eine "Bestrafungsaktion" zusammen mit anderen PKK-Aktivisten stützte, da der Geschädigte keine Spendengelder abgeführt hatte. Diese Wertung des Amtsgerichts A-Stadt vermochte der Kläger nicht hinreichend überzeugend zu widerlegen. Das Urteil des Amtsgerichts wurde ohne Rechtsmittel rechtskräftig. Zudem wird das Amtsgericht nicht ohne Not auf eine "Bestrafungsaktion" im Rahmen der PKK-Arbeit abgestellt haben und auch nicht darauf, dass der Geschädigte in diesem Verfahren keine Spendengelder abgeführt hatte. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass das Sammeln von Spendengeldern gerade zu den typischen Aktivitäten der PKK in Deutschland gehört. Das Strafurteil des Amtsgerichts A-Stadt ist in sich schlüssig und legt damit tatsächliche Anknüpfungspunkte nahe, aufgrund derer der Kläger PKK-Aktivitäten im Sinne des § 86 Nr. 2 AuslG entfaltet hat. Gleiches gilt hinsichtlich des Berichts des Landrates des Landkreises A-Stadt vom 07.01.1988, welcher den Kläger ebenfalls in die Sphäre der PKK stellt und hinsichtlich des Berichts des Landesamtes für Verfassungsschutz, welcher unter dem 12.03.2003 im gerichtlichen Verfahren vorgelegt wurde. Danach ist der Kläger in Hessen seit Mitte der 80er Jahre ständiger Teilnehmer an regionalen und überregionalen Veranstaltungen der PKK und anderer kurdischen Organisationen und trat mehrfach auch als Wortführer auf. Zudem soll der Kläger häufiger Besucher des zwischenzeitlich verbotenen FEYKA-Vereins in Frankfurt gewesen sein und sich im deutsch-kurdischen Freundschaftsverein in A-Stadt betätigt haben, beides Vereine, die mit der PKK eng verbunden sind/waren und mit ihrem politisch/propagandistischen Wirken die Ziele der PKK unterstützen. Diesem Bericht des Landesamtes für Verfassungsschutz vom 12.03.2003, der der Bevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung in Kopie übergeben wurde, noch etwas hinzuzufügen, sieht das erkennende Gericht keine Veranlassung. Auch die Angaben des Landesamtes für Verfassungsschutz, der Kläger habe im Januar 1999 am Jahreskongress des deutsch-kurdischen Freundschaftsvereins teilgenommen und in der Vergangenheit, vor dem Verbot, den FEYKA-Verein besucht, begründen hinreichende Anhaltspunkte für eine Tätigkeit im Rahmen des § 86 Nr. 2 AuslG. Bei einer wertenden Betrachtungsweise und Einschätzung der Berücksichtigungsfähigkeit dieser Anknüpfungstatsachen einerseits und der dem Kläger zustehenden Grundrechte (Art. 5 Abs. 1 und 9 Abs. 3 GG) andererseits, können im Rahmen des § 86 Nr. 2 AuslG n.F. grundsätzlich auch legale Betätigungen herangezogen werden. Aus der vorzunehmenden Gesamtschau ergeben sich zur Überzeugung des Gerichts hinreichend gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die Aktivitäten des Klägers den Ausschlussgrund des § 86 Nr. 2 AuslG erfüllen. Diese Wertung des Gerichts wird nicht durch die Begründungen des Klägers im gerichtlichen Verfahren widerlegt. Insbesondere auf die dezidierte Nachfrage hinsichtlich der Wortführerschaft, wie im Bericht des Verfassungsschutzes dargelegt, gab der Kläger keine oder lediglich ausweichende Antworten. Zugleich räumte er den Besuch des deutsch-kurdischen Freundschaftsvereins und des FEYKA-Vereins ein. Die Erklärungen hinsichtlich der Teilnahme am Jahreskongress 1999 und der Veranstaltung auf dem Schiffenberg am 13.08.1995 gehen über ein bloßes Bestreiten nicht hinaus. Mit einem derartigen bloßen Bestreiten vermag der Kläger aber nicht das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte zu entkräften. Insgesamt hat das Gericht nicht den Eindruck gewonnen, dass der Kläger in vollem Umfang bereit war, seine Aktivitäten für die PKK in der Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft selbstkritisch zu beleuchten und eine entsprechende Erklärung hinsichtlich der freiheitlich-demokratischen Grundordnung wahrheitsgemäß abzugeben. Wie der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung, ist auch das erkennende Gericht der Überzeugung, dass die nunmehrigen Eingeständnisse des Klägers durchaus auch auf einbürgerungstaktischen Erwägungen beruhen und nicht unbedingt eine innere Überzeugung oder gar eine erfolgte Abkehr von einer inneren Überzeugung belegen. Entgegen der Auffassung des Klägers genügt ein bloßer zeitlicher Geschehensablauf für eine derartige innere Abkehr nicht. Auch wenn im jetzigen Zeitpunkt keine Eintragungen im Bundeszentralregister mehr vorhanden sind und der Kläger über mehrere Jahre der PKK und deren Veranstaltungen fern geblieben sein sollte, genügt dies für eine Entkräftung des in § 86 Nr. 2 AuslG normierten Ausschlusses vom Einbürgerungsanspruch nicht. Zum einen enthält § 86 Nr. 2 AuslG keine zeitliche Grenze, nach deren Ablauf einem Einbürgerungsbewerber die dort normierten Bestrebungen nicht mehr entgegengehalten werden können. Zum anderen erfordert die Glaubhaftmachung der Abwendung derartiger Aktivitäten die Darstellung einer inneren Überzeugungsbildung und die glaubhafte Darstellung der subjektiven Bewusstseinswandlung. Auch dies ist dem Kläger nicht gelungen. Nachdem er sich im Asylverfahren noch massiv auf PKK-Mitgliedschaft und -Aktivitäten berufen hatte und in den 80er Jahren eindeutig an Aktionen der PKK in der Bundesrepublik Deutschland teilgenommen hat, bleibt er jeden Nachweis dafür schuldig, aufgrund welcher Begebenheiten und inneren bzw. äußeren Umstände sein politisches Bewusstsein sich hin zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung gewandelt haben sollte. Dies aber ist für eine Glaubhaftmachung der Abwendung der in § 86 Nr. 2 AuslG normierten Ausschlussgründe erforderlich. Im Hinblick auf die Reichweite und die Konsequenzen einer erfolgten Einbürgerung ist es im Rahmen des § 86 Nr. 2 AuslG auch unerheblich, ob Aktivitäten der dort normierten Art in exponierter Weise erfolgt sind oder aber in untergeordneter Position. Zur Überzeugung des Gerichts dürften allenfalls äußerst marginale Mitläuferaktivitäten ohne besondere Bewusstseinsprägung und politische Willensbildung im Rahmen des § 86 Nr. 2 AuslG unbeachtlich sein. Insoweit ist nämlich gerade auf den Unterschied von Asyl- und Einbürgerungsrecht hinzuweisen. Während es im Asylrecht darum geht, Schutz vor politischer Verfolgung zu suchen und hierfür gegebenenfalls im Heimatstaat lediglich vermutete politische Aktivitäten ausreichend sein können, geht es im Rahmen des Einbürgerungsanspruches darum, die Rechtsstellung eines Deutschen zu erlangen und damit auch um die Möglichkeit, staatsbürgerliche Rechte und Pflichten auszuüben. Anders als im Bereich des Asylrechts, wo bei Veränderungen der Sach- und Rechtslage Widerruf und Rücknahme spezialgesetzlich normiert sind, bereitet die Rücknahme oder der Widerruf eine Einbürgerung besondere Schwierigkeiten. Diese Unterscheidungen gebieten es, auch niedrig profilierte Aktivitäten im Sinne des § 86 Nr. 2 AuslG für den Ausschluss des Einbürgerungsanspruches ausreichen zu lassen, sofern die Aktivitäten Ausfluss einer politischen Bewusstseinsbildung und eines bestehenden politischen Bewusstseins sind und die Aktivitäten als solche unter § 86 Nr. 2 AuslG - wie vorliegend - subsumiert werden können. Denn eine aktive Betätigung für eine Organisation, die Ziele im Sinne des § 86 Nr. 2 AuslG n.F. verfolgt - wie vorliegend PKK, ERNK, KADEK, FEYKA-Verein - reicht als tatsächlicher Anhaltspunkt in der Regel für den Ausschluss eines Einbürgerungsanspruchs aus. Eine derart umgesetzte innere Einstellung in äußere Aktivitäten gefährdet bereits die innere Sicherheit und die auswärtigen Belange der Bundesrepublik Deutschland, ohne dass es auf eine besondere Exponiertheit oder Öffentlichkeitswirksamkeit ankommt. Bei einer Organisation wie der PKK, die einen deutlich erhöhten Mobilisierungsgrad hat, erscheint möglicherweise eine Differenzierung erforderlich, um bloße - im Grunde eher unpolitische - Mitläufer nicht mit zu erfassen. Dennoch fallen auch Betätigungen unterhalb der Tätigkeit als Funktionär jedenfalls unter § 86 Nr. 2 AuslG n.F., wenn sie auf eine nachhaltige Unterstützung auch in der Bundesrepublik Deutschland schließen lassen. Hiervon ist im Falle des Klägers - zumindest betreffend die Aktion vom 08.10.1980 in Essen und die vom Amtsgericht am 06.03.1987 abgeurteilte Straftat - auszugehen, und es kann nicht darauf ankommen, ob die PKK bereits im Zeitpunkt der Aktivitäten verboten war oder nicht. Denn das erfolgte rechts- oder bestandskräftige Verbot bedarf zunächst länger dauernder Ermittlungen und eines sorgsamen Vorgehens, ohne dass damit zugleich gesagt werden könnte, derartige Organisationen stünden vor dem erfolgten Verbot auf der Grundlage der freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Auch ohne ausdrückliches Verbot kann eine derartige Gruppierung durchaus als terroristisch, gewaltbereit und die inneren und äußeren Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdend eingestuft werden. Demgemäß ergeben die aktenkundigen Aktivitäten und Vorkommnisse hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für Aktivitäten des Klägers, die nicht nur gegen die Sicherheit des Bundes gerichtete Bestrebungen, sondern zugleich auch Bestrebungen unterstützen, die durch Gewalt und darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, a.a.O.). Unter diesen Umständen wäre die Einbürgerung des Klägers nur dann nicht ausgeschlossen, wenn er im Sinne des § 86 Nr. 2 AuslG glaubhaft gemacht hätte, sich von den früher unterstützten, durch diese Vorschrift inkriminierten Bestrebungen abgewandt zu haben. Hierfür genügt ein bloßes Äußeres - zeitweiliges oder situationsbedingtes - Unterlassen der früheren Unterstützungshandlungen nicht. Vielmehr muss zusätzlich ein innerer Vorgang stattgefunden haben, der sich auf die inneren Gründe für die Handlung bezieht und nachvollziehbar werden lässt, dass diese so nachhaltig entfallen sind, dass mit hinreichender Gewissheit zukünftig die Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen - auch in Ansehung der durch die Einbürgerung erworbenen gesicherten Rechtsposition - auszuschließen ist. Die Abwendung setzt grundsätzlich individuelle Lernprozesse voraus, worunter auch von innerer Akzeptanz getragene kollektive Lernprozesse gehören (vgl. Baden-Württemberg, a.a.O.). Auf kollektive Lernprozesse im Umfeld der PKK/KADEK kann indes ausweislich des Lageberichts des Auswärtigen Amtes vom 12.08.2003 nicht geschlossen werden. Die Organisation stellt sich danach immer noch als grundsätzlich gewaltbereit dar und sieht auch gewaltbereite Auseinandersetzungen und Aktionen als legitimes Mittel zur Erreichung des gewünschten Zieles an. Auch individuell hat der Kläger eine glaubhafte innere Abwendung in vorbezeichnetem Sinne nicht dargetan. Das bloße Bestreiten hinsichtlich der Ereignisse vom 13.08.1995 und Januar 1999 reicht insoweit nicht aus. Insgesamt fehlt es nämlich in den Angaben des Klägers an nachvollziehbaren und transparenten Gründen dafür, wann genau und warum er seine innere Einstellung gewandelt haben will hin zur Respektierung und zum Bekennen der freiheitlich-demokratischen Grundordnung, wie sie im Grundgesetz niedergelegt ist. An einem nachvollziehbaren Abwenden in diesem Sinne fehlt es insbesondere deshalb, weil der Kläger zur Überzeugung des Gerichts seine früheren Aktivitäten deutlich bagatellisiert und herunterzuspielen sucht, was sich insbesondere daran zeigt, dass er den Fragen des Gerichts hinsichtlich seiner Wortführerschaft anlässlich von Veranstaltungen jede konkrete Antwort schuldig geblieben ist. Zwar liegen für die letzte Zeit keinerlei aktenkundigen Aktivitäten des Klägers mehr vor. Dies mag aber auch Ausdruck des inzwischen gestellten Einbürgerungsantrages sein. Insoweit fehlen dem erkennenden Gericht nachvollziehbare und glaubhaft dargelegte Umstände, aufgrund derer in dem Kläger eine Bewusstseinsänderung stattgefunden haben könnte. Damit liegt nach wie vor der Ausschlussgrund des § 86 Nr. 2 AuslG vor und hat der Kläger keinen Anspruch auf Einbürgerung. Hinzu kommt vorliegend weiter, dass er lediglich die Loyalitätserklärung I unterzeichnet hat, nicht aber die hier zu verlangende Loyalitätserklärung II. Seine Bereitschaft in der mündlichen Verhandlung, auch diese Erklärung zu unterzeichnen, kann ebenfalls nicht als glaubhafte und dauerhafte Abwendung von früheren Bestrebungen angesehen werden, zumal der Kläger keinerlei genaue Zeiträume angegeben hat, in denen er die in § 86 Nr. 2 AuslG inkriminierten Aktivitäten entfaltet hat, und ab wann ein Abwendungsprozess eingesetzt haben soll. Allein der Hinweis auf das nunmehr höhere Lebensalter genügt hierfür ebensowenig wie die pauschal vorgetragene Abwendung vom früheren - politischen - Umfeld. Anspruchsgrundlagen für eine Einbürgerung im Bereich des Staatsangehörigkeitsgesetzes vermag das Gericht nicht zu erkennen. Die Gebührenfestsetzung entspricht §§ 90 S. 1 AuslG a.F., 15 HVwKostG und unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Nach alledem ist die Klage mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und Abwendungsbefugnis beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung ist zuzulassen, weil die sich in diesem Verfahren stellende Frage der Reichweite eines den Anspruch auf Einbürgerung ausschließenden Versagungsgrundes nach § 86 Nr. 2 AuslG für den Bereich des Bundeslandes Hessen obergerichtlich noch nicht geklärt ist. Insoweit liegt grundsätzliche Bedeutung auch deshalb vor, weil das erkennende Gericht mit einer größeren Anzahl derartiger Verfahren rechnet. Der am 09.09.1959 in der Türkei geborene Kläger ist kurdischer Volkszugehöriger. Er reiste am 04.10.1979, damals noch türkischer Staatsangehöriger, in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte im November 1979 die Anerkennung als Asylberechtigter. Mit Bescheid vom 03.06.1980 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag ab. Hiergegen erhob der Kläger am 04.12.1980 Klage, welche das Verwaltungsgericht Wiesbaden mit Urteil vom 11.11.1981 (XI/2 E 9640/80) abwies. Am 12.01.1983 beantragte der Kläger nochmals die Anerkennung als Asylberechtigter und trug zur Begründung im Wesentlichen vor, er sei aus politischen Gründen verfolgt worden. Er sei Mitglied der PKK und habe aktiv bei der PKK mitgearbeitet. Mit Bescheid vom 13.06.1984 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylfolgeantrag ab und hiergegen erhob der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden Klage. Mit Urteil vom 18.03.1987 (I E 5357/87) verpflichtete das Verwaltungsgericht Wiesbaden das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen. Die Umsetzung erfolgte mit Bundesamtsbescheid vom 05.01.1988 und seit dem 29.01.1988 ist der Kläger im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. Am 08.10.2980 drang der Kläger mit weitern Personen in das türkische Generalkonsulat Essen ein; ein Strafantrag wurde nicht gestellt. Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts A-Stadt vom 13.04.1980 (6 Js 15326/80) wurde der Kläger wegen unerlaubter Beteiligung am Glücksspiel zu einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen je 25,-- DM verurteilt und mit weiterem rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts A-Stadt vom 06.03.1987 (54 Ds 7 Js 4281/86) wurde der Kläger wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen je 3,-- DM verurteilt; ausweislich der Entscheidungsgründe dieses Urteils stand die tatbestandliche Handlung im Zusammenhang mit einer "Bestrafungsaktion" zusammen mit anderen PKK-Aktivisten, da der Geschädigte keine Spendengelder abgeführt hatte. Im November 1989 trat der Kläger dem Ausländerbeirat A-Stadt als aktives Mitglied bei; im November 1998 beendete er diese Tätigkeit. Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts A-Stadt vom 26.02.1993 (13 Js 1892/93) wurde der Kläger wegen fortgesetzten Führens eines nichtversicherten Kraftfahrzeuges zu einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu je 40,-- DM verurteilt. Von Dezember 1992 bis April 1994 war der Kläger arbeitslos. Im März und April 1994 erhielten er und seine Familie in Ergänzung der von ihm bezogenen Arbeitslosenhilfe Hilfe zum Lebensunterhalt. Im Mai 1994 nahm der Kläger erneut Arbeit auf und der ergänzende Sozialhilfebezug endete. Am 22.03.1995 beantragte der Kläger die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Mit Schreiben vom 06.04.1995 teilte das Polizeipräsidium A-Stadt mit, es bestünden Bedenken gegen eine Einbürgerung, weil der Kläger als PKK-Aktivist bekannt sei. Das Fahrzeug des Klägers sei anlässlich einer PKK-Veranstaltung am 13.08.1995 auf dem Schiffenberg festgestellt worden. Das Hessische Ministerium des Innern teilte unter dem 25.06.1998 mit, der Kläger sei PKK-Aktivist und auf Veranstaltungen auch als Wortführer aufgefallen. Aktenkundig wurde der Kläger im September 2000 aus der türkischen Staatsangehörigkeit ausgebürgert. Nach den für Mai und Juni 2001 zu den Behördenvorgängen gereichten Verdienstbescheinigungen war der Kläger als Taxifahrer bei der Firma H. in A-Stadt angestellt und verdiente 2.800,-- DM brutto im Monat. Der vom Regierungspräsidium Gießen eingeholte Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 31.07.2001 enthielt keinerlei Eintragungen mehr. Am 03.10.2002 unterzeichnete der Kläger die Loyalitätserklärung I, welche von seiner Bevollmächtigten an die Behörde weitergeleitet wurde. Mit Bescheid vom 26.11.2002 lehnte das Regierungspräsidium Gießen den Antrag auf Einbürgerung ab und setzte zugleich eine Gebühr in Höhe von 38,25 € fest. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Einbürgerungsbegehren des Klägers beurteile sich nach §§ 85 bis 91 des Ausländergesetzes in der Fassung vom 01.01.2000. Diese Neufassung sei auch für Einbürgerungsanträge, die vor dem 16.03.1999 gestellt worden seien, maßgebend. Danach sei die Einbürgerung nach § 86 Nr. 2 AuslG zu versagen, weil tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Kläger die PKK aktiv unterstützt und nicht glaubhaft gemacht habe, dass er sich zwischenzeitlich von der PKK abgewandt habe. Am 23.12.2002 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, im Jahr 2003 seien aus dem Bundeszentralregister keine Eintragungen mehr ersichtlich. Selbst wenn die von dem Beklagten dargestellten Umstände richtig seien, ergebe sich hieraus keine Erheblichkeit für das Einbürgerungsverfahren. Die Tätigkeiten, derer der Kläger bezichtigt werde, ließen den Einbürgerungsanspruch nicht entfallen. Der Besuch von Veranstaltungen heiße nicht, die Ideologie der PKK zu teilen. Aus der Stellungnahme des Ausländerbeirats der Stadt A-Stadt ergebe sich, dass der Kläger seine Aufgabe im Sinne der Integration und des friedlichen Zusammenlebens wahrgenommen habe. Die von dem Beklagten dargelegten Aktivitäten aus den 80er Jahren seien zu lange her, um einbürgerungsrechtlich relevant zu sein. Es werde bestritten, dass der Kläger an einer Veranstaltung am 13.08.1995 auf dem Schiffenberg und im Januar 1999 am Jahreskongress des deutsch-kurdischen Freundschaftsvereins teilgenommen habe. Auch werde bestritten, dass der Kläger aktives Mitglied der Gießener PKK-Szene sei. Der Kläger respektiere die freiheitlich demokratische Grundordnung und bekenne sich zu ihr. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Regierungspräsidiums A-Stadt vom 26.11.2002 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Kläger in den deutschen Staatsverband einzubürgern. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, auf den Einbürgerungsanspruch des Klägers sei das Ausländergesetz in neuer Fassung anwendbar. Aufgrund des Ausschlussgrundes nach § 86 Nr. 2 AuslG bestehe ein Einbürgerungsanspruch nicht. Die Unterstützung der PKK in der Vergangenheit sei ausreichend. Das Gesetz lege diesbezüglich keine zeitliche Grenze fest. Ein Nachweis der Aktivitäten sei nicht nötig, sondern es reiche mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte. Derartige Anhaltspunkte lägen bei wertender Betrachtung im Falle des Klägers vor. Sie ergäben sich u.a. aus seinem eigenen Vorbringen in den Asylverfahren, der Besetzungsaktion des Generalkonsulats Essen am 08.10.1980, der vom Amtsgericht A-Stadt abgeurteilten Straftat vom 03.03.1986, dem Bericht des Landrats des Landkreises A-Stadt vom 07.01.1988. Weitere Anhaltspunkte ergäben sich aus der Kenntnis des Landesamtes für Verfassungsschutz hinsichtlich der Aktion auf dem Schiffenberg am 13.08.1995 und hinsichtlich des Jahreskongresses im Rahmen der YEK-KOM im Januar 1999 und daraus, dass der Kläger seit Mitte der 80er Jahre Teilnehmer an regionalen und überregionalen PKK-Veranstaltungen gewesen sei, zum Teil auch als Wortführer, und zeitweise Spendensammler der PKK im Gießener Raum gewesen sei. Außerdem habe der Kläger sich im deutsch-kurdischen Freundschaftsverein in A-Stadt betätigt und den FEYKA-Verein in Frankfurt/Main besucht; dieser Verein sei inzwischen verboten. Aufgrund der dargelegten Erkenntnisse der Behörde und des Landesamtes für Verfassungsschutz habe der Kläger seine Abwendung von der PKK nicht glaubhaft dargetan und dies stehe einer Einbürgerung entgegen. Mit Schriftsätzen vom 14.07.2003 (Beklagter) und vom 06.08.2003 (Kläger) haben die Beteiligten sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die in die mündliche Verhandlung eingeführten Unterlagen in Form des Urteils des VGH Baden-Württemberg vom 11.07.2002 (13 S 1111/01) und des Lageberichts des Auswärtigen Amtes vom 12.08.2003 Bezug genommen, die allesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.