Urteil
10 E 4911/03
VG Gießen 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2004:0405.10E4911.03.0A
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Leitsätze
1. Die Bewegung Milli Görüs und deren Mitgliedsvereine verfolgen Bestrebungen, die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichtet sind.
2. Aktivitäten für die Milli Görüs bzw. Mitgliedsvereine stehen einer Einbürgerung entgegen.
3. Zur Rücknahme einer gleichwohl erfolgten Einbürgerung.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Bewegung Milli Görüs und deren Mitgliedsvereine verfolgen Bestrebungen, die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichtet sind. 2. Aktivitäten für die Milli Görüs bzw. Mitgliedsvereine stehen einer Einbürgerung entgegen. 3. Zur Rücknahme einer gleichwohl erfolgten Einbürgerung. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 05.09.2003 über die Rücknahme der Einbürgerung des Klägers ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Rücknahme der Einbürgerung ist § 48 HVwVfG. Die Regelungen des Staatsangehörigkeitsrechts, die den Wegfall der Staatsangehörigkeit beinhalten, schließen die Anwendbarkeit des § 48 HVwVfG nicht aus. Denn es gibt im Recht der Staatsangehörigkeit keine allgemeine Vorschrift über die Rücknahme von Einbürgerungen und die regelt, welche rechtlichen Konsequenzen eine von Anfang an rechtswidrige Einbürgerung nach sich zieht. Auch das Verbot der Entziehung der Staatsangehörigkeit nach Art. 16 Abs. 1 GG schließt die Möglichkeit der Rücknahme rechtswidriger Einbürgerungen nicht grundsätzlich aus. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Betroffene durch die Rücknahme der Einbürgerung ggf. staatenlos wird. Denn die erschlichene Staatsangehörigkeit fällt nicht in den Schutzbereich des Art. 16 Abs. 1 GG (vgl. zu alledem BVerwG, Urt. v. 03.06.2003 - 1 C 19/02 - m. w. N. zur Rechtsprechung und Literatur). Der Bescheid ist formell rechtmäßig ergangen. Das Regierungspräsidium Gießen ist zuständige Behörde für die Rücknahme der Einbürgerung in den deutschen Staatsverband (§ 1 Abs. 1 der Verordnung über die Behörden in Staatsangehörigkeitssachen). Der Kläger ist nach § 28 Abs. 1 HVwVfG ordnungsgemäß vor Erlass des Bescheides angehört worden. Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Die Voraussetzungen der Rücknahme der Einbürgerung des Klägers nach § 48 Abs. 1 HVwVfG liegen vor. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt ganz oder teilweise für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden, auch wenn er unanfechtbar geworden ist. Ein begünstigender Verwaltungsakt darf gemäß § 48 Abs. 2 Satz 2 HVwVfG nur unter den Einschränkungen nach § 48 Abs. 2 bis 4 HVwVfG zurückgenommen werden. Bei der Einbürgerung des Klägers handelt es sich um einen begünstigenden Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 HVwVfG, der mit der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde gemäß § 16 Abs. 1 StAG am 13.05.2002 wirksam und nach § 70 Abs. 1 VwGO, § 79 HVwVfG am 13.06.2002 unanfechtbar geworden ist. Die Einbürgerung begründet den Rechtsstatus der deutschen Staatsangehörigkeit. Die nach § 85 AuslG vorgenommene Einbürgerung des Klägers war materiell rechtswidrig, da zum Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes die erforderlichen Voraussetzungen für eine Einbürgerung nicht vorgelegen haben. Der Kläger stellte den Antrag auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband am 11.11.1999 auf Grundlage des § 85 AuslG. Gemäß der Vorschrift des § 102 a AuslG findet auf den Einbürgerungsantrag des Klägers das Ausländergesetz in der ab 01.01.2000 geltenden Fassung Anwendung. Nach § 85 Abs. 1 AuslG n. F. ist ein Ausländer auf Antrag einzubürgern, wenn er sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland bekennt (vgl. hierzu OVG NRW, Urt. v. 27.06.2000 - 8 A 609/00 - betreffend eine Einbürgerung nach § 8 StAG), eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung besitzt, den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfe oder Arbeitslosenhilfe bestreiten kann, seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert und nicht wegen einer Straftat verurteilt worden ist. Diese Voraussetzungen lagen zwar zum Zeitpunkt der Einbürgerung des Klägers vor. Der Einbürgerung stand jedoch der Ausschlussgrund des § 86 Nr. 2 AuslG entgegen. Nach § 86 Nr. 2 AuslG besteht kein Anspruch auf Einbürgerung, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Einbürgerungsbewerber Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziel haben oder die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Einbürgerungsbewerber macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat. Die Vorschrift des § 86 Nr. 2 AuslG nimmt insoweit auf die Regelung des § 4 BVerfSchG Bezug. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 b BVerfSchG sind Bestrebungen gegen die Sicherheit des Bundes oder eines Landes solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, den Bund, Länder oder deren Einrichtungen in ihrer Funktionsfähigkeit erheblich zu beeinträchtigen. Unter Bestrebungen gegen die freiheitlich demokratischen Grundordnung fallen solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, die in § 4 Abs. 2 BVerfSchG genannten Verfassungsmaßstäbe zu beseitigen. Dabei handelt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 BVerfSchG für einen Personenzusammenschluss, wer ihn in seinen Bestrebungen nachdrücklich unterstützt. Es liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass der Kläger in diesem Sinne Bestrebungen gegen die Sicherheit des Bundes und gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung in und für einen Personenzusammenschluss unterstützt. Der Kläger war Mitglied in der Islamischen Gemeinschaft Milli Görüs e. V.. Zudem war er Gründungsmitglied des am 22.02.1999 in A-Stadt gegründeten Vereins Buhara Moschee - Islamische Gemeinschaft A-Stadt e. V. - und ist bis heute als Zweiter Vorsitzender dieses Vereins tätig. Dies steht aufgrund der Ermittlungen des Landesamtes für Verfassungsschutz und der eigenen Angaben des Klägers gegenüber der Einbürgerungsbehörde am 31.10.2002 und in der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des Gerichts fest. Es liegen ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass von der Islamischen Gemeinschaft Milli Görüs e. V. und dessen Mitgliedsvereinen Bestrebungen ausgehen, die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung und gegen die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind. Die Islamische Gemeinschaft Milli Görüs e. V. ist die mit bundesweit 26.500 Mitgliedern, davon in Hessen 3.500 Mitgliedern (Stand 2002), die mit Abstand mitgliederstärkste, einflussreichste und finanzkräftigste islamistische Organisation in Deutschland (Verfassungsschutzbericht NRW 2003, S. 113 ff.; Hessischer Verfassungsschutzbericht 2002, S. 30, vgl. auch Bundesverfassungsschutzbericht 2002, S. 187, 190) Sie verfügt bundesweit über rund 500 Ortsgruppen (Verfassungsschutzbericht Bayern 2002, S. 160). Sie steht in enger ideologischer und personeller Verbindung mit den in der Türkei immer wieder verbotenen islamistischen Parteien wie der 1998 verbotenen „Refah-Partisi“/“Wohlfahrtspartei“ - RP und ihrer 2001 verbotenen Nachfolgeorganisation „Fazilet-Partisi“/“Tugendpartei“ - FP (Bundesverfassungsschutzbericht 2002, S. 188; Verfassungsschutzbericht NRW 2003, S. 113 - 115; Hessischer Verfassungsschutzbericht 2002, S. 30; Verfassungsschutzbericht Bayern 2002, S. 160, 161). Zu den Mitgliedern der IGMG zählen Anhänger der früheren FP und der aus der FP im Jahre 2001 hervorgegangenen „Saadet-Partisi“/“Glückseligkeitspartei“ - SP (Verfassungsschutzbericht Bayern 2002, S. 160, 161). Nach dem Verbot der FP stellte sich die IGMG eindeutig an die Seite der SP und unterstütze diese im Wahlkampf durch Spendensammlungen und die Organisierung von Flugreisen für die Stimmenabgabe in der Türkei (Verfassungsschutzbericht Bayern 2002, S. 161; Bundesverfassungsschutzbericht 2002, S. 188, 189). Bei der IGMG, der SP und der türkischsprachigen Tageszeitung Milli Gazete - einer wichtigen ideologischen Plattform für die IGMG (Hessischer Verfassungsschutzbericht 2002, S. 30) - handelt es sich zwar um Institutionen, die formal eigenständig sind, die aber nur als Glieder einer einheitlichen politischen Bewegung verstanden werden können (Die Ideologie der Milli Görüs Bewegung, Bayerisches Landesamt für Verfassungsschutz, S. 7). So bezeichnete der SP-Vorsitzende Kutan anlässlich einer öffentlichen Ansprache in Ankara die SP als „Wurzel und Stamm der auf das islamische Gesetz (Scharia) gegründeten Milli Görüs-Bewegung“ (Bundesverfassungsschutzbericht 2002, S. 189). Seitens der IGMG wird in einer Endstufe auch die Einführung einer auf der Scharia beruhenden Gesellschaftsordnung in der Bundesrepublik Deutschland verfolgt (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 16.07.2003, Az.: 20 BV 02.2747, 20 CS 02.2850, M 24 K 02.2483, M 24 S 02.2484). Die Milli Görüs-Bewegung strebt die Abschaffung der laizistischen Staatsordnung in der Türkei und die Einführung einer islamischen Staats- und Gesellschaftsordnung mit dem Koran als Grundlage des Staatsaufbaus und als Verhaltenskodex des gesellschaftlichen Zusammenlebens an. Ihr Fernziel ist die weltweite Islamisierung (Verfassungsschutzbericht NRW 2003, S. 113; Verfassungsschutzbericht Bayern 2002, S. 160, 162) und damit auch die Übernahme einer islamischen Staats- und Gesellschaftsordnung in der Bundesrepublik Deutschland. Als wichtigste Kraft im Islamismus will die IGMG in Deutschland die Macht nicht mit gewaltsam-revolutionären Mitteln, sondern auf politischem Wege erreichen. Dabei gibt die IGMG vor, verfassungskonforme Ziele zu verfolgen, verschleiert ihre verfassungsfeindlichen Ziele und vermeidet aus taktischen Erwägungen in der Öffentlichkeit extremistische Aussagen. Dagegen agiert sie intern - basierend auf einer islamischen Interpretation von Koran und Scharia - gegen die westlich-demokratischen Werte (Verfassungsschutzbericht NRW 2003, S. 113 ff.; Hessischer Verfassungsschutzbericht 2002, S. 30; Verfassungsschutzbericht Bayern 2002, S. 161). Sie propagiert die uneingeschränkte Gültigkeit der Scharia sowie die Nichtreformierbarkeit des Islams und warnt vor Freundschaften mit Juden und Christen (vgl. Hessischer Verfassungsschutzbericht 2002, S.31, 32; Bundesverfassungsschutzbericht 2002, S. 191). Bei einer Predigt in einer bayerischen IGMG-Moschee im April 2002 hielt ein Hodscha eine Hassrede gegen Europa, Amerika und die Juden, in der er Amerika als großen Teufel, England als kleinen, Israel als blutsaugenden Vampir bezeichnet und erklärt, es laufe alles im Verborgenen, es müsse sich für den richtigen Zeitpunkt bereitgehalten werden, die Demokratie müsste für ihre Sache genutzt und ganz Europa mit Moscheen und Schulen überzogen werden (Verfassungsschutzbericht Bayern 2002, S. 161, 162) Die IGMG propagierte bei ihren Mitgliedern den Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft (Hessischer Verfassungsschutzbericht 2002, S. 31; Verfassungsschutz Bayern 2002, S. 163). Bereits 2001 fand eine groß angelegte Einbürgerungskampagne statt, mit der der Verband seinen Mitgliedern die deutsche Staatsangehörigkeit empfahl (Die Ideologie der Milli Görüs Bewegung, Bayerisches Landesamt für Verfassungsschutz, S. 4). Die IGMG will das starke Anwachsen der türkischstämmigen Bevölkerung in Deutschland zur Vergrößerung der Einflussmöglichkeiten der IGMG auf Staat und Gesellschaft nutzen. Grundvoraussetzung für die Schaffung einer islamistischen Partei im Parlament in Berlin sei die deutsche Staatsangehörigkeit (vgl. Verfassungsschutz Bayern 2002, S. 163). Durch den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wird der rechtliche Status verbessert, es kann größerer Einfluss ausgeübt werden, so dass für islamistische Positionen bessere Durchsetzungsmöglichkeiten geschaffen werden (Hessischer Verfassungsschutzbericht 2002, S. 31). Diese verfassungsfeindlichen Bestrebungen hat der Kläger durch seine Mitgliedschaft in der Islamischen Gemeinschaft Milli Görüs e. V. und seine aktive Teilhabe am Gießener Ortsverein unterstützt. Ausreichend für eine Unterstützungshandlung im Sinne des § 86 Nr. 2 AuslG sind auch Aktivitäten in untergeordneter Position (VG Gießen, Urt. v. 10.10.2003 - 10 E 5130/02) und Feststellungen über die tatsächliche innere Einstellung des Einbürgerungsbewerbers sind in der Regel nicht erforderlich (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 29.03.2000 - 13 S 858/98 -). Als „Unterstützung“ ist bereits jede eigene Handlung anzusehen, die für Bestrebungen im Sinne des § 86 Nr. 2 AuslG objektiv vorteilhaft ist (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urt. v. 27.05.2003 - 5 B 01.1805 -). Dazu zählen die öffentliche oder nichtöffentliche Befürwortung von Bestrebungen im Sinne von § 86 Nr. 2 AuslG, die Gewährung finanzieller Unterstützung oder die Teilnahme an Aktivitäten zur Verfolgung oder Durchsetzung der inkriminierten Ziele bzw. das aktive Eintreten für eine Organisation, die mit der Verfassungsordnung widerstreitende Zielsetzungen verfolgt (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 16.05.2001 - 13 S 961/00 -). Erforderlich, aber auch ausreichend ist insoweit ein tatsachengestützter hinreichender Tatverdacht (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urt. v. 27.05.2003 - 5 B 01.1805 -; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 11.07.2002, - 13 S 1111/01 -). Die konkreten Tatsachen, dass der Kläger Mitglied der IGMG sowie Gründungsmitglied des Ortsvereins Buhara Moschee - Islamische Gemeinschaft A-Stadt e. V. - und anschließend Zweiter Vorsitzender des Vereins gewesen ist, belegen die Annahme, dass der Kläger die IGMG unterstützt - hat -. Ob der Kläger nur ein „einfaches Mitglied“ in der IGMG gewesen ist, kann insoweit dahinstehen, als sich der Kläger zum einen durch die Verbundenheit zur IGMG als Vereinsmitglied die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen dieser Personenvereinigung zurechnen lassen muss (vgl. Bayerischer VGH, Urt. v. 16.07.2003, Az.: 20 BV 02.2747, 20 CS 02.2850, M 24 K 02.2483, M 24 S 02.2484). Zum anderen hat der Kläger die Bestrebungen der IGMG durch seine Tätigkeit in dem Verein Buhara Moschee - Islamische Gemeinschaft A-Stadt e. V. - unterstützt, der eingetragener Mitgliedsverein der Islamischen Gemeinschaft Milli Görüs e. V. ist. Der Kläger ist nicht nur einfaches Mitglied des Ortsvereins gewesen. Er war Gründungsmitglied des am 22.02.1999 in A-Stadt gegründeten Vereins und ist anschließend als Zweiter Vorsitzender dieses Vereins tätig gewesen und bis heute tätig. Da der Kläger eine derartige Funktion an der Spitze des Ortsvereins, oberhalb der Ebene eines einfachen Vereinsmitglieds ausübt, müssen ihm die mit der freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland nicht zu vereinbarenden Bestrebungen des Vereins bekannt sein. Jedenfalls sind sie ihm aufgrund seiner exponierten Vereinstätigkeit und Stellung als Zweiter Vorsitzender des Vereins Buhara Moschee - Islamische Gemeinschaft A-Stadt e. V. - zuzurechnen. Der Kläger hat sich von der Unterstützung der verfassungsfeindlichen Bestrebungen der IGMG auch nicht glaubhaft nach § 86 Nr. 2 AuslG abgewandt. Selbst wenn er seine Unterstützungshandlungen eingestellt haben sollte, hat der Kläger dies nicht glaubhaft im Sinne des § 86 Nr. 2 AuslG gemacht. Ein Abwenden im Sinne des § 86 Nr. 2 AuslG erfordert mehr als ein bloß äußeres - zeitweiliges oder situationsbedingtes - Unterlassen der früheren Unterstützungshandlungen (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urt. v. 27.05.2003 - 5 B 01.1805 -; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 1.07.2002 - 13 S 1111/01 - und ähnlich Beschl. v. 29.03.2000 - 13 S 858/98 -). Die Abwendung setzt grundsätzlich einen individuellen oder von innerer Akzeptanz mitgetragenen kollektiven Lernprozess voraus. Es muss ein innerer Vorgang stattgefunden haben, der sich auf die inneren Gründe für die Handlung bezieht und aufgrund dessen angenommen werden kann, dass mit hinreichender Gewissheit zukünftig die Verfolgung oder Unterstützung inkriminierter Bestrebungen auszuschließen ist; ein reines Zweckverhalten angesichts eines laufenden Einbürgerungsverfahrens genügt nicht (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urt. v. 27.05.2003 - 5 B 01.1805 -; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 11.07.2002 - 13 S 1111/01 -; OVG NRW, Urt. v. 27.06.2000 - 8 609/00 -). Zwar hat der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 04.11.2002 seine Mitgliedschaft in der IGMG gekündigt. Seinen Austritt aus der IGMG hat er jedoch erst erklärt, nachdem er mit Schreiben des Beklagten vom 17.10.2002 darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass eine Rücknahme seiner Einbürgerung im Raume steht und ihm insoweit Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde. Aufgrund dieser Umstände drängt es sich auf, dass der Kläger allein aus dem Anlass der drohenden Rücknahme der Einbürgerung zweckgerichtet die Mitgliedschaft in der IGMG kündigte und insoweit eine reine Zweckerklärung abgab, der weder ein individueller noch ein kollektiver Lernprozess zugrunde lag. Einer glaubhaften Abwendung von den inkriminierten Bestrebungen der IGMG steht zudem entgegen, dass der Kläger weiterhin Mitglied und 2. Vorsitzender in dem Verein Buhara Moschee - Islamische Gemeinschaft A-Stadt e. V. - ist. Denn er hat seine Mitgliedschaft in dem Ortsverein nicht gekündigt. Auch eine Betätigung in diesem Verein, der eingetragener Mitgliedsverein der Islamischen Gemeinschaft Milli Görüs e. V. ist, steht dem Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland entgegen. Ferner setzt die Glaubhaftmachung einer Abwendung von der Unterstützung inkriminierter Bestrebungen voraus, dass der Einbürgerungsbewerber einräumt oder zumindest nicht bestreitet, früher eine durch § 86 Nr. 2 AuslG inkriminierte Bestrebung unterstützt zu haben (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 11.07.2002 - 13 S 1111/01 -). Wenn dagegen das frühere Verhalten in unglaubhafter Weise bagatellisiert wird, ist eine Glaubhaftmachung der Abwendung nur möglich, wenn sie aufgrund objektiver Gegebenheiten überwiegend wahrscheinlich ist (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 11.07.2002 - 13 S 1111/01 -). Der Kläger bagatellisiert die verfassungsfeindlichen Bestrebungen der IGMG, wenn er die IGMG lediglich als religiöse Gemeinschaft betrachtet und die Ansicht vertritt, die IGMG habe keine verfassungsfeindlichen Ziele zum Inhalt, verfolge keine verfassungsfeindlichen Ziele und richte sich nicht gegen die Demokratie. Soweit der Kläger vorträgt, seit der Kündigung seiner Mitgliedschaft in der Islamischen Gemeinschaft Milli Görüs e. V. in keiner Weise aktiv für die IGMG tätig gewesen zu sein oder anderweitig verfassungsfeindliche Ziele verfolgt zu haben, reicht insofern die bloße Behauptung nicht aus, um gemäß § 86 Nr. 2 AuslG glaubhaft zu machen, dass er sich von der Verfolgung oder Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen abgewandt hat. Auch dies stellt zur Überzeugung des Gerichts lediglich ein sogenanntes „Zweckverhalten“ angesichts der drohenden Rücknahme der Einbürgerung dar, dem eine tatsächliche Abwendung im Sinne einer Läuterung nicht entnommen werden kann. In diesem Zusammenhang ist auch die Loyalitätserklärung II zu sehen, die der Kläger am 21.11.2002 unterzeichnete. Obgleich der Kläger seine Mitgliedschaft in der IGMG erst 17 Tage vorher gekündigt hatte und ihm aufgrund des Schreibens der Beklagten vom 17.10.2002 und seinem persönlichen Gespräch bei der Einbürgerungsbehörde am 31.10.2002 bekannt war, dass der Beklagte die IGMG als verfassungsfeindliche Vereinigung beurteilt, machte er in seiner Erklärung hinsichtlich möglicher Verfolgung und Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen und einer diesbezüglich erfolgten Lösung von derartigen Bestrebungen - unter Punkt 2.4 der Erklärung - keine Angaben. Auch dem anwaltlichen Begleitschreiben ist weder ein kollektiver noch ein individueller Lernprozess zu entnehmen. Die Einbürgerung kann nur nach Maßgabe des § 48 Abs. 3 und 4 HVwVfG zurückgenommen werden, da es sich bei der Einbürgerung um einen begünstigenden Verwaltungsakt handelt, der nicht auf eine Geldleistung gerichtet ist. Demgemäß kann sich der Kläger nicht auf sein Vertrauen in den Bestand des Verwaltungsaktes berufen, wenn eine der Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 Satz 3 HVwVfG vorliegt, § 48 Abs. 3 Satz 2 HVwVfG. Der Kläger kann sich gemäß § 48 Abs. 3 Satz 2, Abs. 2 Satz 3 HVwVfG nicht auf Vertrauen berufen. Ob er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 HVwVfG erwirkt hat, kann insoweit dahinstehen, als er den Verwaltungsakt jedenfalls gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 HVwVfG durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren. Der Kläger hat es in seiner am 11.11.1999 bei Stellung des Antrags auf Einbürgerung unterzeichneten Loyalitätserklärung bewusst unterlassen, Angaben über seine Mitgliedschaft in der IGMG sowie seine Tätigkeit als Gründungsmitglied und Zweiter Vorsitzender des Vereins Buhara Moschee - Islamische Gemeinschaft A-Stadt e. V. - zu machen. Er hat in der Erklärung vielmehr bestätigt, dass er über die Bedeutung des Bekenntnisses zur freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland unterrichtet sei und weiter erklärt, dass er keine Bestrebungen, die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziel habe oder die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährde, verfolge oder unterstütze sowie in der Vergangenheit Bestrebungen dieser Art weder verfolgt noch unterstützt habe. Diese Angaben sind - wie oben bereits ausgeführt - unrichtig. Als Gründungsmitglied eines Ortsvereins der IGMG und Zweiter Vorsitzender des Vereins Buhara Moschee - Islamische Gemeinschaft A-Stadt e. V. - kannte er die Bestrebungen der IGMG und es musste ihm bewusst sein, dass diese im Widerspruch zu der freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland stehen. Der Rücknahme der Einbürgerung des Klägers steht auch kein Einbürgerungsanspruch aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage entgegen. Insbesondere war weder zum Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes eine Einbürgerung nach §§ 8, 9 StAG möglich noch kommt dies heute in Betracht. Das Ermessen des Beklagten wäre aufgrund des Vorliegens des Ausschlussgrundes nach § 86 Nr. 2 AuslG von vornherein in der Weise reduziert, dass lediglich die Versagung der Einbürgerung in Betracht käme (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urt. v. 27.05.2003 - 5 B 01.1805 -); was auch bei einem grundsätzlichen Einbürgerungsanspruch gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2, 2. Halbsatz StAG gilt. Die Entscheidung des Beklagten über die Rücknahme der Einbürgerung ist auch rechtzeitig gemäß § 48 Abs. 4 Satz 1 HVwVfG innerhalb der Jahresfrist erfolgt. Die Einbürgerungsbehörde erhielt erst mit Schreiben vom 27.09.2002 am 30.09.2002 durch das Landesamt für Verfassungsschutz Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Einbürgerung. Die Rücknahme der Einbürgerung erfolgte durch Bescheid vom 05.09.2003, dem Bevollmächtigten des Klägers am 29.09.2003 zugestellt, innerhalb eines Jahres. Der Beklagte hat das ihm bei der Rücknahme der Einbürgerung zustehende Ermessen auch fehlerfrei ausgeübt. Die Einbürgerungsbehörde hat in ihrem Rücknahmebescheid ausgeführt, dass ihr hinsichtlich der Entscheidung, die Einbürgerung zurückzunehmen, Ermessen zusteht. Sie hat sämtliche Gesichtspunkte berücksichtigt und unter Abwägung der öffentlichen Interessen sowie der Interessen des Klägers ihre Entscheidung getroffen und begründet. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die dafür sprechen, dass das Ermessen fehlerhaft ausgeübt wurde. Der Kläger ist durch die Rücknahme der Einbürgerung auch nicht in seinen Grundrechten verletzt. Insbesondere wird der Kläger durch die mit Rücknahme der deutschen Staatsangehörigkeit eintretenden Staatenlosigkeit nicht in seinen Rechten nach Art. 16 Abs. 1 GG verletzt. Die Regelung des Art. 16 Abs. 1 GG verbietet zwar Ausbürgerungen, will aber nicht rechtswidrige Einbürgerungen aufrechterhalten (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.06.2003 - 1 C 19/02 -). Da der Kläger die Einbürgerung durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren, kann er sich nicht auf den Schutz des Art. 16 Abs. 1 GG berufen. Denn er hat die Einbürgerung durch eigenes, nicht schützenswertes Verhalten erreicht. Auch hindert Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG nicht die Rücknahme der Einbürgerung bei der Angabe falscher Tatsachen. Die Rückforderung der Einbürgerungsurkunde zur Eintragung der Rücknahme nach Rechtskraft der Rücknahme der Einbürgerung ist gemäß § 52 HVwVfG rechtmäßig. Die Festsetzung der Kosten im Bescheid vom 05.09.2003 entspricht den Regelungen der StAGebV i. V. m. § 38 StAG und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die erhobene Gebühr ist angemessen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 2. Alt., 711 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem der Beklage die Einbürgerung des Klägers in den deutschen Staatsverband zurückgenommen hat. Der Kläger wurde am 01.01.1960 in Ceylan in der Türkei geboren. Er erwarb durch Geburt die türkische Staatsangehörigkeit. Der Kläger ist gläubiger Moslem. Am 30.08.1978 reiste der Kläger in das Bundesgebiet ein. Es wurde zwar ein Asylantrag gestellt, dieser aber abschlägig beschieden. Dem Kläger wurde erstmals am 11.01.1984 eine - befristete - Aufenthaltserlaubnis erteilt, die ab dem 20.08.1986 unbefristet war; seit dem 28.07.1987 ist der Kläger im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung. Am 11.11.1999 beantragte der Kläger für sich und seine Familie die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Dem Antrag war eine Loyalitätserklärung des Klägers beigefügt, in der er bestätigte, dass er über die Bedeutung des Bekenntnisses zur freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland unterrichtet sei. Er erklärte zudem, dass er keine Bestrebungen, die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziel haben oder die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange des Bundesrepublik Deutschland gefährden, verfolge oder unterstütze sowie in der Vergangenheit Bestrebungen dieser Art weder verfolgt noch unterstützt habe. Der Kläger war Gründungsmitglied des am 22.02.1999 in A-Stadt gegründeten Vereins Buhara Moschee - Islamische Gemeinschaft A-Stadt e. V. - und war anschließend als Zweiter Vorsitzender dieses Vereins tätig. Der Verein Buhara Moschee - Islamische Gemeinschaft A-Stadt e. V. - ist eingetragener Mitgliedsverein der Islamischen Gemeinschaft Milli Görüs e. V. (IGMG). Zudem war der Kläger Mitglied in der IGMG, ohne dass der Beklagte davon Kenntnis erlangte. Am 24.04.2001 erteilte der Beklagte dem Kläger eine Einbürgerungszusicherung für den Fall, dass der Verlust der türkischen Staatsangehörigkeit nachgewiesen werde. Im Januar 2002 legte der Kläger die Genehmigung der türkischen Behörden zum Staatsangehörigkeitswechsel vor. Mit Einbürgerungsurkunde vom 26.03.2002, ausgehändigt am 13.05.2002, wurde der Kläger eingebürgert. Der Verlust der türkischen Staatsangehörigkeit trat am 04.10.2002 ein. Mit Schreiben vom 27.09.2002, beim Beklagten am 30.09.2002 eingegangen, teilte das Hessische Ministerium des Innern und des Sports der Einbürgerungsbehörde mit, es lägen bezüglich des Klägers Erkenntnisse vor, die gegen eine Einbürgerung sprächen. Nach Ermittlungen des Landesamtes für Verfassungsschutz sei der Kläger führender Funktionär eines IGMG-Mitgliedsvereins. Mit Schreiben vom 17.10.2002, dem Kläger am 22.10.2002 zugestellt, teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass eine Rücknahme seiner Einbürgerung vorgesehen sei und es wurde ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Am 31.10.2002 sprach der Kläger bei der Einbürgerungsbehörde vor und bestätigte zwar seine Mitgliedschaft in der Islamischen Gemeinschaft Milli Görüs e. V., sah darin aber keinen Verstoß gegen die Grundsätze der freiheitlich demokratischen Grundordnung. Die IGMG richte sich nicht gegen die Demokratie. Er teilte weiterhin mit, dass er Zweiter Vorsitzender der Vereinigung in A-Stadt sei. Mit Schreiben seines Bevollmächtigen vom 04.11.2002 kündigte der Kläger seine Mitgliedschaft in der IGMG. Mit Schreiben vom 09.11.2002 bestätigte der Vorsitzende des Vereins die Kündigung und den Austritt des Klägers aus der IGMG. Am 21.11.2002 unterzeichnete der Kläger die Loyalitätserklärung II. Hinsichtlich möglicher Verfolgung und Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen und einer diesbezüglich erfolgten Lösung von derartigen Bestrebungen machte der Kläger - unter Punkt 2.4 der Erklärung - keine Angaben. Mit Bescheid vom 05.09.2003, dem Bevollmächtigten des Klägers am 29.09.2003 zugestellt, nahm der Beklagte unter Ziffer 1 des Bescheids die mit Einbürgerungsurkunde vom 26.03.2002 am 13.05.2002 vollzogene Einbürgerung des Klägers in den deutschen Staatsverband zurück, forderte den Kläger unter Ziffer 2 des Bescheids auf, die Einbürgerungsurkunde nach Rechtskraft von Ziffer 1 zur Eintragung der Rücknahme einzureichen und setzte für den Bescheid eine Gebühr von 255,-- € fest. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, die Einbürgerung sei zurückzunehmen, da sie materiell rechtswidrig gewesen sei. Die erforderlichen Einbürgerungsvoraussetzungen hätten nicht vorgelegen. Der Kläger habe die Einbürgerung durch arglistige Täuschung sowie Angaben erwirkt, die in wesentlicher Beziehung unrichtig gewesen seien. Es sei erwiesen, dass der Kläger Mitglied in der Islamischen Gemeinschaft Milli Görüs e. V. gewesen sei, die verfassungsfeindliche Ziele verfolge, und dort regelmäßig an Versammlungen und Veranstaltungen teilgenommen habe. Der Kläger habe die Ziele IGMG gekannt. Es sei ihm bewusst gewesen, dass seine Angaben in der Loyalitätserklärung vom 11.11.1999, keine Bestrebungen verfolgt und unterstützt zu haben, die gegen die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind, unrichtig seien. Der zwischenzeitlich erfolgte Austritt aus der IGMG reiche nicht aus, um eine Abwendung von den bisher verfolgten Bestrebungen glaubhaft zu machen. Aus der Unterzeichnung der Loyalitätserklärung durch den Kläger lasse sich schließen, dass er es für möglich halte, gleichzeitig Mitglied in der Islamischen Gemeinschaft A-Stadt e. V. zu sein und sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung zu bekennen, was aber ausgeschlossen sei. Der Kläger hat am 21.10.2003 Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, seine Einbürgerung sei keinesfalls rechtswidrig gewesen. Der Kläger bekenne und habe sich stets bekannt zur freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. Im Jahre 2000 sei er Mitglied in der IGMG geworden. In der Islamischen Gemeinschaft Milli Görüs e. V., die er als religiöse Gemeinschaft betrachte, sei er lediglich einfaches Mitglied gewesen. Mit der Kündigung seiner Mitgliedschaft in der IGMG habe der Kläger bewiesen, dass er jederzeit bereit sei, für die freiheitlich demokratische Grundordnung einzutreten. Seit diesem Zeitpunkt sei der Kläger in keiner Weise aktiv für die IGMG tätig gewesen oder habe anderweitig verfassungsfeindliche Ziele verfolgt. Er betrachte die IGMG als religiöse Gemeinschaft. Der Verein habe keine verfassungsfeindliche Ziele zum Inhalt. Auch sei ihm zu keinem Zeitpunkt bekannt gewesen, dass der Verein verfassungsfeindliche Ziele verfolge. Mit der Kündigung habe er zum Ausdruck gebracht, dass er keinesfalls von den von dem Beklagten behaupteten Zielen der IGMG gewusst und diese unterstützt habe. Der Kläger beruft sich weiterhin auf den Schutz des Art. 16 GG. Der Kläger beantragt, den Bescheid des beklagten Landes vom 05.09.2003 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte verweist zur Begründung auf den Inhalt des Bescheids vom 05.09.2003 und trägt ergänzend im Wesentlichen vor, dass sich der Kläger seine Einbürgerung durch unrichtige, wahrheitswidrige Angaben in seinem Einbürgerungsantrag erschlichen habe, da er eine Loyalitätserklärung abgegeben habe und der Beklagte im Vertrauen auf die Richtigkeit dieser Erklärung die Einbürgerung vollzogen habe. Die Einbürgerung sei rechtswidrig gewesen, denn der Kläger verfolge durch seine Tätigkeit die verfassungsfeindlichen Ziele der Islamischen Gemeinschaft Milli Görüs e. V.. Aufgrund seiner Mitgliedschaft in diesem Verein sowie seiner besonderen Funktion als Gründungsmitglied und Zweiter Vorsitzender der Islamischen Gemeinschaft A-Stadt Buhara Moschee e. V. seien dem Kläger diese Bestrebungen auch zuzurechnen. Es könne davon ausgegangen werden, dass seitens der IGMG nur besonders zuverlässige und ideologiefeste Mitglieder mit der Gründung eines Ortsvereins beauftragt würden. Die Ziele der IGMG stünden im Gegensatz zu rechtsstaatlichen und demokratischen Prinzipien, verletzten die Menschenwürde und berührten die unantastbaren Werte der freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland. Der Beklagte verweist insoweit auf den Hessischen Verfassungsschutzbericht 2002 und den Bayerischen Verfassungsschutzbericht 2001. Durch seine Kündigung der Mitgliedschaft in der IGMG habe der Kläger nicht glaubhaft gemacht, sich von den bisher verfolgten Bestrebungen gelöst zu haben. Es sei davon auszugehen, dass die Kündigung nur aus Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten erklärt worden sei, um sich im Besitz der deutschen Staatsbürgerschaft zu halten. Mangels Kündigungserklärung bezüglich der Mitgliedschaft des Klägers müsse weiterhin davon ausgegangen werden, dass der Kläger Mitglied des Vereins Buhara Moschee - Islamische Gemeinschaft A-Stadt e. V. - sei. Auch stehe einer Rücknahme der Einbürgerung nicht Art. 16 GG entgegen. Mit Beschluss vom 12.01.2004 hat die Kammer, nachdem den Beteiligten zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist, den Rechtsstreit nach § 6 Abs. 1 VwGO dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Ausländerbehörde Bezug genommen, die allesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.