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Urteil

10 E 3916/01

VG Gießen 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2002:0225.10E3916.01.0A
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Leitsätze
Ärztliche Grundlagenforschung an einer wissenschaftlichen Hochschule ist Ausübung des ärztlichen Berufs und begründet eine Pflichtmitgliedschaft in der Landesärztekammer mit korrespondierender Beitragspflicht; eine diesbezügliche landesrechtliche Regelung begegnet keinen rechtlichen Bedenken (wie BVerwGE 39, 100 ff; BVerwG, NJW 1997, 814-816 ). Die Bemessung der Kammerbeiträge an den positiven Einkünften aus ärztlicher Tätigkeit ist ein sachliches Kriterium zur Bemessung des aus der Kammertätigkeit zu ziehenden Vorteils. Ein unterschiedlicher Vorteil von Angehörigen differenzierbar ausgestalteter Berufsfelder aus der Kammertätigkeit muss sich in einem differenzierten Beitragsmaßstab niederschlagen, wobei eine typisierende und generalisierende Bewertung eines spezifisch berufsfeldbezogenen Vorteils zu fordern und auch ausreichend ist. Eine Beitragsreduzierung von 20% für theoretische Grundlagenforscher verstößt in Hessen aufgrund des Tätigkeitsbereich und der Aufgaben der LÄK weder gegen das Äquivalenzprinzip noch gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG); eine weitere Beitragsdifferenzierung ist auch aufgrund des Beitragssatzes von 0,2 bis 0,76 % der maßgeblichen Einkünfte nicht geboten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ärztliche Grundlagenforschung an einer wissenschaftlichen Hochschule ist Ausübung des ärztlichen Berufs und begründet eine Pflichtmitgliedschaft in der Landesärztekammer mit korrespondierender Beitragspflicht; eine diesbezügliche landesrechtliche Regelung begegnet keinen rechtlichen Bedenken (wie BVerwGE 39, 100 ff; BVerwG, NJW 1997, 814-816 ). Die Bemessung der Kammerbeiträge an den positiven Einkünften aus ärztlicher Tätigkeit ist ein sachliches Kriterium zur Bemessung des aus der Kammertätigkeit zu ziehenden Vorteils. Ein unterschiedlicher Vorteil von Angehörigen differenzierbar ausgestalteter Berufsfelder aus der Kammertätigkeit muss sich in einem differenzierten Beitragsmaßstab niederschlagen, wobei eine typisierende und generalisierende Bewertung eines spezifisch berufsfeldbezogenen Vorteils zu fordern und auch ausreichend ist. Eine Beitragsreduzierung von 20% für theoretische Grundlagenforscher verstößt in Hessen aufgrund des Tätigkeitsbereich und der Aufgaben der LÄK weder gegen das Äquivalenzprinzip noch gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG); eine weitere Beitragsdifferenzierung ist auch aufgrund des Beitragssatzes von 0,2 bis 0,76 % der maßgeblichen Einkünfte nicht geboten. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Beitragsbescheid der Landesärztekammer Hessen vom 05.02.2001 und deren Widerspruchsbescheid vom 31.10.2001 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zu Recht hat die Beklagte den von dem Kläger zu zahlenden Kammerbeitrag für das Beitragsjahr 1996 unter Berücksichtigung des von dem Kläger erzielten Jahreseinkommens aus ärztlicher Tätigkeit und satzungsmäßig vorzunehmender Ermäßigungen auf 108,-- DM festgesetzt. Die erkennende Kammer hat gegen die Festsetzung des Beitrages in dieser Höhe keine rechtlichen Bedenken, insbesondere vermag sie nicht festzustellen, dass dem Kläger ein Anspruch auf weitere Ermäßigung des Kammerbeitrags zusteht. Ermächtigungsgrundlage für die Beklagte, den Kläger zu dem festgesetzten Kammerbeitrag heranzuziehen, sind §§ 2 Abs. 1 Ziffer 1, 10 Abs. 1, 17 des Gesetzes über die Berufsvertretungen, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker Heilberufsgesetz (in der Fassung vom 19. Mai 1995, GVBl. I, S. 374 HeilBG ) in Verbindung mit § 5 Abs. 6 der Hauptsatzung der Landesärztekammer Hessen vom 17. Juli 1995 (Hessisches Ärzteblatt 1995, S. 295) in Verbindung mit der Beitragsordnung der Landesärztekammer Hessen vom 01. Januar 1996. Zunächst ist festzustellen, dass der Kläger als approbierter Mediziner gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 1 HeilBG Pflichtmitglied in der Landesärztekammer Hessen ist. Das Gericht hat keine Bedenken gegen eine landesgesetzlich geregelte Pflichtmitgliedschaft zu einer berufsständischen Organisation. Aufgrund des im HeilBG geregelten Aufgabenbereichs dieser berufsständischen Organisation ist zum einen nicht zu verkennen, dass die Landesärztekammer für die Pflichtmitglieder von einigem Nutzen ist. Angesichts des Aufgaben- und Tätigkeitsfeldes der Landesärztekammer Hessen nimmt diese zum anderen legitime öffentliche Aufgaben wahr, die es rechtfertigen, alle approbierten und im Land Hessen ihren Beruf ausübenden Ärzte als Pflichtmitglieder in die Kammer einzubeziehen (vgl. BVerwGE 39, 100). Der Kläger übt zweifelsfrei auch einen Arztberuf im Sinne des § 2 Abs. 1 HeilBG aus. Voraussetzung hierfür ist nicht eine freiberufliche ärztliche oder heilende Tätigkeit, sondern es genügt eine Tätigkeit, bei der ärztliche Fachkenntnisse vorausgesetzt, eingesetzt oder mitverwendet werden oder werden können, worunter insbesondere auch Tätigkeiten in Klinik und Praxis, Forschung und Lehre, für Wirtschaft, Industrie und Medien fallen (vgl. § 3 Abs. 1 der Beitragsordnung der Beklagten vom 01.01.1996). Auch eine ärztliche Grundlagenforschung an einer wissenschaftlichen Hochschule stellt sich demnach als Ausübung des ärztlichen Berufs dar. Dies scheint im Übrigen auch der Kläger nicht mehr ernsthaft bezweifeln zu wollen. Als Pflichtmitglied in der Landesärztekammer Hessen muss der Kläger sich auch an den Kosten beteiligen, die durch die Tätigkeit dieser Kammer entstehen (BVerwGE 39, 100, 105; BVerwG v. 30. Januar 1996, 1 C 9/93). Eine derartige Beitragspflicht ist geregelt in §§ 10 Abs. 1, 17 Abs. 1 Nr. 6 HeilBG in Verbindung mit der Hauptsatzung und der Beitragsordnung der Beklagten. Danach ist die Kammer berechtigt, die durch ihre Tätigkeit entstehenden Kosten in Form der Beitragserhebung an die Pflichtmitglieder weiterzugeben. Die Beklagte ist demnach zunächst berechtigt, die festzusetzenden Beiträge am Einkommen aus ärztlicher Tätigkeit auszurichten (§§ 2, 3 der Beitragsordnung). Die Bemessung der Beiträge an den positiven Einkünften aus ärztlicher Tätigkeit ist ein sachliches Kriterium der aus der Kammertätigkeit fließenden Vorteilsbemessung (BVerwG, NJW 90, 786 und DVBl. 93, 725; VGH Baden-Württemberg, DVBl. 97, 958). Eine derartige Bemessung von Beiträgen und ähnlichen öffentlichen Abgaben aufgrund der einkommensmäßigen Leistungsfähigkeit findet sich auch ansonsten im öffentlichen Recht. Beispielsweise richten sich die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und auch zur Pflegeversicherung nach dem jeweils erzielten Einkommen, ohne dass gleichzeitig gesagt werden könnte, höher Verdienende seien häufiger oder teuerer krank oder pflegebedürftiger als Geringverdiener. Auch die Festsetzung der aus Lohn und Einkommen zu zahlenden Steuern richtet sich nach dem erzielten Jahreseinkommen. In diesem Zusammenhang kommt weiter hinzu, dass die abzuführenden Steuerbeträge nicht nur prozentual an das erzielte Einkommen gekoppelt sind, sondern progressiv mit einem höheren Einkommen steigen. Das bedeutet, dass der jeweils Steuerpflichtige nicht nur aufgrund seines höheren Einkommens mehr Steuern zahlt als der Geringverdiener, sondern auch prozentual sein Einkommen höher belastet wird. Insoweit vermag die Kammer nicht zu ersehen, dass die sich - typisierend an den Einkünften aus ärztlicher Tätigkeit orientierende Beitragsbemessung in § 2 der Beitragsordnung gegen höherrangiges Recht, insbesondere gegen Grundrechte oder das Äquivalenzprinzip, verstoßen könnte. Darüber hinaus steht der Beklagten bei der Bemessung der zu erhebenden Beiträge als autonomer Körperschaft mit Satzungsgewalt ein weites Ermessen zu, das gerichtlich nur eingeschränkt darauf geprüft werden kann, ob die Grenzen dieses weiten Ermessens eingehalten sind. Dies ist zur Überzeugung des Gerichts hier der Fall. Die dem Kläger in den angefochtenen Bescheiden zuteil gewordene Ermäßigung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt zunächst für die von der Beklagten berücksichtigten Kinder, für die jeweils nach § 6 Abs. 3 der Beitragsordnung eine Beitragsermäßigung von 50,-- DM erfolgt ist. Diese Ermäßigung beanstandet auch der Kläger nicht. Darüber hinaus bestehen auch keine Bedenken bezüglich der Entscheidung der Beklagten, den Beitrag für Ärzte, die wie der Kläger an wissenschaftlichen Hochschulen ausschließlich in theoretischen Fächern lehren und Grundlagenforschung betreiben, auf Antrag um 20 % zu ermäßigen, sofern der Betreffende nachweist, dass er nicht mit der Heilbehandlung und der Bekämpfung von Krankheiten praktisch befasst ist (§ 6 Abs. 4 der Beitragsordnung). Die Beitragsreduzierung von 20 % für Grundlagenforscher ist rechtlich nicht zu beanstanden, da sie unter Berücksichtigung des der Beklagten zustehenden weiten Ermessensrahmens durchaus einem gegebenenfalls zu ziehenden geringeren Nutzen derartiger Mediziner gegenüber frei praktizierenden Ärzten aus der Kammertätigkeit der Beklagten entspricht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (DVBl. 93, 725, und vom 30. Januar 1996, 1 C 9/93) ist grundsätzlich bei unterschiedlicher Ausgestaltung des Berufsfeldes als Ausfluss des Äquivalenzprinzips eine Differenzierung auch in beitragsmäßiger Hinsicht erforderlich, da beispielsweise Ärzte in Praxis, im öffentlichen Dienst oder in der Grundlagenforschung in unterschiedlichem Umfang Nutzen aus der Kammertätigkeit ziehen und dieser unterschiedliche Nutzen Ausfluss der spezifischen berufsfeldbezogen Tätigkeit ist (vgl. auch VG Osnabrück vom 19.05.1999, 6 A 220/97). Der unterschiedliche Vorteil aus der Kammertätigkeit muss sich danach in einem differenzierten Beitragssatz niederschlagen und der Maßstab für eine ermessensfehlerfreie Beitragsfestsetzung ist differenziert an dem jeweiligen berufsspezifischen Tätigkeitsfeld zu orientieren, ohne dass indes eine Forderung dahingehend aufgestellt werden kann, es müsse für jeden einzelnen approbierten Arzt eine eigenständige satzungsmäßige Beitragsfestsetzung erfolgen. Insoweit muss es bei einer pauschalen Betrachtungsweise verbleiben, die differenzierbare berufsspezifische Tätigkeitsfelder einbezieht. Keineswegs kann ein einzelner Angehöriger eines differenzierbaren Tätigkeitsbereiches sich darauf berufen, seine spezielle Tätigkeit weiche wiederum von der berufsspezifisch typischen Tätigkeit ab, so dass er eine andere beitragsmäßige Veranlagung nicht fordern kann. Zwar mag es durchaus sein, dass Grundlagenforscher einen geringeren Nutzen bei den Tätigkeiten der Kammer nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 HeilBG haben, indes erscheint im Tätigkeitsbereich nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 und gegebenenfalls Nr. 6 HeilBG auch ein größerer Nutzen zu bestehen, insbesondere werden derartige Grundlagenforscher zur Überzeugung des Gerichts durchaus häufiger als Sachverständige namhaft gemacht als frei praktizierend niedergelassene Ärzte. Im Bereich der Weiterbildung nach §§ 26 ff. HeilBG vermag das Gericht einen geringeren Nutzen von Grundlagenforschern gegenüber frei praktizierenden oder angestellten Ärzten nicht festzustellen, da gemäß § 26 HeilBG alle Kammerangehörige nach Maßgabe der folgenden Vorschriften neben ihrer Berufsbezeichnung weitere Bezeichnungen führen dürfen, die auf besondere Kenntnisse in einem bestimmten beruflichen Gebiet (Gebietsbezeichnung), Teilgebiet oder Schwerpunkt (Teilgebietsbezeichnung oder Schwerpunktbezeichnung) oder auf zusätzlich erworbene Kenntnisse in einem anderen Bereich (Zusatzbezeichnung) hinweisen. Dass eine derartige Möglichkeit für Grundlagenforscher ohne oder von geringerer Bedeutung sein könnte als in Bezug auf andere Ärzte, vermag das Gericht nicht festzustellen. Insbesondere steht nach §§ 26 ff. HeilBG jedem Kammermitglied die Möglichkeit offen, an derartigen Weiterbildungen teilzunehmen und Zusatzqualifikationen zu erzielen. Auch vermag das Gericht nicht zu erkennen, dass die in §§ 49 ff. HeilBG geregelte Berufsgerichtsbarkeit für Grundlagenforscher von einem eklatant geringeren Nutzen sein könnte als für andere ärztliche Berufsgruppen. Nach § 49 Abs. 1 HeilBG werden nämlich Verstöße von Kammerangehörigen gegen ihre Berufspflichten im berufsgerichtlichen Verfahren geahndet. Diese Formulierung legt nahe, dass ein Verstoß gegen entsprechende ärztliche Berufspflichten von jedem Kammerangehörigen begangen werden kann und damit in Bezug auf jeden Kammerangehörigen die Möglichkeit eines berufsgerichtlichen Verfahrens besteht. Ein derartiges berufsgerichtliches Verfahren dient zudem der Überwachung der Einhaltung der Berufspflichten und damit gleichzeitig dem Ansehen der Ärzteschaft in der Öffentlichkeit. Selbst wenn Grundlagenmediziner seltener gegen Berufspflichten verstoßen sollten, kommt ihnen das gesicherte Ansehen der Ärzteschaft in der Bevölkerung genauso zugute, wie Ärzten, die andere berufstypische Tätigkeiten ausfüllen. Selbst wenn entgegen vorstehenden Ausführungen medizinisch theoretische Grundlagenforscher aus der Berufsgerichtsbarkeit einen geringeren Nutzen ziehen sollten als andere ärztliche Berufsgruppen, so ist darauf hinzuweisen, dass dies eine weitere Beitragsreduzierung nicht erfordert. Nach § 86 HeilBG tragen nämlich die Kammern die sächlichen und persönlichen Kosten der Berufsgerichte und stehen ihnen in gleichem Maße die Einnahmen an Kosten und Geldbußen zu, wobei Überschüsse nach Ablauf des Rechnungsjahres den Fürsorgeeinrichtungen der Kammern zuzuführen sind. Diese gesetzliche Normierung belegt, dass die Berufsgerichtsbarkeit ein kostenneutraler Faktor bei der Kammertätigkeit sein wird. Ansonsten würde eine gesetzliche Regelung, was mit Überschüssen aus diesem Bereich zu geschehen hat, keinen Sinn machen. Nach alledem hält sich die von der Beklagten vorgenommene satzungsmäßige Ermäßigung des festzusetzenden Beitrages für grundlagenforschende Mediziner um 20 % im Rahmen des der Landesärztekammer eingeräumten Ermessensspielraums. Ein möglicher geringerer Vorteil derartiger grundlagenforschender Mediziner ist bei der Ermäßigung um 20 % angemessen und auch ausreichend berücksichtigt. Eine weitere Reduzierung mag zwar möglicherweise erwünscht sein, ist aber zur Überzeugung des Gerichts keineswegs rechtlich geboten. In diesem Zusammenhang ist weiter darauf hinzuweisen, dass der nach der Beitragsordnung vom 01. Januar 1996 zu erhebende Beitrag je nach Einkommen zwischen 0,2 und 0,76 % der aus ärztlicher Tätigkeit im Sinne des § 3 der Beitragsordnung erzielten Einkünfte beträgt. Damit liegt die Beitragsfestsetzung insgesamt in einem Bereich, der sich im Wege der sachgerechten Ermessensausübung einer weiteren Differenzierung entzieht. Dieser, gemessen am Einkommen sehr geringe Beitragssatz lässt in Ansehung der aus dem Heilberufsgesetz ausfließenden Tätigkeiten und Aufgaben der Beklagten bei der gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise einer derartigen Satzungsregelung keinen Raum für eine noch weitergehende Differenzierung. Insoweit ist auch das Argument der Beklagten nicht von der Hand zu weisen, jede weitere Differenzierung erfordere den Einsatz weiteren Personals, was sich wiederum auf die umlagefähigen Kosten niederschlage und gegebenenfalls zu einer beitragsmäßigen Umlageerhöhung führen müsste. Derartige weitere Personalkosten würden dazu führen, dass jeder einzelne Kammerangehörige ein Mehr an Beitrag zahlen müsste, ohne hieraus einen irgendwie gearteten Nutzen zu ziehen. Eine weitere Differenzierung ist daher rechtlich nicht geboten. Die Beitragsordnung der Beklagten vom 01. Januar 1996 verstößt weder gegen das Äquivalenzprinzip noch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 GG. Mit den zu erhebenden Beiträgen werden sachgerecht und ausgewogen die auf der Tätigkeit der Kammer beruhenden Kosten auf die Kammerangehörigen umgelegt ohne dass ersichtlich ist, dass einzelne Kammerangehörige gegenüber anderen bei der gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise ungleich im Sinne des Art. 3 GG behandelt werden oder einzelne Berufsfelder bei der Beitragserhebung unter Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip übermäßig zu Beiträgen herangezogen werden. Der von dem Bevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 19.02.2002 gestellte Beweisantrag führt zu keiner anderen rechtlichen Würdigung, denn er ist abzulehnen. Der Beweisantrag, ein Sachverständigengutachten dazu einzuholen, dass der Nutzen, den der Kläger konkret als Grundlagenmediziner durch die Leistung der Beklagten erfährt, einen deutlich höheren Abschlag als 20 % erforderlich macht, ist zunächst als unzulässiger Ausforschungsbeweisantrag abzulehnen. Aus dem beweiserheblichen Vorbringen des Klägers ergibt sich nämlich nicht, aufgrund welcher berufsspezifischen Besonderheiten der von der Beklagten vorgenommene Ermäßigungssatz dem Äquivalenzprinzip oder Gleichheitsgebot widersprechen sollte. Es sind nicht einmal ansatzweise die gesetzlichen Betätigungsfelder der Beklagten dargestellt, in denen Grundlagenforschern ein geringerer Nutzen aus der Kammertätigkeit entstehen könnte und zum anderen fehlen jegliche Angaben dazu, aufgrund welcher berufszweigspezifischen Ausgestaltungen ein derartiger geringerer und zu berücksichtigender Vorteil begründet sein könnte. Insoweit ist der Beweisantrag auch als unsubstantiiert abzulehnen. Dem Beweisvorbringen sind keinerlei Einzelheiten oder konkrete Umstände zu entnehmen, die einer Begutachtung durch einen Sachverständigen dahingehend unterliegen könnten, ob Grundlagenforschern eine über 20 % hinausgehende Beitragsermäßigung aufgrund geringeren Nutzens aus der Kammertätigkeit zustehen könnte. Darüber hinaus ist der Beweisantrag abzulehnen, weil er für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich ist. Der Beweisantrag zielt auf eine Beweiserhebung hinsichtlich des konkreten Nutzens des Klägers aus der Kammertätigkeit ab, was aber nicht Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung ist. Auf den Kläger individualisierbar muss ein Beitragsmaßstab nicht festgesetzt werden. Bei der Beitragsbemessung steht der Beklagten als autonomer und mit Satzungsgewalt versehener öffentlich-rechtlicher Körperschaft ein weitgehender Ermessensspielraum zu, den sie auch dann nicht in rechtlich zu beanstandender Weise überschreitet, wenn sie nicht jedes einzelne Kammermitglied, sondern berufsspezifische Ausprägungen ärztlicher Berufsausübung wertend in eine Beitragsordnung einfließen lässt. Geboten ist insoweit eine generalisierende Betrachtungsweise, bei der nicht jeder Einzelfall einer separaten Lösung zugeführt werden muss. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und Abwendungsbefugnis beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 VwGO). Mit der Klage wendet der Kläger sich gegen die Festsetzung des für das Beitragsjahr 1996 zu leistenden Beitrags zur Landesärztekammer. Der Kläger ist promovierter Mediziner und seit dem 01.04.1993 approbiert. Er ist als wissenschaftlicher Mitarbeiter mit dem Ziel der Habilitation am Physiologischen Institut der ...-Universität G. tätig. Für das Beitragsjahr 1996 setzte die Beklagte, der der Kläger als Pflichtmitglied angehört, mit Bescheid vom 22.10.2000 den Beitrag auf 1.031,-- DM, abzüglich bereits gezahlter 70,-- DM fest, nachdem durch Schätzung eine Eingruppierung in Stufe 15 der Beitragsordnung erfolgt war. Auf den hiergegen eingelegten Widerspruch setzte die Beklagte den für das Beitragsjahr 1996 zu zahlenden Beitrag im Wege der Abhilfe mit Bescheid vom 05.02.2001 auf 108,-- DM fest. Grundlage hierfür war eine Einstufung in die Beitragsstufe 7 (Jahresbeitrag 385,-- DM) abzüglich einer 20 %igen Ermäßigung aufgrund ausschließlicher Tätigkeit in Forschung und Lehre an einer wissenschaftlichen Hochschule und weiteren Abzügen von 4 x 50 = 200,-- DM wegen vier steuerrechtlich anerkannter Kinder. Abzüglich der bereits geleisteten Zahlung von 70,-- DM wurde der Kläger zur Zahlung noch ausstehender Kammerbeiträge für 1996 in Höhe von 38,-- DM aufgefordert. Hiergegen legte der Kläger am 05.03.2001 Widerspruch ein, den er im Wesentlichen damit begründete, bei der vorgenommenen Ermäßigung sei nicht ausreichend berücksichtigt worden, dass er eine ärztliche Tätigkeit nicht ausübe, sondern nur theoretische Grundlagenmedizin. Er begehre eine Ermäßigung um 50 %. Mit Widerspruchsbescheid vom 31.10.2001 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, der festgesetzte Beitrag entspreche der Beitragsordnung. Der Kläger übe eine ärztliche Tätigkeit im Sinne dieser Beitragsordnung aus. Als Pflichtmitglied in der Landesärztekammer sei der Kläger auch beitragspflichtig. Seine Kinder seien bei der Beitragsfestsetzung berücksichtigt worden, ebenso wie seine theoretische Tätigkeit im Bereich der Grundlagenforschung. Einen Anspruch auf weitergehende Ermäßigung habe der Kläger nicht. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Bevollmächtigten des Klägers zugestellt mittels Empfangsbekenntnisses am 13.11.2001. Am 04.12.2001 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, eine Beitragsermäßigung von 20 % für Grundlagenmediziner genüge nicht. Dies verstoße gegen das Äquivalenzprinzip. Die gebotene Reduzierung müsste mindestens 30 bis 40 % betragen, weil Grundlagenmediziner wie er einen geringeren Nutzen aus der Kammertätigkeit zögen als freiberuflich tätige Ärzte. Angesichts des aus der Kammertätigkeit sich für den Kläger ergebenden Nutzen im Vergleich zum Vorteil für die praktizierenden Ärzte aus der Kammertätigkeit bestehe ein Missverhältnis. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Landesärztekammer Hessen vom 05.02.2001 und deren Widerspruchsbescheid vom 31.10.2001 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus, die vorgenommene Veranlagung des Klägers zur Beitragszahlung sei rechtmäßig. Bei dem Kläger handele es sich um einen approbierten Arzt in der Grundlagenforschung, der Pflichtmitglied in der Landesärztekammer und damit auch beitragspflichtig sei. Die vorgenommene Ermäßigung sei ausreichend. Die Beitragsordnung beachte den Gleichheitssatz und das Äquivalenzprinzip und regele sachgerecht die zu leistenden Beiträge. Der Kammer stehe bei der Beitragsregelung und -bemessung ein weites Ermessen zu. Die Grenzen dieses Ermessens seien eingehalten und ein grobes Missverhältnis bestehe nicht. Zudem steigere eine noch feinere Differenzierung der Beitragsmaßstäbe den Personalbedarf, was gleichzeitig weitere Kosten bedeute und infolgedessen auf alle Pflichtmitglieder im Wege der Umlage höhere Belastungen zukämen. Mit Schriftsätzen vom 09.01.2002 (Kläger) und vom 29.01.2002 (Beklagte) haben die Beteiligten sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (2 Hefter) Bezug genommen, die allesamt Gegenstand der Beratung gewesen sind.