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Urteil

10 E 37/01

VG Gießen 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2001:0228.10E37.01.0A
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Entscheidungsgründe
Im Einverständnis mit den Beteiligten entscheidet der Berichterstatter anstelle der Kammer ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren (§§ 87 a Abs. 2 und 3, 101 Abs.2 VwGO). Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen dagegen unbegründet. Unbegründet ist die Klage, soweit sie sich gegen die Festsetzung einer Gebühr von 50,00 DM betreffend den Widerspruchsbescheid vom 08.02.1999 in dem Bescheid vom 21.07.2000 wendet. Die Festsetzung der Gebühr von 50,00 DM für den Widerspruchsbescheid vom 08.02.1999 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Vorliegend kann offen bleiben, ob der Widerspruch des Klägers gegen den Kostenbescheid der Beklagten vom 21.07.2000 fristgerecht eingelegt worden und damit zulässig ist. Das Gericht hat bereits Zweifel daran, dass mit Zustellung des Kostenbescheides an den Bevollmächtigten des Klägers aus dem sachlich zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren die Widerspruchsfrist in Lauf gesetzt worden ist. Zwar besteht nach § 8 VwZG die Möglichkeit und ggf. die Pflicht, an Bevollmächtigte zuzustellen, zweifelhaft ist indes, ob der streitbefangene Kostenbescheid vom 21.07.2000 an den in dem sachlich zugrundeliegenden Verwaltungs- und Gerichtsverfahren bevollmächtigten Rechtsanwalt wirksam bekannt gegeben dürfte. Zweifel hieran bestehen deshalb, weil das Kostenfestsetzungsverfahren mittels Verwaltungsakt ein eigenständiges Verwaltungsverfahren darstellt und sich in den Akten des Beklagten keine Vollmacht für den Prozessbevollmächtigten des Klägers findet. Mit Beendigung des der Kostenfestsetzung zugrundeliegenden materiellen und sachlichen Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens dürfte die dem Bevollmächtigten des Klägers erteilte Vollmacht ihre Wirksamkeit verloren haben. Das Mandat des bevollmächtigten Rechtsanwaltes dürfte mit dem Abschluss des Rechtsstreits sein Ende gefunden haben. Wird zudem - wie vorliegend - eine sachlich und funktionell andere Behörde bei der Festsetzung von Kosten für den Widerspruchsbescheid tätig, so sind keinerlei Gründe dafür ersichtlich, dass die in dem vorangegangenen, sachlich geführten, Verwaltungsstreitverfahren erteilte Vollmacht auch auf dieses kostenrechtliche Verwaltungsverfahren Geltung beansprucht. Demzufolge hätte das Regierungspräsidium G. ggf. den Kostenbescheid unmittelbar dem Kläger persönlich bekannt geben müssen und sich nicht an den Bevollmächtigten aus dem vorangegangenen Verwaltungsverfahren wenden dürfen. Darüber hinaus hätte es möglicherweise aufgrund des Vorbringens des Bevollmächtigten des Klägers nahegelegen, in die Versäumung der Widerspruchsfrist nach § 32 HVwVfG Wiedereinsetzung zu gewähren, ggf. sogar von Amts wegen. Unabhängig davon, ob der Widerspruch mittels Fax-Schreibens, wie im Sendebericht belegt, tatsächlich bei der Behörde angekommen ist, hätte das Vorbringen, den Widerspruchsschriftsatz vom 24.08.2000 am gleichen Tag zur Post gegeben zu haben, Anlass für eine entsprechende Wiedereinsetzung von Amts wegen sein können. Es ist nämlich durchaus üblich, dass normale Briefe den Weg von M. nach G. innerhalb eines Tages finden, so dass davon ausgegangen werden könnte, dass das mit normaler Briefpost versandte Widerspruchsschreiben bereits am 25.08.2000 in den Machtbereich des Regierungspräsidiums G. gelangen konnte. Diese Fragen und Zweifel bedürfen indes keiner abschließenden Entscheidung, da der Kostenbescheid des Regierungspräsidiums G. vom 21.07.2000 sich unabhängig von seiner Bestandskraft als rechtmäßig und damit den Kläger nicht in seinen Rechten verletzend erweist (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Der Kostenbescheid vom 21.07.2000 ist nämlich formell und materiell rechtmäßig. Dies ergibt sich aus Folgendem: Ermächtigungsgrundlage für den Erlass des angefochtenen Gebührenbescheides ist § 14 HessAGVwGO i.V.m. § 4 Abs. 3 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes (HVwKostG). Nach § 14 HessAGVwGO sind von der mit der Bearbeitung des Widerspruchs zuletzt befassten Behörde - vorliegend das Regierungspräsidium G. - Kosten zu erheben, soweit ein Widerspruch erfolglos geblieben ist. Dabei steht der Behörde nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes kein Ermessen zu. § 4 Abs. 3 S. 2 HVwkostG bestimmt, dass die Gebühr 5 vom 100 beträgt, sofern mit der angefochtenen Amtshandlung eine Geldleistung - wie vorliegend mit dem Kostenbescheid des Oberbürgermeisters der Stadt M. vom 15.04.1997 - gefordert wird. Nach § 4 Abs. 3 S. 4 HVwKostG beträgt die Gebühr in den Fällen des Satz 1 - 3 mindestens 50,00 DM. So verhält es sich vorliegend, die Mindestgebühr wurde in dem angefochtenen Bescheid vom 21.07.2000 festgesetzt. Aus diesem Grunde kommt es auch nicht darauf an, dass der Kostenbescheid des Oberbürgermeisters der Stadt M. vom 15.04.1997 im gerichtlichen Verfahren vergleichsweise reduziert worden ist, denn dies hat auf die Festsetzung einer Mindestgebühr keinerlei Auswirkungen. Der Rechtmäßigkeit des Kostenbescheides vom 21.07.2000 steht auch nicht entgegen, dass er entgegen dem Wortlaut des § 14 Abs. 1 S. 2 HVwKostG nicht zusammen mit der Sachentscheidung, hier mit dem Widerspruchsbescheid vom 08.02.1999 ergangen ist. Nach § 14 Abs. 1 S. 2 HVwKostG soll die Entscheidung über die Kosten, soweit möglich, zusammen mit der Sachentscheidung ergehen. "Soll" bedeutet, dass im Regelfall der jeweiligen Behörde kein Ermessen eingeräumt ist, von der entsprechenden Vorschrift abzuweichen, es sei denn, es liegt ein atypischer Ausnahmefall vor (vgl. BVerwGE 64, 318 ff. m.w.N.). Ein solch atypischer Ausnahmefall ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Es ist nicht einmal ansatzweise erkennbar, dass die konkrete Kostenfestsetzung nicht hätte mit dem Widerspruchsbescheid vom 08.02.1999 verbunden werden können, zumal es sich um die gesetzliche Mindestgebühr handelt, die in jedem Fall festzusetzen ist. Gleichwohl ist dieser Fehler unbeachtlich, denn gemäß § 46 HVwVfG kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 VwVfG nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Gründe, aus denen die isolierte Gebührenfestsetzung für das Widerspruchsverfahren gemäß § 44 HVwVfG nichtig sein könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Bei der Vorschrift des § 14 Abs. 1 S. 2 HVwKostG handelt es sich zudem zur Überzeugung des Gericht um eine Vorschrift über das Verfahren oder die Form. Selbst wenn die isolierte Gebührenfestsetzung in dem angefochtenen Bescheid vom 21.07.2000 unter Missachtung dieser Vorschrift zustande gekommen sein sollte, rechtfertigt dies die Aufhebung nicht, weil die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Auch wenn die Gebührenfestsetzung zusammen mit dem Widerspruchsbescheid vom 08.02.1999 erfolgt wäre, hätte die Gebühr von 50,00 DM als Mindestgebühr festgesetzt werden müssen. Wie bereits ausgeführt, ist der Beklagte gemäß § 14 HessAGVwGO zur Erhebung von Kosten für die Entscheidung im Widerspruchsverfahren verpflichtet und ist die konkrete Erhebung der gesetzlich festgelegten Mindestgebühr nicht zu beanstanden. Soweit nämlich die Mindestgebühr festgesetzt wird, kann sich dies nicht zu Lasten des Klägers auswirken, denn eine gesetzlich vorgeschriebene Mindestgebühr stellt den unteren Rahmen der Gebührenerhebung dar, den die Behörde nicht unterschreiten darf, wobei vorliegend noch hinzukommt, dass für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 17 HVwKostG keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich oder von dem Kläger vorgetragen sind (zu einer entsprechenden Rechtslage nach § 127 AO 1977 vgl. VG G. vom 09.08.2000, 2 E 2699/99). Anhaltspunkte dafür, dass die festgesetzte Gebühr von 50,00 DM außer Verhältnis zu den mit der Gebührenregelung verfolgten Zwecken steht (vgl. BVerfGE 85, 337 ), hat das Gericht nicht. Es kann nicht festgestellt werden, dass ein Betrag von 50,00 DM außer Verhältnis zu dem wirtschaftlichen Wert des Verfahrens steht. Insbesondere ist nicht zu besorgen, dass durch diese Höhe der Gebühr der Zugang zum Widerspruchsverfahren übermäßig erschwert wird. Insoweit ist nämlich noch darauf hinzuweisen, dass § 4 Abs. 7 Nr. 2 HVwKostG Ausnahmen von der Kostenpflicht für die Partei vorsieht, die in etwa den Vorschriften über die Prozesskostenhilfe in gerichtlichen Verfahren entspricht und § 17 HVwKostG erlaubt, dass die Behörde, welche die Gebühr festsetzt, diese ermäßigen oder von der Erhebung absehen kann, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenpflichtigen oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint. Mit derartigen Regelungen wird nicht nur der mittellosen Partei der Zugang zum Widerspruchsverfahren, sondern auch die Vorgehensweise ermöglicht, lediglich "fristwahrend" Widerspruch einzulegen, ohne sogleich der zwingenden Gebührenforderung ausgesetzt zu sein, denn insoweit kommt eine Ermäßigung oder sogar ein Wegfall der Gebühren nach § 4 Abs. 5 HVwKostG in Betracht. Im Übrigen darf der Gesetzgeber mit einer Gebührenregelung das Ziel verfolgen, Betroffene von Verwaltungsakten davon abzuhalten, leichtfertig Widersprüche gegen behördliche Maßnahmen einzulegen, solange nicht die tatsächlichen Auswirkungen tendenziell dazu führen, das Rechtsschutz nur noch nach Maßgabe wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit eröffnet ist (vgl. BVerfGE 50, 217 ff. ). Diese Grenze sieht das Gericht angesichts der vorgenannten Möglichkeiten und der hier festgesetzten Mindestgebühr von 50,00 DM noch nicht überschritten, selbst wenn die Mindestgebühr von 50,00 DM gemessen an der Kostenanforderung vom 15.04.1997 verhältnismäßig hoch erscheint. Gleichwohl ist nicht zu übersehen, dass für die Bearbeitung des Widerspruchs und den Erlass des Widerspruchbescheides bei der Widerspruchsbehörde Kosten anfallen, die leicht einen Betrag von 50,00 DM überschreiten können. Der Gebührenfestsetzung steht schließlich nicht der in dem Verfahren 10 E 386/99 geschlossene Vergleich entgegen, wonach die Kosten des Verfahrens und dieses Vergleiches gegeneinander aufgehoben sind. Zunächst geht der Beklagte zutreffend davon aus, dass die Festsetzung von Widerspruchsgebühren ein eigenständiges Verfahren darstellt. Diese Kosten werden nämlich durch einen selbständigen Verwaltungsakt festgesetzt (vgl. VG G. vom 12.04.2000, 2 E 2537/99 m.w.N. aus der Rechtsprechung und Literatur). Bei der Überprüfung der Frage, ob die jeweilige Gebühr zu Recht erhoben ist, geht es um die Anwendung materiellen Gebührenrechts, d.h. es ist zu klären, ob - wie hier - nach Abschluss eines Vergleichs die Gebühr entfällt, sich ermäßigt und im Falle der erfolgten Zahlung ganz oder teilweise zu erstatten ist. Gemessen hieran hat der Kläger die im Bescheid vom 21.07.2000 festgesetzte Gebühr von 50,00 DM für das Widerspruchsverfahren zu tragen. Nach dem Wortlaut des in dem Verfahren 10 E 386/99 abgeschlossenen Vergleichs werden die Kosten gegeneinander aufgehoben, d.h. jeder Beteiligte hat seine eigenen außergerichtlichen Kosten zu tragen. Zu berücksichtigen ist weiter, dass nach § 162 Abs. 1 VwGO erstattungsfähige Kosten auch die Kosten des Vorverfahrens sind. Ausgehend hiervon sind die Kosten des Vorverfahrens (Auslagen und Gebühren) als notwendige außergerichtliche Kosten des Klägers zu qualifizieren, die er entsprechend dem Vergleich zu tragen hat. Da der Kläger gezwungen war, vor Erhebung der Klage 10 E 386/99 das entsprechende Widerspruchsverfahren durchzuführen, andererseits die Widerspruchsbehörde nach vorstehenden Ausführungen für ihre Amtshandlungen Gebühren und Auslagenersatz verlangen muss, stellen bei einer derartigen Sichtweise die Kosten des Widerspruchsverfahrens notwendige außergerichtliche Aufwendungen des Widerspruchsführers, hier also des Klägers dar (vgl. VG G., 2 E 2537/99 m.w.N.). Dies folgt daraus, dass es eines - zumindest teilweise - kostenpflichtig negativen Widerspruchsverfahrens bedarf, um Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage vor den Verwaltungsgerichten erheben zu können (vgl. §§ 68 ff. VwGO). Das - zumindest teilweise - kostenpflichtig negative Widerspruchsverfahren ist damit Zulässigkeitsvoraussetzung für die Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage und demgemäß handelt es sich bei den hierbei anfallenden Verfahrenskosten um notwendige außergerichtliche Kosten des Klägers. Nach alledem erweist sich die Festsetzung von Kosten für das Widerspruchsverfahren in Höhe von 50,00 DM mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.07.2000 als rechtmäßig. Die Klage ist insoweit abzuweisen. Indes ist die Klage begründet, soweit eine erneute Widerspruchsgebühr im Widerspruchsbescheid vom 07.12.2000 festgesetzt worden ist. Bei sachgerechter Bearbeitung des Widerspruchsbescheides vom 08.02.1999 wären nämlich diese Kosten nicht angefallen. Hätte nämlich der Beklagte als Widerspruchsbehörde gemäß § 14 Abs. 1 S. 2 HVwKostG die Kosten bereits im Widerspruchsbescheid vom 08.02.1999 festgesetzt, wäre dieser Widerspruchsbescheid auch mit seiner Gebührenfestsetzung Gegenstand des vorangegangenen gerichtlichen Verfahrens 10 E 386/99 gewesen. Nach § 79 Abs. 1 VwGO ist nämlich Gegenstand der Anfechtungsklage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat und der Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält. Selbst wenn die Festsetzung von Gebühren für den Widerspruchsbescheid als eine derartige erstmalige Beschwer zu qualifizieren sein sollte, wäre diese in das vorangegangene gerichtliche Klageverfahren 10 E 386/99 mit der Folge einbezogen worden, dass hierüber entweder eine Entscheidung oder eine vergleichsweise Regelung getroffen worden wäre. Hätte nämlich der Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 08.02.1999 zugleich auch die Widerspruchskosten festgesetzt und nicht nur eine Kostengrundentscheidung getroffen, hätte sich die Klage zugleich auch gegen die Festsetzung eben dieser Kosten richten können und ggf. richten müsse, ohne dass es eines weiteren Kostenfestsetzungsbescheides mit anschließendem Widerspruchsverfahren bedurft hätte. Wird nämlich eine Sachentscheidung angefochten, erstreckt sich deren Anfechtung zugleich auf die Kostenentscheidung; eines erneuten Widerspruchsverfahrens, gegen die Kostenfestsetzung bedarf es in solchen Fällen wegen § 68 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VwGO nämlich nicht (vgl. VG G., 2 E 2537/99). Eine entsprechende Regelung enthält auch § 22 des Verwaltungskostengesetzes des Bundes, wonach die Kostenentscheidung zusammen mit der Sachentscheidung oder selbstständig angefochten werden kann und der Rechtsbehelf gegen eine Sachentscheidung sich auf die Kostenentscheidung erstreckt. Auch wenn das Hessischen Verwaltungskostengesetz einen derartigen "Klageverbund" nicht vorsieht, sondern in § 21 HVwKostG bestimmt, dass das Rechtsbehelfsverfahren kostenrechtlich als selbständiges Verfahren zu behandeln ist, wenn eine Kostenentscheidung selbständig angefochten wird, vermag dies eine andere rechtliche Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Denn nach der bundesgesetzlichen Vorschrift in § 68 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VwGO regelt § 21 HVwKostG lediglich den Fall der isolierten Anfechtung einer Kostenentscheidung und nicht denjenigen Fall, dass eine Kostenentscheidung zusammen mit der Sachentscheidung getroffen und angefochten wird. Insoweit verbleibt es bei der vorrangigen Regelung in § 68 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VwGO. Vorliegend ist es also nur deshalb zu einem Widerspruchsverfahren wegen der Kostenentscheidung und damit zu einer erneuten Festsetzung von Widerspruchsgebühren im Widerspruchsbescheid vom 07.12.2000 gekommen, weil der ursprüngliche Widerspruchsbescheid vom 08.02.1999 nicht mit einer Kostenentscheidung verbunden war. Die Trennung von Bescheidung in der Sache (Widerspruchsbescheid vom 08.02.1999) und Festsetzung der Widerspruchsgebühr im Bescheid vom 21.07.2000 und nachfolgend einer weiteren Festsetzung von Gebühren im Widerspruchsbescheid vom 07.12.2000 war vorliegend ermessensfehlerhaft und führt mangels Unbeachtlichkeit des Fehlers zur Rechtswidrigkeit der im Widerspruchsbescheid vom 07.12.2000 getroffenen Kostenentscheidung in dem tenorierten Umfang. Denn wie bereits ausgeführt, schreibt § 14 Abs. 1 S. 2 HVwKostG vor, dass die Entscheidung über die Kosten, soweit möglich, zusammen mit der Sachentscheidung ergehen soll. Dies bedeutet mit Ausnahme von atypischen Fällen grundsätzlich, dass die Widerspruchsbehörde die Kosten des Widerspruchsbescheides zusammen mit diesem - hier mit demjenigen vom 08.02.1999 - festsetzen muss. Dass ein derartiger atypischer Ausnahmefall vorgelegen haben könnte, der eine gesonderte Kostenfestsetzung erfordert, ist weder ersichtlich noch dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen, zumal eine gesetzliche Mindestgebühr festgesetzt wurde. Insofern fehlt es vollständig an einer den Anforderungen des § 39 Abs. 1 S. 2 HVwVfG genügenden Begründung der Entscheidung, die Verwaltungskosten getrennt festzusetzen. Anders als bei der Festsetzung der Widerspruchsgebühren für den ersten Widerspruchsbescheid vom 08.02.1999 in dem angefochtenen Bescheid vom 21.07.2000 ist, was die Festsetzung der Gebühren im Widerspruchsbescheid vom 07.12.2000 betrifft, dieser Fehler nicht unbeachtlich, weil eine andere Entscheidung in der Sache hätte nicht ergehen können. Während die getrennte Festsetzung der Kosten für den Widerspruchsbescheid vom 08.02.1999 im Ergebnis an deren Rechtmäßigkeit nichts ändert, weil auch bei gemeinsamer Festsetzung die Kostenentscheidung so hätte getroffen werden müssen, verhält es sich bei der Gebührenfestsetzung im Widerspruchsbescheid vom 07.12.2000 anders. Wie bereits dargelegt, wäre es nämlich bei sachgerechter Befassung zu keiner erneuten Gebührenfestsetzung gekommen. Darüber hinaus leidet die Gebührenfestsetzung in dem Widerspruchsbescheid vom 07.12.2000 noch an einem weiteren Mangel. § 4 Abs. 3 S. 6 HVwKostG bestimmt nämlich, dass bei einem - wie vorliegend - allein gegen eine Kostenentscheidung gerichteten Widerspruch die Gebühr bis zu 20 vom 100 des Betrages beträgt, dessen Festsetzung mit dem Widerspruch erfolglos angefochten worden ist, mindestens aber 25,00 DM. Dem widersprechend wird ausweislich der Begründung in dem Widerspruchsbescheid vom 07.12.2000 für diesen Widerspruchsbescheid eine Mindestgebühr von 50,00 DM nach § 4 Abs. 3 S. 4 HVwKostG festgesetzt. Damit hat der Beklagte sich bei der erneuten Gebührenfestsetzung an einem falschen rechtlichen Rahmen orientiert und ist seinen Erwägungen nichts dafür zu entnehmen, aus welchen Gründen die Gebühr auf 50,00 DM festgesetzt werden soll. Unabhängig davon, dass der Beklagte sich an einem falschen Mindestgebührenrahmen orientiert und dass Gründe für die Festsetzung einer - erneuten - Gebühr von 50,00 DM nicht ersichtlich sind, muss auch dieser Begründungsausfall (vgl. insoweit § 39 Abs. 1 S. 2 HVwVfG) ohne Weiteres ebenfalls zur Rechtswidrigkeit der im Widerspruchsbescheid vom 07.12.2000 festgesetzten Widerspruchsgebühren führen. Wäre die Gebührenfestsetzung nicht schon aus anderen Gründen rechtswidrig, könnte das Gericht sie auch nicht gemäß § 113 Abs. 2 VwGO in anderer Höhe festsetzen, weil es sich bei der Gebührenfestsetzung oberhalb der Mindestgebühr von 25,00 DM um eine Ermessensentscheidung handelt. Ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass der Widerspruchsbescheid vom 07.12.2000 sich auch deshalb als rechtswidrig erweist, weil er hinsichtlich der Kostenfestsetzung in Ziffer 2) über eine gesonderte Rechtsbehelfsbelehrung verfügt. Zwar mag eine derartige Rechtsbehelfsbelehrung im Hinblick auf § 21 HVwKostG denkbar erscheinen, im Falle der Erhebung einer Anfechtungsklage wird nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO indes auch die Kostenfestsetzung für das Widerspruchsverfahren erfasst. Wohin die Praxis des Beklagten führt, zeigt sich daran, dass der Bevollmächtigte des Klägers gegen die Kostenfestsetzung in dem Widerspruchsbescheid vom 07.12.2000 seinerseits erneut Widerspruch eingelegt hat. Bei ungehindertem Fortgang wird dies wieder zu einem Widerspruchsbescheid führen, der erneut mit Kosten belastet ist und erneut einen entsprechenden Widerspruch in der Rechtsbehelfsbelehrung vorsieht. Damit hat das Regierungspräsidium G. - erstmalig in der Geschichte - ein perpetuum mobile konstruiert, dass ohne äußeren - ggf. gerichtlichen - Einfluss nicht zu stoppen oder aufzuhalten ist. Wenn auch das Währungs-, Geld- und Münzwesen im Sinne des Art. 73 Nr. 4 GG nicht unmittelbar tangiert ist, erscheint es doch mehr als befremdlich, dass § 21 HVwKostG der Widerspruchsbehörde gleichsam eine Lizenz zum Gelddrucken verleiht. Bei ungehindertem Ablauf würden die in Streit stehenden Gebühren den seinerzeit in der Hauptsache angeforderten Kostenbeitrag (258,50 DM) bei weitem übersteigen. Dies kann nicht Sinn und Zweck einer Gebührenfestsetzung für Widerspruchsbescheide sein. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 155 Abs. 5 VwGO. Die Kosten sind dem Beklagten aufzuerlegen, weil durch sein Verschulden die Erhebung vorliegender Klage verursacht wurde. Sein Verschulden ist darin zu sehen, dass er entgegen § 14 Abs. 1 S. 2 HVwKostG die Kostenentscheidung nicht mit dem Widerspruchsbescheid vom 08.02.1999 verbunden hat. Allein durch diese unrichtige Sachbehandlung ist das streitgegenständliche Klageverfahren verursacht. Die Kostenpflicht des Beklagten folgt aber auch aus § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO. Einem Beteiligten können danach die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Im Hinblick auf den von dem Beklagten initiierten Verfahrensablauf von Gebührenfestsetzung, Widerspruchseinlegung dagegen, Widerspruchsbescheid mit erneuter Gebührenfestsetzung usw. stellt sich das Unterliegen des Klägers mit einem Betrag von 50,00 DM als derart marginal dar, dass es unbillig wäre, ihn mit Kosten zu belasten. Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren in dieser nicht einfachen Gebührensache folgt aus § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Widerspruchsgebühren. Mit Kostenbescheid vom 15.09.1997 zog der Oberbürgermeister der Stadt M. den Kläger zur Tragung von Kosten für eine Abschleppmaßnahme sowie zur Zahlung von Verwaltungsgebühren heran. Den gegen diesen Kostenbescheid eingelegten Widerspruch wies das Regierungspräsidium G. mit Widerspruchsbescheid vom 08.02.1999 zurück, in dessen Ziffer 2) der Kläger darauf hingewiesen wurde, dass die Entscheidung im Widerspruchsverfahren gebührenpflichtig sei und hinsichtlich der Kostenpflicht zur Zahlung der Gebühr und der Auslagen dem Grunde und der Höhe nach ein gesonderter Bescheid ergehe. Die am 10.03.1999 unter dem Aktenzeichen 10 E 386/99 erhobene Klage wurde in der mündlichen Verhandlung am 07.04.2000 durch Abschluss eines Vergleichs erledigt, der wie folgt lautete: 1. Der Kläger zahlt an die Beklagte zum Ausgleich der der Beklagten entstandenen Kosten einen Betrag von 190,00 DM. 2. Die Kosten des Verfahrens und dieses Vergleiches werden gegeneinander aufgehoben. Mit ergänzendem Bericht vom 28.04.2000 legte der Oberbürgermeister der Stadt M. dem Regierungspräsidium G. die Verhandlungsniederschrift aus dem Verfahren 10 E 386/99 vor. Mit Bescheid vom 21.07.2000, dem Bevollmächtigten des Klägers zugestellt mittels Empfangsbekenntnis am 25.07.2000, setzte das Regierungspräsidium G. die Kosten für die Durchführung des Widerspruchsverfahrens auf 50,00 DM insgesamt fest. Durch anwaltlichen Schriftsatz vom 24.08.2000, mit Briefpost eingegangen am 28.08.2000, legte der Kläger gegen die Kostenfestsetzung Widerspruch ein und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, ihn treffe keine Kostentragungspflicht, da die Kosten des Verfahrens im gerichtlichen Vergleich gegeneinander aufgehoben worden seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 07.12.2000 wies das Regierungspräsidium G. den Widerspruch gegen den Kostenbescheid vom 21.07.2000 zurück (Ziffer 1) und setzte die Kosten und Auslagen des Widerspruchsverfahrens auf 50,00 DM fest (Ziffer 2). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Widerspruch sei unzulässig, da er nicht fristgerecht eingelegt worden sei. Der Widerspruch sei nicht innerhalb der Monatsfrist eingelegt worden. Die Entscheidung im Widerspruchsverfahren sei ebenfalls kostenpflichtig. Diese Pflicht beruhe auf § 4 Abs. 3 S. 4 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes. Hinsichtlich der Kostenentscheidung in Ziffer 2) des Widerspruchsbescheides wurde eine Rechtsbehelfsbelehrung dahingehend erteilt, dass hiergegen innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch eingelegt werden könne. Gegen die Kostenfestsetzung in Ziffer 2) des Widerspruchsbescheides legte der Kläger mit anwaltlichem Schriftsatz vom 05.01.2001 am gleichen Tage Widerspruch ein, über den bislang noch nicht entschieden ist. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, die Annahme des Widerspruchsbescheides vom 07.12.2000, das Widerspruchsschreiben vom 24.08.2000 sei nicht fristgerecht eingegangen, treffe nicht zu. Der Widerspruch sei bereits am 24.08.2000 ausweislich des Sendeprotokolls an das Regierungspräsidium G. gefaxt und am gleichen Tag auch noch einmal mit der Post abgeschickt worden. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Regierungspräsidiums G. vom 21.07.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.12.2000 aufzuheben und die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beteiligten haben sich schriftsätzlich mit einer Entscheidung des Berichterstatters anstelle der Kammer ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 10 E 386/99 und 10 E 37/01 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Regierungspräsidiums G. im Kostenfestsetzungsverfahren Bezug genommen, die allesamt Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.