Gerichtsbescheid
10 K 1636/23.GI
VG Gießen 10. Einzelrichter, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2023:1221.10K1636.23.GI.00
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Leitsätze
1. Für Streitigkeiten über eine im arbeitsgerichtlichen Verfahren einem Dritten durch den Gerichtsvorstand gewährte Einsicht in die Prozessakten ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.
2. Bei der Entscheidung des Gerichtsvorstandes über ein Akteneinsichtsersuchen eines Dritten gemäß § 299 Abs. 2 ZPO, zu dem nicht alle Prozessparteien ihr Einverständnis erteilt haben, handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Gegen die Bewilligung der Akteneinsicht ist daher außerhalb des Anwendungsbereichs von § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG die Anfechtungsklage vor den Verwaltungsgerichten statthaft, vor deren Erhebung grundsätzlich das Vorverfahren nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO durchzuführen ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für Streitigkeiten über eine im arbeitsgerichtlichen Verfahren einem Dritten durch den Gerichtsvorstand gewährte Einsicht in die Prozessakten ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. 2. Bei der Entscheidung des Gerichtsvorstandes über ein Akteneinsichtsersuchen eines Dritten gemäß § 299 Abs. 2 ZPO, zu dem nicht alle Prozessparteien ihr Einverständnis erteilt haben, handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Gegen die Bewilligung der Akteneinsicht ist daher außerhalb des Anwendungsbereichs von § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG die Anfechtungsklage vor den Verwaltungsgerichten statthaft, vor deren Erhebung grundsätzlich das Vorverfahren nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO durchzuführen ist. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Entscheidung erfolgt durch den Einzelrichter, nachdem diesem der Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - von der Kammer übertragen wurde. Über die Klage kann ferner gemäß § 84 Abs. 1 VwGO nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klage ist zulässig. Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Das Akteneinsichtsersuchen des Beigeladenen, über das der Präsident des Hessischen Landesarbeitsgerichts gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG - i.V.m. §§ 525 Satz 1, 299 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO - als Gerichtsvorstand und somit als Behörde der Justizverwaltung entschieden hat, begründet eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, die nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist. Die abdrängende Sonderzuweisung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz - EGGVG - bezieht sich lediglich auf Justizverwaltungsakte, die in den in der Vorschrift genannten Gebieten innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit ergehen, und findet auf die Tätigkeit der Justizbehörden der Arbeitsgerichtsbarkeit keine Anwendung (BGH, Beschluss vom 16.07.2003 - IV AR (VZ) 1/03 -, juris, Rn. 6 ff.). Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Bei der streitgegenständlichen Akteneinsichtsbewilligung zugunsten des Beigeladenen handelt es sich um einen Verwaltungsakt gemäß § 35 Satz 1 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes - HVwVfG - (i.V.m. § 2 Abs. 3 Nr. 1 HVwVfG) und nicht um ein schlicht-hoheitliches Verwaltungshandeln (vgl. OVG Rhl.-Pf., Urteil vom 15.02.1984 - 2 A 71/83 -, NVwZ 1984, 526; VG Düsseldorf, Urteil vom 07.07.2016 - 20 K 5425/15 -, juris, Rn. 22; VG München, Urteil vom 13.07.2021 - M 32 K 20.6162 -, juris, Rn. 31). Die zu dieser Frage vertretene gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main (Urteil vom 11.01.2011 - 8 K 2602/10.F -, juris, Rn. 15), auf die der Beklagte verwiesen hat, überzeugt nicht. Dass der Begriff des „Justizverwaltungsakts“, unter dem die in § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG genannten „Anordnungen, Verfügungen und Maßnahmen“ der Justizbehörden zusammengefasst werden, nicht nur Verwaltungsakte im engeren Sinne, sondern auch Realakte umfasst (BVerwG, Urteil vom 14.04.1988 - 3 C 65.85 -, juris, Rn. 34; Mayer, in: Kissel/Mayer, GVG, 10. Aufl. 2021, § 23 EGGVG Rn. 23), schließt es umgekehrt nicht aus, dass auch die Justizbehörden durch „echte“ Verwaltungsakte handeln. Dies ist hier der Fall. Die einem Dritten auf Grundlage von § 299 Abs. 2 ZPO gewährte Einsicht in die Prozessakten stellt zwar als solche einen Realakt dar, jedoch geht ihr eine behördliche Entscheidung des Gerichtsvorstandes voraus, der dabei, sofern nicht das Einverständnis sämtlicher Prozessparteien gegeben ist, das Vorliegen eines rechtlichen Interesses des Dritten an der beantragten Akteneinsicht zu prüfen und sodann im Rahmen des von ihm auszuübenden Ermessens das Geheimhaltungsinteresse der hierzu anzuhörenden Prozessparteien mit dem Informationsinteresse des Dritten abzuwägen hat. Das Ergebnis dieser Abwägung kann in einer vollständigen Ablehnung oder Bewilligung der Akteneinsicht, aber auch darin liegen, dass die Akteneinsicht nur unter Vornahme von Schwärzungen und somit eingeschränkt bewilligt wird. Dieses behördliche Prüfprogramm, das als Teil der Ermessensbetätigung auch die Prüfung von Ausschluss- und Beschränkungsgründen beinhaltet, sowie der Umstand, dass nicht in der Einsichtsgewährung als solcher, sondern in der vorangehenden Ermessensentscheidung der Schwerpunkt des Behördenhandelns liegt, führt dazu, dass die Entscheidung über ein Akteneinsichtsersuchen nach § 299 Abs. 2 ZPO, zu dem nicht alle Prozessparteien ihr Einverständnis erteilt haben, einen Verwaltungsakt im gesetzestechnischen Sinne nach § 35 Satz 1 HVwVfG und § 42 Abs. 1 VwGO darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.02.1969 - I C 65.67 -, juris, Rn. 40; Urteil vom 16.09.2020 - 6 C 10.19 -, juris, Rn. 12). Die Klägerin ist auch klagebefugt gemäß § 42 Abs. 2 VwGO. Sie will mit der Klage verhindern, dass dem Beigeladenen Einsicht in diejenigen in der Prozessakte 3 Sa 168/23 enthaltenen Unterlagen gewährt wird, in denen sich personenbezogene Daten der Klägerin finden, insbesondere solche, die ihren Gesundheitszustand und ihre Krankheitsgeschichte betreffen. Es ist somit, was für die Klagebefugnis ausreicht, zumindest möglich, d.h. nicht nach jeder Betrachtungsweise von vornherein ausgeschlossen, dass die Klägerin durch die angefochtene Akteneinsichtsbewilligung in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz - GG - verletzt sein kann, welches den Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten umfasst und seine Befugnis gewährleistet, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen (BVerfG, Beschluss vom 21.06.2016 - 2 BvR 637/09 -, juris, Rn. 30 m.w.N.). Die Klage ist auch nicht deswegen unzulässig, weil entgegen § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO kein Vorverfahren durchgeführt wurde. Da ein solches nicht nach § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO entbehrlich war, ist die der Klägerin mit der Übersendung der angefochtenen Entscheidung erteilte Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig. Eine gesetzliche Regelung, nach der im vorliegenden Fall die Notwendigkeit des Widerspruchsverfahrens als Sachurteilsvoraussetzung der Anfechtungsklage entfällt, findet sich weder in der Anlage zu § 16a Abs. 1 des Hessischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung - HessAGVwGO - noch ist eine solche Bestimmung anderweitig ersichtlich. Jedoch ist ein Vorverfahren nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus Gründen der Prozessökonomie über die gesetzlich ausdrücklich geregelten Fälle nach § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO hinaus auch dann entbehrlich, wenn den Zwecken des Vorverfahrens bereits Rechnung getragen ist oder sie nicht mehr erreicht werden können (BVerwG, Urteil vom 22.03.2018 - 7 C 21.16 -, juris, Rn. 19 m.w.N.). Dies wird insbesondere dann angenommen, wenn sich der Beklagte sachlich auf die Klage einlässt und deren Abweisung beantragt, ohne das fehlende Vorverfahren zu rügen (BVerwG, Urteil vom 15.01.1982 - 4 C 26.78 -, juris, Rn. 22; Urteil vom 28.02.2019 - 7 C 23.17 -, juris, Rn. 11; OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 20.02.2001 - 18 A 1520/92 -, juris, Rn. 7). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Denn der Beklagte hat in der Klageerwiderung vom 18.07.2023 beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er Ausführungen in der Sache gemacht. Die fehlende Durchführung des Vorverfahrens hat er nicht gerügt. Dass diese Einlassung nicht von dem Präsidenten des Hessischen Landesarbeitsgerichts abgegeben wurde, der nicht nur Ausgangs-, sondern, weil die nächsthöhere Behörde das Hessische Ministerium der Justiz und somit eine oberste Landesbehörde ist, gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO zugleich Widerspruchsbehörde ist, während das beklagte Land Hessen in dem vorliegenden Verwaltungsstreitverfahren gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz vom 20.03.2012 (StAnz. S. 411), zuletzt geändert durch Anordnung vom 06.12.2022 (StAnz. S. 1479), durch die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main vertreten wird, ist unschädlich. Zwar ist die Widerspruchsbehörde dadurch nicht selbst am Prozess beteiligt, was grundsätzlich Voraussetzungen dafür ist, dass die rügelose sachliche Einlassung des Beklagten das Vorverfahren entbehrlich werden lässt (BVerwG, Urteil vom 22.03.2018 - 7 C 21.16 -, juris, Rn. 19). Das beklagte Land Hessen ist aber nicht nur Rechtsträger der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main, sondern auch des Präsidenten des Hessischen Landesarbeitsgerichts, weshalb die im vorliegenden Verfahren erfolgten Prozesserklärungen sowie der Sachvortrag des Beklagten auch der Widerspruchsbehörde zugerechnet werden können (vgl. Geis, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 68 Rn. 161; Hofmann-Hoeppel, in: Eiding/Hofmann-Hoeppel, Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2022, § 5 Rn. 30). Dies gilt auch deswegen, weil sich die sachliche Einlassung des Beklagten erkennbar an den Vermerken vom 06.04.2023 und 09.06.2023 orientiert, die die zuständige Präsidialrichterin im Ausgangsverfahren erstellt hat. Dass der Präsident des Hessischen Landesarbeitsgerichts in einem noch durchzuführenden Widerspruchsverfahren zu einer Bewertung gelangen würde, die von der in der Klageerwiderung dargelegten rechtlichen Würdigung abweicht, erscheint ausgeschlossen. Die Klage wegen des fehlenden Vorverfahrens als unzulässig abzuweisen bedeutete bei dieser Sachlage eine bloße Förmelei, die mit der Prozessökonomie nicht in Einklang zu bringen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.1980 - 2 A 4.78 -, juris, Rn. 20). Dass es sich bei der angefochtenen Akteneinsichtsbewilligung um eine Ermessensentscheidung handelt und der Präsident des Hessischen Landesarbeitsgerichts somit auch bei Erlass des Widerspruchsbescheides Ermessen ausüben müsste, führt im vorliegenden Fall ebenfalls nicht dazu, dass die Zulässigkeit der Klage von der Durchführung des Vorverfahrens abhängt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2013 - 2 C 23.12 -, juris, Rn. 36; Urteil vom 22.03.2018 - 7 C 21.16 -, juris, Rn. 21). Denn aus den Gründen, die unten dargestellt werden, ist das Ermessen hier ausnahmsweise auf Null reduziert. Die Klage ist aber unbegründet. Die Entscheidung des Präsidenten des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 12.06.2023 über die dem Beigeladenen bewilligte Einsicht in die Prozessakte des Hessischen Landesarbeitsgerichts mit dem Az. 3 Sa 168/23 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin dadurch nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Akteneinsichtsbewilligung beruht auf der Vorschrift des § 299 Abs. 2 ZPO, die gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 525 Satz 1 ZPO auch im arbeitsgerichtlichen Berufungsverfahren Anwendung findet. Hiernach kann der Vorstand des Gerichts dritten Personen ohne Einwilligung der Parteien die Einsicht der Akten nur gestatten, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird. Bei dem Beigeladenen handelt es sich um einen Dritten in diesem Sinne, da er nicht selbst Partei des Rechtsstreits ist, den die Klägerin in der Berufungsinstanz vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht gegen die E. GmbH führt. Da sich die Klägerin mit der von dem Beigeladenen beantragten Akteneinsicht nicht einverstanden erklärt hat, setzt die Akteneinsichtsbewilligung ein rechtliches Interesse des Beigeladenen voraus. Ein derartiges rechtliches Interesse liegt vor, wenn der Gegenstand des Verfahrens, in dessen Akten Einsicht begehrt wird, für die rechtlichen Belange des die Akteneinsicht Beantragenden von konkreter rechtlicher Bedeutung ist (BGH, Beschluss vom 15.10.2020 - IX AR (VZ) 2/19 -, juris, Rn. 14; BayObLG, Beschluss vom 08.09.2023 - 101 VA 117/23 -, juris, Rn. 30). Erforderlich ist ein auf Rechtsnormen beruhendes oder durch solche geregeltes, gegenwärtig bestehendes Verhältnis einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache (BGH, a.a.O.). Bloße wirtschaftliche oder gesellschaftliche Interessen reichen nicht aus, ebenso wenig bloße Neugier am Prozessgeschehen (OLG Köln, Beschluss vom 05.01.2022 - 7 VA 19/21 -, juris, Rn. 11; Prütting, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 299 Rn. 21). Ein rechtliches Interesse ist indes zu bejahen, wenn die Akteneinsicht zur Verfolgung oder Abwehr von Ansprüchen durch den Antragsteller benötigt wird und diese einen rechtlichen Bezug zu dem Verfahren aufweisen, in dem Akteneinsicht begehrt wird (BayObLG, Beschluss vom 14.02.2022 - 102 VA 153/21 -, juris, Rn. 26; OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.01.2021 - 14 VA 15/20 -, juris, Rn. 21; Bacher, in: BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, 50. Edition, Stand: 01.09.2023, § 299 Rn. 28; vgl. auch OVG Nordrh.-Westf., Urteil vom 16.01.2017 - 4 A 1606/16 -, juris, Rn. 39; Beschluss vom 18.06.2020 - 4 A 289/20 -, juris, Rn. 8). Hiernach hat der Beigeladene das für die Akteneinsicht erforderliche rechtliche Interesse glaubhaft gemacht. Er begehrt Einsicht in die Gerichtsakte des in zweiter Instanz vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht anhängigen Rechtsstreits (Az. 3 Sa 168/23), in dem die Klägerin ihre Arbeitgeberin aufgrund derselben dem Beigeladenen von ihr zur Last gelegten tatsächlichen Vorgänge auf Schmerzensgeld und Schadensersatz in Anspruch nimmt, auf die sie auch die Klage stützt, die sie in dem durch das Landgericht Limburg a. d. Lahn an das Arbeitsgericht Gießen (Az. 5 Ca 190/23) verwiesenen Parallelprozess gegen den Beigeladenen persönlich erhoben hat. Nach Auffassung der Klägerin haften die Arbeitgeber-GmbH und der Beigeladene ihr gegenüber als Gesamtschuldner und sie hat in dem Verfahren, das sie gegen den Beigeladenen führt, selbst die Beiziehung der Akte des Prozesses gegen die Arbeitgeberin beantragt. Aufgrund dessen stehen beide Verfahren in direktem rechtlichen Bezug zueinander und der Beigeladene begehrt die Akteneinsicht zur Abwehr der Ansprüche, die die Klägerin gegen ihn klageweise geltend macht. Da der aus Sicht der Klägerin haftungsbegründende Sachverhalt in beiden Verfahren derselbe ist, sich auch die Klageforderungen zum überwiegenden Teil decken und die Klägerin beide Prozessgegner als Gesamtschuldner in Anspruch nimmt, hat der Beigeladene insbesondere deswegen ein rechtliches Interesse an der begehrten Akteneinsicht, weil er sich durch diese Kenntnis von dem Vorbringen verschaffen kann, das die E. GmbH den von der Klägerin erhobenen Ansprüchen entgegenhält und das somit auch zur Abwehr der gegen ihn selbst gerichteten Ansprüche geeignet sein kann. Die angefochtene Entscheidung, dem Beigeladenen die von ihm beantragte Akteneinsicht zu bewilligen, weist auch keine Ermessenfehler auf (§ 114 Satz 1 VwGO). Da dem rechtlichen Interesse des Beigeladenen an der begehrten Akteneinsicht keinerlei schutzwürdigen Belange der Klägerin gegenüberstehen, ist das von dem Präsidenten des Hessischen Landesarbeitsgerichts gemäß § 299 Abs. 2 ZPO auszuübende Ermessen auf Null reduziert und der Anspruch der Klägerin sowie des Beigeladenen auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung verdichtet sich zu einem Anspruch des Beigeladenen auf Gewährung der beantragten Akteneinsicht. Dies folgt daraus, dass dem Beigeladenen sämtliche personenbezogenen Daten der Klägerin, die sich in der streitgegenständlichen Prozessakte des Hessischen Landesarbeitsgerichts befinden, bereits bekannt sind, einschließlich derjenigen, die die Klägerin in der Klageschrift des vorliegenden Verwaltungsstreitverfahrens genannt hat, d.h. ihre Krankengeschichte und die Diagnosen der behandelnden Ärzte, ihre Adresse sowie ihre Krankenversicherungs- und ihre Bankdaten. Bei diesen Informationen handelt es sich zwar um teils sehr sensible persönliche Daten, die dem Schutz des informationellen Selbstbestimmungsrechts unterfallen. Gleichwohl ist die Annahme der Klägerin unverständlich, die Daten seien gegenüber dem Beigeladenen geheimhaltungsbedürftig, weshalb diesem die Akteneinsicht nicht hätte bewilligt werden dürfen. Denn der Vergleich des Inhalts der Akte des Hessischen Landesarbeitsgerichts mit dem Az. 3 Sa 168/23 und der Akte des Arbeitsgerichts Gießen mit dem Az. 5 Ca 190/23 ergibt, dass die Klägerin nahezu alle Anlagen, die sie im Verfahren gegen ihre Arbeitgeberin, die E. GmbH, eingereicht hat, darunter die ärztlichen Befund- und die psychotherapeutischen Verlaufsberichte, denen sich ihre Krankheitsgeschichte und die ärztlichen Diagnosen entnehmen lassen, auch der Klageschrift vom 27.09.2022 im Prozess gegen den Beigeladenen beigefügt hat. Dieser hat daher bereits Kenntnis von sämtlichen personenbezogenen Daten, zu deren Schutz die Klägerin die vorliegende Klage erhoben hat. Sie stellen ihm gegenüber kein „Geheimnis“ mehr dar, weil die Klägerin sie ihm selbst offenbart hat. Dies gilt auch für sämtliche Aktenbestandteile, deren Schwärzung die Klägerin mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 09.05.2023 und gemäß der handschriftlichen Anlage zu dem weiteren Schriftsatz vom 06.06.2023 von dem Präsidenten des Hessischen Landesarbeitsgerichts verlangt hat. Insoweit wird Bezug genommen auf die inhaltlich zutreffende tabellarische Übersicht im Vermerk vom 09.06.2023, den die zuständige Präsidialrichterin beim Hessischen Landesarbeitsgericht zur Vorbereitung der Entscheidung über das Akteneinsichtsgesuch gefertigt hat. Hinzu kommt, dass die Klägerin in dem Rechtsstreit gegen den Beigeladenen selbst die Beiziehung der Akte des Parallelprozesses beantragt hat, so dass sie den Inhalt dieser Akte selbst zum Gegenstand des Verfahrens machen wollte, in dem sie die von ihr geltend gemachten Ansprüche gegen den Beigeladenen verfolgt. Ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse der Klägerin, das sie dem berechtigten Interesse des Beigeladenen an der von ihm beantragten Akteneinsicht entgegenhalten könnte, besteht nach alledem nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Als unterliegende Beteiligte hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da dieser keinen Sachantrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird endgültig auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz - GKG -. Da der Sach- und Streitstand für die Streitwertbestimmung keine genügenden Anhaltspunkte bietet, war der Auffangwert anzunehmen. Die Beteiligten streiten um eine Akteneinsichtsgewährung zugunsten des Beigeladenen. Die Klägerin nahm mit einer am 14.07.2022 bei dem Arbeitsgericht Gießen eingereichten Klage (Az. 5 Ca 163/22) ihre Arbeitgeberin, die E. GmbH mit Sitz in F-Stadt, auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch. Zur Begründung machte sie geltend, der Beigeladene, der in der Vergangenheit Geschäftsführer der Arbeitgeber-GmbH war, habe sie während der Arbeit sexuell belästigt und sich übergriffig verhalten. Infolge der Übergriffe habe sie eine schwere Depression entwickelt, derentwegen sie sich in psychologische und psychiatrische Behandlung habe begeben müssen. Als Anlagen zur Klageschrift und zu den weiteren im Verfahren eingereichten Schriftsätzen legte die Klägerin zahlreiche Unterlagen vor, darunter ärztliche Befund- und psychotherapeutische Verlaufsberichte, denen sich u.a. ihre Krankheitsgeschichte und die sie betreffenden ärztlichen Diagnosen entnehmen lassen. Wegen derselben Vorwürfe erhob die Klägerin auch Klage gegen den Beigeladenen persönlich, von dem sie als Gesamtschuldner neben der E. GmbH ebenfalls Schadensersatz- und Schmerzensgeldzahlungen forderte. Die Klage gegen den Beigeladenen reichte sie am 28.09.2022 bei dem Landgericht Limburg a. d. Lahn ein, das mit Beschluss vom 28.02.2023 (Az. 2 O 294/22) den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärte und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Gießen verwies, wo er unter dem Az. 5 Ca 190/23 fortgeführt wurde. Der Klageschrift vom 27.09.2022 und den weiteren zur Begründung der Klage eingereichten Schriftsätzen fügte die Klägerin nahezu sämtliche Anlagen bei, die sie auch in dem Parallelprozess gegen die Arbeitgeberin vorgelegt hat. Wegen der einzelnen Anlagen, die in beiden Verfahren eingereicht wurden, wird auf die inhaltlich zutreffende Auflistung unter Ziffer I. des Vermerks vom 09.06.2023 auf Bl. 101-106 der beigezogenen Behördenakte des Präsidenten des Hessischen Landesarbeitsgerichts verwiesen. Gleichzeitig nahm die Klägerin in der Klageschrift gegen den Beigeladenen auf den Parallelprozess Bezug und beantragte zum Beweis dafür, dass sie auch gegen die Arbeitgeber-GmbH Klage erhoben hat, die Beiziehung der Akte des Arbeitsgerichts Gießen mit dem Az. 5 Ca 163/22. Mit Urteil vom 22.11.2022 wies das Arbeitsgericht Gießen die Klage gegen die E. GmbH ab. Die Klägerin legte gegen dieses Urteil, das ihren Prozessbevollmächtigten am 04.01.2023 zugestellt worden war, am 06.02.2023 Berufung ein. Das Berufungsverfahren ist vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht unter dem Az. 3 Sa 168/23 anhängig. Der Beigeladene beantragte mit Schriftsatz seiner Rechtsanwältin, die ihn in dem Klageverfahren vertritt, das die Klägerin gegen ihn persönlich führt, am 23.02.2023 bei dem Arbeitsgericht Gießen Einsicht in die Akte des dort unter dem Az. 5 Ca 163/22 geführten Verfahrens der Klägerin gegen die Arbeitgeber-GmbH. Zur Begründung machte er geltend, die Klägerin habe gegen ihn vor dem Landgericht Limburg a. d. Lahn Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld erhoben und beantragt, ihn gesamtschuldnerisch neben der E. GmbH auf Zahlung zu verurteilen. Sie habe sich in der Klageschrift gegen den Beigeladenen auf das unter dem Az. 5 Ca 163/22 vor dem Arbeitsgericht Gießen geführte Verfahren bezogen und die Beiziehung der Gerichtsakte verlangt. Der Beigeladene habe daher ein berechtigtes Interesse an der beantragten Akteneinsicht. Der Gerichtsvorstand des Arbeitsgerichts Gießen leitete das Akteneinsichtsgesuch des Beigeladenen mit Verfügung vom 27.02.2023 an die Klägerin und die Beklagte des Rechtsstreits 5 Ca 163/22 weiter und gab ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Aufgrund der eingelegten Berufung der Klägerin gegen das Urteil vom 22.11.2022 wurde die Akte mit Verfügung vom 28.02.2023 dem Hessischen Landesarbeitsgericht vorgelegt. Das Akteneinsichtsgesuch wurde daraufhin durch den Präsidenten des Hessischen Landesarbeitsgerichts unter dem Az. … bearbeitet. Mit Schriftsätzen ihrer Prozessbevollmächtigten vom 08.03.2023 und 31.03.2023 widersprach die Klägerin der beantragten Akteneinsicht durch den Beigeladenen. Zur Begründung machte sie geltend, in der Gerichtsakte befänden sich höchstpersönliche medizinische und private Daten der Klägerin, die dem Beigeladenen nicht bekannt werden dürften. Anderenfalls werde ihr Persönlichkeitsrecht verletzt. Mit Schreiben vom 17.04.2023 gab der Präsident des Hessischen Landesarbeitsgerichts den Prozessbevollmächtigten der Klägerin Gelegenheit, näher darzulegen, welche der in das Verfahren eingeführten höchstpersönlichen Daten der Klägerin von ihr als besonders geheimhaltungsbedürftig angesehen würden. Gleichzeitig wurde den Prozessbevollmächtigten der E. GmbH Gelegenheit gegeben, sich zu dem Akteneinsichtsantrag zu äußern. Diese erklärten sich mit Schriftsatz vom 26.04.2023 grundsätzlich mit der Akteneinsichtsbewilligung einverstanden, baten jedoch darum, auch die Belange der im Verfahren benannten Zeugen zu berücksichtigen. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin benannten sodann mit Schriftsatz vom 09.05.2023 durch die Angabe der Blattzahlen diejenigen Seiten der Gerichtsakte, die aus Sicht der Klägerin vor der Akteneinsichtsgewährung an den Beigeladenen der Akte zu entnehmen seien. Mit weiterem Schriftsatz vom 06.06.2023 legten sie eine handschriftliche Übersicht der Klägerin vor, in der diese angab, welche Stellen auf den schon zuvor mitgeteilten Seiten geschwärzt werden sollten. Mit Bescheid vom 12.06.2023, der an die Rechtsanwältin gerichtet wurde, die den Beigeladenen vertrat, gab der Präsident des Hessischen Landesarbeitsgerichts dem Akteneinsichtsgesuch des Beigeladenen statt. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beigeladene habe als Dritter i.S.v. § 299 Abs. 2 ZPO ein rechtliches Interesse an der von ihm beantragten Akteneinsicht glaubhaft gemacht. Die Kenntnis des Inhalts der Akte des vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht unter dem Az. 3 Sa 168/23 geführten Verfahrens diene dem Beigeladenen zur Verfolgung von Rechten oder zur Abwehr der Ansprüche, die die Klägerin mit ihrer gegen ihn erhobenen Klage geltend mache. Beide Verfahren stünden in einem unmittelbaren Zusammenhang, was sich bereits daran zeige, dass die Klägerin den Beigeladenen und die Beklagte des Verfahrens 3 Sa 168/23 gesamtschuldnerisch in Anspruch nehme. Zudem habe sie in dem gegen den Beigeladenen geführten Rechtsstreit selbst auf das Verfahren 3 Sa 168/23 Bezug genommen und die Beiziehung dieser Verfahrensakte beantragt. Im Rahmen der vorzunehmenden Ermessensentscheidung überwiege das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Klägerin nicht das Informationsinteresse des Beigeladenen. Zwar befänden sich in der Verfahrensakte 3 Sa 168/23 sensible höchstpersönliche Daten der Klägerin, die insbesondere ihre Krankheitsgeschichte beträfen. Jedoch seien diejenigen Daten, deren Schwärzung die Klägerin begehrt habe, bereits in den Dokumenten enthalten, die der Klage gegen den Beigeladenen vor dem Landgericht Limburg a. d. Lahn beigefügt gewesen seien. Vor diesem Hintergrund sei eine selektive Akteneinsicht durch Schwärzung dieser Daten nicht (mehr) geboten gewesen. Den Bescheid an die Rechtsanwältin des Beigeladenen übersandte der Präsident des Hessischen Landesarbeitsgerichts mit Schreiben vom 12.06.2023 auch an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin. Er verwies ergänzend darauf, dass die Klägerin diejenigen Daten, die sie als sensibel und geheimhaltungsbedürftig eingestuft habe, dem Beigeladenen in dem durch die Klage vor dem Landgericht Limburg a. d. Lahn eingeleiteten Parallelprozess bereits preisgegeben habe, so dass dieser schon Kenntnis von ihnen habe. Dem Schreiben war eine dahingehende Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt, dass gegen die Entscheidung innerhalb eines Monats Klage bei dem Verwaltungsgericht Gießen erhoben werden könne. Auch den Prozessbevollmächtigten der Beklagten des Verfahrens 3 Sa 168/23 wurde der Bescheid mit Schreiben vom 12.06.2023 übersandt, dem eine gleichlautende Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war und in dem darauf hingewiesen wurde, dass bei der Ermessensentscheidung nur die schutzwürdigen Interessen der Parteien und nicht die von Zeugen mit dem Informationsbedürfnis des Dritten abzuwägen seien. Die Klägerin hat am 04.07.2023 Klage erhoben. Zu Begründung macht sie geltend, dass die Prozessakte des Hessischen Landesarbeitsgerichts, in die der Beigeladene Einsicht nehmen wolle, höchstsensible Daten der Klägerin enthalte, von denen der Beigeladene keine Kenntnis erhalten dürfe. Zu diesen Daten gehörten die Diagnosen der behandelnden Ärzte sowie die Adresse, die Versicherungsnummer, die Krankenversicherungsnummer, die Bankdaten, die Krankenversicherungsdaten sowie die komplette Krankengeschichte der Klägerin. Diese Daten seien als intim und höchstpersönlich einzustufen. Der Präsident des Hessischen Landesarbeitsgerichts habe das ihm durch § 299 Abs. 2 ZPO eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Das Geheimhaltungsinteresse der Klägerin sei mit der angefochtenen Entscheidung zu Unrecht hinter das Informationsinteresse des Beigeladenen zurückgestellt worden. Im Übrigen habe der Beigeladene auch kein rechtliches Interesse an der Akteneinsicht. Er verfolge ein reines Ausforschungsinteresse, um in Erfahrung zu bringen, ob sich aus dem Gegenstand des in der Berufungsinstanz anhängigen Verfahrens gegen die E. GmbH möglicherweise Umstände ersehen lassen, die in dem gegen ihn persönlich geführten Parallelrechtsstreit relevant sein können. Dies sei für die Annahme eines rechtlichen Interesses nicht ausreichend. Die Klägerin beantragt sinngemäß, die zum Akteneinsichtsgesuch des Beigeladenen vom 23.02.2023 ergangene Entscheidung des Präsidenten des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 12.06.2023 (Az. …) aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft er die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Mit Beschluss vom 24.11.2023 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Dieser hat die Beteiligten mit Verfügung vom 27.11.2023 auf seine Absicht hingewiesen, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, und ihnen Gelegenheit gegeben, sich hierzu binnen drei Wochen zu äußern und innerhalb derselben Frist abschließend zur Sache Stellung zu nehmen. Die Verfügung wurde der Klägerin und dem Beklagten jeweils am 27.11.2023 und dem Beigeladenen am 29.11.2023 zugestellt. Der Beklagte hat sich mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid einverstanden erklärt. Eine Stellungnahme der Klägerin und des Beigeladenen blieb aus. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Behördenakte des Präsidenten des Hessischen Landesarbeitsgerichts (Az. …) und der beiden ebenfalls beigezogenen Prozessakten des Hessischen Landesarbeitsgerichts (Az. 3 Sa 168/23) und des Arbeitsgerichts Gießen (Az. 5 Ca 190/23) Bezug genommen.