OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 G 2027/04

VG Gießen 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2004:0517.1G2027.04.0A
5mal zitiert
50Zitate
20Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

55 Entscheidungen · 20 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Zur Rechtsnatur von Baugenehmigung und Bauvorbescheid. Zum Eilrechtsschutz des Nachbarn nach § 80a Abs. 3 VwGO gegen einen Bauvorbescheid. § 212a BauGB findet auf den Bauvorbescheid keine Anwendung. Zur bauplanungsrechtlichen Beurteilung eines SB-Verbrauchermarktes. Zu den Voraussetzungen einer Nutzungsänderung. Zur Relevanz von Nutzungsunterbrechungen für den durch die Baugenehmigung vermittelten Bestandsschutz.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Rechtsnatur von Baugenehmigung und Bauvorbescheid. Zum Eilrechtsschutz des Nachbarn nach § 80a Abs. 3 VwGO gegen einen Bauvorbescheid. § 212a BauGB findet auf den Bauvorbescheid keine Anwendung. Zur bauplanungsrechtlichen Beurteilung eines SB-Verbrauchermarktes. Zu den Voraussetzungen einer Nutzungsänderung. Zur Relevanz von Nutzungsunterbrechungen für den durch die Baugenehmigung vermittelten Bestandsschutz. 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000,00 € festgesetzt. I. Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks F in der Gemarkung G, das mit einem Wohnhaus und mit einer Garage bebaut ist (Bauschein Nr. 014-583 vom 22.01.1975). Die Beigeladene ist Eigentümerin des Grundstücks H in der Gemarkung G (Baugrundstück). An dieses Baugrundstück grenzen in nord-westlicher Richtung die Frankfurter Straße - sie ist die Fortsetzung der Pestalozzistraße in nord-östliche Richtung -, in süd-westlicher Richtung die Freiherr-vom-Stein-Straße, in süd-östlicher Richtung die Kettelerstraße sowie in nord-östlicher Richtung das unbebaute Grundstück I. Zwischen dem vorgenannten Grundstück des Antragstellers und dem Baugrundstück liegen das Grundstück J und das Straßengrundstück K (Freiherr-vom-Stein-Straße). Der Antragsgegner erteilte den Rechtsvorgängern der Beigeladenen mit Bauschein Nr. 014-81 vom 15.10.1973 und Nachtrags-Bauscheinen Nr. 014-81 vom 24.04.1975 die Baugenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines SB-Verbrauchermarktes (toom-Marktes) mit einer Verkaufsfläche von 3.056 qm und mit 223 Pkw-Stellplätzen und Zufahrt von der Freiherr-vom-Stein-Straße auf dem vorgenannten Baugrundstück. Die Baugenehmigung wurde auf der Basis des Bebauungsplans Nr. 3 "Steinernes Kreuz" der früheren Gemeinde L aus den 70-er Jahren, der für das Baugrundstück die Festsetzung "Sondergebiet Ladengebiet" mit einer maximalen Fläche von 4.000 qm enthielt, erteilt. Diesen Bebauungsplan erklärte der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 26.08.1980 in einem nach Errichtung und Inbetriebnahme des SB-Verbrauchermarktes angestrengten Normenkontrollverfahren für unwirksam, soweit sein Geltungsbereich Flächen südlich der Frankfurter Straße enthielt, da das Sondergebiet nicht aus den Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sei. Das Vorhaben wurde im Frühjahr 1974 fertiggestellt. Sodann erfolgte die Inbetriebnahme als toom-Markt. Diese Nutzung wurde am 17.03.2001 durch die Betreiberin REWE-Zentral AG aufgegeben. Im Anschluss wurden in dem Gebäude der Betrieb eines Penny-Lebensmitteldiscountmarktes, eines Restposten-Marktes und eines Asia-Marktes mit asiatischen Lebensmitteln pp. auf einer Fläche von insgesamt etwa 2.200 qm aufgenommen. Zum 31.03.2004 räumte die REWE-Zentral AG das Objekt. Nachdem die Beigeladene das Baugrundstück mit notariellem Kaufvertrag vom 04.04.2001 erworben und Abstimmungsgespräche mit der Stadt Bad Nauheim und dem Antragsgegner geführt hatte, stellte sie unter dem 03.01.2002 beim Antragsgegner eine Bauvoranfrage betreffend den Umbau des vorhandenen SB-Verbrauchermarktes, der im Innern umgestaltet werden sollte (Verkaufsflächen von 2.715 qm für einen SB-Verbrauchermarkt, von 80 qm für Konzessionäre und von 120 qm für Dienstleister, insgesamt von 2.945 qm). Die Stadt Bad Nauheim erteilte dazu unter dem 11.03.2002 ihr Einvernehmen nach § 36 BauGB. Mit Bauvorbescheid vom 18.11.2002 bescheinigte der Antragsgegner der Beigeladenen die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Umbaumaßnahme nach § 34 BauGB. Der Bauvorbescheid wurde dem Antragsteller nicht zugestellt. Mit Bauantrag vom 09.07.2003 beantragte die Beigeladene beim Antragsgegner die Erteilung der Baugenehmigung für die Umbaumaßnahme, wie sie bereits Gegenstand der vorgenannten Bauvoranfrage war, und für die Umgestaltung der Pkw-Stellplätze (195 Kunden-Stellplätze und 22 Mitarbeiter-Stellplätze) mit Zufahrt über die Freiherr-vom-Stein-Straße. Der Andienungsverkehr findet nunmehr nur noch über die Frankfurter Straße und nicht mehr wie bisher auch über die Kettelerstraße statt. Die Stadt G erteilte dazu unter dem 29.09.2003 ihr Einvernehmen nach § 36 BauGB. Der Antragsgegner erteilte der Beigeladenen unter dem 02.12.2003 die Baugenehmigung. Diese wurde dem Antragsteller nicht zugestellt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 16.03.2004, auf das Bezug genommen wird, legte der Antragsteller gegen die Baugenehmigung Widerspruch ein, über den - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden worden ist, und beantragte, die künftige Nutzung des Geländes für einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb zu untersagen und hinsichtlich der etwaigen Durchführung von Baumaßnahmen deren Einstellung anzuordnen. Mit Schreiben vom 26.03.2004 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass er dem Antrag auf Erlass einer Nutzungsuntersagungsverfügung und der Untersagung von Baumaßnahmen nicht entsprechen werde, da der Bestandsschutz für den Betrieb des Verbrauchermarktes nicht erloschen sei. Gegen die Ablehnung des Antrages vom 16.03.2004 auf Erlass einer Nutzungsuntersagungs- und Baueinstellungsverfügung mit Schreiben vom 26.03.2004 und gegen den Bauvorbescheid vom 18.11.2002 legte der Antragsteller mit anwaltlichem Schreiben vom 08.04.2004 Widerspruch ein, über den - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden worden ist. Mit anwaltlichen Schreiben vom 20.04.2004 und vom 13.05.2004, auf die Bezug genommen wird, hat der Antragsteller um Eilrechtsschutz nachgesucht. Er ist der Auffassung, die vorgenannte Baugenehmigung aus dem Jahre 1973 sei mit der Aufgabe des toom-Marktes erloschen. Die positive Bescheidung der Bauvoranfrage und die Erteilung der Baugenehmigung verstießen gegen das derzeit einschlägige und zudem nachbarschützende Bauplanungsrecht, wonach ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb im faktischen allgemeinen Wohngebiet unzulässig sei. Der Antragsteller beantragt, 1. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 08.04.2004 gegen den Bauvorbescheid vom 18.11.2002 anzuordnen, 2. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 16.03.2004 gegen die Baugenehmigung vom 02.12.2003 anzuordnen, 3. der Beigeladenen aufzugeben, die Bauarbeiten sofort einzustellen und fortan alle Maßnahmen zur Ausführung des genehmigten Vorhabens zu unterlassen, 4. der Beigeladenen die Nutzung des Baugrundstücks für großflächigen Einzelhandel zu untersagen, hilfsweise 1. den Antragsgegner zu verpflichten, der Beigeladenen sofort vollziehbar aufzugeben, die Bauarbeiten sofort einzustellen und fortan alle Maßnahmen zur Ausführung des genehmigten Vorhabens zu unterlassen, 2. den Antragsgegner zu verpflichten, der Beigeladenen sofort vollziehbar die Nutzung des Baugrundstücks für großflächigen Einzelhandel zu untersagen. Der Antragsgegner beantragt mit Schreiben vom 10.05.2004, auf das Bezug genommen wird, die Anträge zurückzuweisen. Er ist - wie die Beigeladene - der Auffassung, das Vorhaben genieße aufgrund der vorgenannten Baugenehmigung aus dem Jahre 1973 Bestandsschutz, da keine rechtlich relevante Abweichung von dieser Baugenehmigung zu verzeichnen sei. Die Beigeladene beantragt mit Schriftsatz vom 28.04.2004 und ergänzenden Schriftsätzen vom 07.04.2004 und 13.05.2004, auf die Bezug genommen wird, den Antrag abzulehnen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Sach- und Rechtslage wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Behördenakten des Antragsgegners (vier Hefter, ein Ordner) Bezug genommen. II. Der Antrag zu 1. nach § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 bis 8 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 08.04.2004 gegen den Bauvorbescheid vom 18.11.2002 anzuordnen, ist mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig. Denn Widerspruch und Anfechtungsklage des Dritten (Nachbar, Gemeinde) gegen den Bauvorbescheid haben aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Der Bauvorbescheid vom 18.11.2002 ist nach § 65 Hessische Bauordnung vom 20.09.1993 (GVBl. I S. 655) in der Fassung vom 17.12.1998 (GVBl. I S. 562) - HBO a.F. -, der hier nach § 78 Abs. 1 Hessische Bauordnung vom 18.06.2002 (GVBl. I S. 274) - HBO - Anwendung findet, aber inhaltsgleich mit § 66 HBO ist, zu beurteilen. Der Bauvorbescheid ist keine bauaufsichtliche Zulassung des Vorhabens i.S.d. § 212a Baugesetzbuch - BauGB -. Diese Vorschrift will zwar Investitionshemmnisse und Verzögerungen beseitigen, umfasst als Ausnahmeregelung zu der grundsätzlichen Regelung des § 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO jedoch nur solche Entscheidungen, die unmittelbar die Realisierung des Vorhabens gestatten. Dies ist u.a. die Baugenehmigung nach § 64 HBO aufgrund ihrer feststellenden und verfügenden Wirkung. Bei dem Bauvorbescheid, der zwar ein vorweggenommener Teil der Baugenehmigung ist, der jedoch nur eine feststellende und keine verfügende Wirkung hat, ist dies nicht der Fall (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 01.04.1999 - 2 CS 98.2646 -, NVwZ 1999, 1363 = BayVBl. 1999, 467 = BRS 62 Nr. 192; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 30.03.1999 - 1 M 897/99 -, BauR 1999, 1163 = BRS 62 Nr. 190; Hess. VGH, Urteil vom 29.04.1997 - 4 UE 1349/02 -, BRS 59 Nr. 153; Urteil vom 18.05.2000 - 4 UE 2901/95 -, BRS 63 Nr. 196; VG Gießen, Urteil vom 25.11.2002 - 1 E 2698/02 -; VG Dessau, Beschluss vom 26.05.2000 - 1 A 157/00 DE -, BauR 2000, 1733; Redeker, NVwZ 1998, 589 ). Denn der Bauvorbescheid ist die verbindliche, aber befristete (§ 66 Abs. 1 Satz 2 und 3) schriftliche Erklärung (§ 66 Abs. 1 Satz 1) der Bauaufsichtsbehörde, dass einem Bauvorhaben in bestimmten, in der Bauvoranfrage genannten Einzelfragen (§ 66 Abs. 1 Satz 1) nach dem zur Zeit der Entscheidung geltenden öffentlichen Recht keine materiellen öffentlich-rechtlichen, im Baugenehmigungsverfahren zu prüfende Vorschriften (§ 66 Abs. 1 Satz 1 HBO) entgegenstehen. Der Bauvorbescheid ist somit ein vorweggenommener Ausschnitt (Teil) aus der umfassenderen Baugenehmigung und keine Zusage. Er ist vorweggenommener Teil aus dem feststellenden Teil und nicht, da er das Bauen nicht gestattet, d.h. keine Gestattungswirkung hat, aus dem verfügenden Teil der Baugenehmigung. Denn mit dem Bauvorbescheid werden einzelne klärungsbedürftige Fragen vor Stellung eines Bauantrages und vor Erteilung einer Baugenehmigung verbindlich entschieden (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.12.1983 - 4 C 44.80 -, BVerwGE 68, 241 = NJW 1984, 1474 = BRS 40 Nr. 176; Urteil vom 03.02.1984 - 4 C 39.92 -, BVerwGE 69, 1 = NJW 1984, 1473 = BRS 42 Nr. 170; Urteil vom 17.03.1989 - 4 C 14.85 -, NVwZ 1989, 863 = BRS 49 Nr. 168; Hess. VGH, Urteil vom 11.12.1991 - 4 UE 3721/89 -, NuR 1992, 283 = RdL 1992, 203; Urteil vom 17.08.2000 - 4 UE 2634/95 -, BRS 63 Nr. 84; Bayerischer VGH, Urteil vom 30.04.1993 - 1 B 91.2198 -, NVwZ 1994, 307 = BRS 55 Nr. 164; Sächsisches OVG, Beschluss vom 04.04.1997 - 1 S 149/97 -, BRS 59 Nr. 160; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.12.1996 - 11a B 1710/96.NE -, NVwZ 1997, 1006 = BRS 58 Nr. 52; OVG Brandenburg, Beschluss vom 19.02.1997 - 3 B 137/96 -, NVwZ-RR 1998, 484; Degenhart, DVBl. 1981, 994; Goerlich, NVwZ 1985,90 ; Ortloff, NVwZ 1983, 705 u. NVwZ 1996, 647). Der Bauvorbescheid entfaltet nach § 66 Abs. 1 Satz 4 HBO eine nach § 66 Abs. 1 Satz 2 HBO (zunächst) auf drei Jahre befristete und nach Maßgabe des § 66 Abs. 1 Satz 3 HBO verlängerbare Bindungswirkung hinsichtlich der in ihm getroffenen Feststellungen (vgl. § 66 Abs. 1 Satz 1 HBO) für die Bauaufsichtsbehörde, die Bauherrschaft, die Gemeinde und die Nachbarn. Bindungswirkung ist nicht dahingehend zu verstehen, dass die Bauaufsichtsbehörde bei der Erteilung der späteren Baugenehmigung an den Inhalt des Bauvorbescheides gebunden ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.12.1996 - 11a B 1710/96.NE -, NVwZ 1997, 1006 = BRS 58 Nr. 52), sondern bedeutet vielmehr, dass entsprechend der Rechtsnatur des Bauvorbescheides als vorweggenommenem Teil der Baugenehmigung bereits eine abschließende Entscheidung über das Vorhaben vorliegt, mit der Folge, dass die Bauaufsichtsbehörde die in dem Bauvorbescheid entschiedenen Fragen, solange der Bauvorbescheid wirksam ist, bei der Entscheidung über die mit dem Bauantrag beantragte Baugenehmigung nicht mehr prüft und auch nicht mehr entscheidet (vgl. Simon/Bauer, Bayerische Bauordnung, Art. 75 Rn. 4; Degenhart/Ruß, Sächsische Bauordnung, § 66 Rn. 49). Dies bringt § 66 Abs. 1 Satz 4 HBO mit der Formulierung, dass der Bauvorbescheid „für das Baugenehmigungsverfahren bindend“ ist, zum Ausdruck. In der Baugenehmigung wird deshalb der Bauvorbescheid bloß redaktionell übernommen oder es wird auf ihn bloß ein Hinweis ohne eigenen Regelungsgehalt gegeben. Dies gilt unstrittig für den Fall, dass der Bauvorbescheid zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung bereits bestandskräftig geworden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.12.1983 - 4 C 44.80 -, BVerwGE 68, 241 = NJW 1984, 1474 = BRS 40 Nr. 176; NVwZ 1989, 863 = BRS 49 Nr. 168). Für den Fall, dass der Bauvorbescheid zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung - wie hier - noch nicht bestandskräftig ist, wird der Bauvorbescheid mangels einer gesetzlichen Regelung ebenfalls nicht konsumiert (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.02.1995 - 4 C 23.94 -, NVwZ 1995, 894 = BauR 1995, 523 = UPR 1995, 306) und erfolgt keine erneute Regelung in der Art eines Zweitbescheides (so aber noch BVerwG, Urteil vom 09.12.1983 - 4 C 44.80 -, BVerwGE 68, 241 = NJW 1984, 1474 = BRS 40 Nr. 176; Urteil vom 17.03.1989 - 4 C 14.85 -, NVwZ 1989, 863 = BRS 49 Nr. 168). Da im Falle des noch nicht bestandskräftigen Bauvorbescheides in der Baugenehmigung nur sein Inhalt ohne erneute Sachprüfung übernommen wird, ist die in dem Bauvorbescheid getroffene Regelung erneut für den Dritten anfechtbar, denn es erfolgt nur die Übernahme des Regelungsinhalts, nicht aber die Wiederholung des Regelungsvorgangs (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.12.1996 - 11a B 1710/96.NE -, NVwZ 1997, 1006 = BRS 58 Nr. 52; Simon/Bauer. a.a.O., Art. 75 Rn. 4; Degenhart/Ruß, a.a.O., § 66 Rn. 50; Degenhart/Dahlke-Piel, a.a.O., § 70 Rn. 131 f.). Der Eintritt der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage (§ 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO) beseitigt nicht die Bindung der Bauaufsichtsbehörde an den Bauvorbescheid, sondern es wird der Eintritt der Bindungswirkung gegenüber dem Anfechtenden verhindert und es dürfen aus den in dem Bauvorbescheid getroffenen Feststellungen keine rechtlichen und tatsächlichen Folgerungen gezogen werden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.12.1996 - 11a B 1710/96.NE -, NVwZ 1997, 1006 = BRS 58 Nr. 52; Finkelnburg/Ortloff, Öffentliches Baurecht, Band II Bauordnungsrecht, Nachbarschutz, Rechtsschutz, 4. Aufl. 1998, S. 141). Der (deshalb erforderliche) Antrag zu 2., die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 16.03.2004 gegen die Baugenehmigung vom 02.12.2003 anzuordnen, ist zulässig, aber unbegründet. Der vorläufige Rechtsschutz des Nachbarn, der gegen eine dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung einen Rechtsbehelf - hier Widerspruch - eingelegt hat, richtet sich nach § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 bis 8 VwGO, sofern in dem Baugenehmigungsverfahren zu prüfende Fragen (§§ 57 Abs. 1 Satz 1 HBO, § 58 Satz 1 HBO) im Streit stehen. Hier ist dies die Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit. Dieses Antragsverfahren ist kein Rechtsmittelverfahren gegen eine behördliche Entscheidung; vielmehr trifft das Gericht eine eigene selbständige Entscheidung. Nach § 212a Abs. 1 BauGB hat der Widerspruch des Antragstellers gegen die bauaufsichtliche Genehmigung (Baugenehmigung nach § 64 HBO) keine aufschiebende Wirkung; diese Vorschrift i.S.v. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO verdrängt § 80 Abs. 1 VwGO. In diesen Fällen kann die (Bauaufsichts-)Behörde nach § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 VwGO die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten, z.B. die Stillegung der Bauarbeiten, treffen. Das Gericht kann nach § 80a Abs. 3 Satz 1 VwGO auf Antrag des Dritten u.a. Maßnahmen der Behörde nach § 80a Abs. 1 VwGO ändern oder aufheben oder selbst solche Maßnahmen treffen. Der Antrag des Dritten auf gerichtlichen Rechtsschutz setzt nicht generell voraus, dass zuvor erfolglos ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der Behörde gestellt worden ist (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 16.12.1991 - 4 TH 1814/91 -, ESVGH 42, 172 = DVBl. 1992, 780 m.w.N.). Wenn die das Abwehrrecht des Dritten (Nachbarn) vermittelnden öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht im „herkömmlichen“ Genehmigungsverfahren nach § 58 HBO bzw. nicht im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 57 Abs. 1 HBO zu prüfen sind, richtet sich der Eilrechtsschutz des Nachbarn nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Die Situation ist insoweit identisch mit der im Falle der Genehmigungsfreistellung nach § 56. Da es in den Fällen der Genehmigungsfreistellung nach § 56 keinen angreifbaren Verwaltungsakt gibt, kann der Nachbar nur bei der Bauaufsichtsbehörde eine Baueinstellung nach § 71 HBO beantragen und bei Erfolglosigkeit die Verpflichtung der Bauaufsichtsbehörde im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zum Erlass einer solchen Baueinstellungsanordnung begehren. Die Bauherrschaft ist dem Verfahren nach § 65 Abs. 2 VwGO notwendig beizuladen. Macht der Dritte (Nachbar) von beiden vorgenannten Möglichkeiten, nämlich dem Eilrechtsschutz nach § 80a Abs. 3 VwGO und dem nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, Gebrauch, liegt eine Antragshäufung i.S.v. § 44 VwGO vor. Nicht im Baugenehmigungsverfahren zu prüfendes Recht steht hier nicht im Streit, so dass es an dieser Stelle zu dem Eilrechtsschutz nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO i.V.m. § 71 HBO keiner weitergehenden Ausführungen bedarf. Voraussetzung für den Erfolg eines Antrages auf gerichtlichen Rechtsschutz nach § 80a Abs. 3 VwGO ist zunächst, dass die erstrebte Maßnahme (noch) notwendig ist, um mögliche Rechte des Dritten zu sichern (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 16.12.1991 - 4 TH 1814/91 -, ESVGH 42, 172 = DVBl. 1992, 780). Dies ist hier noch möglich. Einem solchen Antrag eines Dritten auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80a Abs. 3 VwGO ist stattzugeben, wenn die Baugenehmigung offensichtlich dessen Rechte verletzt. Denn in diesem Fall kann ein überwiegendes Interesse des Bauherrn oder der Öffentlichkeit an einer sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung nicht bestehen. Umgekehrt ist dieser Antrag des Dritten abzulehnen, wenn die Baugenehmigung ihn offensichtlich nicht in eigenen Rechten verletzt. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens über den Rechtsbehelf des Dritten offen, hat das Gericht eine Abwägung der beteiligten privaten und öffentlichen Interessen vorzunehmen, die für oder gegen eine sofortige Ausnutzung der Baugenehmigung sprechen. Bei dieser Abwägung hat das Gericht zum einen das Gewicht der beteiligten Interessen und das konkrete Ausmaß ihrer Betroffenheit zu berücksichtigen. Zum anderen hat es zu würdigen, ob der Rechtsbehelf des Dritten - auch unter Berücksichtigung des von ihm eventuell glaubhaft gemachten Tatsachenvorbringens - wahrscheinlich Erfolg haben wird (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 16.12.1991 - 4 TH 1814/91 -, ESVGH 42, 172 = DVBl. 1992, 780). Ein Abwehrrecht des Dritten gegen eine dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung besteht nur, wenn ein genehmigtes Vorhaben gegen Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt und die Voraussetzungen für eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung nicht vorliegen und die verletzten Vorschriften auch zum Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt, also nachbarschützend sind und durch das rechtswidrige Vorhaben eine tatsächliche Beeinträchtigung des Nachbarn hinsichtlich der durch die Vorschriften geschützten nachbarlichen Belange eintritt (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 16.12.1991 - 4 TH 1814/91 -, ESVGH 42, 172 = DVBl. 1992, 780; Beschluss vom 01.08.1991 - 4 TG 1244/91 -, HSGZ 1993, 22 m.w.N.). Ein derartiges Abwehrrecht steht dem Antragsteller nicht zur Seite. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens SB-Verbrauchermarkt ist durch die bestandskräftige Baugenehmigung vom 15.10.1973 und die bestandskräftige Nachtrags-Baugenehmigung vom 24.04.1975 verbindlich festgestellt. Die Baugenehmigung (§ 64 HBO) erlaubt, sobald sie der Bauherrschaft zugegangen ist, die Ausführung des Vorhabens (§ 65 Abs. 1 HBO). Sie vermittelt dem verwirklichten Vorhaben formelle Legalität sowohl hinsichtlich der errichteten Bausubstanz als auch hinsichtlich der genehmigten Nutzung (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.11.1974 - IV C 32.71 -, BVerwGE 47, 185 = Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 114 = BRS 28 Nr. 34; Beschluss vom 27.02.1993 - 4 B 5.93 -, Buchholz 406.16 Eigentumsschutz Nr. 61; Degenhart/Dahlke-Piel, a.a.O., § 70 Rn. 7). Denn nach § 64 Abs. 1 HBO bescheinigt die Baugenehmigung (in ihrem feststellenden Teil), dass der Anlage keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfen sind - dazu zählen die bauplanungsrechtlichen Vorschriften (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.12.1983 - 5 S 1077/83 -, VBlBW 1984, 179; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 31.01.1967 - 1 B 52/66 -, BRS 18 Nr. 145). Solange also eine Baugenehmigung besteht, ist ein Vorhaben allein aufgrund der Baugenehmigung als in zulässiger Weise errichtet anzusehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.10.1998 - 4 C 6.97 -, NVwZ 1999, 297; Degenhart, a.a.O., § 77 Rn. 13), (es sei denn, es verstößt gegen nicht im Baugenehmigungsverfahren zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften i.S.d. § 72 Abs. 1 Satz 1 HBO). Dies gilt nach allen Vorläufervorschriften der §§ 64, 65 HBO. Im Übrigen genießt eine nach heutigem Recht materiell rechtswidrige Nutzung Bestandsschutz, wenn sie - wie hier - in der Vergangenheit über einen längeren Zeitraum legal ausgeübt wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.06.1956 - I C 93.54 -, BVerwGE 3, 351; Urteil vom 23.02.1979 - IV C 86.76 -, BauR 1979, 228 = BayVBl. 1979, 504; Hess. VGH, Urteil vom 09.06.1983 - II OE 73/82 -, ESVGH 34, 150; Beschluss vom 20.12.1994 - 3 TH 2631/94 -, BRS 56 Nr. 77; Beschluss vom 10.11.1994 - 4 TH 1864/94 -, BauR 1995, 679 = BRS 57 Nr. 259; Degenhart, a.a.O., § 77 Rn. 88). Hier wurde mit der bestandskräftigen Baugenehmigung vom 15.10.1973 und der bestandskräftigen Nachtrags-Baugenehmigung vom 24.04.1975 auf dem Baugrundstück ein SB-Verbrauchermarkt (toom-Markt) i.S.d. Baunutzungsverordnung vom 01.01.1969 (BGBl. 1968 I S. 1237, ber. BGBl. 1969 I S. 1) - BauNVO 1968 - zum Verkauf von Waren unmittelbar an den Endverbraucher genehmigt, der aufgrund der Verkaufsfläche von etwa 3.000 qm ersichtlich der übergemeindlichen Versorgung diente (§ 11 Abs. 3 BauNVO 1968). Dieser Verbrauchermarkt ist als mit der Baunutzungsverordnung vom 01.10.1977 (BGBl. I S. 1763) - BauNVO 1977 - eingeführter großflächiger Handelsbetrieb (§ 11 Abs. 2 BauNVO 1977) und als mit der Baunutzungsverordnung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.04.1993 (BGBl. I S. 466), - BauNVO - eingeführter großflächiger Einzelhandelsbetrieb (§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO) zu qualifizieren. Ein Einzelhandelsbetrieb ist ein Gewerbebetrieb, der Waren unmittelbar an den Endverbraucher verkauft. Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO sind bestimmte großflächige Einzelhandelsbetriebe außer in den Kerngebieten nur in den für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Um einen solchen großflächigen Einzelhandelsbetrieb handelt es sich hier. Der Begriff der Großflächigkeit in dieser Vorschrift ist mit Hilfe der Größe der Verkaufsfläche zu bestimmen, denn durch die Vorschrift sollen Betriebe mit einem Warenangebot auf großer Fläche erfasst werden, weil solche Betriebe im allgemeinen auch einen großen Einzugsbereich haben und städtebaulich nachteilige Auswirkungen gewärtigen lassen. Da sich die Baunutzungsverordnung bei der Definition von Baugebieten und von Nutzungsarten in Baugebieten durchweg typisierenden Merkmalen, die einen von den jeweiligen örtlichen Verhältnissen unabhängigen Begriffsinhalt haben, bedient, kommt es auf die örtlichen Verhältnisse grundsätzlich nicht an (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.05.1987 - 4 C 19.85 -, BauR 1987, 528). Die Großflächigkeit lässt sich nicht dadurch bestimmen, dass man ausgehend von der Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO für städtebaulich nachteilige Auswirkungen bei einer Geschossfläche von über 1.200 qm unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Verkaufsfläche gegenwärtig bei solchen Einzelhandelsbetrieben ca. 25 % kleiner als die Geschossfläche ist, entsprechend reduziert (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 7. Aufl., § 11 BauNVO Rn. 16.2 m.w.N.), mithin ab ca. 900 qm Verkaufsfläche annimmt. Bei dem Merkmal der Großflächigkeit unterscheidet die BauNVO Einzelhandelsbetriebe, die wegen ihres angestrebten größeren Einzugsbereichs - wenn nicht in Sondergebiete - in Kerngebiete gehören und typischerweise auch dort zu finden sind, von den Läden und Einzelhandelsbetrieben der wohnungsnahen Versorgung der Bevölkerung, die in ausschließlich, überwiegend oder zumindest auch dem Wohnen dienende Gebiete gehören (vgl. die §§ 2 Abs. 2 Nr. 2, 3 Abs. 3 Nr. 1, 4 Abs. 2 Nr. 2, 4a Abs. 2 Nr. 2, 5 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO) und dort typischerweise auch zu finden sind. Folglich beginnt die Großflächigkeit dort, wo üblicherweise die Obergrenze solcher „Nachbarschaftsläden“ endet. Andererseits will § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO mit der Regelvermutung ab einer Geschossfläche von über 1.200 qm gerade, wie § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO zeigt, nicht ausschließen, dass auch Einzelhandelsbetriebe mit weniger als 1.200 qm Geschossfläche und ca. 900 qm Verkaufsfläche (s.o.) nur in Kern- und Sondergebieten zulässig sind, wenn nämlich nachteilige städtebauliche Auswirkungen der in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 BauNVO genannten Art zu erwarten sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. 05. 1987, - 4 C 19.85 -, BauR 1987, 528). Demzufolge ist die Großflächigkeit bei einer Verkaufsfläche von deutlich unter 900 qm anzusiedeln. Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 22.05.1987 - 4 C 19.85 -, BauR 1987, 528; Urteil vom 17.06.1993 - BVerwG 4 C 17.91 -, NVwZ 1994, 294) sieht die Verkaufsflächen-Obergrenze für Einzelhandelsbetriebe der wohnungsnahen Versorgung im Bereich von 700 qm („nicht wesentlich unter 700 qm, aber auch nicht wesentlich darüber“). Dem hat sich - soweit ersichtlich - die übrige Rechtsprechung angeschlossen (vgl. z.B. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.06.1991 - 11 A 728/88 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.10.1996 - 3 S 193/96 -, VBlBW 1997, 309). Der Ausnahmefall der Nutzungsänderung, die die durch die Baugenehmigung dem verwirklichten Vorhaben vermittelte formelle Legalität entfallen lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.06.1956 - I C 93.54 -, BVerwGE 3, 351; Urteil vom 23.02.1979 - IV C 86.76 -, BauR 1979, 228 = BayVBl. 1979, 504; Hess. VGH, Urteil vom 09.06.1983 - II OE 73/82 -, ESVGH 34, 150; Beschluss vom 20.12.1994 - 3 TH 2631/94 -, BRS 56 Nr. 77; Beschluss vom 02.05.1989 - 4 TH 1336/88 -, HessVGRspr. 1990, 2; Bayerischer VGH, Urteil vom 26.11.1979 - Nr. 51 XIV 78 -, BRS 36 Nr. 181; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.07.1995 - 11 B 1543/95 -, BRS 57 Nr. 135 und Nr. 184; Degenhardt, a.a.O., § 77 Rn. 88), ist hier nicht gegeben. Eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung liegt vor, wenn sich die neue Nutzung von der bisherigen dergestalt unterscheidet, dass die Zulässigkeit des geänderten Vorhabens nach den im Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden Vorschriften anders beurteilt werden kann, d.h. anderen oder weitergehenden Anforderungen unterworfen ist oder sein kann, z.B. wenn planungsrechtlich relevante Belange i.S.v. § 1 Abs. 5 BauGB berührt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.06.2000 - 4 B 30.00 -, NVwZ-RR 2000, 758; Hess. VGH, Beschluss vom 25.04.1983 - 4 TH 12/83 -, NVwZ 1983, 687 = HSGZ 1983, 428; Beschluss vom 23.08.1990 - 4 TH 1910/90 -, HessVGRspr. 1990, 95; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.11.1995 - 11 B 2161/95 -, BRS 57 Nr. 184). Unschädlich sind Nutzungsänderungen, die sich innerhalb der jede Nutzungsart kennzeichnende Variationsbreite halten (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.05.1995 - 4 C 20.94 -, BVerwGE 98, 235 = NVwZ 1996, 379 = BRS 57 Nr. 67; VG Gießen, Beschluss vom 03.11.2000 - 1 G 3096/00 -, NVwZ-RR 2001, 431;Simon/Decker, a.a.O., Art. 82 Rn. 283; Degenhart, a.a.O., § 77 Rn. 88; Fickert, DVBl. 1996, 251). So verhält es sich hier. Mit der Baugenehmigung vom 15.10.1973 in der Gestalt der Nachtrags-Baugenehmigung vom 24.04.1975 wurde ein SB-Verbrauchermarkt mit einer Verkaufsfläche von 3.056 qm und 223 Pkw-Stellplätzen genehmigt. Das Gebäude wird weiterhin als SB-Verbrauchermarkt genutzt und weist nach Umgestaltung im Innern eine Verkaufsfläche von 2.945 qm auf. Eine wesentliche Änderung des Sortiments erfolgt nicht. Die Stellplätze (195 Kunden-Stellplätze und 22 Mitarbeiter-Stellplätze) sind teilweise verändert angeordnet, die Zufahrt erfolgt unverändert über die Freiherr-vom-Stein-Straße. Der Andienungsverkehr findet nunmehr nur noch über die Frankfurter Straße und nicht mehr wie bisher auch über die Kettelerstraße statt. An der bauplanungsrechtlichen Relevanz, nämlich der unveränderten Nutzung des Gebäudes als SB-Verbrauchermarkt mit einer Verkaufsfläche von etwa 3.000 qm und einem Parkplatzbestand von etwas mehr als 200 Kfz-Stellplätzen hat sich somit nichts geändert. Es handelt sich nach wie vor (s.o.) um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb (§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO). Die Verkaufsflächen von 80 qm für Konzessionäre (Metzger, Bäcker, Feinkost) und von 120 qm für Dienstleister führen nicht zu einer Qualifikation des Vorhabens als Einkaufszentrum (§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO), da für diese Betriebe der Betrieb des SB-Verbrauchermarktes mit einer Verkaufsfläche von 2.715 qm Voraussetzung ist - sie sind Konzessionäre - und sie somit mit diesem SB-Verbrauchermarkt durch ein gemeinsames Nutzungskonzept verbunden sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.01.1996 - 8 S 2964/95 -, VBlBW 1996, 301). Am Fortbestand der Baugenehmigung vom 15.10.1973 in der Gestalt der Nachtrags-Baugenehmigung vom 24.04.1975 haben auch die von dem Antragsteller angeführten Nutzungsunterbrechungen nichts geändert. Denn Nutzungsunterbrechungen genehmigter Anlagen sind grundsätzlich unschädlich. Insoweit ist nicht § 64 Abs. 7 HBO, sondern § 43 Abs. 2 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz - HVwVfG - einschlägig. Eine Erledigung „auf andere Weise“ i.S.d. § 43 Abs. 2 HVwVfG ist regelmäßig durch die Nutzungsunterbrechung nicht eingetreten, da die Baugenehmigung keine Pflicht zur genehmigten Nutzung enthält; etwas anderes kann nur bei einer definitiven Nutzungsaufgabe gelten (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.03.1997 - 7 A 5179/95 -, BRS 59 Nr. 149 = BauR 1997, 811; OVG Thüringen, Beschluss vom 29.11.1999 - 1 EO 658/99 -, ThürVBl. 2000, 62; Degenhart, a.a.O., § 77 Rn. 89). Hier ist die Nutzung jedoch nicht definitiv aufgegeben worden; sie wurde und wird vielmehr nahtlos fortgesetzt. Nach der Nutzung des SB-Verbrauchermarktes als toom-Markt durch die Betreiberin REWE-Zentral AG im März 2001 nutzte diese Betreiberin den Verbrauchermarkt als Penny-Lebensmitteldiscountmarkt, als Restposten-Markt und als Lebensmittelmarkt für asiatische Lebensmittel, mithin im Rahmen der erteilten Baugenehmigung. Erst Ende März 2004 räumte sie das Objekt. Zuvor hatte die Beigeladene mit notariellem Kaufvertrag vom 04.04.2001 das Baugrundstück erworben und sogleich Abstimmungsgespräche mit der Stadt Bad Nauheim und dem Antragsgegner geführt und unter dem 03.01.2002 beim Antragsgegner eine Bauvoranfrage für die unveränderte Nutzung des Objektes als SB-Verbrauchermarkt gestellt und nach deren positiver Bescheidung mit Bauantrag vom 09.07.2003 beim Antragsgegner die Erteilung der Baugenehmigung für die Umbaumaßnahme, wie sie bereits Gegenstand der vorgenannten Bauvoranfrage war, und für die Umgestaltung der Pkw-Stellplätze (195 Kunden-Stellplätze und 22 Mitarbeiter-Stellplätze) mit Zufahrt über die Freiherr-vom-Stein-Straße, beantragt. Dadurch konnte nach der Räumung des Objektes durch die REWE-Zentral AG Ende März 2004 nahtlos die Nutzung des im Wesentlichen im Innern umgestalteten Gebäudes als SB-Verbrauchermarkt durch den jetzigen Betreiber erfolgen. Selbst wenn man also für die Frage einer Nutzungsunterbrechung auf das vom Bundesverwaltungsgericht zum Bestandsschutz aus § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB entwickelte Zeitmodell (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.1981 - 4 C 65.80 -, BVerwGE 64, 42) abstellt, liegt keine solche vor. Danach rechnet im ersten Jahr der Unterbrechung die Verkehrsauffassung mit einer Wiederaufnahme der Nutzung, spricht im zweiten Jahr die Regelvermutung dafür, wenn nicht Anhaltspunkte für das Gegenteil vorhanden sind, und kehrt sich diese Regelvermutung nach Ablauf von zwei Jahren um und der Nutzer (Bauherrschaft) muss besondere Gründe dafür darlegen, dass die während der Unterbrechung gegebene Nichtnutzung noch keinen endgültigen Zustand darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.05.1995 - 4 C 20.94 -, BVerwGE 98, 235 = NVwZ 1996, 379 = BRS 57 Nr. 67; Urteil vom 07.11.1997 - 4 C 7.97 -, NVwZ 1998, 735; Beschluss vom 21.11.2000 - 4 B 36.00 -, NVwZ 2001, 557; Hess. VGH, Beschluss vom 30.07.2002 - 4 TG 1460/03 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.11.1995 - 11 B 2161/95 -, NWVBl. 1996, 220 = BRS 57 Nr. 184; Urteil vom 14.03.1997 - 7 A 5179/95 -, BauR 1997, 811 = BRS 59 Nr. 149; Finkelnburg/Ortloff, a.a.O., S. 198; Degenhart, a.a.O., § 77 Rn. 88). Zutreffend weist der Antragsgegner darauf hin, dass die Nutzung des SB-Verbrauchermarktes durch die Betreiberin REWE-Zentral AG als Penny-Lebensmitteldiscountmarkt auf einer Verkaufsfläche von etwa 700 qm der genehmigten Nutzung als großflächiger Einzelhandelsbetrieb (s.o.) entspricht und - die Kubatur des Gebäudes ist unverändert geblieben - somit keine Nutzungsunterbrechung darstellt. Dies gilt zudem deshalb, weil diese Nutzung des Gebäudes als Penny-Lebensmitteldiscountmarkt auf einer Verkaufsfläche von etwa 700 qm sowie als Restposten-Markt und als Lebensmittelmarkt für asiatische Lebensmittel bis zum 30.03.2004 (Ende des Pachtverhältnisses) befristet war, um durch diese befristete Überlassung von Teilflächen zu versuchen, durch einen Leerstand bis zur neuerlichen Nutzung des Gesamtgebäudes als SB-Verbrauchermarkt durch einen Betreiber bedingte wirtschaftlichen Nachteile teilweise auszugleichen. In dieser Zwischennutzung ist auch nicht bereits eine nach § 54 Abs. 1 Satz 1 HBO genehmigungspflichtige Nutzungsänderung zu erblicken. Eine rechtsbedeutsame Nutzungsänderung i.S. dieser Vorschrift liegt nur vor, wenn sich eine neue Nutzung von der bisherigen dadurch unterscheidet, dass sie anderen oder weitergehenden Anforderungen unterworfen ist oder sein könnte (s.o.; vgl. auch Hess. VGH, Beschluss vom 23.08.1990 - 4 TH 1910/90 -, HessVGRspr. 1990, 95 m.w.N. ; vgl. auch BVerwG Urteil vom 03.02.1984 - 4 C 25.82 -, BVerwGE 68, 360 = DVBl. 1984, 634; Urteil vom 03.02.1984 - 4 C 17.82 -, BauR 1984, 369). Dies ist selbst bei einer nur vorübergehenden kurzfristigen Nutzung, die Teil der genehmigten Gesamtnutzung ist, nicht der Fall, denn anders als bei einer rechtsbedeutsamen Nutzungsänderung i.S. des Vorstehenden wird die bisherige Nutzung nicht endgültig durch eine neue Nutzung ersetzt, sondern es wird lediglich nicht in vollem Umfang von der erteilten Baugenehmigung Gebrauch gemacht (vgl. VG Gießen, Beschluss vom 03.11.2000 - 1 G 3096/00 - , NVwZ-RR 2001, 431 ). Angesichts der fehlenden Nutzungsunterbrechung kommt es auf die von dem Antragsteller angeführten Absichtserklärungen des früheren Betreibers REWE-Zentral AG und der Stadt G nicht an. Sie sind im Hinblick auf den durch die Baugenehmigung vermittelten Bestandsschutz unbeachtlich. Zudem datieren diese Vorgänge aus dem Jahre 1998 und dauerte die Nutzung des SB-Verbrauchermarktes als toom-Markt bis 2001. Soweit der Antragsteller verkehrsberuhigende Maßnahmen der Stadt G anführt, können diese nicht als Beleg für eine Nutzungsaufgabe angesehen werden, da sie nach Auskunft der Stadt G erfolgten, weil diese Straßen aufgrund der Errichtung einer Ortsumgehung ihre Funktion als Ortsdurchfahrt der B 3/B 275 verloren hatten. Die insoweit unzutreffende eidesstattliche Versicherung des Antragstellers verkennt diesen Umstand. Die Anträge zu 3. und 4. sind unzulässig, da baurechtlicher Nachbarschutz im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sowohl in den Fällen von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung als auch in den Fällen des § 71 HBO (Baueinstellung) und des § 72 HBO (Beseitigungsanordnung, Nutzungsverbot) nur durch die Inanspruchnahme der Bauaufsichtsbehörde, nicht aber der beigeladenen Bauherrschaft zu erreichen ist. Sofern man den unter 1. gestellten Hilfsantrag, der Beigeladenen sofort vollziehbar aufzugeben, die Bauarbeiten sofort einzustellen und fortan alle Maßnahmen zur Ausführung des genehmigten Vorhabens zu unterlassen, als Antrag nach § 80a Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Nr. 2 VwGO auf Sicherungsmaßnahmen versteht, fehlt das Rechtschutzinteresse, da nichts dafür ersichtlich und vorgetragen ist, dass die Beigeladene im Falle einer zu dem Antrag zu 2. stattgebenden Entscheidung unter Missachtung derselben die Baugenehmigung ausgenutzt hätte. Dieser Antrag muss zudem aufgrund des Vorstehenden ohne Erfolg bleiben. Gleiches gilt für den Fall, dass der unter 1. gestellten Hilfsantrag als Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auf vorläufiges bauaufsichtliches Einschreiten nach 71 HBO (Baueinstellung) zu verstehen ist, denn dann muss er aufgrund des Vorstehenden ohne Erfolg bleiben. Zudem erfolgen keine von der Baugenehmigung vom 02.12.2003 abweichenden Bauarbeiten und Nutzung und steht nicht im Baugenehmigungsverfahren zu prüfendes Recht nicht im Streit und ist nicht verletzt (s.o.). Der Hilfsantrag zu 2., den Antragsgegner zu verpflichten, der Beigeladenen sofort vollziehbar die Nutzung des Baugrundstücks für großflächigen Einzelhandel zu untersagen, ist unzulässig. Es ist bereits kein Anordnungsgrund i.S.d. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO im Hinblick auf eine von der Baugenehmigung vom 02.12.2003 abweichende Nutzung, die den Antragsgegner nach § 72 Abs. 1 Satz 2 HBO zu einem Nutzungsverbot gegen die Beigeladene befugen würde, glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 3 Zivilprozessordnung - ZPO -). Zudem muss dieser Antrag ebenfalls aufgrund des Vorstehenden ohne Erfolg bleiben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO sowie auf den §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 Gerichtskostengesetz - GKG -.