Urteil
6 K 202/23 Ge
VG Gera 6. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
Ein Probestudium gemäß § 70 Abs 1 ThürHG (juris: HSchulG TH 2018) ist für Studierende an der IU Internationale Hochschule nicht nach dem BAföG förderfähig, solange das Satzungsrecht der Hochschule für das erfolgreiche Absolvieren des Probestudiums die Erzielung von 15 ECTS-Punkten genügen lässt. Das in § 2 Abs 5 S 1 Nr 2 BAföG geforderte Vollzeitkriterium erfüllt dieses Probestudium nicht.(Rn.35)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des festgesetzten Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Probestudium gemäß § 70 Abs 1 ThürHG (juris: HSchulG TH 2018) ist für Studierende an der IU Internationale Hochschule nicht nach dem BAföG förderfähig, solange das Satzungsrecht der Hochschule für das erfolgreiche Absolvieren des Probestudiums die Erzielung von 15 ECTS-Punkten genügen lässt. Das in § 2 Abs 5 S 1 Nr 2 BAföG geforderte Vollzeitkriterium erfüllt dieses Probestudium nicht.(Rn.35) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des festgesetzten Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 15. November 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Februar 2023 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in eigenen Rechten. Der Klägerin kommt ein Anspruch auf die Bewilligung von Leistungen nach dem BAföG für den Zeitraum ihres Probestudiums an der I...Hochschule dem Grunde nach nicht zu, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 1. Die Klage ist zulässig. Gegen die Versagung einer beantragten Sozialleistung nach dem BAföG ist die Versagungsgegenklage, also die Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft. Die Klage wurde form- und fristgerecht binnen der gesetzlich vorgesehenen Monatsfrist ab Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides beim Verwaltungsgericht erhoben (§§ 74 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 2, 81 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. §§ 55a Abs. 1, 3 u. 4 Nr. 2, 55d Satz 1 VwGO). Die Klage wurde zudem in zulässiger Form auf die Bewilligung von BAföG-Leistungen auch für das Sommersemester 2023 erweitert; der zunächst schriftsätzlich gestellte Antrag bezog sich seinem Wortlaut nach nur auf das Wintersemester 2022/2023. Ungeachtet der Frage, ob der zuletzt in der mündlichen Verhandlung so gestellte Klageantrag eine einwilligungsbedürftige oder eine stets zulässige Erweiterung des Streitgegenstandes (§ 91 Abs. 1 VwGO bzw. § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 264 Nr. 2 ZPO) oder lediglich eine Konkretisierung des von Anfang an Gewollten darstellt - insbesondere ist eine Konkretisierung naheliegend, weil die Klägerin um die Förderfähigkeit ihres insgesamt 2 Semester dauernden Probestudiums streitet und Leistungen nach dem BAföG im Regelfall für einen Zeitraum von einem Jahr (§ 50 Abs. 3 BAföG) bewilligt werden - hat der Beklagtenvertreter einer möglichen Klageerweiterung in der mündlichen Verhandlung nicht widersprochen und erachtet sie das Gericht auch für sachdienlich, § 91 Abs. 1 u. 2 VwGO. 2. Die Klage ist unbegründet. Gemäß § 1 BAföG besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch auf individuelle Ausbildungsförderung nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Die zwischen den Beteiligten allein streitige Frage, ob im streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum das Erfordernis der vollen Inanspruchnahme der Arbeitskraft der Klägerin gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BAföG erfüllt ist, ist für den hier gegenständlichen Einzelfall im Sinne der Rechtsauffassung des Beklagten zu beantworten. Die Klägerin erfüllte im streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum die Anspruchsvoraussetzung des § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BAföG nicht. 2.1 § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BAföG regelt, dass Ausbildungsförderung nur geleistet wird, wenn die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt. Durch Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ist regelmäßig nur eine solche Ausbildung zu fördern, für die die Auszubildenden im Allgemeinen, d. h. im Normalfall, ihre Arbeitskraft ganz einsetzen müssen. Es kommt darauf an, ob die Ausbildung ihrer Art nach auf die volle Inanspruchnahme der Arbeitskraft des Auszubildenden zugeschnitten ist. So soll Ausbildungsförderung nach dem Willen des Gesetzgebers ausnahmslos nur während der Zeit geleistet werden, in der die Ausbildung in Vollzeitform durchgeführt wird (vgl. BT-Dr. VI/1975, S. 22). Denn durch die Ausbildungsförderung sollen den Auszubildenden die finanziellen Mittel für den Lebensunterhalt und für die Ausbildung gewährt werden, die ihnen fehlen, weil sie ausschließlich wegen der Ausbildung keine eigenen Einkünfte erzielen und weder auf eigenes Vermögen zurückgreifen noch von unmittelbaren Angehörigen einen Ausgleich erhalten können. Die Förderungsfähigkeit von Ausbildungsgängen ist demgegenüber ausgeschlossen, wenn nach deren Ausbildungskonzept die volle Inanspruchnahme der Arbeitskraft des Auszubildenden gerade nicht erforderlich ist (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1975 – V C 15.74 -, juris Rn. 15). Eine Ausbildung ist nach § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BAföG folglich dann nicht förderungsfähig, wenn der Ausbildungsgang so gestaltet ist, dass er den Auszubildenden im allgemeinen die Möglichkeit belässt, neben der Ausbildung eine Berufstätigkeit auszuüben, oder wenn eine Berufstätigkeit neben der Ausbildung sogar zwingend vorgeschrieben ist (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1988 – 5 C 59/85 - NVwZ-RR 1989, 81). Die Arbeitskraft des Auszubildenden wird durch die Ausbildung voll in Anspruch genommen, wenn sie nach den Ausbildungsbestimmungen oder der allgemeinen Erfahrung insgesamt 40 Wochenstunden (Unterricht, Praktika sowie Vor- und Nachbereitung zusammengenommen) erfordert (BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1988, a. a. O., Rn. 18; vgl. auch Tz. 2.5.2 VwV-BAföG 2013). Die Praxis der Ämter für Ausbildungsförderung stellt bei Hochschul-Ausbildungen darauf ab, ob im Durchschnitt pro Semester 30 ECTS-Leistungspunkte vergeben werden. Ist dies der Fall, soll grundsätzlich von einer Vollzeitausbildung ausgegangen werden können (vgl. Tz. 2.5.2 VwV-BAföG 2013; so auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Dezember 2015 – OVG 6 S 52.15 / OVG 6 M 97.15 – BeckRS 2016, 40327 Rn. 4; Sächs. OVG, Urteil vom 10. Oktober 2019 – 3 A 716/17 – BeckRS 2019, 25087 Rn. 33, das insoweit von einer „Kontrollüberlegung“ spricht). Gemäß Teilziffer 2.5.3 der Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz 1991, geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 29. Oktober 2013 (GMBl 2013, S. 1094 - VwV-BAföG 2013) ist bei Hochschulausbildungen grundsätzlich von einer Vollzeitausbildung auszugehen, wenn dies in der Bescheinigung nach § 9 BAföG bestätigt wird. Bei der vorzunehmenden Beurteilung der Frage, ob die Ausbildung nach den Ausbildungsbestimmungen oder der allgemeinen Erfahrung insgesamt 40 Wochenstunden erfordert, ist nicht auf die gesamte Dauer der Ausbildung abzustellen, sondern nach Ausbildungsabschnitten bzw. Zeiträumen zu differenzieren (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 24. Oktober 2019 – 4 LC 238/16 – BeckRS 2019, 26903 Rn. 17 ff. mit Hinweis auf die Gesetzesbegründung; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1975 – V C 15.74 -, juris Rn. 14 f.; OVG NRW, Urteil vom 28. Oktober 1993 – 16 A 1776/93 – BeckRS 1994, 20100 Rn. 20; VG Hamburg, Urteil vom 18. Juni 2020 – 2 K 1888/18 – BeckRS 2020, 17354 Rn. 29). Für eine entsprechende Differenzierung spricht auch, dass ein Studium, welches abschnittweise in Vollzeit und in Teilzeit absolviert wird, während der Semester, in denen der Betreffende in Vollzeit studiert, grundsätzlich förderungsfähig ist und dies für die entsprechenden Semester auch bei einem späteren Wechsel in ein Teilzeitstudium bleibt. Dabei ist die Förderungsfähigkeit ausgeschlossen, wenn nach dem Ausbildungskonzept der Ausbildungsstätte die volle Inanspruchnahme der Arbeitskraft des Auszubildenden nicht erforderlich ist. Unabhängig von der Intention eines Ausbildungsangebotes oder den tatsächlich erbrachten Studienleistungen des Auszubildenden kommt es darauf an, ob das Konzept der Ausbildung Raum für eine daneben betriebene Erwerbstätigkeit lässt (vgl. VG Aachen, Urteil vom 28. April 2011 – 5 K 1292/10 – BeckRS 2011, 50364; VG Hamburg, Urteil vom 18. Juni 2020 a. a. O.). 2.2 Hieran gemessen muss die Klage für den Zeitraum des Probestudiums der Klägerin erfolglos bleiben. Zunächst ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Klägerin mit Aufnahme ihres Probestudiums eine grundsätzlich förderfähige Ausbildung an einer Ausbildungsstätte nach § 2 Abs. 1 BAföG betreibt. Dabei stimmen die Parteien auch darin überein, dass es sich bei dem absolvierten Probestudium bereits um eine Ausbildung im Sinne des BAföG handelt. Das Probestudium findet seine landesrechtliche Grundlage in § 70 Abs. 1 ThürHG. Danach vermittelt das Landesrecht eine besondere Hochschulzugangsberechtigung für beruflich Qualifizierte, die nicht über eine allgemeine Hochschulzugangsberechtigung gemäß § 67 Abs. 1 ThürHG verfügen. In § 70 Abs. 1 ThürHG heißt es: Beruflich Qualifizierte ohne Hochschulzugangsberechtigung, die über eine durch Bundes- oder Landesrecht geregelte und erfolgreich abgeschlossene mindestens zweijährige Berufsausbildung in einem zum angestrebten Studiengang fachlich verwandten Bereich verfügen und anschließend eine mindestens dreijährige hauptberufliche Berufspraxis in einem zum angestrebten Studiengang fachlich verwandten Bereich nachweisen, können für die Dauer von mindestens einem bis höchstens zwei Semestern auf Probe ein Studium aufnehmen. Nach Ablauf des Probestudiums entscheidet die Hochschule auf der Grundlage der während des Studiums nach Satz 1 erbrachten Leistungen über das Bestehen des Probestudiums und die Fachsemestereinstufung; die während des Studiums nach Satz 1 erbrachten Leistungen werden angerechnet. Dem Probestudium muss eine umfassende Beratung durch die Hochschule vorausgehen. Das Nähere über das Studium nach Satz 1, die Zugangsvoraussetzungen und die während dieses Studiums zu erbringenden Leistungen regeln die Hochschulen im Rahmen ihrer Satzungen. Demnach hat die Klägerin im Wintersemester 2022/2023 und im Sommersemester 2023 bereits ein Studium betrieben, d. h. war als Studentin an der I...Hochschule immatrikuliert, jedoch mit der Besonderheit eines zeitlich befristeten Studiums auf Probe nach näherer Regelung durch die Satzungen der Hochschule. Insoweit unterscheidet sich die besondere Hochschulzugangsberechtigung nach § 70 Abs. 1 ThürHG auch von der daneben vorgesehenen Möglichkeit der Ableistung einer Eignungsprüfung gemäß § 70 Abs. 2 ThürHG, weil in diesem Fall nach dem Satzungsrecht der I...Hochschule - hier: §§ 5 Nr. 3, 13 Abs. 2 AZE - eine Immatrikulation des Auszubildenden erst nach Bestehen der Eignungsprüfung erfolgt. Folgerichtig konnte die Klägerin beim Beklagten eine Bescheinigung nach § 9 BAföG bereits ab dem ersten Fachsemester vorlegen. § 70 Abs. 1 Satz 4 ThürHG bestimmt, dass der Ausbildungsstätte - hier der I...Hochschule - das Recht zur näheren Ausgestaltung des Probestudiums zukommt. Davon hat die Hochschule mit § 20 AZE Gebrauch gemacht. Dort ist fächerübergreifend für alle betroffenen Studierenden der I...Hochschule geregelt, dass ein Probestudium dann als im Sinne des § 70 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 ThürHG bestanden gilt, wenn der oder die Auszubildende über die Dauer des Probestudiums mindestens 15 ECTS-Punkte aus den ersten beiden Fachsemestern erzielt. Die Klägerin hat aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung bzw. des noch im vorbereitenden Verfahren vorgelegten Transcript of Records ihrer Hochschule diese Punktzahl erreicht bzw. aufgrund der Anrechnung von beruflichen Vorleistungen sogar überschritten. Die Klägerin hat damit zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen, dass sie ihr Probestudium erfolgreich bestanden hat und somit die Prognose rechtfertigt, dass die Klägerin ihr Bachelor-Studium im Studiengang Pflegemanagement auch insgesamt erfolgreich zum Abschluss bringen wird (§ 9 Abs. 1 BAföG). Dass die Klägerin ihr Studium sodann in Vollzeit betreibt, ergibt sich aus der von ihr vorgelegten Bescheinigung der Hochschule nach § 9 BAföG; der Beklagte zieht diesen Umstand auch nicht grundsätzlich in Zweifel. Unter Berücksichtigung einer abschnittsweisen Betrachtung der Ausbildung bei der Beurteilung des Vollzeitkriteriums des § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BAföG, wie ihn die überwiegende verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zu Grunde legt, ist gegen die Versagung von BAföG-Leistungen an die Klägerin für die Dauer ihres Probestudiums jedoch nichts zu bemängeln. Insbesondere erweist sich eine differenzierte Betrachtung des Abschnitts „Probestudium“ vom restlichen Studium nach Bestehen des Probestudiums als sachgerecht und willkürfrei. Denn dem Probestudium ist als ein besonders ausgestalteter, dem regulären Studium „vorgeschalteter“ Teil der Ausbildung entsprechend der landesgesetzlichen Regelung in § 70 Abs. 1 ThürHG immanent, dass der Auszubildende seine Studienberechtigung noch nachweisen muss. Zwar nimmt er dabei bereits regulär am Studienbetrieb teil und ist auch berechtigt, im vollen Umfang an den angebotenen Studien- und Prüfungsleistungen teilzunehmen, so dass insoweit auch eine Anrechnung der erfolgreich erbrachten Leistungen auf das weitere Studium vorzunehmen ist. Die für eine Förderung des Studiums nach dem BAföG notwendige Eignungsprognose des erfolgreichen Erzielens des angestrebten Ausbildungsabschlusses gemäß § 9 Abs. 1 BAföG ist jedoch im Zusammenhang mit der Aufnahme eines Probestudiums noch in einem gewichtigen Maße unsicherer als bei der Aufnahme eines Vollzeitstudiums mit allgemeiner Hochschulzugangsberechtigung. Dies rechtfertigt auch, dass das Probestudium als eigener, abgrenzbarer und zeitlich beschränkter Teil des gesamten Ausbildungsabschnittes Bachelor-Studium bereits dann als bestanden gilt, wenn eine im Vergleich zu den regulären Anforderungen weniger intensive Leistung erbracht wird, was sich hier in der Regelung des § 20 Abs. 3 AZE der I...Hochschule manifestiert. Es ist dann aber auch unumgänglich, für die grundsätzliche Förderfähigkeit des Teilabschnittes Probestudium Regelungen zu finden, die dem grundsätzlichen Bestreben des Bundesgesetzgebers nach der Förderung von Ausbildungen, die nur in Vollzeit erbracht werden, gerecht werden. Der Wortlaut des § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BAföG - nämlich die Formulierung „im Allgemeinen“ - lässt es nach Auffassung des Gerichts zu, dass eine differenzierte Betrachtung des Vollzeitkriteriums nach Ausbildungsteilabschnitten vorgenommen werden darf. Zweifelsohne kann die so anzustellende Betrachtung auch dergestalt vorgenommen werden, dass weiterhin der gesamte Ausbildungsabschnitt Bachelor-Studium in den Blick genommen wird (d. h. keine Teilabschnittsbetrachtung erfolgt) und sodann quantitativ bestimmt wird, ob eine überwiegende Semesteranzahl dem Vollzeitkriterium unter Zugrundelegung der Anforderungen der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung und der verwaltungsbindenden VwV-BAföG 2013 entspricht. Zwingend ist eine solche Betrachtungsweise aber durch die Vorschrift des § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BAföG und der Entstehungsgeschichte der Norm (dazu eingehend: OVG Niedersachsen, Urteil vom 24. Oktober 2019 a. a. O.) nicht vorgegeben. Sie trägt nach Auffassung des erkennenden Gerichts die Gefahr in sich, dass der im Gesetz vorgesehene Normalfall der vollzeitigen Inanspruchnahme der Arbeitskraft des Auszubildenden für die Hochschulausbildung im Bereich der Studierenden mit einem Probestudium grundsätzlich relativiert und umgekehrt wird und dadurch eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung von Probestudenten zu Studierenden mit allgemeiner Hochschulzugangsberechtigung eintritt. Zwar haben auch Studierende wie die Klägerin unter dem Aspekt des erfolgreichen Betreibens einer Hochschulausbildung förderliche Leistungen zum Erreichen des Ausbildungsziels erbracht, nämlich neben den eigentlichen Fachsemesterleistungen eine berufliche Ausbildung, die ggf. auf notwendige Studienleistungen Anrechnung finden kann. Diese Vorleistungen sind aber nach dem BAföG förderungsrechtlich anders geartet und erfahren eine Förderung auch unter anderen Voraussetzungen als die Hochschulausbildung. Erbrachte berufliche Vorleistungen, die auf ein Studium angerechnet werden, können daher BAföG-förderungsrechtlich nicht schon als Teil der Hochschulausbildung betrachtet werden. Ob das in der weiteren Folge bedeutet, dass solche angerechneten Leistungen bei der Betrachtung, wie viele ECTS-Punkte ein Student während des Probestudiums erlangt hat, um nach den verwaltungsinternen Regelungen das Vollzeitkriterium noch zu erfüllen, außen vor gelassen werden müssen - wie der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung hilfsweise argumentiert hat - oder allein das ausgewiesene Ergebnis der erreichten ECTS-Punkte maßgeblich ist - was der Prozessbevollmächtigte der Klägerin dem Beklagtenvertreter entgegengehalten hat -, kann hier unentschieden bleiben. Die Betrachtungsweisen zu diesem Punkt ändern ohnehin nichts am Ergebnis der rechtlichen Prüfung, da es mit der zutreffenden Argumentation des Beklagten auf das individuelle Studienverhalten der Klägerin bei der Beurteilung des Vollzeitkriteriums nicht ausschlaggebend ankommt, sondern (zunächst) auf die Regelungen zum Probestudium in den maßgeblichen Studienordnungen der Ausbildungsstätte. Gegen eine Teilabschnittsbildung mit jeweils separater Betrachtung der Erfüllung des Vollzeitkriteriums bestehen nach Überzeugung des Gerichts ansonsten bei einem Probestudium keine durchgreifenden Bedenken. Die Klägerin hat ihr Probestudium im Umfang von zwei Fachsemestern absolviert. In dieser Zeit hat sie das Grundkriterium des § 20 Abs. 3 AZE zum Bestehen des Probestudiums im Mindestumfang von 15 ECTS-Punkten erfüllt. Dieses vorgegebene Grundkriterium in § 20 Abs. 3 AZE steht nicht in Übereinstimmung mit den verwaltungsinternen Anforderungen, wann ein Probestudium BAföG-förderungsrechtlich das Vollzeitkriterium des § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BAföG im Allgemeinen erfüllt. Im Allgemeinen wird das Vollzeitkriterium bei einem Probestudium erreicht, wenn - so das vom Beklagten vorgelegte und von diesem als für die Vollzugspraxis verbindlich angenommene Rundschreiben des Bundesministeriums für Bildung und Forschung vom 29. Januar 2016 an die Obersten Landesbehörden für Ausbildungsförderung - in den Studienordnungen mindestens zwei Drittel der für den Normalfall in Ziffer 2.5.2 Satz 5 VwV-BAföG 2013 genannten 30 ECTS-Punkte zum Bestehen des Probestudiums gefordert werden und nach der Studienordnung die Möglichkeit besteht, die Anforderungen für den Leistungsnachweis nach § 48 Abs. 1 BAföG rechtzeitig zu erfüllen. Das Gericht versteht diese Vollzugshinweise dahin, dass dabei von einem Vollzeitkriterium im Probestudium dann auszugehen ist, wenn die geforderten zwei Drittel von 30 ECTS-Punkten, also 20 ECTS-Punkte, für das Bestehen des Probestudiums nach der einschlägigen Studienordnung insgesamt genügen, unabhängig davon, ob das Probestudium nun ein oder mehrere Semester dauert. Eine Aufspaltung nach Semestern, so dass der Probestudent pro Fachsemester mindestens 20 ECTS-Punkte nachzuweisen hätte, verlangen die Vollzugshinweise nicht. Sie knüpfen explizit an das Bestehen des Probestudiums und die dafür in den Hochschulsatzungen vorgesehene Punktzahl an und fordern zusätzlich die Einhaltung derjenigen Kriterien nach § 48 Abs. 1 BAföG, die ab dem fünften Fachsemester eine Weiterförderung nach dem BAföG ermöglichen. Mit der so verstandenen Maßgabe wäre das Probestudium der Klägerin nur förderfähig, wenn die AZE der I...Hochschule für das erfolgreiche Bestehen des Probestudiums das Erreichen von 20 ECTS-Punkten voraussetzen würde. Das ist jedoch unstreitig nicht der Fall; vorausgesetzt werden nur 15 ECTS-Punkte. Entsprechend den Vollzugshinweisen des BMBF an die Bundesländer und die örtlichen Ämter für Ausbildungsförderung kann daher für Studierende, die sich im Probestudium an der I...Hochschule immatrikulieren, unter Geltung der derzeit gültigen AZE grundsätzlich nicht von einer Förderfähigkeit des Probestudiums ausgegangen werden. Die beachten die beklagten Bescheide im Fall der Klägerin auch. Gegen diese Verfahrensweise bestehen keine rechtlichen Bedenken. Das Rundschreiben des BMBF bindet zwar das Verwaltungsgericht nicht, denn es handelt sich um bloßes verwaltungsinternes Recht. Dieses verwaltungsinterne Recht dient jedoch der einheitlichen, hier sogar bundesweit gleichen Vollzugspraxis des in Bundesauftragsverwaltung durchgeführten Bundesausbildungsförderungsrechts. Die Bundesregierung ist zum Erlass solcher Vollzugshinweise an die zuständigen Obersten Landesämter für Ausbildungsförderung, die wiederum die Beachtung durch die örtlichen Ausbildungsämter sicherstellen, befugt (vgl. dezidiert: VG Gera, Urteil vom 25. Januar 2023 – 6 K 1293/22 Ge – BeckRS 2023, 4463 Rn. 65). Das vom BMBF aufgestellte Kriterium, wann bei der Absolvierung eines Probestudiums im Allgemeinen von der Erfüllung des Vollzeitkriteriums ausgegangen werden darf, ist sachlich gerechtfertigt und am Gesetzeszweck des § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BAföG orientiert. Es versteht sich von selbst, dass bei einer Abgrenzung, wann ein Studium in Vollzeit und wann bloß noch in Teilzeit betrieben wird, auf eine typisierende Betrachtungsweise zurückgegriffen werden darf, wie sie Ziffer 2.5.2 VwV-BAföG 2013 grundsätzlich anstellt. Es ist rechtlich auch unbedenklich, dass sich dabei das Vollzeitkriterium an einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden bzw. an einem Äquivalent von 30 ECTS-Punkten pro Semester orientiert. Die Klägerin hat hiergegen keine Bedenken aufgezeigt und hat das Bundesverwaltungsgericht diese typisierende Praxis auch gebilligt. In der weiteren Folge der typisierenden Betrachtungsweise ist es unter Berücksichtigung des mit einem Probestudium einhergehenden Zwecks des Nachweises der studienfachbezogenen Hochschulzugangsberechtigung auch rechtlich nicht zu beanstanden, dass diese Regelorientierung in Ziffer 2.5.2 VwV-BAföG 2013 für den Ausbildungsteilabschnitt Probestudium etwas abgesenkt wird. Um aber eine Unterscheidung zwischen Vollzeit- und Teilzeitstudium dem Sinn nach nicht zu verwischen, ist es auf der Hand liegend, dass diese Absenkung keinen Grad erreichen darf, der der Begrifflichkeit „Vollzeit“ ihrem allgemeinen Verständnis nach nicht mehr gerecht wird. Ein solcher Grad der Absenkung, der nur noch der Hälfte der allgemeinen Anforderung an das Vorliegen eines Vollzeitstudiums entspricht, wäre mit dem allgemeinen Begriffsverständnis von „Vollzeit“ nicht mehr zu vereinbaren. Ob dies auch für die Zweidrittel-Regelung im Rundschreiben des BMBF vom 29. Januar 2016 so zu bewerten ist, muss der Einzelrichter hier nicht entscheiden. Denn die Klägerin könnte aus einer solchen Entscheidung für ihren Klage nichts Günstiges herleiten. Würde das Gericht zu der Überzeugung gelangen, dass auch 20 ECTS-Punkte noch dem Begriffsverständnis „Vollzeit“ zu weit entrückt sind, änderte dies nichts an den Umstand, dass der hier einschlägige § 20 Abs. 3 AZE in der maßgeblichen Fassung für das erfolgreiche Absolvieren des Probestudiums gleichwohl 15 erzielte ECTS-Punkte genügen lässt. Gegen die Typisierung des Anknüpfens an die Bestehenspunktzahl für das Probestudium im Rundschreiben des BMBF ist nach Auffassung des Gerichts jedoch grundsätzlich nichts einzuwenden. In den Regelungen des Rundschreibens des BMBF vom 29. Januar 2016 liegt auch kein Wertungswiderspruch. Das Rundschreiben führt neben den hier dargestellten Vollzugshinweisen aus, dass das Probestudium die Regelstudienzeit nicht verlängert und die Studierenden förderungsrechtlich nicht anders gestellt werden als Studierende mit allgemeiner Hochschulzugangsberechtigung. Überdies stellt das Rundschreiben abschließend klar, dass das Probestudium im Hinblick auf einen Fachrichtungswechsel oder Studienabbruch mit anschließender Aufnahme einer anderen Ausbildung zu behandeln ist wie ein „normales Studium“, § 7 Abs. 3 BAföG also ohne Besonderheiten anzuwenden ist. Die Regelungen des Rundschreibens zum Probestudium lassen klar erkennen, dass es der Bundesregierung dem Grunde nach darauf ankommt, dass ein Probestudium nicht anders behandelt wird als ein Studium, das mit einer allgemeinen Hochschulzugangsberechtigung aufgenommen wurde. Da - wie im Landesrecht des Freistaates Thüringen geregelt - die Studierenden im Probestudium bereits Teil der Hörerschaft ihrer Hochschule und immatrikuliert sind, ist dieses Grundverständnis der Gleichbehandlung von Probestudium und „normalen“ Studium gerechtfertigt. Im Weiteren will die Bundesregierung förderungsrechtlich den Besonderheiten des Probestudiums auch im Sinne der Förderberechtigung Rechnung tragen, indem sie vorgibt, dass für die Beurteilung des Vollzeitkriteriums bei einem Probestudium ein niedrigerer Maßstab anzulegen ist als dies die einschlägigen Vollzugshinweise in der VwV-BAföG 2013 vorgeben. Dass ansonsten das Probestudium auch im Zuge der förderrechtlichen Beurteilung eines Fachrichtungswechsels keine Besonderheiten gegenüber dem „normalen“ Studium erfahren soll, ist wiederum vor dem Hintergrund der Grundannahme im Rundschreiben zu sehen und weist keinen Widerspruch zur Vorgabe der Beurteilung des Vollzeitkriteriums auf. Denn ob das Vollzeitkriterium im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BAföG bei einem Probestudium erfüllt wird, unterliegt nicht der absoluten Regelung durch das Rundschreiben des BMBF, sondern folgt einer dynamischen Verweisung auf die einschlägigen Studienordnungen der Hochschulen. Das Rundschreiben des BMBF nimmt in Kauf, dass - unter Berücksichtigung der gesetzten Grenze für die Beurteilung des Vollzeitkriteriums - je nach Regelung in den Satzungen der Hochschulen das Probestudium mal förderfähig und mal nicht förderfähig sein wird. Die weitere Regelung zum Fachrichtungswechsel in diesem Rundschreiben ist dem gegenüber nicht widersprüchlich. Es spielt für die Voraussetzungen einer Förderung nach gewechseltem Studiengang keine Rolle, ob das Probestudium tatsächlich nach dem BAföG gefördert wurde; ausreichend ist eine abstrakte Förderfähigkeit des Erststudiums (VG Ansbach, Urteil vom 15. Juni 2021 – AN 2 K 20.02279 – BeckRS 2021, 22579). Ob das Probestudium abstrakt förderfähig war, bestimmt sich dem gegenüber nach den allgemeinen gesetzlichen Regelungen des BAföG. Ob zur abstrakten Förderfähigkeit dabei auch die Frage des Vollzeitkriteriums gehört, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Bejaht man dies, wären die Vollzugshinweise im Rundschreiben des BMBF vom 29. Januar 2016 dahingehend zu verstehen, dass die dortige Ziffer 7. nach dem einleitenden Wort „Das“ gedanklich um die Wörter „abstrakt förderfähige“ zu ergänzen ist. Ein solcher Fall ist hier aber nicht Streitgegenstand. Auf die Vermutungsregelung der Ziffer 2.5.3 Satz 1 VwV-BAföG 2013, wonach grundsätzlich von einer Vollzeitausbildung auszugehen ist, wenn dies in der Bescheinigung nach § 9 BAföG bestätigt wird, kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg berufen. Zum einen werden die VwV-BAföG 2013 im Bereich des Probestudiums durch die Vollzugshinweise des Rundschreibens des BMBF vom 29. Januar 2016 ergänzt, so dass diese im Sinne einer „lex speciales“-Regelung den allgemeinen Vollzugshinweisen vorgehen. Zum anderen war die von der Klägerin vorgelegte Immatrikulationsbescheinigung für das 1. Fachsemester, das das von ihr betriebene Studium als Vollzeitstudium auswies, ersichtlich durch die nachgängige Bemerkung der Hochschule, die Klägerin befinde sich in einem Probestudium nach § 70 Abs. 1 ThürHG, relativiert. Die Bescheinigung besagte demnach, dass die Klägerin zwar grundsätzlich ein Studium in Vollzeit betreibt, zunächst aber noch ein Probestudium nach den dafür maßgeblichen landes- und satzungsrechtlichen Bestimmungen durchlaufen muss. Der von Ziffer 2.5.3 Satz 1 VwV-BAföG 2013 statuierte Grundsatz war danach für den streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum nicht anzuwenden, sondern es bedurfte einer Einzelfallprüfung. Dies hat der Beklagte getan. Die Klägerin wird auch nicht gleichheitswidrig benachteiligt. Das Gericht kann keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG durch die Vollzugshinweise im Rundschreiben des BMBF vom 29. Januar 2016 oder durch die konkrete Anwendung dieser Vorgaben auf den Sachverhalt der Klägerin durch den Beklagten erkennen. Vorliegend ist schon nicht der sachliche Schutzbereich des Art. 3 Abs. 1 GG eröffnet, denn Voraussetzung für eine verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung ist, dass vergleichbare Personen oder Personengruppen ungleich behandelt werden. Erforderlich ist demnach eine Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem (vgl. Sachs/Nußberger, GG-Kommentar, 9. Aufl. 2021, GG Art. 3 Rn. 82; BeckOK GG/Kischel, 56. Ed. 15.8.2023, GG Art. 3 Rn. 14 f.). Zudem darf kein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung vorliegen (so schon: BVerfG, Urteil vom 23. Oktober 1951 – 2 BvG 1/51 – NJW 1951, 877, zuletzt etwa: BVerfG, Beschluss vom 7. April 2022 – 1 BvR 717/16 – BeckRS 2022, 11336 Rn. 239). Wie das Gericht vorstehend dargestellt hat, sieht es die Gruppe der Studierenden im Probestudium einerseits und die Gruppe der Studierenden mit allgemeiner Hochschulzugangsberechtigung andererseits schon nicht als vergleichbar an, denn das Probestudium verfolgt als gewichtigen Zweck den Nachweis der Hochschuleignung. Hierfür lassen es die maßgeblichen landes- und satzungsrechtlichen Regelungen genügen, dass die Klägerin als betroffene Studierende ein deutlich geringeres Maß an Leistungsnachweisen in den ersten beiden Fachsemestern vorlegt. Unter förderungsrechtlichen Gesichtspunkten kommt diese Konzeptionierung der Studiengestaltung, die ohnehin auf höchstens zwei Semester beschränkt ist, einem Teilzeitstudium gleich. Von der Klägerin wird für das erfolgreiche Betreiben des Studiums nicht verlangt, dass diese pro Semester 30 ECTS-Punkte erzielt, sondern es genügte eine deutlich geringere Punktzahl für den gesamten Zeitraum des Probestudiums. Die Klägerin wird gerade nicht anders behandelt als dies bei einem Studierenden mit allgemeiner Hochschulzugangsberechtigung der Fall wäre. Die Klage hat nach alledem keinen Erfolg. 3. Die Kostenfolge ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Die Regelung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostengrundentscheidung und der Abwendungsbefugnis folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin begehrt die Bewilligung von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) für ein Probestudium an der I... Hochschule. Die 1989 geborene Klägerin ist verheiratet und Mutter von zwei minderjährigen Kindern. Sie hat nach ihrer allgemeinen Schulausbildung, die sie mit der Erlangung des Realschulabschlusses beendete, zunächst eine zweijährige Ausbildung zur Fremdsprachensekretärin und sodann eine dreijährige Berufsausbildung zur examinierten Altenpflegerin absolviert. Die Klägerin hat seit dem Jahr 2013 als Altenpflegerin gearbeitet. Mit Eingangsdatum 31. August 2022 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die Bewilligung von BAföG-Leistungen für ein Fernstudium im Bereich Pflegemanagement an der I...Hochschule mit dem angestrebten Abschluss Bachelor of Arts. Sie gab dabei im BAföG-Antrag an, dass es sich um eine Vollzeit-Ausbildung handle. Dem beigefügt war eine Immatrikulationsbescheinigung für das 1. Fachsemester im Fernstudium, in der das Studium ebenfalls als Vollzeitstudium ausgewiesen wird. Die Bescheinigung enthält den abschließenden Vermerk: „Der/die Studierende ist für ein Studium auf Probe nach § 70 Abs. 1 ThürHG immatrikuliert.“ Mit Bescheid vom 15. November 2022 lehnte der Beklagte die Bewilligung von Leistungen nach dem BAföG mit der Begründung ab, dass das sog. Vollzeitkriterium der Ausbildung gemäß § 2 Abs. 5 BAföG für das Probestudium der Klägerin nicht erfüllt sei. Denn gemäß § 1 Nr. 3 der Allgemeinen Zulassungs- und Einschreibungsordnung der I...Hochschule (AZE) reiche es für den erfolgreichen Abschluss des Probestudiums aus, dass die Klägerin 10 bzw. 15 ECTS-Punkte innerhalb von 12 Monaten erbringe. Das Vollzeitkriterium werde aber nur erfüllt, wenn mindestens zwei Drittel der üblichen 30 ECTS-Punkte für das erfolgreiche Absolvieren des Probestudiums gefordert werden. Die Klägerin erhob hiergegen mit Schreiben vom 18. November 2022 ohne nähere Begründung Widerspruch. Auf Rückfrage des Beklagten beim Studierendensekretariat der I...Hochschule, ob die Klägerin tatsächlich auf Grundlage des § 70 Abs. 1 Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG) immatrikuliert sei, bestätigte dies die Hochschule. Der Beklagte half dem Widerspruch nicht ab und legte den Sachverhalt seiner Widerspruchsstelle vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 3. Februar 2023, der Klägerin als Einschreiben-Sendung persönlich zugestellt am 7. Februar 2023, wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Unter Aufgriff der Gründe des Ausgangsbescheides teilt der Widerspruchsbescheid in seinen Gründen mit, dass sich das Zwei-Drittel-Erfordernis aus einem Rundschreiben des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) vom 29. Januar 2016 ergebe, wobei grundsätzlich davon ausgegangen werde, dass - anders als in Ziffer 2.5.2 Satz 5 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGVwV) für eine Vollzeitausbildung an einer Hochschule im Allgemeinen gefordert - für die Beurteilung des Vollzeitkriteriums bei einem Probestudium geringerer Anforderungen zu stellen sind. Es fehle somit aufgrund der konkreten Ausgestaltung der Bestehensanforderungen in der AZE der I...Hochschule für das dortige Probestudium an einer Förderfähigkeit, weil weniger als 20 ECTS-Punkte (2/3 der nach Nr. 2.5.2 Satz 5 BAföGVwV zu fordernden 30 ECTS-Punkte) zum Bestehen des Probestudiums genügten. Nicht maßgeblich sei das individuelle Ausbildungsverhalten der Klägerin. Es komme ausschließlich abstrakt betrachtet darauf an, was die einschlägigen Ausbildungsbestimmungen regelten. Am 3. März 2023 wandte sich die Klägerin über ihren Prozessbevollmächtigten an das Verwaltungsgericht Gera und verfolgt ihr Bestreben auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für das Wintersemester 2022/2023 weiter. Sie lässt vortragen, dass die Ablehnung der BAföG-Leistungen in ihrem Fall rechtswidrig sei. Der Prozessbevollmächtigte habe den Widerspruch mit Schriftsatz vom 2. Februar 2023 begründet, der offenbar aber nicht Eingang in die Widerspruchsentscheidung gefunden habe. § 70 Abs. 1 Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG) vermittle nur eine besondere Form der Hochschulzugangsberechtigung. Es handle sich nicht um ein Schnupperstudium oder einen Gasthörerstatus, sondern vielmehr um ein vollwertiges und vollzeitiges Studium. Das vom Beklagten benannte Rundschreiben des BMBF stelle auch klar, dass förderungsrechtlich Studierende im Probestudium nicht anders gestellt werden als Studierende mit allgemeiner Hochschulzugangsberechtigung. Auch würden die Zeiten des erfolgreichen Probestudiums auf das nachfolgende weitere Studium angerechnet und die Regelstudienzeit nicht verlängern. Folglich werde sich das Wintersemester 2022/2023 bei der Klägerin als volles Semester erweisen. Die in der AZE genannten 15 ECTS-Punkte seien überdies nur eine Untergrenze, deren Erreichen unabdingbar für das Bestehen des Probestudiums seien. Erreichbar seien aber auch für die Klägerin die vollen 30 ECTS-Punkte, so dass sich eine unterschiedliche Behandlung von Probestudenten und Studenten mit einer allgemeinen Hochschulzugangsberechtigung als gleichheitswidrig darstellen würde. Die Klägerin beantragt zuletzt, den Bescheid der Beklagten vom 15. November 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Februar 2023 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin für das Wintersemester 2022/2023 und für das Sommersemester 2023 Ausbildungsförderung zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er nimmt auf die Gründe der angefochtenen Bescheide Bezug. Ergänzend führt der Beklagte aus, materiell-rechtlich könne regelmäßig bei Probestudiengängen erst dann von einer Vollzeitausbildung nach § 2 Abs. 5 BAföG ausgegangen werden, wenn in den Studienordnungen der betreffenden Hochschule mindestens zwei Drittel der genannten 30 ECTS-Punkte für das erfolgreiche Absolvieren des Probestudiums gefordert werden und nach der Studienordnung die Möglichkeit besteht, die Anforderungen für den Leistungsnachweis nach § 48 Abs. 1 BAföG rechtzeitig zu erfüllen. Beide Voraussetzungen seien bei dem von der Klägerin betriebenen Probestudium nicht erfüllt. Dass die Klägerin kein Studium als Gasthörerin betreibe, stehe nach der allgemeinen Vollzugserfahrung des Beklagten außer Frage. Auch gehe der Beklagte aufgrund eigener Ermittlungen davon aus, dass eine Immatrikulation nach § 70 Abs. 1 ThürHG vorliege. Der Widerspruchsbescheid stelle die Rechtsgrundlage des angegriffenen Ausgangsbescheides (§ 2 Abs. 5 BAföG) klar. Mit Schriftsatz vom 19. September 2023 reichte die Klägerin über ihren Prozessbevollmächtigten eine Bescheinigung ihrer Hochschule („Transcript of Records“) nach, aus der sich ergibt, dass die Klägerin im Zeitraum vom 1. Februar 2023 bis zum 9. September 2023 an insgesamt fünf Kursen im Studiengang Pflegemanagement (B. Sc.) teilgenommen und hierbei 25 Credit-Points erzielt hat. Die Klägerin hat zudem auszugsweise einen Anerkennungsbescheid der Hochschule vorgelegt, woraus sich ergibt, dass die Hochschule 10 Credit-Points als Vorleistungen auf eine Ermäßigung der Studiengebühr anerkennt und weiter vermerkt, dass die Kompetenz ausreichend nachgewiesen worden sei. Hierzu hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung angegeben, in den bescheinigten 25 ECTS-Punkten sei eine Anrechnung aufgrund von Vorleistungen aus ihrer Berufsausbildung heraus im Umfang von 10 ECTS-Punkten bereits enthalten. Sie sei nunmehr im 3. Fachsemester des Studienganges Pflegemanagement eingestuft. Sonstige ECTS-fähige Leistungen aus den ersten beiden Fachsemestern müsse sie nicht nachholen. Ihr Probestudium habe zwei Semester gedauert. Mit Beschluss der Kammer vom 26. Mai 2023 wurde der Rechtsstreit nach Anhörung der Parteien auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Mit Beschluss des Einzelrichters vom 16. August 2023 wurden der Klägerin, ihrem Prozessbevollmächtigten und dem Beklagten gestattet, an der für den 26. September 2023 festgelegten mündlichen Verhandlung im Wege der Bild-Ton-Übertragung gemäß § 102a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) teilzunehmen. Die Parteien haben keine Anhaltspunkte dargelegt, die gegen eine solche Form der Verhandlung sprechen würden. In der mündlichen Verhandlung haben dem Gericht die elektronisch geführte Gerichtsakte und die in Papierform vorliegende Förderakte zur Klägerin (Beiakte – BA 1 Band) vorgelegen. Diese Akten wurden zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung des Gerichts gemacht. Auf sie wird für die Einzelheiten verwiesen.