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Urteil

5 K 1292/10

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2011:0428.5K1292.10.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Die im Jahr 0000 geborene Klägerin besucht seit dem 1. April 2010 die Schule für Gesundheits- und Krankenpflege am Krankenhaus E. in der fachlichen Richtung Gesundheits- und Krankenpflege. Voraussichtlicher Zeitpunkt des Abschlusses der Ausbildung ist der 31. März 2015. Bei dieser Ausbildung handelt es sich um ein Pilotprojekt des Krankenhauses E. , in welchem die Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege in Teilzeit angeboten wird. Nach der Selbstdarstellung des Krankenhauses im Internet ist die Ausbildung inhaltlich völlig identisch mit dem regulären dreijährigen Angebot und familienfreundlich organisiert; das Angebot richtet sich besonders an Mütter und Väter, Alleinerziehende und Menschen mit Berufserfahrung in der Pflege; die Anforderung zwischen Ausbildung und Beruf ließen sich hiernach mit 60 % der regulären Wochenarbeitszeit und einer hohen Flexibilität bezüglich der Arbeitszeiten vereinbaren. Die Klägerin beantragte am 21. April 2010 Ausbildungsförderung für ihre Ausbildung. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 14. Juli 2010 mit der Begründung ab, dass die von der Klägerin absolvierte Ausbildung nicht in den Förderbereich des § 2 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) einbezogen sei. Es würden wöchentlich lediglich 23,1 Stunden Ausbildungszeit absolviert, daher liege keine volle Inanspruchnahme der Arbeitskraft vor. Von den 23,1 Stunden der Ausbildungszeit betrage die tatsächliche Unterrichtszeit maximal 50 %, also erheblich weniger als 20 Wochenstunden. Die Klägerin hat am 23. Juli 2010 Klage erhoben. Sie macht geltend, die Unterrichtszeit in ihrer Ausbildung betrage mehr als 20 Wochenstunden. Sie verbringe regelmäßig weit mehr als 17 Stunden in der Woche mit der Vor- und Nachbereitung des Unterrichts sowie der Recherche, der Vorbereitung auf die Prüfung u.a. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 14. Juli 2010 zu verpflichten, der Klägerin Ausbildungsförderung für ihre Ausbildung an der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege am Krankenhaus E. in der Zeit vom 1. April 2010 bis zum 31. März 2010 zu bewilligen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist unbegründet. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 14. Juli 2010 ist rechtmäßig, § 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Bewilligung von Ausbildungsförderung für ihre Ausbildung an der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege am Krankenhaus E. , §§ 11 ff. BAföG. Dabei kann das Gericht offen lassen, ob der Anspruch bereits deshalb nicht gegeben ist, weil das Gesamteinkommen der Klägerin ihren ausbildungsförderungsrechtlichen Bedarf übersteigt. Entsprechende Anhaltspunkte sind dem nach Schluss der mündlichen Verhandlung übersandten Schreiben des Beklagten vom 14. April 2011 zu entnehmen. Einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung zum Zwecke weiterer Abklärung dieses Sachverhalts bedurfte es jedoch nicht, weil die Klage bereits aus den nachfolgenden Gründen abzuweisen ist. Die Ausbildung der Klägerin erfüllt nicht die gesetzlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 5 Satz 1 BAföG. Hiernach wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt. Der Ausbildungsabschnitt der Klägerin dauert 5 Jahre. Die Ausbildung nimmt jedoch nicht die Arbeitskraft der Klägerin voll in Anspruch. Bei der Ausbildung der Klägerin handelt es sich um eine als Pilotprojekt eingerichtete Teilzeitausbildung des Krankenhauses E. , in der mit 60 % der regulären Wochenarbeitszeit die regelmäßig drei Jahre dauernde Ausbildung auf 5 Jahre gestreckt wird. Dies legt bereits die Annahme nahe, dass die Ausbildung - im Unterschied zu der regulären dreijährigen Ausbildung - die Arbeitskraft des Auszubildenden gerade nicht in vollem Umfang in Anspruch nimmt. Bereits im Vergleich mit der regulären Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden im Rahmen der dreijährigen (Vollzeit-)Ausbildung wird - auch unabhängig von der Vermutungsregel in Teilziffer 2.5.2 Satz 2 der Verwaltungsvorschriften zum BAföG - deutlich, dass die Ausbildung entsprechend ihrer Bezeichnung darauf ausgelegt ist, nur in Teilzeit betrieben zu werden. Gemäß § 2 Abs. 5 BAföG kann eine Ausbildung aber nur gefördert werden, für die die Auszubildenden im Allgemeinen, d.h. im Normalfall, ihre Arbeitszeit ganz einsetzen müssen. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 14. Dezember 1994 - 11 C 28/93 -, juris. Im Grundsatz geht das Gesetz davon aus, dass den Auszubildenden durch die Ausbildungsförderung die finanziellen Mittel für den Lebensunterhalt und für die Ausbildung gewährt werden, die ihnen fehlen, weil sie allein wegen der Ausbildung keine eigenen Einkünfte erzielen können und weder auf eigenes Vermögen zurückgreifen noch von unmittelbaren Angehörigen einen Ausgleich erhalten können. vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1988 - 5 C 59/85 -, juris; Fischer in Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Stand: März 2010, § 2 Rn. 31.2. Eine lediglich berufsbegleitende Ausbildung neben einer (vorgeschriebenen) Berufstätigkeit bzw. eine lediglich in Teilzeitform neben der Berufstätigkeit durchgeführte Ausbildung ist keine förderungsfähige Ausbildung im Sinne des § 2 Abs. 5 BAföG. Die Gewährung von Ausbildungsförderung ist nach § 2 Abs. 5 BAföG bereits dann ausgeschlossen, wenn die schulische Ausbildung darauf angelegt ist, dass der Auszubildende neben seiner in Teilzeitform durchgeführten Ausbildung einer Berufstätigkeit nachgehen kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 2003 - 5 B 51/03 -, juris; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 28. Januar 2010 - 1 D 235/09 -, juris. Unter Zugrundelegung dieser rechtlichen Maßstäbe sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Ausbildungsförderung gemäß § 2 Abs. 5 BAföG im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Denn es ist davon auszugehen, dass die Ausbildung der Klägerin ihre Arbeitskraft im Sinne der zitierten Vorschrift nicht voll in Anspruch nimmt. Dies folgt bereits daraus, dass die Teilzeitausbildung mit einem Umfang von 60 % der regulären Wochenarbeitszeit den Auszubildenden Raum für eine daneben betriebene Erwerbstätigkeit lässt. Darauf, dass dies mit dem in Rede stehenden Ausbildungsangebot gerade nicht intendiert ist, kommt es nicht an. Die an dem Krankenhaus E. als Pilotprojekt angebotene "Teilzeitausbildung" zielt allerdings auf eine Personengruppe ab, die aufgrund familiärer Verpflichtungen nur über eine eingeschränkte Arbeitskraft verfügt. Sie richtet sich vor allem an Mütter und Alleinerziehende und wird nach der schriftlichen Auskunft des Leiters der Schule ausschließlich von Müttern mit überwiegend mindestens 2 Kindern in Anspruch genommen; lediglich eine Teilnehmerin des derzeitigen Kurses geht neben der Ausbildung noch einer weiteren (geringfügigen) Beschäftigung nach. Diese Gruppe von Auszubildenden zeichnet sich dadurch typischerweise aus, dass sie neben der (Teilzeit-)Ausbildung gerade nicht einer Berufstätigkeit nachgehen kann; damit ist auch die auf diese Personengruppe zugeschnittene Ausbildung nicht darauf angelegt, dass die Auszubildende neben ihrer in Teilzeitform durchgeführten Ausbildung einer Berufstätigkeit nachgehen kann. Die Absolventen der in Rede stehenden Ausbildung üben typischerweise keine Berufstätigkeit neben der Ausbildung aus. Ihre Arbeitskraft beschränkt sich ihrem Umfang nach im Regelfall auf die hier von der Ausbildungsstätte am Krankenhaus E. angebotene Möglichkeit einer Teilzeittätigkeit von 60 % der regulären Wochenarbeitszeit. So ist der Klägerin einzuräumen, dass diese typischerweise eingeschränkte Arbeitskraft der Auszubildenden an der von der Klägerin besuchten Ausbildungsstätte durch die Ausbildung in Teilzeitform voll in Anspruch genommen wird. Dieser Gesichtspunkt ist jedoch genauso wenig entscheidend wie die Erwägung, dass es sozialpolitisch wünschenswert sein mag, dass Ausbildungsgestaltungen wie die vorliegende mit Mitteln der Ausbildungsförderung gefördert werden. Maßgeblich ist allein der Umstand, dass die Klägerin an der Erzielung weiterer Arbeitseinkünfte nicht ausschließlich ausbildungsbedingt, sondern auch wegen der Wahrnehmung familiärer Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gehindert ist, und dieser Umstand nach der geltenden Fassung des Gesetzes einer Förderung entgegensteht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1988, a.a.O.; Fischer in Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Stand: März 2010, § 2 Rn. 31.2. Aus der Systematik und dem Zweck des Bundesausbildungsförderungsgesetzes folgt nämlich, dass eine Ausbildung (nur) gefördert werden kann, wenn die Ausbildung der (alleinige) Grund dafür ist, dass keine sonstigen Einkünfte erzielt werden können. So ist von dem Grundsatz auszugehen, dass der Auszubildende seine Arbeitskraft für seine Ausbildung voll einzusetzen hat, damit er die Ausbildung innerhalb der Förderungshöchstdauer abschließen kann. Falls ihm dies aus (nicht ausbildungsbezogenen) persönlichen oder sozialen Gründen nicht möglich oder zumutbar ist, muss er sich beurlauben lassen. Eventuell sich daraus ergebende Schwierigkeiten beim Bestreiten des Lebensunterhalts muss er dadurch begegnen, dass er andere Sozialleistungen beantragt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1981 - 5 C 113/79 -, BVerwGE 64, 168; Fischer in Rothe/Blanke, a.a.O., § 15 Rn. 19. Hiervon ausgehend können eine Verzögerung der Ausbildung und der gleichzeitige Erhalt des Förderungsanspruchs nur aus den ganz besonderen, vom Gesetzgeber in § 15 Abs. 3 BAföG aufgeführten Gründen hingenommen werden. In dieser Bestimmung hat der Gesetzgeber auch den persönlichen Umstand des/der Auszubildenden in den Blick genommen, dass er/sie infolge der Erziehung eines Kindes die Förderungshöchstdauer überschritten hat, vgl. § 15 Abs. 3 Nr.5 BAföG. Darüber hinaus hat er den besonderen aus der Erziehungsaufgabe folgenden Belastungen des Auszubildenden dadurch Rechnung getragen, dass er ihnen für ausbildungsbedingt anfallende Fremdbetreuungsaufwendungen pauschal einen Kinderbetreuungszuschlag gewährt, vgl. § 14 b BAföG. Mit dieser gesetzlichen Systematik ist es nicht vereinbar, dem Auszubildenden, der aus Gründen familiärer Pflichten nur eine Teilzeitausbildung aufnehmen kann und aufnimmt, in den Genuss vollumfänglicher Ausbildungsförderung gelangen zu lassen, obwohl diese auf eine Vollzeitausbildung zugeschnitten ist und nach der gesetzlichen Konzeption eine eventuelle familiäre Belastung nur in dem ausdrücklich im Gesetz vorgesehenen Umfang berücksichtigt werden soll. Die solchermaßen in Teilzeitform betriebene Ausbildung ist keine dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1994, a.a.O. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.