Urteil
6 K 777/19 Ge
VG Gera 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGERA:2022:0628.6K777.19GE.00
24Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
24 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. § 1 Abs. 4 Var. 2 AusglLeistG setzt voraus, dass durch den Missbrauch der eigenen Stellung eine gewisse "Verwerflichkeitsschwelle" überschritten wurde. Reicht für die Annahme eines "schwerwiegenden" Missbrauchs nicht aus, dass die Erwerber einen als unangemessen anzusehenden Kaufpreis gezahlt haben, da das Missverhältnis zum maßgeblichen Wert nicht gravierend genug ist, um den schwerwiegenden Missbrauch allein auf diesen Umstand zu stützen, kann das Hinzutreten weiterer Missbrauchsumstände zur Überschreitung der erforderlichen "Verwerflichkeitsschwelle" führen.(Rn.172)
2. Weitere Missbrauchsumstände können insbesondere sein, dass der Erwerber den Unternehmenskauf zur Verdrängung der jüdischen Arbeitnehmer aus dem Unternehmen genutzt hat, nur ein Bruchteil des vereinbarten Kaufpreises in die freie Verfügungsgewalt der Veräußerer gelangt ist, während der Erwerber mit dem Kauf Zugriff auf einen sehr exponierten Vermögenswert erhielten, aus dem sie in der Folge auch erhebliche Gewinne abschöpfen konnten.(Rn.195)
3. Relevant ist zudem, ob die Erwerber die durchaus vorhandenen Handlungsspielräume in subjektiv vorwerfbarer Weise zum Nachteil der jüdischen Veräußerer ausgenutzt haben.(Rn.209)
(Rn.223)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens gesamtschuldnerisch zu tragen.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 1 Abs. 4 Var. 2 AusglLeistG setzt voraus, dass durch den Missbrauch der eigenen Stellung eine gewisse "Verwerflichkeitsschwelle" überschritten wurde. Reicht für die Annahme eines "schwerwiegenden" Missbrauchs nicht aus, dass die Erwerber einen als unangemessen anzusehenden Kaufpreis gezahlt haben, da das Missverhältnis zum maßgeblichen Wert nicht gravierend genug ist, um den schwerwiegenden Missbrauch allein auf diesen Umstand zu stützen, kann das Hinzutreten weiterer Missbrauchsumstände zur Überschreitung der erforderlichen "Verwerflichkeitsschwelle" führen.(Rn.172) 2. Weitere Missbrauchsumstände können insbesondere sein, dass der Erwerber den Unternehmenskauf zur Verdrängung der jüdischen Arbeitnehmer aus dem Unternehmen genutzt hat, nur ein Bruchteil des vereinbarten Kaufpreises in die freie Verfügungsgewalt der Veräußerer gelangt ist, während der Erwerber mit dem Kauf Zugriff auf einen sehr exponierten Vermögenswert erhielten, aus dem sie in der Folge auch erhebliche Gewinne abschöpfen konnten.(Rn.195) 3. Relevant ist zudem, ob die Erwerber die durchaus vorhandenen Handlungsspielräume in subjektiv vorwerfbarer Weise zum Nachteil der jüdischen Veräußerer ausgenutzt haben.(Rn.209) (Rn.223) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens gesamtschuldnerisch zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Klage hat keinen Erfolg. Die mit dem Feststellungsbegehren, dass der Erbengemeinschaft nach Dr. ... A... wegen der Enteignung des Unternehmens Kaufhaus „R... & Co. KG Ausgleichsleistungen zu gewähren seien, erhobene Klage ist als Verpflichtungsklage auszulegen (§ 88 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –) und zulässig. Da der Streit um das Vorliegen eines Ausschlussgrundes der Bestimmung der Höhe der Ausgleichsleistung vorgelagert ist, ist die Klage auch ohne betragsmäßigen Antrag zulässig. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der ablehnende Bescheid vom 20. März 2019 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Kläger haben bereits dem Grunde nach keinen Anspruch auf Gewährung einer Ausgleichsleistung für das streitgegenständliche Unternehmen bzw. den Geschäftsanteil des Dr. ... A... an diesem Unternehmen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Zwar liegen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 AusglLeistG – der Verlust eines Vermögenswertes im Sinne des § 2 Abs. 2 VermG durch entschädigungslose Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) – unstreitig vor. Jedoch steht der Gewährung von Ausgleichsleistungen ein Ausschlussgrund des § 1 Abs. 4 AusglLeistG entgegen. Entscheidungserheblich und allein streitig ist die Frage, ob insbesondere der Neugesellschafter Dr. ... A..., von dem die Kläger ihren Anspruch ableiten, in „schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht“ hat (Variante 2). Während die anderen Ausschlussvarianten unstreitig nicht tangiert sind, ist der Ausschlussgrund des schwerwiegenden Missbrauchs zum eigenen Vorteil bzw. zum Nachteil der Altgesellschafter vorliegend zu bejahen. 1. Der Rechtsvorgänger der Kläger hatte eine missbrauchsfähige Stellung inne, die er auch tatsächlich missbraucht hat. Eine „Stellung“, die zum eigenen Vorteil oder fremden Nachteil missbräuchlich ausgenutzt werden kann, liegt bereits in der Möglichkeit des Erwerbs von Eigentum verfolgter Personen durch selbst nicht Verfolgte. Eine besondere Stellung im nationalsozialistischen Unrechtssystem wird hingegen nicht vorausgesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem grundlegenden Urteil vom 29. März 2007 zu dem § 1 Abs. 4 AusglLeistG nachgebildeten § 7a Abs. 3b Satz 2 VermG ausgeführt, dass bereits dem Wortsinn nach der Begriff der „Stellung“ nicht auf eine institutionelle Stellung im staatlichen oder gesellschaftlichen Bereich, die mit gewissen Machtbefugnissen ausgestattet ist, beschränkt ist (– 5 C 22/06 –, BVerwGE 128, 257-271, juris Rn. 19). Im Verhältnis zu dem Verkäufer hatte der (mögliche) Käufer jedenfalls dann eine „Stellung“ inne, die missbräuchlich ausgenutzt werden konnte, wenn der Verkäufer zu einer Personengruppe gehörte, die durch das nationalsozialistische Unrechtsregime systematisch ausgegrenzt und verfolgt worden ist, und der Käufer nicht zu dieser verfolgten Personengruppe gehörte. Bereits die gravierende rechtliche Ungleichheit der Vertragsbeteiligten, welche durch die systematische Ausgrenzung und Verfolgung von Personen, die von dem nationalsozialistischen System als „Juden“ eingestuft und entrechtet wurden, bewirkt worden ist, verschaffte dem erwerbenden Vertragspartner im Verhältnis zu dem Verkäufer eine im Sinne des § 7a Abs. 3b Satz 2 Alt. 2 VermG ausnutzbare Stellung. Dass die Stellung von Personen, die aus nationalsozialistischer Sicht Juden waren, seit dem 30. Januar 1933 von einer fundamentalen Missachtung des Gleichheitsgrundsatzes und einer zunehmenden Diskriminierung, Ausgrenzung und Verfolgung geprägt war, liegt nicht zuletzt § 1 Abs. 6 VermG und dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz zu Grunde und bedarf als allgemeinkundige Tatsache der Zeitgeschichte keiner näheren Darlegung (BVerwG – 5 C 22/06 –, a. a. O.). Da § 7a Abs. 3b Satz 2 VermG, wonach ein Entschädigungsanspruch u. a. nicht besteht, „wenn der Verfügungsberechtigte oder derjenige, von dem er seine Rechte ableitet, (…) in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer mißbraucht (…)“, sowohl in der Sache als auch entstehungsgeschichtlich an den gleichlautenden Ausschlusstatbestand des § 1 Abs. 4 AusglLeistG anschließt, sind beide Normen systematisch aufeinander bezogen und im Kern identisch auszulegen (BVerwG – 5 C 22/06 –, a. a. O. Rn. 23). Während die Altgesellschafter ... P... und ... A... aufgrund ihres jüdischen Glaubens zum Zeitpunkt der Veräußerung der Kaufhaus- und Immobiliengesellschaft persönlich starken Repressalien im Rahmen der systematischen Verfolgung der als „Juden“ eingestuften Personen ausgesetzt waren, traf dies auf die Neugesellschafter und insbesondere Dr. ... A... selbst nicht zu. Diese Tatsache war den Neugesellschaftern auch bekannt. Die sogenannte „Arisierung“ jüdischen Besitzes bildete einen wichtigen Teilaspekt der systematischen Entrechtung der jüdischen Bevölkerung. Durch das Zusammenspiel formeller Entrechtung und faktischer Verfolgung erhielten solche Personen, auf welche die systematischen Verfolgungsmaßnahmen nicht zielten, auch dann gegenüber den Verfolgten eine ausnutzbare Stellung, wenn sie gegenüber anderen Nichtverfolgten keine besonders hervorgehobene „persönliche Machtstellung“ oder sonst eine besondere persönliche, berufliche oder gesellschaftliche Position im nationalsozialistischen Unrechtssystem innehatten. Dieser objektive Bezug auf die Verfolgungslage des Vertragspartners prägte die Stellung des Erwerbers bereits dann, wenn er die allgemeinen Verfolgungsmaßnahmen nicht selbst bewirkt oder aktiv befördert hat, er unter den Rahmenbedingungen einer allgemeinen Verfolgungslage handelte, wenn er sich dem Veräußerer gegenüber ‚korrekt‘, insbesondere auf Handlungen zur Verschärfung oder Vertiefung der strukturellen Machtasymmetrie verzichtete, oder er der Ausgrenzung und Verfolgung der jüdischen Bevölkerung neutral oder gar ablehnend gegenüberstand. Unter den damaligen Umständen prägte die allgemeine Verfolgungslage notwendig die Rahmenbedingungen des Erwerbsgeschäftes und wirkte – jedenfalls in der Zeit ab 15. September 1935, ab der von einer Kollektivverfolgung auszugehen ist – namentlich auf Tatsache, Zeitpunkt und Modalitäten der Verkaufsbereitschaft ein. Für eine „Stellung“ des Erwerbers ist daher auch nicht erforderlich, dass er zu Lasten des Verkäufers oder zu seinem eigenen Vorteil zusätzlich im Einzelfall gezielt gestaltenden Einfluss auf die Verkaufsentscheidung des Verkäufers oder die Modalitäten des Verkaufs genommen hat (BVerwG – 5 C 22/06 –, a. a. O. Rn. 19 m. w. N.). Seine Stellung „missbraucht“ im Sinne des § 1 Abs. 4 Var. 2 AusglLeistG, wer von dieser Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer in einer von der Rechtsordnung missbilligten Weise Gebrauch macht. Für die rechtliche Missbilligung der Handlungen, durch welche eine Stellung ausgenutzt worden ist, kommt es nicht darauf an, ob das Verhalten mit den in der Zeit des Nationalsozialismus bestehenden Gesetzen im Einklang stand oder sonst ein seinerzeit übliches, nach den damaligen Maßstäben möglicherweise gar von den Machthabern erwünschtes Verhalten war. Grundlage sind die Wert- und Beurteilungsmaßstäbe eines demokratischen Rechtsstaats. Eine rechtlich zu missbilligende Ausnutzung einer Stellung und damit ein „Missbrauch“ kann daher auch allein darin liegen, dass die Verfolgungslage der von dem nationalsozialistischen Unrechtsregime verfolgten Personen zu deren Nachteil oder zum eigenen Vorteil ausgenutzt wurde und ein Vermögensgegenstand ohne eine angemessene Gegenleistung erworben worden ist. Es kann, muss aber nicht hinzutreten, dass der Erwerber selbst unmittelbar durch eine anstößige Manipulation zu seinem Vorteil direkt auf den Verkäufer hinsichtlich der Auswahl des Erwerbsgegenstandes oder des Zeitpunktes oder der Bedingungen des Erwerbs eingewirkt hat. Für den Erwerb von Vermögen von Personen, die in der Zeit des Nationalsozialismus einer systematischen Entrechtung ausgesetzt waren, liegt eine zu missbilligende Ausnutzung der Verfolgungslage durch Nichtverfolgte bereits darin, dass von der systembedingt eröffneten Chance, Vermögensgegenstände Dritter unter dem Verkehrswert zu erlangen, Gebrauch gemacht worden ist. Dass die Rechtsordnung den Erwerb jüdischen Eigentums unter Wert rechtlich missbilligt, ergibt sich nicht zuletzt aus § 1 Abs. 6 VermG und wird durch § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b, Satz 4 RepG bestätigt (BVerwG – 5 C 22/06 –, a. a. O., Rn. 25). Vorliegend genügt es, dass die nicht systematisch verfolgten Neugesellschafter objektiv das Unternehmen unter dem Verkehrswert von den als „Juden“ kollektiv verfolgten Veräußerern erwarben. Ob der Vertrag vom 8. September 1937 darüber hinaus Regelungen enthielt, die für die Altgesellschafter vermeintlich vorteilhaft waren, und ob sie den Vertrag unter Umständen aufgrund einer anwaltlichen Beratung und Vertretung (mit-)gestalten konnten, ist an dieser Stelle nicht von Belang. Selbst wenn man wie bei dem Unwürdigkeitstatbestand des erheblichen Vorschubleistens (§ 1 Abs. 4 Var. 1 AusglLeistG) einen gewissen Systembezug verlangen wollte, erforderte dies kein Handeln „im“ System. Hinreichend war das vorliegend zu bejahende Handeln „unter dem Schutz“ des Systems, wenn der Einzelne sich, ohne hierzu gezwungen zu sein, die überlegene Stellung, die er durch die vom System geschaffene Verfolgungslage erlangt hat, beispielsweise durch den Erwerb jüdischen Eigentums zu Nutze machte und damit zugleich objektiv zur Verwirklichung des erklärten politischen Ziels des nationalsozialistischen Systems beitrug, das jüdische Vermögen zu „arisieren“ (vgl. BVerwG – 5 C 22/06 –, a. a. O., Rn. 21). Dies ist vorliegend unstreitig zu bejahen. 2. Der Rechtsvorgänger der Kläger hat die eigene Stellung auch in schwerwiegendem Maße missbraucht. § 1 Abs. 4 Var. 2 AusglLeistG setzt voraus, dass durch den Missbrauch der eigenen Stellung eine gewisse „Verwerflichkeitsschwelle“ überschritten wurde. Theoretisch denkbar ist, dass schon das Fehlverhalten selbst – unabhängig von der Erheblichkeit des eigenen Vorteils oder fremden Nachteils – besonders verwerflich war. In der Regel wird aber zur Bejahung der Verwerflichkeit ein Vorteil oder Nachteil – dieser kann wirtschaftlicher, aber auch sonst persönlicher Natur sein – von einigem Gewicht erforderlich sein (Rodenbach, in: Fieberg et al., VermG, Band 2, EL 42, September 2020, § 1 AusglLeistG Rn. 151). Für die Annahme eines „schwerwiegenden“ Missbrauchs reicht es vorliegend nicht aus, dass die Erwerber einen als unangemessen anzusehenden Kaufpreis gezahlt haben, da das Missverhältnis zum maßgeblichen Wert nicht gravierend genug ist, um den schwerwiegenden Missbrauch allein auf diesen Umstand zu stützen (a.). Es treten jedoch weitere Missbrauchsumstände hinzu, die zur Überschreitung der erforderlichen „Verwerflichkeitsschwelle“ führen (b.). a. Der von den Neugesellschaftern vertraglich zugesicherte Kaufpreis war zwar unangemessen niedrig, jedoch nicht derart gravierend, dass allein das Missverhältnis zwischen Kaufpreis und Verkehrswert des Unternehmens zu einem schwerwiegenden Missbrauch führte. Ein „schwerwiegender Missbrauch“ allein aufgrund der Vereinbarung eines unter dem Verkehrswert liegenden Kaufpreises kann erst dann angenommen werden, wenn der Vermögensgegenstand unter Ausnutzung der damaligen Lage deutlich unter Wert erworben wurde. Dann kann ein für den Ausschlusstatbestand hinreichendes, schwer wiegendes Gewicht des kaufpreisindizierten Missbrauchs allein aus dem Grad der Unterschreitung des angemessenen Kaufpreises, dem Maß oder Gewicht des Missverhältnisses zwischen Kaufpreis und Verkehrswert folgen (BVerwG – 5 C 22/06 –, a. a. O., Rn. 28). Als Leitlinie hat das Bundesverwaltungsgericht eine Unterschreitung des damaligen Verkehrswertes um mehr als 25 Prozent angenommen. Dieser „Leitlinie“ kommt eine orientierende Bedeutung zu; sie stellt aber keine starre Grenze dar, welche in Grenzfällen die Berücksichtigung von Besonderheiten grundsätzlich ausschlösse (BVerwG, Urteil vom 15. Mai 2008 – 5 C 17/07 –, juris Rn. 15). So begründet eine Unterschreitung des in Anknüpfung an den Einheitswert geschätzten Verkehrswertes um mehr als 25 Prozent beispielsweise dann keinen schwerwiegenden Missbrauch einer Stellung im Sinne des § 1 Abs. 4 AusglLeistG (bzw. § 7a Abs. 3b Satz 2 VermG), wenn der Kaufpreis besonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung trägt (BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 2010 – 5 B 67/09 –, juris Rn. 4 mit Verweis auf die Rechtsprechung zum sog. „Freundschaftskauf“). Das im vorliegenden Fall festzustellende Missverhältnis zwischen Kaufpreis und Verkehrswert genügt für sich allein nicht, um bereits einen schwerwiegenden Missbrauch ohne Hinzutreten weiterer Missbrauchsumstände bejahen zu können, da die 25-Prozent-Leitlinie nicht erreicht wird. aa. Ist der Verkehrswert eines verkauften Grundstücks oder Unternehmens – wie hier – nach Aktenlage nicht bekannt, ist für die Feststellung eines schwerwiegenden Missverhältnisses an festgestellte Einheitswerte anzuknüpfen. Die Rechtsprechung des BVerwG hat dabei den Erfahrungssatz aufgestellt, dass bei Grundstücken der Einheitswert in der Regel die unterste Grenze des Verkehrswertes – nämlich 90 vom Hundert des gemeinen Wertes – darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. August 1985 – BVerwG 3 C 67.84 – Buchholz 427.7 § 15 RepG Nr. 14) sowie Verkehrs- und Einheitswert nicht im Sinne einer Identität der beiden Werte, sondern einer entsprechenden Erhöhung des (angenommenen) Verkehrswertes im Verhältnis zum festgestellten Einheitswert zu verstehen sind (BVerwG, Urteil vom 29. März 2007 – 5 C 24/06 –, juris Rn. 14). Der maßgebliche Verkehrswert des mit Vertrag vom 8. September 1937 von den Neugesellschaftern erworbenen – noch umzuwandelnden – Unternehmen ist nicht bekannt. Hilfsweise ist daher auf die auf den 1. Januar 1935 festgestellten einzelnen Einheitswerte abzustellen, wobei zur Ermittlung des maßgeblichen „Gesamteinheitswertes“ des Unternehmens „K... & A...“ lediglich die zum 1. Januar 1935 festgestellten Einheitswerte für die Kaufhaus- und die Immobiliengesellschaft zu addieren sind. Eine weitere Hinzurechnung des Einheitswertes für das Grundstück A... – wie von dem Beklagten in dem streitgegenständlichen Bescheid vom 20. März 2019 vorgenommen – darf nicht erfolgen. Dem liegen folgende Erwägungen zu Grunde: Für den gewerblichen Betrieb „R...... GmbH. (umgewandelt)“ wurde der Einheitswert zum 1. Januar 1935 mit Bescheid vom 29. Juni 1939 auf 1.143.347,00 RM festgestellt. Dabei wurde ausweislich der Bescheiderläuterung der Einheitswert des inländischen Betriebsgrundstücks mit 1.456.300,00 RM angesetzt. Dies entspricht dem mit Bescheid des Finanzamtes E... vom 29. März 1939 festgestellten Einheitswert 1935 für das Grundstück A... in E..., das wiederum laut dem Einheitswertbescheid mit seinem vollen Einheitswert dem gewerblichen Betrieb „R... GmbH“ zuzurechnen sei, weil es einer Gesellschaft der im § 56 Abs. 1 RBewG bezeichneten Art gehöre. Damit hat die zuständige Finanzbehörde das Kaufhausgrundstück als Betriebsgrundstück im Sinne der §§ 54 Abs. 1, 57 RBewG eingeordnet. § 54 Abs. 1 RBewG bestimmt: „Zum Betriebsvermögen gehören alle Teile einer wirtschaftlichen Einheit, die dem Betrieb eines Gewerbes als Hauptzweck dienen, soweit die Wirtschaftsgüter dem Betriebsinhaber gehören (gewerblicher Betrieb).“ Als Betriebsgrundstück im Sinne dieses Gesetzes definiert § 57 Abs. 1 RBewG den „zu einem gewerblichen Betrieb gehörige[n] Grundbesitz, soweit er, losgelöst von seiner Zugehörigkeit zu dem gewerblichen Betrieb, 1. zum Grundvermögen gehören würde oder 2. einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bilden würde“. In § 57 Abs. 2 Satz 1 RBewG heißt es weiter: „Dient das Grundstück, das, losgelöst von dem gewerblichen Betrieb, zum Grundvermögen gehören würde, zu mehr als der Hälfte seines Werts dem gewerblichen Betrieb, so gilt das ganze Grundstück als Teil des gewerblichen Betriebs und als Betriebsgrundstück.“ Diese Regelungen stehen einer separaten Hinzurechnung des Grundstückseinheitswertes zu einer der beiden Gesellschaften entgegen. Die getrennte Festsetzung des Grundstückseinheitswertes diente als Grundlage für die Ermittlung der Grundsteuer und rechtfertigt insoweit auch das separate Aktenzeichen. Die Grundsteuer war sodann von der Gesellschaft zu entrichten, in deren Eigentum das Grundstück stand, ohne dass auf den Unternehmenseinheitswert aufgrund des Grundbesitzes ein weiteres Mal die Grundsteuer erhoben wurde. Die Einheitswertfestsetzung der Gesellschaften diente vielmehr der Ermittlung der abzuführenden Vermögenssteuer. Anhand der vorhandenen Aktenstücke lässt sich nicht (mehr) ermitteln, ob das Finanzamt E... bei der Feststellung des Einheitswertes der Kaufhausgesellschaft berücksichtigt hat, dass selbige eine 90-prozentige Beteiligung an dem Stammkapital der Immobiliengesellschaft hielt und diese Beteiligung gemäß § 60 Abs. 1 RBewG (Vergünstigung für Schachtelgesellschaften) nicht zum gewerblichen Betrieb gehörte. Jedoch haben sich weder die Altgesellschafter noch die Neugesellschafter, die sowohl 1929 als auch 1935 gegen den für das Grundstück festgestellten Einheitswert ins Rechtsmittel gegangen waren, gegen die für die beiden Gesellschaften festgestellten Einheitswert gewandt, sondern dessen Feststellung hingenommen und insoweit in Bestandskraft erwachsen lassen. Aufgrund der Bestandskraft der Einheitswertfeststellungsbescheide ist die Kammer an die darin festgestellten Werte gebunden und gehindert, dem Einwand, dass dem Prinzip der Vergünstigung für Schachtelgesellschaften nicht Rechnung getragen worden sei, weiter nachzugehen. bb. Bei dem Erwerb der Kaufhausgesellschaft lag der Kaufpreis knapp 20 Prozent unter dem Verkehrswert. Legt man zur Berechnung des „Gesamteinheitswerts“ des umgewandelten Unternehmens „K...... & A...“ uneingeschränkt sowohl den Einheitswert für die Kaufhausgesellschaft als auch für die Immobiliengesellschaft zugrunde, ergibt sich ein Betrag von 1.950.068,00 RM. Der zwischen den Alt- und Neugesellschaftern vereinbarte Kaufpreis – einschließlich der übernommenen Verbindlichkeiten in Höhe von 662.639,23 RM sowie abzüglich des nachträglich vereinbarten Erlasses in Höhe von 132.800,00 RM – betrug 1.712.196,77 RM. Dies entspricht 87,80 Prozent des Einheitswertes. Geht man mit der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung davon aus, dass der Einheitswert die unterste Grenze des Verkehrswertes – nämlich 90 vom Hundert des gemeinen Wertes darstellt –, so ist vorliegend von einem Verkehrswert von 2.166.742,22 RM auszugehen. Der Kaufpreis betrug dann lediglich 79,02 Prozent des – angenommenen – Verkehrswertes. Selbst ohne Berücksichtigung des im Dezember 1938 gewährten Nachlasses betrug der Kaufpreis – einschließlich der übernommenen Verbindlichkeiten – nur 1.844.996,77 RM. Dies entspricht – bezogen auf die Summe der Einheitswerte der Immobilien- und der Kaufhausgesellschaft – sogar einer Quote von 85,15 Prozent. Damit ist der Kaufpreis aufgrund der Verkehrswertunterschreitung als unangemessen niedrig einzustufen, auch wenn die Leitlinie von 25 Prozent nicht erreicht wird. Das Missverhältnis zwischen Kaufpreis und Verkehrswert ist vorliegend nicht derart gravierend, dass das für den Ausschlusstatbestand hinreichend schwerwiegende Gewicht des kaufpreisindizierten Missbrauchs allein aus dem Gewicht des Missverhältnisses zwischen Kaufpreis und Verkehrswert folgt (vgl. BVerwG – 5 C 22/06 –, a. a. O., Rn. 28). b. Jedoch ergibt sich die Unwürdigkeit des Dr. ... A... aus dem Hinzutreten weiterer Missbrauchsumstände. Da der „Leitlinie“ des Bundesverwaltungsgerichts gerade eine orientierende Bedeutung zukommt, sind daneben die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen (vgl. BVerwG – 5 C 22/06 –, a. a. O., Rn. 28 f.; Urteil vom 15. Mai 2008, a. a. O., Rn. 15). Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass der Missbrauchstatbestand – wie § 1 Abs. 4 AusglLeistG insgesamt auch – verhindern soll, dass die am geschehenen Unrecht Mitverantwortlichen in den Genuss einer Ausgleichsleistung kommen. Dabei will der Missbrauchstatbestand, anders als etwa der Ausschlussgrund des erheblichen Vorschubleistens, weniger die für das jeweilige Unrechtsregime selbst Mitverantwortlichen erfassen, sondern diejenigen, die sich in dessen Windschatten in rechtsmissbräuchlicher Weise selbst bereichert oder dafür gesorgt haben, dass andere erhebliche Nachteile erlitten haben – ohne dass dabei bereits die Grenze eines Verstoßes gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit überschritten sein müsste (BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2007 – 3 C 38/05 –, BVerwGE 128, 155-177, juris Rn. 64). Nach Überzeugung der Kammer hat der Rechtsvorgänger der Kläger den vorliegenden Unternehmenskauf zur Verdrängung der jüdischen Arbeitnehmer aus dem Unternehmen genutzt (aa.). Zudem ist nur ein Bruchteil des vereinbarten Kaufpreises in die freie Verfügungsgewalt der Altgesellschafter gelangt (bb.), während die Neugesellschafter mit dem Kauf des Kaufhauses Zugriff auf einen sehr exponierten Vermögenswert erhielten, aus dem sie in der Folge auch erhebliche Gewinne abschöpfen konnten (cc.). Der Rechtsvorgänger der Kläger war außerdem wiederholt an der „Arisierung“ jüdischer Warenhäuser beteiligt (dd.). Umstände, die im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zugunsten der Neugesellschafter zu berücksichtigen wären, sind hingegen nicht zu erkennen. Insbesondere die von den Klägern vorgetragene „ausgewogene Vertragsgestaltung“ entspricht nicht den historischen Gegebenheiten (ee.). aa. Die Neugesellschafter haben jüdischen Angestellten im Rahmen der Übernahme des Kaufhauses ihre wirtschaftliche Existenzgrundlage entzogen, ohne zu diesem Zeitpunkt gesetzlich dazu verpflichtet zu sein, diese Personen nicht zu übernehmen. Vom Ausgangspunkt her trifft es zu, dass nach dem organisierten Boykott jüdischer Geschäfte am 1. April 1933 das „Gesetz über die Wiederherstellung des Berufsbeamtentums“ vom 7. April 1933 eine der frühen zentralen Maßnahmen des NS-Regimes – gerichtet auf die Diskriminierung der jüdischen Staatsbürger – darstellte. Eines der ersten nationalsozialistischen Ziele war die endgültige gesellschaftliche Verdrängung der Juden und ihre Ausplünderung auf wirtschaftlichem Gebiet (Barkai, Vom Boykott zur „Entjudung“ – Der wirtschaftliche Existenzkampf der Juden im Dritten Reich 1933-1943, Originalausgabe 1987, S. 33). Auf den Bereich der privaten gewerblichen Wirtschaft hat das NS-Regime hingegen am Anfang keinen direkten Einfluss genommen und unternahm zunächst auch keinen Versuch, die Berufstätigkeit jüdischer Angestellter gesetzlich einzuschränken. Dass die antisemitische Verdrängungsdynamik aber auch auf diesen Bereich durchschlug und viele Unternehmen auf eigene Entscheidung hin ihre jüdischen Mitarbeiter entließen, ist als solches bekannt und war an der entgegen des allgemeinen Trends stetig steigenden Arbeitslosigkeit unter jüdischen Angestellten auch deutlich abzulesen (N......, „D...– Ein Literatur- und Forschungsbericht“, in: A... 49 (2009), S. 561-613 [572]). Dies zeigt auch das Beispiel der K... AG, als deren Justitiar Dr. ... A... 1933 in verschiedenen Klageverfahren jüdischer Angestellter, die zum 1. April 1933 fristlos entlassen wurden, diese Maßnahme mit Ausführungen über die Rechtstellung deutscher Juden im Wirtschaftsleben offiziell begründete. Bereits zwei Jahre vor Verabschiedung der „Nürnberger Gesetze“ vom 15. September 1935 (abgedruckt in: Schriftenreihe des Bundesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen, Heft 6, S. 128 f.) ging die Leitung der K... AG davon aus, dass Juden „keine vollwertigen und gleichberechtigten Staatsbürger“ und daher auch keine „vollwertigen Mitarbeiter“ mehr seien (B..., „A...“ in H..., a. a. O., S. 55 m. w. N.). Der Rechtsvorgänger der Kläger hat als Justitiar der K... AG eigenverantwortlich in mehreren arbeitsgerichtlichen Klageverfahren entlassener jüdischer Angestellter im äußersten Maße antisemitisch argumentiert. Dabei diente die Einordnung bestimmter Mitarbeiter als „Juden“ der Rechtfertigung von Massenentlassungen. Auffälligerweise trat Dr. ... A... am Tag der Boykottaufrufe gegen jüdische Geschäfte und der Entlassung der jüdischen Angestellten der K... AG der NSDAP bei. Vor diesem Hintergrund ist der klägerische Einwand, dass ihr Rechtsvorgänger nicht hinter den später in den arbeitsgerichtlichen Klageerwiderungen gewählten Formulierungen gestanden habe und diese Klageerwiderung nicht auch seiner persönlichen Auffassung entsprochen habe, nicht überzeugend. 1933 existierten in Bezug auf die Beschäftigung jüdischer Angestellter in der Privatwirtschaft (noch) keine gesetzlichen Vorschriften, weshalb die individuellen Spielräume einzelner Unternehmensleitungen vergleichsweise groß waren und sich vor allem danach bemaßen, in welchem Ausmaß diese sich äußerem politischem Druck ausgesetzt sahen. Noch entscheidender war es jedoch oftmals, inwieweit es Arbeitgeber für nötig hielten, durch vorauseilendes Handeln eine mögliche politische Angriffsfläche gar nicht erst entstehen zu lassen. Die K... AG befand sich zur Zeit der Machtübernahme im Januar 1933 als den NS-Aktivisten verhasster Warenhauskonzern auf der einen sowie als hochgradig sanierungsbedürftiges Unternehmen auf der anderen Seite gleich in mehrfacher Hinsicht in einer äußerst gefährdeten Lage. Der Konzern reagierte – nicht zuletzt unter dem Druck der nationalsozialistischen Betriebszellen – hierauf schon im April 1933 mit der Entlassung jüdischer Mitarbeiter. Nach Einschätzung von N... stellt dies allerdings ein Extrembeispiel dar. Vergleiche mit anderen Unternehmen zeigen, dass diese sich den Forderungen nationalsozialistischer Aktivisten der unteren Ebene durchaus nicht zwingend fügen mussten und dass nach einer kurzen Welle fristloser Kündigungen seit April 1933 die Gerichte bald wieder dahin gingen, solche Kündigungen von Angestellten allein aufgrund ihrer jüdischen Abstammung für unzulässig zu erklären. Von dieser Haltung wurde erst seit dem Frühjahr 1937 zunehmend abgerückt, bis der Kündigungsschutz für jüdische Arbeitnehmer im November 1938 praktisch abgeschafft wurde (N..., a. a. O., S. 572 f.). Damit ist festzuhalten, dass es zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses am 8. September 1937 keine gesetzlichen Vorgaben zur Umwandlung jüdischer Unternehmen in „arische“ Unternehmen oder die Verpflichtung zur Entlassung der jüdischen Angestellten gab. Dennoch stellten die Neugesellschafter die Wirksamkeit des Unternehmenskaufvertrages vom 8. September 1937 gemäß dessen Ziffer XV. Nr. 2 bereits unter die Bedingung, dass die Parteistellen und Behörden den Vertrag und die Übernahme des Geschäftes durch die Neugesellschafter billigen, und zwar auch in der Richtung, dass das Geschäft nach der Übernahme als arisches Unternehmen anerkannt wird. Dass dieser Passus nicht nur ein dem Zeitgeist geschuldetes „Lippenbekenntnis“ war, zeigte sich bereits unmittelbar nach Vertragsabschluss, als in der Zeitung „Thüringer Allgemeine“ vom 3. Oktober 1937 bereits eine Anzeige erschien, dass das Kaufhaus R... in arischen Besitz übergegangen sei. Auch in späteren Zeitungsannoncen, beispielsweise vom 12. November 1937 und 14. März 1938 wurde explizit auf die neue Leitung des Kaufhauses, den „arischen Besitz“ sowie die Einordnung als „arisches Geschäft“ hingewiesen. Darüber hinaus hingen an dem Gebäude als äußeres Zeichen des Eigentümerwechsels Hakenkreuzfahnen (vgl. G..., a. a. O., S. 34 ff.). In diesem Zusammenhang kann auch nur der Ausschluss der Übernahme des Anstellungs- und Ruhegehaltsvertrages mit dem Geschäftsführer ... A... sowie der in Anlage 1 aufgeführten Anstellungsverträge verstanden werden (Ziffer XI. A des Vertrages vom 8. September 1937). Sowohl bei ... A... als auch den in der Anlage 1 namentlich genannten elf Angestellten handelte es sich – davon ist die Kammer überzeugt (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) – um Bürger, die nach der nationalsozialistischen Rassenlehre als Juden eingestuft wurden: Während ... A... 1932 nachweislich einer der Vorsitzenden der jüdischen Gemeinde in E... war (A............ J...... - A..., abrufbar unter https://www.a....htm, ... zuletzt abgerufen am 7. September 2022), waren zumindest acht der elf namentlich in der Anlage 1 des Vertrages benannten Angestellten – von der Putzarbeiterin über die Verkäuferin bis zur Sekretärin und dem Einkäufer –Bürger jüdischen Glaubens. Das Gedenkbuch „A...– B...“ (H......, Hrsg.: Landeshauptstadt E..., Stadtverwaltung und das Netzwerk „J...“, 1. Aufl. 2013) enthält 453 Kurzbiographien von als Juden verfolgten Menschen, die zwischen 1933 und 1945 in E... gemeldet waren und nachweislich gewaltsam zu Tode kamen (vgl. https://www.l...... ; Personenverzeichnis online einsehbar unter: http://www.b......; jeweils zuletzt abgerufen am 7. September 2022). Unter den Einträgen „U..., ... (genannt: ...)“ und „U..., ... (genannt: ...), auch: ...“ findet sich jeweils der Vermerk: „Verkäufer (bzw. Verkäuferin) im Kaufhaus „R...“; Rücknahme des Anstellungsvertrags zum 30.4.1937 wegen ‚Arisierung der Firma‘“ (S. 468 bzw. 474 f.). Zu ... S... enthält das Gedenkbuch die Eintragung „Verkäufer im Kaufhaus „R...“; Rücknahme des Anstellungsvertrags zum 30.9.1937 wegen ‚Arisierung der Firma‘“ (S. 435 f.). Zu ... N... ist vermerkt „Sekretärin im Kaufhaus „R......“, 1937 Entlassung“ (S. 326). Zu ... L... heißt es „1930 bis 1936 Abteilungsleiter im Kaufhaus „R...“; Rücknahme des Anstellungsvertrags zum 30.9.1937 wegen ‚Arisierung der Firma‘“ (S. 294). Ebenfalls namentlich im Gedenkbuch genannt sind ... B..., ... (...) K... und ... S.... Diesen Angestellten wurde durch die Entlassung bzw. „Rücknahme des Anstellungsvertrages“ die wirtschaftliche Existenzgrundlage genommen, da abzusehen war, dass sie aufgrund der 1937 bereits weiter vorangeschrittenen Kollektivverfolgung der Juden keine neue Anstellung finden würden. Dabei verlangten die Neugesellschafter von den Veräußerern die Entlassung der vorgenannten Angestellten zu einem Zeitpunkt, in dem es zwar politisch opportun war, Juden zu entlassen, nicht aber gesetzlich vorgeschrieben. Nach Ansicht der Kammer ist es unerheblich, ob tatsächlich alle Juden entlassen wurden oder ob die vermeintlich geringe Zahl der in der Anlage 1 des Vertrages aufgeführten Angestellten so zu bewerten sei, dass nicht „alle jüdische Angestellten“ aus dem Unternehmen entfernt worden seien. Dennoch spricht viel dafür, dass mit der Regelung in Ziffer XI. des Vertrages das Unternehmen „judenfrei“ werden sollte. Zum einen ist die genaue Anzahl der Angestellten des Kaufhauses im Jahr 1937 nicht bekannt. Die in der Publikation von G... genannte Zahl von „zeitweise (…) 450 Angestellten und Arbeitern“ lässt sich keiner exakten Zeitspanne zuordnen, wird aber im unmittelbaren Zusammenhang mit der Aufzählung der weiteren Besonderheiten des Kaufhauses – Betriebskindergarten, Leihbibliothek und Theaterkasse – genannt und ist daher eher der „Blütezeit“ des Kaufhauses vor der Machtergreifung der Nationalsozialisten zuzuordnen, nicht aber den wirtschaftlich schwerer werdenden Zeiten – insbesondere nach dem allgemeinen Boykott am 1. April 1933 und der Schließung der Filiale in der J..., des Erfrischungs- und Ruheraums, der Leihbibliothek sowie der Liquidation der betrieblichen Fortbildungsschule (G..., a. a. O., S. 34). Unabhängig davon lebten 1932 in E... nur 819 Juden, deren Anzahl bis 1936 auf 660 und bis 1939 auf 263 Personen zurückging (A... J..., a. a. O.). 1933 waren von insgesamt 1.365.470 Erwerbstätigen im Waren- und Produktenhandel 6,28 Prozent Juden (Comité des Délégatons Juives (Hrsg.), „Die Lage der Juden in Deutschland 1933 Das Schwarzbuch – Tatsachen und Dokumente“, Paris 1934, wiederaufgelegt 1983, S. 277). Dies heruntergerechnet auf die zu Hochzeiten 450 Angestellten des Kaufhauses entspräche etwa 28 jüdischen Mitarbeitern. Dass allein aus der hervorgehobenen Stellung des ... P... in der jüdischen Gemeinde E... in seinem Kaufhaus eine darüberhinausgehende überproportional größere Zahl jüdischer Angestellter folgen sollte, drängt sich nach Überzeugung des Gerichts nicht auf. Vielmehr war die Entlassung aller der jüdischer Angestellter die logische Voraussetzung um die von den Neugesellschaftern angestrebte – gesetzlich aber nicht vorgeschriebene – Billigung und Genehmigung des Geschäfts nach der Übernahme als „arisches Unternehmen“ zu erreichen. Ob es für die Entlassung des jüdischen Geschäftsführers ... A... noch weitere Gründe – beispielsweise verwandtschaftliche Beziehungen zu den Altgesellschaftern – gab, spielt insoweit keine Rolle. Vielmehr kann die Entlassung aller (verbliebenen) jüdischen Mitarbeiter als Fortführung der bereits bei der K... AG vier Jahre zuvor auch von Dr. ... A... gerichtlich vertretenen Praxis angesehen werden. Dieses Vorgehen mag in der Zeit des Nationalsozialismus ein seinerzeit üblich gewordenes, nach den damaligen Maßstäben möglicherweise gar von den Machthabern erwünschtes Verhalten darstellen. Jedoch ist es nach den Wert- und Beurteilungsmaßstäben eines demokratischen Rechtsstaats als missbilligende Ausnutzung der Stellung als Nichtverfolgter einzuordnen und stellt damit einen „Missbrauchsumstand“ im Sinne des § 1 Abs. 4 Var. 2 AusglLeistG dar. bb. Die Neugesellschafter haben ihre Stellung weiter in verwerflicher Weise zum Nachteil der Veräußerer ausgenutzt, indem durch ihr Verhalten nach Vertragsschluss – absprachewidrig – nur etwa 40 Prozent des vereinbarten Kaufpreises in die freie Verfügungsgewalt der Altgesellschafter gelangt. Die Neugesellschafter zahlten den vereinbarten und bereits unter dem Verkehrswert liegenden Kaufpreis vertragswidrig erst nach und nach. Dadurch haben sie sich im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung im Windschatten des NS-Unrechtsregimes in rechtsmissbräuchlicher Weise selbst bereichert und zugleich dafür gesorgt, dass die Altgesellschafter weitere erhebliche Nachteile erlitten haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2007, a. a. O.). In Ziffer XIII des Vertrages vom 8. September 1937 war vereinbart, dass der Übergang der Gesellschaftsrechte der Altgesellschafter bzw. die Übergabe des Besitzes an den Wirtschaftsgütern Zug um Zug gegen Zahlung der in Ziffer VIII vorgesehenen Leistungen erfolgt. Auch Ziffer VIII des Vertrages bestimmte u. a., dass die Gesamtvergütung bei Übergabe getilgt wird. Die vertragliche Gesamtvergütung betrug aufgrund der Festlegungen in Ziffer V des Vertrages 1.844.996,77 RM. Davon entfielen 780.000,00 RM auf das Grundstück, die Gebäude und das Grundstückszubehör, weitere 220.000,00 RM für das Inventar und die Einrichtung. Hinzu kam der nach Ziffer V. A. 1. festgestellte Wert des Warenlagers. Entsprechend des Berichtes über die Kapitalbeibringung und Kapitalbildung bei der am 1. Oktober 1937 erfolgten Geschäftsübernahme (BA 4, Bl. 64), betrug das Umlaufvermögen 844.996,77 RM. Von der Vergütung waren gemäß Ziffer V. B. näher bezeichnete Verbindlichkeiten abzuziehen, die bei Geschäftsübernahme insgesamt 662.639,23 RM betrugen. Daraus ergab sich die Kaufgeldschuld in Höhe von 1.182.357,54 RM. Tatsächlich wurden davon im zeitlichen Zusammenhang mit der Überlassung der Gesellschaftsbeteiligung lediglich 470.357,54 RM getilgt – 200.000,00 RM aus der Kapitaleinlage der Neugesellschafter im Dezember 1937 sowie weitere 270.357,54 RM durch Aufnahme eines Bankkredits spätestens im Januar 1938 (vgl. BA 4, Bl. 64). Zwar hatten die Neugesellschafter keinen Einfluss darauf, dass wohl bereits im Dezember 1937 die DRT-AG als Treuhänderin zur Entgegennahme der an die Altgesellschafter zu erbringenden Kaufpreiszahlungen eingeschaltet wurde. Jedoch ergriffen die Neugesellschafter die Gelegenheit und vereinbarten mit der DRT-AG – in Abweichung von den vorgenannten vertraglichen Regelungen – nunmehr eine Ratenzahlung hinsichtlich der noch offenen Kaufpreisschuld in Höhe von 712.000,00 RM bis ins Jahr 1944. Demnach konnten nur die aus der Kapitaleinlage der Neugesellschafter bereits im Dezember 1937 geleisteten 200.000,00 RM unmittelbar in die freie Verfügungsgewalt der Altgesellschafter bzw. der Witwe des am .... ... 1937 verstorbenen ... P...... gelangen. Ab dem Zeitpunkt der Einschaltung der D... -AG waren die Altgesellschafter bzw. deren Erben ihrer direkten Einflussnahme auf die Kaufpreiszahlungsmodalitäten enthoben. Insoweit bleibt fraglich, ob die im Januar 1938 gezahlten 270.357,54 RM von der D... -AG überhaupt an die Veräußerer weitergeleitet wurden und somit zumindest 470.357,54 RM als Gegenleistung (nach Abzug der Verbindlichkeiten in Höhe von 662.639,23 RM) in die freie Verfügung der Veräußerer gelangten. Die im Laufe des Jahres 1938 weiter an die D... -AG gezahlten 208.850,00 RM sowie – nach Annahme des Gesamttilgungsangebots unter Gewährung eines Erlasses in Höhe von 132.000,00 RM vom 6. Dezember 1938 – weiteren 370.350,00 RM durfte die D... -AG bereits nicht mehr unmittelbar weiterleiten, da diese Zahlungen zur Tilgung einer noch offenen Urkundensteuer genutzt bzw. durch die Finanzbehörden als Sicherheit für eine eventuell in Frage kommende Reichsfluchtsteuer gesperrt worden waren. Aufgrund der verzögerten Zahlungsweise sowie der im Nachhinein geänderten Zahlungsmodalitäten einschließlich eines Erlasses in nicht unerheblicher Höhe erlitten die Altgesellschafter weitere erhebliche Nachteile. Nach der Veräußerung des Kaufhauses fehlte den Familien der Altgesellschaften – auch aufgrund der zögerlichen und nur teilweisen Auszahlung des vereinbarten Kaufpreises – die existenzielle Grundlage. Gleichzeitig konnten die Neugesellschafter zusätzlich zu dem an sich schon unangemessen niedrigen Kaufpreis aus dem Kaufhaus weiter Gewinn ziehen. cc. Ebenfalls von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass die Neugesellschafter mit dem Kauf des Kaufhauses R...... Zugriff auf einen sehr exponierten t... Vermögenswert erhielten, aus dem allein der Rechtsvorgänger der Kläger in den Jahren 1938 bis 1945 eine Gutschrift für Gewinnanteile in Höhe von 2.056.157,76 RM bei einer tatsächlich gezahlten Einlage von 161.667,00 RM regenerieren konnte (vgl. BA 4, Bl. 153) bzw. in diesem Zeitraum 1.345.513,82 RM aus dem Unternehmen entnahm (BA 4, Bl. 154 f.). Entgegen des klägerischen Vortrags kann die Kammer nicht erkennen, dass es sich bei dem Kaufhaus um einen Betrieb ohne (dauerhafte) Gewinnerzielung handelte. Das Kaufhaus R... war damals das größte Kaufhaus T... und stand symbolisch für die „G...“ in der pulsierenden Großstadt E... (http://www.e... .........; zuletzt abgerufen am 8. September 2022). Allein die Höhe der in den nachfolgenden Kriegsjahren erzielten Gewinne zeigt, dass das Kaufhaus nach dem Verkauf an die Neugesellschafter (wieder) florierte, auch wenn zum Zeitpunkt des Unternehmensübergangs die Bilanzen zeitweilig geringere Umsätze auswiesen. Nichtsdestotrotz lässt sich den Behördenakten nicht entnehmen, dass sich das Kaufhaus R... Ende 1937 in einer ähnlich extremen „wirtschaftlichen Schieflage“ befand, wie beispielsweise die Warenhauskonzerne K... AG oder T..., die 1933 existentiell auf die Gewährung von Krediten der Akzept- und Garantiebank angewiesen waren und deren Bewilligung einer Hilfe durch das Deutsche Reich gleichkam, da die Akzept- und Garantiebank 1931 auf Anregung der Reichsbank und unter finanzieller Mitwirkung des Deutschen Reiches sowie der Einbindung anderer Institute gegründet worden war (vgl. Deutscher Bundestag – Wissenschaftliche Dienste: Aktueller Begriff „Die Vorgängerin der ‚Bad Bank‘: Die ‚Akzeptanz- und Garantiebank‘, Dokument Nr. 46/09; L..., „K...“, S..., S. 181 ff.). dd. Der Miterwerb des hier streitgegenständlichen jüdischen Unternehmens durch den Rechtsvorgänger der Kläger war zudem kein Einzelfall. Vielmehr war er auch an der „Arisierung“ weitere jüdischer Warenhäuser beteiligt und hat durch den NS-Staat geschaffenen äußeren Umstände für die Juden mehrmals zum eigenen Vorteil genutzt. Insoweit hat Dr. ... A... nicht nur einmalig von einer aus seiner Sicht günstigen Kaufsituation Gebrauch gemacht. Seinem Handeln liegt aufgrund der Tatsache, dass er im Frühjahr 1936 bereits bei der „Arisierung“ des – ebenfalls exponierten – Kaufhauses am B... in L... beteiligt war, ein besonderer Unwertgehalt zu Grunde (vgl. dazu VG Dresden, Urteil vom 26. April 2006 – 12 K 6/04 –, juris Rn. 32). Nachdem der Rechtsvorgänger der Kläger im April 1936 gemeinsam mit dem Kaufmann ... K... die Geschäftsführung des Kaufhaus am B... in L... übernommen hatte, wurde ihm im Mai 1936 auch die Geschäftsführung des überwiegend von Juden betriebenen und wohl zu der jüdischen Kaufhauskette M... und W..., D... gehörenden Kaufhauses ... L... früher _. R... Nachf. in P... übertragen, das sodann ebenfalls in „arischen“ Besitz überging. ee. Auch wenn hinsichtlich der Übernahme der Kaufhäuser in L... und P... die genauen Vertragsmodalitäten der Kammer nicht bekannt sind, so ergibt sich doch für das streitgegenständliche Kaufhaus R..., dass die Gestaltung des Vertrages vom 8. September 1937 keinesfalls ausgewogen war. Die Neugesellschafter haben im Gegenteil bei dem Erwerb des Kaufhauses die durchaus vorhandenen Handlungsspielräume in subjektiv vorwerfbarer Weise ausgenutzt. Dazu im Einzelnen: Zunächst kann das Zustandekommen des Vertrages nicht losgelöst von der zum damaligen Zeitpunkt für Bürger jüdischen Glaubens und insbesondere für jüdische Kaufleute vorherrschenden Situation in Deutschland gesehen werden. So verschaffte die gravierende rechtliche Ungleichheit der Vertragsbeteiligten, welche durch die systematische Ausgrenzung und Verfolgung von Personen, die von dem nationalsozialistischen System als „Juden“ eingestuft und entrechtet wurden, bewirkt worden ist, dem erwerbenden Vertragspartner im Verhältnis zu dem Verkäufer bereits eine überlegene Stellung. Die Stellung von Personen, die aus nationalsozialistischer Sicht Juden waren, war seit der Machtergreifung am 30. Januar 1933 von einer fundamentalen Missachtung des Gleichheitsgrundsatzes und einer zunehmenden Diskriminierung, Ausgrenzung und Verfolgung geprägt – auch in Bezug auf ihre Stellung im Wirtschaftsleben und ihr Eigentum. Dies bedarf als allgemeinkundige Tatsache der Zeitgeschichte, der auch die Kläger nicht widersprechen, keiner näheren Darlegung (vgl. BVerwG – 5 C 22/06 –, a. a. O., Rn. 19). Für die Altgesellschafter bedeutete dies insbesondere, dass neben den seit Ende 1936 durch die antisemitische Agitation deutlich zu spürenden Umsatzrückgängen auch ihr alltägliches Leben immer schwieriger wurde: ... A... war bereits 1936 verhaftet worden und hielt sich von da an wohl nur noch versteckt, auch wenn er zur Unterzeichnung des Vertrages persönlich anwesend war und dabei den – zu dieser Zeit bereits erkrankten – ... P... vertrat. Die ältere Tochter von ... P... war mit ihrem Mann, dem vormaligen Personaldirektor des Kaufhauses, Dr. ... H..., bereits im Januar 1933 zunächst nach F... und nach einer kurzen Rückkehr nach E... im Jahr 1935 endgültig in die N... emigriert. Am 13. November 1937 wurde der Familie des ... P... sodann die deutsche Staatsbürgerschaft aberkannt und ihr Vermögen eingezogen. In dieser Situation sahen sich die Altgesellschafter genötigt, ihr Kaufhaus, das sie über fast 30 Jahre zu dem größten Kaufhaus T... gebaut hatten, zu veräußern. Allein der Umstand, dass sie sich dazu wohl der Hilfe eines Rechtsanwalts bedienten, führte nicht dazu, dass das systematische Ungleichgewicht zwischen den Vertragsparteien aufgrund ihrer unterschiedlichen Stellungen im nationalsozialistischen System ausgeglichen wurde. Hinzu kommt, dass es sich bei dem Rechtsanwalt Dr. C... um einen langjährigen Freund Dr. ... A... handelte, wie er selbst in einem Schreiben vom 9. Dezember 1947 an das Ministerium des Inneren (BA 4, Bl. 80 ff.) darlegte. Vielmehr wird die Rolle von Maklern, Rechtsanwälten und Treuhandgesellschaften bei der „Arisierung“ in der historischen Forschung durchaus kritisch gesehen. Die Spannweite des Verhaltens dieser Personengruppen reichte von der reinen Interessenwahrnehmung ihrer jüdischen Mandanten bis zur Zusammenarbeit vorrangig mit den Genehmigungsinstanzen unter Bevormundung ihrer Mandanten (vgl. B..., „V...“, in: G... (2000), S. 629-652 [644]). Daher ist die einzig feststehende Tatsache, dass Dr. ... C... für die Altgesellschafter tätig war, inhaltlich wenig aussagekräftig. Wie nahe ein Verkaufserlös an den tatsächlichen Wert des Unternehmens heranreichte, hing nicht nur von den zuständigen Genehmigungsinstanzen, sondern auch wesentlich vom Verhalten der „arischen“ Erwerber ab. Diese konnten entweder die Situation des jüdischen Eigentümers skrupellos ausnutzen, sich darauf beschränken, die materiellen Vorteile aus den vorgegebenen Rahmenbedingungen einzustreichen, oder gar versuchen, dem jüdischen Eigentümer eine möglichst angemessene Entschädigung zukommen zu lassen. (B..., „V...“, a. a. O., S. 645). Der Erwerber jüdischen Vermögens lassen sich verhaltenstypologisch in drei charakteristische Gruppen einteilen: „(…) erstens den skrupellosen Profiteuren, die nicht nur die vorteilhaften Bedingungen der ‚Arisierung‘ – wie die Minderbewertung von Inventar und Warenlagern – für sich zu nutzen wussten, sondern darüber hinaus durch persönliche Initiativen gegen die jüdischen Eigentümer den Kaufpreis weiter zu drücken versuchten; zweitens den ‚stillen Teilhabern‘ des NS-Regimes, die ihren Vorteil eher unauffällig verfolgten und sich persönlicher Initiativen gegen oder zugunsten der jüdischen Eigentümer enthielten; drittens der kleinsten Gruppe der gutwilligen Erwerber, die sich um eine angemessene Entschädigung des jüdischen Eigentümers bemühten (…)“(B..., „V......“, a. a. O., S. 645 f.). Der Rechtsvorgänger der Kläger ist – so hart muss die Kammer dies in Anbetracht der Tatsachen ausdrücken – in der ersten Gruppe der aktiven Profiteure zu verorten. Auffällig ist, dass der im Vertrag vom 8. September 1937 zugrunde gelegte Grundstückswert mit 750.000,00 RM sogar weit unter der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses von den Altgesellschaftern beantragten Herabsetzung des Einheitswertes auf 1.127.000,00 RM lag. Hinzu kommt, dass im Rahmen der vertraglichen Regelungen zur Bestimmung der Vergütung der immaterielle Firmenwerts, der sogenannte Goodwill, der sich aus der Marktposition und dem Ansehen der Firma, der Produktpalette, dem Kundenstamm, den Geschäftsbeziehungen und den Absatzwegen zusammensetzte (vgl. B..., „A.........“, ...in: F..., Raubkunst und Restitution, B... /B... 2015, S. 29-36 [31]), keine Berücksichtigung fand. Stattdessen setzte sich der Preis neben den vermeintlichen Buchwerten der Immobilie samt Zubehör lediglich aus den Vergütungen für Inventar und Warenlager zusammen. Dass die Altgesellschafter tatsächlich noch wesentlichen Einfluss auf die dem Kaufpreis zugrunde liegenden Werte gehabt hätten, auch wenn es ihnen ausweislich des Vertrages oblag, Aktiva und Passiva der (durch Verschmelzung der Immobiliengesellschaft mit ihrer Hauptgesellschafterin, der Kaufhausgesellschaft, und der anschließenden Umwandlung entstehenden) „K... & ... oHG“ zu bestimmen, entspricht nicht den historischen Gegebenheiten, insbesondere da ... A... die meiste Zeit versteckt lebte und ... P... bereits krank war. Durch die fehlende Einbeziehung des immateriellen Firmenwertes in den Kaufpreis haben die Neugesellschafter selbigen weiter gedrückt. Zudem haben sie die Zwangssituation der Altgesellschafter rücksichtslos zum eigenen Vorteil ausgenutzt, indem sie den diesen unangemessenen Kaufpreis nicht einmal – wie vertraglich vereinbart – vollständig Zug um Zug nach Vertragsabwicklung zur Auszahlung gebracht haben. Auffällig ist dabei auch, dass dies alles geschah, noch bevor das Reichswirtschaftsministerium am 4. Januar 1938 den Terminus „jüdischer Gewerbebetrieb“ verbindlich definierte, und das Deutsche Reich nunmehr begann, die „Arisierungen“ stärker von oben zu steuern (B..., „A...“ u..., a. a. O., S. 32). Dem klägerischen Einwand, dass Ende 1937 aufgrund der zahlreichen Repressalien gegen das Kaufhaus ein Betrieb ohne Gewinnerzielung erworben worden sei, steht bereits die Tatsache entgegen, dass der Rechtsvorgänger der Kläger in den nachfolgenden (Kriegs-)Jahren eine nicht unerhebliche Summe aus dem Unternehmen ziehen konnte (siehe bereits oben unter 2. b. cc.). Selbst wenn man Dr. ... A... zugutehalten wollte, dass er lediglich im Rahmen der „Arisierungen“ seinen Gewinn eingestrichen habe, sich darüber hinaus aber nicht exponiert habe und bestrebt gewesen sei, die Eigentumsübertragung in äußerlich korrekten Formen abzuwickeln, so wäre er jedenfalls als sogenannter „stiller Teilhaber“ einzustufen, der keine Anstalten unternahm, den jüdischen Eigentümern eine angemessene und faire Entschädigung zukommen zu lassen und deren existenzielle Notlage zum eigenen Vorteil im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ausnutzte. Aufgrund der Übereinstimmung der antijüdischen (politischen und gesellschaftlichen) Maßnahmen mit seinen eigenen Interessen, beschleunigte er durch sein Tätigwerden den Prozess der Ausgrenzung und Verdrängung der jüdischen Bürger (vgl. dazu allgemein B..., „V...“, a. a. O., S. 651). Gerade ein Vergleich mit der dritten Gruppe der Erwerber – gutwilligen und verständnisvollen Geschäftsleuten, die versuchten die jüdischen Eigentümer angemessen zu entschädigen – zeigt die realen Handlungsspielräume der Neugesellschafter auch unter den repressiven Bedingungen der nationalsozialistischen Herrschaft. Auch wenn die skrupellosen Profiteure und viele „stille Teilhaber“ sicherlich in erster Linie von der Aussicht auf materiellen Gewinn angetrieben wurden, der unter den Bedingungen der „Arisierung“ schnell und leicht zu erzielen war, spielten bei einem Teil der Erwerber – vor allem bei den NSDAP-Mitgliedern – auch Antisemitismus und antijüdische Vorbehalte eine wichtige Rolle. Insoweit wahrten die weiteren, von den Klägern als für die Altgesellschafter vorteilhaft bezeichnete Reglungen – Verbleib der zur Deckung der Ruhegehaltsverpflichtungen aufgenommenen Lebensversicherungen (A – X 2), Übernahme von Freistellungsverpflichtungen (XII), Vergütung der Leistungen der Altgesellschafter, die diese für den Zeitpunkt nach der Übernahme bewirkt hätten (IX), Befreiung der Altgesellschafter von deren persönlicher Haftung (XII) und Vereinbarung eines externen Schiedsgutachters im Falle von Meinungsverschiedenheiten (A 1) – allenfalls den äußeren Schein einer formal korrekten Eigentumsübertragung. Ob die einzelnen Vereinbarungen tatsächlich durchsetzbar waren, erscheint im Lichte der Tatsache, dass bereits die Kaufpreiszahlung vertragswidrig nicht Zug um Zug erfolgte, hingegen unwahrscheinlich. Ganz eindeutig gegen eine „freie und gleichberechtigte Vertragsgestaltung“ spricht zudem die Vereinbarung, dass der Anstellungs- und Ruhegehaltsvertrag mit dem jüdischen Geschäftsführer und weitere Anstellungsverträge mit jüdischen Angestellten nicht übernommen wurden. Eine solche Regelung hätten die jüdischen Eigentümer – insbesondere ...... P... aufgrund seines besonderen Engagements in der jüdischen Gemeinde in E... – nicht freiwillig akzeptiert. Eine solche Handlungsweise hätte sicherlich seiner innersten Überzeugung widersprochen. Dies gilt auch für die Regelung in Ziffer 2 des Abschnittes XV, wonach die Wirksamkeit des Vertrages von der Anerkennung des Geschäfts als „arisches Unternehmen“ abhängig gemacht wurde (siehe bereits oben unter 2. b. aa.). Nach alledem steht zur Überzeugung der Kammer ein den Neugesellschaftern und mithin dem Rechtsvorgänger der Kläger vorwerfbares Verhalten im Sinne eines sich aus verschiedenen Einzelumständen ableitenden schwerwiegenden Missbrauchs fest. Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Verfahren bezüglich der Beschäftigung von Zwangsarbeitern während des Krieges lässt sich – entgegen des klägerischen Einwands – gerade nicht ableiten, dass ein Verhalten, das den staatliche gelenkten und gewünschten Vorgaben und Zielen entsprach, nicht ausreiche, um den Missbrauchstatbestand des § 1 Abs. 4 AusglLeistG zu erfüllen. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht dieser Ansicht direkt widersprochen, indem es für die Einordnung des Verhaltens als missbilligungswürdig auf die Wert- und Beurteilungsmaßstäbe eines demokratischen Rechtsstaats abstellt (BVerwG – 5 C 22/06 –, a. a. O., Rn. 25). Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht zu der Frage, ob sich aus der bloßen Anforderung von Zwangsarbeitern zum Einsatz in Unternehmen und auch aus deren Beschäftigung in einem Rüstungsbetrieb bereits ein Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit herleiten lasse, ausgeführt, dass es auch hier bei der richterlichen Beweiswürdigung auf die im zeithistorischen Schrifttum anerkannten Handlungsspielräume ankomme, die ein Teil der Unternehmer auch zugunsten der bei ihnen beschäftigten Kriegsgefangenen und Zwangsarbeiter nutzten (BVerwG, Beschluss vom 12. März 2014 – 5 B 48/13 –, juris Rn. 5). Hier hat der Rechtsvorgänger der Kläger jedoch – wie bereits aufgezeigt – die Ende 1937 durchaus noch bestehenden Handlungsspielräume zugunsten der jüdischen Altgesellschafter und der jüdischen Angestellten gerade nicht genutzt, sondern sich vielmehr zum Nachteil der Vorgenannten unter Ausnutzung ihrer Zwangslage bereichert. 3. Auch in subjektiver Hinsicht liegt der Missbrauchstatbestand des zum Ausschluss von Ausgleichsleistungen führenden § 1 Abs. 4 Var. 2 AusglLeistG vor. Der Rechtsvorgänger der Kläger wusste dass die Verkäufer zu der Gruppe der von dem nationalsozialistischen Unrechtssystem verfolgten Personen gehörten und hätte – allein aufgrund seiner vielschichtigen Erfahrungen im Bereich der Warenhäuser – zumindest erkennen müssen, dass der vereinbarte Kaufpreis unangemessen niedrig war und er auch in weiteren Bereichen seine privilegierte Stellung als Nichtverfolgter zum Nachteil der jüdischen Altgesellschafter ausnutzte. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, die sonstigen Nebenentscheidungen aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die Berufung gegen das Urteil ist gemäß § 6 Abs. 2 AusglLeistG in Verbindung mit § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG ausgeschlossen. Gründe, die Revision zum Bundesverwaltungsgericht gemäß § 6 Abs. 2 AusglLeistG, § 37 Abs. 2 Satz 2 VermG in Verbindung mit § 135, § 133 VwGO zuzulassen, sind nicht gegeben. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch weicht das Gericht von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ab. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 176.004,56 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Danach ist in den Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach billigem Ermessen zu bestimmen. Auch wenn vorliegend noch kein bezifferter Antrag für die Ausgleichsleistung gestellt wurde, zielt die klageweise begehrte Feststellung im Ergebnis auf eine Geldleistung. Diese bemisst sich hier grundsätzlich gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 AusglLeistG in Verbindung mit § 4 des Gesetzes über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Entschädigungsgesetz – EntschG –). Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 EntsSchG ist Bemessungsgrundlage der Entschädigung für Unternehmen oder Anteile an Unternehmen das 1,5ache des im Hauptfeststellungszeitraum vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswertes. Wenn – wie hier – kein verwertbarer Einheitswert oder Ersatzeinheitswert vorhanden ist, ist er ersatzweise aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Anlage- und Umlaufvermögen des Unternehmens und denjenigen Schulden, die mit der Gesamtheit oder mit einzelnen Teilen des Unternehmens in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (Reinvermögen) anhand der Bilanz für den letzten Stichtag vor der Schädigung oder einer sonstigen beweiskräftigen Unterlage zu ermitteln. Das schädigende Ereignis war vorliegend die entschädigungslose Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage, die am 24. August 1948 abgeschlossen war. Laut des Berichts des Betriebsprüfers über die im Juli 1946 vorgenommene Betriebsprüfung (BA 4, Bl. 177 ff.) wurde das Betriebsvermögen auf den 1. Januar 1940 auf 1.792.700,00 RM festgeschrieben. Die Hauptfeststellung und Fortschreibung auf den 1. Januar 1946 weist einen Betrag von 2.307.000,00 RM aus. Der Unternehmensanteil des Dr. ... A... an dem enteigneten Unternehmen betrug 70 Prozent. Bemessungsgrundlage für die Ausgleichsleistung ist damit ein Betrag von 1.614.900,00 RM. Das 1,5fach davon beträgt 2.422.350,00 RM. Gemäß § 7 Abs. 1 EntschG unterliegt dieser Betrag der Degression. Unter Anwendung der vereinfachten Berechnungsmethode laut der Gemeinsamen Arbeitshilfe des Bundesministeriums der Finanzen, des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen und der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zum Entschädigungsgesetz (EntschG) und Ausgleichsleistungsgesetz (AusglLeistG) vom November 2014 (Rn. 84) ist die Bemessungsgrundlage mit einem Faktor (hier 0,1) zu multiplizieren und ein fester Hinzurechnungsbetrag (hier 102.000,00 DM) zu addieren. Daraus ergibt sich die Höhe der begehrten Ausgleichsleistung in Höhe von 344.235,00 DM. Dies entspricht 176.004,56 €. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 37 Abs. 2 Satz 1 VermG). Die Kläger begehren als Erben nach Dr. ... A... Ausgleichsleistungen für die entschädigungslose Enteignung seines Gesellschafteranteils an dem ehemaligen Unternehmen Kaufhaus „R...“ ... & Co. KG in E.... Die im Jahre 1907 gegründete, im Handelsregister unter _ HR/B ...eingetragene „Kaufhaus R...“ (im Weiteren: Kaufhausgesellschaft) betrieb in E... das gleichnamige Kaufhaus. Geschäftsführer und Hauptgesellschafter waren die Herren ... P... und ... A..., beide jüdischen Glaubens. Das Stammkapital betrug 1925 insgesamt 400.000,00 RM. Davon hielten die beiden Vorgenannten jeweils 199.000,00 RM sowie die zwei weiteren Gesellschafter ... und ... T... je 1.000,00 RM (vgl. BA 4, Bl. 308). Bereits im Jahre 1906 hatten ... P... und ... A... die R... m.b.H., E... (im Weiteren: Immobiliengesellschaft) mit dem Unternehmensgegenstand Erwerb und Verwertung von Grundstücken gegründet (... HR/B ...; BA 4, Bl. 26 ff.). Deren Stammkapital betrug zum 31. Dezember 1933 insgesamt 300.000,00 RM. Davon hielt die Kaufhausgesellschaft 270.000,00 RM, ... A... 14.000,00 RM und ... P... 11.000,00 RM. Drei weitere Gesellschafter, ... und ... T... sowie Dr. ... H..., hielten insgesamt 5.000,00 RM (BA 1, Bl. 24). Die Immobiliengesellschaft war im Grundbuch der Stadt E... in Band 94, Bl. ... als Eigentümerin der Grundstücke A...... sowie K... und M...... eingetragen (später vereinigt zu Flurstück a, Flur 29, insgesamt 3.522 m2), auf denen das Kaufhaus errichtet und später betrieben wurde (BA 4, Bl. 110 ff.; vgl. auch Auflistung BA 9, Bl. 53 ff.). Für das Grundstück A..., K... setzte das Katasteramt I. der Stadt E... mit am 7. Januar 1936 zugestelltem Einheitswertbescheid 1935 selbigen auf 1.929.500,00 RM fest (BA 3, Bl. 55). Gegen diese Einheitswertfestsetzung legte die Kaufhausgesellschaft mit Schreiben vom 4. Februar 1936 Einspruch ein (BA 3, Bl. 53) und beantragte die Herabsetzung des Einheitswerts auf 1.127.000,00 RM (BA 3, Bl. 59). In der Publikation von ... G... (in: G... [Hrsg.], „I....“ Schicksale 1933-1945, L......, ......... 2008, S. 29-37), heißt es zum Kaufhaus und den Firmeninhabern: „Gemeinsam mit ... S... A..., einem Verwandten der Familie T..., eröffnete er [...P...] am 23. März 1908 dort das Kaufhaus R.... Die „K... GmbH“ entwickelte sich zu einem erfolgreichen Unternehmen. Bereits 1927 wurde die Verkaufsfläche durch einen Anbau verdoppelt. Es entstand ein großer Aufenthaltsraum, in dem Musikkapellen und Modenschauen für die Unterhaltung der E... Bevölkerung sorgten. Besondere Verkaufstage und Service sicherten die Beliebtheit des Kaufhauses bei den Menschen aus Stadt und Land. Die Mitarbeiter des Kaufhauses wurden umfassend ausgebildet, es gab einen Betriebskindergarten, einen Pensionsfond und eine Sportgemeinschaft. Außerdem existierte eine Leihbibliothek mit 5000 Bänden sowie eine Theaterkasse. All diese Dinge waren vorbildliche soziale Standards. Zeitweise beschäftigte das Unternehmen 450 Angestellte und Arbeiter. Soziale Verantwortung – familiäre Fürsorge ... P... und ... A... gehörten der E... Oberschicht an. Die beiden Familienväter verband nicht nur der Beruf, sie waren auch verschwägert. (…) ... P... (…) widmete sich intensiv dem jüdischen Gemeindeleben. Von 1926 bis 1937 setzte er sich im Amt des Vorsitzenden der Synagogengemeinschaft E... für die jüdische Traditionspflege ein und belebte das Gemeindeleben neu. (…) Durch das aktive Bekenntnis zur Religion stellten sich die Geschäftsleute des Kaufhauses R... dem Zeitgeist der Assimilation entgegen. (…) Das Kaufhaus „unter neuer Leitung“ Gegen das populäre Kaufhaus wurden schon früh zahlreiche Boykottmaßnahmen gestartet. Eine Filiale in der J...... musste 1934 auf behördliche Anordnung schließen. 1935 wurden der beliebte Erfrischungs- und Ruheraum sowie die Leihbibliothek geschlossen und 1936 liquidierte die Industrie- und Handelskammer die betriebliche Fortbildungsschule. Aus den Lageberichten der Gestapo von 1933 bis 1936 wird ersichtlich, dass das Kaufhaus unter ständiger Beobachtung stand. (…) Der Umsatzrückgang durch die antisemitische Agitation war Ende 1936 deutlich zu spüren. Das alltägliche Leben wurde für die Unternehmerfamilien immer schwieriger. Die Besitzer suchten notgedrungen nach seriösen Käufern für den Kaufhausbetrieb. (…)“ Der Großvater der Kläger, Dr. ... A... war ein Berliner Rechtsanwalt. Er trat am 1. April 1933 in die NSDAP ein (BA 4, Bl. 270 f.). Bis 1935 war er Justitiar der K... AG. Zu einem in dieser Funktion verfassten Schreiben, in dem Dr. ... A... im Rahmen mehrerer Kündigungsschutzprozesse die Entlassungen aller jüdischer Mitarbeiter der K... AG zum 1. April 1933 begründete, heißt es in der Dissertation des Historikers ... B... „‚A... – D...“ (2. Aufl. 1998, S. 55 f.) auszugsweise: „Konfrontiert mit den «wilden» Aktionen der SA und unter dem Druck der firmeninternen Nationalsozialistischen Betriebszellen-Organisation (NSBO), entschloß sich die Firmenleitung der K... AG in dieser Situation zu dem radikalen Schritt, alle jüdischen Mitarbeiter zum 1. April 1933 fristlos zu entlassen. Kurz zuvor hatten sämtliche jüdische Aufsichtsratsmitglieder der K... AG ihren Rücktritt verkündet, um den Entlassungen nicht zustimmen zu müssen. (…) Die offizielle Begründung der K... AG für die Entlassungen, von denen auch zahlreiche H... Mitarbeiter betroffen waren, erregte insofern beträchtliches Aufsehen, als sie Ausführungen über die Rechtsstellung deutscher Juden im Wirtschaftsleben enthielt, die kommenden Regelungen weit vorauseilte. Zwei Jahre vor Verabschiedung der «Nürnberger Gesetze» ging die Leitung der K... AG davon aus, daß Juden «keine vollwertigen Mitarbeiter» mehr seien. Der Verfasser der Begründung, der K... -Justitiar Dr. A..., griff in diesem Zusammenhang tief in das Arsenal vulgärantisemitischer Interpretationsmuster und verstieg sich gar zu der Behauptung, «daß die Angehörigen der jüdischen Rasse heute nicht mehr vollwertige Staatsbürger sind, und daß sie als wesensfremde Eindringlinge in den Deutschen Volkskörper betrachtet werden, deren auf den Trümmern des Weltkrieges und mit Hilfe der Kriegsmeuterer in Deutschland aufgebaute Machtposition restlos gebrochen und beseitigt werden muß, wenn das Deutsche Volk und die Deutsche Kultur nicht untergehen sollen».“ Im April 1936 wurden Dr. ... A... und der K... Kaufman ... K... als Geschäftsführer des ehemaligen Kaufhauses B... G.m.b.H. in L... bestellt, bevor das ehemals jüdische Kaufhaus ab September 1936 auf die R... & Co. GmbH überging („‚A...“, in: G...... [Hrsg. in Zusammenarbeit mit ... B... und ... K...], 2007, S. 56 m. w. N.; https://de.wikipedia.org/wiki/...... _(...), zuletzt abgerufen am 25. August 2022). Ausweislich der P... Chronik 1936 (https://www.geschichte-p....de/chr_-....htm, zuletzt abgerufen am 25. August 2022) erfolgte im Mai 1936 die Arisierung der Firma A... früher E... Nachf., eines zuvor in jüdischem Besitz befindlichen Warenhauses, das jahrzehntelang im P... Konfektions- und Textilbereich dominierte (vgl. ... J..., Juden in P..., S. 9 ff., https://www.geschichte-p....de/Juden-ges.pdf, zuletzt abgerufen am 25. August 2022). Dabei wurde u. a. Dr. ... A... zum Geschäftsführer bestellt. Ausweislich eines in der Behördenakte als einfache Abschrift vorhandenen Vertrages vom 8. September 1937 (BA 4 Bl. 38 ff.) verpflichteten sich ... A... und ... P... (wobei ... A... in Generalvollmacht des ... P... handelte; im Weiteren Altgesellschafter/Veräußerer) gegenüber ... Q..., Dr. ... Z...... sowie Dr. ... A... (im Weiteren: Neugesellschafter/Erwerber) dazu, unverzüglich die Kaufhaus- sowie die Immobiliengesellschaft unter Umwandlung auf eine offene Handelsgesellschaft (oHG) überzuleiten. Die Neugesellschafter verpflichteten sich dazu – unter anschließend erfolgendem Austritt der Altgesellschafter –, als Gesellschafter in diese Gesellschaft einzutreten. Als Vertragsbedingungen wurde u. a. vereinbart: „II. Die Altges. stehen dafür ein, dass die Aktiven der neu zu errichtenden offenen Handelsgesellschaft folgende Wirtschaftsgüter ausweisen: 1. Die Grundstücke Grundbuch von E..., Kreis E...– Stadt, Band 94, Blatt Nr. ..., belegen in E..., A..., K... und M.... Den Neuges. ist bekannt, dass diese Grundstücke mit Gesamtsicherungshypotheken im Höchstwert von RM 2.100.000.– (Reichsmark Zweimillioneneinhunderttausend) zugunsten der Deutschen Bank und Disconto-Gesellschaft für einen Kredit belastet sind, der nur zu einem geringen Teil in Anspruch genommen ist, sodass der Rest Eigentümergrundschuld der Gesellschaft ist. 2. Das Grundstückszubehör, wie Maschinen, Heizung, Fahrstuhl, Licht- und Kraftanlage usw. 3. Das Warenlager 4. Materialien 5. Inventar, Einrichtung und Utensilien 6. Etwaige Bank-Guthaben, soweit es mit der Bankschuld nicht verrechnet ist, 7. Warenschuldner, 8. Gehaltsvorschüsse, 9. Kontokorrent: Ansprüche an Lieferanten für Retouren und dergl., soweit vorhanden, 10. Übergangsposten. III. Die Altges. stehen dafür ein, dass die Passiven der zu errichtenden offenen Handelsgesellschaft keine anderen Verbindlichkeiten ausweisen als: 1. Bankschulden an die Deutsche Bank und Disconto-Gesellschaft 2. Warenschulden 3. Schulden für Unkosten 4. Akzepte 5. Rücklage für Pensionsverpflichtungen in Höhe von RM 20.000,– (Reichsmark Zwanzigtausend) 6. Kreditoren-Konto der Altges. 7. Übergangsposten. (…) V. Für die Überlassung der Gesellschaftsbeteiligung zahlen die Neuges. den Altges. eine Vergütung, die aufgrund der nachfolgenden Buchwerte zu berechnen ist, soweit nicht im folgenden eine andere Berechnungsweise vorgesehen ist. A. Den Altges. sind folgende Werte gutzubringen. 1. Unmittelbar vor der Übergabe erfolgt eine Aufnahme des Warenlagers – mit Ausnahme der Lebensmittel (…) – durch das vorhandene Personal und unter Zuziehung beider Parteien – und zwar zu den ausgezeichneten Verkaufswerten. Entstehen unter den Parteien Meinungsverschiedenheiten über die Angemessenheit dieser ausgezeichneten Verkaufswerte, so sind diese durch ein Schiedsgutachten des Herrn ... K... g in Firma H... GmbH. oder der von ihm bestimmten Personen zu entscheiden. Diese Entscheidung ist endgültig für beide Parteien bindend. Von dem so ermittelten Verkaufswert sind 35 % (fünfunddreissig Prozent) abzuschlagen. Von dem Wert, der sich auf diese Weise ergibt, sind weitere 3 % (drei Prozent) abzuschlagen. Der auf diese Weise festgestellte Wert des Warenlagers ist Bestandteil der Vergütungsberechnung. (…) 5. Die für Grundstück, Gebäude und Grundstückszubehör in die Vergütungsberechnung einzusetzenden Buchwerte betragen: Grundstück und Gebäude RM 750.000.– (Reichsmark Siebenhundertundfünfzigtausend) Grundstückszubehör RM 30.000.– (Reichsmark Dreissigtausend) Insges. RM 780.000,– (Reichsmark Siebenhundertachzigtausend) 6. Der für Inventar und Einrichtung einzusetzende Buchwert beträgt RM 220.000.– (Reichsmark Zweihundertzwanzigtausend). 7. Für etwaige Kontokorrentforderungen, Gehaltsvorschüsse und Übergangsposten sind die Buchwerte abzusetzen. B. Von der Summe der so gutzubringenden Werte sind folgende Posten nach ihrem Buchwert abzusetzen: 1. Bankschulden 2. Warenschulden 3. Schulden für Unkosten 4. Akzepte 5. Rücklage für Pensionsverpflichtungen mit RM 20.000.– (Reichsmark Zwanzigtausend) 6. Übergangsposten 7. Die Kreditorenkredite der Altges. C. Der Unterschied zwischen den Werten zu A und den Abzugsposten zu B ist die Vergütung, die den Altges. für die Anteile der offenen Handelsgesellschaft zu zahlen ist (…). VI. Außerdem stehen die Neuges. selbstschuldnerisch dafür ein, dass den Altges. ihre Kreditorenkonten (vgl. III 6 und V B 7) bei der Übergabe ausbezahlt werden. VII. Die nach V C und VI zu zahlenden Beträge bilden die „Gesamtvergütung“. VIII. Die Gesamtvergütung wird bei Übergabe getilgt. Darüber hinaus stehen vorhandene Barmittel (…) den Altges. am Tage der Übergabe zur Verfügung. IX. Die interne Übergabe des Geschäftsbetriebes erfolgt mit dem Beginn des 1. Oktober 1937. (…) Demgemäß erfolgt auch die Errechnung des Kaufpreises (Gesamtvergütung) nach dem Stande, wie er zu diesem Zeitpunkt gegeben ist. (…) XI. A. Von der Übernahme sind folgende Verpflichtungen ausgeschlossen: 1. der Anstellungs- und Ruhegehaltsvertrag mit dem Geschäftsführer Herrn A..., 2. die in der Anlage 1) aufgeführten sonstigen Anstellungsverträge. Insoweit sind die Altges. verpflichtet, diese Verbindlichkeiten der offenen Handelsgesellschaft und damit den Neuges. von der Hand zu halten und sich deswegen mit den Berechtigten unmittelbar auseinanderzusetzen. Die Parteien sind darüber einig, dass – da die Neuges. die Ruhegehaltsverpflichtung zu 1) nicht übernehmen – die zur Deckung dieser Verpflichtung von der Firma zu ihren Gunsten aufgenommenen Lebensversicherungen beim Preußischen Beamten-Verein und beim Phönix (…) in Höhe von je RM 50.000,– (Reichsmark Fünfzigtausend) den Altges. verbleiben. (…) Dagegen haben die Altges. etwaige Prämienverpflichtungen zu erfüllen. B. Alle übrigen Verbindlichkeiten der offenen Handelsgesellschaft werden von den Neuges. – gegebenenfalls (V B) in Anrechnung auf den Kaufpreis – übernommen (…). XII. Die Neuges. sind verpflichtet, die Altges. von der Haftung für die übernommenen Verbindlichkeiten zu befreien (…). XIII. Der Übergang der Gesellschaftsrechte der Altges. bzw. die Übergabe des Besitzes an den Wirtschaftsgütern erfolgt Zug um Zug gegen 1. Beibringung der Erklärung der Deutschen Bank und Disconto-Gesellschaft, dass sie die Altges. und die E... Aktiengesellschaft aus ihrer Verpflichtung einschließlich der Bürgschaftsverpflichtung entlässt, 2. Zahlung der in Ziffer VIII vorgesehenen Leistungen, 3. unwiderrufliche Beauftragung des Notars, die von den Parteien gemeinschaftlich zu bewirkende und bewirkte Anmeldung zum Handelsregister diesem Register einzureichen. XIV. Die Kosten dieses Vertrages und seiner Durchführung mit Einschluss der Urkundensteuer tragen die Altges. und die Neuges. je zu Hälfte – jedoch nicht die Anwaltskosten der Altges., die diese allein tragen. XV. Die Wirksamkeit dieses Vertrages ist davon abhängig, dass (…) 2. die Parteistellen und Behörden den Vertrag und die Übernahme des Geschäftes durch die Neuges. billigen und genehmigen, und zwar auch in der Richtung, dass das Geschäft nach der Übernahme als arisches Unternehmen anerkannt wird. (…). Anlage 1) zum Vertrage vom … Anstellungsverträge, die gemäss Ziffer XI A 2 nicht übernommen werden. ... U... Verkäuferin ... B... Putzarbeiterin ... U... Verkäufer ... S... Verkäufer ... N... Sekretärin ... L... Einkäufer ... S... Lagerarbeiter ... K... Verkäufer ... H... Einkäuferin ... G... Verkäufer (Aushilfe) ... G... Kontoristin (Aushilfe)“ Ausgehend von den im Vertrag vom 8. September 1937 angegebenen Buchwerten für das Grundstück, die Gebäude und das Grundstückszubehör in Höhe von 780.000,00 RM, dem Buchwert für Inventar und Einrichtung in Höhe von 220.000,00 RM sowie dem Umlaufvermögen in Höhe von 844.996,77 RM ergab sich ein Gesamtkaufpreis von 1.844.996,77 RM. Abzüglich der von den Neugesellschaftern zu übernehmenden Verbindlichkeiten in Höhe von 662.639,23 RM betrug der vertragsgemäß an die Altgesellschafter auszuzahlende Kaufpreis 1.182.357,54 RM (vgl. BA 4, Bl. 64). Durch Umwandlung auf der Grundlage des Gesetzes über die Umwandlung von Kapitalgesellschaften vom 5. Juli 1934 (RGBl. I S. 569) entstand aus der Kaufhausgesellschaft aufgrund des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 25. September 1937 (BA 1, Bl. 30 ff.) – Eintragung ins Handelsregister am 8. Oktober 1937 – zunächst die oHG „K...“, ... ...deren alleinige Gesellschafter ...... P...... und A... A... je zur Hälfte waren. Der Umwandlung wurde die dem Protokoll über die Gesellschafterversammlung beigefügte Bilanz per 31. August 1937 zugrunde gelegt. Diese wies für die Kaufhausgesellschaft einen Betrag von 1.565.544,94 RM (BA 4, Bl. 51) sowie für die Immobiliengesellschaft einen Betrag von 932.071,29 RM aus (BA 4, Bl. 52). Ebenfalls durch Gesellschaftsbeschluss vom 25. September 1937 übertrug die Immobiliengesellschaft ihr Vermögen unter Ausschluss der Liquidation auf ihre Hauptgesellschafterin „K......“. Die Immobiliengesellschaft erlosch. ... Q... trat am 15. Oktober 1937 als persönlich haftender Gesellschafter in die oHG „K...“ ein. Gleichzeitig wurde die Firma in „K... & Co.“ geändert (vgl. BA 4, Bl. 350). Die Eröffnungsbilanz des Kaufhauses R...... & Co. per 1. Oktober 1937 wies eine Gesamtsumme von 2.344.996,77 RM aus (BA 4, Bl. 268). Unter Passiva III. Verbindlichkeiten war die „Kaufgelderschuld“ in Höhe von 1.182.357,54 RM vermerkt. In der Publikation von G... (a. a. O., S. 35) heißt es dazu weiter: „Im Oktober 1937 erfuhr die Öffentlichkeit vom Verkauf des Familienunternehmens. In der Presse und auf der Straße wurde darauf aufmerksam gemacht. Als äußeres Zeichen hingen Hakenkreuzfahnen am Gebäude. Kurz darauf herrschte wieder großer Andrang im Kaufhaus, alte Kunden trauten sich wieder einzukaufen. (…)“ ... P... verstarb am .... ... 1937 in F... (Landkreis G...). Im Dezember 1937 zahlten die Erwerber an die Altgesellschafter aus ihrer Kapitalanlage 200.000,00 RM in bar sowie durch Aufnahme eines Bankkredits spätestens im Januar 1938 weitere 270.357,54 RM (vgl. BA 4, Bl. 64). Wohl unter dem 6. Dezember 1937 anerkannten die Neugesellschafter gegenüber der D... -Aktiengesellschaft (im Weiteren: D... -AG), die zwischenzeitlich als Treuhänderin eingesetzt worden war, um die noch zu erbringende Kaufpreisforderung für die Altgesellschafter entgegenzunehmen, „eine Schuld im Betrage von RM 712.000,-- (…), die wir uns zu den unserem Schreiben vom 6.12.1937 näher bezeichneten Bedingungen zu verzinsen und abzuzahlen verpflichtet haben“ (vgl. Schreiben vom 6. Dezember 1938, BA 4, Bl. 326). Am 10. Dezember 1937 traten Dr. ... Z... mit einer Einlage von 150.000,00 RM sowie Dr. ... A... mit einer Einlage von 300.000,00 RM als Kommanditisten in die nunmehrige Kaufhaus-Kommanditgesellschaft ein. Die Altgesellschafter schieden formal am 17. Dezember 1937 aus der Gesellschaft aus. Nach dem Ausscheiden des bisherigen Mitgesellschafters Dr. ... Z... zum 1. Juni 1938 waren zunächst ... Q... und der Rechtsvorgänger der Kläger alleinige Gesellschafter (BA 4, Bl. 261 ff.). Sodann trat ... D... als weiterer Kommanditist in die Gesellschaft ein und Dr. ... A... erhöhte seine Einlage auf 350.000,00 RM. Infolgedessen waren an der Kaufhausgesellschaft ... Q... mit 10 Prozent, der Rechtsvorgänger der Kläger mit 70 Prozent und ... D... mit 20 Prozent beteiligt. Mit Schreiben vom 6. Dezember 1938 boten die Neugesellschafter der D... -AG an, die – nach Kapitalzahlungen in Höhe von 208.850,00 RM – verbleibende Kapitalschuld in Höhe von 503.150,00 RM, die an sich erst in Raten bis zum Jahre 1944 abzutragen sei, bis zum 20. Dezember 1938 in vollem Umfange auszuzahlen, falls auf diese Kapitalschuld ein Nachlass von 132.800,00 RM gewährt werde. Dieses Angebot nahm die D... -AG mit Schreiben vom 9. Dezember 1938 an und unterrichtete mit weiterem Schreiben vom selben Tage den Bevollmächtigten der Altgesellschafter, Herrn Rechtsanwalt Dr. ... C..., über die Annahme des Erlassangebots sowie, dass von den eingehenden Beträgen ein Betrag für eine noch zu zahlende Urkundensteuer zurückbehalten werde (BA 4, Bl. 326 ff.). Seitens des Finanzamtes E... wurden hinsichtlich der Beträge, die die D... -AG an ... A... und ... P..., die Witwe von ... P..., zur Auszahlung zu bringen hätten, 255.000,00 RM als Sicherheit für eine eventuell in Frage kommende sogenannte Reichsfluchtsteuer gesperrt. Das Finanzamt C..., Vollstreckungsstelle 1 hatte hinsichtlich ... P... 137.500,00 RM gesperrt (BA 4, Bl. 331 f.). Mit Bescheid vom 29. März 1939 erfolgte die Einheitswertfeststellung 1935 für das Grundstück A... in Höhe von 1.456.300,00 RM, wodurch die Einheitswertfestsetzung vom 5. Januar 1936 gegenstandslos wurde (BA 3, Bl. 148). In dem Bescheid heißt es u. a.: „Das Grundstück ist Betriebsgrundstück. Es ist mit seinem vollen Einheitswert dem gewerblichen Betrieb R......... GmbH zuzurechnen, weil es einer Gesellschaft der im § 56 Abs. 1 RBewG bezeichneten Art gehört – (§ 57 Abs. 2 RBewG).“ Am 29. Juni 1939 erließ das Finanzamt E... sowohl hinsichtlich der Kaufhaus- als auch der Immobiliengesellschaft jeweils einen berichtigten Einheitswert- und Vermögensteuerbescheid nach dem Stande des Vermögens vom 1. Januar 1935 (BA 4, Bl. 344 ff.). Darin wurde u. a. der Einheitswert des gewerblichen Betriebs „R... GmbH. (umgewandelt)“ mit 1.143.347,00 RM festgestellt. In den Erläuterungen zur Einheitswertberechnung heißt es: „I. Die inländischen Betriebsgrundstücke oder Anteile an diesen sind bei der Feststellung des Einheitswerts für den gewerblichen Betrieb mit den festgestellten Einheitswerten (Einheitswertanteilen) angesetzt worden, und zwar mit zusammen 1.456.300,- RM. II. Von den Angaben in Ihrer Vermögenserklärung über das nicht unter I. fallende Vermögen ist in den folgenden Punkten abgewichen worden: Die Berichtigung erfolgt auf Grund der anderweitigen Festsetzung des Einheitswertes des Grundstücks gemäss § 128 Abs. 4 A. O.“ Der Einheitswert des gewerblichen Betriebs „R... GmbH (umgewandelt)“ wurde auf 806.721,00 RM festgestellt. Die gegen ... P... erlassene vorläufige Sicherheitsanordnung vom 9. Januar 1939 wurde ausweislich eines Schreibens des Oberfinanzpräsidenten B... vom 24. August 1939 aufgehoben, nachdem die Betroffene inzwischen ausgewandert sei (BA 4, Bl. 329). Im Mai 1945 wurde das Kaufhaus beschlagnahmt und später aufgrund der Befehle ... und ... der Sowjetischen Militäradministration in Deutschland (SMAD) unter Sequester gestellt. Die Eintragung der Zwangsverwaltung ins Handelsregister Abteilung A Nr. ... erfolgte am 16. Mai 1946. Das Kaufhaus war zudem auf der SMAD-Liste A (zu enteignende Vermögenswerte) der Stadt E... unter der laufenden Nr. ... eingetragen. ...... A... verstarb am .... ... 1945 in R... (I...). Seine alleinige Erbin war seine Ehefrau ... A... geb. H.... Im Jahr 1948 bestätigte die SMAD mit Befehl ... vom 17. April 1948 u. a. die Enteignung der in der vorgenannten Liste A erfassten betrieblichen Vermögen. Am 24. August 1948 erfolgte hinsichtlich des streitgegenständlichen Grundstücks die Eintragung als „Eigentum des Volkes“ im Grundbuch. Dr. ... A... (im Weiteren: Erblasser bzw. Rechtsvorgänger) starb am .... ... 1952 und wurde zu gleichen Teilen von seinen beiden Söhnen Dr. ... ... ... A... und Dr. ... ... ... A... beerbt. ... A... sowie die beiden Töchter von ... und ... P...– ... L...... geb. P... und ... K... geb. P...– stellten 1977 einen Antrag auf Feststellung und Beweissicherung von Verfolgungsschäden am Betriebsvermögen der Firma Kaufhaus „R......... oHG nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz (BFG; vgl. BA 4, Bl. 292 ff.), dem mit Bescheid vom 6. Mai 1981 (BA 6, Bl. 201 ff.) entsprochen wurde. In der Begründung heißt es u. a.: „(…) Ein verfolgungsbedingter Entziehungsschaden, der im September 1937 durch ‚Arisierung‘ des Unternehmens eingetreten ist, konnte nachgewiesen werden. (…) Entsprechend der Schadensberechnung – BAA 11/16 – beläuft sich dieser auf 2.050.950,- RM, mit dem der Schaden zugunsten der beiden Gesellschafter entsprechend ihrem Beteiligungsverhältnis festgestellt wird. (…)“. Der Antrag von Dr. ... A..., Dr. ... A... und ... D... nach dem BFG im einheitlichen und gemeinsamen Verfahren für Verfolgte und Erwerber auf Feststellung von Wegnahmeschäden im Sinne des BFG hinsichtlich des Kaufhauses „R... ...& Co. KG wurde mit Bescheid des Ausgleichsamtes Berlin vom 9. Juni 1988 abgelehnt. Der die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet zurückweisende Beschluss des Beschwerdeausschusses bei der Senatsverwaltung für Finanzen – Ausgleichsleistungsamt – vom 19. Juni 1989 (BA 1, Bl. 3 ff.) stellte zur Begründung im Wesentlichen darauf ab, dass der laut Vertrag vom 8. September 1937 vereinbarte Kaufpreis weder in vollem Umfange in die freie Verfügung der Verfolgten gelangt noch angemessen gewesen sei. Das Ausgleichsamt habe festgestellt, dass die Verfolgten von dem Kaufpreis nur 364.815,83 RM zur freien Verfügung erhalten hätten. Es sei zutreffend der für die Betriebsgrundstücke auf den 1. Januar 1935 festgestellte Einheitswert in Höhe von 1.456.300,00 RM als Hilfswert für die Frage der Angemessenheit der Gegenleistung zugrunde gelegt worden. Hinsichtlich des beweglichen Betriebsvermögens sei – zugunsten der Erwerber – von dem in dem Vertrag vereinbarten Buchwerten ausgegangen worden. Nach den Ausführungen des Ausgleichsamtes habe der Wert der übernommenen Wirtschaftsgüter 1.975.948,54 RM (Wert der übernommenen Vermögenswerte in Höhe von 2.714.709,04 RM abzüglich Verbindlichkeiten in Höhe von 738.760,28 RM) betragen. Der Kaufpreis in Höhe von 1.182.357,54 RM sei demnach unangemessen gewesen. Dr. ... A... stellte mit Schreiben vom 3. Oktober 1990 im eigenen Namen sowie im Auftrag der Erben der Gesellschafter der Kommanditgesellschaft nach Dr. ... A..., ... D... und ... Q... den Antrag auf Reprivatisierung des früheren Unternehmens. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 12. März 1992 lehnte das Thüringer Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen (ThLARoV) den Antrag auf Rückübertragung des ehemaligen Unternehmens Kaufhaus „R... & Co.“ ab (Ziffer 1), da aufgrund der Enteignung gemäß des Gesetzes vom 24. Juli 1946 und durch die SMAD-Befehle Nr. ... und Nr. ... der Anspruch nach § 1 Abs. 8 lit. a) des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz – VermG –) nicht dem Vermögensgesetz unterfalle. Eine Entscheidung über die Gewährung eines staatlichen Ausgleichs bleibe weiteren gesetzlichen Regelungen vorbehalten (Ziffer 2). Mit ebenfalls bestandskräftigem Bescheid vom 13. April 1992 stellte das ThLARoV fest, dass ... A... und ... P... die „Kaufhaus R...... GmbH E...“, die wiederum Hauptgesellschafterin der „R... mbH E...“ war, und das Grundstück A... in E... verfolgungsbedingt im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG verloren hätten. Mit Schreiben vom 3. März 1995 stellte Dr. ... A... als Vertreter der Erben nach Dr. ... A... einen „Antrag nach EALG zur Gewährung von Ausgleichsleistungen für die bisher entschädigungslose Enteignung“ des ehemaligen Unternehmens „K... & Co., E..., A...“. Dr. ... A... verstarb am .... ... 2000 und wurde von seiner Ehefrau ... ... A... geb. L... sowie seinen drei Söhnen Dr. ... ... A..., ... ... ... A... und Dr. ... ... A... (den Klägern zu 1 bis 3) zu je ¼ beerbt. ... ... A... verstarb am .... ... 2010 und wurde von den drei Vorgenannten zu gleichen Teilen beerbt. Dr. ... A... verstarb am .... ... 2013 und wurde von seinem Sohn ... A..., dem Kläger zu 4, sowie ... ... A... zu je ½ beerbt. Letztere trat ihren möglichen Anspruch auf Gewährung einer Ausgleichsleistung nach dem Gesetz über staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können (Ausgleichsleistungsgesetz – AusglLeistG –) für die entschädigungslose Enteignung des Kaufhauses „R...“ mit Abtretungsvertrag vom 17. Mai 2019 an den Kläger zu 4 ab (GA I, Bl. 84). Nach Anhörung der Kläger lehnte das nunmehr zuständige t... Landesamt für Finanzen – Stelle zur Regelung offener Vermögensfragen (Landesamt) mit streitgegenständlichem Bescheid vom 20. März 2019 die Gewährung einer Ausgleichsleistung wegen der Enteignung des Unternehmens Kaufhaus „R... & Co. KG, in E... A... und damit auch des Gesellschafteranteils des Dr. ... A... an diesem Unternehmen mit der Begründung ab, dass vorliegend der Ausschlusstatbestand des schwerwiegenden Missbrauchs der eigenen Stellung im Sinne des § 1 Abs. 4 AusglLeistG erfüllt sei. Den Käufern sei bei Abschluss des Kaufvertrages bekannt gewesen, dass die Altgesellschafter Bürger jüdischen Glaubens waren, während sie selbst nicht zu systematisch verfolgten Personen gehörten. Die Neugesellschafter hätten mit der von ihnen geforderten Vertragsgestaltung gezielt Einfluss bei der Vertreibung der Juden aus dem Wirtschaftsleben genommen. Durch die Vertragsklausel sei der Betrieb „judenfrei“ geworden und in den Tageszeitungen sei im Zusammenhang mit dem Firmenübergang auf den nunmehr arischen Besitz hingewiesen worden. Die Erwerber seien nicht gezwungen gewesen, sich an der sogenannten Unternehmensarisierung zu beteiligen. Der schwerwiegende Missbrauch sei durch den zu niedrig angesetzten Kaufpreis erwiesen. Da die maßgeblichen Verkehrswerte für die Unternehmen und die Grundstücke nicht bekannt seien, sei auf die auf den 1. Januar 1935 festgestellten Einheitswerte – in Summe 3.406.368,00 RM – abzustellen. Dem stehe der von den Erwerbern gezahlte Kaufpreis einschließlich der übernommenen Verbindlichkeiten in Höhe von 1.712.196,77 RM gegenüber. Dies entspreche nur 50,26 Prozent des Einheitswertes. Es sei auch keine Doppelberücksichtigung bei der Berechnungsgrundlage auf Basis der Einheitswerte erfolgt. Separate Aktenzeichen bzw. Steuernummern würden grundsätzlich eine separate Bewertung bedeuten. Da der Grundstückseinheitswert höher als der Einheitswert für das Kaufhaus bzw. die Immobiliengesellschaft sei, könne eine Doppelberechnung nicht vorliegen. Die Kläger haben am 24. April 2019 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgen. Sie tragen insbesondere vor, dass der Erblasser und seine Mitgesellschafter die Situation der Altgesellschafter nicht zum eigenen Vorteil ausgenutzt hätten. Der Beklagte unterstelle, dass die Gestaltung des Vertrags vom 8. September 1937 von den Erwerbern gefordert worden sei. Die im Vertrag enthaltenen Regelungen würden aber für ein ausgewogenes Vertragsverhältnis und nicht für eine einseitige Übervorteilung durch die Erwerber sprechen: Aus der Kostenregelung unter Punkt XIV des Vertrages ergebe sich die anwaltliche Vertretung der Altgesellschafter. Daraus sei zu schließen, dass die vertraglichen Regelungen von ihnen wesentlich (mit-)gestaltet worden seien. Sie hätten wesentlichen Einfluss auf die dem Kaufpreis zugrunde liegenden Vermögenswerte gehabt, indem es ihnen obliegen habe, Aktiva und Passiva der „K... oHG“ zu bestimmen. Der Vertrag enthalte ferner die Reglung, dass die zur Deckung der Ruhegehaltsverpflichtungen aufgenommenen Lebensversicherungen den Altgesellschaftern verbleiben sollten (A – X 2). Es seien zudem Freistellungsverpflichtungen übernommen (XII) und eine Vergütung der Leistungen der Altgesellschafter, die diese für den Zeitpunkt nach der Übernahme bewirkt hätten (IX), vereinbart worden. Ferner hätten die Erwerber die Altgesellschafter von deren persönlicher Haftung zu befreien gehabt (XII). Im Falle von Meinungsverschiedenheiten hätte der Vertrag die Entscheidung durch einen externen Schiedsgutachter vorgesehen. Eine solche Regelung sei im Falle der Ausnutzung einer Zwangssituation oder Notlage unwahrscheinlich. Die Erwerber hätten sich an die damaligen „äußeren Rahmenbedingungen“ halten müssen, um den Erwerb zu einem wirtschaftlichen Erfolg führen zu können. Der Hinweis, dass der Betrieb nun ein „arischer“ sei, habe angesichts der damaligen Umstände dazu gedient, der Wirkung der Boykottaufrufe entgegenzuwirken und die damit verbundenen Umsatzverluste zu reduzieren. Die Neugesellschafter hätten das Unternehmen auch nicht zu einem Kaufpreis erworben, der in gravierendem Missverhältnis zu dessen Wert stand. Der Kaufpreis habe den Verkehrswert nicht um mindestens 25 Prozent unterschritten. Um den (Verkehrs-)Wert des erworbenen Vermögens zu ermitteln und die Frage der Angemessenheit des Kaufpreises zu beurteilen, dürfe aufgrund der wirtschaftlichen Verknüpfungen der ursprünglichen Gesellschaften und des Immobilienvermögens keine isolierte Einzelbewertung und Addition der steuerlichen Einheitswerte erfolgen. Vielmehr seien auch die Bestandteile am jeweils anderen Vermögensgegenstand zu bewerten und entsprechend mindernd zu berücksichtigen. Das Kaufhaus sei von Anfang an – als deren einziger Vermögensgegenstand – Gesellschaftsvermögen der Immobiliengesellschaft gewesen. Seit 1933 habe die Kaufhausgesellschaft 90 Prozent der Geschäftsanteile an der Immobiliengesellschaft gehalten. Diese Anteile seien – zur Vermeidung einer Doppelbewertung – gemäß § 60 des Reichsbewertungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 (RGBl. I S. 1035, – RBewG –) nicht zu berücksichtigen. In der Bilanz zum Umwandlungsbeschluss der Immobiliengesellschaft vom 25. September 1937 sei die Immobilie mit einem Gesamtwert von 750.000,00 RM angegeben worden und habe damit ca. 7/9 des Geschäftsvermögens der Immobiliengesellschaft ausgemacht. Die Bilanzwerte würden belegen, dass bei der Heranziehung von drei getrennten Einheitswerten, bei denen der Wert des einen den des anderen bedingte, eine Doppel- bzw. Mehrfach-Berechnung erfolge. Bei der Immobilie A... in E... habe es sich um ein Betriebsgrundstück gehandelt. Von diesem einzigen Vermögenswert der Immobiliengesellschaft seien die in der Umwandlungsbilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten in Höhe von rund 437.000,00 RM abzusetzen (§ 62 RBewG). Folglich sei der Einheitswert der Immobiliengesellschaft niedriger als der des Grundstücks. Das Grundstück habe – aufgrund der §§ 51 Abs. 2 und 4, 57 Abs. 2 RBewG – nicht als zusätzlich zu bewertendes Grundvermögen in die Wertermittlung einfließen dürfen. Der Beklagte, so die Kläger weiter, lege nicht dar, warum ein Verkehrswert nicht feststellbar sei. Das städtische Schätzamt hätte in einer Verkehrswertermittlung für den Grundbesitz A... vom 15. Mai 1936 (BA 3, Bl. 79 f.) einen Verkehrswert von 1.200.000,00 RM ermittelt. Es bleibe fraglich, warum dies bei einer Einzelbewertung hinsichtlich des Grundstücks nicht herangezogen werde. Auch sei nicht erkennbar, inwieweit die gesetzlich vorgeschriebene Vergünstigung für Schachtelgesellschaften berücksichtigt werde. Der Beklagte beziehe das Grundstück mehrfach in die Berechnung ein – einerseits direkt als „Einzelwert“ und andererseits indirekt im Wert der Immobiliengesellschaft, die zunächst zu 90 Prozent im Eigentum der Kaufhausgesellschaft gestanden habe und zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Veräußerungsgeschäfts bereits erloschen gewesen sei. Die Immobilie sei ausschließlich in der Immobiliengesellschaft zu berücksichtigen. Trotz des Erlasses wegen vorzeitiger Zahlung in Höhe von 132.800,00 RM – einem nicht unüblichen Geschäftsgebaren im Falle einer kurzfristigen Einmalzahlung statt einer vereinbarten Ratenzahlung – bleibe es bei dem eigentlichen Kaufpreis in Höhe von 1.844.996,77 RM. Dieser entspreche – bezogen auf die Summe der Einheitswerte der Immobilien- und der Kaufhausgesellschaft (1.950.068,00 RM) – einer Quote von 94,6 Prozent. Es sei zudem zu berücksichtigen, dass es sich aufgrund der äußeren Gegebenheiten damals um einen Betrieb ohne Gewinnerzielung gehandelt habe. Bei der Feststellung der Einheitswerte der Gesellschaften seien auch Positionen wertbildend gewesen, die die Erwerber im Ergebnis nicht übernommen hätten. Nach dem Vertrag vom 8. September 1937 seien die bei Übergabe vorhandenen aus Barmitteln sowie Bankguthaben bestehenden Guthaben und die Lebensversicherungen den Altgesellschaftern übergeben worden. Gegenstand des Vertrages sei zudem die Übernahme von Gesellschaftsanteilen und nicht ein Immobilien-Kaufvertrag gewesen. In den wirtschaftlichen Aktivitäten ihres Rechtsvorgängers könne kein systematisches Verhalten, gerichtet auf den Erwerb jüdischer Betriebe, gesehen werden. Allein ein Verhalten, das den staatlich gelenkten und gewünschten Vorgaben und Zielen entsprach, reiche nicht aus, um den Ausschlusstatbestand des § 1 Abs. 4 AusglLeistG zu erfüllen. Dies ergebe sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Verfahren bezüglich der Beschäftigung von Zwangsarbeitern während des Zweiten Weltkrieges. In Anlehnung an diese Rechtsprechung sei davon auszugehen, dass ein Verstoß nicht schon darin liege, dass der Erwerb eines jüdischen Betriebs dem staatlichen Ziel der Arisierung der Wirtschaft entsprochen habe. Es müsse auch eine subjektive Komponente vorwerfbaren Verhaltens hinzukommen. Seit 1935 sei die politische Lage auf die völlige Entrechtung der jüdischen Bevölkerung und ihre Ausschaltung aus dem Wirtschaftsleben angelegt gewesen. Diese politische Lage könne dem Erwerber nicht vorgehalten werden. Vor diesem Hintergrund sei es nachvollziehbar, dass jüdische Geschäftsinhaber versucht hätten, Erwerber für ihre Geschäfte zu finden, wohl nicht zuletzt, um Deutschland gegebenenfalls mit dem Erlös zu verlassen. Selbst wenn ihr Rechtsvorgänger im Rahmen seiner Selbständigkeit aufgrund dieser Umstände insbesondere jüdische Unternehmungen erwarb, sei dies als solches nicht vorwerfbar. Das Kaufhaus B... in L... sei von der R... & Co. GmbH übernommen worden. Ihr Rechtsvorgänger sei daran nicht beteiligt gewesen. Dies gelte auch hinsichtlich eventuell weiterer (Kaufhaus-)Betriebe. Den Unterlagen würden sich die Gründe für die Nichtübernahme der 11 namentlich benannten Arbeitnehmer der Kaufhausgesellschaft nicht entnehmen lassen. Selbst wenn man unterstelle, dass es sich bei den Arbeitnehmern um jüdische Mitarbeiter gehandelt habe, erscheine es fraglich, dass dies die einzigen jüdischen Mitarbeiter gewesen sein sollten. Aufgrund der Aktivität der Altgesellschafter in der jüdischen Gemeinde sei davon auszugehen, dass diese (weit) mehr jüdische Mitarbeiter beschäftigt hätten. Die Kaufhausgesellschaft habe – trotz aller staatlichen Repressalien – noch mehrere Hundert Arbeitnehmer gehabt. Die Nichtübernahme des bisherigen Geschäftsführers ... A... müsse ebenfalls keinen Bezug zur Arisierung haben. Bei einer vollständigen Geschäftsübernahme sei es nicht ungewöhnlich, wenn die früheren Geschäftsführer nicht übernommen würden. Ihr Rechtsvorgänger sei zwar bis 1935 als Justitiar bei der K... AG tätig gewesen. Angesichts der Größe des Unternehmens werde aber davon ausgegangen, dass K... seinerzeit mehrere Justitiare beschäftigt habe, die entsprechend weisungsgebunden gewesen seien. Es handele sich bei dem Zitat um die Erwiderungsschrift aus den Arbeitsgerichtsprozessen zu Entlassungen und darauf erfolgten Kündigungsschutzklagen vom 7. Juni 1933 (vgl. oben S. 4 des Urteils) und nicht um die Auffassung des Verfassers. Bereits zu diesem Zeitpunkt habe es eine klare politische Richtung zum Umgang mit der jüdischen Bevölkerung mit den bekannten Folgen im Verhalten vieler (aufgewiegelter) Bürger gegeben. Es sei die Wiedergabe der vertretenen Anschauungen mit Darstellung der daraus folgenden negativen Konsequenzen für die K... AG – nicht zuletzt aufgrund von Verweigerungen der Zusammenarbeit von anderen Mitarbeitern im Betrieb und bei Zulieferern. Es habe ein hoher Druck durch die Allgemeinheit, Mitarbeiter und Kunden gegenüber der Unternehmensleitung der K... AG bestanden. Den Ausführungen sei eine gewisse Distanzierung des Verfassers von der wiedergegebenen herrschenden Auffassung zu entnehmen. Die Kläger beantragen, den Bescheid vom 20. März 2019 – Az. A8.24/16000/9069/A –, zugestellt am 25. März 2019, aufzuheben und festzustellen, dass der Erbengemeinschaft nach Dr. ... A... Ausgleichsleistungen wegen der Enteignung des Unternehmens Kaufhaus „R... & Co. KG, A..., E..., und damit auch des Geschäftsanteils des Dr. ... A... an diesem Unternehmen zu gewähren sind. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt seine Entscheidung und vertieft die Begründung des Bescheides: Sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht liege ein schwerwiegender Missbrauch der Stellung zum Nachteil eines Verfolgten durch Dr. ... A... vor. Die Ablehnung des Lastenausgleichsantrags wegen der Unangemessenheit des Kaufpreises stelle ein Indiz dafür dar, dass ein Ausschlussgrund vorliege. Ausweislich der Feststellungen im Lastenausgleich seien Werte in Höhe von 2.714.709,04 RM und Verbindlichkeiten in Höhe von 738.760,28 RM übernommen worden, so dass der Kaufpreis nach dortiger Auffassung hätte 1.975.948,76 RM betragen müssen. Davon seien lediglich 364.815,83 RM in die freie Verfügung der Veräußerer gelangt. Zwar setze § 1 Abs. 4 Var. 2 AusglLeistG nicht voraus, dass eine angemessene Gegenleistung in die freie Verfügbarkeit des Veräußerers gelangt sei. Diese Tatsache sei jedoch im Rahmen der Gesamtwürdigung zu beachten. Das Verkehrswertgutachten für das Grundstück vom 15. Mai 1936 sei über ein Jahr vor Abschluss des maßgeblichen Kaufvertrages erstellt worden. Für die beiden Firmen läge überhaupt kein Verkehrswert vor. Der auf der Aktiv-Seite der Bilanz für ein Grundstück ausgewiesene Buchwert sei nicht als Vergleichswert heranzuziehen, zumal dieser – aufgrund der jährlichen Abschreibungen – auch nicht mit dem Verkehrswert gleichzusetzen sei. Es sei daher für die Bestimmung eines gravierenden Missverhältnisses als Hilfsmaßstab an den festgestellten Einheitswert anzuknüpfen. Die Vermischung von Verkehrswerten und steuerlichen Einheitswerten sei unzulässig und eine Überprüfung der Berechnung bzw. Korrektur oder Berichtigung des steuerlichen Einheitswertes nicht vorzunehmen. Es handele sich um Steuerverwaltungsakte, die nur von den zuständigen Steuerbehörden aufgehoben werden könnten. Solange dies nicht erfolgt sei, seien sie bindend. Da eine Aufteilung der steuerlichen Einheitswerte in der hierzu vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung keinen Niederschlag gefunden habe, könne der Auffassung der Kläger, dass die Einheitswerte nicht voll angesetzt werden dürften, weil auch Bestandteile eingeflossen seien, die nicht auf die Erwerber übergegangen, sondern bei den Veräußerern verblieben seien, nicht gefolgt werden. Aufgrund der Summe der drei auf den 1. Januar 1935 festgestellten Einheitswerte in Höhe von 3.406.021,00 RM sei der Verkehrswert mit 3.784.467,70 RM anzusetzen. Selbst unter Zugrundelegung eines Kaufpreises von 1.844.996,77 RM liege dieser 46 Prozent unter dem Verkehrswert und die vom BVerwG aufgestellte Missbrauchsgrenze von 25 Prozent wäre überschritten. Allein der in den Kaufpreis eingeflossene Wert des Grundstückes A... in Höhe von 750.000,00 RM betrage nur knapp etwas mehr als die Hälfte des Einheitswertes und weniger als die Hälfte des anzunehmenden Grundstücksverkehrswertes. Da jede wirtschaftliche Einheit gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 RBewG für sich zu bewerten sei, erfolge auch keine Doppelberücksichtigung der Einheitswerte. Was als wirtschaftliche Einheit gelte, sei nach den Anschauungen des Verkehrs zu beurteilen. Hier habe das Finanzamt E... für jede wirtschaftliche Einheit einen Einheitswert – jeweils unter einem gesonderten Aktenzeichen – festgesetzt. Es komme im steuerlichen Bewertungsrecht nicht zur Vermischung oder doppelten Berücksichtigung von Vermögenswerten, da sonst für ein und denselben Vermögenswert doppelt Grundsteuer gezahlt würde. Im Übrigen seien die Einheitswertbescheide bestandskräftig. Es sei rein rechnerisch ausgeschlossen, dass der Einheitswert des Grundstücks in Höhe von 1.456.300,00 RM in einem der Einheitswerte der Gesellschaften enthalten sei. Auch dürfe das Zustandekommen des Vertrages vom 8. September 1937 nicht losgelöst von der zum damaligen Zeitpunkt für Bürger jüdischen Glaubens und insbesondere für jüdische Kaufleute vorherrschenden Situation in Deutschland gesehen werden. Eine „freie Vertragsgestaltung“ sei im September/Oktober 1937 ausgeschlossen gewesen. Jüdische Eigentümer seien massiv zum Verkauf ihres Eigentums genötigt worden. Auch sei das Warenhaus seit 1934/1935 zahlreichen Repressalien ausgesetzt gewesen. ... A... sei bereits 1936 verhaftet worden und habe sich danach nur noch versteckt halten können. Der Familie P... sei kurze Zeit später – am 13. November 1937 – die deutsche Staatsbürgerschaft aberkannt und ihr Vermögen eingezogen worden. Gegen eine „freie Vertragsgestaltung“ spreche insbesondere auch, dass der Anstellungs- und Ruhegehaltsvertrag mit dem jüdischen Geschäftsführer und weitere Anstellungsverträge mit jüdischen Angestellten nicht übernommen wurden. Eine solche Regelung hätten die jüdischen Eigentümer zu keiner Zeit freiwillig akzeptiert, da gerade aufgrund des besonderen Engagements des ... P... in der jüdischen Gemeinde eine solche Handlungsweise seiner innersten Überzeugung widersprochen hätte. Dies gelte ebenso für die angestrebte Anerkennung des Geschäfts als „arisches Unternehmen“. Das subjektive Element sei erfüllt, da dem Rechtsvorgänger der Kläger bekannt gewesen sei, dass es sich bei den Veräußerern um Juden gehandelt habe. Er habe als Rechtsanwalt, der auf den Erwerb großer jüdischer Kaufhäuser spezialisiert gewesen sei, bewusst auf die Vertragsgestaltung Einfluss genommen und gemeinsam mit seinen Mitgesellschaftern dafür gesorgt, dass das Warenhaus als „arisches“ Kaufhaus fortgeführt wurde. Als Mehrheitsgesellschafter habe er die Geschicke des Warenhauses im Wesentlichen mitbestimmt und in der Zeit vom 1. Oktober 1937 bis 17. Mai 1945 insgesamt 1.345.513,82 RM aus der Firma entnommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte (3 Bände) und den Verwaltungsvorgang des Beklagten (9 Aktenheftungen) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.