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Beschluss

5 B 67/09

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Revision ist nicht wegen Divergenz zuzulassen, wenn nicht dargelegt wird, dass das vorinstanzliche Rechtssatzbild von der Rechtsprechung des Senats abweicht. • Eine Unterschreitung des nach dem Einheitswert geschätzten Verkehrswertes um mehr als 25 % begründet nicht ausnahmslos einen schwerwiegenden Missbrauch; besondere Umstände des Einzelfalles können dies rechtfertigen, etwa werterhöhende Investitionen oder Freundschaftskauf. • Beschwerden, die sich im Wesentlichen gegen die Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung richten, begründen regelmäßig keinen revisionsrechtlichen Zulassungsgrund wegen Verfahrensfehlers. • Eine aktenwidrige Feststellung des Sachverhalts liegt nur vor, wenn ein offensichtlicher, zweifelsfreier Widerspruch zwischen den Feststellungen und dem Akteninhalt erkennbar ist. • Das rechtliche Gehör verpflichtet nicht zur ausdrücklichen Auseinandersetzung mit jedem Vorbringen; es besteht nur in Ausnahmefällen ein Hinweispflichten- oder Erläuterungsgebot.
Entscheidungsgründe
Keine Revisionszulassung bei nicht dargelegter Divergenz und überwiegender Beweiswürdigung • Die Revision ist nicht wegen Divergenz zuzulassen, wenn nicht dargelegt wird, dass das vorinstanzliche Rechtssatzbild von der Rechtsprechung des Senats abweicht. • Eine Unterschreitung des nach dem Einheitswert geschätzten Verkehrswertes um mehr als 25 % begründet nicht ausnahmslos einen schwerwiegenden Missbrauch; besondere Umstände des Einzelfalles können dies rechtfertigen, etwa werterhöhende Investitionen oder Freundschaftskauf. • Beschwerden, die sich im Wesentlichen gegen die Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung richten, begründen regelmäßig keinen revisionsrechtlichen Zulassungsgrund wegen Verfahrensfehlers. • Eine aktenwidrige Feststellung des Sachverhalts liegt nur vor, wenn ein offensichtlicher, zweifelsfreier Widerspruch zwischen den Feststellungen und dem Akteninhalt erkennbar ist. • Das rechtliche Gehör verpflichtet nicht zur ausdrücklichen Auseinandersetzung mit jedem Vorbringen; es besteht nur in Ausnahmefällen ein Hinweispflichten- oder Erläuterungsgebot. Die Kläger rügen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts und des Senats zur Frage, ob bei der Bestimmung des Verkehrswerts einer Immobilie der Einheitswert heranzuziehen ist oder ob der Kaufpreis wegen besonderer Umstände erheblich darunterliege. Streitgegenstand ist, ob eine Unterschreitung des geschätzten Verkehrswertes um mehr als 25 % einen schwerwiegenden Missbrauch begründet und ob werterhöhende Investitionen oder sonstige Umstände den Kaufpreis erklären. Die Kläger behaupten werterhöhende Maßnahmen und monieren mangelhafte Würdigung und mangelndes rechtliches Gehör. Das Verwaltungsgericht hatte die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angewandt und keine der von den Klägern behaupteten Besonderheiten als ausreichend angesehen. Die Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht zielte auf Zulassung der Revision wegen Divergenz und wegen Verfahrensmängeln ab. Der Senat prüft Divergenz, Beweiswürdigung, rechtliches Gehör und Hinweispflichten. • Divergenz: Voraussetzung ist eine Abweichung des vorinstanzlichen abstrakten Rechtssatzes von einem in der Rechtsprechung des übergeordneten Gerichts aufgestellten Rechtssatz; die Beschwerde muss die Abweichung substantiiert darlegen und tut dies nicht. • Rechtssatzanwendung: Der Senat hat in der zitierten Rechtsprechung klargestellt, dass eine Unterschreitung des nach dem Einheitswert geschätzten Verkehrswertes um mehr als 25 % nicht ausnahmslos auf Missbrauch schließen lässt; besondere Umstände des Einzelfalls (z.B. werterhöhende Investitionen, Freundschaftskauf) können den niedrigeren Kaufpreis erklären. • Vorinstanzliche Feststellungen: Das Verwaltungsgericht hat die vom Senat entwickelten Grundsätze übernommen und nicht den von den Klägern behaupteten restriktiveren Rechtssatz aufgestellt; die exemplarische Angabe "z.B." schließt nicht aus, dass andere besondere Umstände in Betracht kommen. • Verfahrensrüge/Sachverhaltsrüge: Angriffe auf die Sachverhalts- und Beweiswürdigung gehören regelmäßig zum materiellen Recht und begründen keinen Zulassungsgrund nach § 132 Abs.2 Nr.3 VwGO; eine aktenwidrige Feststellung setzt einen zweifelsfreien Widerspruch zum Akteninhalt voraus, der hier nicht dargetan ist. • Rechtliches Gehör und Begründungspflicht: Das Gericht war nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen ausdrücklich auseinanderzusetzen; besondere Umstände, die nahelegen, dass Vorbringen unberücksichtigt blieb, sind nicht plausibel gemacht. • Hinweispflicht: Es besteht keine allgemeine Pflicht des Gerichts, die Parteien vorab über seine Rechtsauffassung zu informieren; ein Anspruch auf spezielle Hinweise besteht nur bei überraschen­den Anforderungen an den Vortrag, was hier nicht vorliegt. • Beweiswürdigung: Das Verwaltungsgericht hat die Beweismittel geprüft und den maßgeblichen Erfahrungs­satz (Einheitswert erreicht in der Regel höchstens 90 % des Verkehrswertes) gewürdigt; Überspannte Darlegungsanforderungen der Kläger sind nicht erfüllt. • Schlussfolgerung: Mangels darlegter Divergenz und ohne erkennbaren Verfahrensfehler ist die Revision nicht zuzulassen; weitere Ausführungen werden unter dem Verweis auf §133 Abs.5 VwGO unterlassen. Die Beschwerde (Zulassungsantrag zur Revision) hat keinen Erfolg. Der Senat lässt die Revision nicht wegen Divergenz zu, weil die Kläger nicht substantiiert darlegen, dass die Vorinstanz einen von der Senatsrechtsprechung abweichenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat. Ebenso ist die Revision nicht wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen: Angriffe auf Sachverhalts- und Beweiswürdigung gehören überwiegend zum materiellen Recht und begründen keinen revisionsrechtlichen Zulassungsgrund; ein aktenwidriger Sachverhalt oder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich. Das Verwaltungsgericht hat die einschlägigen Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts angewandt und die behaupteten besonderen Umstände nicht als ausreichend für eine abweichende Verkehrswertermittlung angesehen. Damit bleibt die angefochtene Entscheidung bestehen, weil weder formelle noch materielle Gründe die Zulassung der Revision rechtfertigen.