OffeneUrteileSuche
Beschluss

3 E 851/20

VG Gera 3. Kammer, Entscheidung vom

9mal zitiert
13Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

22 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die Einschätzung, dass das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf Verkehrsflächen von Einkaufszentren eine geeignete Schutzmaßnahme zur Einschränkung der Weiterverbreitung des SARS-CoV-2-Virus ist, ist nicht zu beanstanden und erweist sich im Rahmen einer summarischen Prüfung nicht als unverhältnismäßig.(Rn.24) (Rn.29)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung eines ggf. noch einzureichenden Widerspruchs des Antragstellers gegen die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 18. Juni 2020 wird insoweit angeordnet, als in Teil 2 II 1. eine Meldepflicht auch bei Ein- und Rückreisen aus Gebieten, die nicht als Risikogebiete im Sinn des § 1 Abs. 4 der Dritten Thüringer Quarantäneverordnung vom 15. Juni 2020 ausgewiesen sind, geregelt ist. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Beteiligten tragen je 50 % der Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Einschätzung, dass das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf Verkehrsflächen von Einkaufszentren eine geeignete Schutzmaßnahme zur Einschränkung der Weiterverbreitung des SARS-CoV-2-Virus ist, ist nicht zu beanstanden und erweist sich im Rahmen einer summarischen Prüfung nicht als unverhältnismäßig.(Rn.24) (Rn.29) Die aufschiebende Wirkung eines ggf. noch einzureichenden Widerspruchs des Antragstellers gegen die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 18. Juni 2020 wird insoweit angeordnet, als in Teil 2 II 1. eine Meldepflicht auch bei Ein- und Rückreisen aus Gebieten, die nicht als Risikogebiete im Sinn des § 1 Abs. 4 der Dritten Thüringer Quarantäneverordnung vom 15. Juni 2020 ausgewiesen sind, geregelt ist. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Beteiligten tragen je 50 % der Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich gegen die infektionsschutzrechtliche Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin. Mit Allgemeinverfügung vom 18. Juni 2020 hat die Antragsgegnerin bis zum 15. Juli 2020 weitergehend zur Thüringer Verordnung zur Neuordnung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO) vom 9. Juni 2020 sowie zur Dritten Thüringer Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Dritte Quarantäneverordnung) vom 15. Juni 2020 im Teil 2 bestimmt: I. Weitergehende Anordnung zur ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO 1. Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung (§ 6) a) Im Stadtgebiet Jena ist, über die in § 6 Abs. 1 (öffentlicher Personenverkehr) und § 6 Abs. 2 (Geschäfte mit Publikumsverkehr) der ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO geregelten Bereich hinaus, unter den nachfolgenden genannten Voraussetzungen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Die Verpflichtung richtet sich bei allen öffentlich zugänglichen Einrichtungen, Angeboten und Veranstaltungen sowie Geschäften, Dienstleistungen und Betrieben nach deren Infektionsschutzkonzept gemäß § 5 ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO unter Berücksichtigung - der vorhandenen branchenspezifischen Musterkonzepten im Sinne von § 5 Abs. 4 ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO (…) - der jeweiligen Arbeitsschutzstandards der zuständigen Berufsgenossenschaften. Die Konzepte müssen Regelungen für die Fälle enthalten, in denen der Mindestabstand von 1,5 m nicht oder nicht durchgängig eingehalten werden kann oder sich mehrere Personen für einen längeren Zeitraum gemeinsam in einem geschlossenen Raum aufhalten. b) Soweit dies nicht in den jeweiligen Infektionsschutzkonzepten bereits geregelt ist, gilt die Verpflichtung für geschlossene Räume in folgenden Bereichen: - beim Betreten von Handwerksbetrieben und Dienstleistungsbetrieben sowie bei der Inanspruchnahme und Erbringung von Dienstleistungen am Menschen …. - in öffentlich zugänglichen Bereichen von Beherbergungs- und Gastronomiebetrieben (Gänge, Foyer, Fahrstühle, Gastraum) für Kunden und Personal, ausgenommen sind am Tisch sitzende Gäste, - beim Betreten von Orten zur Abgabe von Speisen und Getränken zum Mitnehmen bzw. Ausliefern, - in Geschäften für das Personal in allen Bereichen des Publikumsverkehrs sowie bei Kundenkontakt, - in medizinischen und therapeutischen Einrichtungen…. - beim Betreten überdachter Verkehrsflächen von Einkaufszentren. Das Personal ist jeweils von der Verpflichtung ausgenommen, sofern andere gleich geeignete Schutzvorrichtungen bestehen. c) Darüber hinaus gilt die Verpflichtung zum Aufenthalt in geschlossenen Räumen, soweit es sich nicht bereits um einen in I. Ziffer 1. Buchstabe b) geregelten Bereich handelt, mit mindestens einer anderen Person (insbesondere auch der Arbeitsstätte); diese Verpflichtung gilt nicht: - sofern der Mindestabstand von 1,5 m sichergestellt werden kann und - wenn im Raum pro Person mindestens 10 qm zur Verfügung stehen oder ein Infektionsschutzkonzept nach den Anforderungen des § 5 ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO mit einem Lüftungskonzept vorliegt. 2. Infektionsschutzkonzepte (§ 5) …. 3. Regelungen für Risikopersonen (§ 11) Personen, die innerhalb der letzten 7 Tage Krankheitssymptome (erhöhte Körpertemperatur über 37,5 Grad, trockener Husten, Atemprobleme / Kurzatmigkeit, Lungenschmerzen, erhebliche Hals- und Gliederschmerzen) aufgewiesen haben oder diese aktuell noch aufweisen, dürfen während des Vorliegens der Symptome und für die Dauer von 7 Tagen nach der letzten Symptomatik keine Geschäfte bzw. Verkaufsstellen, Betriebs- und Diensträume, Gaststätten und Beherbergungsbetriebe, geöffnete Kultur-, Sport- und Freizeiteinrichtungen, Beförderungsmittel des öffentlichen Personenverkehrs sowie medizinische Einrichtungen (soweit dies nicht aufgrund Behandlungsbedürftigkeit erforderlich ist) betreten. Dies gilt nicht, wenn eine ThürSARS-CoV-2-Infektion labordiagnostisch ausgeschlossen worden ist. II. Ergänzende Regelungen und konkretisierende Hinweise zur Dritten Quarantäneverordnung vom 15.06.2020 1. Ein- und Rückreisende aus dem gesamten Ausland bzw. deren Personenberechtigte sind dazu verpflichtet, sich unverzüglich telefonisch bei der Hotline ….. oder per Mail an … zu melden und die Umstände des Aufenthalts im Ausland (Datum, Ort, Kontakte, Personalien, Adresse) mitzuteilen. 2. Personen nach II. Ziffer 1. mit Krankheitssymptomen sind verpflichtet, unverzüglich die Stadt ….. zu kontaktieren. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob daneben eine Meldung beim Hausarzt oder dem kassenärztlichen Bereitschaftsdienst erfolgt. Am 19. Juni 2020 hat sich der Antragsteller um vorläufigen Rechtsschutz an das Verwaltungsgericht gewandt. Er fühle sich durch die Antragsgegnerin in gutsherrenartiger Weise bevormundet. Ein Zusatznutzen im Vergleich mit den geltenden Thüringer Regelungen durch die Allgemeinverfügung sei nicht erkennbar. Sie sei überflüssig. Als Arzt trage er nahezu den ganzen Tag einen Mund-Nasen-Schutz. Die Pflicht zum Tragen im Bereich der Verkehrsflächen von Einkaufszentren sowie den Gängen in den Einkaufszentren sei unzumutbar und mit dem aktuellen Infektionsgeschehen in der Stadt nicht mehr zu rechtfertigen. In den Geschäften mag das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung noch Sinn machen. Aber auf den Verkehrsflächen erfolge nur eine sehr kurze Begegnung, so dass das Risiko einer Übertragung sehr gering sei oder nicht bestehe. Auch die Corona-Warn-App veranschlage erst bei einem Kontakt von mehr als 15 min ein hohes Übertragungsrisiko. Des Weiteren werde sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt, wenn er nach jedem Auslandsaufenthalt diesen beim Gesundheitsamt melden müsse. An den kommenden Wochenenden beabsichtige er Ausflüge zum Wandern und Klettern in die Alpen und nach Tschechien. Er treffe sich dort mit Freunden, die er auch sonst treffen würde. Auch seien nun vermehrt wieder Patientenrückführungen aus dem Ausland zu erwarten, die er als Notarzt übernehmen könne. In nahezu allen europäischen Ländern würden ähnliche, wenn nicht sogar strengere Schutzmechanismen gelten. Die Infektionszahlen im angrenzenden Ausland seien nicht schlechter. Das Vorgehen der Antragsgegnerin sei pauschal und unverhältnismäßig. Ein Nutzen sei nicht erkennbar. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die Aufhebung der sofortigen Vollziehung der Allgemeinverfügung vom 1. Juni 2020, insbesondere bezüglich der Regelung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes im Bereich überdachter Verkehrsflächen von Einkaufszentren - Teil 2 I 1b) Unterpunkt 6 und der generellen Meldepflicht bei der Rückkehr nach Auslandsaufenthalten - Teil 2 II 1. anzuordnen. Die Antragsgegnerin erkennt den Anspruch des Antragstellers bezüglich der Meldepflicht bei der Rückkehr nach Auslandsaufenthalten aus Gebieten, die nicht als Risikogebiete nach § 1 Abs. 4 der Dritten Thüringer Quarantäneverordnung eingestuft sind, an und beantragt im Übrigen, den Antrag abzulehnen. Dem Antrag gegen die Allgemeinverfügung „im Allgemeinen“ fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Soweit der Antragsteller rüge, es fehle an einem nicht erkenntlichen Zusatznutzen im Vergleich zur aktuellen thüringer Rechtsverordnung, spreche dies schon für das Fehlen einer spezifischen Rechtsverletzung. Bezüglich der Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung auf den Verkehrsflächen werde darauf verwiesen, dass diese Flächen von vielfältigen Personenbewegungen (Kundenverkehr der angeschlossenen Geschäfte, Durchgangsverkehr, sonstiger Besucherverkehr zu angrenzenden Räumlichkeiten) geprägt seien. Gleichzeitig sei die Betroffenheit von dieser Verpflichtung von geringerer Intensität im Vergleich mit der Verpflichtung zum Tragen der Bedeckung in den Geschäften, da in den Geschäften der Aufenthalt länger andauern dürfte. Das derzeitig geringe Infektionsgeschehen lasse die Gefährdungssituation nicht entfallen. Die Öffnungen des gesellschaftlichen Lebens führten zu einer steigenden Mobilität der Menschen und von Besuchen in der Stadt. Die Meldepflicht für Ein- und Rückreisende habe den Zweck, für die Quarantänepflichtigen die Meldewege nach § 1 Abs. 2 der Dritten Thüringer Quarantäneverordnung vom 15. Juni 2020 zu konkretisieren. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen. II. 1. Dem Antrag ist bezüglich der Meldepflicht nach Teil 2 II 1 der Allgemeinverfügung vom 18. Juni 2020 aufgrund des Anerkenntnisses der Antragsgegnerin bei der Ein- und Rückreise aus Gebieten, die nicht nach § 1 Abs. 4 der Dritten Thüringer Quarantäneverordnung als Risikogebiete eingestuft sind, stattzugeben (§ 173 VwGO, § 307 ZPO - vgl. BVerwG, Gerichtsbescheid vom 7. Januar 1997 - 4 A 20/95 - juris Rn. 5). 2. Im Übrigen ist der Antrag zum Teil zulässig und bleibt ohne Erfolg. Der Antrag ist zulässig, soweit der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung bezüglich der Regelungen in Teil 2 I 1b) Unterpunkt 6 (Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes im Bereich überdachter Verkehrsflächen von Einkaufszentren) begehrt. Der Antragsteller kann insoweit geltend machen, durch diese Regelungen in eigenen Rechten verletzt zu werden (§ 42 Abs. 2 VwGO entsprechend). Hierzu hat er als Einwohner hinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen, die das zumindest als möglich erscheinen lassen, denn er möchte wieder im Stadtgebiet liegende Einkaufszentren besuchen. Soweit der anwaltlich nicht vertretene Antragsteller im Übrigen die Aufhebung der gesamten Allgemeinverfügung begehren sollte, wäre sein Antrag unzulässig, denn er hat nicht geltend gemacht, dass er durch sämtliche Bestimmungen absehbar in seinen subjektiven Rechten verletzt ist. Das Widerspruchsrecht sowie das Recht auf vorläufigen Rechtsschutz eröffnet nicht die Möglichkeit von Popularanträgen. Dementsprechend bedarf es eines nachvollziehbaren Vortrags des Antragstellers, dass die Möglichkeit der Rechtsverletzung während der Geltungsdauer der Allgemeinverfügung besteht. Dies ist nur für das Tragen von Masken in den Verkehrsbereichen sowie für die Meldepflichten erfolgt. Darüber hinaus dürfte auch das Rechtsschutzbedürfnis fehlen, soweit bereits die ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO vom 9. Juni 2020 gleichlautende Regelungen enthält. In einer solchen Konstellation ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller einen Vorteil durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Allgemeinverfügung erlangt. Der zulässige Antrag gegen die Anordnung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf überdachten Verkehrsflächen von Einkaufszentren bleibt ohne Erfolg. Bei der Entscheidung über einen einstweiligen Rechtsschutzantrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hat das Gericht eine Abwägung zwischen dem privaten Interesse an der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Rechtsbehelfs einerseits und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts andererseits vorzunehmen. Dabei sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs maßgeblich zu berücksichtigen. Während bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsbehelfs ein schutzwürdiges Aussetzungsinteresse nicht in Betracht kommt, besteht umgekehrt kein öffentliches Interesse am Vollzug einer offensichtlich rechtswidrigen Verfügung. Ist hingegen der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, bedarf es einer allgemeinen Abwägung der verschiedenen Interessen. Dann werden die Auswirkungen in Bezug auf das öffentliche Interesse in dem Fall der Stattgabe des Eilantrags und einer späteren Erfolglosigkeit in der Hauptsache den Auswirkungen gegenübergestellt, wenn der Eilantrag abgelehnt, aber der Rechtsbehelf in der Hauptsache erfolgreich sein wird. Vorliegend erweist sich die Allgemeinverfügung im Rahmen einer nur summarischen Prüfung bezüglich der Maskenpflicht auf überdachten Verkehrsflächen von Einkaufszentren nicht als ersichtlich rechtswidrig. Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in §§ 29 bis 31 IfSG genannten, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. Nach § 28 Abs. 1 Satz 4 IfSG werden die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) insoweit eingeschränkt. Der Anwendungsbereich des § 28 IfSG ist grundsätzlich eröffnet. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass es sich bei der Erkrankung COVID-19 um eine übertragbare Krankheit im Sinne des § 2 Nr. 3 IfSG handelt (vgl. hierzu den Steckbrief des RKI zur Coronavirus-Krankheit: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neu-artiges_Coronavirus/Steck-brief.html sowie die Risikoeinschätzung https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html). Eine übertragbare Krankheit mit einer erheblichen Anzahl von Erkrankungen mit teilweise letalem Ausgang ist festgestellt. Es ist nicht ernstlich streitig, dass derzeit weiterhin - trotz des zwischenzeitlichen Rückgangs insbesondere der Fallzahlen von Neuinfektionen - eine nach dem Infektionsschutzgesetz zu bekämpfende übertragbare Krankheit festzustellen ist. Dass es sich bei der Coronavirus-Krankheit COVID-19 um eine übertragbare Krankheit im Sinne des § 2 Nr. 3 IfSG handelt, unterliegt keinem Zweifel. Sie ist im ganzen Bundesgebiet - einschließlich Thüringen - nach der Einschätzung des vom Gesetzgeber durch § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 IfSG hierzu vorrangig berufenen Robert Koch-Instituts - nachdem die Weltgesundheitsorganisation bereits seit dem 11. März 2020 von einer weltweiten Pandemie ausgeht - verbreitet (vgl. zuletzt Risikobewertung zum 26. Mai 2020: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html; zu den aktuellen Fallzahlen am 27. Mai 2020: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Fallzahlen.html, für Thüringen: https://corona.thueringen.de/covid-19-bulletin/). Die sehr weite Eingriffsermächtigung des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG beschränkt sich dabei nicht allein auf Maßnahmen gegenüber Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen oder Ausscheidern. Nach dem Wortlaut der Norm dürfen auch „Personen“, d. h. nicht nur Personen im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 IfSG (sog. Nichtstörer), bei denen noch nicht einmal ein Ansteckungsverdacht besteht, in Anspruch genommen werden (vgl. ThürOVG, Beschl. v. 8. April 2020 - 3 EN 245/20 - Juris). Die generelle Ermächtigung sollte ausweislich der Entstehungsgeschichte der Vorschrift ausdrücklich auch gegenüber „Nichtstörern“ getroffen werden können (vgl. auch die Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung vom 15. Januar 1979 zu § 34 BSeuchG als Vorgängervorschrift des heutigen § 28 IfSG - BT-Drs. 8/2468 S. 27 f.; BayVGH, Beschl. v. 30. März 2020 - 20 CS 20.611 - Juris Rn. 13; BVerwG, Urt. v. 22. März 2012 - 3 C16/11 - Juris Rn. 26; Gerhardt, Infektionsschutzgesetz, 3. Aufl. 2020, § 28 Anm. IV 2). Ebenso lässt sich der Systematik des Gesetzes im Vergleich mit §§ 16 ff. IfSG im Ergebnis keine Beschränkung der Vorschrift des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG auf Nichtstörer entnehmen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb im Rahmen der Vorbeugung übertragbarer Krankheiten weitere Befugnisse bestehen sollen, als in dem Fall, dass bereits eine Bekämpfung einer übertragbaren Krankheit nötig geworden ist. Die Gefahrenlage ist hier deutlich höher. Durchgreifende verfassungsrechtliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ermächtigungsgrundlage sind im Rahmen einer summarischen Prüfung im Eilverfahren nicht festzustellen (vgl. ThürOVG, Beschl. v. 8. April 2020 - 3 EN 245/20 -; BayVGH, Beschl. v. 30. März 2020 - 20 NE 20.632 - Juris Rn. 40 ff.). Ist eine übertragbare Krankheit festgestellt, hat die zuständige Behörde tätig zu werden. Hinsichtlich der Art und des Umfanges der Bekämpfungsmaßnahmen wird der Behörde durch die Generalklausel des § 28 Abs. 1 IfSG ein Ermessen eingeräumt, denn es lässt sich nicht im Vorfeld für sämtliche Krankheiten bestimmen, welche Schutzmaßnahmen notwendig, d.h. zur Verhinderung der (Weiter-)Verbreitung der Krankheit erforderlich sind. Darüber hinaus dürfen Maßnahmen nur getroffen werden, „solange“ sie erforderlich sind. Insgesamt sind dem Ermessen durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Grenzen gesetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - 3 C 16.11 - juris Rn. 24 unter Bezugnahme auf die Gesetzgebungsmaterialien: BT-Drs. 8/2468, S. 27). Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die Anordnung des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung bei Nutzung überdachter Verkehrsflächen der Einkaufszentren nicht ersichtlich unverhältnismäßig und insbesondere ungeeignet. Nach der derzeit maßgeblichen Einschätzung des RKI handelt es sich bei der COVID-19-Pandemie um eine sehr dynamische und ernst zu nehmende Situation. Bei einem Teil der Fälle sind die Krankheitsverläufe schwer, auch tödliche Krankheitsverläufe kommen vor. Die Anzahl der neu übermittelten Fälle ist zurzeit rückläufig. Die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland wird derzeit jedoch weiterhin insgesamt als hoch eingeschätzt, für Risikogruppen als sehr hoch. Zwar verläuft die Krankheit COVID-19 in der überwiegenden Zahl mild, die Wahrscheinlichkeit für schwere Krankheitsverläufe nimmt mit zunehmendem Alter und bestehenden Vorerkrankungen zu. Diese Gefährdung variiert von Region zu Region. Die Belastung des Gesundheitswesens hängt maßgeblich von der regionalen Verbreitung der Infektion, den vorhandenen Kapazitäten und den eingeleiteten Gegenmaßnahmen (Isolierung, Quarantäne, physische Distanzierung) ab und kann örtlich sehr hoch sein, wiewohl sie aktuell in weiten Teilen Deutschlands gering ist. Diese Einschätzung kann sich kurzfristig durch neue Erkenntnisse ändern (vgl. https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html; Stand: 26. Mai 2020). Wie die Entwicklungen in Italien oder Frankreich gezeigt haben, kann ohne wirksame Gegenmaßnahmen eine Überlastung des Gesundheitswesens eintreten mit der Folge, dass aus Kapazitätsgründen nicht mehr alle Patienten, die einer intensivmedizinischen Behandlung bedürfen (insbesondere auch die zahlreichen Patienten, die eine Behandlung nicht wegen einer schweren Erkrankung an COVID-19 dringend benötigen), ausreichend versorgt werden können. Nach der der Kammer allein möglichen summarischen Prüfung der vorliegenden sachverständigen Äußerungen (vgl. insbesondere Robert Koch-Institut s. o.) führt der derzeitige Rückgang der Fallzahlen, der den Erfolg der eingeleiteten Maßnahmen belegt, nicht zum Wegfall der Gefährdungssituation. Dies zeigt sich an der zwischenzeitlich festzustellenden Erhöhung des Reproduktionsfaktors, nachdem zahlreiche Einrichtungen (Schulen, Restaurants) sowie die Grenzen wieder eröffnet worden sind und Kontaktbeschränkungen nur noch empfohlen werden (§ 2 ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO vom 9. Juni 2020). Der erreichte Status ist deshalb noch fragil. Einzelne Ereignisse in den letzten Tagen (private Feiern, Schlachtbetriebe) sowie die weltweite Entwicklung zeigen, dass noch immer erhebliche Infektionsausbrüche möglich sind. Deshalb sind ohne weiterhin wirkende Gegenmaßnahmen eine Verbreitung des Corona-Virus und der Anstieg schwerer bis tödlicher Erkrankungen sowie eine damit einhergehende Überlastung des Gesundheitswesens immer noch zu befürchten. Ein exponentielles Wachstum der Infektionen mit unmittelbaren, nicht absehbaren Folgen für Gesundheit, Leib und Leben durch vorschnelle Aufhebung der Schutzmaßnahmen gilt es deshalb weiterhin zu vermeiden (vgl. hierzu ThürOVG, Beschluss vom 28. Mai 2020 - 3 EN 359/20, Beschluss vom 7. Mai 2020 - 3 EN 311/20 - juris; OVG NRW, Beschluss vom 24. April 2020 - 13 B 520/20.NE - juris Rn. 39 ff.). Bei der Entscheidung für eine Schutzmaßnahme ist der zuständigen Stelle angesichts der bestehenden erheblichen Ungewissheiten und der sich ständig weiterentwickelnden fachlichen Erkenntnisse eine entsprechende Einschätzungsprärogative im Hinblick auf das gewählte Mittel einzuräumen, soweit sich nicht andere Maßnahmen eindeutig als gleich geeignet und weniger belastend darstellen (OVG NRW, Beschluss vom 6. April 2020 - 13 B 398/20.NE -; BayVGH, Beschluss vom 30. März 2020 - 20 NE 20.632 -, juris, Rn. 60 und - 20 CS 20.611 -, juris Rn. 22; OVG Berl-Brdg, Beschluss vom 23. März 2020 - OVG 11 S 12/20 - juris Rn. 10). Angesichts einer erheblichen Risiko- und Gefahrenlage, aber nur beschränkten Erkenntnissen über Art, Ursache und Verbreitung der übertragbaren Krankheit, ist der Behörde - solange keine gegenläufigen gesicherten Tatsachen vorliegen - hinsichtlich der zu ergreifenden Maßnahmen ein Entscheidungsspielraum einzuräumen, dem auch notwendigerweise Pauschalierungen, Verallgemeinerungen und Generalisierungen innewohnen (ThürOVG, Beschluss vom 7. Mai 2020 - 3 EN 312/20 - n.v.). Unter Berücksichtigung dieser Umstände kann sich die Anordnung zur Verwendung eines Mund-Nasen-Schutzes in bestimmten Situationen weiterhin als verhältnismäßiges Mittel erweisen (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 13. Juni 2020 - 3 EN 374/20 - m.w.N.). Dies bestreitet der Antragsteller im Grundsatz auch nicht. Er wendet sich lediglich gegen im Verhältnis zur ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO weitergehende Anordnungen durch die Antragsgegnerin. Die Rechtmäßigkeit der in der angegriffenen Allgemeinverfügung geregelten Bestimmung, dass die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Geschäften auch auf die Verkehrsflächen von Einkaufszentren ausgedehnt wird, liegt indes nahe. Zwar sind im Gebiet der Antragsgegnerin seit Mai nur noch vereinzelte Neuinfektionen festzustellen. Dies beruht auf den in der Vergangenheit getroffenen Schutzmaßnahmen des Landes sowie der Antragsgegnerin, die in den letzten Wochen allerdings zunehmend zurückgefahren worden sind. Gleichzeitig stellt sich das Gebiet der Antragsgegnerin nicht als ein abgeschlossenes System dar, in das nicht von außen Neuinfektionen hineingetragen werden können. Es gibt immer noch ein aktives Infektionsgeschehen, wobei in Thüringen die Anzahl der festgestellten Neuinfektionen in den letzten 7 Tagen bei 1,3 (bezüglich 100.000 Einwohner) lag (https://corona.thueringen.de/bulletin - vom 25. Juni 2020). Die Antragsgegnerin bietet als Oberzentrum in Ostthüringen neben Gera vielseitige und umfassende Einkaufsmöglichkeiten des spezialisierten höheren Bedarfs und multifunktionale innerstädtische Einkaufs- und Erlebnisbereiche (vgl. nur G-1-13 des Regionalplans Ostthüringen 2012). Mit der zunehmenden Wiederbelebung der Innenstädte und hier insbesondere auch der größeren Einkaufszentren kommt es nicht nur in den einzelnen Geschäften dazu, dass der grundsätzlich vorgeschriebene Mindestabstand nicht immer eingehalten wird. Dies gilt ebenso für die Verkehrsflächen zwischen den einzelnen Geschäften in den Einkaufszentren. Dort halten sich nicht nur die Besucher der angeschlossenen Geschäfte auf, sondern es gibt - wie in der vom Antragsteller angesprochenen Goethe-Galerie - Durchgangs- sowie Besucherverkehr zu angrenzenden Räumlichkeiten. Nicht nur im Bereich von Fahrstühlen und Treppenaufgängen und auf den Freiflächen vorhandener Verkaufsstellen ist die Einhaltung des Mindestabstandes nicht in jedem Fall gewährleistet. Der Luftaustausch ist dabei in überdachten Bereichen regelmäßig schlechter als an der freien Luft. Dies gilt auch im Hinblick auf den Umstand, dass die Infektionsgefahr größer sein dürfte, je länger der Mindestabstand nicht eingehalten und je schlechter die Luft ausgetauscht wird. Insbesondere lässt sich hierbei nicht von vornherein immer feststellen, wie lange eine Begegnung im Einzelfall dauert. Gleichzeitig ist das Tragen der Bedeckung auf den Verkehrsflächen von zeitlich geringerer Intensität als die auf der Grundlage der ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO bestehende Verpflichtung in den Geschäften. Ein ständiges Auf- und Absetzen der Masken und damit verbundene Berührungen dürften dem Schutz durch die Mund-Nasen-Bedeckung wenig zuträglich sein, zumal während eines Aufenthalts in einem Einkaufszentrum nicht bei jedem Betreten und Verlassen eines Geschäfts eine Handdesinfektion erfolgen dürfte. Der Umstand, dass der Antragsteller als Mediziner während der Arbeitszeit häufig einen Mund-Nasen-Schutz tragen muss, ändert an dieser Bewertung nichts. Letztendlich ist eine ausreichende Versorgung außerhalb der Einkaufszentren mit überdachten Verkehrsflächen sicher gestellt, so dass Bedenken an der Verhältnismäßigkeit bei der Maskenpflicht auf den Verkehrsflächen der Einkaufszentren jedenfalls nicht nahe liegen. Aber selbst wenn die Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs in der Hauptsache als offen zu bewerten sein sollte, ginge eine dann notwendige Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Bei der Folgenabwägung sind dabei die Auswirkungen auf alle von der angegriffenen Regelung Betroffenen zu berücksichtigen, nicht nur die Folgen für den Antragsteller. Würde der Aussetzungsantrag im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt, erwiese sich im Ergebnis des Hauptsacheverfahrens die angegriffene Regelung in der Allgemeinverfügung aber als rechtswidrig, wäre zwar der Antragsteller - vorübergehend - in seinen Grundrechten beeinträchtigt. Der mit dem Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verbundene Eingriff stellt sich im Vergleich mit anderen Maßnahmen zur Abwendung einer Pandemie wie dem Herunterfahren des öffentlichen Lebens nicht als derart schwerwiegend dar, zumal mit ihm keine dauerhafte und grundlegende Infragestellung des verfassungsrechtlich gebotenen Schutzes verbunden ist. Würde hingegen dem Aussetzungsantrag stattgegeben, erwiese sich die angegriffene Regelung in der Allgemeinverfügung im Hauptsacheverfahren aber als rechtmäßig, träte damit eine konkrete - wie auch durch die Lage in anderen Staaten belegte - erhebliche allgemeine Risiko- und Gefährdungslage ein. Aufenthalte in den Verkehrsbereichen von Einkaufszentren sind nicht per se so kurz, dass eine Krankheitsübertragung ausgeschlossen werden kann. Es ist jedenfalls nicht ersichtlich ausgeschlossen, dass solche Kontakte zu einer Verstärkung von Infektionsketten führen können, die wiederum zum einen erhebliche Gefahren für die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems zur Folge haben und zum anderen eine Gefahr für Gesundheit, Leib und Leben einer unüberschaubaren Vielzahl von Menschen begründen kann. 3. Die Kostentragung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO und richtet sich nach dem überwiegenden Unterliegen und Obsiegen. 4. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Von einer Halbierung des Auffangwertes im Eilverfahren (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013) wurde abgesehen, da der Antragsteller mit seinem Antrag eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt.