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Beschluss

29 L 2547/20

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2020:1222.29L2547.20.00
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Leitsätze

1. Die durch Allgemeinverfügung eines Kreises angeordnete Verpflichtung von Zeitarbeitsunternehmen, alle Beschäftigten, die in fleischverarbeitenden Großbetrieben außerhalb der Bundesrepublik Deutschland tätig sind und ihren Wohnsitz im Kreisgebiet haben, einmal wöchentlich auf eigene Kosten auf das Coronavirus zu testen, ist voraussichtlich rechtmäßig.
2. Aufgrund des Wohnsitzes der Beschäftigten im Kreisgebiet besteht auch bei Zeitarbeitsfirmen mit Sitz im Ausland ein hinreichender Inlandsbezug.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 15.160,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die durch Allgemeinverfügung eines Kreises angeordnete Verpflichtung von Zeitarbeitsunternehmen, alle Beschäftigten, die in fleischverarbeitenden Großbetrieben außerhalb der Bundesrepublik Deutschland tätig sind und ihren Wohnsitz im Kreisgebiet haben, einmal wöchentlich auf eigene Kosten auf das Coronavirus zu testen, ist voraussichtlich rechtmäßig. 2. Aufgrund des Wohnsitzes der Beschäftigten im Kreisgebiet besteht auch bei Zeitarbeitsfirmen mit Sitz im Ausland ein hinreichender Inlandsbezug. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 15.160,- Euro festgesetzt. Gründe: Der am 14. Dezember 2020 sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 29 K 7415/20 gegen Ziffer 1.1, 1.2 und 1.3 der Allgemeinverfügung des Antragsgegners vom 10. November 2020 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Das Gericht legt den Antrag der Antragstellerin gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dahingehend aus, dass sich Klage und Eilantrag der Antragstellerin nur gegen Ziffern 1.1 bis 1.3 der Allgemeinverfügung des Antragsgegners vom 10. November 2020 richten und nicht auch gegen die weiteren Anordnungen der Allgemeinverfügung. Dies entspricht ihrem Antragsbegehren, wie es im schriftlichen Vorbringen der Antragstellerin in diesem Verfahren zum Ausdruck kommt. Mit der Klageschrift vom 9. Dezember 2020 hat die Antragstellerin beantragt, die Allgemeinverfügung des Antragsgegners vom 10. November 2020 aufzuheben, soweit sie durch diese in ihren Rechten beeinträchtigt wird. Hierzu hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2020 konkretisierend ausgeführt, dass sie durch die in Ziffer 1.1 der Allgemeinverfügung vorgesehene Verpflichtung von Zeitarbeitsunternehmen, alle Beschäftigten, die in Schlacht-, Zerlegungs- und Fleischverarbeitungsbetrieben, Wildverarbeitungsbetrieben sowie sonstigen Betrieben, die Lebensmittel aus unverarbeitetem Fleisch herstellen oder behandeln, an einem räumlichen zusammenhängenden Betriebsstandort mit mehr als 100 Beschäftigten im Produktionsbereich außerhalb der Bundesrepublik Deutschland tätig sind und ihren Wohnsitz im Kreis L. haben, einmal wöchentlich auf eigene Kosten auf das Coronavirus SARS-CoV-2 zu testen, in ihren Rechten verletzt werde. Auch im Übrigen hat die Antragstellerin in diesem Verfahren allein Einwendungen gegen diese Testverpflichtung vorgebracht. Das Gericht geht vor diesem Hintergrund davon aus, dass sich Klage und Eilantrag neben der Anordnung der eigentlichen Testpflicht in Ziffer 1.1 der Allgemeinverfügung auch gegen die damit zusammenhängenden Anordnungen in Ziffer 1.2 und 1.3 richtet. Der so verstandene Antrag hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. Der Antrag ist zulässig. Er ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 9. Dezember 2020 (29 K 7415/20) gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO statthaft. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen, wenn die aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes entfällt. Dies ist hier der Fall, da die Klage der Antragstellerin gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 28 Abs. 3, § 16 Abs. 8 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Die Antragstellerin ist zudem entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt. Auch im Fall eines Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gegen eine Allgemeinverfügung im Sinne von § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) hat der Antragsteller grundsätzlich darzulegen, inwieweit er in seiner konkreten Situation als Angehöriger der konkret adressierten Gruppe durch die angefochtene Regelung materiell betroffen ist. Er muss hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffenen Regelungen oder deren Anwendung in eigenen Rechten verletzt wird. Vgl. VG Neustadt an der Weinstraße, Beschluss vom 5. November 2020 – 5 L 958/20.NW –, juris Rn. 12; VG München, Beschluss vom 29. September 2020 – M 26b S 20.4628 –, juris Rn. 14 f.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. Mai 2020 – 7 L 903/20 –, juris Rn. 5 ff. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Antragstellerin wird als Zeitarbeitsfirma, die Personen beschäftigt, die in den Niederlanden in der Fleischindustrie tätig sind und ihren Wohnsitz im Kreis L. haben, vom Anwendungsbereich der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung erfasst. Vor diesem Hintergrund besteht jedenfalls die Möglichkeit, dass die Antragstellerin durch die angeordnete Testverpflichtung in ihren Rechten verletzt wird. Insoweit kann dahinstehen, ob sich die Antragstellerin – eine Gesellschaft mit Sitz in den Niederlanden – mit Erfolg unmittelbar auf das Grundrecht der Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) berufen kann, weil die unionsrechtlichen Grundfreiheiten und das allgemeine Diskriminierungsverbot aus Art. 18 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) die in Art. 12 Abs. 1 GG bzw. Art. 19 Abs. 3 GG vorgesehene Beschränkung der Grundrechtsgewährleistung auf „Deutsche“ bzw. „inländische juristische Personen“ zurückdrängen. Denn jedenfalls ist für sie die Berufsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet. Auch ausländische juristische Personen mit Sitz in EU-Mitgliedsstaaten können Träger materieller Grundrechte des Grundgesetzes sein. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 2011 – 1 BvR 1916/09 –, juris Rn. 81; Hess. VGH, Beschluss vom 16. Oktober 2015 – 8 B 1028/15 –, juris Rn. 31; VG Düsseldorf, Urteil vom 29. November 2011 – 27 K 3883/11 –, juris Rn. 34 ff. Der Antrag ist aber unbegründet. Das Gericht macht von der ihm durch § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO eingeräumten Befugnis, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen einen sofort vollziehbaren Verwaltungsakt anzuordnen, Gebrauch, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass das private Interesse des Betroffenen, von Vollziehungsmaßnahmen (vorerst) verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung der getroffenen Maßnahme überwiegt. Bei der Interessenabwägung spielt neben der gesetzgeberischen Grundentscheidung die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des zu vollziehenden Verwaltungsakts eine wesentliche Rolle. Ergibt diese – im Rahmen des Eilrechtsschutzes allein mögliche und gebotene summarische – Prüfung, dass der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt regelmäßig das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, da an der Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts grundsätzlich kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich der Verwaltungsakt hingegen als offensichtlich rechtmäßig, überwiegt nach der gesetzgeberischen Wertung das behördliche Vollzugsinteresse. Erscheinen die Erfolgsaussichten in der Hauptsache als offen, ist die Entscheidung auf der Grundlage einer umfassenden Folgenabwägung vorzunehmen. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe fällt die Interessenabwägung vorliegend zu Lasten der Antragstellerin aus. Es spricht nach summarischer Prüfung Überwiegendes dafür, dass sich die angefochtenen Anordnungen in Ziffer 1.1, 1.2 und 1.3 der Allgemeinverfügung des Antragsgegners vom 10. November 2020 im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweisen werden. Rechtsgrundlage dieser Anordnungen ist § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG i.V.m. § 28a Abs. 3, Abs. 6 IfSG in der Fassung vom 18. November 2020, gültig ab dem 19. November 2020. Die neue Fassung dieser Vorschriften ist im Eilverfahren zu berücksichtigen. Das Gericht stellt für die Prüfung der Begründetheit auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ab. Bedeutsam hierfür ist der Umstand, dass es sich bei der angegriffenen Regelung um einen Dauerverwaltungsakt handelt. Der zeitliche Geltungsbereich der Allgemeinverfügung vom 10. November 2020 erstreckt sich auf die Zeit vom 16. November 2020 bis zum 31. Dezember 2020. Die Rechtmäßigkeit eines solchen Dauerverwaltungsakts ist in Ermangelung abweichender gesetzlicher Bestimmungen regelmäßig – so auch hier – nach der Sach- und Rechtslage zu beurteilen, wie sie im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung besteht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Januar 2012 – 8 B 62.11 –, juris Rn. 13; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 2. April 2020 – 3 MB 8/20 –, juris Rn. 28. Soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist, trifft gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war. Notwendige Schutzmaßnahmen können für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Bundestag die in § 28a Abs. 1 IfSG beispielhaft („insbesondere“) aufgelisteten Maßnahmen sein. Die Schutzmaßnahmen sollen unter Berücksichtigung des jeweiligen Infektionsgeschehens regional bezogen auf die Ebene der Landkreise, Bezirke oder kreisfreien Städte an Schwellenwerten ausgerichtet werden (§ 28a Abs. 3 Satz 2 IfSG). Bei Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind umfassende Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens erwarten lassen (§ 28 Abs. 3 Satz 5 IfSG). Entgegen der Auffassung der Antragstellerin begegnet die Rechtsgrundlage keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Schon zu § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG in der Fassung vom 27. März 2020, gültig vom 28. März 2020 bis zum 18. November 2020, hatte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) mehrfach entschieden, dass die Ermächtigungsgrundlage den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen genügt und etwaige verfassungsrechtliche Bedenken mit Blick auf den Vorbehalt des Gesetzes jedenfalls im vorliegenden Pandemiefall nicht durchgreifen. Vgl. grundlegend OVG NRW, Beschluss vom 6. April 2020 – 13 B 398/20.NE –, juris Rn. 37 ff., 50 ff.; vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2020 – 13 B 1658/20.NE –, juris Rn. 17 ff.; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 20. August 2020 – 13 B 1197/20.NE –, juris Rn. 34 ff. Zudem hat der Gesetzgeber nunmehr die Rechtsgrundlage des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG durch die weiteren Vorgaben des § 28a IfSG weiter konkretisiert. Etwas anderes ergibt sich – anders als die Antragstellerin geltend macht – vorliegend auch nicht daraus, dass es sich bei der angeordneten Testverpflichtung nicht um eine ausdrücklich in § 28a Abs. 1 IfSG genannte Schutzmaßnahme handelt. Die dortige Aufzählung ist beispielhaft und nicht abschließend („insbesondere“). Dass der Gesetzgeber insoweit keine abschließende Regelung getroffen hat, ist angesichts der Vielgestaltigkeit der in Betracht kommenden Schutzmaßnahmen und des allgemein dynamischen Infektionsgeschehens nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Angesichts der in § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a IfSG geregelten Voraussetzungen für den Erlass notwendiger Schutzmaßnahmen kann auch nicht die Rede davon sein, dass Grundrechtseingriffe ohne weitere Vorgaben auf die Kommunen delegiert würden, wie die Antragstellerin meint. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Tätigwerden des Antragsgegners sind erfüllt. Bei der Erkrankung Covid-19, die durch den Krankheitserreger SARS-CoV-2 (sog. Corona-Virus) verursacht wird, handelt es sich um eine übertragbare Krankheit im Sinne von § 2 Nr. 3 IfSG. Vgl. Robert Koch-Institut, Epidemiologischer Steckbrief zu SARS-CoV-2 und COVID-19, Übertragungswege, Stand: 11. Dezember 2020, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html. Der Bundestag hat am 25. März 2020 zudem eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt und diesen Beschluss in seiner Plenarsitzung am 18. November 2020 erneuert. Vgl. Deutscher Bundestag, Plenarprotokoll 19/191, S. 24109, abrufbar unter: http://dipbt.bundestag.de/dip21/btp/19/19191.pdf#P.24045. Der Kreis L. überschreitet darüber hinaus derzeit den in § 28a Abs. 3 Satz 5 IfSG festgelegten Schwellenwert. Mit Stand 21. Dezember 2020 liegt die Zahl der Neuinfektionen der letzten sieben Tage pro 100.000 Einwohner dort bei 127,1 und damit deutlich über dem Schwellenwert von 50. Pressemitteilung des Kreises L. über nachgewiesene Corona-Virus-Infektionen im Kreis L. vom 21. Dezember 2020, abrufbar unter https://www.kreis-L. .de/de/fachbereich5/corona-virus-daten-und-fakten-pressemitteilungen/. Der Antragsgegner, der gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 Infektionsschutz- und Befugnisgesetz NRW (IfSBG-NRW) i.V.m. § 17 Abs. 1 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 30. November 2020 in der ab dem 18. Dezember 2020 gültigen Fassung (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) die für die Anordnung kreisweiter Maßnahmen zuständige Behörde ist, ist daher berechtigt, umfassende Schutzmaßnahmen zur effektiven Eindämmung des Infektionsgeschehens im Sinne von § 28a Abs. 3 Satz 5 IfSG zu ergreifen. Nicht zu beanstanden ist zudem, anders als die Antragstellerin geltend macht, dass sich die Allgemeinverfügung des Antragsgegners an sonstige Dritte (sog. „Nichtstörer“) richtet. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG können Schutzmaßnahmen nicht nur gegenüber Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen oder Ausscheidern (sog. „Störer“) erlassen werden, sondern auch gegenüber der Allgemeinheit oder (sonstigen) Dritten (sog. „Nichtstörer“), wenn ein Tätigwerden allein gegenüber „Störern“ eine effektive Gefahrenabwehr nicht gewährleistet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 – 3 C 16.11 –, juris Rn. 26, unter Hinweis auf BT-Drs. 8/2468, S. 27; OVG NRW, Beschluss vom 18. August 2020 – 13 B 847/20.NE –, juris Rn. 104 ff., Beschluss vom 6. April 2020 – 13 B 398/20.NE –, juris Rn. 70, und Beschluss vom 15. April 2020 – 13 B 440/20.NE –, juris Rn. 82 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. Juli 2020 – 1 S 2087/20 –, juris Rn. 45; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. August 2020 – 7 L 1564/20 –, juris Rn. 21 f. So verhält es sich hier schon deshalb, weil aus tatsächlichen Gründen vielfach gar nicht klar ist, ob eine Person „Störer“ oder „Nichtstörer“ ist. Nach aktuellem Erkenntnisstand kann nämlich eine Übertragung des Coronavirus durch eine infizierte Person schon bis zu drei Tage vor Symptombeginn oder auch bei einem asymptomatischen Verlauf der Erkrankung, den der Betroffene selbst gar nicht wahrgenommen hat, stattfinden. Vgl. Robert Koch-Institut, Epidemiologischer Steckbrief zu SARS-CoV-2 und COVID-19, Übertragung durch asymptomatische, präsymptomatische und symptomatische Infizierte, Stand: 11. Dezember 2020, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html. Es reicht mithin nicht aus, im Zusammenhang mit bevölkerungsbezogenen Maßnahmen, die darauf abzielen, Infektionen frühzeitig zu erkennen, um eine Weiterverbreitung zu verhindern, allein „Störer“ in die Pflicht zu nehmen. Die Auswahl des Adressatenkreises (Zeitarbeitsfirmen mit Beschäftigten mit Wohnsitz im Kreis L. , die in Schlacht-, Zerlegungs- und Fleischverarbeitungsbetrieben, Wiederverarbeitungsbetrieben sowie sonstigen Betrieben, die Lebensmittel aus unverarbeitetem Fleisch herstellen und behandeln, an einem räumlich zusammenhängenden Betriebsstandort mit mehr als 100 Beschäftigen im Produktionsbereich außerhalb der Bundesrepublik Deutschland tätig sind) begegnet auch im Übrigen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Insbesondere ist die angeordnete Testverpflichtung nach im Eilverfahren allein möglicher und gebotener summarischer Prüfung nicht deshalb rechtswidrig, weil mit diesem Adressatenkreis auch im Ausland ansässige Firmen wie die Antragstellerin verpflichtet werden. Dies verstößt insbesondere nicht gegen Grundsätze des Völkerrechts. Berührt ist dabei ausschließlich die Frage nach der Regelungsgewalt des Antragsgegners, nicht hingegen nach dem von der Regelungsgewalt abzugrenzenden, unzweifelhaft ohne Genehmigung des Fremdstaates unzulässigen Vollzug durch die Ausübung von Hoheitsgewalt im Ausland. Aus dem Völkerrecht ergibt sich im Grundsatz keine Beschränkung der Regelungsgewalt eines Nationalstaats auf sein Hoheitsgebiet. Die Erstreckung der Regelungsgewalt auf einen Auslandssachverhalt setzt im Kern ausschließlich einen hinreichend sachgerechten Anknüpfungspunkt des Auslandssachverhalts an einen Inlandssachverhalt und die Hoheitsgewalt des die Regelung setzenden Staates voraus. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 15. November 2011 – 27 K 6026/09 –, juris Rn. 30 ff. und Beschluss vom 27. Mai 2011 – 27 L 1602/10 –, juris Rn. 51 ff. jeweils unter Verweis u.a. auf BVerfG, Urteil vom 22. März 1983 – 2 BvR 475/78 –, juris Rn. 95 ff.; siehe auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29. März 2019 – 3 M 47/19 –, juris Rn. 13 ff.; zur Vorgängerregelung der hier streitgegenständlichen Allgemeinverfügung: VG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Oktober 2020 – 24 L 2020/20 –, n.v. Zwar handelt es sich vorliegend um einen Sachverhalt mit Bezug zum Ausland, zum einen dadurch, dass die Beschäftigten der verpflichteten Zeitarbeitsfirmen in Betriebsstandorten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland arbeiten, zum anderen dadurch, dass nicht nur Zeitarbeitsfirmen mit Sitz in Deutschland erfasst werden, sondern auch im Ausland ansässige wie die Antragstellerin. Der erforderliche Anknüpfungspunkt dieses Auslandssachverhalts an einen Sachverhalt in der Bundesrepublik Deutschland ist jedoch durch den Wohnsitz der Beschäftigten der jeweiligen Zeitarbeitsfirmen im Kreis L. gegeben. Diese halten sich angesichts des Umstandes, dass sie ihre Wohnungen im Kreis L. haben, jeden Tag dort auf. Dadurch kommt es in vielfältiger Weise zu Kontakt mit der Bevölkerung im Kreis L. , etwa bei der Versorgung mit Lebensmitteln und anderen Bedarfsgütern, dem Besuch von Gottesdiensten und anderen Veranstaltungen, Behördengängen oder der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Dadurch wird eine Weiterverbreitung des Virus SARS-CoV-2 in der Bevölkerung des Kreises L. über die Beschäftigten der Zeitarbeitsfirmen möglich. So auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Oktober 2020 – 24 L 2020/20 –, n.v. Da die streitgegenständliche Allgemeinverfügung lediglich darauf abstellt, dass die in die Pflicht genommenen Zeitarbeitsfirmen Beschäftigte mit Wohnsitz im Kreis L. haben, ist es vorliegend nicht von Bedeutung, ob die Antragstellerin ihren Beschäftigten tatsächlich nicht mehr Wohnraum im Kreis L. vermittelt. Für die Anordnung der Testverpflichtung steht dem Antragsgegner auch die territoriale Hoheitsgewalt (Verbandskompetenz) zu. Denn die angeordnete Testverpflichtung beschränkt sich auf Beschäftigte, die ihren Wohnsitz im Kreisgebiet haben. Schließlich ist es – anders als die Antragstellerin meint – auch nicht zu beanstanden, wenn den Zeitarbeitsfirmen die Kosten der Infektionsschutzmaßnahmen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG auferlegt werden. Entgegen des Einwands der Antragstellerin ist nicht davon auszugehen, dass die Kosten für die Durchführung von Schutzmaßnahmen nach dem IfSG stets aus öffentlichen Mitteln zu bestreiten sind. Das IfSG kennt sowohl die Kostentragungspflicht des Adressaten einer Maßnahme (§ 39 Abs. 1 IfSG) als auch die Bestreitung der Kosten aus öffentlichen Mitteln (§ 69 IfSG). So betrifft der von der Antragstellerin angeführte § 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 IfSG allein die hier nicht einschlägige Durchführung von Schutzmaßnahmen nach § 29 IfSG (Beobachtung) und § 30 IfSG (Absonderung). Die wirtschaftlichen Auswirkungen auf die von der Schutzmaßnahme Betroffenen sind allerdings auf Rechtsfolgenseite bei der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme in den Blick zu nehmen. Vgl. VG Minden, Beschluss vom 24. August 2020 – 7 L 662/20 –, juris Rn. 51. Hinsichtlich Art und Umfang der Bekämpfungsmaßnahmen – „Wie“ des Eingreifens – ist der Behörde im Rahmen des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG Ermessen eingeräumt (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass sich die Bandbreite der Schutzmaßnahmen, die bei Auftreten einer übertragbaren Krankheit in Frage kommen können, nicht im Vorfeld bestimmen lässt. Das behördliche Ermessen wird dadurch beschränkt, dass es sich um „notwendige Schutzmaßnahmen“ handeln muss, nämlich Maßnahmen, die zur Verhinderung der (Weiter-) Verbreitung der Krankheit geboten sind. Darüber hinaus sind dem Ermessen durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Grenzen gesetzt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 – 3 C 16.11 –, juris Rn. 23. Dabei ist der zuständigen Stelle bei der Entscheidung für eine Schutzmaßnahme angesichts der bestehenden erheblichen Ungewissheiten und der sich ständig weiterentwickelnden fachlichen Erkenntnisse eine Einschätzungsprärogative im Hinblick auf das gewählte Mittel einzuräumen, soweit sich nicht andere Maßnahmen eindeutig als gleich geeignet und weniger belastend darstellen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. August 2020 – 13 B 847/20.NE –, juris Rn. 120 f. m.w.N.; Bay. VGH, Beschluss vom 30. März 2020 – 20 NE 20.632 –, juris Rn. 60; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. März 2020 – OVG 11 S 12/20 –, juris Rn. 10, jeweils im Hinblick auf den Verordnungsgeber; VG Gera, Beschluss vom 25. Juni 2020 – 3 E 851/20 –, juris Rn. 32; VG Köln, Beschluss vom 31. August 2020 – 7 L 1540/20 –, juris Rn. 29 f. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe handelt es sich bei der durch den Antragsgegner angeordneten Testverpflichtung zunächst um eine notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG. Angesichts des dargestellten Infektionsgeschehens im Kreisgebiet des Antragsgegners stellt die Pflicht, Beschäftigte von Zeitarbeitsfirmen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in fleischverarbeitenden Betrieben tätig sind und ihren Wohnsitz im Kreis L. haben, einmal wöchentlich auf das SARS-CoV-2-Virus zu testen, eine Maßnahme dar, die zur Verhinderung der (Weiter-)Verbreitung des Virus geboten ist. Es bestehen im Eilverfahren auch keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der Testverpflichtung. Die Anordnung ist zur Erreichung eines legitimen Zwecks geeignet, erforderlich und angemessen. Die Anordnung verfolgt einen legitimen Zweck, nämlich die weitere Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 im Kreisgebiet des Antragsgegners zu verhindern und so die dortige Bevölkerung vor den von einem massenhaften Infektionsgeschehen ausgehenden Gefahren für Leib und Leben zu schützen. Die Gefahr der unkontrollierten Verbreitung der Infektion und daran anknüpfend einer Überlastung des Gesundheitswesens mit gravierenden Folgen für die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung besteht aktuell angesichts des derzeitigen Infektionsgeschehens in besonderem Maße. Nach den Feststellungen des Robert Koch-Instituts handelt es sich um eine sehr dynamische und ernst zu nehmende Situation. Die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland wird derzeit insgesamt als sehr hoch eingeschätzt. Die Anzahl neuer Fälle ist auch nach der bundesweiten Anordnung weitgehender Schutzmaßnahmen (sog. Teil-Lockdown) ab dem 1. November 2020 auf sehr hohem Niveau geblieben und steigt seit Anfang Dezember inzwischen wieder stark an. Darüber hinaus sind die Zahl der auf Intensivstationen behandelten Personen und die Anzahl der Todesfälle stark angestiegen. Die Ressourcenbelastung des Gesundheitssystems ist aktuell in weiten Teilen Deutschlands bereits sehr angespannt und kann sehr schnell weiter zunehmen, sodass das öffentliche Gesundheitswesen, aber auch die Einrichtungen für die ambulante und stationäre medizinische Versorgung örtlich überlastet werden. Es ist daher nach Einschätzung des Robert Koch-Instituts von entscheidender Bedeutung, die Zahl der Erkrankten so gering wie möglich zu halten und Ausbrüche zu verhindern, um Belastungsspitzen im Gesundheitswesen zu vermeiden und Zeit für die Entwicklung von Impfstoffen, Durchführung von Impfungen sowie Entwicklung von antiviralen Medikamenten zu gewinnen. Vgl. Robert Koch-Institut, Risikobewertung zu COVID-19, abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html, Stand 11. Dezember 2020. In Rechnung zu stellen ist zudem, dass es in den letzten Monaten zu massiven Infektionsgeschehen in verschiedenen Schlachthöfen und fleischverarbeitenden Betrieben gekommen ist. Der allgemein bekannten Presseberichterstattung lassen sich Berichte zu mehreren Ausbrüchen in der Fleischwirtschaft in der Bundesrepublik Deutschland und anderen Ländern entnehmen. Vgl. exemplarisch nur folgende im Internet zugängliche Berichte: https://www.dw.com/de/europ%C3%A4ische-fleischindustrie-als-corona-infektionsherd/a-53955048; https://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2020-10/toennies-fleischindustrie-coronavirus-soegel-ausbruch-schlachthof; https://www.tagesschau.de/inland/toennies-corona-101.html. Auch das Robert Koch-Institut hat ausgeführt, dass die Fallzahlen bei Tätigen im Lebensmittelbereich größtenteils auf Ausbrüche in fleischverarbeitenden Betrieben zurückzuführen sind. Vgl. Täglicher Lagebericht des Robert Koch-Instituts vom 26. Oktober 2020, abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Okt_2020/2020-10-26-de.pdf?__blob=publicationFile. Vor diesem Hintergrund erscheint der Kammer die durch den Verweis auf die Begründung der Verordnung des nordrhein-westfälischen Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales zur Vermeidung weiterer Infektionsgeschehen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Großbetrieben der Fleischwirtschaft (CoronaFleischwirtschaftVO) gegebene Einschätzung des Antragsgegners in der Begründung seiner Allgemeinverfügung nachvollziehbar, dass erhebliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass größere Betriebe dieser Branche aufgrund der Mitarbeiterstruktur, der Arbeitsorganisation und der Arbeitssituation in der Produktion ein gesteigertes Infektions- und Verbreitungsrisiko bergen. Nach der hier nur möglichen summarischen Prüfung ist die Einschätzung des Antragsgegners auch insoweit nicht zu beanstanden, als dieser von einer Vergleichbarkeit der unternehmerischen und organisatorischen Strukturen in deutschen und niederländischen fleischverarbeitenden Betrieben sowie von einer Vergleichbarkeit des Infektionsgeschehens ausgeht. So wurden im Mai 2020 in einem niederländischen Schlachthof in H. mehr als 140 Mitarbeiter positiv auf das Virus getestet, von denen 79 in Deutschland wohnten. Vgl. https://www.sueddeutsche.de/gesundheit/gesundheit-xxxxxxx-corona-ausbruch-in-niederlaendischem-schlachthof-dpa.urn-newsml-dpa-com-20090101-200525-99-173942. Allgemein ist es auch in den Niederlanden wiederholt zu Coronavirus-Ausbrüchen in Schlachthöfen und ähnlichen Betrieben gekommen. Vgl. Europäischer Gewerkschaftsbund für Ernährung, Landwirtschaft und Tourismus (EFFAT), Covid-19 outbreaks in slaughterhouses and meat processing plants, abrufbar unter https://effat.org/wp-content/uploads/2020/06/EFFAT-Report-Covid-19-outbreaks-in-slaughterhouses-and-meat-packing-plants-State-of-affairs-and-proposals-for-policy-action-at-EU-level-30.06.2020.pdf. Zur Erreichung des dargelegten Ziels ist das vom Antragsgegner gewählte Mittel der Anordnung von Reihentestungen auch geeignet. Eine Maßnahme ist geeignet, wenn mit ihrer Hilfe der erstrebte Erfolg zumindest gefördert werden kann, wobei der zuständigen Behörde bei der Beurteilung der Eignung der Maßnahme ein Beurteilungsspielraum zusteht. Es ist nicht notwendig, dass der Erfolg in jedem Einzelfall auch tatsächlich erreicht wird oder jedenfalls erreichbar ist; die Möglichkeit der Zweckerreichung genügt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. April 1997 – 2 BvL 45/92 –, juris Rn. 61 m.w.N. Dies zugrunde gelegt, ist hier nicht erkennbar, dass der Antragsgegner die Grenzen des ihm zustehenden Einschätzungsspielraums überschritten haben könnte. Die in Ziffer 1.1 der Allgemeinverfügung vorgesehenen Reihentestungen ermöglichen es, frühzeitig infizierte, möglicherweise (noch) keine Symptome aufweisende Personen zu identifizieren, sodass sodann gezielt weitere Maßnahmen ergriffen werden können, um eine weitere Verbreitung des Coronavirus zu verhindern. Insoweit sind Reihentestungen ungeachtet der damit verbundenen Nachteile (Momentaufnahme, Schaffung eines trügerischen Sicherheitsgefühls) jedenfalls dann ein geeignetes Mittel zur Verhinderung der Weiterverbreitung des Coronavirus, wenn eine Einrichtung vom Blickpunkt des Infektionsschutzes aus betrachtet besondere Gefahren birgt, weil viele, unter Umständen auch sehr vulnerable Personen dort regelmäßig zusammenkommen, vor Ort erhöhten Infektionsgefahren ausgesetzt sind und ein einzelner Infektionsherd deshalb in kurzer Zeit zu einer sehr schnellen und umfassenden Weiterverbreitung des Virus führen kann. In diesem Zusammenhang erscheint es der Kammer trotz der noch fehlenden abschließenden wissenschaftlichen Klärung plausibel, dass Schlacht-, Zerlegungs- und Fleischverarbeitungsbetriebe und ähnliche Betriebe mit mehr als 100 Beschäftigten im Produktionsbereich typischerweise durch eine Reihe von Besonderheiten geprägt sind, die zu besonderen Infektionsgefahren der zuvor skizzierten Art führen, darunter die Zahl der dort tätigen Personen, die aus lebensmittelhygienischen Gründen gebotene Absenkung der Temperatur in den Betriebsstätten, die Schwere der körperlichen Arbeit, die zu einem erhöhten Aerosolausstoß führt, die hohe Fluktuation der vielfach durch Subunternehmer gestellten Mitarbeiter sowie teilweise zusätzlich deren Unterbringung in Sammelunterkünften. Vgl. dazu jeweils im Einzelnen VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. Juli 2020 – 1 S 2087/20 –, juris Rn. 51 ff.; VG Minden, Beschluss vom 24. August 2020, – 7 L 662/20 –, juris Rn. 64 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. August 2020 – 7 L 1564/20 –, juris Rn. 45 ff. Die Anordnung ist auch nicht etwa deshalb ungeeignet, weil die Antragstellerin behauptet, ihre Beschäftigten weigerten sich, sich testen zu lassen. Insofern beschränkt sich das Vorbringen der Antragstellerin auf eine bloße Behauptung. Demgegenüber hat der Antragsgegner im Verfahren 24 L 2020/20 vorgetragen, nach seiner Erfahrung verweigerten sich Mitarbeitende in der Fleischindustrie keiner Testung. Auf dieses Vorbringen hat er in diesem Verfahren Bezug genommen. Im Übrigen besteht lediglich ein die Rechtmäßigkeit der Verfügung an sich nicht berührendes Vollzugshindernis, wenn der Pflichtige zur Erfüllung seiner Verpflichtungen in die Rechte Dritter eingreifen muss und der Dritte nicht bereit ist, den Eingriff in seine Rechte zu dulden. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 18. September 2017 – 15 CS 17.1675 –, juris Rn. 32. Ungeachtet dessen hat der Antragsgegner im Verfahren 24 L 2020/20 erklärt, dass die Antragstellerin von der Testverpflichtung befreit sei, wenn ein Mitarbeiter sich weigere, sich testen zu lassen. Die in Ziffer 1.1 der Allgemeinverfügung vorgesehenen Maßnahmen sind auch erforderlich. Mildere Maßnahmen, die denselben Erfolg mit gleicher Sicherheit erzielen, sind nicht ersichtlich. Solange eine epidemische Lage, wie vorliegend, durch erhebliche Ungewissheiten und sich ständig weiterentwickelnde fachliche Erkenntnisse geprägt ist, ist dem Verfügenden eine entsprechende Einschätzungsprärogative im Hinblick auf das gewählte Mittel einzuräumen, soweit sich nicht andere Maßnahmen eindeutig als gleich geeignet und weniger belastend darstellen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. April 2020 - 13 B 398/20.NE –, juris Rn. 90 f. Gravierende Unsicherheiten bei der prognostischen Bewertung des weiteren Ausbruchsverlaufs können es – auch mit Blick auf künftig auftretende sogenannte Superspreading-Events – dabei rechtfertigen, vorübergehend eine stärker typisierende Betrachtung (verbleibender) Risikotatbestände anzulegen und stärker generalisierende Regelungen zu treffen. Allerdings steigen die Differenzierungsmöglichkeiten mit einer Verdichtung der Erkenntnislage. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Juli 2020 – 13 B 940/20.NE –, juris Rn. 54. Nach diesen Maßgaben ist die der Antragstellerin auferlegte Testverpflichtung voraussichtlich nicht zu beanstanden. Diese Einschätzung beruht auf der Annahme, dass von den von der Allgemeinverfügung erfassten Beschäftigten in Großbetrieben der Fleischwirtschaft ein erhebliches Risiko für eine weitreichende Verbreitung des Virus SARS-CoV-2 durch sog. Superspreading-Events ausgeht, wenn auch hinsichtlich der genauen Ursachen derzeit noch erhebliche Unsicherheiten bestehen. Welche betriebsorganisatorischen oder technischen Gründe konkret das Infektionsgeschehen begünstigen, ist noch nicht abschließend wissenschaftlich geklärt. Der Antragsgegner legt der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung jedoch für das Gericht nachvollziehbar die Annahme der CoronaFleischwirtschaftVO zugrunde, dass multiple – für die Fleischwirtschaft typische – Risikofaktoren, wie z.B. Belüftungsanlagen im Zusammenspiel mit der für diese Betriebe typischerweise erforderlichen Luftkühlung, die Mitarbeiterstruktur, die Arbeitsorganisation und die Arbeitssituation in der Produktion, die Verbreitung des Coronavirus fördern. Wie bereits dargelegt, sind die Fallzahlen bei Tätigen im Lebensmittelbereich laut Robert Koch-Institut größtenteils auf Ausbrüche in fleischverarbeitenden Betrieben zurückzuführen. Die hohe Fragilität der Lage und die fortbestehenden gravierenden Unsicherheiten rechtfertigen aus der Sicht der Kammer die vom Antragsgegner angelegte „generalisierte Betrachtungsweise“. Eine individuell konkrete Ausgestaltung der Maßnahmen (Einzelfallprüfung) dürfte aufgrund der unsicheren Erkenntnislage und der Umsetzbarkeit in der Praxis derzeit nicht gleich geeignet sein. Es fehlt bereits an gesicherten Erkenntnissen, welche technischen bzw. organisatorischen Maßnahmen überhaupt ausreichend sind, um die Gefahr eines massenhaften Infektionsgeschehens sicher auszuschließen. Auch dürfte eine solche Einzelfallüberprüfung in der derzeitigen Pandemiesituation schon aus organisatorischen Gründen ausgeschlossen sein. Die zuständigen örtlichen Ordnungsbehörden und Gesundheitsämter sind bereits durch eine Vielzahl von Aufgaben in der Pandemiebewältigung eingebunden Vgl. dazu ausführlich VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. August 2020 – 7 L 1564/20 –, juris Rn. 52 ff.; siehe auch VG Minden, Beschluss vom 24. August 2020 – 7 L 662/20 –, juris Rn. 68 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Oktober 2020 – 24 L 2020/20 –, n.v.; a.A. VG Münster, Beschluss vom 6. August 2020 – 5 L 596/20 –, juris Rn. 18 ff. Im Übrigen trägt die Allgemeinverfügung Erforderlichkeitsgesichtspunkten durch die Regelung in Ziffer 1.2 Rechnung, die vorsieht, dass eine zweiwöchentliche Testung ausreichend ist, wenn alle Zeitarbeiter eines fleischverarbeitenden Betriebes bei zwei aufeinanderfolgenden Testreihen negativ beprobt werden. Darüber hinaus führt der Antragsgegner in der Begründung der Allgemeinverfügung aus, dass Zeitarbeitsunternehmen von der Testverpflichtung ausgenommen werden, wenn sie ein Gutachten eines betriebsfremden Sachverständigen in deutscher Sprache vorlegen, das bestätigt, dass in den entsprechenden Betrieben Hygiene- und Infektionsschutzstandards eingehalten werden, die eine Verbreitung des Coronavirus wirksam ausschließen. Die Antragstellerin kann in diesem Zusammenhang auch nicht darauf verweisen, ihre Beschäftigten würden bereits „regelmäßig“ in den Niederlanden durch ihren Beschäftigungsgeber getestet. Zum einen hat sie insoweit auch in diesem Verfahren – wie im Verfahren 24 L 2020/20 – nicht konkretisiert, ob es sich dabei um eine Testung handelt, die der in der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung geforderten vergleichbar ist. Zum anderen hat der Antragsgegner im Verfahren 24 L 2020/20 erklärt, dass bei einer Vergleichbarkeit auch die Vorlage der niederländischen Testergebnisse akzeptiert werde. Die in der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen sind auch angemessen. Die damit für die Antragstellerin einhergehenden Nachteile stehen nicht außer Verhältnis zu dem bezweckten Ziel des Infektionsschutzes. Zwar ist die Antragstellerin durch die Regelungen in ihrem hier – wie dargelegt – jedenfalls aus Art. 2 Abs. 1 GG abzuleitenden Grundrecht der Berufsfreiheit beeinträchtigt. Die Intensität des Eingriffs ist jedoch als vergleichsweise gering anzusehen, da er lediglich auf Ebene der Berufsausübung erfolgt. Die Anordnungen in Ziffer 1.1 bis 1.3 der Allgemeinverfügung verbieten der Antragstellerin nicht die Fortführung ihrer Tätigkeit als Zeitarbeitsfirma als solcher, sondern legen ihr nur besondere Schutzmaßnahmen auf. Zur Rechtfertigung eines Eingriffs in die Berufsausübungsfreiheit müssen lediglich vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls vorliegen. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 13. August 2020 – 20 CS 20.1821 –, juris m.w.N. Diese Voraussetzungen sind hier angesichts des mit der Allgemeinverfügung bezweckten Schutzes von Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) erfüllt. In diesem Zusammenhang ist auf der einen Seite zu berücksichtigen, dass die in der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung vorgesehene Testverpflichtung nur für einen begrenzten Zeitraum gilt, und zwar nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020. Die wirtschaftliche Belastung wird zudem durch die von der Allgemeinverfügung vorgesehene Möglichkeit der Testung im sogenannten „Pool-Verfahren“, bei dem mehrere Einzelproben zu einem Pool zusammengefasst und gemeinsam getestet werden, zumindest abgemildert. Dass die Kosten für die Maßnahme für sich genommen geeignet sind, den Betrieb der Antragstellerin existenziell zu bedrohen, ist nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Auf der anderen Seite leistet die Testverpflichtung durch die Möglichkeit einer frühzeitigen Identifizierung von Infizierten einen Beitrag zur Abwehr erheblich ins Gewicht fallender Gefahren für Leben, Gesundheit und Freiheit Aller sowie der Funktionsweise staatlicher und gesellschaftlicher Einrichtungen. Es bestehen schließlich auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner das ihm zustehende Störerauswahlermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt hätte. Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner vorrangig die fleischverarbeitenden Betriebe mit Betriebsstandorten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland oder die Beschäftigten direkt hätte verpflichten müssen. Im maßgeblichen Interesse der Effektivität der Gefahrenabwehr ist es nicht zu beanstanden, dass gerade die Zeitarbeitsfirmen verpflichtet werden. Diese sind Arbeitgeber der in den fleischverarbeitenden Betrieben tätigen Beschäftigten, sie kennen die Anschriften ihrer Beschäftigten und wissen, wer wann und wo eingesetzt wird. Über das Beschäftigungsverhältnis sind sie in der Position und verfügen über die notwendigen Informationen, um die mit der Allgemeinverfügung getroffenen Regelungen umfassend und schnellstmöglich umzusetzen. So auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Oktober 2020 – 24 L 2020/20 –, n.v. Selbst wenn man den Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache als offen ansehen wollte – eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Ziffern 1.1 bis 1.3 der Allgemeinverfügung des Antragsgegners vom 10. November 2020 ist nach den obigen Darlegungen jedenfalls nicht gegeben – gebietet auch eine ergänzend vorzunehmende allgemeine Folgenabwägung nicht die Aussetzung der Vollziehung der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung. Die mit dem weiteren Vollzug der angegriffenen, zeitlich beschränkten Schutzmaßnahmen einhergehenden wirtschaftlichen Nachteile sind nicht derart gewichtig, dass sie das mit der Allgemeinverfügung verfolgte Interesse, einen weiteren Anstieg der Infektionszahlen verbunden mit der Gefahr schwerer oder gar tödlicher Krankheitsverläufe sowie einer Überlastung des Gesundheitssystems zu verhindern, überwiegen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dabei hat die Kammer den von der Antragstellerin angegebenen Streitwert zugrunde gelegt. Diesen Streitwert hatte die Antragstellerin unter Bezugnahme auf den Beschluss des VG Düsseldorf vom 25. August 2020 – 7 L 1564/20 – auch im Verfahren gegen die Vorgängerregelung der hier streitgegenständlichen Allgemeinverfügung (24 L 2020/20) angegeben. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte legt die Kammer den von der Antragstellerin angegebenen Wert zugrunde und geht davon aus, dass dieser sich an den Maßgaben der genannten Rechtsprechung des Gerichts orientiert. So auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Oktober 2020 – 24 L 2020/20 –, n.v. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.