Beschluss
3 E 545/20
VG Gera 3. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die Einschätzung, dass das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung eine geeignete Schutzmaßnahme zur Einschränkung der Weiterverbreitung des SARS-CoV-2-Virus ist, ist nicht zu beanstanden.(Rn.43)
2. Ob die Anordnung des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung am Arbeitsplatz verhältnismäßig ist, ist offen geblieben.(Rn.45)
3. Im Rahmen einer Interessenabwägung im Einzelfall hat das öffentliche Interesse an der Vollziehung der Anordnung überwogen.(Rn.46)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Einschätzung, dass das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung eine geeignete Schutzmaßnahme zur Einschränkung der Weiterverbreitung des SARS-CoV-2-Virus ist, ist nicht zu beanstanden.(Rn.43) 2. Ob die Anordnung des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung am Arbeitsplatz verhältnismäßig ist, ist offen geblieben.(Rn.45) 3. Im Rahmen einer Interessenabwägung im Einzelfall hat das öffentliche Interesse an der Vollziehung der Anordnung überwogen.(Rn.46) Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich gegen die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin, soweit sie ihn zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes verpflichtet. Der Antragsteller, der in Weimar wohnt, fährt einmal wöchentlich mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu seiner Arbeitsstätte nach Jena. Er ist geschäftsführender Gesellschafter der A… KG. Nach den Angaben des Antragstellers ist sein dortiges Büro ca. 30 m² groß, das er zusammen mit dem weiteren geschäftsführenden Gesellschafter des Unternehmens nutzt. Seinen Arbeitstag verbinde er gelegentlich mit Einkäufen in Jena. Die Antragsgegnerin hat am 31. März 2020 eine bis zum 19. April 2020 geltende Allgemeinverfügung erlassen. Diese Verfügung wurde durch die 1. Änderung der Allgemeinverfügung vom 1. April 2020 geändert und regelt u. a. unter Teil 2 B II.: 13. Jedermann hat bei Vorliegen der nachfolgend genannten Voraussetzungen einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Anerkannt ist jeder Schutz, der aufgrund seiner Beschaffenheit geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln durch Husten, Niesen, Aussprache zu verringern, unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie (ausreichend sind daher auch aus Baumwolle selbstgeschneiderte Masken, Schals, Tücher, Buffs etc.). a) Diese Verpflichtung gilt ab sofort für folgende Bereiche: - die Inanspruchnahme und Erbringung von Dienstleistungen, bei denen sich der Mindestabstand von 1,5 m nicht durchgängig einhalten lässt. b) Weiterhin gilt diese Verpflichtung ab dem 06.04.2020 für folgende Bereiche: - die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs im Stadtgebiet Jenas, - das Betreten von geöffneten Verkaufsstellen, - das Betreten von Orten zur Abgabe von Speisen und Getränken zum Mitnehmen bzw. Ausliefern, - das Betreten von Diensträumen von Handwerkern und Dienstleistern. c) Schließlich gilt diese Verpflichtung ab dem 10.04.2020 für folgende Bereiche: - der Aufenthalt in geschlossenen Räumen mit mindestens einer anderen Person (insbesondere auch die Arbeitsstätte); diese Verpflichtung gilt nicht, sofern der Mindestabstand von 1,5 m sichergestellt werden kann und wenn im Raum pro Person mindestens 20 qm zur Verfügung stehen oder ein Hygiene- und Infektionsschutzkonzept besteht, - generell im öffentlichen Raum, wo eine Unterschreitung des Mindestabstandes von 1,5 m nicht dauerhaft sichergestellt ist (dies gilt nicht bei Bewegung unter freiem Himmel, insbesondere Spazierengehen und Sport), - ausgenommen von den beiden vorgenannten Verpflichtungen ist in geschlossenen Räumen der private Wohnbereich und unter freiem Himmel das Bewegen im öffentlichen Raum von Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben. d) Von der Verpflichtung nach Ziffer 13 Buchstaben a) bis c) sind Kinder bis zum Schuleintritt ausgenommen. e) Für Personen, die sich in den letzten 14 Tagen in einem Bundesgebiet mit intensiven Infektionsgeschehen (aufgehalten) haben, gelten die Schutzmaßnahmen nach Ziffer 13 Buchstaben b) bis c) ebenfalls ab sofort und nicht erst ab den jeweils dort genannten Stichtagen. Hierbei werden folgende Gebiete festgelegt: die Bundesländer Bayern, Hamburg, Baden-Württemberg sowie sämtliche Gemeinden und Landkreise, für die eine allgemeine Quarantäne angeordnet ist. Maßstab für die Festlegung ist insbesondere der Anteil der Fälle pro Einwohner sowie die Dynamik des dortigen Ausbreitungsgeschehens. Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 8. April 2020 Widerspruch ein. Am gleichen Tag hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Er ist der Ansicht, dass die Regelung über die Verpflichtung zum Tragen eines Mund- Nasen- Schutzes nicht in der Form einer Allgemeinverfügung getroffen werden könne. Außerdem sei die Regelung nicht hinreichend bestimmt. Es bleibe unklar, welcher Stoff für die Schutzmaske benutzt werden könne, der den Vorgaben einer Verringerung der Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln gerecht werde. Mit der an "Jedermann" gerichteten Verpflichtung behandele die Antragsgegnerin letztlich alle Personen in ihrem Stadtgebiet als Ansteckungsverdächtige, ohne dass sie dies aber im Einzelnen festgestellt hätte. Schließlich sei die Maßnahme über den Kreis der Ansteckungsverdächtigen hinaus auch nicht notwendig und zudem unverhältnismäßig. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie verteidigt die Rechtmäßigkeit der Anordnung der Maßnahme. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Bei der Entscheidung über einen einstweiligen Rechtsschutzantrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hat das Gericht eine Abwägung zwischen dem privaten Interesse an der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Rechtsbehelfs einerseits und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts andererseits vorzunehmen. Dabei sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs maßgeblich zu berücksichtigen. Während bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsbehelfs ein schutzwürdiges Aussetzungsinteresse nicht in Betracht kommt, besteht umgekehrt kein öffentliches Interesse am Vollzug einer offensichtlich rechtswidrigen Verfügung. Ist hingegen der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, bedarf es einer allgemeinen Abwägung der verschiedenen Interessen. Dann werden die Auswirkungen in Bezug auf das öffentliche Interesse in dem Fall der Stattgabe des Eilantrags und einer späteren Erfolglosigkeit in der Hauptsache den Auswirkungen gegenübergestellt, wenn der Eilantrag abgelehnt, aber der Rechtsbehelf in der Hauptsache erfolgreich sein wird. Gemessen an diesen Maßstäben stellen sich die Erfolgsaussichten vorliegend als offen dar. Die somit vorzunehmende Interessenabwägung fällt hier zu Lasten des Antragstellers aus. Die Anordnung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes erweist sich nicht als offensichtlich rechtswidrig. Die Allgemeinverfügung ist insbesondere nicht schon bereits formell rechtswidrig, wie der Antragsteller meint. Ihre Anordnungen konnte die Antragsgegnerin in der Handlungsform der Allgemeinverfügung treffen, diese mussten nicht als Rechtsnorm (des Freistaats Thüringen) ergehen. Nach § 35 Satz 2 VwVfG ist eine (personenbezogene) Allgemeinverfügung ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet. Während die Adressaten nur nach allgemeinen Merkmalen bestimmt bzw. bestimmbar sein müssen, muss sich die Allgemeinverfügung auf einen konkreten Einzelfall beziehen. Die Regelung eines Einzelfalles stellt das maßgebliche Kriterium für die Abgrenzung der Allgemeinverfügung von einer Rechtsnorm dar. Nicht die Unbestimmtheit des Personenkreises, sondern die Konkretheit des geregelten Sachverhalts unterscheidet die personenbezogene Allgemeinverfügung von der Rechtsnorm (OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2. November 2010 – 3B 164/10 – zitiert nach Juris, Rn. 9; BayVGH, Urteil vom 15. März 2016 – 8 BV 14.1102 – zitiert nach Juris, Rn. 22 m.w.N.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Auflage 2017, § 35 Rn. 161). Der für eine Allgemeinverfügung erforderliche Bezug zu einem konkreten Sachverhalt ergibt sich hier aus der Corona-Pandemie, deren weitere Ausbreitung die Antragsgegnerin durch ihre Maßnahmen reduzieren will. Diese Anordnungen dienen damit nicht der Abwehr einer abstrakten Gefahr, wie dies etwa für den Erlass abstrakt-genereller Regelungen in Form einer Rechtsverordnung kennzeichnend ist, sondern betreffen eine konkrete Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung durch das neuartige Corona-Virus SARS-CoV-2 (vergleiche VG des Saarlandes, Beschluss vom 30. März 2020 – 6 L 340/20 – zitiert nach Juris, Rn. 7 ff. m.w.N.; a. A. VG München, Beschluss vom 24. März 2020 – M 26 S 20.1255 – zitiert nach Juris, Rn. 23). Formell ist die Antragsgegnerin für den Erlass einer Allgemeinverfügung (§ 35 Satz 2 ThürVwVfG) auch zuständig. Gem. § 54 Abs. 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung die zuständige Behörde, soweit keine landesrechtliche Regelung besteht. Gem. § 2 Abs. 1 Nr. 5 der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz vom 2. März 2016 (GVBl. S. 155) sind die Landkreise und kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis die zuständigen Behörden. Die Rechtsgrundlage für die unter Ziffer 13 der Allgemeinverfügung getroffenen Regelungen bildet § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG i. d. F. vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587). Danach trifft die zuständige Behörde bei Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen oder Ausscheidern die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Hierzu kann sie insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. Nach § 28 Abs. 1 Satz 4 IfSG werden die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) insoweit eingeschränkt. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass es sich bei der Erkrankung COVID-19 um eine übertragbare Krankheit im Sinne des § 2 Nr. 3 IfSG handelt (vgl. hierzu den Steckbrief des RKI zur Coronavirus-Krankheit: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neu-artiges_Coronavirus/Steckbrief.html). Die sehr weite Eingriffsermächtigung des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG beschränkt sich nicht allein auf Maßnahmen gegenüber Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen oder Ausscheidern. Über diesen engeren Kreis hinaus dürfen nach dem Wortlaut des zweiten Halbsatzes der Norm allgemein "Personen", bei denen noch nicht einmal ein Ansteckungsverdacht besteht, in Anspruch genommen werden (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 8. April 2020 - 3 EN 245/20 -). Die generelle Ermächtigung sollte ausweislich der Entstehungsgeschichte der Vorschrift ausdrücklich auch gegenüber „Nichtstörern“ getroffen werden können (vgl. auch die Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung vom 15. Januar 1979 zu § 34 BSeuchG der Vorgängervorschrift des heutigen § 28 IfSG - BT-Drs. 8/2468 S. 27 f.; BayVGH, Beschluss vom 30. März 2020 - 20 CS 20.611 - juris Rn. 13; BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - 3 C16/11 - juris Rn. 26; Gerhardt, Infektionsschutzgesetz, 3. Aufl. 2020, § 28 Anm. IV 2). Durchgreifende verfassungsrechtliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ermächtigungsgrundlage sind im Rahmen einer summarischen Prüfung im Eilverfahren nicht festzustellen (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 8. April 2020 - 3 EN 245/20 -; BayVGH, Beschluss vom 30. März 2020 - 20 NE 20.632 - juris Rn. 40 ff.). Der Umstand, dass nach dem allgemeinen Polizeirecht, das bei dem Fehlen spezieller Regelungen im Rahmen des IfSG anwendbar ist (BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - 3 C 16/11 - juris Rn. 32), Maßnahmen gegen Nichtstörer nur zulässig sind, wenn sie zur Abwendung einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr notwendig sind, führt nicht zur offensichtlichen Rechtswidrigkeit der Anordnung des Tragens von einem Mund-Nasen-Schutz. In diesem Zusammenhang ist der Grundsatz zu berücksichtigen, dass an die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Schadens umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. Dafür sprechen insbesondere das Ziel des Infektionsschutzgesetzes, eine effektive Gefahrenabwehr zu ermöglichen (§ 1 Abs. 1, § 28 Abs. 1 IfSG) sowie der Umstand, dass die betroffenen Krankheiten nach ihrem Ansteckungsrisiko und ihren Auswirkungen auf die Gesundheit der Menschen unterschiedlich sind. Angesichts dessen ist ein am Gefährdungsgrad der jeweiligen Krankheit orientierter flexibler Maßstab heranzuziehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - 3 C 16/11 - juris Rn. 32; VG Bayreuth, Beschluss vom 11. März 2020 - 7 S 20.223 - juris Rn. 44 f.; VG Hannover, Beschluss vom 27. März 2020 - 15 B 1968/20 - juris Rn. 11), der vorliegend auch die Anordnung von Maßnahmen gegenüber Nichtstörern erlaubt. Nach der Einschätzung des vom Gesetzgeber in § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 IfSG hierzu vorrangig berufenen Robert-Koch-Institutes (im Folgenden RKI) handelt es sich bei der durch das neue Coronavirus SARS-CoV-2 hervorgerufenen Situation nicht um eine mit einer Grippeepidemie vergleichbare Situation, sondern es liegt eine sehr dynamische und ernster zu nehmende Lage vor. Die Gefährdung der Gesundheit der Bevölkerung wird derzeit als insgesamt hoch, für Risikogruppen als sehr hoch eingeschätzt. Es drohen schwere Krankheitsverläufe, deren Wahrscheinlichkeit mit zunehmenden Alter und bestehenden Vorerkrankungen zunimmt. Ohne wirksame Gegenmaßnahmen besteht die Gefahr einer Überlastung des Gesundheitswesens mit der Folge, dass aus Kapazitätsgründen nicht mehr sämtliche Patienten eine notwendige intensiv-medizinische Behandlung erhalten können (vgl. die Risikobewertung vom 26. März 2020 - www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html.; ThürOVG, Beschluss vom 8. April 2020 - 3 EN 245/20 -). Hinsichtlich der Art und des Umfanges der Bekämpfungsmaßnahmen wird der Behörde ein Ermessen eingeräumt, denn es lässt sich nicht im Vorfeld für sämtliche Krankheiten bestimmen, welche Schutzmaßnahmen erforderlich sind. Allerdings muss es sich um notwendige Schutzmaßnahmen handeln, deren Anordnung zur Verhinderung der (Weiter-) Verbreitung der Krankheit geboten ist. Darüber hinaus sind dem Ermessen durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Grenzen gesetzt (BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - 3 C 16/11 - juris Rn. 24). Die Antragsgegnerin hat ausweislich der Begründung jedenfalls erkannt, dass ihr Ermessen eingeräumt ist und durch die angeordnete Maßnahme Eingriffe in grundrechtsrelevante Bereiche, hier insbesondere in die Grundrechte aus Art. 2 GG, erfolgen, dass aber der angestrebte Schutz höherwertiger Rechtsgüter wie Leib, Leben und Gesundheit der Bevölkerung und die Aufrechterhaltung des Gesundheitssystems den Eingriff rechtfertigen. Ob die Antragsgegnerin dieses Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat, lässt sich vorliegend allerdings nicht abschließend beurteilen. Angesichts dessen ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens als offen anzusehen. Die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung eine geeignete Schutzmaßnahme ist, um die Weiterverbreitung der Krankheit einzuschränken, ist nicht zu beanstanden. In einer aktuellen Empfehlung stellt die WHO zwar fest, dass der Einsatz von nicht zertifizierten Masken, die Mund und Nase bedecken, nicht ausreichend evaluiert sei und daher weder eine Empfehlung für noch gegen den Einsatz gegeben werden könne. Dagegen empfiehlt nunmehr jedoch das Robert Koch-Institut (RKI) im Rahmen einer Neubewertung ein generelles Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) in bestimmten Situationen im öffentlichen Raum als einen weiteren Baustein, um Risikogruppen zu schützen und den Infektionsdruck und damit die Ausbreitungsgeschwindigkeit von COVID-19 in der Bevölkerung zu reduzieren. Dabei betont es, dass der Einsatz von MNB die zentralen Schutzmaßnahmen, wie die (Selbst-) Isolation Erkrankter, die Einhaltung der physischen Distanz von mindestens 1,50 m, die Hustenregeln und die Händehygiene zum Schutz vor Ansteckung, nicht ersetzen kann. Diese zentralen Schutzmaßnahmen müssten weiterhin strikt eingehalten werden. Daneben könne jedoch durch das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung eine teilweise Reduktion der unbemerkten Übertragung von infektiösen Tröpfchen auf Populationsebene zu einer weiteren Verlangsamung der Ausbreitung beitragen. Dies betreffe die Übertragung im öffentlichen Raum, in dem mehrere Menschen zusammen treffen und sich dort länger aufhalten (z. B. Arbeitsplatz) oder der physische Abstand von mindestens 1,50 m nicht immer eingehalten werden könne (z. B. Einkaufssituation, öffentliche Verkehrsmittel). Tätigkeiten, die mit vielen oder engeren Kontakten einhergehen, seien hier von besonderer Bedeutung. Da bei vielen Ansteckungen die Infektionsquelle unbekannt sei, könne eine unbemerkte Ausscheidung des Virus in diesen Fällen weder durch eine Verhaltensänderung (wie eine Selbstquarantäne) noch durch eine frühzeitige Testung erkannt werden, da der Beginn der Infektiosität unbekannt sei. In dem System verschiedener Maßnahmen sei ein situationsbedingtes generelles Tragen von MNB in der Bevölkerung ein weiterer Baustein, um Übertragungen zu reduzieren. Entsprechend kommt auch das Europäische Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) in einer aktuellen Stellungname zu dem Schluss, dass der Einsatz von Gesichtsmasken als Mittel der Kontrolle von Infektionsquellen eingesetzt werden kann, um die Ausbreitung des Virus in der Bevölkerung durch infizierte Personen, die noch keine Symptome entwickelt haben, zu verhindern. Das amerikanische Public-Health-Institut CDC spricht ebenfalls eine Empfehlung für den Einsatz von MNB aus, um in Situationen, in denen andere Maßnahmen der physischen Distanzierung nur schwierig eingehalten werden können, eine Übertragung des Virus auf andere zu verhindern (vgl. Epidemiologisches Bulletin des RKI vom 14. April 2020: Mund-Nasen-Bedeckung im öffentlichen Raum als weitere Komponente zur Reduktion der Übertragungen von COVID-19. Strategie-Ergänzung zu empfohlenen Infektionsschutzmaßnahmen und Zielen, veröffentlicht bei https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/nCoV.html ). Dies überzeugt im Hinblick auf den Umstand, dass sich nach der Datenlage in Deutschland nur bei 53 % der (wohl bestätigten) Infizierten Husten manifestiert (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html). Gleichzeitig wird eingeschätzt, dass Patienten bereits 1-3 Tage vor Symptombeginn infektiös sind (vgl. Epidemiologisches Bulletin des RKI vom 14. April 2020). Außerdem erfolgen keine flächendeckenden Tests, so dass sich die Dunkelziffer der Infizierten nicht seriös einschätzen lässt. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die von der Antragsgegnerin angeordnete Maskenpflicht auch hinreichend bestimmt. Die Bestimmtheit einer Regelung erfordert, dass der Entscheidungsinhalt für die Adressaten nach Art und Umfang aus sich heraus verständlich ist. Dabei sind der gesamte Inhalt des Verwaltungsakts, die von der Behörde gegebene Begründung und die den Beteiligten bekannten näheren Umstände des Erlasses zu berücksichtigen (Kopp/Ramsauer, a. a. O., § 37 Rn. 12 m.w.N.). Die Antragsgegnerin hat in ihrer Allgemeinverfügung und der diesbezüglichen Begründung zu Ziffer 13 sowohl Material (Baumwolle) als auch Arten von möglichen Schutzmasken (selbst geschneiderte Masken, Schals, Tücher, Buffs) genannt und woraus diese gegebenenfalls hergestellt werden können. Ob die angeordnete Verpflichtung zum Tragen eines solchen Mund-Nasen-Schutzes im Hinblick auf die damit verbundenen Grundrechtseingriffe insbesondere bei dem Tragen während der gesamten Arbeitszeit zum jetzigen Zeitpunkt verhältnismäßig ist, lässt sich im Eilverfahren nicht verlässlich beurteilen. Allerdings ist hier zu berücksichtigen, dass jedenfalls die Antragstellerin es mit der Öffnungsklausel in der Fassung der Ziffer 13 c) der Allgemeinverfügung vom 1. April 2020 ermöglicht hat, bei einem bestehenden Hygiene- und Infektionsschutzkonzept auf das Tragen einer Gesichtsmaske zu verzichten. Bei der insoweit notwendigen Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Maskenpflicht das private Interesse des Antragstellers, vorläufig von dieser Regelung verschont zu bleiben. Dabei ist auf die Situation am heutigen Tag der gerichtlichen Entscheidung abzustellen, der hier maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist (vgl. BayVGH, Beschluss vom 30. März 2020 – 20 CS 20.611 – zitiert nach Juris, Rn. 4). Danach ist davon auszugehen, dass die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes als wichtiger Baustein zu einer Reduzierung des Ansteckungsrisikos beiträgt und sich diese Maßnahme (jedenfalls im öffentlichen Raum) bereits positiv auf die Entwicklung im Stadtgebiet der Antragsgegnerin ausgewirkt haben dürfte. Angesichts der am gestrigen Tag von dem Bund und den Ländern empfohlenen Wiedereröffnung von Geschäften bis zu einer Verkaufsfläche von 800 m² steht jedoch eine Änderung der bisher getroffenen Maßnahmen bevor. Mit den Lockerungen im wirtschaftlichen Bereich, dessen bisherige Begrenzungen im Vergleich mit der Pflicht zur Tragung eines Mund-Nasen-Schutzes mit deutlich massiveren Grundrechtsbeeinträchtigungen für die Betroffenen verbunden gewesen ist, besteht bei Aussetzung der Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes die Gefahr einer erneuten Erhöhung der Infektionszahlen. Aus diesem Grund haben auch die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vereinbart, das Tragen von (nicht medizinischen) Alltagsmasken dringend zu empfehlen (vgl. Prot. der Telefonschaltkonferenz vom 15. April 2020 - https://www.bundesregierung.de/breg-de/suche/bund-laender-beschluss-1744224). Der Umstand, dass die Antragsgegnerin seit einigen Tagen keine Neuninfektionen mehr registriert hat, steht der Aufrechterhaltung der Pflicht zum Tragen des Mund-Nasen-Schutzes nicht entgegen. Die aktuellen Zahlen belegen angesichts der geplanten Änderungen noch keine nachhaltige und dauerhafte Stabilisierung der Situation. Eine Aufhebung der Maskenpflicht könnte deshalb zu einem erneuten Anstieg der Infektionen und damit zu der befürchteten Überlastung des Gesundheitssystems führen, was dann wieder erneut schwerer wiegende grundrechtsbeeinträchtigende Maßnahmen nach sich zöge. Demgegenüber ist der Antragsteller in seinen Grundrechten, insbesondere in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit, von der angeordneten Maßnahme der Antragsgegnerin nur geringfügig beeinträchtigt. Er hält sich nur einmal wöchentlich in Jena auf. Nach der örtlichen Lage seiner Arbeitsstätte muss er für den Weg vom Bahnhof zum Büro den öffentlichen Personennahverkehr, in dem er eine Maske tragen müsste, nicht benutzen. Insbesondere hat er nicht vorgetragen, dass ihm als geschäftsführenden Gesellschafter die Erstellung eines Hygiene- und Infektionsschutzkonzepts für die berufliche Tätigkeit in seinem Büro, das er sich mit nur einer weiteren Person teilt, nicht möglich ist. Aber auch das befristete Tragen des Mund-Nasen-Schutzes wiegt nicht so schwer, wie die möglichen Gefahren, die noch immer von einer weiteren dynamischen Verbreitung des hochansteckenden SARS-CoV-2-Virus für das Gesundheitssystem und die Gesundheit der Bevölkerung ausgehen. Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht und die allgemeine Handlungsfreiheit treten deshalb hinter die mit der Maßnahme verfolgten Ziele zurück. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Von einer Halbierung des Auffangwertes im Eilverfahren (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013) wurde abgesehen, da der Antragsteller mit seinem Antrag eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt.