OffeneUrteileSuche
Beschluss

3 E 1801/20

VG Gera 3. Kammer, Entscheidung vom

3mal zitiert
17Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

20 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Zur Verhältnismäßigkeit einer Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in einem ausgewiesenen Bereich in der Öffentlichkeit unter freiem Himmel, in dem sich Personen auf engem Raum aufhalten (hier bejaht).(Rn.24) (Rn.34) (Rn.37)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Verhältnismäßigkeit einer Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in einem ausgewiesenen Bereich in der Öffentlichkeit unter freiem Himmel, in dem sich Personen auf engem Raum aufhalten (hier bejaht).(Rn.24) (Rn.34) (Rn.37) Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich gegen die im Wege einer infektionsschutzrechtlichen Allgemeinverfügung angeordnete Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedenkung in bestimmten Bereichen im Freien. Nachdem der Antragsteller im Verfahren 3 E 1661/20 Ge insoweit obsiegt hat, als die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Anordnung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im öffentlichen Raum auf stark frequentierten Verkehrswegen, Plätzen und Flächen (insbesondere Fußgängerzonen, Verkehrsknotenpunkte), wenn der Mindestabstand von 1,5 m nicht durchgängig sichergestellt werden kann, angeordnet worden ist, hat die Antragsgegnerin eine neue Regelung getroffen. Mit Allgemeinverfügung vom 19. November 2020 hat sie nunmehr bestimmt: I. Weitergehende Anordnungen zur ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO 1. Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung (§ 6) Im Stadtgebiet Jena ist, über die in § 6 Abs. 1 (öffentlicher Personenverkehr) und § 6 Abs. 2 (Geschäfte mit Publikumsverkehr) der Zweiten ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO geregelten Bereiche hinaus, unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. …. d) Die Verpflichtung gilt weitergehend in folgenden Bereichen: außerhalb von Gebäuden im öffentlichen Raum im Zeitraum zwischen 10:00 Uhr und 18:00 Uhr auf nachfolgenden Straßen, Wegen und Plätzen innerhalb des „Altstadtgrabenrings (begrenzt durch den Fürstengraben im Norden, durch den Löbdergraben im Osten und Süden, durch den Holzmarkt und den Teichgraben im Süden sowie durch den Leutragraben und den Johannisplatz im Westen): Löderstraße Ludwig-Weimar-Gasse Markt Marktgäßchen Oberlauengasse Am Pulverturm im gesamten Stadtgebiet: … nach der StVO ausgewiesene Haltestellenbereiche (Zeichen 224), sofern sich dort mindestens eine weitere Person aufhält, die nicht zum eigenen Haushalt gehört. Am 25. November 2020 hat der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht begehrt. Er werde durch die angegriffene Verpflichtung in seinem Grundrecht der allgemeinen Handlungsfähigkeit gem. Art. 2 GG unverhältnismäßig stark eingeschränkt. Er werde weiterhin mit Bußgeldern bei Verstößen gegen unverhältnismäßige Maßnahmen bedroht. Das Personal des Ordnungsamtes könne vernünftiger und effektiver zur Kontaktnachverfolgung eingesetzt werden als zur Kontrolle der hier angegriffenen Regelungen. Ohne einen effektiven Einsatz des Personals steige die Gefahr im Stadtgebiet auch für ihn, an COVID-19 zu erkranken. Die Antragsgegnerin sei nicht befugt, über die Thüringer Verordnungen hinausgehende weitergehende Maßnahmen zu treffen. § 28a Abs. 3 IfSG sehe regionale Schutzmaßnahmen nur vor, soweit nicht das Infektionsgeschehen innerhalb eines Landes regional übergreifend oder gleichgelagert sei. Die 7-Tage-Inzidenz je 100.000 Einwohner liege in Jena bei 82,1, in Thüringen bei 133,3. Insoweit stelle sich das Infektionsgeschehen als regional übergreifend dar. Deshalb bedürfe es landesweit abgestimmter Schutzmaßnahmen. Die Stadt habe nicht schlüssig und konkret begründet, weshalb sie Maßnahmen ergreife, die über die Regelungen im Land hinausgingen. Vielmehr verbiete die Antragsgegnerin Handlungen, die die Thüringer Verordnung ausdrücklich von dem Verbot ausgenommen habe (organisierter Trainingsbetrieb für unter 18-Jährige) und verstoße damit bewusst gegen übergeordnete Entscheidungen der Landesregierung und des Thüringer Landtages. Strengere Maßnahmen in der Stadt seien nur unter Einbeziehung des Stadtrates möglich, um parteipolitische Interessenskonflikte auszuschließen. Die angegriffene Maskenpflicht in bestimmten Bereichen sei nicht erforderlich in einer leeren Innenstadt und dem sehr geringen Infektionsrisiko im Freien. Der Mindestabstand sei in der Innenstadt sowie an den Straßenbahnhaltestellen fast immer problemlos einzuhalten. Für eine erhöhte Infektionsgefahr sei ein intensiverer Kontakt und nicht nur ein zu geringer Abstand beim Passieren notwendig. Ein ständiges Gedränge mit Körperkontakt und direktem Ansprechen, wie z.B. auf einem Weihnachtsmarkt, sei nicht gegeben. Im Sommer seien deutlich mehr Menschen unterwegs gewesen, die auch gesellig zusammen gesessen hätten, ohne dass es höhere Infektionsraten gegeben habe. Auch eine mit dem Konsum von Alkohol verbundene Ansammlung junger Menschen liege der Anordnung nicht zu Grunde. Angesichts des Verbots des Verkaufs geöffneter alkoholischer Getränke, abgesagter Weihnachtsmärkte, geschlossener Restaurants und der Verlagerung des Handels ins Internet sei der Publikumsverkehr schon deutlich geringer. Es dürften sich ohnehin nicht mehr als 10 Personen aus maximal 2 Haushalten treffen. Dementsprechend zeigten die gefertigten Fotos auch ein nur geringes Personenaufkommen. Auch an den Haltestellen könne zu bestimmten Zeiten (bei Nacht, außerhalb des Berufsverkehrs) bei der Anwesenheit von nur 2 Personen der Mindestabstand in der Regel problemlos eingehalten werden. Ein gewisses Restrisiko sei zu akzeptieren. Das Ausbruchsgeschehen beruhe nicht auf Ansteckungen im Freien, sondern im familiären Umfeld bzw. im Haushalt, in Alten- und Pflegeheimen, im Krankenhaus, in sonstigen Heimen sowie im Arbeitsumfeld. Auf diese Bereiche müssten die zu ergreifenden Maßnahmen abzielen. Auch sei nicht erkennbar, dass die Maskenpflicht im Freien bisher einen spürbaren Effekt habe. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen Teil 2 I Nr. 1 d) der aktuellen Allgemeinverfügung im Hinblick auf die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im öffentlichen Raum innerhalb des „Altstadtgrabenrings“ sowie an den nach StVO ausgewiesenen Haltestellen anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie verteidigt die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Regelungen. Sie sei befugt, entsprechende Regelungen zu erlassen. Im Hinblick auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts unter dem Aktz: 3 E 1661/20 Ge sei nunmehr die Anordnung hinreichend bestimmt. Die Antragsgegnerin habe die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung lediglich auf Fußgängerzonen bzw. schmale Wegeführungen, bei denen erfahrungsgemäß eine Konzentration von Personen zu erwarten sei, beschränkt. Auch sei eine zeitliche Begrenzung auf die regulären Öffnungszeiten erfolgt. Weitergehende objektivierbare Methoden seien nicht anzulegen. Es handele sich um eine präventive Maßnahme mit vergleichsweise niedrigschwelliger Eingriffsintensität in einem zeitlich überschaubaren Rahmen. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen. II. 1. Der Antrag ist zulässig. Der Antragsteller ist mit Wohnsitz im Stadtgebiet antragsbefugt. Die erlassenen Vorschriften zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes betreffen den Antragsteller jedenfalls in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG. 2. In der Sache hat der Antrag keinen Erfolg. Bei der Entscheidung über einen einstweiligen Rechtsschutzantrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hat das Gericht eine Abwägung zwischen dem privaten Interesse an der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Rechtsbehelfs einerseits und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts andererseits vorzunehmen. Dabei sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs maßgeblich zu berücksichtigen. Während bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsbehelfs ein schutzwürdiges Aussetzungsinteresse nicht in Betracht kommt, besteht umgekehrt kein öffentliches Interesse am Vollzug einer offensichtlich rechtswidrigen Verfügung. Ist hingegen der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, bedarf es einer allgemeinen Abwägung der verschiedenen Interessen. Dann werden die Auswirkungen in Bezug auf das öffentliche Interesse in dem Fall der Stattgabe des Eilantrags und einer späteren Erfolglosigkeit in der Hauptsache den Auswirkungen gegenübergestellt, wenn der Eilantrag abgelehnt, aber der Rechtsbehelf in der Hauptsache erfolgreich sein wird. Die Allgemeinverfügung erweist sich im Rahmen einer nur summarischen Prüfung bezüglich der Maskenpflicht in den definierten Bereichen im Freien im öffentlichen Raum voraussichtlich als rechtmäßig. Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in § 28 Abs. 1 Satz 1 und §§ 29 bis 31 IfSG genannten, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. Nach § 28 Abs. 1 Satz 4 IfSG werden die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) insoweit eingeschränkt. Der Anwendungsbereich des § 28 IfSG ist grundsätzlich eröffnet. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass es sich bei der Erkrankung COVID-19 um eine übertragbare Krankheit im Sinne des § 2 Nr. 3 IfSG handelt. Es besteht eine erhebliche Anzahl an Erkrankungen mit teilweise letalem Ausgang. Das vom Gesetzgeber gem. § 4 IfSG mit einer besonderen Bedeutung ausgestattete Robert Koch-Institut sieht noch immer eine hohe Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung und eine sehr hohe Gefährdung für Risikogruppen (vgl. zuletzt Risikobewertung zum 27. Oktober 2020, aktualisiert am 11. November 2020: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung; zu den aktuellen Fallzahlen am 13. November 2020: https://experience.arcgis.com/experience/478220a4c454480e823b17327b2bf1d4; für Thüringen: https://www.tmasgff.de/covid-19/fallzahlen?fbclid=IwAR1pz2b-tYg5ZHl9c-UazOs3fEqFaytMKK9CekQ76JjDSyZujSPiTH5t9BA). Dies bezweifelt der Antragsteller auch nicht. Weitere tatbestandliche Voraussetzungen bestehen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG nicht (vgl. BayVGH, Beschluss vom 13. August 2020 - 20 C 20.1821 - juris Rn. 24 f.). Dementsprechend ist die zuständige Stelle zum Handeln verpflichtet (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 22. Mai 2020 - 3 EN 341/20 - juris Rn. 96). Die Antragsgegnerin ist trotz der Geltung der 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO nach deren § 13 Abs. 1 berechtigt, weitergehende Anordnungen zu erlassen. Der Erlass der Thüringer Verordnung über außerordentliche Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Fassung vom 29. November 2020 (im Folgenden ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO) führt angesichts der ausdrücklichen Regelung gem. § 1 Abs. 3 ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO zu keinem anderen Ergebnis, denn dort ist bestimmt, dass die Regelungen des § 13 der 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO unberührt bleiben. Der Verordnungsgeber hat im Übrigen nunmehr in § 5 Abs. 1 Nr. 2 ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO geregelt, dass an allen durch die zuständigen Gesundheitsbehörden festgelegten und gekennzeichneten Orten mit Publikumsverkehr in Innenstädten und in der Öffentlichkeit unter freiem Himmel, an denen sich Personen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, diese zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtet sind. Insoweit geht die Antragsgegnerin bezüglich der hier angegriffenen Regelungen nicht über die landesweit geltenden Vorgaben hinaus. Diese nach Erlass der hier angegriffenen Allgemeinverfügung veränderte Rechtslage ist auch bei der vorliegenden Entscheidung zu berücksichtigen. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist nicht der Erlass der Allgemeinverfügung, sondern der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, da es sich um einen Verwaltungsakt mit einer noch bestehenden Dauerwirkung handelt (vgl. Kammerbeschluss vom 16. April 2020 - 3 E 545/20 - juris Rn. 46; BayVGH, Beschluss vom 30. März 2020 – 20 CS 20.611 – zitiert nach Juris, Rn. 4). Unabhängig hiervon lässt sich der am 19. November 2020 in Kraft getretenen Regelung des § 28a Abs. 3 Satz 9 bzw. 10 IfSG nicht entnehmen, dass nur landes- bzw. bundesweit einheitliche Maßnahmen zu ergreifen sind. Nach dieser gesetzlichen Regelung sind zwar landes- bzw. bundesweit abgestimmte umfassende Schutzmaßnahmen zur effektiven Eindämmung des Infektionsgeschehens anzustreben. Eine einheitliche Strategie soll eine mögliche infektiologische Wechselwirkung und Verstärkung zwischen einzelnen Regionen ausschließen und die Akzeptanz der erforderlichen schwerwiegenden Maßnahmen in der Bevölkerung erhöhen (vgl. Begründung des Gesetzesentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und SPD vom 3. November 2020, Drs. 19/23944, S. 35). Mit dem Wortlaut „anstreben“ hat der Bundesgesetzgeber jedoch nur eine Zielstellung formuliert. Ein Abweichen hiervon bzw. das Nichterreichen des Ziels eines einheitlichen, abgestimmten Vorgehens führt damit nicht zwingend zur Rechtswidrigkeit abweichender Maßnahmen. Angesichts des gleichzeitig auch geregelten Ziels, bundeseinheitliche Regelungen anzustreben und des vorhandenen bundesweiten Ausbruchsgeschehens würde sich hier auch die Schwierigkeit ergeben, welche Maßnahmen als abgestimmt und verbindlich anzusehen wären, wenn Thüringen hinter im Übrigen bundesweit abgestimmten Maßnahmen zurückbliebe. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist eine Beteiligung des Stadtrates bei dem Erlass einer Allgemeinverfügung im Anwendungsbereich des Infektionsschutzgesetzes nicht vorgesehen. Die Antragsgegnerin nimmt diese Aufgaben im übertragenen und nicht im eigenen Wirkungskreis wahr (vgl. § 2 der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz 2. März 2016 - GVBl. S. 155 -, zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Juni 2020 - GVBl. S. 269 -). Der Bundesgesetzgeber hat mit dem Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 18. November 2020 (BGBl. S. 2397 ff.) nunmehr mit dem Einfügen des § 28a Abs. 1 IfSG zahlreiche Schutzmaßnahmen benannt, darunter auch die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Maskenpflicht - § 28a Abs. 1 Nr. 2 IfSG). Trotz dieser Regelung wird das dem Gesetzgeber in § 28 Abs. 1 IfSG eingeräumte Ermessen weiterhin dadurch beschränkt, dass es sich um „notwendige“ Schutzmaßnahmen handeln muss. Die Maßnahmen müssen zur Verhinderung der (Weiter-)Verbreitung der Krankheit erforderlich und auch verhältnismäßig sein (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 22. Mai 2020 - 3 EN 341/20 - juris Rn. 98). Angesichts der bestehenden Ungewissheiten in der vorliegenden Pandemiesituation ist der zuständigen Stelle weiterhin eine Einschätzungsprärogative im Hinblick auf das gewählte Mittel einzuräumen, soweit sich nicht andere Maßnahmen eindeutig als gleich geeignet und weniger belastend darstellen (OVG NRW, Beschluss vom 6. April 2020 - 13 B 398/20.NE -; BayVGH, Beschluss vom 30. März 2020 - 20 NE 20.632 - juris Rn. 60 und - 20 CS 20.611 - juris Rn. 22; OVG Berl-Brdg, Beschluss vom 23. März 2020 - OVG 11 S 12/20 - juris Rn. 10). Angesichts einer erheblichen Risiko- und Gefahrenlage, aber nur beschränkten Erkenntnissen über Art, Ursache und Verbreitung der übertragbaren Krankheit, ist der Behörde - solange keine gegenläufigen gesicherten Tatsachen vorliegen - hinsichtlich der zu ergreifenden Maßnahmen ein Entscheidungsspielraum einzuräumen, dem auch notwendigerweise Pauschalierungen, Verallgemeinerungen und Generalisierungen innewohnen (BayVGH, Entscheidung vom 23. November 2020 - Vf. 59-VII-20 - Rn. 61 ThürOVG, Beschluss vom 7. Mai 2020 - 3 EN 312/20 - n.v.). Unter Berücksichtigung dieses Rahmens stellt sich die angeordnete Maskenpflicht im „Altstadtgrabenring“ bzw. an den Haltestellen im Rahmen einer summarischen Prüfung als verhältnismäßig und damit rechtmäßig dar. Die Verpflichtung zur Tragung einer Mund-Nasen-Bedeckung in bestimmten Bereichen im Stadtgebiet der Antragstellerin ist grundsätzlich geeignet, die weitere Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus einzudämmen. Hierdurch wird die Häufigkeit von Situationen verringert, in denen der Mindestabstand von 1,5 m zwischen verschiedenen Personen ohne Schutzmaßnahmen unterschritten wird. Ausweislich der Bewertung des Risikos durch das Robert Koch-Institut besteht ein Infektionsrisiko, wenn mehrere Menschen zusammentreffen und sich länger aufhalten (z.B. am Arbeitsplatz) oder der physische Abstand nicht eingehalten wird. Dies gilt auch bei Menschenansammlungen im Freien, wenn der Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten wird. Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes kann vor allem dann eine Senkung der Übertragung bewirken, wenn möglichst viele Menschen eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen (vgl. https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/gesamt.html zur Frage, Was ist beim Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Öffentlichkeit zu beachten, Stand 20. Oktober 2020). Dementsprechend wird auch in § 5 Abs. 1 Nr. 2 ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO eine erweiterte Maskenpflicht im Freien, wenn sich Personen auf engen Raum aufhalten, als Mittel zur Eindämmung der Ausbreitung des Virus angesehen (vgl. ferner z.B. im Corona-Warn- und Aktionsplan von Rheinland-Pfalz bei dem Erreichen des Inzidenzwertes von 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner: https://corona.rlp.de/de/aktuelles/corona-warn-und-aktionsplan-rlp/; § 24 Abs. 1 der 8. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 30. Oktober 2020; hierzu auch BayVGH, Beschluss vom 10. November 2020 – 20 NE 20.2477 -, juris; Entsprechendes wurde auch in der jüngsten Videoschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 25. November 2020 beschlossen - vgl. 2. (2)). Soweit das Robert Koch-Institut Begegnungen im Freien nicht als eine Hauptursache für Infektionen benennt, sondern Ausbrüche im familiären Umfeld bzw. im Haushalt, in Heimen, Krankenhäusern und im Arbeitsumfeld aufzählt, schließt dies das Bestehen einer Ansteckungsgefahr im Freien nicht aus. Der aktuelle Lagebericht des RKI zeigt vielmehr, dass den derzeitigen Ausbrüchen ein diffuses Geschehen zu Grunde liegt. Gleichzeitig stellt das RKI fest, dass nur etwa ein Fünftel der gemeldeten COVID-19 Fälle einem Ausbruch zugeordnet werden kann. Die Benennung der Hauptursachen beschränkt sich dementsprechend auf lediglich 25 % des Ausbruchsgeschehens. In einer Vielzahl der Fälle kann keine Infektionsquelle angegeben werden. Insbesondere dürfte eine Nachverfolgung im Falle relativ kurzer Begegnungen mit Fremden kaum möglich sein. Des Weiteren sind die Gesundheitsämter, einschließlich des Amtes der Antragsgegnerin, angesichts der hohen Zahlen nicht mehr in der Lage, das Ausbruchsgeschehen umfassend nachzuverfolgen (vgl. täglicher Lagebericht vom 24. November 2020, S. 10 ff. - https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Nov_2020/2020-11-24-de.pdf?__blob=publicationFile; vgl. auch VG Osnabrück, Beschluss vom 29. Oktober 2020 – 3 B 77/20 - juris Rn. 29). Die Antragsgegnerin hat zur Begründung der Regelung ausgeführt, dass insbesondere in zentralen Ortslagen mit Geschäften und Einrichtungen des Publikumsverkehrs nicht sichergestellt sei, dass der erforderliche Mindestabstand immer eingehalten werde. Erfasst würden die Fußgängerbereiche, überwiegend auch mit anliegenden Geschäften und vergleichbaren Einrichtungen, die in den Hauptverkehrszeiten durch regelmäßige Frequentierung von Passanten gekennzeichnet seien. Einige Gassen wiesen auch eine besondere Enge auf. Dies ist nicht zu beanstanden. Es handelt sich um eine zentrale Ortslage mit zahlreichen Geschäften und anderen Einrichtungen mit Publikumsverkehr. Auch wenn der Bereich nicht dergestalt überfüllt ist, dass er durchgängig nur unter Verletzung des Mindestabstandes passiert werden kann, kann damit gerechnet werden, dass einzelne Personen unnötig dicht an anderen vorbeigehen oder stehenbleiben, um z.B. in ein Schaufenster zu sehen oder um - im Einklang mit der grundsätzlich bestehenden Kommunikationsfunktion einer Fußgängerzone - mit anderen Menschen unter Einhaltung des erforderlichen Sicherheitsabstandes zu kommunizieren (vgl. VG Frankfurt, Beschluss vom 9. November 2020 – 5 L 2944/20.F – juris Rn. 37; Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 28. Oktober 2020 – 1 B 126/20 – juris Rn. 11). Das lässt sich auch den vom Antragsteller vorgelegten Fotos entnehmen, die allerdings die tatsächlichen Umstände nur punktuell wiedergeben. Der Umstand, dass nicht die gesamte Zeit durchgehendes Gedränge herrscht, in dem ständig der Mindestabstand unterschritten wird und ein Vorbeigehen regelmäßig eine Ansprache anderer Personen erfordert, führt nicht schon dazu, die Erforderlichkeit der Maskenpflicht zu verneinen. Die Abstandspflicht beschränkt sich nicht nur auf Situationen, in denen ein längerer Kontakt innerhalb des Mindestabstands besteht, auch wenn im Freien die Gefährdung grundsätzlich geringer ist als in geschlossenen Räumen. Insbesondere ist nicht zu erwarten, dass ohne eine Maskenpflicht sämtliche Passanten bei der Nichteinhaltung des Mindestabstandes die Mund-Nasen-Bedeckung tatsächlich nutzen. Das durchgängige Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung ist ein effizientes Mittel. Es kann zur Verlangsamung des Infektionsgeschehens beitragen (vgl. VG Osnabrück, Beschluss vom 29. Oktober 2020 – 3 B 77/20 - juris Rn. 29). Insbesondere führen die derzeit bestehenden Einschränkungen im Restaurant- und Hotelbetrieb nicht zum völligen Wegfall des Kundenbetriebs, auch wenn Sitzplätze im Freien zu dieser Jahreszeit nicht mehr genutzt werden. Zahlreiche Restaurants haben einen Abholservice eingerichtet. Aber auch ein pandemiebedingter Rückgang der Einkäufe im Einzelhandel im Innenstadtbereich führt nicht schon zu einer weitgehend leeren Innenstadt. Hier ist zu berücksichtigen, dass der umsatzstärkste Verkaufsmonat vor Weihnachten jetzt erst ansteht. Dementsprechend sowie im Hinblick auf die Begrenzung der Anzahl der Kunden in den Geschäften und der damit verbundenen Gefahr der Entstehung von Warteschlangen sieht auch § 5 Abs. 1 Nr. 3 der aktuellen zweiten Thüringer Verordnung über außerordentliche Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 29. November 2020 eine erweiterte Pflicht zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung vor Einzelhandelsgeschäften vor. Das Gebot der Erforderlichkeit ist nicht verletzt. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass nicht nur eine einzelne Maßnahme zur Einschränkung der Infektionsgefahr ausreicht, sondern nur eine Vielzahl an Einschränkungen in der gegenwärtigen Situation, in der die 7-Tages-Inzidenz von 50 Neuinfizierten je 1000.000 Einwohner deutlich überschritten ist, in der Lage ist, die Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus zu verringern. Gleichzeitig steht der zuständigen Behörde ein Beurteilungsspielraum zu (vgl. BayVGH, Entscheidung vom 23. November 2020 - Vf. 59-VII-20 - Rn. 54). Insoweit vermag der Antragsteller mit dem Hinweis, die Antragsgegnerin könne ihre Mitarbeiter sinnvoller als zur Kontrolle der Maskenpflicht einsetzen, nicht durchdringen. Welche Maßnahmen die Antragsgegnerin ergreift, steht in ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Allein der Umstand, dass andere Maßnahmen als sinnvoller angesehen werden, führt nicht schon zur Rechtswidrigkeit der ergriffenen Maßnahme. Der Antragsteller hat keine gleich wirksamen, aber weniger einschränkenden Mittel aufgezeigt, mögliche Ansteckungsrisiken im Freien zu minimieren. Die bisherige Entwicklung hat gezeigt, dass allein die Nachverfolgung der Infektionsketten eine Erhöhung der Infektionszahlen nicht verhindert hat und mit steigenden Infektionszahlen auch nicht mehr umfassend möglich ist. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass die Verpflichtung zur Nutzung einer Maske zu unbestimmt ist, wenn sie nur bei einer nicht durchgehenden Einhaltung des Mindestabstandes gilt (vgl. Kammerbeschluss vom 11. November 2020 - 3 E 1661/20 Ge -). Dieses an sich mildere Mittel steht der Antragsgegnerin nicht zur Verfügung. Die Notwendigkeit einer hinreichend bestimmten Regelung hat zur Folge, dass auch Zeiten und Bereiche erfasst werden, in denen keine dichteren Menschenansammlungen auftreten und keine Unterschreitung des Mindestabstandes zu erwarten ist. Hinreichend bestimmte Regelungen führen zu gewissen Generalisierungen. Die Antragsgegnerin hat dies auch berücksichtigt und die Zeiten von 18.00 Uhr bis 10.00 Uhr, in denen erfahrungsgemäß kein größeres Passantenaufkommen mehr anzutreffen ist, von der Maskenpflicht ausgenommen (vgl. insoweit VG Neustadt, Beschluss vom 5. November 2020 - 5 L 958/20.NW - juris). Schließlich steht die mit der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verbundene Grundrechtsbeeinträchtigung nicht in einem unangemessenen Verhältnis zu den damit verfolgten Zielen. Zwar wird der Antragsteller in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit beeinträchtigt, wenn er in bestimmten Bereichen eine Maske tragen muss. Allerdings wohnt der Antragsteller nicht in dem betroffenen Bereich. Einkaufsmöglichkeiten bestehen auch außerhalb des Altstadtgrabenrings. Gleichzeitig hat es der Antragsteller selbst in der Hand, den Zeitraum des Aufenthalts in dem Bereich kurz zu halten. Die mit dem Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verbundenen Unannehmlichkeiten stellen sich im Vergleich mit anderen Maßnahmen zur Abwendung einer Pandemie wie dem Schließen von Restaurants und Hotels bzw. einem völligen Herunterfahren des gesellschaftlichen Lebens als deutlich weniger schwerwiegend dar. Eine existenzielle Betroffenheit liegt ersichtlich nicht vor. Auf der anderen Seite hat die Antragsgegnerin in Wahrnehmung der staatlichen Schutzpflicht für Leben und Gesundheit gehandelt, um die Gefahr einer Ansteckung mit dem SARS-CoV-2-Virus zu reduzieren. Aber auch die Verpflichtung zum Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung im Bereich von Haltestellen ist nicht ersichtlich ungeeignet. Die Antragsgegnerin hat den Umstand, dass in den Haltestellenbereichen regelmäßig mehrere Personen warten und sich abhängig von der Verkehrszeit auch eine erhebliche Anzahl von Personen dort aufhält, die sich je nach Witterung im Bereich des Wartehäuschens konzentrieren, zum Anlass der Regelung genommen. Auch das ist im Rahmen einer summarischen Prüfung nicht zu beanstanden. Eine Regelung, die die Maskenpflicht an die voraussichtliche Unterschreitung des Mindestabstandes bzw. an eine gewisse Wartezeit ohne die Einhaltung des Mindestabstandes knüpft, wäre zu unbestimmt (vgl. hierzu Kammerbeschluss vom 11. November 2020 - 3 E 1661/20 Ge -). Die Antragsgegnerin hat im Hinblick auf die Erforderlichkeit der Maßnahme die Verpflichtung im Übrigen auf die Fälle beschränkt, in denen sich mindestens eine weitere Person aus einem anderen Haushalt in diesem Bereich aufhält. Damit hat sie eine eindeutige und hinreichend bestimmte Regelung getroffen. Die Verhältnismäßigkeit dieser Regelung ist nicht zu beanstanden, denn der Antragsteller hat es hier ebenfalls in der Hand, den Aufenthalt in diesem Bereich möglichst kurz zu gestalten bzw. im weiteren Umfeld der Haltestelle zu warten, bevor er das entsprechende öffentliche Verkehrsmittel, in dem ohnehin eine Maskenpflicht besteht, betritt. Aber selbst bei offenen Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs in der Hauptsache geht eine dann notwendige Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Würde der Aussetzungsantrag im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt, erwiese sich im Ergebnis des Hauptsacheverfahrens die angegriffene Regelung in der Allgemeinverfügung aber als rechtswidrig, wäre der Antragsteller in seinen Grundrechten beeinträchtigt. Der Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 GG ist auch für die Zeit der Geltung der Allgemeinverfügung irreversibel. Gleichzeitig erweist sich das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung als eine weniger einschneidende Maßnahme, die keine existenziellen Auswirkungen hat. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist grundsätzlich als sehr geringer Eingriff in die Handlungsfreiheit der Betroffenen angesichts des überragend wichtigen Ziels des Infektionsschutzes bei steigenden Infektionszahlen anzusehen (vgl. Begründung des Gesetzesentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und SPD vom 3. November 2020, Drs. 19/23944, S. 32). Würde hingegen dem Aussetzungsantrag stattgegeben, erwiese sich die angegriffene Regelung in der Allgemeinverfügung im Hauptsacheverfahren aber als rechtmäßig, träte damit eine Erhöhung der allgemeinen Risiko- und Gefährdungslage ein. Die damit verbundene Verstärkung von Infektionsketten kann erhebliche Gefahren für die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems und für Gesundheit, Leib und Leben einer unüberschaubaren Vielzahl von Menschen zur Folge haben. 2. Die Kostentragung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 3. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Von einer Halbierung des Auffangwertes im Eilverfahren (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013) wurde abgesehen, da der Antragsteller mit seinem Antrag eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt.