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Beschluss

3 E 2327/18 Ge

VG Gera 3. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Ergibt sich aus früheren medizinisch-psychologischen Gutachten ein Alkoholmissbrauch, der eine dauerhafte Abstinenz erfordert, begründet der eingeräumte erneute Genuss von Alkohol in erheblichen Umfang einen hinreichenden Grund, den Nachweis der Fahreignung durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu fordern.(Rn.25) (Rn.26) Die Verwertbarkeit von Fahreignungsgutachten unterliegt der Regelung des § 2 Abs. 9 StVG.(Rn.30)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.250,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.250,00 € festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich gegen die von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 21. November 2018 ausgesprochene Entziehung seiner Fahrerlaubnis. Dem 1961 geborenen Antragsteller wurde 1998 aufgrund einer Trunkenheitsfahrt (Blutalkoholkonzentration 2,93 ‰), bei der es zu einem Verkehrsunfall kam, die Fahrerlaubnis entzogen. Am 9. Februar 2015 wurde dem Antragsteller nach Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens des DEKRA e.V. … vom 29. Januar 2015 die Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A, B, BE, C1, C1E, C, CE, L und T neu erteilt. Die Gutachter kamen zu dem Ergebnis, dass bei dem Antragsteller früher eine weit fortgeschrittene Alkoholproblematik bestanden habe. Grundvoraussetzung für eine günstige Verhaltensprognose sei ein stabiler und dauerhafter vollständiger Alkoholverzicht. Im Rahmen der ärztlichen Untersuchung wurde bei dem Antragsteller ein Diabetes mellitus festgestellt. Am 18. Januar 2018 legte der Antragsteller ein auf Veranlassung der Antragsgegnerin erstelltes ärztliches Gutachten des Facharztes für Innere Medizin Dr. P. vom 10. Januar 2018, (ergänzt durch die ärztliche Stellungnahme vom 5. Februar 2018) vor. Das Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass der Diabetes mellitus bei der gegenwärtigen Behandlung der Fahreignung für die Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE nicht entgegenstehe. Im Rahmen der Anamnese beantwortete der Antragsteller die Frage nach dem Alkoholkonsum mit „am Wochenende 8 bis 10 Bier“. Der Gutachter diagnostizierte neben dem Diabetes mellitus u.a. einen Leberparenchymschaden (eigenanamnestisch ethyltoxisch), der selbst keine Minderung der Fahreignung bewirke. In der Folge ordnete die Antragsgegnerin die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens an, das die Frage beantworten sollte, ob Alkoholabhängigkeit bestehe oder Anzeichen von Alkoholmissbrauch vorlägen. Am 4. September 2018 legte der Antragsteller das ärztliche Gutachten der TÜV Thüringen Fahrzeug GmbH & Co. KG vom 30. August 2018 vor. Dieses kommt zu dem Ergebnis, dass die Befunde keine sicheren Hinweise für einen aktuellen Alkoholmissbrauch oder alkoholbedingte Auswirkungen eines Langzeitkonsums ergäben. Hinweise für eine Abhängigkeitserkrankung würden nicht gesehen; es fänden sich jedoch Anzeichen von Alkoholmissbrauch, zumindest bis Januar 2018. Die im medizinisch-psychologischen Gutachten von 2015 geforderte dauerhafte Abstinenz sei nicht eingehalten worden. Die erhöhten Leberwerte vom Januar 2018 wiesen auf einen „wieder hohen Alkoholkonsum/Alkoholmissbrauch“ hin. Die angegebene Reduzierung des Alkoholkonsums bzw. ein aktueller Verzicht habe zu einer Normalisierung der Leberwerte geführt, was einen ethyltoxischen Hintergrund begründe und damit auf einen bis zumindest Januar 2018 vorliegenden erneuten Missbrauch hinweise. Die am 8. August 2018 entnommene Haarprobe ergab ein mit einem sozialen Konsum vereinbares Ergebnis von 15 pg/mg Ethylglucuronid. Wegen der Einzelheiten des Gutachtens wird auf Blatt 243 ff. der Verwaltungsakte (BA) verwiesen. Mit Schreiben vom 27. September 2018 ordnete die Antragsgegnerin gem. §§ 11 Abs. 3 Nr. 1, 13 Satz 1 Nr. 2 a) FeV die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung an. Zur Begründung führte sie aus, dass ausweislich des am 4. September 2018 vorgelegten ärztlichen Gutachtens die im medizinisch-psychologischen Gutachten aus dem Jahr 2015 geforderte dauerhafte Alkoholabstinenz nicht eingehalten worden sei. Die hieraus resultierende Einschränkung der rationalen Entscheidungs- und Steuerungsfähigkeit gehe mit einem unvertretbar erhöhten Risiko für eine (erneute) Verkehrsteilnahme unter Alkoholeinfluss einher. Das Gutachten solle folgende Frage beantworten: „Ist aufgrund der Hinweise auf Alkoholmissbrauch zu erwarten, dass der Untersuchte zukünftig ein Fahrzeug unter Alkoholeinfluss führen wird? Ist insbesondere gewährleistet, dass er das Führen eines Kraftfahrzeugs und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum zuverlässig trennen kann? Liegen im Zusammenhang mit dem früheren Alkoholkonsum Beeinträchtigungen vor, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs in Frage stellen?“. Der Antragsteller erklärte, eine Begutachtung nicht durchzuführen. Nachdem der Antragsteller mit Schreiben vom 18. Oktober 2018 angehört wurde, entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Bescheid vom 21. November 2018 die Fahrerlaubnis aller Klassen (Ziffer 1) und forderte diesen zur Abgabe des Führerscheins auf (Ziffer 2). Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 wurde angeordnet (Ziffer 3). Zur Begründung führte sie aus, dass das angeforderte Gutachten nicht fristgerecht vorgelegt worden sei. Zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung wurde ausgeführt, dass Kraftfahrer schnellstmöglich von der weiteren Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr auszuschließen seien, um Leben, Gesundheit und Vermögen anderer Verkehrsteilnehmer nicht zu gefährden. Das öffentliche Interesse zum Schutz von Leben und Gesundheit sei vor das persönliche Interesse, die Fahrerlaubnis bis zu Unanfechtbarkeit des Bescheids zu behalten, zu stellen. Hiergegen erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 3. Dezember 2018 Widerspruch, über den nach Aktenlage noch nicht entschieden ist. Am selben Tag gab er seinen Führerschein bei der Antragsgegnerin ab. Am 7. Dezember 2018 hat der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz bei dem Verwaltungsgericht Gera ersucht. Der Antragsteller meint, dass das Gutachten des Dr. P. keine Verwendung habe finden dürfen, da dieser keinen Auftrag durch die Fahrerlaubnisbehörde erhalten habe. Dem TÜV-Gutachten vom 30. Juli 2018 sei zu entnehmen, dass ein aktueller Alkoholmissbrauch nicht bestehe; Hinweise hierfür seien nicht gegeben. Die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung sei unverhältnismäßig. Der Sachverhalt deute allenfalls auf eine theoretisch-entfernte Möglichkeit fehlender Kraftfahreignung hin. Die vor mehr als 20 Jahren realisierte Fahrt unter Alkoholeinfluss dürfe nicht mehr herangezogen werden. Die Antragsgegnerin habe bezüglich der Gutachtensanordnung kein Ermessen ausgeübt. Die lediglich formelhafte Anordnung der sofortigen Vollziehung sei rechtswidrig. Der Antragsteller habe mehrere Jahre beanstandungsfrei am Verkehr teilgenommen. Als Berufskraftfahrer sei er auf seine Fahrerlaubnis existentiell angewiesen; es drohe der Verlust des Arbeitsplatzes. Der Antragsteller beantragt, 1. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 21. November 2018 wiederherzustellen, 2. der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufzugeben, den Führerschein an den Antragsteller zurückzugeben. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin meint, dass der Antrag zu 2) wegen § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO bereits unzulässig sei. Im Übrigen vertieft sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und verweist auf den angefochtenen Bescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Vorbringen der Beteiligten im Verfahren sowie auf die den Antragsteller betreffende Verwaltungsakte der Antragsgegnerin (1 Hefter) verwiesen, die zum Gegenstand der Entscheidung gemacht worden sind. II. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO hat keinen Erfolg. Der Antrag ist nur zum Teil zulässig. Soweit der Antragsteller begehrt, die Antragsgegnerin zur Herausgabe des Führerscheins zu verpflichten, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Für den Fall, dass der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO erfolgreich wäre, ist nichts dafür vorgetragen oder ersichtlich, warum vorliegend die Fahrerlaubnisbehörde nicht von sich aus die Konsequenz hieraus ziehen und dem Antragsteller seinen Führerschein zurückgeben würde (vgl. BayVGH, Beschl. v. 12. März 2007 - 11 CS 06.2028 - Juris). Soweit der Antrag zulässig ist, ist er unbegründet. 1. Die für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegebene Begründung in dem angefochtenen Bescheid vom 21. November 2018 entspricht den an sie gemäß § 80 Abs. 3 VwGO zu stellenden Anforderungen. Nach dieser Vorschrift ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Dabei hat die Behörde unter Würdigung des jeweiligen Einzelfalls darzulegen, warum sie abweichend vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung, die der Klage und dem Widerspruch grundsätzlich zukommen, die sofortige Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts angeordnet hat. An den Inhalt der Begründung sind dabei allerdings keine zu hohen Anforderungen zu stellen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 24. April 2017 - 11 CS 17.601 - Juris). In aller Regel trägt allein die voraussichtliche Rechtmäßigkeit einer auf den Verlust der Kraftfahreignung gestützten Ordnungsverfügung die Aufrechterhaltung der Anordnung der sofortigen Vollziehung (vgl. VGdSaarl, Beschl. v. 18. Januar 2017 - 5 L 38/17 - Juris). Das Erlassinteresse ist dann regelmäßig mit dem Vollzugsinteresse identisch. Ein solcher Fall lag aus Sicht der Antragsgegnerin vor, denn sie hat darauf abgestellt, dass vor dem Hintergrund des von dem Antragsteller ausgehenden Gefährdungspotentials für die übrigen Verkehrsteilnehmer die Entziehungsverfügung sofort Wirksamkeit entfalten muss. Diese Ausführungen zeigen, dass sich die Antragsgegnerin des Ausnahmecharakters der Vollzugsanordnung bewusst war. Sie enthalten die Erwägungen, die sie für die Anordnung als maßgeblich angesehen hat. Dass in einer Vielzahl ähnlich gelagerter Fälle betreffend die Ungeeignetheit von Kraftfahrern das Erlassinteresse regelmäßig mit dem Vollzugsinteresse identisch ist und die fahrerlaubnisrechtliche Anordnung der sofortigen Vollziehung ähnlich begründet wird, ändert an deren Einzelfallbezogenheit nichts. Eine materielle Überprüfung der behördlichen Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO erfolgt im gerichtlichen Verfahren nicht, sondern es wird eine eigenständige Interessenabwägung durchgeführt (vgl. BayVGH, Beschl. v. 16. Dezember 2015 - 11 CS 15.2377 - Juris). 2. Bei der Entscheidung über einen einstweiligen Rechtsschutzantrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hat das Gericht eine Abwägung zwischen dem privaten Interesse an der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Rechtsbehelfs einerseits und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts andererseits vorzunehmen. Dabei sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Während bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsbehelfs ein schutzwürdiges Aussetzungsinteresse nicht in Betracht kommt, besteht umgekehrt kein öffentliches Interesse am Vollzug einer offensichtlich rechtswidrigen Verfügung. Lassen sich die Erfolgsaussichten nur abschätzen, ohne eindeutig zu sein, bildet der Grad der Erfolgschance ein wichtiges Element der vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung. Die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Die angefochtene Entziehung der Fahrerlaubnis ist - bei der hier gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage - offensichtlich rechtmäßig, so dass das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Bescheids die Interessen des Antragstellers, von der Entziehung seiner Fahrerlaubnis vorläufig verschont zu bleiben, überwiegt. Der angefochtene Bescheid ist aller Voraussicht nach materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Auf eine solche Ungeeignetheit darf die Fahrerlaubnisbehörde nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV unter anderem dann schließen, wenn der Betroffene sich weigert, sich im Rahmen eines von der Behörde geforderten Gutachtens untersuchen zu lassen. Der Schluss auf eine Nichteignung des Betroffenen ist allerdings nur dann zulässig, wenn die vorherige Anordnung zur Gutachtenbeibringung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war (ständige Rechtsprechung vgl. BVerwG, Urt. v. 9. Juni 2005 - 3 C 25.04 - und - 3 C 21.04 - jeweils Juris). Die Gutachtensanordnung muss weiter hinreichend bestimmt und aus sich heraus verständlich sein. Der Betroffene muss der Aufforderung entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist und ob das Verlautbarte die behördlichen Zweifel an seiner Fahreignung zu rechtfertigen vermag (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl., § 11 FeV Rn. 55). An die Rechtmäßigkeit der Gutachtensaufforderung sind strenge Maßstäbe anzulegen, weil der Antragsteller die Gutachtensaufforderung mangels Verwaltungsaktqualität nicht direkt anfechten kann. Er trägt das Risiko, dass ihm bei einer Weigerung gegebenenfalls die Fahrerlaubnis deswegen entzogen wird. Daher kann auf die strikte Einhaltung der von dem Verordnungsgeber für die Rechtmäßigkeit einer solchen Anordnung aufgestellten formalen Voraussetzungen nicht verzichtet werden (vgl. BayVGH, Beschl. v. 27. November 2012 - 11 ZB 12.1596 - Juris). Hiervon ausgehend durfte die Antragsgegnerin auf die Nichteignung des Antragstellers schließen, denn die Anordnung der Beibringung ist nach summarischer Prüfung zu Recht erfolgt. Die Anordnung der Beibringung des Gutachtens genügt den sich aus § 11 Abs. 2 Satz 3, Abs. 6 FeV ergebenden formellen Anforderungen, diesbezügliche Mängel sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Es ist unschädlich, dass die Antragsgegnerin auf Seite 1 der Gutachtenaufforderung vom 27. September 2018 auf § 13 Satz 1 Nr. 2 e) FeV abgestellt hat, wonach eine medizinisch-psychologische Untersuchung anzuordnen ist, wenn sonst zu klären ist, ob (früherer) Alkoholmissbrauch nicht mehr besteht. Aus dem übrigen Text der Verfügung ergibt sich eindeutig, dass die Antragsgegnerin vom Vorliegen von Anzeichen für Alkoholmissbrauch i.S.v. Nr. 2 a) FeV ausgeht. Die Beibringungsanordnung enthielt auch den erforderlichen Hinweis auf § 11 Abs. 8 FeV. Die materiellen Voraussetzungen zur Anforderung des medizinisch-psychologischen Gutachtens gemäß §§ 11 Abs. 2, 13 Satz 1 Nr. 2 a) FeV liegen nach der im Eilrechtsschutzverfahren allein gebotenen summarischen Überprüfung ebenfalls vor. Nach § 13 Satz 1 Nr. 2 a) FeV hat die Anordnung zu erfolgen, wenn nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen. Alkoholmissbrauch im fahrerlaubnisrechtlichen Sinn liegt dann vor, wenn das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können (vgl. Nr. 8.1 Anlage 4 FeV). Die danach für eine Gutachtenanordnung nach § 13 Satz 1 Nr. 2 a) erforderlichen Anzeichen für Alkoholmissbrauch ergeben sich aus den ärztlichen Gutachten vom 10. Januar 2018 (i.V.m. der ergänzenden Stellungnahme vom 5. Februar 2018) und 28. August 2018 i.V.m. dem medizinisch-psychologischen Gutachten vom 29. Januar 2015. Der die Fahreignung des Antragstellers ausschließende Alkoholmissbrauch steht für die Vergangenheit aufgrund des medizinisch-psychologischen Gutachtes vom 29. Januar 2015 fest. Dieses positive medizinisch-psychologische Fahreignungsgutachten enthält als Grundlage für die positive Prognose die fachliche Forderung nach einem dauerhaften Alkoholverzicht. Aus der Bewertung der bei der medizinisch-psychologischen Untersuchung erhobenen Befunde ist zu entnehmen, dass sich bei dem Antragsteller infolge seines früheren Trinkverhaltens eine weit fortgeschrittene Alkoholproblematik entwickelt hatte, die nach Auffassung der Gutachter eine dauerhafte Abstinenz notwendig macht, und jeglicher Alkoholkonsum des Antragstellers wieder den Verlust der Selbstkontrolle über das Trinkverhalten bedeuten kann. Ergibt sich aus früheren medizinisch-psychologischen Gutachten ein Alkoholmissbrauch, der eine dauerhafte Abstinenz erfordere, begründet der eingeräumte erneute Genuss von Alkohol in erheblichen Umfang einen hinreichenden Grund, den Nachweis der Fahreignung durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu fordern (vgl. VGdSaarl, Beschl. v. 25. September 2015 - 5 L 1062/15 -; VG München, Beschl. v. 17. Mai 2016 - M 26 S 16.1173 - jeweils Juris). Der Antragsteller hat im Rahmen der Untersuchung bei Dr. P. am 10. Januar 2018 zu seinem Alkoholkonsum angegeben, „am Wochenende 8 bis 10 Bier“ zu trinken. Die an diesem Tag ermittelten Laborwerte ergaben eine auffällige Erhöhung der Leberfermente GammaGT, GOT und GPT auf das ca. 1,5 fache der Norm. Bei der Untersuchung durch den TÜV Thüringen am 30. Juli 2018 lagen diese Werte im Normbereich. Die am 8. August 2018 entnommene Haarprobe, mit der ein Zeitraum von etwa 2 ½ Monaten überprüft werden konnte, wies eine mit einem sozialen Konsum vereinbare Konzentration von 15 pg/mg Ethylglucuronid auf. Vor diesem Hintergrund kam die Gutachterin zu dem Ergebnis, dass die Verringerung der Leberfermente nach anamnestisch angegebener Alkoholreduktion und aktuell alkoholfreier Lebensweise den im Gutachten vom 10. Januar 2018 als alkoholtoxisch definierten Leberparenchymschaden stützen. Das Ergebnis der Haaranalyse sei mit der vom Antragsteller im Untersuchungszeitpunkt angegeben siebenwöchigen Alkoholabstinenz bei zuvor moderatem Alkoholkonsum zu vereinbaren, könne die angegebene Alkoholabstinenz aber auch nicht stützen. Die im Januar festgestellten Leberwerte wiesen wieder auf einen hohen Alkoholkonsum/-missbrauch hin. Da bei dem Antragsteller die fachlich begründete Notwendigkeit eines dauerhaften Alkoholverzichts bestehe, sei regelmäßig davon auszugehen, dass Versuche des kontrollierten Trinkens auf Dauer scheiterten, d.h. im zeitlichen Verlauf zu einem kontinuierlichen oder auch sprunghaften Anstieg der Trinkmenge führten. Die Ergebnisse der Untersuchung wiesen darauf hin, dass dies auch bei dem Antragsteller der Fall sei. Ein angemessenes Problembewusstsein hinsichtlich der Alkoholproblematik sei aus verkehrsmedizinischer Sicht nicht erkennbar. Die Leberwerterhöhung vom Januar 2018 werde mit einem einmaligen erhöhten Alkoholkonsum an zwei Tagen kurz vor der Blutentnahme erklärt; dies führe jedoch nicht zu einer Leberwerterhöhung. Aus dem Fehlen eines dauerhaften Alkoholverzichts resultiere eine Einschränkung der rationalen Entscheidungs- und Steuerungsfähigkeit, welche mit einem unvertretbar erhöhten Risiko für eine (erneute) Verkehrsteilnahme unter Alkoholeinfluss einhergehe. Diese, bei dem Antragsteller anlässlich seiner ärztlichen Untersuchungen am 10. Januar 2018, 30. Juli 2018 sowie 8. August 2018 erhobenen Befunde gaben der Antragsgegnerin hinreichenden Anlass zur Aufklärung, ob der Antragsteller nach dem in der Vergangenheit festgestellten und angeblich überwundenen Alkoholmissbrauch nicht mehr rückfällig geworden ist bzw. er Trinken und Fahren trennen kann. Soweit der Antragsteller vorträgt, dass eine Gutachtenanordnung ausscheide, weil die Gutachterin des TÜV Thüringen ausdrücklich ausgeführt habe, dass „keine Hinweise auf einen aktuellen Alkoholmissbrauch“ nachgewiesen werden konnten, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Die Gutachterin stellt gleichzeitig fest, dass sich Anzeichen von Alkoholmissbrauch zumindest bis Januar 2018 finden, die im Sommer 2018 gewonnenen Laborergebnisse eine Abstinenz nicht stützen und bei dem Antragsteller ein unvertretbar erhöhtes Risiko für eine (erneute) Verkehrsteilnahme unter Alkoholeinfluss bestehe. Dies musste die Antragsgegnerin als Hinweis auf eine fortbestehende bzw. erneute Alkoholproblematik i.S.d. Nr. 8.1 Anlage 4 FeV werten. Die anzustellenden Ermittlungen sind hierbei darauf ausgerichtet, neben der Frage des Alkoholkonsums auch die Frage nach dem Trennungsvermögen aufzuklären, was die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens erfordert. Dass hierbei eine Erstreckung auf die Fragestellung des § 13 Satz 1 Nr. 2 e) FeV - weil ggf. sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch nicht mehr besteht - zumindest nicht fern gelegen hat, ist unerheblich. Bei dem Antragteller spricht Vieles für das Vorliegen eines Grenzfalls, wobei nur eine weitere Begutachtung aufzuklären vermag, ob von einem fortgesetzten, einem erneuten oder (nunmehr) beendeten Alkoholmissbrauch auszugehen ist. Dass der Antragsteller nicht erneut im Zusammenhang mit einer Teilnahme am Straßenverkehr alkoholbedingt aufgefallen ist, steht der Gutachtenanordnung nicht entgegen. Der erforderliche Zusammenhang der in Rede stehenden Alkoholauffälligkeit des Antragstellers mit der Teilnahme am Straßenverkehr ist fallbezogen darin zu sehen, dass die in dem medizinisch-psychologischen Gutachten vom 29. Januar 2015 enthaltene und für die am 9. Februar 2015 erfolgte Wiedererteilung der Fahrerlaubnis an den Antragsteller maßgebliche Prognose, dass nicht zu erwarten sei, dass der Antragsteller auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde, ersichtlich tragend auf eine „bleibende Alkoholabstinenz“ des Antragstellers abgestellt hat. Diese positive Prognose hinsichtlich der Wiedererlangung der Kraftfahreignung des Antragstellers ist durch die Ergebnisse der Blut- und Haaranalyse sowie seine Angaben zum Alkoholkonsum indes wesentlich erschüttert, wenn nicht gar widerlegt worden. Die Antragsgegnerin war im Rahmen der Gefahrenabwehr daher nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet - im Rahmen des § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV kommt der Fahrerlaubnisbehörde kein Ermessen zu - dem begründeten Verdacht fortbestehenden Alkoholmissbrauchs bzw. eines etwaigen Rückfalles des Antragstellers nach überwundenem Alkoholmissbrauch nachzugehen und von diesem eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu verlangen. Anders als der Antragsteller meint, hat die Antragsgegnerin vorliegend auch nicht auf die Trunkenheitsfahrt des Antragstellers im Jahr 1997 abgestellt, sondern ausschließlich auf Erkenntnisse aus dem medizinisch-psychologischen Gutachten (2015) sowie aus zwei ärztlichen Gutachten (2018). Verwertungsgrenzen ergeben sich allenfalls aus den Tilgungsvorschriften des Bundeszentral- oder Fahreignungsregisters (§ 51 BZRG, § 29 StVG). Hinsichtlich der Verwertbarkeit sonstiger Akteninhalte, wie hier vorliegend, ist lediglich die Regelung des § 2 Abs. 9 StVG einschlägig, welche eine Verwertung von Gutachten (mindestens) innerhalb einer Zehnjahresfrist erlaubt (vgl. VG Ansbach, GB v. 17. November 2011 - AN 10 K 11.01178 -; VG München, Beschl. v. 8. Oktober 2007 - M 6b E 07.3632 - ; VG Berlin, Urt. v. 16. März 2004 - 20 A 388.01 - jeweils Juris). Zudem stellt das vom Antragsteller vorgelegte Gutachten vom 29. Januar 2015 eine neue Tatsache im Verwaltungsverfahren dar, der selbständige Bedeutung zukommt und die aufgrund des zwingenden Charakters der § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV zu verwerten ist (vgl. VG Augsburg, Urt. v. 30. Mai 2006 - Au 3 K 05.899 -; Beschl. v. 28. April 2003 - Au 3 S 03.492 - jeweils Juris). Der Antragsteller vermag auch nicht mit dem Einwand durchzudringen, dass das Gutachten des Dr. P. nicht habe verwendet werden dürfen, weil diesem keine behördliche Anordnung zugrunde gelegen habe. Das - ausweislich der telefonischen Mitteilung des Dr. P. auf Drängen des Antragstellers erstellte und an die Antragsgegnerin übersendete - Fahreignungsgutachten stellte eine neue Tatsache dar, die im Zusammenhang mit einer Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde über die Fahreignung eines Fahrerlaubnisinhabers selbständige Bedeutung hat und daher von der Antragsgegnerin nicht außer Acht gelassen werden darf. Dessen Verwertbarkeit hängt daher auch nicht von der Rechtmäßigkeit der behördlichen Anordnung zur Beibringung eines solchen Gutachtens ab (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19. März 1996 - 11 B 14/96 -; Urt. v. 18. März 1982 - 7 C 69/81 -; BayVGH, Beschl. 22. Januar 2018 - 11 CS 17.2192 -; v. 28. November 2014 - 11 CS 14.2267 -; VGdSaarl, Beschl. v. 12. Juli 2013 - 10 L 782/13 - jeweils Juris). Anhaltspunkte für eine vom Regelfall des Eignungsmangels i.S.d. Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 FeV abweichende Einschätzung sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. 3. Der Antrag wäre aber auch dann abzulehnen, wenn die von der Antragsgegnerin verfügte Entziehung bei der derzeitigen Sachlage weder als offensichtlich rechtmäßig, noch als offensichtlich rechtswidrig angesehen werden könnte und die Erfolgsaussichten damit offen wären. Bei einer Abwägung des Interesses des Antragstellers, vorläufig weiterhin im Besitz der Fahrerlaubnis zu bleiben, mit dem öffentlichen Interesse an der Verkehrssicherheit, überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids vom 21. November 2018 das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Vorliegend fehlt es an positiven Anhaltspunkten dafür, dass der Antragsteller nunmehr fahrgeeignet sein könnte. Insbesondere hat er die ärztlichen Gutachten nicht zum Anlass genommen, um die im Sommer 2018 behauptete Alkoholabstinenz und einen etwaigen Einstellungswandel nachzuweisen. Auch die vom Antragsteller geltend gemachten sozialen Härten, mit denen der Entzug der Fahrerlaubnis für ihn einhergehe, führen zu keinem anderen Ergebnis der Interessenabwägung. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass zumindest mit der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) auch Grundrechtspositionen des Antragstellers in Rede stehen. Diese kollidieren aber mit der Verkehrssicherheit und dem Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer, also insbesondere mit dem Schutz von Dritten vor Gefahren für Leib und Leben (vgl. OVG Berl-Brdb, Beschl. v. 17. Juli 2015 - OVG 1 S 91.14 -; OVG NRW, Beschl. v. 21. Januar 2015 - 16 B 1374/14, 16 E 1307/14 -; VGH Bad-Württ, Beschl. v. 15. Januar 2014 - 10 S 1748/13 - jeweils Juris). Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers gravierend beeinflussen. Derartige Folgen, die im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen können, muss der Betroffene jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs - die sich vorliegend zudem bereits verwirklicht zu haben scheint - und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25. September 2000 - 2 BvQ 30/00 -; OVG NRW, Beschl. v. 9. Juli 2015 - 16 B 660/15 -; Beschl. v. 22. Oktober 2013 - 16 B 1124/12 - jeweils Juris).Auch der Umstand, dass der Antragsteller als Berufskraftfahrer nahezu täglich auf seine Fahrerlaubnis angewiesen ist, lässt keine andere Bewertung zu. Gerade von Verkehrsteilnehmern, die ihre Fahrerlaubnis aus derartigen Gründen benötigen ist ein sicheres, den Verkehrsregeln angepasstes Fahrverhalten zu fordern. Im Fall des Antragstellers besteht jedoch ausweislich des ärztlichen Gutachtens vom 28. August 2018 ein unvertretbar erhöhtes Risiko für eine (erneute) Verkehrsteilnahme unter Alkoholeinfluss. Der Antrag bleibt auch in Bezug auf die übrigen Entscheidungen in dem Bescheid vom 21. November 2018 ohne Erfolg, denn diese sind nach summarischer Prüfung in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Pflicht zur unverzüglichen Ablieferung des Führerscheins ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 1 FeV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nrn. 46.3 und 46.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Demgemäß sind bei einer Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A, B, BE, C1, C1E, C, CE, L und T allein die Klassen B und CE maßgeblich. Die anderen Fahrerlaubnisklassen sind damit abgedeckt (vgl. § 6 Abs. 3 FeV; im Einzelnen vgl. BayVGH, Beschl. v. 30. Januar 2014 - 11 CS 13.2342 - Juris). Die Fahrerlaubnisklasse A wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus, weil sie nach der Anlage 3 zur FeV mit den Schlüsselzahlen 79.03 und 79.04 der Anlage 9 Nrn. 53 und 54 eingeschränkt ist (vgl. BayVGH, Beschl. v. 8. Januar 2016 - 11 CS 15.2485 - Juris). Demnach ist die Fahrerlaubnisklasse B mit 5.000,00 € und die Fahrerlaubnisklasse CE mit 7.500,00 € anzusetzen. Der Gesamtbetrag wurde halbiert, da der Antragsteller nur vorläufigen Rechtsschutz begehrt.