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Beschluss

10 L 782/13

Verwaltungsgericht des Saarlandes 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2013:0712.10L782.13.0A
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Leitsätze
Die Verwertbarkeit eines vorgelegten Fahreignungsgutachtens hängt nicht von der Rechtmäßigkeit der behördlichen Anordnung zur Beibringung eines solchen Gutachtens ab.(Rn.11)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert beträgt 2.500 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Verwertbarkeit eines vorgelegten Fahreignungsgutachtens hängt nicht von der Rechtmäßigkeit der behördlichen Anordnung zur Beibringung eines solchen Gutachtens ab.(Rn.11) Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert beträgt 2.500 €. Der von der Antragstellerin gestellte Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die mit Bescheid des Antragsgegners vom 10.05.2013 verfügte und für sofort vollziehbar erklärte Entziehung der Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr ist gemäß § 80 Abs. 5, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache bleibt der Antrag jedoch ohne Erfolg. Zunächst ist festzustellen, dass der Antragsgegner das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis der Antragstellerin in dem angefochtenen Bescheid vom 10.05.2013 ausreichend schriftlich begründet hat. Der sich aus § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ergebende Begründungszwang dient dem Zweck, die Behörde zu veranlassen, sich des Ausnahmecharakters der Vollzugsanordnung bewusst zu werden, und die Frage, ob das öffentliche Interesse die sofortige Vollziehung erfordert, sorgfältig zu prüfen. Aus der Begründung muss daher hinreichend nachvollziehbar hervorgehen, welche besonderen Gründe die Behörde im konkreten Fall dazu bewogen haben, den Suspensiveffekt auszuschließen und dem besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung den Vorrang vor dem Aussetzungsinteresse des Betroffenen einzuräumen. Allerdings kann sich die Behörde auf die den Verwaltungsakt selbst tragenden Erwägungen stützen, wenn die den Erlass des Verwaltungsakts rechtfertigenden Gründe zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung belegen. Dies ist etwa bei Fahrerlaubnisentziehungen unter dem Aspekt der Gefahrenabwehr angesichts der hohen Bedeutung der Sicherheit des Straßenverkehrs regelmäßig der Fall. Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 07.05.2008, 2 B 187/08, ferner die Kammerbeschlüsse vom 04.06.2013, 10 L 673/13, und vom 18.11.2012, 10 L 1133/12, m.w.N. Gemessen daran hat der Antragsgegner nachvollziehbar dargelegt, dass das privater Interesse der Antragstellerin, bis zur Klärung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ein Fahrzeug führen zu dürfen, angesichts der irreparablen Folgen für die hochrangigen Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer, zu denen ein von einem ungeeigneten Kraftfahrer verursachter Verkehrsunfall führen könne, bei Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs im Allgemeinen und dem Schutz von Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer im Besonderen zurückstehen müsse. Mit dieser auf die typische Interessenlage abstellenden Begründung ist den formalen Anforderungen von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ersichtlich Genüge getan. Die vom Gericht in der Sache zu treffende Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO richtet sich danach, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen behördlichen Verfügung gegenüber dem Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des von ihr eingelegten Rechtsbehelfs schwerer wiegt (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Im Rahmen dieser vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist in der Regel abzulehnen, wenn der Rechtsbehelf nach dem zum Entscheidungszeitpunkt gegebenen Erkenntnisstand aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird; bei offensichtlichen Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs überwiegt demgegenüber regelmäßig das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Dies zugrunde legend kann die Antragstellerin die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr nicht beanspruchen, weil der angefochtene Bescheid des Antragsgegners vom 10.05.2013 nach Maßgabe der im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage offensichtlich rechtmäßig ist und der Widerspruch der Antragstellerin daher aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird. Dabei kann zunächst in formeller Hinsicht dahingestellt bleiben, ob die Antragstellerin vor Erlass des Bescheides entgegen der Vorschrift des § 28 Abs. 1 SVwVfG ordnungsgemäß angehört worden ist oder der Antragsgegner aufgrund der Regelung in § 28 Abs. 2 Nr. 1 SVwVfG von einer Anhörung der Antragstellerin absehen konnte, weil eine sofortige Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis der Antragstellerin zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer vor den Gefahren die von ungeeigneten Fahrzeugführer ausgehen, notwendig erschienen war. Denn auch eine insoweit nicht ordnungsgemäße Durchführung des Verwaltungsverfahrens könnte gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 SVwVfG durch die Nachholung der Anhörung der Antragstellerin im Widerspruchsverfahren geheilt werden. Im Übrigen kann die Antragstellerin wegen des von ihr geltend gemachten Anhörungsmangels gemäß § 46 SVwVfG nicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung des Antragsgegners verlangen, da die Entziehung der Fahrerlaubnis, bei der es sich um eine gebundene Entscheidung handelt, in der Sache keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Antragstellerin erkennen lässt, so dass sich dieser Verfahrensfehler offensichtlich nicht auf die Sachentscheidung ausgewirkt hat. Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis der Antragstellerin sind die §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 46 Abs. 1 Satz 1 FeV. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrererlaubnis zu entziehen. Dies gilt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Die danach für die Fahrerlaubnisentziehung vorausgesetzte Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen liegt im Fall der Antragstellerin ersichtlich vor, da sie wiederholt und erheblich gegen verkehrsrechtliche Vorschriften bzw. Strafgesetze verstoßen hat und aufgrund des von der ... erstatteten Fahreignungsgutachtens vom 29.04.2013 zu erwarten ist, dass die Antragstellerin auch zukünftig erheblich gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen wird. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin konnte und durfte der Antragsgegner von ihr die Beibringung eines medizinisch-psychologisch Fahreignungsgutachtens verlangen. Am 22.11.2007 wurde die Antragstellerin durch das Amtsgericht Lebach, …, wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration zwischen 1,1 und 1,59 Promille gemäß § 316 Abs. 1, Abs. 2 StGB rechtskräftig verurteilt. Mit Urteil des Amtsgerichts St. Wendel vom 03.01.2013, …, wurde sie darüber hinaus wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemäß § 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB verurteilt. Damit hat die Antragstellerin nicht nur wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen, sondern wiederholt Straftaten begangen, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen und daher ohne Weiteres geeignet waren, bei dem Antragsgegner Zweifel an ihrer Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu begründen. In einem solchen Fall ist der Antragsgegner auf der Grundlage von § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 3 Nr. 4 bzw. Nr. 5 FeV befugt, die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens anzuordnen. Davon abgesehen wäre das von der ... über die Antragstellerin erstattete Fahreignungsgutachten vom 29.04.2013 selbst dann zu berücksichtigen, wenn die Aufforderung zur Beibringung dieses Gutachtens nicht gerechtfertigt gewesen wäre. Das vorgelegte Fahreignungsgutachten stellte nämlich eine neue Tatsache dar, die im Zusammenhang mit einer Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde über die Fahreignung eines Fahrerlaubnisinhabers selbständige Bedeutung hat und daher von dem Antragsgegner nicht außer Acht gelassen werden darf. Dessen Verwertbarkeit hängt daher auch nicht von der Rechtmäßigkeit der behördlichen Anordnung zur Beibringung eines solchen Gutachtens ab. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.1982, 7 C 69.81, DVBl. 1982, 1047, sowie Beschluss vom 19.03.1996, 11 B 14.96, DÖV 1996, 879, m.w.N. Zu Recht ist der Antragsgegner auf der Grundlage des Fahreignungsgutachtens der ... vom 29.04.2013 auch von der Ungeeignetheit der Antragstellerin zum Fahren von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr ausgegangen. Die in dem Fahreignungsgutachten getroffenen Feststellungen sind in sich schlüssig und nachvollziehbar und tragen die abschließende Prognose, es sei zu erwarten, dass die Antragstellerin auch zukünftig erheblich gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen werde. Die Einlassungen der Antragstellerin im Rahmen des in dem Gutachten umfänglich wiedergegebenen psychologischen Untersuchungsgesprächs lassen zunächst jegliche ernsthafte Auseinandersetzung mit ihrer im Jahr 2007 erfolgten Trunkenheitsfahrt bei einer Blutalkoholkonzentration zwischen 1,1 und 1,59 Promille vermissen. So gab die Antragstellerin etwa auf die Frage nach den Konsequenzen aus diesem Vorfall an, dass sie die seinerzeitige Abgabe ihrer Fahrerlaubnis für die Dauer von neun Monaten als ganz schlimm empfunden habe, weil sie ja eigentlich keinen Fehler gemacht habe; sie sei sich keiner Schuld bewusst gewesen, da sie lediglich zwei Radler getrunken habe. Diese Äußerungen belegen ebenso wie die in der Befundbewertung des Fahreignungsgutachtens weiter aufgezeigten Wissensdefizite hinsichtlich der Thematik „Alkohol im Straßenverkehr“ hinreichend deutlich, dass es der Antragstellerin insoweit an dem erforderlichen Problembewusstsein und der Einsicht in ihr diesbezügliches Fehlverhalten mangelt. Darüber hinaus fehlt es nach den Feststellungen in dem Fahreignungsgutachten auch an einer ausreichenden Auseinandersetzung mit den Ursachen für die von der Antragstellerin im Jahr 2011 weiter begangene Verkehrsstraftat des unerlaubten Entfernens vom Unfallort. Abgesehen davon, dass die Antragstellerin hierfür eine emotionale Ausnahmesituation verantwortlich zu machen versucht, war sie ihren Einlassungen zufolge erkennbar überfordert mit der Frage, wie ein korrektes Verhalten nach einem Unfall für den Unfallverursacher aussieht, und fehlt ihr auch insoweit, wie in dem Fahreignungsgutachten aufgezeigt wird, ein entsprechendes Basiswissen. Beispielsweise gab sie auf die Frage, wer für einen an ihrem Kraftfahrzeug verursachten Schaden aufkommen müsse, wenn der Schädiger einfach wegfahre, an, dass dies der Steuerzahler sei. Angesichts einer solchen Äußerung erweist sich aber die gutachterliche Einschätzung, dass die Antragstellerin sich nicht ernsthaft und differenziert mit den Ursachen ihrer Verkehrszuwiderhandlungen auseinandergesetzt und diese überwunden habe, als berechtigt, und sind Zweifel an der Prognose, dass zu erwarten sei, dass die Antragstellerin auch zukünftig gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen werde, nicht veranlasst. Die Annahme einer aufgrund des Fahreignungsgutachten der ... bestehenden Fahrungeeignetheit der Antragstellerin wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Antragstellerin ausweislich der Gründe des Urteils des Amtsgerichts St. Wendel vom 03.01.2013 ihr Führerschein in der Hauptverhandlung wieder ausgehändigt worden war. Der Antragsgegner ist als Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 3 Abs. 4 StVG an die Entscheidung des Strafgerichts grundsätzlich nur dann gebunden, wenn der Strafrichter im Rahmen des § 69 StGB die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu beurteilen hatte und diese nachprüfbar auch tatsächlich beurteilt hat. Hiervon kann vorliegend indes keine Rede sein, da den Gründen des Urteils des Amtsgerichts St. Wendel vom 03.01.2013 auch nicht ansatzweise zu entnehmen ist, dass der Strafrichter, wie von der Antragstellerin behauptet, von ihrer Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen überzeugt gewesen sei. Allein aus dem Umstand, dass das Amtsgericht St. Wendel gegen die Antragstellerin nur ein deklaratorisches Fahrverbot von drei Monaten verhängt hat und die Fahrverbotsfrist zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung offenbar als abgelaufen angesehen hat, folgt nicht, dass die Fahreignung der Antragstellerin stillschweigend bejaht wurde. Vgl. dazu auch BayVGH, Beschlüsse vom 07.08.2008, 11 CS 08.1854, und vom 30.05.2008, 11 CS 08.127, jeweils zitiert nach juris Von daher war der Antragsgegner berechtigt und verpflichtet, in eigener Zuständigkeit unter Berücksichtigung der sich aus den in Rede stehenden Verkehrsauffälligkeiten der Antragstellerin ergebenden Umstände sowie deren Gesamtpersönlichkeit die Kraftfahreignung der Antragstellerin zu überprüfen. Ohne Erfolg verweist die Antragstellerin ferner darauf, dass sie auf ihre Fahrerlaubnis dringend angewiesen sei. Ungeachtet dessen, dass die Antragstellerin schon nicht glaubhaft gemacht hat, dass sie in besonderer Weise, etwa aus beruflichen Gründen, auf ihre Fahrerlaubnis angewiesen wäre, ist selbst eine etwaige Gefährdung der beruflichen Existenz im Rahmen einer Fahrerlaubnisentziehung grundsätzlich ohne rechtliche Bedeutung, da die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs den wirtschaftlichen und beruflichen Interessen des Einzelnen vorgeht. Im Interesse der Gefahrenabwehr hat die Antragstellerin daher auch die absehbaren Nachteile, die mit der Entziehung der Fahrerlaubnis in der Regel verbunden sind, grundsätzlich in Kauf zu nehmen. Erweist sich nach alledem die Entziehung der Fahrerlaubnis der Antragstellerin als offensichtlich rechtmäßig, ist der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V. mit der Empfehlung in Nr. 46.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004, wobei in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Streitwert auf die Hälfte des Hauptsachewertes und damit auf 2.500 Euro festzusetzen ist.