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Urteil

2 K 2248/18

VG Gera 2. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Ein Bescheid über die Heranziehung zu grundstücksbezogenen Kommunalabgaben kann bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft sowohl gesamtschuldnerisch gegenüber den Wohnungseigentümern als Miteigentümer des gemeinschaftlichen Grundstückes als auch gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft ergehen. (Rn.19) 2. Die Erfüllung von Gebühren und Abgaben in Bezug auf das gemeinschaftliche Eigentum ist nach der Rechtsprechung des BGH eine gemeinschaftsbezogene Pflicht. (Rn.22) 3. Der Abgabengläubiger hat insoweit eine Ermessensentscheidung nach §§ 5 und 44 AO (juris: AO 1977) zu treffen. Hierbei hat er auch die Risikoverteilung nach § 10 Abs. 6 Satz 3 HS 1 WEG (juris: WoEigG) in den Blick zu nehmen.(Rn.24)
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Vorzahlungsbescheid des Beklagten vom 31. Januar 2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 2018 rechtswidrig war. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung ihrer Kosten Sicherheit in entsprechender Höhe leisten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Bescheid über die Heranziehung zu grundstücksbezogenen Kommunalabgaben kann bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft sowohl gesamtschuldnerisch gegenüber den Wohnungseigentümern als Miteigentümer des gemeinschaftlichen Grundstückes als auch gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft ergehen. (Rn.19) 2. Die Erfüllung von Gebühren und Abgaben in Bezug auf das gemeinschaftliche Eigentum ist nach der Rechtsprechung des BGH eine gemeinschaftsbezogene Pflicht. (Rn.22) 3. Der Abgabengläubiger hat insoweit eine Ermessensentscheidung nach §§ 5 und 44 AO (juris: AO 1977) zu treffen. Hierbei hat er auch die Risikoverteilung nach § 10 Abs. 6 Satz 3 HS 1 WEG (juris: WoEigG) in den Blick zu nehmen.(Rn.24) Es wird festgestellt, dass der Vorzahlungsbescheid des Beklagten vom 31. Januar 2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 2018 rechtswidrig war. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung ihrer Kosten Sicherheit in entsprechender Höhe leisten. Die Einzelrichterin konnte die Sache verhandeln und entscheiden, weil sie mit Beschluss der Kammer vom 24. Oktober 2019 nach § 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - der Einzelrichterin zur Verhandlung und Entscheidung übertragen wurde. Die Klage ist zulässig. Die Kläger haben ihre zunächst als Anfechtungsklage erhobene Klage nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 264 Nr. 2 ZPO als Fortsetzungsfeststellungsklage fortgeführt. Diese ist nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog statthaft, da sich der angefochtene Vorauszahlungsbescheid über die Festsetzung der Vorauszahlungen für das Jahr 2018 mit dem Erlass des endgültigen Abrechnungsbescheides vom 7. Februar 2019 für das Jahr 2018 erledigt hat. Die Kläger haben die Vorauszahlungen geleistet, so dass sich das Leistungsgebot des Vorauszahlungsbescheides hierdurch erledigt hat. Der festsetzende Teil des Vorauszahlungsbescheides wird durch den endgültigen Gebührenbescheid abgelöst und hat sich mit dessen Erlass erledigt, § 15 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) ThürKAG i. V. m. § 124 Abs. 2 AO (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 29. Juni 2001 - 4 ZEO 917/97 -, zitiert nach juris). Die Kläger haben auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass der Vorauszahlungsbescheid rechtswidrig war, § 113 Abs. 4 VwGO analog. Als Feststellungsinteresse genügt jedes schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art. Vorliegend besteht das berechtigte Interesse der Kläger darin, dass sich die Frage zur Heranziehung von Gesamtschuldnern nicht nur im Rahmen des Vorauszahlungsbescheides, sondern auch bei der Heranziehung zur Zahlung der Jahresgebühren stellt. Zur Klärung dieser Fragen bedarf es keines weiteren Verfahrens gegen den endgültigen Bescheid, vielmehr können die maßgeblichen Rechtsfragen im Rahmen dieses Verfahrens geklärt werden. Die Klage ist auch begründet, da der Vorauszahlungsbescheid rechtswidrig war. Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides waren die §§ 7, 3, 4 und 6 der Gebührensatzung zur Wasserbenutzungssatzung des Zweckverbandes JenaWasser (GS-WBS) vom 11. Dezember 2017 sowie die §§ 19 Abs. 2, 13, 14 und 18 Abs. 1 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Zweckverbandes JenaWasser (BGS-EWS) vom 4. Dezember 2017. Nach beiden Satzungen erhebt der Beklagte angemessene Vorauszahlungen auf die zu erwartende Gebührenschuld, deren Höhe anhand der in der vorhergehenden Abrechnungsperiode entstandenen Gebührenschuld ermittelt wird. Erhoben werden sowohl Grund- als auch Verbrauchsgebühren. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 GS-WBS bzw. 13 Abs. 1 Satz 2 BGS-EWS ist die Grundgebühr vorliegend nach der Summe des Nenndurchflusses der einzelnen Wasserzähler zu berechnen, wenn auf dem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere Wasseranschlüsse vorhanden sind. Gebührenschuldner ist nach § 6 Abs. 1 GS-WBS bzw. § 18 Abs. 1 BGS-EWS, wer im Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstückes ist. Dabei sind mehrere Gebührenschuldner Gesamtschuldner. Hieraus ergibt sich, dass die Gebührenschuld eine grundstücksbezogene Schuld ist. Zunächst ist festzustellen, dass die Gebührenschuld eine von den Wohnungseigentümern als Miteigentümer des gemeinschaftlichen Grundstücks gesamtschuldnerisch zu tragende Abgabenschuld ist. Nach § 1 Abs. 5 WEG ist das Grundstück gemeinschaftliches Eigentum, d. h. dass die Wohnungseigentümer als Miteigentümer Grundstückseigentümer sind, § 10 Abs. 1 und 2 WEG i. V. m. §§ 741 ff., 1008 ff. BGB (nicht rechtsfähige Bruchteilsgemeinschaft). Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist hingegen nicht Eigentümer des Grundstücks. Allerdings hat die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die Pflichten der Wohnungseigentümer zu erfüllen, denn die Erfüllung von Gebühren und Abgaben in Bezug auf das gemeinschaftliche Eigentum ist eine gemeinschaftsbezogene Pflicht i. S. v. § 10 Abs. 6 Satz 3 HS 1 WEG (so BGH, Urteil vom 14. Februar 2014, - V ZR 100/13 -, zitiert nach juris Rn. 5; Entscheidungsanmerkung und zur Systematik des WEG: Elzer, NVwZ 2014, 605, 607; Palandt, 78. Aufl., WEG, § 10 Rn. 34). Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, die teilrechtsfähig ist, hat danach eine ihr fremde Schuld zu erfüllen. Der Verband, sprich die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, ist deshalb im Verhältnis zu den Wohnungseigentümern verpflichtet, die gesamtschuldnerisch zu tragende öffentliche Abgabe zu erfüllen (BGH, a.a.O., Rn. 9 ff). Der Gesetzgeber hat die Erfüllung gemeinschaftsbezogener Pflichten der Gemeinschaft zugeordnet. „Die Annahme einer gemeinschaftsbezogenen Pflicht trägt zudem auch dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung in § 10 Abs. 6 bis 8 WEG Rechnung, das Wohnungseigentumsrecht praktikabler zu gestalten (vgl. BT-Drucks. 16/887, S. 60). Würde die Forderung nicht über die Wohnungseigentümergemeinschaft abgewickelt, wäre der betroffene Wohnungseigentümer gezwungen, selbst zu ermitteln, in welchem Umfang die anderen Wohnungseigentümer nach der gesetzlichen Regelung des § 16 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 WEG oder einem vereinbarten abweichenden Verteilungsmaßstab verpflichtet sind, an der Befriedigung der Forderung mitzuwirken. Er müsste sodann auf jeden Wohnungseigentümer einwirken, der anteiligen Mitwirkungspflicht nachzukommen. Soweit eine rechtzeitige Mitwirkung aller Wohnungseigentümer nicht erreicht werden kann, wäre er zur Vermeidung einer Vollstreckung gegen sich gezwungen, die Abgabenforderung selbst zu bezahlen. Anschließend müsste er seine anteiligen Ausgleichsansprüche gegen die Eigentümer durchsetzen, die nicht oder zu wenig gezahlt haben. Sollte einer der Eigentümer zahlungsunfähig sein, würden sich die Ausgleichsansprüche gegen die anderen entsprechend erhöhen (§ 426 Abs. 1 Satz 2 BGB), so dass Nachforderungen zu stellen wären. Die mit einem solchen Vorgehen verbundenen Schwierigkeiten und Risiken sind für den in Anspruch genommenen Wohnungseigentümer unzumutbar. Demgegenüber liegt die Abwicklung über die Wohnungseigentümergemeinschaft im Interesse aller Wohnungseigentümer. Die Wohnungseigentümergemeinschaft, die über ein selbständiges Finanz- und Rechnungswesen verfügt, hat mit der Eigentümerversammlung und dem Verwalter geeignete Organe, um derartige Zahlungen im Innen- und Außenverhältnis transparent und unter Einbindung der Wohnungseigentümer abzuwickeln.“ (BGH, a.a.O., Rn. 12). Damit bleibt die Abgabenschuld materiell-rechtlich entsprechend den landesrechtlichen Regelungen bei der Bruchteilsgemeinschaft bzw. den einzelnen Miteigentümer, allerdings kann sie nach § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft geltend gemacht werden, die wiederum im Innenverhältnis für den Ausgleich unter den Miteigentümern verantwortlich ist. Die Haftung ist aber nicht auf die Miteigentumsquote begrenzt, da im Landesrecht eine Gesamtschuld der Wohnungseigentümer in ihrer Eigenschaft als Miteigentümer des Grundstücks gesetzlich vorgesehen ist (BGH, a.a.O. Rn. 11). Danach verbleibt es bei der landesrechtlich geregelten gesamtschuldnerischen Haftung der Miteigentümer. Aus diesem Nebeneinander von Regelungen ergibt sich, dass der Abgabengläubiger nach § 44 AO i. V. m. § 421 BGB einen oder alle Gesamtschuldner als Miteigentümer in Anspruch nehmen kann. Daneben kann er aber auch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auf Zahlung der Abgabe in Anspruch nehmen. Der Bescheid ist nach § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1WEG an den Verwalter zu richten (a. A. OVG Lüneburg, Beschluss vom 1. Juli 2010, - 9 ME 15/10 -, zitiert nach juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 3. September 2009, - 12 K 1520/08 -, BeckRS 2009, 39031; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 16. September 2009, - 13 K 711/08 -, zitiert nach juris; nicht nachvollziehbar ist insoweit eine Unterscheidung in Wohnungseigentümergemeinschaft und Gemeinschaft der Eigentümer - so Drasdo, NJW-Spezial 2010, 33 -, da das WEG diese begriffliche Unterscheidung nicht kennt). Vorliegend ist der Beklagte damit zu Recht davon ausgegangen, dass Schuldner der Gebühren die Miteigentümer des Grundstückes sind und nicht die einzelnen Wohnungseigentümer. Die Auswahl des Abgabenschuldners hat der Gläubiger nach § 44 AO i. V. m. § 421 BGB nach pflichtgemäßem (Auswahl-)Ermessen (§ 5 AO) zu treffen. Grundsätzlich kann er alle Gesamtschuldner gleichzeitig (anteilig oder in voller Höhe) oder nacheinander in Anspruch nehmen, er kann aber auch einen allein in voller Höhe in Anspruch nehmen. Bei der Ermessensentscheidung sind vorrangig Zweckmäßigkeitserwägungen zu berücksichtigen, wobei die Realisierbarkeit der Forderung ein gewichtiger Gesichtspunkt ist. Er hat aber auch das Innenverhältnis zwischen den einzelnen Schuldnern insoweit zu beachten, als er sich vorrangig an denjenigen zu halten hat, der in diesem Verhältnis letztlich zur Leistung verpflichtet ist (Gosch, Abgabenordnung, Stand: 1. August 2015, § 44 Rn. 36). Soweit es um die Veranlagung einer „Wohnungseigentümergemeinschaft“ geht, hat der Abgabengläubiger im Hinblick auf die gesetzliche Wertung in § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG zudem in den Blick zu nehmen, dass das wirtschaftliche Risiko, dass insbesondere bei großen Wohnungseigentümergemeinschaften erheblich sein kann, primär von der Gemeinschaft zu tragen ist und dass Sinn und Zweck der Regelung in § 10 Abs. 6 WEG ist, das Wohnungseigentumsrecht praktikabler zu gestalten (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 12). Bei kleinen Wohnungseigentümergemeinschaften kann dieser Gesichtspunkt ggf. in den Hintergrund treten. Jedenfalls sollte der Gebührengläubiger diese Gesichtspunkte in seine Ermessensentscheidung einstellen. Zwar bedarf die Ermessensentscheidung grundsätzlich keiner schriftlichen Begründung noch müssen die übrigen Gesamtschuldner bezeichnet werden (ThürOVG, Beschluss vom 9. Mai 2000, - 4 ZEO 946/98 -, LKV 2000, 548), doch kann diese Ausnahme von der Begründungspflicht nach § 121 Abs. 1 AO nur dann gelten, wenn der Abgabengläubiger eine Vielzahl gleichartiger Verwaltungsakte erlässt (was bei Gebührenbescheiden in der Regel der Fall ist, vgl. § 121 Abs. 2 Nr. 3 AO) und keine Einzelfallentscheidung trifft. Bei einer Einzelfallentscheidung hat diese den gesetzlichen Anforderungen an eine Ermessensentscheidung zu genügen. Vorliegend hat der Beklagte ausweislich seiner Schreiben vom 2. Januar 2018 und 18. April 2018 eine Einzelfallentscheidung getroffen. Er hat den Klägern ausführlich darlegt, warum er der Auffassung ist, die bisherige Bescheidpraxis der getrennten Veranlagung der Miteigentümer aufgeben zu müssen, und nunmehr die gesamte Forderung für alle Miteigentümer gegenüber den Klägern geltend macht. Damit hat der Beklagte seine Entscheidung zur Auswahl des Bescheidadressaten begründet und damit einer Überprüfung zugänglich gemacht. Diese Entscheidung lässt allerdings keine Ermessenausübung erkennen und war damit wegen Ermessensausfalls rechtswidrig. Denn der Beklagte hatte seine Entscheidung darauf gestützt, dass nach § 13 Abs. 1 BGS-EWS bzw. § 3 Abs. 1 GS-WBS die Grundgebühr bei mehreren Wasserzählern nach der Summe des Nenndurchflusses der einzelnen Wasserzähler zu berechnen ist. Dabei hat er verkannt, dass diese Regelung allein die Höhe der Grundgebührenschuld regelt, wobei er sich noch nicht einmal an die satzungsrechtliche Regelung gehalten hat, da er die Gebühr nicht nach der Summe des Nenndurchflusses (2 x 2,5 Qn = 5 Qn) berechnet hat, sondern die Summe der Gebührensätze (2 x 90,00 €/a) der Gebührenveranlagung zugrunde gelegt hat. Die genannten Normen treffen keine Regelung zur Heranziehung der Gebührenschuldner. Dies ist ausschließlich in § 18 BGS-EWS bzw. § 6 GS-WBS geregelt. Die Anwendbarkeit von § 44 AO hat der Beklagte nicht gesehen. So heißt es z. B. im Schreiben vom 18. April 2018, dass jeder Teileigentümer für die Verbindlichkeiten der anderen Teileigentümer „einstehen muss“. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte gesehen hat, dass er eine Ermessensentscheidung zu treffen hatte. Vielmehr war er von einer gebundenen Entscheidung ausgegangen. Dieser Ermessensausfall ist auch nicht durch eine Widerspruchentscheidung zu heilen. Zwar stellt der Widerspruchsbescheid umfängliche Ermessenserwägungen an, allerdings erkennt die Widerspruchsbehörde nicht, dass sie im Bereich der Selbstverwaltung, wozu die Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung gehören (§ 2 Abs. 2 ThürKO), ihr Ermessen nicht an die Stelle der Ausgangsbehörde stellen kann. Sie ist auf eine Rechtmäßigkeitsprüfung beschränkt und hat demzufolge einen Bescheid aufzuheben, wenn er wegen Ermessensausfalls rechtswidrig ist. Festzustellen ist daher, dass der angefochtene Vorauszahlungsbescheid wegen eines Ermessensausfalls rechtwidrig war. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist es nicht zwingend, einen Miteigentümer des Grundstückes hinsichtlich der gesamten Gebührenforderung in Anspruch zu nehmen, so dass an der bisherigen Praxis festgehalten werden könnte. Nicht zu beanstanden ist - bei entsprechender Ermessensbetätigung - allerdings auch eine Inanspruchnahme der Wohnungseigentümergemeinschaft (wie bereits vom Beklagten hinsichtlich des Jahresgebührenbescheides für das Jahr 2018 veranlasst), wobei dieser an den Verwalter zu richten wäre (§ 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 WEG), den die Kläger allerdings entgegen ihrer gesetzlichen Verpflichtung aus § 20 Abs. 2 WEG bislang nicht bestellt haben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.190,00 € festgesetzt (§ 52 GKG). Die Kläger wenden sich gegen ihre Heranziehung zur Zahlung von Vorausleistungen für die öffentliche Entwässerungs- und Wasserversorgungseinrichtung des Beklagten. Sie sind Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft H.... Das Grundstück ist mit einem Doppelhaus bebaut, dessen eine Hälfte im Sondereigentum der Kläger steht. Jede Doppelhaushälfte verfügt über einen eigenen Grundstücksanschluss für die Wasserversorgung mit Wasserzähler und einen gemeinsamen Grundstücksanschluss zur Abwasserentsorgung. Den Klägern ist die Verbrauchseinheit WA001 und den Nachbarn die Verbrauchseinheit WA002 zugeordnet. In der Vergangenheit wurden beide Wohnungseigentümer mit getrennten Bescheiden zur Zahlung von Wasser- und Abwassergebühren herangezogen. Mit Schreiben vom 2. Januar 2018 informierte der Beklagte die Kläger darüber, dass er zukünftig beabsichtige, die gesamte Gebührenschuld, die für das Grundstück entstehe, gegenüber den Klägern geltend zu machen. Die Entgeltsatzungen sähen vor, dass die grundstücksbezogene Gesamtschuld in einem Bescheid geltend zu machen sei. Hierzu berief sich der Beklagte auf § 3 Abs. 1 der Gebührensatzung zur Wasserbenutzungssatzung. Am 31. Januar 2018 erließ der Beklagte den Jahresgebührenbescheid für das Jahr 2017, den er an die Kläger adressierte. In diesem Bescheid wurden erstmals auch die Vorauszahlungen für das Jahr 2018 für das gesamte Grundstück, d. h. sowohl für Verbrauchsgebühren der Kläger als auch für die Verbrauchsgebühren der weiteren Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft, sprich der zweiten Doppelhaushälfte, festgesetzt. Der Gesamtbetrag der Vorausleistungen belief sich auf 1.190,00 € (10 Teilzahlungen in Höhe von 119,00 €). Zur Höhe der Vorausleistungen enthält der Bescheid keine Feststellungen und keine Begründung, da der Vorjahresverbrauch der zweiten Doppelhaushälfte nicht mitgeteilt worden war. Gegen diesen Bescheid erhoben die Kläger mit Schreiben vom 18. Februar 2018 Widerspruch. Sie wenden ein, dass die Höhe der Vorauszahlungen nicht nachvollziehbar sei, zumal der Bescheid an die Widerspruchsführer und nicht an die Eigentümergemeinschaft gerichtet sei. Mit Schreiben vom 18. April 2018 teilte der Beklagte den Klägern mit, dass die Trink- und Abwassergebühren grundstücksbezogene Abgaben seien. Da es sich bei dem Grundstück mit der Lagebezeichnung H... nur um ein Grundstück handele, könne auch nur eine Gebühr entstehen. Das Grundstück stehe im Eigentum der gesamten Wohnungseigentümergemeinschaft, so dass auch nur diese Adressat der Gebührenbescheide sein könne. Die bisherige Quotelung der Gebühren bezogen auf das jeweilige Sondereigentum sei fehlerhaft. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 2018 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung heißt es u. a., dass die Gebührenschuldner nach § 44 AO als Gesamtschuldner die Gebühr schulden und es im Ermessen des Zweckverbandes stehe, ob er die Forderung gegen einen oder mehrere oder alle Gesamtschuldner geltend mache. Im Weiteren stellt die Widerspruchsbehörde eigene Ermessenserwägungen an, um letztlich festzustellen, dass die Widerspruchsführer keinen Anspruch auf Beibehaltung der bisherigen Praxis zur Gebührenerhebung hätten und die Widerspruchsbehörde nur die Rechtmäßigkeit, nicht aber die Zweckmäßigkeit des Bescheides zu prüfen habe. Hiergegen haben die Kläger am 22. November 2018 Klage erhoben. Sie machen geltend, dass der angefochtene Gebührenbescheid ohne Begründung ergangen und ermessensfehlerhaft sei. Das Schreiben des Beklagten vom 2. Januar 2018 sei wohl als Begründung des angefochtenen Bescheides zu werten, dennoch sei es entgegen der Begründung nicht fehlerhaft, getrennte Bescheide zu erlassen. Auch Gesamtschuldner könnten nach § 44 AO zu Teilleistungen herangezogen werden. So sei in der Vergangenheit immer verfahren worden. Die Sach- und Rechtslage habe sich seitdem nicht geändert. Es sei auch festzustellen, dass die Handhabung sich für den Beklagten keineswegs verbessert habe, da es wiederholt zu Fehlern gekommen sei. So hätte die Familie F..., die Eigentümer der zweiten Doppelhaushälfte, einen Bescheid erhalten, der die Daten und die Kontoverbindung der Kläger enthalten habe. Zudem hätten diese eine Mahnung erhalten, obwohl ihnen gegenüber nie ein Bescheid ergangen sei. Die neue Vorgehensweise des Beklagten verkompliziere die Veranlagung nur unnötig. Die Kläger machen weitere Ausführungen und verweisen ergänzend auf die Ausführungen im Widerspruchsschreiben. Die Kläger beantragen, festzustellen, dass der Vorzahlungsbescheid des Beklagten vom 31. Januar 2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 2018 rechtswidrig war. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er wendet ein, dass die Kläger Miteigentümer des veranlagten Grundstücks und somit Gesamtschuldner seien. Daher sei er berechtigt, die Verbrauchseinheiten WA001 und WA002 zusammenzuführen und die Gebühren in einem Bescheid zu erheben. Es stehe in seinem Ermessen, die Miteigentümer gemeinsam zu veranlagen. Die Kläger hätten keine Gründe vorgetragen, weshalb dies rechtswidrig sein solle. Die Angabe von Bankverbindungsdaten der Kläger im Bescheid an den Nachbarn sei irrtümlich erfolgt. Die Kläger würden verkennen, dass er nach der GS-WBS verpflichtet sei, die Gebühren in einem Bescheid zu erheben, da es auf die Summe des Nenndurchflusses der einzelnen Wasserzähler ankomme. Auch die BGS-EWS knüpfe an die Grundstücke an. Der Ausgleich zwischen den Eigentümern obliege nicht dem Beklagten, sondern habe gemeinschaftsintern zu erfolgen. Auch § 44 AO begründe keine Pflicht zur getrennten Gebührenerhebung. Das eingeräumte Ermessen solle den Gesetzesvollzug erleichtern und diene nicht dem Schutz der Gläubiger. Auch hinsichtlich der Höhe sei der Vorauszahlungsbescheid nicht zu beanstanden. Der Vorauszahlung seien die Verbräuche aller Miteigentümer aus dem Vorjahr zugrunde gelegt worden. Letztlich komme es darauf an, dass es dem Beklagten verboten sei, an einer fehlerhaften Verwaltungspraxis festzuhalten. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorliegenden Behördenvorgänge (eine Aktenheftung) verwiesen.