Urteil
2 K 316/15 Ge
VG Gera 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGERA:2017:0426.2K316.15GE.0A
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Leitsätze
1. Die konkludente Widmung einer öffentlichen Entwässerungseinrichtung ist eine Allgemeinverfügung i.S.v. § 35 Satz 2 2. Alternative ThürVwVfG.(Rn.18)
2. Voraussetzung für den Beginn der Widerspruchsfrist gegen die Widmung ist zunächst die Bekanntgabe, die durch die tatsächliche Indienststellung erfolgt. Die tatsächliche Indienststellung ist zugleich Wirksamkeitsvoraussetzung.(Rn.23)
3. Die Jahresfrist nach §§ 70, 58 Abs. 2 VwGO beginnt für den Anfechtenden, wenn er zum ersten Mal von der Widmung Kenntnis nimmt.(Rn.21)
(Rn.28)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollsteckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die konkludente Widmung einer öffentlichen Entwässerungseinrichtung ist eine Allgemeinverfügung i.S.v. § 35 Satz 2 2. Alternative ThürVwVfG.(Rn.18) 2. Voraussetzung für den Beginn der Widerspruchsfrist gegen die Widmung ist zunächst die Bekanntgabe, die durch die tatsächliche Indienststellung erfolgt. Die tatsächliche Indienststellung ist zugleich Wirksamkeitsvoraussetzung.(Rn.23) 3. Die Jahresfrist nach §§ 70, 58 Abs. 2 VwGO beginnt für den Anfechtenden, wenn er zum ersten Mal von der Widmung Kenntnis nimmt.(Rn.21) (Rn.28) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollsteckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die im Hauptantrag erhobene Feststellungsklage ist unzulässig. Die Zulässigkeit der Klage scheitert bereits an der Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber einer Anfechtungsklage, § 43 Abs. 2 VwGO. Die Widmung, deren Rechtswidrigkeit die Klägerin festgestellt haben will, ist ein Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung, § 35 Satz 2 2. Alt. ThürVwVfG (VG Gera, U. vom 25. Juni 2003 - 2 K 1906/00 GE -; OVG Münster, B. vom 10. Februar 2012 - 15 A 2020/11 -, juris Rn. 21; Preisner, in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 4 Rn. 46; Papier/Durner, in Ehlers/Pünder, Allgemeines Verwaltungsrecht, 15. Aufl., § 40 Rn. 8; Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht, Bd. 2, 6. Aufl., § 76 Rn. 12 ff.), da sie die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache betrifft und auch ansonsten die Merkmale eines VA i. S. v. § 35 Satz 1 ThürVwVfG erfüllt. Dies gilt auch für eine konkludente Widmung, deren Zulässigkeit für kommunale, öffentliche Einrichtungen allgemein anerkannt ist (ThürOVG, Urteil vom 12. Dezember 2001, - 4 N 595/94, Seite 32 ff UA; Urteil vom 03. September 2008, - 1 KO 559/07 - m.w.N.; Wolff/Bachof/Stober, a.a.O. § 76 Rn. 2; Papier/Durner, in Ehlers/Pünder, Allgemeines Verwaltungsrecht, 15. Aufl., § 40 Rn. 14). Hiervon ist offensichtlich auch die Klägerin ausgegangen, da sie gegen die Widmung Widerspruch erhoben hat. Nach ihrem Vorbringen stellt sie die Bekanntgabe der Widmung nicht generell in Frage, was zum Gegenstand einer Feststellungsklage erhoben werden könnte. Vielmehr ist sie der Auffassung, dass die Widmung nur ihr gegenüber nicht bekannt gemacht wurde. Folglich geht auch die Klägerin von der Existenz der Widmung und damit von einer anfechtbaren Allgemeinverfügung aus. Da es der Klägerin nicht allein um die Feststellung der Rechtswidrigkeit gehen kann, denn ein solches Urteil ist keiner Vollstreckung zugänglich und beseitigt nicht die öffentlich-rechtliche Eigenschaft der Entleerungsleitung, sondern die von ihr geltend gemachte Beeinträchtigung ihres Eigentumsrechts nur durch eine Beseitigung der Wirkungen einer Widmung im Wege eines Gestaltungsurteils erreicht werden kann, ist sie auf die effektivere Rechtsschutzmöglichkeit einer Anfechtungsklage zu verweisen. Aus diesem Grunde fehlt der Klage auch das Rechtsschutzbedürfnis. Zudem steht der Zulässigkeit einer Feststellungsklage entgegen, dass die Klägerin damit die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Anfechtungsklage (§§ 68 ff. VwGO) umgehen könnte. Weiterhin hat die Klägerin keine Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO, der bei der Feststellungsklage entsprechend anzuwenden ist (Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO Kommentar, 6. Aufl., § 43 Rn. 28). Die Klägerin müsste geltend machen, durch die Widmung in eigenen Rechten verletzt zu sein. Vorliegend beruft sich die Klägerin ausschließlich auf eine Verletzung ihres Eigentumsrechts nach Art. 14 GG. Jedoch kann sie sich als Anstalt des öffentlichen Rechts, § 1 Abs. 1 der Neubekanntmachung des Thüringer Gesetzes über die Fernwasserversorgung (ThürFWG) vom 5. März 2003 (GVBl. S. 145), nicht auf den Grundrechtsschutz aus Art. 14 GG berufen. Sie besitzt im Bereich der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben keine Grundrechtsfähigkeit (BVerfGE 21, 362, 369; 68, 193, 205). Da Grundrechte in erster Linie die Freiheitsrechte des Bürgers gegen Eingriffe des Staates schützen, kann es einen Grundrechtsschutz für Staatsfunktionen grundsätzlich nicht geben (v. Mangoldt/Klein/Starck, GG Kommentar Bd. 1, 5. Aufl., Art. 14 Rn. 189 f). Selbst bei der Wahrnehmung nicht hoheitlicher Aufgaben steht juristischen Personen des öffentlichen Rechts kein Grundrechtsschutz aus Art. 14 GG zu (BVerfGE 61, 82). Die hilfsweise erhobene Anfechtungsklage der Klägerin ist ebenfalls unzulässig, da es an der ordnungsgemäßen Durchführung eines Widerspruchsverfahrens fehlt, §§ 68 ff VwGO, denn die Klägerin hat den Widerspruch nicht innerhalb der Widerspruchsfrist nach §§ 58, 70 VwGO erhoben. Für die Allgemeinverfügung gilt nach § 70 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 58 Abs. 2 VwGO die Jahresfrist, da die konkludent erfolgte Widmung naturgemäß ohne Rechtsbehelfsbelehrung erging. Voraussetzung für den Beginn einer Widerspruchsfrist ist zunächst, dass die Allgemeinverfügung bekanntgegeben und damit wirksam geworden ist, § 43 ThürVwVfG. Insoweit kann für die Widmung auf die Rechtsprechung des BVerwG zum Fristbeginn bei der Anfechtung einer Regelung durch ein Verkehrsschild, die ebenfalls in der Form einer Allgemeinverfügung ergeht, zurückgegriffen werden (BVerwG, U. vom 23. September 2010, - 3 C 37/09 -): „Das Lkw-Überholverbot nach Zeichen 277, das wie andere Verkehrsverbote und -gebote ein Verwaltungsakt in der Form einer Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Satz 2 VwVfG ist (stRspr seit den Urteilen vom 9. Juni 1967 - BVerwG 7 C 18.66 - BVerwGE 27, 181 und vom 13. Dezember 1979 - BVerwG 7 C 46.78 - BVerwGE 59, 221 ), wird gemäß § 43 VwVfG gegenüber demjenigen, für den es bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem es ihm bekannt gegeben wird. Die Bekanntgabe erfolgt nach den bundesrechtlichen (Spezial-)Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung durch Aufstellen des Verkehrsschildes (vgl. insbesondere § 39 Abs. 1 und § 45 Abs. 4 StVO).“ Auch bei einer Widmung öffentlicher Einrichtungen erfolgt die Bekanntgabe an einen unbekannten Adressatenkreis durch einen Realakt, nämlich die tatsächliche Indienststellung der öffentlichen Entwässerungsleitung, die gleichzeitig Wirksamkeitsvoraussetzung für die Widmung ist (Papier/Durner, a.a.O., § 40 Rn. 1; Wolff/Bachof/Stober, a.a.O., § 76 Rn. 21; Schmidt-Jortzig, NVwZ 1987, 1025, 1028; VGH München, U. vom 29.11.2013, - 4 B 13.1166 -, juris Rn. 30). Hinsichtlich des konkludenten Widmungsaktes, aus dem auf den Widmungswillen, den Nutzungsumfang und die Zweckbestimmung geschlossen werden kann (dabei ist der Akt, aus dem auf entsprechende Indizien geschlossen werden kann, nicht mit dem entsprechenden Verwaltungsakt zu verwechseln), kann auf die Urteilsgründe im Verfahren 2 K 393/13 verwiesen werden: „Danach ergibt sich der Öffentlichkeit der Entwässerungseinrichtung bereits aus § 1 Abs. 1 und 2 der Entwässerungssatzung (EWS) des Beklagten. Der Beklagte betreibt zur Abwasserbeseitigung eine öffentliche Einrichtung. Art und Umfang der Einrichtung bestimmt der Beklagte. Weiterhin regelt die EWS in § 4 ein Anschluss- und Benutzungsrecht. Dass auch die im Streit stehende Entwässerungsleitung zur öffentlichen Einrichtung gehört, folgt aus einer Vielzahl von Indizien. Zum einen spricht die Gebührenerhebung für die Niederschlagsentwässerung gegenüber der Klägerin für einen Widmungswillen des Beklagten. Weiterhin dient diese Leitung der Abwasserbeseitigung, für die der Beklagte nach §§ 57 und 58 Thüringer Wassergesetz zuständig ist, da sie u. a. auch das Niederschlagswasser von den Grundstücken an der Ortsstraße in W... aufnimmt. Der Beklagte wartet und unterhält diese Leitung wie sich aus den vorgelegten Untersuchungsprotokollen und Bestandsaufnahmen ergibt. Darüber hinaus ist die Entleerungsleitung in den Bestandplänen des Beklagten und auch im Abwasserbeseitigungskonzept als Regenwasserkanal enthalten. Schließlich ist er Inhaber der wasserrechtlichen Genehmigung vom 29. Januar 2004 für die Einleitung von Niederschlagswasser in den Wirnitzbach.“ Entgegen der von der Widerspruchsbehörde im Widerspruchsbescheid vertretenen Auffassung bedeuten diese Indizien jedoch nicht, dass mit der erstmaligen Bekanntmachung der EWS am 24.03.1993 die Widmung der streitgegenständlichen Entleerungsleitung erfolgte und damit auch die Widerspruchsfrist begann. Denn zu diesem Zeitpunkt wurde die Leitung vom Beklagten noch gar nicht genutzt. Das Inkrafttreten und die Fortgeltung der EWS bedeutet nur, dass die vom Beklagten betriebene Entwässerungseinrichtung öffentlich ist und ein Anschlussrecht gewährt. Vielmehr wurde die Widmung der Entwässerungsleitung erst nach dem tatsächlichen Anschluss der Oberflächenentwässerung von Straße und Anliegergrundstücken im Schacht R490ORT035 mit der Übernahme durch den Beklagen zu Beginn des Jahres 2004 wirksam. Erst ab diesem Zeitpunkt erfolgte die tatsächliche Indienststellung durch den Beklagten. Ab diesem Zeitpunkt hat er die Leitung auch unterhalten und gewartet. Die Einleitungsgenehmigung wurde ihm daraufhin am 29. Januar 2004 erteilt. Nachdem die Widmung wirksam geworden ist, beginnt die Jahresfrist für den Anfechtenden, wenn er zum ersten Mal von der Allgemeinverfügung Kenntnis nimmt. Insoweit kann wiederum auf die o. g. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden: „Damit ist nicht gesagt, dass auch die Anfechtungsfrist gegenüber jedermann bereits mit dem Aufstellen des Verkehrszeichens in Gang gesetzt wird. Diese Frist wird vielmehr erst dann ausgelöst, wenn sich der betreffende Verkehrsteilnehmer erstmals der Regelung des Verkehrszeichens gegenübersieht. Jedes andere Verständnis geriete in Konflikt mit der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG, die es verbietet, den Rechtsschutz in unzumutbarer, durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren. Liefe die Anfechtungsfrist für jedermann schon mit dem Aufstellen des Verkehrsschildes, könnte ein Verkehrsteilnehmer, der erstmals mehr als ein Jahr später mit dem Verkehrszeichen konfrontiert wird, keinen Rechtsschutz erlangen; denn bis zu diesem Zeitpunkt war er an der Einlegung eines Rechtsbehelfs mangels individueller Betroffenheit (§ 42 Abs. 2 VwGO) gehindert, danach würde ihm der Ablauf der einjährigen Anfechtungsfrist entgegengehalten. Dieses Rechtsschutzdefizit wird auch durch die Möglichkeit, ein Wiederaufgreifen des Verfahrens zu beantragen, nicht in der verfassungsrechtlich gebotenen Weise ausgeglichen, dies schon wegen der besonderen Voraussetzungen, die § 51 VwVfG an einen solchen Rechtsbehelf stellt.“ Ob die Klägerin bereits im Jahr 2004 Kenntnis von der Nutzung der Entleerungsleitung durch den Beklagten hatte, lässt sich nicht eindeutig feststellen. Die Klägerin bestreitet, in der Besprechung vom 15. Juli 2003 durch das Ingenieurbüro plan2o vertreten worden zu sein. Ebenso ist unklar, an wen das Protokoll versandt wurde, da es im Verteiler „Zweckverband Fernwasser“ heißt; damit könnte sowohl die Klägerin als auch der Fernwasserzweckverband Nord- und Ostthüringen gemeint sein. Allerdings hat die Klägerin nach eigenen Angaben im Jahr 2010 gegen die dem Beklagten erteilte wasserrechtliche Genehmigung vom 29. Januar 2004 Widerspruch erhoben. Damit dürfte sie Kenntnis von der Tatsache gehabt haben, dass der Beklagte die Entleerungsleitung zur Ableitung von Niederschlagswasser nutzt. Zumindest ist es wenig glaubwürdig, dass der Klägerin in diesem Zusammenhang nicht bekannt geworden ist, dass von der wasserrechtlichen Erlaubnis durch den Beklagten auch Gebrauch gemacht wird. Letztlich kann das Gericht diese Frage aber dahingestellt sein lassen, da die Klägerin spätestens mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides für die Erhebung von Niederschlagswasser vom 3. Februar 2012 Kenntnis von der Widmung und der tatsächlichen Nutzung der Entleerungsleitung erhalten hat. Der Gebührenbescheid ist der Klägerin nach § 122 Abs. 2 Ziffer 1 AO am 6. Februar 2012 bekanntgegeben worden. Damit endete die Widerspruchsfrist nach § 70 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 58 Abs. 2 VwGO am 6. Februar 2013. Der Widerspruch ging am 13. März 2014 per Fax beim Beklagten ein und ist somit verfristet. Als unterlegene Beteiligte hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO. Die sonstigen Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO in entsprechender Anwendung. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 i. V. m. § 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG). Die Klägerin wendet sich gegen die Widmung einer Entwässerungsleitung zur Ableitung von Niederschlagswasser in W.... Die Klägerin ist aus der am 1. Juni 1993 gegründeten Thüringer Talsperrenverwaltung hervorgegangen (Gesetz zur Errichtung der Thüringer Talsperrenverwaltung - ThürTVG - vom 7. Mai 1993). Sie wurde aufgrund des Thüringer Gesetzes über die Fernwasserversorgung (ThürFWG) vom 5. März 2003 nach Umfirmierung errichtet. Am 1. Januar 2003 ist ihr der ebenfalls am 1. Juni 1993 gegründete Fernwasserzweckverband Nord- und Ostthüringen beigetreten (Neubekanntmachung des Thüringer Gesetzes über die Fernwasserversorgung vom 5. März 2003, GVBl. 145). Der Beklagte ist der im Saale-Orla-Kreis zuständige Träger der kommunalen Abwasserentsorgung. Die Klägerin ist unstreitig Eigentümerin des Grundstückes O… in W..., Flur 6, Flurstücks-Nr. a (vormals b und c) und betreibt auf diesem Grundstück das Pumpwerk W.... Ausgehend von diesem Pumpwerk führt eine Entleerungsleitung durch die Ortslage W... und über mehrere Grundstücke bis zum Einlauf in den Vorfluter Wirnitzbach. An diese Entleerungsleitung wurde Anfang des Jahres 2004 die Ortsentwässerungsleitung für Niederschlagswasser der Gemeinde W... angeschlossen. Der Anschluss erfolgte im Rahmen von Straßenbauarbeiten, bei denen sowohl das Straßenoberflächenwasser als auch das Niederschlagswasser der angrenzenden Grundstücke über diese Entwässerungsleitung abgeleitet wurden. In diesem Zusammenhang fand am 15. Juli 2003 eine Beratung statt, bei der die geplante Anbindung der Straßenoberflächenentwässerung an die Entleerungsleitung der Klägerin Beratungsgegenstand war. Das Protokoll der Besprechung vom 15. Juli 2003 wurde ausweislich des Verteilers einem „Zweckverband Fernwasser“ zugeleitet. Die zuständige Wasserbehörde hat die Einleitung des Niederschlagswassers in diese Leitung mit Erlaubnis vom 29. Januar 2004 genehmigt. Gegen diese Erlaubnis hat die Klägerin nach ihrem Vortrag im Schriftsatz vom 13. April 2017 im Jahr 2010 Widerspruch erhoben. Seit dem Jahr 2004 unterhält, wartet und kontrolliert der Beklagte diese Leitung. Am 3. Februar 2012 hat er dann erstmals gegenüber der Klägerin einen Gebührenbescheid für die Entsorgung des Niederschlagswassers erlassen. Die Klage der Klägerin gegen diesen Bescheid wurde mit Urteil des VG Gera vom 6. Februar 2014 abgewiesen. Dieser Bescheid ist weiterhin Gegenstand des Verfahrens 4 ZKO 184/14 (2 K 393/13 Ge). Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 13. März 2014 die Widmung angefochten. Eine Begründung des Widerspruchs erfolgte nicht. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 17. April 2015 als verfristet und damit unzulässig zurückgewiesen. Nach Auffassung der Widerspruchsbehörde sei die Entwässerungsleitung durch eine Allgemeinverfügung gewidmet worden. Die Öffentlichkeit der Entleerungsleitung ergebe sich aus § 1 Abs. 1 und 2 der Entwässerungssatzung (EWS), die am 24. März 1993 bekannt gemacht worden sei. Auch die Gebührenerhebung spreche für einen Widmungswillen. Die Wirksamkeit der Widmung sei auch nicht davon abhängig, dass der Eigentümer der Leitung zustimme. Die Allgemeinverfügung sei nach § 41 Abs. 3 Satz 2 mit Bekanntgabe der EWS öffentlich bekannt gemacht worden. Damit beginne die Widerspruchsfrist nach § 41 Abs. 4 Satz 3 ThürVwVfG zwei Wochen nach der Bekanntgabe, also am 7. April 1993. Ziehe man zugunsten des Widerspruchsführers die letzte öffentliche Bekanntmachung der EWS vom 25. November 2013 heran, die am 6. Dezember 2013 erfolgte, so gelte die Widmung als ab dem 20. Dezember 2013 öffentlich bekannt gemacht. Da die Widmung keine Rechtsbehelfsbelehrung enthalte, sei von der Jahresfrist nach § 70 Abs. 2 i. V. m. § 58 Abs. 2 VwGO auszugehen, so dass die Widerspruchsfrist am 20. Dezember 2014 abgelaufen sei. Hiergegen hat die Klägerin am 17. April 2015 Klage erhoben. Zur Begründung macht sie geltend, dass die Klage als Feststellungsklage zulässig sei, da die Öffentlichkeit oder Nichtöffentlichkeit einer Sache ein Rechtsverhältnis sei. Die Klägerin habe auch ein Feststellungsinteresse, da die Widmung Voraussetzung für die Erhebung von Gebühren sei. Die Klage sei auch begründet, da es für die förmliche Widmung von Wasserversorgungs- und Entwässerungsleitungen in Thüringen an einer gesetzlichen Regelung fehle. Daher scheide auch eine konkludente Regelung aus. Die Widmung habe als feststellender Verwaltungsakt eine belastende Wirkung, da sie zu einem weitgehenden Eingriff in das Eigentum der Klägerin führe. Der Beklagte könne nicht über die Leitung verfügen. Für belastende Verwaltungsakte gelte der Vorbehalt des Gesetzes. Die Widmung habe enteignende Wirkung und verstoße gegen Art. 14 GG, zumal es an einer Entschädigungsregelung fehle. Die hilfsweise beantragte Aufhebung der Widmung sei ebenfalls begründet, da die Widmung ein mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt sei, die Mitwirkung der Klägerin aber fehle. Die fehlende Zustimmung der Klägerin führe zur Rechtswidrigkeit der Widmung. Weiterhin macht die Klägerin geltend, dass sie die Entwässerungsleitung seit ihrer Errichtung im Jahr 1986 nutze. Die Klägerin bzw. ihre Rechtsvorgänger, der Fernwasserzweckverband Nord- und Ostthüringen, habe diese Leitung 1986 errichtet. Die Klägerin sei auch Eigentümerin der Leitung. Dies ergebe sich aus den Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigungen vom 30. August 2010 und 28. März 2001. Aufgrund der Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigungen sei die Klägerin Inhaberin von beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten bezüglich der in der Liste aufgeführten Grundstücke. Die Leitung verlaufe über die Grundstücke Flurstücke Nr. d, e, f, g, h, i, j, k, l, m, n. Für die Flurstücke-Nr. d, o, i, j, l und n bestünden Dienstbarkeiten aufgrund der Anlagenrechtsbescheinigungen. Für die übrigen Flurstücke seien Dienstbarkeiten aufgrund von Bewilligungen bestellt worden. Es lägen Eintragungsbestätigungen des Grundbuchamtes vor. Hierzu macht die Klägerin weitere Ausführungen. Gemäß § 9 Abs. 1 GBBerG i. V. m. §§ 1 und 4 SachenR-DV stünden die entsprechenden Leitungen gem. § 9a Abs. 1 GBBerG seit dem 3. Oktober 1990 im Eigentum des Inhabers der Dienstbarkeit. Damit seien die Leitungen Scheinbestandteile der Grundstücke nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Auf eine Verfristung des Widerspruchs komme es vorliegend nicht an, da eine Widerspruchsfrist mangels Bekanntgabe der Widmung nach § 41 ThürVwVfG nicht zu laufen beginne. Auf die wasserrechtliche Genehmigung vom 29. Januar 2004 könne jedenfalls nicht abgestellt werden, da der Klägerin diese Genehmigung nicht bekanntgegeben worden sei. Die Klägerin hat zuletzt beantragt, 1. es wird festgestellt, dass die Entwässerungsleitung in der Gemarkung W..., Flur 6, vom Schacht R490ORT035 bis zur Einleitung in den Wirnitzbach nicht öffentlich gewidmet und keine öffentlich-rechtliche Entwässerungseinrichtung ist. 2. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Hilfsweise wird beantragt, die Widmung der Entwässerungsleitung in der Gemarkung W..., Flur 6, vom Schacht R490ORT035 bis zur Einleitung in den Wirnitzbach (Vorfluter), in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landratsamtes Saale-Orla-Kreis vom 17.04.2015, Az.: 092.5.12220, wird aufgehoben. Der Beklagte beantragt, die Klage im Haupt- und Hilfsantrag abzuweisen. Der Beklagte weist darauf hin, dass das angegriffene Anschlussverhältnis seit dem 1. Januar 2004 bestehe. Seit diesem Zeitpunkt habe die Klägerin Kenntnis davon, dass diese Leitung der Ableitung von Niederschlagswasser von den Grundstücken einzelner Anlieger diene. Im Übrigen sei die Rechtslage in Thüringen geklärt, wonach eine konkludente Widmung von Entwässerungseinrichtungen erfolgen könne. Die Klägerin werde auch entgegen ihrem Vortrag nicht unzumutbar in ihrem Eigentumsrecht eingeschränkt. Im Gegenteil: die Unterhaltungs- und Instandsetzungslast werde vom Beklagten getragen. Die Klägerin werde auch nicht an der Ableitung ihres Abwassers gehindert und die Widmung führe auch nicht zu einem Eigentumsverlust. Zudem seien die Maßnahmen im Zusammenhang mit der Grundstücks- und Straßenentwässerung im Bereich der Kreisstraße ausdrücklich in Abstimmung mit der Klägerin erfolgt. Der Beklagte verfüge über eine wasserrechtliche Erlaubnis für die Einleitung des Niederschlagswassers. Die Widerspruchsfrist sei jedenfalls verstrichen und die Klage somit unzulässig. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (11 Aktenheftungen), die Gegenstand der Entscheidungsfindung waren, Bezug genommen.