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Urteil

1 K 660/17

VG Gera 1. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Dadurch, dass der Gesetzgeber sich bei „falls sie sich als unbegründet oder falsch erwiesen haben“ in § 86 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ThürBG für eine Formulierung im Perfekt entschieden hat, hat er deutlich gemacht, dass ein Entfernungsanspruch nach dieser Norm erst dann besteht – und ggf. gerichtlich durchgesetzt werden kann -, wenn sich zuvor die Daten des Dienstherrn in einem hierzu durchgeführten Verfahren als unbegründet oder falsch erwiesen haben. 2. § 86 Abs. 1 Thür BG bezieht sich nur auf die Personalakte im formellen Sinn und legt nicht den Begriff der Personalakte im materiellen Sinn zugrunde.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft aus den vollständigen Personalakten der Klägerin nach dem Ermessen des Beklagten durch Überlassung einer kostenfreien Kopie oder durch Einsichtnahme sowie Einsicht in andere Akten, die personenbezogene Daten über die Klägerin enthalten und für ihr Dienstverhältnis verarbeitet werden, zu gewähren. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und der Beklagte jeweils zur Hälfte. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch die Klägerin wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Dadurch, dass der Gesetzgeber sich bei „falls sie sich als unbegründet oder falsch erwiesen haben“ in § 86 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ThürBG für eine Formulierung im Perfekt entschieden hat, hat er deutlich gemacht, dass ein Entfernungsanspruch nach dieser Norm erst dann besteht – und ggf. gerichtlich durchgesetzt werden kann -, wenn sich zuvor die Daten des Dienstherrn in einem hierzu durchgeführten Verfahren als unbegründet oder falsch erwiesen haben. 2. § 86 Abs. 1 Thür BG bezieht sich nur auf die Personalakte im formellen Sinn und legt nicht den Begriff der Personalakte im materiellen Sinn zugrunde. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft aus den vollständigen Personalakten der Klägerin nach dem Ermessen des Beklagten durch Überlassung einer kostenfreien Kopie oder durch Einsichtnahme sowie Einsicht in andere Akten, die personenbezogene Daten über die Klägerin enthalten und für ihr Dienstverhältnis verarbeitet werden, zu gewähren. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und der Beklagte jeweils zur Hälfte. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch die Klägerin wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage mit dem Antrag zu 1. ist zulässig und begründet (dazu im Folgenden unter I.). Die Klage mit dem Antrag zu 2. bleibt ohne Erfolg (dazu im Folgenden unter II.). I. Die Klage mit dem Antrag zu 1. ist zulässig und begründet. 1. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft, weil die Akteneinsicht auf die Vornahme einer Amtshandlung ohne Verwaltungsaktcharakter gerichtet ist (vgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Auflage, § 12 Rn. 59). Über den Widerspruch der Klägerin mit Schreiben vom 18. Mai 2017 ist in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so dass die Klage abweichend von § 68 VwGO, § 54 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG als Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) zulässig ist. Der Klägerin steht ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage zu. Die Klägerin hat vor der Klageerhebung in dem Umfang des Klagebegehrens einen Antrag auf Einsichtnahme gegenüber dem Beklagten gestellt. Dass im Widerspruchsschreiben vom 18. Mai 2017 nur ausdrücklich die Einsicht in „sämtliche Personalakten-Unterlagen“ beantragt wurde, ist unerheblich. Aus der Widerspruchsbegründung ergibt sich, dass die Klägerin Akteneinsicht in die in einem Zusammenhang mit ihrem Dienstverhältnis stehenden Akten, die Vorgänge/Beschwerden über sie und ihre Arbeitsweise enthalten und die auch im Zusammenhang mit einer Leistungsverschlechterung bei der zum Stichtag 31. Oktober 2016 erstellten Beurteilung angeführt wurden, und damit nicht nur in ihre Personalakte, sondern auch auf Sachakten, soweit dort personenbezogene Daten über die Klägerin enthalten sind und diese für das Dienstverhältnis der Klägerin verarbeitet werden, begehrte. Das Rechtsschutzbedürfnis ist auch nicht deshalb entfallen, weil die Klägerin bereits Einsicht in die vom Beklagten im Gerichtsverfahren vorgelegten Unterlagen hat nehmen können. Denn wie der Beklagte mit Schriftsatz vom 9. Januar 2018 (Blatt 87 f. der Gerichtsakte) mitgeteilt hat, sind dem zuständigen Referenten des Staatlichen Schulamtes Ostthüringen weitere Beschwerden bezüglich der Klägerin bekannt geworden, so dass der Beklagte auch keine Zusicherung der Vollständigkeit des vorgelegten Vorgangsordners abgeben konnte. Außerdem ist davon auszugehen, dass die Personalakte der Klägerin im formellen Sinne zwischenzeitlich beim Beklagten ergänzt worden ist, da diese dem Beklagten seit dem 17. Dezember 2015 nicht mehr vorliegt (vgl. das Schreiben des Beklagten vom 29. November 2017, Blatt 20 der Gerichtsakte). 2. Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf Auskunft aus den vollständigen Personalakten der Klägerin nach dem Ermessen des Beklagten durch Überlassung einer kostenfreien Kopie oder durch Einsichtnahme aus § 84 Abs. 1 ThürBG (dazu im Folgenden unter a)) und Anspruch auf Einsicht in andere Akten, die personenbezogene Daten über die Klägerin enthalten und für ihr Dienstverhältnis verarbeitet werden, aus § 84 Abs. 3 ThürBG (dazu im Folgenden unter b)). a) Die Klägerin hat Anspruch auf Auskunft aus den vollständigen Personalakten der Klägerin nach dem Ermessen des Beklagten durch Überlassung einer kostenfreien Kopie oder durch Einsichtnahme aus § 84 Abs. 1 ThürBG. § 84 Abs. 1 Satz 1 ThürBG regelt den Anspruch der Beamten auf Auskunft aus ihren vollständigen Personalakten, der danach auch in Form der Einsichtnahme gewährt werden kann. Maßgeblich dafür, ob ein Vorgang Personalakteninhalt ist, ist allein sein unmittelbarer innerer Zusammenhang mit dem konkreten Beamtenverhältnis (Schnellenbach, a. a. O.). Es gilt der materielle Personalaktenbegriff, d. h. es ist unerheblich, ob die Unterlagen zur Personalakte im formellen Sinn genommen wurden oder sich andernorts, insbesondere in Sachakten befinden (Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, § 50 BeamtStG Rn. 17, 21). Sämtliche den Inhalt der Personalakte bildenden Unterlagen lassen sich unter dem Gesichtspunkt des gebotenen inneren Zusammenhangs mit dem Dienstverhältnis von anderen Unterlagen, denen Personalaktenqualität fehlt, durch den Zweck, zu welchem der jeweilige Vorgang angelegt worden ist, abgrenzen (vgl. § 50 Satz 2 BeamtStG, § 81 Abs. 1 Satz 2 ThürBG). Handelt es sich um einen Vorgang, der besonderen, von dem Dienstverhältnis und der Person des Beamten sachlich zu trennenden Zwecken dient, so ist ihm Sachaktenqualität zuzuerkennen (BT-Drucksache 12/544, S. 16). Bei der von der Klägerin begehrten Einsichtnahme in die Vorgänge/Beschwerden und Informationen, die sich bei dem Beklagten über die Klägerin befinden, gilt Folgendes (vgl. hierzu Schnellenbach, a. a. O., § 12 Rn. 11; vgl. auch die in Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder unter § 50 BeamtStG abgedruckte VV zu § 50 BeamtStG/§§ 84-90 LBG NRW Ziffer 1.2 Satz 3): Beschwerden, die sich ausschließlich gegen die Entscheidungen des Beamten richten, sind Sachaktenbestandteil. Beschwerden, die sich nur gegen das Verhalten des Beamten im Dienst richten, sind bei begründeter Beschwerde zusammen mit einer Abschrift des Beschwerdebescheides in der Personalakte abzuheften. Bei unbegründeter Beschwerde gehören sie in die Sachakte über Aufsichtsbeschwerden (vgl. auch Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Dezember 2010 - OVG 12 M 21.10 -, juris). Beschwerden, die sich sowohl gegen die Entscheidung als auch gegen das Verhalten des Beamten bei der Bearbeitung der Angelegenheit richten, sind bei der Sachakte aufzubewahren. Bei berechtigter Beschwerde im Hinblick auf das Verhalten des Beamten sind in dessen Personalakte entweder eine Abschrift der Beschwerde und des Beschwerdebescheides oder ein geeigneter Hinweis auf die Sachakte hinzuzufügen. Anonyme Eingaben sind zu vernichten, wenn sie nicht ausnahmsweise Anlass geben, Ermittlungen einzuleiten. Aus allem folgt, dass die Klägerin aus § 84 Abs. 1 ThürBG den geltend gemachten Anspruch auf Auskunft aus der Personalakte im formellen Sinn und in Beschwerdevorgänge, in denen Beschwerdebescheide, die begründete Beschwerden gegen (nur) das Verhalten der Klägerin im Dienst oder gegen sowohl die Entscheidung als auch das Verhalten der Klägerin im Dienst betreffen, ergangen sind, hat. Denn nur diese Beschwerdevorgänge sind in der Personalakte im formellen Sinn abzuheften. Alle übrigen Vorgänge, die Beschwerden betreffen, sind Sachaktenbestandteile, bei denen sich die Akteneinsicht nach § 84 Abs. 3 ThürBG richtet. Da mit der zum 15. Juni 2018 erfolgten Änderung von § 84 Abs. 1 ThürBG, der einen verpflichtenden Anspruch auf Einsichtnahme in die Personalakte vorsah, eine Anpassung an die Begrifflichkeiten der Verordnung (EU) 2016/679 erfolgt ist - da die Auskunft nach Art. 15 der Verordnung (EU) 2016/679 der Oberbegriff ist und grundsätzlich in Form der Anfertigung einer Kopie erfolgt (vgl. LT-Drucksache 6/4943, S. 148) - steht die Einsichtnahme im Ermessen des Dienstherrn. In seiner Rechtsfolge geht daher der Auskunftsanspruch nach dem Ermessen des Beklagten auf Überlassung einer kostenfreien Kopie an die Klägerin oder auf Einsichtnahme. b) Die Klägerin hat ferner einen Anspruch auf Einsicht in andere Akten, die personenbezogene Daten über die Klägerin enthalten und für ihr Dienstverhältnis verarbeitet werden, aus § 84 Abs. 3 ThürBG. Gemäß § 84 Abs. 3 ThürBG haben Beamte ein Recht auf Einsicht auch in andere Akten, die personenbezogene Daten über sie enthalten und für ihr Dienstverhältnis verarbeitet werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; dies gilt nicht für Sicherheitsakten (Satz 1). Die Einsichtnahme ist unzulässig, wenn die Daten der Betroffenen mit Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftigen nicht personenbezogenen Daten derart verbunden sind, dass ihre Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist (Satz 2). In diesem Fall ist den Beamten Auskunft zu erteilen (Satz 3). Da mit der zum 15. Juni 2018 erfolgten Änderung des Anspruchs auf Einsichtnahme in andere als Personalakten nur eine Anpassung an die Begrifflichkeiten der Verordnung (EU) 2016/679 erfolgte und keine materielle Rechtsänderung damit verbunden war (vgl. LT-Drucksache 6/4943, S. 149), kann auf die Gesetzesbegründung zur ursprünglichen Fassung von § 84 ThürBG zurückgegriffen werden. Nach der LT-Drucksache 5/7453, S. 165 f. enthält § 84 Abs. 3 ThürBG demnach eine Regelung über die Einsichtnahme in Sachakten, soweit dort personenbezogene Daten über die Beamten enthalten sind und diese für das Dienstverhältnis der Beamten verarbeitet werden. Voraussetzung von § 84 Abs. 3 ThürBG ist, dass Akten betroffen sind, die personenbezogene Daten über die Klägerin enthalten, die für das Dienstverhältnis der Klägerin verarbeitet werden. Personenbezogene Daten sind gemäß § 32 Nr. 1 ThürDSG alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (betroffene Person) beziehen (zum Rückgriff auf das Datenschutzrecht vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 28. April 2015 - 3 CE 15.423 -, juris Rn. 23 m. w. N.). Personenbezogene Daten werden für das Dienstverhältnis der Klägerin verarbeitet, wenn sie die Grundlage für eine dienstrechtliche Entscheidung oder eine sonstige die Klägerin in ihrer dienstlichen Stellung betreffenden Amtshandlung bilden oder den Grund dafür, dass eine solche unterbleibt (LT-Drucksache 5/7453, S. 165). Gemäß § 32 Nr. 2 ThürDSG ist Verarbeitung jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten, wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung. Nach den Einlassungen der Beteiligten liegen hier die Voraussetzungen von § 84 Abs. 3 ThürBG vor. Die beim Beklagten vom Referenten Herrn F... geführten Sachakten über das Staatliche Gymnasium K... S... betreffen Vorgänge, die nicht Personalaktenbestandteil sind, die aber personenbezogene Daten über die Klägerin enthalten, die für das Dienstverhältnis der Klägerin verarbeitet werden. Von seiner Rechtsfolge her unterscheidet sich der Anspruch aus § 84 Abs. 3 ThürBG vom Anspruch aus § 84 Abs. 1 ThürBG dadurch, dass nicht die gesamte Akte, sondern nur einzelne personenbezogene Daten Gegenstand der Einsicht sind. Lassen sich die verschiedenen Unterlagen ohne Schwierigkeiten voneinander trennen, so ist die Einsicht auf die dafür vorgesehenen Daten zu beschränken. Lässt sich die Trennung der Vorgänge nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand vornehmen, kann die Einsichtnahme nur einheitlich ermöglicht oder versagt werden. Die Einsichtnahme ist dann zu versagen, wenn die dem Recht auf Einsicht unterliegenden Daten aus dienstlichen Gründen oder aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes des Betroffenen dem Beamten oder dessen Bevollmächtigten nicht zugänglich gemacht werden dürfen. Der Konflikt zwischen dem Informationsinteresse des Beamten an den ihn betreffenden personenbezogenen Daten und dem zugunsten des Dienstherrn oder Dritter bestehenden Geheimhaltungsinteresse wird durch § 84 Absatz 3 Satz 3 ThürBG dergestalt gelöst, dass dem Beamten statt Akteneinsicht Auskunft über die personenbezogenen Daten zu gewähren ist (vgl. auch VG München, Beschluss vom 5. Februar 2015 - M 5 E 14.4380 -, juris zur entsprechenden Bayerischen Regelung). Dass hier die Voraussetzungen von § 84 Abs. 3 Satz 2 ThürBG vorliegen, ist weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich. Die Klägerin hat daher den begehren Anspruch auf Einsichtnahme in die dem § 84 Abs. 3 Satz 1 ThürBG unterfallenden Teile der beim Beklagten geführten Sachakten. II. Die Klage mit dem Antrag zu 2. bleibt ohne Erfolg. Die Klage ist unbegründet. 1. Der geltend gemachte Anspruch besteht nicht aus § 86 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ThürBG. Danach sind Personalaktendaten über Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, auf die § 78 Abs. 2 und 3 Satz 1 ThürDG keine Anwendung findet, falls sie sich als unbegründet oder falsch erwiesen haben, mit Zustimmung der Beamten unverzüglich aus der Personalakte zu entfernen und zu vernichten. Es muss sich um Personalaktendaten handeln, auf die § 78 Abs. 2 und 3 ThürDG keine Anwendung findet, d. h. es darf sich nicht um Vorgänge und Eintragungen über Disziplinarmaßnahmen, die nach Eintritt des Verwertungsverbotes zu entfernen und zu vernichten (§ 78 Abs. 2 ThürBG), oder um Disziplinarvorgänge, die nicht zu einer Disziplinarmaßnahme geführt haben (§ 78 Abs. 3 ThürDG), handeln. Gemäß § 50 Satz 2 BeamtStG sind Personalaktendaten alle Unterlagen, die die Beamtin oder den Beamten betreffen, soweit sie mit dem Dienstverhältnis in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen. Gemäß § 81 Abs. 1 Satz 2 ThürBG sind keine Personalaktendaten im Sinne des § 50 BeamtStG Daten, die besonderen, von der Person und dem Dienstverhältnis sachlich zu trennenden Zwecken dienen, insbesondere Vorgänge, die von Behörden im Rahmen der Aufsicht oder zur Rechnungsprüfung angelegt werden, Prüfungs-, Sicherheits- und Kindergeldakten sowie Daten über ärztliche und psychologische Untersuchungen und Tests mit Ausnahme ihrer Ergebnisse. Der Anspruch setzt das Vorliegen von Personalaktendaten über Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen voraus. Beschwerden sind schriftliche oder zur Niederschrift gegebene Äußerungen von Personen, welche nicht mit Personalangelegenheiten der Beamten befasst sind, die sich gegen das Verhalten der Beamten richten und gegen sie einen Vorwurf enthalten, der sich nicht nur gegen den Inhalt einer Sachbehandlung oder Sachentscheidung richtet. Behauptungen sind tatsächliche Angaben in Vorgängen, die vom Dienstherrn im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis veranlasst werden. Bewertungen sind die die Beamten selbst oder ihre Tätigkeit betreffenden Werturteile (vgl. LT-Drucksache 5/7453, Seite 168). a) Die Personalaktendaten über Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen müssen sich als unbegründet oder falsch erwiesen haben. Jedenfalls an dieser Voraussetzung scheitert der Anspruch. Als unbegründet erweisen sich Bewertungen, wenn sich das darin enthaltene Werturteil hinsichtlich eines oder mehrerer Lebenssachverhalte, auf dem es beruht, als unzutreffend oder die Wertung als solche sich als fehlerhaft, da nicht nachvollziehbar, herausgestellt hat (Schütz/Maiwald, a. a. O., § 89 LBG Rn. 31). Als falsch sind die in Beschwerden und Behauptungen enthaltende Tatsachenmitteilungen zu bezeichnen, wenn sich der beschriebene Lebenssachverhalt in Wirklichkeit anders zugetragen hat (Schütz/Maiwald, a. a. O., § 89 LBG Rn. 35). Dadurch, dass der Gesetzgeber sich bei „falls sie sich als unbegründet oder falsch erwiesen haben“ für eine Formulierung im Perfekt entschieden hat, hat er deutlich gemacht, dass ein Entfernungsanspruch nach dieser Norm erst dann besteht - und ggf. gerichtlich durchgesetzt werden kann -, wenn sich zuvor die Daten des Dienstherrn in einem hierzu durchgeführten Verfahren als unbegründet oder falsch erwiesen haben (Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 25. Januar 2016 - 2 K 221/14 -, juris Rn. 37; OVG Münster, Beschluss vom 13. Juni 2012 - 1 A 1419/10 - juris Rn. 11; VG Frankfurt, Urteil vom 19. August 2013 - 9 K 1891/13.F -, juris Rn. 18; VG Berlin, Urteil vom 26. Juni 2014 - 26 K 77.13 -, juris Rn. 13). Demnach eröffnet § 86 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ThürBG der Klägerin nicht die Möglichkeit, die Richtigkeit oder Unrichtigkeit einer in der Personalakte enthaltenen Unterlage zum Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens zu machen, indem sie auf Entfernung und Vernichtung der Unterlage klagt und erst im Rahmen dieses Prozesses die Unrichtigkeit zu erweisen hofft (vgl. hierzu Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 25. Januar 2016 - 2 K 221/14 -, juris; VG Berlin, Urteil vom 26. Juni 2014 - 26 K 77.13 -, juris Rn. 13). Entgegen der Behauptung der Klägerin ist hier nicht ersichtlich, dass die Beschwerden gegen die Klägerin, die sich in der Beiakte 3 befinden, unberechtigt sind, nur weil den Vorwürfen jahrelang nicht nachgegangen wurde. b) Darüber hinaus scheitert der Anspruch aus § 86 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ThürBG daran, dass sich die von der Klägerin benannten Unterlagen nicht in der Personalakte im formellen Sinne, also in einem der Akten, Ordner, Hefter und Blattsammlungen, die vom Dienstherrn als Personalakten gekennzeichnet worden sind (Battis, BBG, 4. Auflage, § 112 Rn. 5, § 106 Rn. 6), sondern in der Beiakte 3 befinden. Entgegen der Ansicht der Klägerseite bezieht sich § 86 Abs. 1 ThürBG nur auf die Personalakte im formellen Sinn und legt nicht den Begriff der Personalakte im materiellen Sinn zugrunde: Nach § 50 Satz 1 BeamtStG ist für jede Beamtin und jeden Beamten eine Personalakte zu führen. Nach § 50 Satz 2 BeamtStG gehören zur Personalakte alle Unterlagen, die die Beamtin oder den Beamten betreffen, soweit sie mit dem Dienstverhältnis in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen (Personalaktendaten). Nach § 81 Abs. 1 Satz 1 ThürBG dürfen andere als Personalaktendaten nicht in die Personalakte aufgenommen werden. Mit der Verpflichtung, Personalaktendaten in die Personalakte aufzunehmen, soll die Vollständigkeit und Wahrheit der Aktenführung erreicht werden. Die Personalakte dient der Vorbereitung und Nachvollziehbarkeit dienstrechtlicher Geschehnisse, einschließlich der allgemeinen Personalplanung und Personalwirtschaft. Deshalb hat die Personalakte nach den Grundsätzen der Vollständigkeit und Wahrheit ein möglichst vollständiges und zutreffendes Bild von der Persönlichkeit des Beamten zu geben und ein zutreffendes Bild der Entstehung und Entwicklung des Dienstverhältnisses als historischem Geschehensablauf zu vermitteln. Den vorgenannten Grundsätzen steht die Entfernung von Personalaktendaten aus der Personalakte deshalb im Prinzip entgegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in früherer, gefestigter Rechtsprechung einen Entfernungsanspruch des Beamten abgelehnt und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Personalaktendaten inhaltlich richtig oder rechtsfehlerfrei zustande gekommen waren, und das schutzwürdige Interesse des Beamten durch einen Berichtigungsanspruch als ausreichend gewahrt erachtet (VG Berlin, Urteil vom 26. Juni 2014 - 26 K 77.13 -, juris). Mit § 86 Abs. 1 Satz 1 ThürBG und den vergleichbaren Regelungen des Bundes und der anderen Bundesländer hat der Gesetzgeber eine Ausnahme vom Grundsatz der Personalaktenvollständigkeit eingeführt, wobei § 86 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ThürBG der Personalaktenwahrheit und § 86 Abs. 1 Nr. 2 ThürBG dem Resozialisierungsgedanken geschuldet ist (vgl. VG Berlin, Urteil vom 26. Juni 2014 - 26 K 77.13 -, a. a. 0.; BT-Drucksache 12/544, S. 20 zum vergleichbaren § 90 e BBG; Schütz/Maiwald, a. a. O., § 89 BBG Rn. 22; Schnellenbach, a. a. O., § 12 Rn. 51; Battis, a. a. O., § 112 Rn. 2). Angesichts dieses Regel-Ausnahme-Verhältnisses zwischen § 50 BeamtStG/§ 81 Abs. 1 Satz 1 ThürBG und § 86 Abs. 1 ThürBG bezieht sich der Entfernungs- und Vernichtungsanspruch nur auf die Personalakte im formellen Sinn. Die von der Klägerin im Antrag zu 2. bezeichneten Unterlagen befinden sich indes unstreitig nicht in der Personalakte im formellen Sinn, sondern in der als Sachakte geführten Beiakte 3. 2. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Entfernung und Vernichtung der im Antrag zu 2. bezeichneten Unterlagen besteht daher auch nicht aus § 86 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ThürBG, wonach Personalaktendaten über Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, auf die § 78 Abs. 2 und 3 Satz 1 ThürDG keine Anwendung findet, falls sie für die Beamten ungünstig sind oder ihnen nachteilig werden können, mit Ausnahme von dienstlichen Beurteilungen, auf Antrag nach zwei Jahren zu entfernen und zu vernichten sind. Der Anspruch scheitert wiederum daran, dass er sich - wie ausgeführt - nur auf Personalaktendaten über Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, die sich in der Personalakte im formellen Sinne befinden, bezieht. 3. Ein Entfernungsanspruch folgt auch nicht aus einem etwaigen Anhörungsmangel. Zwar sind nach § 83 Satz 1 ThürBG die betroffenen Beamten darüber zu informieren und ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, wenn beabsichtigt ist, Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, die für die Beamten ungünstig sind oder ihnen nachteilig werden können, in die Personalakte aufzunehmen. § 83 Satz 1 ThürBG betrifft aber wiederum nur die Personalakte im formellen Sinn. Aus § 86 Abs. 1 Satz 1 ThürBG folgt außerdem, dass die Verletzung des Äußerungsrechts nicht die Entfernung der nachteiligen Beschwerden, Behauptungen oder Bewertungen rechtfertigt (Battis, a. a. O., § 109 Rn. 5 zur entsprechenden Vorschrift im BBG, VG des Saarlandes, Urteil vom 25. Januar 2016 - 2 K 221/14 - zur entsprechenden Vorschrift im SBG und VG Berlin, Urteil vom 26. Juni 2014 - 26 K 77.13 -, juris zu den Regelungen im LBG). 4. Des Weiteren hat die Klägerin keinen Anspruch auf die Entfernung und Vernichtung der im Antrag zu 2. bezeichneten Unterlagen aus der Beiakte 3 in analoger Anwendung von § 1004 BGB. Eine entsprechende Anwendung von § 1004 BGB ist bei der Verletzung absoluter Rechte anerkannt (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 24. Mai 2006 - 4 CE 06.1217 -, juris; VG Würzburg, Urteil vom 22. Dezember 2010 - W 1 K 10.145 -, juris). Zugunsten der Klägerin kommt als verletztes Recht das aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG abgeleitete allgemeine Persönlichkeitsrecht in Betracht, das vor ehrverletzenden Äußerungen schützt (Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 4. April 2019 - 2 A 244/18 -, juris). Voraussetzung für einen Anspruch der Klägerin aus § 1004 BGB analog ist, dass der beklagte Dienstherr einen ehrverletzenden Angriff gegen die Klägerin unternommen hat (VG Bayreuth, Urteil vom 5. Juni 2009 - B 5 K 07.1220 -, juris). Ein solcher Angriff gegen die Klägerin ist aus den im Antrag zu 2. genannten Schriftstücken nicht ersichtlich. Bei den Dienstaufsichtsbeschwerden der Frau S... vom 15. Juni 2017, der Frau S... vom 14. Dezember 2015 und der Frau N..._ vom 24. August 2017, bei den Beschwerden des Örtlichen Personalrates des K...-Gymnasiums S... vom 27. Juni 2018 und vom 16. August 2017, des Lehrerkollegiums vom 23. Juni 2017 und der Schulelternsprecherin vom 6. Juli 2015 handelt es sich um Angriffe von Dritten gegen die Klägerin. Der Beklagte hat durch seine Reaktionen auf die Schreiben das Persönlichkeitsrecht der Klägerin nicht verletzt: So hat der Leiter des Staatlichen Schulamtes Ostthüringen auf die Dienstaufsichtsbeschwerde von ... S... mit dem Vorwurf des Verstoßes der Klägerin gegen ihre Dienstpflichten vom 15. Juni 2017 mit Schreiben vom 4. Januar 2018 ausdrücklich ausgeführt, dass er keine Verletzung von Amtspflichten durch die Klägerin feststellen könne. Das Schreiben von ... S... vom 17. August 2015 beinhaltet den Vorwurf an das Schulamt, das Schulkollegium allein gelassen zu haben, obwohl die Klägerin nicht mit dem Kollegium vertrauensvoll zusammenarbeite. Nachdem der Schulamtsleiter dieses Schreiben unter dem 25. September 2015 beantwortet hat, erhob Frau S... mit Schreiben vom 14. Dezember 2015 eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Klägerin, deren Eingang Frau S... mit Schreiben vom 16. Dezember 2015 bestätigt wurde. Mit Schreiben vom 15. Januar 2016 sandte der Schulamtsleiter die Schreiben der Klägerin zu und führte aus, dass die Klägerin davon ausgehen könne, dass er sie weiterhin unterstützen werde. Weiter heißt es: „[…] Ich habe auch beachtet, dass Frau S... am 31. Januar 2016 ihr Arbeitsverhältnis beenden wird und daher eine eigene Interpretation über den Inhalt und den Zweck der Dienstaufsichtsbeschwerde. Nur ergänzend sei erwähnt, dass ich dem örtlichen Personalrat keine Antwort zukommen lassen werde. […]“ Die Schreiben des Schulamtes verletzen inhaltlich nicht das Persönlichkeitsrecht der Klägerin. Auf die Dienstaufsichtsbeschwerde von Frau ... N... vom 24. August 2017, die Klägerin habe gegen ihre Dienstpflichten durch - näher bezeichnete - Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Bestellung und Nutzung von Arbeitsheften für den Fachunterricht verstoßen, hat der Leiter des Staatlichen Schulamtes Ostthüringen mit Schreiben vom 4. Januar 2018 wiederum ausdrücklich ausgeführt, dass er keine Verletzung von Amtspflichten durch die Klägerin feststellen könne. Auf die Beschwerde des Örtlichen Personalrats vom 27. Juni 2018 hin, weder die Lehrerkonferenz noch der Örtliche Personalrat seien bei der Vorbereitung des neuen Schuljahres beteiligt worden, die für Juni geplante Lehrerkonferenz und das Monatsgespräch seien aufgrund der Erkrankung und fehlenden Information der stellvertretenden Schulleiterin durch die Klägerin entfallen und angesichts erneuten Fehlens bzw. fehlender Bereitschaft der Klägerin nicht nachgeholt worden, hat der Leiter des Staatlichen Schulamtes Ostthüringen die Klägerin mit Schreiben vom 5. Juli 2018 angeschrieben. Er hat ihr die Beschwerde vom 27. Juni 2018 zur Kenntnis gegeben und auf diverse Thüringer Vorschriften hingewiesen. Weiter hat er die Klägerin gebeten, zukünftig sicherzustellen, dass die Klägerin bei Verhinderung beim Monatsgespräch und bei der Lehrerkonferenz von ihrer Stellvertreterin vertreten werde, und sie darüber informiert, dass der Örtliche Personalrat der Schule entsprechend informiert werde. Das Persönlichkeitsrecht der Klägerin verletzende Angriffe sind in diesem Schreiben des Schulamtsleiters nicht enthalten. Auch die Tatsache, dass die Aussage der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, sie habe die stellvertretende Schulleiterin darüber informiert, dass sie die Klägerin beim Monatsgespräch vertreten möge, vom Beklagtenvertreter bestritten worden ist, ergibt nichts anderes. Der Beklagte hat weder im Schreiben vom 5. Juli 2018 noch in der mündlichen Verhandlung das Persönlichkeitsrecht der Klägerin verletzt, indem er darauf hingewiesen hat, dass er erwartet, dass die Klägerin sich bei Abwesenheit beim Monatsgespräch vertreten lässt. Mit Schreiben vom 16. August 2017 bat der Örtliche Personalrat den Leiter des Staatlichen Schulamtes Ostthüringen, Maßnahmen zur Wiederherstellung des Betriebsfriedens zu ergreifen. Dem Schreiben waren Schriftstücke der Klägerin und des Personalrates beigefügt, anhand derer die in der Schule angespannte Situation dargestellt werden sollte. Mit Schreiben vom 6. September 2017 erfolgte durch den Referenten für Gymnasien des Schulamtes eine Eingangsbestätigung. Eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin durch den Beklagten ist insoweit nicht ersichtlich. Gleiches gilt für das Schreiben vom 23. Juni 2017, mit dem das Lehrerkollegium des Gymnasiums K... S... das Staatliche Schulamt Ostthüringen um Unterstützung bei der Vorbereitung des neuen Schuljahres bat und die Unzufriedenheit zum Ausdruck brachte, dass die Klägerin durch erneute kurzfristige Krankmeldung wichtige Aufgaben zum Abschluss des alten und zur Vorbereitung des neuen Schuljahres unerledigt ihrem Stellvertreter übertragen habe, und für das Schreiben der Schulelternsprecherin ... G... vom 6. Juli 2015, mit dem sich diese gegenüber der Ministerin K... in Sorge um den Schulfrieden am Gymnasium K... S... äußerte. Soweit die Klägerseite in Bezug auf das Schreiben an die Ministerin die Stellungnahme der Schulkonferenz vom 24. Juni 2015 und die E-Mail des Schulamtsleiters Herrn R… vom 1. Juli 2015 erwähnt und vorträgt, dass trotz der E-Mail vom 1. Juli 2015 die Stellungnahme vom 24. Juni 2015 am schwarzen Brett im Gymnasium hängen geblieben und auch digital weitergeleitet worden sei, bezieht sie sich wiederum nur auf ein Verhalten Dritter und nicht des Beklagten. Denn der Schulamtsleiter als Vertreter des Beklagten hat dem stellvertretenden Schulleiter M... mit E-Mail vom 1. Juli 2015 mitgeteilt, dass der Beschluss der Schulkonferenz - die Amtsgeschäfte am Gymnasium S... sollten durch Herrn M... bis zur Klärung zum Sachverhalt mit der Klägerin geführt werden, unabhängig davon, ob die Klägerin anwesend sei oder nicht - rechtswidrig sei und Herrn M... gebeten, diesen Beschluss umgehend zu beanstanden bzw. - sofern die Schulkonferenz bei diesem Beschluss bleibe - das Schulamt zu informieren. 5. Der mit dem Antrag zu 2. geltend gemachte Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 35 Abs. 2 ThürDSG, wonach personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen sind, wenn deren Verarbeitung unzulässig ist, sie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung gelöscht werden müssen oder deren Kenntnis für die Aufgabenerfüllung des Verantwortlichen nicht mehr erforderlich ist. Gemäß § 2 Abs. 3 ThürDSG gehen besondere Rechtsvorschriften über den Datenschutz auf personenbezogene Daten den Bestimmungen des ThürDSG vor und die Bestimmungen des ThürDSG finden nur Anwendung, wenn diese Rechtsvorschriften einen Sachverhalt nicht oder nicht abschließend regeln. Daraus folgt, dass § 35 Abs. 2 ThürDSG hier keine Anwendung findet. Denn die Bestimmungen der §§ 79 ff. ThürBG stellen abschließende Sonderregelungen für den Umgang mit personenbezogenen Daten der Beamten, die sich im Besitz des Dienstherrn befinden, dar (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 18. September 2008 - 2 B 36/08 - juris, und Urteil vom 27. Februar 2003 - 2 C 10.02 -, juris). 6. Schließlich hat die Klägerin den geltend gemachten Anspruch auch nicht aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Insoweit ist in der Literatur und Rechtsprechung ein Entfernungsanspruch nur in dem hier nicht gegebenen Fall, dass Vorgänge zur Personalakte gelangt sind, die mangels Personalaktendatenqualität nicht die Aufnahmevoraussetzungen erfüllen, anerkannt (vgl. Schütz/Maiwald, a. a. O., § 89 LBG Rn. 25; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Juli 2015 - 6 A 1427/15 -, juris). Die Unterlagen sind nach ihrer Entfernung aus der Personalakte nicht zu vernichten, sondern einem Sachaktenvorgang zuzuordnen (VG Düsseldorf, Urteil vom 26. August 2016 - 13 K 1968/14 -, juris). Zwar ist der Beklagte als Dienstherr aufgrund seiner Fürsorgepflicht aufgerufen, sich schützend vor die Klägerin zu stellen, soweit diese im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in ihrer Ehre verletzt wird (vgl. VG Bayreuth, Urteil vom 5. Juni 2009 - B 5 K 07.1220 -, juris). Damit ist aber nicht der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Entfernung und Vernichtung von Unterlagen, die in Sachakten geführt werden, verbunden. Vielmehr ist im Zusammenhang mit der Führung der Beiakte 3 die Aufgabe des Beklagten als Schulaufsichtsbehörde zu beachten. Das Staatliche Schulamt Ostthüringen ist gemäß § 4 ThürSchAG untere Schulaufsichtsbehörde. Ihm obliegt u. a. die Fachaufsicht über die Schulen und die Dienstaufsicht über die Schulleiter und Lehrer. In diesem Zusammenhang können an das Schulamt herangetragene Beschwerden einzeln oder gemeinsam mit anderen Informationen relevant werden. Soweit diese nicht in der Personalakte der Klägerin im formellen Sinne abgeheftet werden, hat die Klägerin nur unter den hier nicht gegebenen Voraussetzungen des § 1004 BGB analog einen Entfernungs- und Vernichtungsanspruch. Die Klägerin kann im Übrigen nur gemäß § 84 Abs. 3 ThürBG Einsicht in die Sachakten nehmen, soweit sie personenbezogene Daten über die Klägerin enthalten und für ihr Dienstverhältnis verarbeitet werden, ggf. gegenüber dem Beklagten Gegendarstellungen vornehmen sowie ihre Ansicht, Unterlagen aus der Sachakte seien zu Unrecht Grundlage der dienstlichen Beurteilung gewesen, im Rahmen eines gegen die dienstliche Beurteilung geführten Verfahrens geltend machen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten durch die Klägerin im Vorverfahren war gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO als notwendig anzuerkennen, weil sie vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei für erforderlich gehalten werden durfte (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage, § 162 Rn. 18 m. w. N.). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Vollstreckungsabwendungsbefugnis folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nicht gemäß §§ 124, 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen. Insbesondere weist die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. Die Frage, ob sich der Entfernungs- und Vernichtungsanspruch des § 86 Abs. 1 ThürBG auf die Personalakte im formellen oder materiellen Sinn bezieht, bedarf keiner Klärung durch das Obergericht. Sie lässt sich vielmehr ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten (vgl. Kopp/Schenke, a. a. O., § 124 Rn. 10). Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der Beschluss beruht auf §§ 52 Abs. 2, 39 Abs. 1 GKG. Das Gericht folgt den Angaben der Klägerseite in deren Schreiben vom 21. September 2017 (Blatt 11 der Gerichtsakte) und vom 13. März 2018 (Blatt 38 der Gerichtsakte) und setzt für jeden der Anträge den Auffangstreitwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG fest, so dass sich zusammenaddiert der festgesetzte Streitwert ergibt. Die Klägerin begehrt die Einsichtnahme in personenbezogene Vorgänge und die Entfernung und Vernichtung von bestimmten Unterlagen durch den Beklagten. Die am .... .... 1972 geborene Klägerin verfügt über die Lehrbefähigung für die Laufbahn des höheren Schuldienstes an Gymnasien für die Fächer Mathematik und Chemie und ist seit 1999 als Lehrerin tätig. Mit Wirkung vom 1. November 2002 ernannte sie der Beklagte unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Studienrätin zur Anstellung - mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien bei einer der jeweiligen Befähigung entsprechenden Verwendung. Mit Wirkung vom 1. Juni 2004 ernannte der Beklagte die Klägerin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zur Studienrätin. Mit Wirkung vom 8. August 2011 beauftragte der Beklagte die Klägerin mit der Wahrnehmung der Geschäfte der stellvertretenden Schulleiterin des Staatlichen Gymnasiums „A...“ in R.... Nach Bewährung der Klägerin erfolgte zum 1. März 2012 ihre Bestellung als ständige Vertreterin des Schulleiters. Mit Wirkung vom 1. Oktober 2012 ernannte der Beklagte die Klägerin zur Oberstudienrätin. Mit Wirkung vom 15. August 2013 beauftragte der Beklagte die Klägerin mit der Wahrnehmung der Geschäfte der Schulleiterin des Staatlichen Gymnasiums „K… ...“ in S.... Nach Bewährung der Klägerin erfolgte zum 15. August 2014 ihre Bestellung als Schulleiterin. Mit Wirkung vom 1. Dezember 2015 ernannte der Beklagte die Klägerin zur Studiendirektorin und im Jahre 2019 zur Oberstudiendirektorin. Mit Schreiben vom 18. Mai 2017 legte die Klägerin gegen die ihr verweigerte Einsichtnahme in „sämtliche Personalakten-Unterlagen“ sowie die nicht vorgenommene Entfernung und Vernichtung von sie belastenden Unterlagen aus der Personalakte Widerspruch ein. Wegen des genauen Inhalts des Schreibens vom 18. Mai 2017 wird auf Blatt 4 f. der Gerichtsakte Bezug genommen. Mit Schreiben vom 24. August 2017 erinnerte die Klägerseite den Beklagten an den Widerspruch, bat um Sachstandsmitteilung und kündigte an, bei fruchtlosem Ablauf des 1. September 2017 eine Untätigkeitsklage zu erheben. Die Klägerin hat am 12. September 2017 die dem Beklagten angekündigte Untätigkeitsklage erhoben. Die Klägerin trägt vor: Ihr sei aus mehrfachen Äußerungen seitens des Beklagtenvertreters bekannt geworden, dass es beim Beklagtenvertreter einen Ordner mit Vorgängen und Beschwerden über die Klägerin gäbe. So habe der stellvertretende Schulamtsleiter Herr F... in einem im Anschluss an eine Schulkonferenz am 22. April 2015 stattfindenden Gespräch das Vorliegen jeder Menge an sogenannten Informationen erwähnt. In einem weiteren Gespräch am 5. Mai 2015 habe Herr F... wiederum einen Ordner mit Vorgängen/Beschwerden/Informationen erwähnt. Ferner sei in einem persönlichen Gespräch mit dem Schulamtsleiter Herrn R... am 2. Juni 2015 die Rede von einem anonymen Schreiben an das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport mit Beschwerden bzw. Vorwürfen gegenüber der Klägerin die Rede gewesen. Diesen anonymen Brief habe die Referatsleiterin des Ministeriums, Frau M..., in einem Telefonat vom 7. Juli 2015 gegenüber der Klägerbevollmächtigten bestätigt. Auch die in dem Schreiben des örtlichen Personalrats des Staatlichen Gymnasiums „K......“ S... an den Beklagtenvertreter vom 4. Mai 2015 - Blatt 39 der Gerichtsakte - erwähnten „Anrufe und / oder Schreiben“ würden sich offensichtlich auf die Klägerin beziehen. Anlässlich einer Schulleiterberatung am 10. Februar 2016 habe ein Gespräch zwischen der Klägerin, Herrn F... und Frau N... stattgefunden, in dem ein mit Beschuldigungen bzw. Vorwürfen gegen die Klägerin gefüllter Ordner erwähnt worden sei. Die Beklagtenseite stütze sich auf die die Klägerin belastenden Unterlagen, was insbesondere in der zum Stichtag 31. Oktober 2016 erteilten dienstlichen Beurteilung und der darin attestierten Leistungsverschlechterung zum Ausdruck komme. So habe der Beurteiler Herr F__ ___ bei der Eröffnung der Beurteilung am 23. März 2017 gegenüber der Klägerin die Verschlechterung in den Benotungen mit den über die Klägerin vorliegenden Schreiben und Beschwerden begründet. Sie habe erfolglos die Offenlegung der bzw. die Einsichtnahme in diese Unterlagen im Rahmen eines persönlichen Gesprächs mit Herrn F... am 22. November 2016 und bei der Eröffnung der Beurteilung am 23. März 2017 erbeten. Die Klägerin ist der Meinung, ein Anspruch auf die Einsichtnahme in die über sie vorhandenen belastenden Vorgänge ergebe sich aus § 84 Abs. 1 und 3 ThürBG; der geltend gemachte Anspruch auf Entfernung bzw. Vernichtung der sie belastenden Unterlagen folge aus § 86 Abs. 1 ThürBG. Die im Klageantrag zu 2. genannten Unterlagen seien ihr bereits durch deren Verwertung in der letzten Beurteilung ungünstig geworden und seien zudem nachweislich unbegründet, was sich bereits aus der Untätigkeit des Schulamtes ergebe. Es sei außerdem die Zweijahresfrist des § 86 Abs. 1 ThürBG abgelaufen. Die Klägerin beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin Auskunft aus den vollständigen Personalakten der Klägerin nach dem Ermessen des Beklagten durch Überlassung einer kostenfreien Kopie an die Klägerin oder durch Einsichtnahme zu gewähren sowie der Klägerin Einsicht in andere Akten, die personenbezogene Daten über die Klägerin enthalten und für ihr Dienstverhältnis verarbeitet werden, zu gewähren, 2. den Beklagten auf Grundlage der Einsichtnahme nach dem Antrag zu 1. zu verpflichten, die die Klägerin belastenden Unterlagen, und zwar die Dienstaufsichtsbeschwerden der Frau S... vom 15. Juni 2017, der Frau S... vom 14. Dezember 2015 und der Frau N... vom 24. August 2017, die Beschwerden des Örtlichen Personalrates des K... -Gymnasiums S... vom 27. Juni 2018, vom 16. August 2017 und vom 23. Juni 2017 und der Schulelternsprecherin vom 6. Juli 2015 aus der Personalakte bzw. der Beiakte 3 zu entfernen und zu vernichten und 3. festzustellen, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig war. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat im gerichtlichen Verfahren einen Vorgangsordner des zuständigen Referenten für Gymnasien, Herrn F..., übersandt und dazu vorgetragen, in diesem Ordner seien alle Vorgänge betreffend das Staatliche Gymnasium K... S... abgelegt. Der Ordner wird als Beiakte 3 zum Verfahren geführt. Die Klägerseite führt hierzu aus, die in der Beiakte 3 enthaltenen personalaktenrelevanten Vorgänge gehörten in ihre Personalakte und seien gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 1 ThürBG zu entfernen und zu vernichten. Insoweit seien jedenfalls die dort befindlichen Beschwerden bzw. Dienstaufsichtsbeschwerden unberechtigt, was der Beklagte entweder förmlich selbst festgestellt habe oder sich jedenfalls daraus ergebe, dass dieser den Vorwürfen seit Jahren nicht gegenüber der Klägerin nachgegangen sei. Auf die Bitte der Klägerseite zuzusichern, dass der vorgelegte Vorgangsordner zur Stammdienststelle der Klägerin vollständig sei und sämtliche in der Vergangenheit mehrfach von Herrn F... gegenüber der Klägerin erwähnten Vorgänge/Beschwerden/Informationen enthalte, und dass der Beklagte diesen Aktenordner vernichte, hat der Beklagte mitgeteilt: Diese Zusicherung könne nicht abgeben werden, zumal dem Schulamt inzwischen zwei weitere Beschwerden in Bezug auf die Klägerin vorlägen. Der Beklagte ist der Meinung, das Klagebegehren zu 2. sei erledigt, weil die Klägerin vollständig habe Akteneinsicht nehmen können und sich der Entfernungs- und Vernichtungsanspruch nur auf Unterlagen aus der Personalakte beziehe. Der als Beiakte 3 geführte Vorgangsordner sei aber nicht Teil der Personalakte der Klägerin im formellen Sinne. Herr F… … als für Gymnasien zuständiger Referent des Schulamtes habe die Unterlagen in der Beiakte 3 für sich persönlich gesammelt, um für sich nachvollziehen zu können, wie und ob er auf die einzelnen Vorgänge reagiere. Der Rechtsstreit ist mit Beschluss der Kammer vom 8. Juli 2019 auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenvorgänge des Beklagten (Beiakte 1 und Beiakte 3) sowie die Personalakte der Klägerin (Beiakte 4), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.