Urteil
13 K 1968/14
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antrag nach § 89 Abs. 1 Nr. 2 LBG NRW ist als Verpflichtungs- und nicht als rein faktischer Anspruch zu qualifizieren, da der Behörde ein regelndes Ermessen vorangeht.
• Ein Antrag auf Entfernung/Vernichtung ist teilbar; fehlt Rechtsschutzbedürfnis, wenn die Behörde dem Antrag bereits (teilweise) nachgekommen ist.
• Personalaktendaten über Erkrankungen unterliegen vorrangig § 90 Abs. 2 LBG NRW und sind vorrangig länger aufzubewahren; Vernichtung ist daher nicht stets möglich.
• Beschwerden/Petitionen, die materiell Sachakten betreffen oder an Dritte gerichtet sind, können der Personalakte entzogen werden; Vernichtungspflicht i.S.v. § 88 Abs. 1 Nr. 2 LBG NRW besteht insoweit nicht.
• Konkrete Bezeichnung der zu entfernenden Dokumente ist Voraussetzung für eine zulässige Verpflichtungsklage; pauschale oder unkonkrete Anträge sind unzulässig.
Entscheidungsgründe
Entfernung und Schwärzung personenbezogener Personalaktenpassagen; Antragsvoraussetzungen nach § 88/90 LBG NRW • Der Antrag nach § 89 Abs. 1 Nr. 2 LBG NRW ist als Verpflichtungs- und nicht als rein faktischer Anspruch zu qualifizieren, da der Behörde ein regelndes Ermessen vorangeht. • Ein Antrag auf Entfernung/Vernichtung ist teilbar; fehlt Rechtsschutzbedürfnis, wenn die Behörde dem Antrag bereits (teilweise) nachgekommen ist. • Personalaktendaten über Erkrankungen unterliegen vorrangig § 90 Abs. 2 LBG NRW und sind vorrangig länger aufzubewahren; Vernichtung ist daher nicht stets möglich. • Beschwerden/Petitionen, die materiell Sachakten betreffen oder an Dritte gerichtet sind, können der Personalakte entzogen werden; Vernichtungspflicht i.S.v. § 88 Abs. 1 Nr. 2 LBG NRW besteht insoweit nicht. • Konkrete Bezeichnung der zu entfernenden Dokumente ist Voraussetzung für eine zulässige Verpflichtungsklage; pauschale oder unkonkrete Anträge sind unzulässig. Die Klägerin, eine Volljuristin im gehobenen Justizdienst, beantragte am 19.08.2013 die Entfernung, Vernichtung oder Schwärzung zahlreicher Unterlagen aus ihren Personalakten bei der Generalstaatsanwaltschaft E. sowie bei Staatsanwaltschaften E., L. und X., u.a. Beurteilungen, Vermerke zu Teilzeitanträgen, Petitionen und Gesundheitsunterlagen. Die Generalstaatsanwaltschaft erließ am 13.02.2014 einen Bescheid, wonach zahlreiche dokumente entfernt, vernichtet oder in gesonderte Teilakten überführt wurden, andere aber nicht, weil sie nach Ansicht der Behörde nicht unter § 89/88 LBG NRW fallen oder weiterhin für dienstliche/gerichtliche Verfahren benötigt würden. Die Klägerin erhob Klage mit dem Hauptantrag auf Verpflichtung zur Entfernung und Vernichtung der konkret benannten Unterlagen; hilfsweise beantragte sie Teilaufhebung des Bescheids. • Verfahrensrechtliche Einordnung: Die Klage ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs.1 Var.2 VwGO auszulegen, weil der behördliche Regelungsakt gemäß § 88 Abs.1 Nr.2 LBG NRW vorausgeht. • Zulässigkeit: Die Klage ist nur hinsichtlich konkret benannter Aktenbestandteile zulässig; in Teilen fehlt Rechtsschutzbedürfnis, weil die Behörde dem Antrag bereits (teilweise) nachgekommen oder zur Erfüllung verpflichtet hat. • Konkrete Antragsstellung: Für bestimmte Blattnummern (z.B. Band 5 Bl.102-116 und Band 6 Bl.177) fehlt die Klage, weil zuvor kein Antrag bei der Behörde gestellt wurde; allgemeine Pauschelanträge sind unzulässig. • Rechtliche Voraussetzungen § 88 Abs.1 Nr.2 LBG NRW: Entfernbare Unterlagen sind Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, die für den Beamten ungünstig oder nachteilig sein können; die Regelung zielt auf Resozialisierung und setzt eine konkrete Benennung voraus. • Schutz von Gesundheitsunterlagen (§ 90 Abs.2 LBG NRW): Gesundheitsdaten unterliegen einer speziellen Aufbewahrungsregelung (fünf Jahre nach Abschluss des Vorgangs); daher besteht kein Anspruch auf Vernichtung, solange der für die dienstliche Verwendung relevante Vorgang nicht abgeschlossen ist. • Petitionen und Sachakten: Petitionen an den Landtag und damit sachlich fremde Vorgänge können als Sachaktdaten ausgegliedert werden; daraus folgt kein Vernichtungsanspruch nach § 88 Abs.1 Nr.2 LBG NRW. • Auslegung der beanstandeten Passagen: Für die in Band 4 Blatt 66 enthaltenen Überschriften ‚Verlauf/Stand der Einarbeitung‘ besteht ein Anspruch auf Unkenntlichmachung der konkreten bewertenden Passagen, weil die Überschriften in geschwärztem Umfeld Rückschlüsse zulassen; insoweit ist Schwärzung (Unkenntlichmachung) zulässig, nicht aber die vollständige Entfernung des gesamten Vermerks. • Vollstreckung und Amtsverfahren: Die tatsächliche Durchführung der Entfernung/Vernichtung ist Vollstreckungs- bzw. Vollzugsfrage; das Gericht entscheidet nur über Rechtswidrigkeit der Ablehnung. • Konkurrenz und Spezialnormen: § 90 Abs.2 LBG NRW ist gegenüber § 88 Abs.1 Nr.2 LBG NRW speziell für Erkrankungsunterlagen und hat Vorrang hinsichtlich Aufbewahrungsfristen und Rückgabe. Die Klage wird teilweise stattgegeben: Der Beklagte ist verpflichtet, in Band 4 der Personalakte (II K 675) auf Blatt 66 die beiden betreffenden Passagen ‚und den weiteren Verlauf der Einarbeitung in rechtspflegerische Aufgabenstellungen im Bereich der Staatsanwaltschaften‘ und ‚1.2 – Stand der Einarbeitung‘ unkenntlich zu machen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Begründet ist dies damit, dass die Behörde vielen Antragsteilen bereits nachgekommen oder zur späteren Erfüllung verpflichtet ist, für Petitionen und Sachvorgänge kein Vernichtungsanspruch besteht und Gesundheitsunterlagen wegen der speziellen Aufbewahrungsregelung des § 90 Abs.2 LBG NRW nicht zu vernichten sind, solange der Vorgang nicht abgeschlossen ist. Weiterhin sind pauschale oder unkonkrete Anträge auf Entfernung unzulässig; eine Verpflichtungsklage setzt die konkrete Bezeichnung der zu entfernenden Dokumente voraus. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.