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Urteil

1 K 194/16 Ge

VG Gera 1. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Das Aufsteigen in den Erfahrungsstufen beginnt am Ersten des Monats, in dem der Beamte erstmals in ein Dienstverhältnis mit Dienstbezügen bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn eingestellt wird.(Rn.22) 2. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln.(Rn.35) 3. Der Zivildienst und der Andere Dienst im Ausland weisen grundlegende Unterschiede auf.(Rn.42)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Aufsteigen in den Erfahrungsstufen beginnt am Ersten des Monats, in dem der Beamte erstmals in ein Dienstverhältnis mit Dienstbezügen bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn eingestellt wird.(Rn.22) 2. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln.(Rn.35) 3. Der Zivildienst und der Andere Dienst im Ausland weisen grundlegende Unterschiede auf.(Rn.42) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Entscheidung ergeht durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, da ihr der Rechtsstreit mit Beschluss der Kammer vom 23. März 2018 gemäß § 6 Abs. 1 VwGO zur Entscheidung übertragen worden ist. Die auf Abänderung des Erfahrungsdienstalters und des Jubiläumsdienstalters mit dem Ziel der Einbeziehung des Anderen Dienstes im Ausland im Umfang von 10 Monaten geführten Verpflichtungsklagen sind jedenfalls unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 11. Mai 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Februar 2016 über die Festsetzung des Erfahrungsdienstalters und der Bescheid vom 11. Mai 2015 in der Gestalt des Teilabhilfebescheides vom 4. Dezember 2015 und des Widerspruchsbescheides vom 19. Februar 2016 über die Festsetzung des Jubiläumsdienstalters sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Neufestsetzung seines Erfahrungs- und Jubiläumsdienstalters. I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine abweichende Festsetzung seines Erfahrungsdienstalters. Die Festsetzung des Erfahrungsdienstalters beruht auf § 24 Abs. 1 ThürBesG. Gemäß § 24 ThürBesG wird das Grundgehalt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der dienstlichen Erfahrung (Erfahrungsstufen) bemessen (Satz 1). Das Aufsteigen in den Erfahrungsstufen beginnt im Anfangsgrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe am Ersten des Monats, in dem der Beamte erstmals in ein Dienstverhältnis mit Dienstbezügen bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn eingestellt wird; bei Beamten, die nicht im Eingangsamt ihrer Laufbahn eingestellt werden, ist von der Besoldungsgruppe des jeweiligen Eingangsamtes auszugehen (Satz 2). Davor liegende Zeiten in einem hauptberuflichen privat-rechtlichen Arbeitsverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn sowie Zeiten eines Wehrdienstes oder Zivildienstes sind zu berücksichtigen (Satz 3). Zeiten vor der Einstellung in ein Beschäftigungsverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn können mit bis zu insgesamt fünf Jahren berücksichtigt werden, sofern die in dieser Zeit ausgeübte Tätigkeit zur Ernennung geführt hat (Satz 4). Die Summe der Zeiten nach den Sätzen 3 und 4 wird auf volle Monate abgerundet (Satz 5). Die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 4 trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle (Satz 6). Der Beklagte hat bei der Festsetzung des Erfahrungsdienstalters in Anwendung des § 24 ThürBesG zu Recht nicht den vom Kläger im Zeitraum vom 1. Juli 2003 bis 30. Juni 2004 geleisteten Anderen Dienst im Ausland berücksichtigt. Die Tätigkeit des Klägers im Zeitraum 1. Juli 2003 bis 30. Juni 2004 unterfällt insbesondere nicht der allein in Betracht kommenden Alternative der „Zeiten eines Zivildienstes“ in § 24 Abs. 1 Satz 3 ZDG (dazu im Folgenden unter 1.). Auch aus verfassungsrechtlichen Gründen ist es nicht geboten, den Anderen Dienst im Ausland bei der Festsetzung des Erfahrungsdienstalters als berücksichtigungsfähige Zeit anzurechnen (dazu im Folgenden unter 2.). Der vom Kläger vom 1. Juli 2003 bis 30. Juni 2004 geleistete Andere Dienst im Ausland kann außerdem nicht über eine analoge Anwendung von § 24 Abs. 1 Satz 3 ThürBesG auf das Erfahrungsdienstalter angerechnet werden (dazu im Folgenden unter 3.). 1. Die Tätigkeit des Klägers im Zeitraum 1. Juli 2003 bis 30. Juni 2004 unterfällt nicht der allein in Betracht kommenden Alternative der „Zeiten eines Zivildienstes“ in § 24 Abs. 1 Satz 3 ZDG: Der Andere Dienst im Ausland ist näher in § 14 b ZDG geregelt. Nach der aktuellen, seit dem 30. April 2005 geltenden Fassung des § 14 b Abs. 1 ZDG werden anerkannte Kriegsdienstverweigerer nicht zum Zivildienst herangezogen, wenn sie 1. sich gegenüber einem nach Absatz 3 anerkannten Träger zur Leistung eines vor Vollendung des 23. Lebensjahres anzutretenden Dienstes im Ausland, der das friedliche Zusammenleben der Völker fördern will und der mindestens zwei Monate länger dauert als der Zivildienst, den sie sonst zu leisten hätten, vertraglich verpflichtet haben und 2. diesen Dienst unentgeltlich leisten (Satz 1). Die Träger sind verpflichtet, dem Bundesamt das Vorliegen sowie den Wegfall der Voraussetzungen für die Nichtheranziehung von anerkannten Kriegsdienstverweigerern zum Zivildienst anzuzeigen (Satz 2). Gemäß § 14 b Abs. 2 ZDG erlischt für den Fall, dass anerkannte Kriegsdienstverweigerer bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nachweisen, dass sie Dienst von der in Absatz 1 Nr. 1 genannten Mindestdauer geleistet haben, ihre Pflicht, Zivildienst zu leisten; das gilt nicht für den Zivildienst im Verteidigungsfall (Satz 1). Wird der Dienst vorzeitig beendet, so ist die in dem Dienst zurückgelegte Zeit, soweit sie zwei Monate übersteigt, auf den Zivildienst anzurechnen (Satz 2). Gemäß § 14 b Abs. 3 ZDG können als Träger eines Dienstes nach Absatz 1 können juristische Personen anerkannt werden, die 1. ausschließlich, unmittelbar und selbstlos steuerbegünstigten Zwecken im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung dienen, 2. Gewähr dafür bieten, dass ihre Vorhaben den Interessen der Bundesrepublik Deutschland dienen und 3. ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben (Satz 1). Über die Anerkennung eines Trägers entscheidet auf dessen Antrag das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt (Satz 2). Es kann die Anerkennung auf bestimmte Vorhaben des Trägers beschränken (Satz 3). § 4 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 gelten entsprechend (Satz 4). Nach § 14 b ZDG der zum Zeitpunkt der Ableistung des Dienstes durch den Kläger geltenden Fassung konnte im Unterschied zur zitierten aktuellen Fassung nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Andere Dienst im Ausland bis vor Vollendung des 25. Lebensjahres angetreten und nach Abs. 2 Satz 1 bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres nachgewiesen werden. Wie sich aus § 14 b Abs. 1 Satz 1, Satz 2 und Abs. 2 ZDG ergibt, stellt der Andere Dienst im Ausland gerade keinen Zivildienst dar. Er führt vielmehr zur Nichtheranziehung zum Zivildienst und bei fristgerechtem Nachweis der Ableistung des Dienstes zum Erlöschen der Zivildienstpflicht in Gänze oder im Umfang der zurückgelegten Zeit. 2. Auch aus verfassungsrechtlichen Gründen ist es nicht geboten, den Anderen Dienst im Ausland bei der Festsetzung des Erfahrungsdienstalters als berücksichtigungsfähige Zeit anzurechnen. Weder hat der Beklagte eine entsprechende Selbstbindung bewirkt (dazu im Folgenden unter a)). Noch ist hier eine Gleichbehandlung in Anwendung des Art. 3 Abs. 1 GG geboten (dazu im Folgenden unter b)). Auch kann der Kläger aus den gesetzlichen Regelungen des Bundes oder anderer Bundesländer nichts zu seinen Gunsten herleiten (dazu im Folgenden unter c)). a) Der Beklagte hat keine zu Gunsten des Klägers einschlägige Selbstbindung bewirkt. Zur näheren Auslegung des ThürBesG hat das Thüringer Finanzministerium eine Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Thüringer Besoldungsgesetz (ThürBesGVwV) erlassen. Diese Verwaltungsvorschrift kann nur eine Auslegungshilfe sein, vorhandenes Ermessen lenken oder Beurteilungsspielräume ausfüllen. Sie kann aber gesetzlich vorgegebene Ergebnisse nicht korrigieren (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 - 2 C 9/08 -, juris). Verwaltungsvorschriften stellen keine Rechtsnormen dar, sind vielmehr Willenserklärungen, die Rückschlüsse auf eine entsprechende Verwaltungspraxis zulassen (BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 2005 - 2 B 76/04 -, juris). Nur über die sog. Selbstbindung der Verwaltung i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG kommt ihnen Außenwirkung zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1969 - VIII C 104.69 -, zitiert nach juris). Im Übrigen bindet die ThürBesGVwV als norminterpretierende Verwaltungsvorschrift nicht die Gerichte. Die Gerichte sind jedoch befugt, sich einer Gesetzesauslegung, die in einer Verwaltungsvorschrift vertreten wird, aus eigener Überzeugung anzuschließen. Dies darf aber nicht dazu führen, dass das Gericht dem Gesetz einen Inhalt zuschreibt, der mit der objektiven Rechtslage unvereinbar ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1988 - 1 BvR 520/83 -; BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2010 - 5 C 3/09 -, jeweils zitiert nach juris). Der Kläger kann vorliegend in Anwendung der ThürBesGVwV über eine Selbstbindung der Verwaltung nichts zu seinen Gunsten herleiten, weil dort keine Anrechnung des Anderen Dienstes im Ausland auf das Erfahrungsdienstalter vorgesehen ist: Nach Ziffer 24.1.8 ThürBesGVwV in der zum Zeitpunkt des Erlasses des hier in Streit stehenden Bescheides über die Festsetzung des Erfahrungsdienstalters geltenden Fassung (ThürStAnz. 2009, S. 1063), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 27.01.2014 (ThürStAnz. 2014, S. 215)), sind neben dem Grundwehrdienst auch die übrigen in § 4 des Wehrpflichtgesetzes in der Fassung vom 16.9.2008 (BGBl. I S. 1886) in der jeweils gültigen Fassung aufgeführten Arten des Wehrdienstes als Zeit nach Satz 3 zu berücksichtigen (Satz 1). Zeiten nach den §§ 13 a und 13 b des vorgenannten Gesetzes sind unbeachtlich (Satz 2). Ziffer 24.1.8 ThürBesGVwV wurde ab dem 15. März 2016 durch Verwaltungsvorschrift vom 12. Februar 2016 (ThürStAnz. 2016, S. 463) geändert. Nach Satz 1 fallen unter den Begriff des Wehrdienstes der Grundwehrdienst, die übrigen in § 4 des Wehrpflichtgesetzes in der Fassung vom 16.09.2008 (BGBl. I. S. 1886) in der jeweils gültigen Fassung aufgeführten Arten des Wehrdienstes sowie der freiwillige Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement (§ 58 b Soldatengesetz). Nach Satz 1 sind Zeiten nach den §§ 13 a und 13 b des Wehrpflichtgesetzes unbeachtlich. Nach Satz 3 gilt Entsprechendes für Zeiten nach den §§ 14 bis 14 c und 15 a des Zivildienstgesetzes. b) Es ist hier auch keine Gleichbehandlung in Anwendung des Art. 3 Abs. 1 GG geboten. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (BVerfG, Beschluss vom 11. Januar 2016 - 1 BvR 1687/14 -, zitiert nach juris). Selbst wenn man die Zeiten eines Zivildienstes und die Zeiten eines Anderen Dienstes im Ausland als solchermaßen vergleichbare Gruppen ansieht, weil beide im ZVG geregelt sind und Zeiten darstellen, die anstelle des Wehrdienstes geleistet werden können, ist die unterschiedliche Behandlung dieser Gruppen in § 24 Abs. 1 Satz 3 ThürBesG jedoch sachlich gerechtfertigt. Es liegen vernünftige, sich aus der Natur der Sache ergebende oder sonstwie einleuchtende Gründe (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 26. Oktober 2004 - 2 BvR 246/98 -, juris) für eine Differenzierung vor. Der Zivildienst und der Andere Dienst im Ausland weisen grundlegende Unterschiede auf, die eine Ausweitung der gesetzlichen Regelung des § 24 Abs. 1 Satz 3 ThürBesG auch auf Zeiten des Anderen Dienstes im Ausland nicht gebieten: aa) Der Zivildienst stellte zur Zeit der allgemeinen Wehrdienstpflicht die häufigste Form der Ableistung eines Wehrersatzdienstes für anerkannte Kriegsdienstverweigerer dar. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 WPflG wird die Wehrpflicht durch den Wehrdienst oder im Falle des § 1 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes durch den Zivildienst erfüllt. Mit der Aussetzung der Wehrpflicht außerhalb des Spannungs- und Verteidigungsfalles und Einführung eines freiwilligen Wehrdienstes zum 1. Juli 2011 endeten mit Ablauf des 31. Dezember 2011 die letzten Zivildienstverhältnisse (vgl. § 83 ZDG). Solange die Wehrpflicht bestand und durchgesetzt wurde, war es die Aufgabe des Zivildienstes sicherzustellen, dass diejenigen Wehrpflichtigen, die von dem Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung gemäß Artikel 4 Abs. 3 GG Gebrauch machen und den Dienst an der Waffe aus Gewissensgründen verweigern, ihre Wehrpflicht in einem belastungsgleichen Ersatzdienst erfüllen können. Der Zivildienst war als Wehrersatzdienst allein verteidigungspolitisch begründet gewesen. Mit der Aussetzung der Wehrpflicht entfiel diese Aufgabe des Zivildienstes (vgl. BT-Drucksache 17/4803, S. 12 zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Einführung des Bundesfreiwilligendienstes). bb) Vorläufer des Anderen Dienstes im Ausland entstanden 1970 aus dem Gedanken der Wiedergutmachung und sollten es ermöglichen, als Ersatzdienst einen freiwilligen, sozialen Beitrag für Menschen im Ausland zu leisten, die vor und während des Zweiten Weltkriegs Opfer des Nationalsozialismus geworden waren. Die Bestrebungen kamen von individuellen Kriegsdienstverweigerern; ermöglicht wurde der Dienst damals durch eine Unabkömmlichstellung (vgl. hierzu https://de.wikipedia.org/wiki/Anderer_Dienst_im_Ausland). § 14 b ZDG wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Wehrgerechtigkeit und Verlängerung der Dauer des Grundwehrdienstes vom 13. Juni 1986 (BGBl. I Seiten 873 ff) mit Wirkung vom 1. Juli 1986 eingefügt. Ausweislich des der Einfügung zugrunde liegenden Gesetzesentwurfs der Bundesregierung (BT-Drucksache 10/4591) sollten mit der Einführung des § 14 b ZDG eine im Jahr 1969 getroffene Absprache mit jetzt in dem Verband „Aktionsgemeinschaft Dienst für den Frieden e. V." zusammengeschlossenen Organisationen (z. B. Aktion Sühnezeichen, Internationaler Diakonischer Jugendeinsatz, Eirene, Service Civil International) und die darauf beruhende Verwaltungspraxis eine gesetzliche Grundlage erhalten. Die Regelung gehe davon aus, dass ein solcher in praktischer Arbeit bestehender Dienst im Ausland eine angemessene, dem Zivildienst gleichwertige Tätigkeit für anerkannte Kriegsdienstverweigerer sei. Da jedoch der Zivildienst als ein hoheitlicher staatlicher Dienst nur auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland geleistet werden könne, könnten solche Dienste im Ausland nicht als Zivildienst geleistet, sondern nur durch Freistellung vom Zivildienst berücksichtigt werden. Der Auslandsdienst müsse mindestens zwei Monate länger dauern als der Zivildienst. Damit werde dem Umstand Rechnung getragen, dass bei diesem Dienst die besonderen Pflichten fehlten, die sich für den Zivildienstleistenden aus der Staatlichkeit des Zivildienstes ergäben. In der Gesetzesbegründung heißt es weiter, die Ableistung des Dienstes müsse bis zur Vollendung des siebenundzwanzigsten Lebensjahres nachgewiesen werden; könne der Nachweis bis dahin nicht erbracht werden, so bleibe bis zur Erreichung der Altersgrenze (§ 24 Abs. 1 Satz 1) noch ausreichend Zeit für die Heranziehung zum Zivildienst. Durch den Nachweis erlösche die Pflicht, Zivildienst in Friedenszeiten zu leisten (Satz 1) (Drucksache 10/4591, S. 16). Für denjenigen, der einen Anderen Dienst im Ausland leistet, übernimmt der Staat keinerlei finanzielle Leistungen. cc) Ab dem 3. Mai 2011 wurde der Bundesfreiwilligendienst geschaffen, um die Engagementmöglichkeiten für das Allgemeinwohl zu fördern. Nach § 5 BFDG bleiben die bestehenden Anerkennungen sowie die Möglichkeit neuer Anerkennungen von Trägern, Vorhaben und Einsatzplänen des Anderen Dienstes im Ausland nach § 14 b Abs. 3 ZDG unberührt. Hintergrund hierfür ist, dass auch der Bundesfreiwilligendienst nicht im Ausland abgeleistet werden kann. Für Auslandseinsätze stehen das FSJ/FÖJ-Ausland, der Internationale Jugendfreiwilligendienst sowie weiterhin auch der Andere Dienst im Ausland zur Verfügung. Für letzteren besteht auch im künftigen Gefüge der Auslandsfreiwilligendienste ein Bedarf, weil es sich um ein spezifisches, historisch gewachsenes und mit zurzeit weit über 2000 Teilnehmern auch großes Programm handelt. Der Andere Dienst im Ausland wird auch künftig als solcher nicht finanziell vom Bund gefördert oder im Einzelnen qualitativ geregelt; durch die Anerkennung der Einsatzplätze durch den Bund entsteht aber eine gegenüber den vollständig ungeregelten Auslandsprogrammen erhöhte Sicherheit für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer (vgl. BT-Drucksache 17/4803, S. 16). dd) Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass der Zivildienst und der Andere Dienst im Ausland grundlegende Unterschiede aufweisen: Der Zivildienst als Wehrersatzdienst ist allein verteidigungspolitisch begründet (gewesen) und stellt einen dem Wehrdienst belastungsgleichen Ersatzdienst, der dem Allgemeinwohl dient, zur Erfüllung der Wehrpflicht dar. Er war als hoheitlich staatlicher Dienst auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland abzuleisten. Seit der Aussetzung der Wehrpflicht außerhalb des Spannungs- und Verteidigungsfalles und Einführung eines freiwilligen Wehrdienstes zum 1. Juli 2011 wird ein Zivildienst nicht mehr durchgeführt. Der Andere Dienst im Ausland stellt demgegenüber einen freiwilligen, sozialen Beitrag für Menschen im Ausland dar. Weil dem Dienstleistenden die besonderen sich aus der Staatlichkeit des Zivildienstes ergebenden Pflichten fehlen, muss er mindestens zwei Monate länger als der Zivildienst dauern. Der Andere Dienst im Ausland ist auch nach der Aussetzung der Wehrpflicht noch durchführbar. Aufgrund der dargestellten grundlegenden Unterschiede des Zivildienstes und des Anderen Dienstes im Ausland ist eine Ausweitung der gesetzlichen Regelung des § 24 Abs. 1 Satz 3 ThürBesG auch auf Zeiten des Anderen Dienstes im Ausland verfassungsrechtlich nicht geboten, die unterschiedliche Behandlung beider in § 24 Abs. 1 Satz 3 ThürBesG vielmehr sachlich gerechtfertigt. c) Der Kläger kann auch aus den gesetzlichen Regelungen des Bundes oder anderer Bundesländer nichts zu seinen Gunsten herleiten. Im Bereich der Besoldung kommt die Gesetzgebungszuständigkeit den einzelnen Bundesländern zu (vgl. Art. 70 Abs. 1, 72 Abs. 1, 74 Abs. 1 Nr. 27 GG). Selbst wenn die Regelungen einzelner Länder oder die hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften den Anderen Dienst im Ausland bei der Festsetzung des Erfahrungsdienstalters berücksichtigen sollten, hat dies für den Kläger, der Landesbeamter des Freistaats Thüringen ist, und auf den damit das ThürBesG Anwendung findet (vgl. § 1 Abs. 1 ThürBesG), keine Auswirkung. 3. Der vom Kläger vom 1. Juli 2003 bis 30. Juni 2004 geleistete Andere Dienst im Ausland kann auch nicht über eine analoge Anwendung von § 24 Abs. 1 Satz 3 ThürBesG auf das Erfahrungsdienstalter angerechnet werden. Die analoge Anwendung der von einer Norm angeordneten Rechtsfolge auf Sachverhalte, die dieser Norm nicht unterfallen, setzt eine planwidrige Regelungslücke sowie eine vergleichbare Interessenlage voraus. Der Anwendungsbereich der Norm muss wegen eines versehentlichen, mit dem Normzweck unvereinbaren Regelungsversäumnisses des Normgebers unvollständig sein. Eine derartige Lücke darf von den Gerichten im Wege der Analogie geschlossen werden, wenn sich aufgrund der gesamten Umstände feststellen lässt, dass der Normgeber die von ihm angeordnete Rechtsfolge auch auf den nicht erfassten Sachverhalt erstreckt hätte, wenn er diesen bedacht hätte (BVerwG, Urteil vom 23. April 2015 - 2 C 35.13 - juris Rn. 23). Im Regelungsbereich des Besoldungsrechts sind einer analogen Anwendung allerdings besonders enge Grenzen gesetzt. Nach hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums unterliegen Besoldungsleistungen dem Vorbehalt des Gesetzes. Das schließt es zwar nicht aus, eine im Besoldungsgesetz versehentlich nicht getroffene Regelung nach dem mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers im Wege der Analogie zu schließen. Eine Erweiterung besoldungsrechtlicher Vorschriften im Wege der Analogie kommt aber nur in Betracht, wenn der erkennbare Wille des Gesetzgebers in der gesetzlichen Regelung nur unvollkommen Ausdruck gefunden hat, wie im Falle eines Redaktionsversehens (BVerwG, Urteil vom 27. März 2014 - 2 C 2.13 - juris Rn. 18 ff; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 16. Mai 2017 - 3 BV 15.1452 -, juris Rn. 22). Vorliegend fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber den Anderen Dienst im Ausland bei der Aufzählung des Wehr- und Zivildienstes in § 24 Abs. 1 Satz 3 ThürBesG lediglich vergessen hat. Im Gesetzesentwurf der Thüringer Landesregierung zum Thüringer Besoldungsneuregelung- und -vereinfachungsgesetz (LT-Drucksache 4/3829) heißt es zu § 24 Abs. 1 ThürBesG, dass aus Gründen der Gleichbehandlung mit Beamten, die entsprechende nachfolgend aufgeführte Zeiten nicht absolviert haben, außerdem Zeiten des Grundwehr- und Zivildienstes berücksichtigt würden (vgl. Seite 89 der LT-Drucksache 4/3829). Die in der mündlichen Verhandlung geäußerte Ansicht des Klägers, aus § 19 Abs. 1 Nr. 4 ThürLaufbG ergebe sich der Wille des Gesetzgebers, den Zivildienst generell, d. h. auch bei der Festsetzung des Erfahrungsdienstalters, mit dem Anderen Dienst im Ausland gleichzustellen, teilt das erkennende Gericht nicht. Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 ThürLaufbG kann der Vorbereitungsdienst auf Antrag der Beamten durch die für die Ernennung zuständige Behörde verlängert werden, wenn er wegen 1. eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften, 2. einer Elternzeit, 3. einer Erkrankung, 4. der Ableistung eines Wehr-, Zivil-, Bundesfreiwilligen- oder Entwicklungsdienstes, freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres, Anderen Dienstes im Ausland, Internationalen Jugendfreiwilligendienstes, Europäischen Freiwilligendienstes, Freiwilligendienstes „weltwärts“ des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung oder Zivilen Friedensdienstes oder 5. anderer zwingender Gründe unterbrochen wurde und durch die Verkürzung von Ausbildungsabschnitten eine zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist. § 19 ThürLaufbG regelt die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes wegen Unterbrechung aus zwingenden Gründen zur Erreichung des Ausbildungsziels. Unter „zwingende Gründe“ sind alle im Einzelfall anzuerkennenden Gründe gemeint. Einzelne Gründe sind in den Ziffern 1. bis 4. näher genannt. Durch Ziffer 5. wird die Ausdehnung auf unbenannte zwingende Gründe möglich. Nach dem Gesetzesentwurf der Landesregierung über ein Thüringer Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften (LT-Drucksache 5/7453, Seite 202) bezweckt § 19 Abs. 1 ThürLaufbG, Referendare und Anwärter vor Nachteilen durch das Versäumen von Ausbildungsabschnitten zu schützen. § 24 Abs. 1 Satz 3 ThürBesG nimmt demgegenüber die Anrechnung bestimmter, ausdrücklich genannter Zeiten - nämlich Zeiten in einem hauptberuflichen privatrechtlichen Arbeitsverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn und Zeiten eines Wehrdienstes oder Zivildienstes - ohne Erweiterungsmöglichkeit auf weitere, nicht ausdrücklich genannte Zeiten bei der Festsetzung des Erfahrungsdienstalters vor. Dass der Landesgesetzgeber die in § 19 Abs. 1 Satz 1 ThürLaufbG genannten Zeiten ebenfalls bei der Festsetzung des Erfahrungsdienstalters einbeziehen wollte, ist weder im Wortlaut der Regelung des § 24 Abs. 1 Satz 3 ThürBesG angelegt, noch angesichts der dargestellten unterschiedlichen Zielsetzungen der Regelungen in § 24 Abs. 1 ThürBesG und in § 19 Abs. 1 ThürLaufbG anzunehmen. II. Der Kläger hat darüber hinaus keinen Anspruch auf eine abweichende Festsetzung seines Jubiläumsdienstalters. Der Bescheid beruht insoweit auf § 43 ThürBG i. V. m. § 3 ThürJubVO vom 30. März 1995, zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472, 524). Danach beginnt die Jubiläumsdienstzeit mit dem Tag des erstmaligen Eintritts in ein Ausbildungsverhältnis oder ein hauptberufliches Beschäftigungsverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Sinne des § 25 des Thüringer Besoldungsgesetzes (ThürBesG) (Satz 1). Für die Berechnung der Jubiläumsdienstzeit ist § 24 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 ThürBesG sinngemäß anzuwenden (Satz 2). Dass der vom Kläger im Zeitraum vom 1. Juli 2003 bis 30. Juni 2004 geleistete Andere Dienst im Ausland nicht § 24 Abs. 1 Satz 3 ThürBesG unterfällt, wurde ausführlich dargestellt. Das Gericht nimmt insoweit Bezug auf die Ausführungen zum Erfahrungsdienstalter, die hier gleichermaßen Geltung beanspruchen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Vollstreckungsabwendungsbefugnis beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der 1985 geborene Kläger begehrt eine Neufestsetzung seines Erfahrungs- und Jubiläumsdienstalters. Die Beteiligten streiten darüber, ob der vom Kläger geleistete Andere Dienst im Ausland bei der Festsetzung zu berücksichtigen ist. Der Kläger leistete vom 1. Juli 2003 bis 30. Juni 2004 einen Anderen Dienst im Ausland bei einem hierfür anerkannten Träger, nämlich der … e. V., in der Einrichtung The Tree of Life in Großbritannien ab. Mit Schreiben vom 19. Juli 2004 teilte das Bundesamt für den Zivildienst dem Kläger mit, dass deshalb gemäß § 14 b Abs. 2 ZDG die Pflicht des Klägers, Zivildienst außerhalb des Verteidigungsfalls zu leisten, erloschen sei. Der Kläger wurde vom Beklagten mit Wirkung vom 1. Februar 2015 als Regierungsrat unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe ernannt. Mit Bescheid vom 11. Mai 2015 setzte der Beklagte das Erfahrungsdienstalter des Klägers mit Wirkung vom 1. Februar 2015 auf den 1. Februar 2013 fest. Wegen des weiteren Inhalts des Bescheides wird auf die Blätter 26 f. der Beiakte 1 verwiesen. Mit weiterem Bescheid vom 11. Mai 2015 setzte der Beklagte das Jubiläumsdienstalter des Klägers auf den 2. Januar 2011 fest. Wegen des weiteren Inhalts des Bescheides wird auf die Blätter 28 f. der Beiakte 1 verwiesen. Nach Schriftwechsel zwischen den Beteiligten teilte der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 21. Oktober 2015 mit, dass er zur Wahrung des Rechtsschutzbedürfnisses des Klägers sein Anliegen als Widersprüche gegen die Festsetzungsbescheide vom 11. Mai 2015 werte und ihm eine Stellungnahmefrist einräume. Daraufhin hielt er Kläger in einer E-Mail vom 23. November 2015 an seinem Begehren, dass zumindest 10 Monate seines Anderen Dienstes im Ausland angerechnet würden, fest. Mit Teilabhilfebescheid vom 4. Dezember 2015 änderte der Beklagte den Bescheid vom 11. Mai 2015 zum Jubiläumsdienstalter dahingehend, dass das Jubiläumsdienstalter auf den 1. Mai 2010 festgesetzt wird. Wegen des Inhalts des Bescheides wird auf die Blätter 53 bis 55 der Beiakte 1 Bezug genommen. Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Februar 2016, wegen dessen genauen Inhalts auf die Blätter 61 bis 65 der Beiakte 1 Bezug genommen wird, wies der Beklagte die Widersprüche des Klägers gegen die Bescheide vom 11. Mai 2015 als unzulässig mit der Begründung zurück, der Kläger habe die Widersprüche nicht formgemäß erhoben. Der Kläger hat am 9. März 2016 Klage erhoben. Wegen des Vorbringens des Klägers wird auf die Klageschrift vom 8. März 2016 (Blätter 1 bis 7 der Gerichtsakte), den Schriftsatz vom 28. August 2016 (Blätter 54 bis 55 der Gerichtsakte) und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen. Der Kläger beantragt, 1. den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 11. Mai 2015 in Gestalt des Teilabhilfebescheides vom 4. Dezember 2014 und des Widerspruchsbescheides vom 19. Februar 2016 zu verpflichten, sein Jubiläumsdienstalter unter Anrechnung weiterer 10 Monate auf den 1. Juli 2009 festzusetzen und 2. den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 11. Mai 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Februar 2016 zu verpflichten, sein Erfahrungsdienstalter unter Anrechnung weiterer 10 Monate auf den 1. April 2012 festzusetzen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen des Vortrags des Beklagten wird auf den Schriftsatz vom 26. Juli 2016 (Blätter 48 bis 52 der Gerichtsakte) Bezug genommen. Der Rechtsstreit ist mit Beschluss der Kammer vom 23. März 2018 auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenvorgänge des Beklagten (Beiakte 1) verwiesen.