Urteil
1 K 84/15 Ge
VG Gera 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGERA:2017:0116.1K84.15GE.0A
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Leitsätze
Eine Prägung durch die zulagenberechtigte Funktion des Einsatzdienstes erhält der Dienstposten durch die Organisationsverfügung des Dienstherren, die die vom Beamten zu bewältigenden Aufgaben festlegen. Bei der Frage, ob der Feuerwehrbeamte regelmäßig zum Einsatzdienst herangezogen worden ist, ist nicht allein auf die konkrete wahrzunehmende Aufgabe abzustellen.(Rn.28)
Tenor
Der Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 10. Dezember 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 2015 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Prägung durch die zulagenberechtigte Funktion des Einsatzdienstes erhält der Dienstposten durch die Organisationsverfügung des Dienstherren, die die vom Beamten zu bewältigenden Aufgaben festlegen. Bei der Frage, ob der Feuerwehrbeamte regelmäßig zum Einsatzdienst herangezogen worden ist, ist nicht allein auf die konkrete wahrzunehmende Aufgabe abzustellen.(Rn.28) Der Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 10. Dezember 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 2015 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Entscheidung ergeht durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, da ihr der Rechtsstreit mit Beschluss der Kammer vom 22. November 2016 gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zur Entscheidung übertragen worden ist. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 10. Dezember 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 2015 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Der Bescheid beruht auf § 13 Abs. 2 des Thüringer Besoldungsgesetzes - ThürBesG -. Danach regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (Satz 1). Zwar liegen die Voraussetzungen für eine Rückforderung gemäß § 13 Abs. 2 ThürBesG dem Grunde nach vor (hierzu im Folgenden unter 1.). Der angefochtene Bescheid bestimmt auch die Höhe des herauszugebenden Wertes der überzahlten Bezüge in nicht zu beanstandender Weise (hierzu im Folgenden unter 2.). Entgegen der Ansicht des Klägers steht dem Anspruch auch § 814 BGB nicht entgegen (hierzu im Folgenden unter 3.). Der Kläger kann sich gegenüber seiner grundsätzlich gegebenen Rückzahlungsverpflichtung aber erfolgreich auf einen Wegfall der Bereicherung gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 ThürBesG i.V.m. § 818 Abs. 3 BGB berufen (hierzu im Folgenden unter 4.). 1. Die Voraussetzungen für eine Rückforderung gemäß § 13 Abs. 2 ThürBesG liegen dem Grunde nach vor. Dem Kläger wurde im Zeitraum vom 1. April 2011 bis 30. Juni 2014 zu viel gezahlt. Er erhielt in diesem Zeitraum eine Zulage gemäß § 40 Abs. 3 Satz 1 ThürBesG i.V.m. der Anlage 1 II. Nr. 4 und Anlage 8, die ihm nicht zustand. Nach Anlage 1 II. Nr. 4 Abs. 1 Satz 1 zum ThürBesG erhalten Beamte der Besoldungsordnung A im Einsatzdienst der Feuerwehr eine Stellenzulage nach Anlage 8. Gemäß Tabelle 1 der Anlage 8 zum ThürBesG beträgt die Stellenzulage nach einer Dienstzeit von einem Jahr 65,54 Euro und nach einer Dienstzeit von zwei Jahren 131,08 Euro. Gemäß § 40 Abs. 3 Satz 1 ThürBesG dürfen die Stellenzulagen nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion gewährt werden. Der Kläger war im Zeitraum vom 1. April 2011 bis 30. Juni 2014 zwar als Oberbrandmeister Beamter der Besoldungsgruppe A. Er war aber nicht im Einsatzdienst der Feuerwehr tätig: Nach der Rechtsprechung des BVerwG (Urteil vom 27. Juni 1991 – 2 C 17/90 –, zitiert nach juris, zur entsprechenden Bestimmung der Feuerwehrzulage in Nr. 10 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B), denen sich das Gericht anschließt, werden mit der Feuerwehrzulage die von der allgemeinen Ämterbewertung nicht erfassten berufstypischen Besonderheiten abgegolten. Davon ausgehend umfasst der Begriff „Einsatzdienst“ nur solche Tätigkeiten, die der unmittelbaren Brandbekämpfung (abwehrender Brandschutz) und der Hilfeleistung zuzuordnen sind, weil sich nur dort die gesondert zu honorierenden berufstypischen Erschwernisse dauerhaft realisieren. Danach erfüllen diejenigen Beamten des Feuerwehrdienstes die Voraussetzungen zur Gewährung der Feuerwehrzulage, die der Laufbahn des mittleren oder gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes angehören und regelmäßig zum unmittelbaren Brandbekämpfungs- oder Hilfeleistungsdienst herangezogen werden, mithin, wie für den Einsatzdienst typisch, im Tag- und Nachtdienst zur Verfügung stehen (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1991 – 2 C 17/90 –, a.a.O.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 – 2 C 24/95 –; BAG, Urteil vom 6. August 1997 - 10 AZR 167/97 –; VG Berlin, Urteil vom 16. Januar 2008 – 7 A 86.06 –, jeweils zitiert nach juris). Der Kläger hat in dem Zeitraum, auf den sich die Rückforderung bezieht, keine Aufgaben wahrgenommen, die durch die Besonderheiten des Einsatzdienstes geprägt sind. Eine Prägung durch die zulageberechtigte Funktion des Einsatzdienstes erhält der Dienstposten durch die Organisationsverfügungen des Dienstherrn, die die vom Beamten zu bewältigenden Aufgaben festlegen. Nach dem unstreitigen Vortrag der Beklagtenseite in der mündlichen Verhandlung war der Kläger zwar im Bereich „Wachabteilungen/ZF“ (vgl. Organigramm Blatt 111 der Gerichtsakte) tätig. Nach dem Organigramm, dem Stellenplan und der Dienstpostenbeschreibung befand sich danach der Dienstposten des Klägers in dem Bereich, der auch den Einsatzdienst der Feuerwehr abdeckte. Dem Kläger wurde aber im hier streitigen Zeitraum die neue Aufgabe zugewiesen, nur noch den Notdienst auf der Grundlage des Vertrages zwischen der kassenärztlichen Vereinigung und der Beklagten zu erfüllen. Auch wenn diese neue Aufgabenzuweisung weder im Organigramm, noch im Stellenplan, noch in der Dienstpostenbeschreibung umgesetzt worden ist, wurden die vom Kläger wahrzunehmenden Aufgaben durch diese Aufgabenzuweisung konkretisiert. Allein auf diese konkrete, vom Kläger wahrzunehmende Aufgabe ist bei der Frage, ob der Kläger regelmäßig zum Einsatzdienst herangezogen worden ist, abzustellen (vgl. auch: BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1991 – 2 C 17/90 -, juris Rn. 12; VG Berlin, Urteil vom 16. Januar 2008 – 7 A 86.06 –, juris Rn. 18; VG Greifswald, Urteil vom 9. Juni 2016 – 6 A 672/14 –, juris Rn. 23). Ausgehend von der dem Kläger konkret übertragenen Aufgabe stellt das Gericht fest, dass der Kläger auf seinem Dienstposten nicht zu Einsatzdiensten herangezogen worden ist bzw. werden sollte. Die Aufgabe des Klägers beruhte auf einem Vertrag zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen und der Beklagten aus dem Jahre 2009 (vgl. Blätter 79 bis 82 der Gerichtsakte), der in den Folgejahren mehrfach geändert wurde (vgl. die Änderungen Blätter 85 bis 88 der Gerichtsakte). Dieser Vertrag wurde zu dem Zweck geschlossen, dass die zur vertragsärztlichen Versorgung berechtigten Ärzte ihre Verfügbarkeit zu sprechstundenfreien Zeiten sichern. Hierzu wurde ein ärztlicher Notdienst eingerichtet, der außerhalb der üblichen Sprechzeiten der Ärzte erreichbar ist. Zur Durchführung des ärztlichen Notdienstes stellte die Beklagte, Fachdienst Brand- und Katastrophenschutz, zwei Fahrzeuge einschließlich Personal, das die Ausbildung als Rettungssanitäter hat, zur Verfügung. Mit dem fahrenden Notdienst wurden innerhalb eines vertretbaren Zeitraums ohne Sonderrechte die Patienten aufgesucht und behandelt. Anders als beim Rettungsdienst nach dem Thüringer Rettungsdienstgesetz war ein Transport des Patienten weder vorgesehen, noch möglich. Es handelte sich lediglich um einen Hausbesuchsdienst der niedergelassenen Ärzte. Seitens der Beklagten wurden aus dem Fachdienst Brand- und Katastrophenschutz in dem Zeitraum, auf den sich die Rückforderung bezieht, Mitarbeiter eingesetzt, die - wie der Kläger - eine zeitweilig fehlende Atemschutztauglichkeit hatten. Die Aufgabe des Klägers war nicht dem abwehrenden Brandschutz und der allgemeinen Hilfeleistung (vgl. hierzu auch §§ 9 Abs. 1, 1 Abs. 1 des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes) und damit nicht dem Einsatzdienst zuzuordnen. Dass der Kläger - wie er vorträgt - bei seiner Tätigkeit die dem Einsatzdienst vergleichbaren psychischen und physischen Belastungen und Gefahren ausgesetzt war, ist hierfür unerheblich. Die zulagenberechtigte Funktion des Einsatzdienstes kommt - wie ausgeführt - nur der Tätigkeit in der unmittelbaren Brandbekämpfung und Hilfeleistung, nicht aber einer vergleichbaren Tätigkeit zu. 2. Der angefochtene Bescheid bestimmt die Höhe des gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 ThürBesG i.V.m. § 818 Abs. 2 BGB herauszugebenden Wertes der überzahlten Bezüge in nicht zu be-anstandender Weise. Dem Kläger wurden von April 2011 bis Juni 2014, also für 39 Monate, monatlich 131,08 Euro Zulage, d.h. insgesamt 5.112,12 Euro gezahlt. Zu Recht hat der Beklagte auch die Bruttobezüge zurück verlangt (vgl. Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, § 12 BBesG Rn. 35). 3. Entgegen der Ansicht des Klägers steht dem Anspruch § 814 BGB nicht entgegen. Danach kann das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete unter anderem dann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war. § 814 BGB ist auf § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG nicht anwendbar. Insoweit schließt sich das Gericht den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 28. Februar 2002 - 2 C 2.01 - (ZBR 2003, 44, 45) an. Dort heißt es: "Zwar regelt sich die Rückforderung gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, zu denen auch § 814 BGB gehört. § 12 Abs. 2 BBesG verweist aber nur insoweit auf die Vorschriften des BGB, als es um die Rechtsfolgen des Rückzahlungsanspruches geht. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Rückforderung bezeichnet § 12 BBesG mit der Wendung "zu viel gezahlt" eigenständig und abschließend. § 814 BGB regelt nicht den "Umfang der Erstattung"… sondern schließt den Bereicherungsanspruch dem Grunde nach aus. Eine solche Ergänzung des Rechtsgrundes lässt § 12 Abs. 2 BBesG nicht zu." Wenn auch die Beklagte im Widerspruchsbescheid ausgeführt hat, dass bei der Entscheidung über ein Absehen der Rückforderung aus Billigkeitsgründen der Grundgedanke des § 814 BGB eingeflossen sei, führt dies nicht dazu, dass § 814 BGB tatsächlich anwendbar wird. 4. Der Kläger hat sich gegenüber seiner grundsätzlich gegebenen Rückzahlungsverpflichtung erfolgreich auf einen Wegfall der Bereicherung gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 ThürBesG i. V. m. § 818 Abs. 3 BGB berufen. a) Der Kläger haftet nicht gemäß §§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 1 BGB, § 13 Abs. 2 Satz 2 ThürBesG verschärft, so dass eine Berufung auf den Wegfall der Bereicherung grundsätzlich möglich ist. Gemäß §§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 1 BGB, § 13 Abs. 2 Satz 2 ThürBesG kann sich auf den Entreicherungseinwand nicht berufen, wer den Mangel des rechtlichen Grundes beim Empfang der Leistung kannte. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen können. Das ist der Fall, wenn der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes grob fahrlässig nicht kannte, d.h. wenn ihm die Fehlerhaftigkeit der Zahlung nur deswegen entgangen war, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße außer Acht gelassen hatte. Dabei kommt es für das Erkennenmüssen des Mangels auf die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten an (Thüringer OVG, Urteil vom 7. Dezember 2000 - 2 KO 933/99 - m.w.N., zitiert nach juris). Dass der Kläger den Mangel des rechtlichen Grundes beim Empfang der ihm zu Unrecht gezahlten Zulage kannte, ist nicht ersichtlich. Das Gericht ist darüber hinaus davon überzeugt, dass dem Kläger die Fehlerhaftigkeit der Zahlung auch nicht grob fahrlässig verborgen geblieben ist, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße außer Acht gelassen hat. Zwar ist einem Beamten aufgrund der beamtenrechtlichen Treuepflicht zuzumuten, die ihm ausgehändigten Besoldungsunterlagen zu überprüfen und auf Überzahlungen zu achten (vgl. Thüringer OVG, Urteil vom 16. Februar 1999 - 2 KO 769/96 -, zitiert nach juris). Beim Kläger, der Oberbrandmeister ist, ist auch davon auszugehen, dass er aufgrund seiner intellektuellen Fähigkeiten dazu in der Lage war, in den von der Beklagten übersandten Bezügemitteilungen zu erkennen, welche Bezügebestandteile er erhalten hat. In den dem Gericht von den Beteiligten exemplarisch für den Zeitraum April 2011 bis Juni 2014 vorgelegten Bezügeabrechnungen (Blätter 70 ff der Gerichtsakte bzw. Blätter 94 ff der Gerichtsakte) ist die hier streitige Zulage auch gesondert ausgewiesen. Von dem Kläger konnte aber nicht erwartet werden, dass er hätte erkennen können, dass die Zulage nur für den Einsatzdienst zu zahlen war. Nach den Bezügemitteilungen, in denen die Zulage als „Feuerwehrzul. 2 Jahre 131“ bezeichnet wurde, stellte die Zulage vom Empfängerhorizont des Klägers her eine allen Feuerwehrbeamten zu zahlende Zulage dar. Dass Gespräche zwischen der Beklagten und dem Kläger stattgefunden haben, die dem Kläger die Voraussetzungen für die Zulagenzahlung erläuterten, oder die Beklagte den Kläger anderweitig darüber aufgeklärt hat, ist weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich. Die Einstellung der Zulagenzahlung erfolgte erst mit Wirkung vom 1. Juli 2014 und damit nach der Überzahlung. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera im Verfahren 1 K 707/14 Ge, mit dem die Klage auf Zulagenzahlung ab Juli 2014 verfolgt wurde, stammt vom 30. Oktober 2014 und gelangte dem Kläger ebenfalls erst nach der erfolgten Überzahlung zur Kenntnis. Dem Kläger kann daher nicht vorgehalten werden, dass er aus dem Verhalten der Beklagten oder aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Gera entsprechende Kenntnis haben könnte. b) Eine Vermutung des Wegfalls der Bereicherung scheidet vorliegend aus. Ein für den Wegfall der Bereicherung erforderlicher Verbrauch im Rahmen der allgemeinen Lebensführung ist bei relativ geringen Beträgen monatlicher Überzahlungen über einen langen Zeitraum ohne weiteres anzunehmen (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 2012 - 2 C 4/11 - und - 2 C 15/10 -, jeweils zitiert nach juris). Eine solche Annahme scheidet hier aber aus, weil nicht relativ geringe Beträge überzahlt wurden. In den zitierten, vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fällen ging es um einen Amtmann und monatliche Überzahlungen i. H. v. 21,74 bis 52,64 € bzw. einen Oberkommissar und monatliche Überzahlungen i. H. v. etwa 23,00 €. Nach Ziffer 13.2.14 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Thüringer Besoldungsge-setz (ThürBesGVwV) des Thüringer Finanzministeriums vom 28. Mai 2009 (ThürStAnz. 2009, 1063 ff) in der maßgebenden Fassung des Zeitpunktes des Erlasses des Widerspruchsbescheides kann ohne nähere Prüfung der Wegfall der Bereicherung nur unterstellt werden, wenn die im jeweiligen Monat zu viel gezahlten Bezüge 50,00 € nicht übersteigen. Dies ist hier bei den von 1. April 2011 bis 30. Juni 2014 erfolgen Zahlungen an den Kläger i. H. v. monatlich 131,08 € brutto nicht der Fall. Entgegen der Ansicht des Klägers ist die ab dem 15. März 2016 geltende Fassung der Ziffer 13.2.14 ThürBesGVwV, wonach ohne nähere Prüfung der Wegfall der Bereicherung unterstellt werden kann, wenn die im jeweiligen Monat zu viel gezahlten Bezüge 10 v.H. des insgesamt zustehenden Betrages, höchstens 150,00 € (Brutto), nicht übersteigen, nicht anwendbar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der das Gericht folgt, begründen ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen schon durch ihr Vorhandensein Rechte des Bürgers. Sie unterliegen daher auch keiner eigenständigen richterlichen Auslegung wie Rechtsnormen. Entscheidend ist vielmehr, wie die zuständigen Behörden die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt haben und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebunden sind (BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1996 – 11 C 5/95 – und Urteil vom 16. Juni 2015 - 10 C 15/14 -, jeweils zitiert nach juris). Bezogen auf die Frage des Wegfalls der Bereicherung hat der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung auf die Nachfrage des Gerichts mitgeteilt, dass in den weiteren Fällen der Rückforderung der Feuerwehrzulage Ziffer 13.2.14 ThürBesGVwV mit der 50,00 Euro-Grenze angewandt worden sei. Erst seit dem Inkrafttreten der Neuregelung von Ziffer 13.2.14 ThürBesGVwV sei der Grenzbetrag von 150,00 Euro angewandt worden. Ausgehend davon war die Beklagte im vorliegenden Fall nicht aufgrund des Gleichheitssatzes verpflichtet, zu Gunsten des Klägers die neue Fassung von Ziffer 13.2.14 ThürBesGVwV anzuwenden. Vielmehr konnte sie - wie in den weiteren Rückforderungsfällen auch - die zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides geltende Grenze von 50,00 Euro zugrunde legen. Entgegen der Ansicht des Klägers greift die Vermutung zu seinen Gunsten auch nicht insoweit ein, soweit der herauszugebende Betrag 50,00 Euro nicht übersteigt. Bei Überschreiten der Freigrenze muss nämlich der Wegfall der Bereicherung nicht nur für den überschießenden Betrag, sondern für die gesamte Überzahlung nachgewiesen werden (vgl. Schwegmann/Summer, a.a.O., § 12 BBesG Rn. 110; vgl. auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 18. Dezember 2002 - 2 L 24/01 -, zitiert nach juris). c) Der Kläger hat substantiiert dargelegt, dass er entreichert ist, d.h. dass vermögenswerte Vorteile im Zeitpunkt der Geltendmachung der Rückforderung nicht mehr in seinem Vermögen vorhanden sind. Die Bereicherung dauert fort, wenn der Beamte die Überzahlung zurücklegt oder zu Ausgaben verwendet, die er sonst aus seinem übrigen Vermögen bestritten haben würde, weil er dadurch eigene Mittel erspart. Die Bereicherung fällt weg, wenn der Empfänger im Hinblick auf den vermeintlichen Vermögenszuwachs Aufwendungen macht, die nicht zu einer Vermehrung seines Vermögens oder zu einer Verminderung seiner Verbindlichkeiten führen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 1961 - VI C 25.60 -, BVerwGE 11, 107, 109; Schwegmann/Summer, a. a. O., § 12 BBesG Rn. 27 c). Gemäß Ziffer 13.2.13 ThürBesGVwV hat der Empfänger im Einzelnen darzulegen und nachzuweisen, inwieweit eine Bereicherung weggefallen ist. Der Wegfall der Bereicherung ist anzunehmen, wenn der Empfänger glaubhaft macht, dass er die zu viel gezahlten Bezüge im Rahmen seiner Lebensführung verbraucht hat. Zur Überzeugung des Gerichts hat der Kläger ausreichend dargetan, dass er die überzahlten Bezüge im Rahmen der Lebensführung verbraucht hat, insbesondere davon kein Vermögen gebildet und auch keine eigenen Mittel erspart hat. Der Kläger hat hier vorgetragen, er sei Alleinverdiener in einem Zwei-Personen-Haushalt; von seinem Einkommen würden die gesamten monatlichen Aufwendungen getragen; er unterstütze darüber hinaus seine Tochter, seinen Sohn und die Enkelkinder mit Kleidung, Schuhen, Lebensmitteln und Schulbedarf und dem Kauf von Ersatzteilen für reparaturbedürftige Pkw. In den Schriftsätzen vom 3. Januar 2017 (Blätter 148 bis 152 der Gerichtsakte) und vom 13. Januar 2017 (Blatt 160 der Gerichtsakte) sowie in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger seine Angaben konkretisiert. Die Beklagte hat die Ausführungen des Klägers nicht bestritten. Nach den Angaben des Klägers beliefen sich seine Ausgaben ab April 2011 bis Februar 2013 monatlich auf 519,00 Euro Wohnkosten, 39,00 Euro Stromkosten, 11,00 Euro Gaskosten, 29,99 Euro Telefon, 7,45 Euro Hausratversicherung, 7,01 Euro Haftpflichtversicherung, 36,64 Euro Pkw-Versicherung, 9,63 Euro Unfallversicherung, 177,36 Euro Krankenversicherung für den Kläger, 191,92 Euro Krankenversicherung für die Ehefrau des Klägers und 17,01 Euro Pacht für den Garten. Insgesamt ergeben sich hieraus 1.046,01 Euro. Hinzu kamen monatliche Aufwendungen für Verpflegung und Bekleidung für den Kläger und dessen Ehefrau i.H.v. mindestens 600,00 Euro. Außerdem wandte der Kläger nach seinen Angaben im April 2011 Kosten für TÜV und ASU i.H.v. 229,00 Euro und u.a. für die Anschaffung von Pflanzen 100,00 Euro auf. Für die Unterstützung seiner Tochter und seines Enkels gab der Kläger nach seinen Angaben monatlich mindestens 150,00 Euro und für seinen Sohn 100,00 Euro aus. Diese Beträge bezogen sich rein auf die Anschaffung von Lebensmitteln. Darüber hinaus gab der Kläger für seinen Enkel für Bekleidung mindestens 4 Mal pro Jahr 100,00 Euro und für Geburtstagsgeschenke für seine Kinder und den Enkel jeweils 200,00 Euro aus. Für den eigenen Geburtstag und den seiner Ehefrau - jeweils im Februar - wandte der Kläger für die Feiern und Geschenke teilweise Rücklagen auf. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger hierzu angegeben, dass für die Geburtstagsfeier jährlich ca. 200,00 Euro in einer Gaststätte ausgegeben wurden. Der Kläger trug darüber hinaus mehrfache Reparaturkosten für das Fahrzeug seines Sohnes vor. Konkret gab er eine Zahlung über ca. 200,00 Euro im Juli 2012 an. Insgesamt ergeben sich daraus für den Zeitraum April 2011 bis Februar 2013 monatliche Kosten i.H.v. regelmäßig monatlich mindestens 1.980,01 Euro (1.046,01 Euro + 600,00 Euro + 150,00 Euro + 100,00 Euro + 84,00 Euro ((4 x 100,00 Euro + 3 x 200,00 Euro): 12)). Für die Zeit ab März 2013 hat der Kläger angegeben, nach einem Umzug 476,00 Euro Wohnkosten, 10,00 Euro für Stellplatz, 70,00 Euro Stromkosten, 40,00 Euro Garage, 29,99 Euro Telefon, 8,00 Euro Hausratversicherung, 8,00 Euro Haftpflichtversicherung, 21,34 Euro Pkw-Versicherung, 10,70 Euro Unfallversicherung, 225,55 Euro Krankenversicherung für den Kläger, 190 Euro Krankenversicherung für die Ehefrau des Klägers, 25,21 Euro Rechtsschutzversicherung, 7,45 Euro für ADAC und 18,27 Euro Pacht für den Garten gehabt zu haben. Dies waren insgesamt 1.140,51 Euro. Hinzu kamen monatliche Aufwendungen für Verpflegung und Bekleidung für den Kläger und dessen Ehefrau i.H.v. mindestens 600,00 Euro. Des Weiteren wandte der Kläger im Februar/März 2013 Kosten für seinen Umzug auf, u.a. für den Kauf einer Küche, deren Aufbau und für den Kauf eines Schlafzimmers i.H.v. ca. 3.000,00 Euro, 32,07 Euro für die Herdanlieferung und 171,36 Euro für den Anschluss der Waschmaschine. Für die Unterstützung seiner Tochter und seines Enkels gab der Kläger nach seinen Angaben wiederum monatlich mindestens 150,00 Euro und für seinen Sohn monatlich 100,00 Euro aus. Diese Beträge bezogen sich auf die Anschaffung von Lebensmitteln. Darüber hinaus gab der Kläger für seinen Enkel für Bekleidung mindestens 4 Mal pro Jahr 100,00 Euro und für Geburtstagsgeschenke für seine Kinder und den Enkel jeweils 200,00 Euro aus. Für den eigenen Geburtstag und den seiner Ehefrau - jeweils im Februar - wandte der Kläger für die Feiern und Geschenke teilweise Rücklagen auf. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger hierzu angegeben, dass für die Geburtstagsfeier jährlich ca. 200,00 Euro in einer Gaststätte ausgegeben wurden. Weiter gab der Kläger an, dass - soweit überhaupt etwas von den laufenden Einnahmen nicht sofort ausgegeben worden sei - die letzten Ersparnisse für den Umzug verwandt worden seien. Der Kläger legte eine Rechnung des Autohauses Kraft vom 31. Juli 2013 vor, zu der er angab, den darauf ausgewiesenen Betrag i.H.v. 906,64 Euro für die Autoreparatur seines Sohnes bezahlt zu haben. Insgesamt ergeben sich daraus monatliche Kosten ab März 2013 bis Juni 2014 i.H.v. regelmäßig monatlich mindestens 2.074,51 Euro (1.140,51 Euro + 600,00 Euro + 150,00 Euro + 100,00 Euro + 84,00 Euro ((4 x 100,00 Euro + 3 x 200,00 Euro): 12)). Vergleicht man die für die Zeiträume April 2011 bis Februar 2013 bzw. März 2013 bis Juni 2014 vom Kläger geltend gemachten monatlichen Mindestkosten i.H.v. 1.980,01 Euro bzw. 2.074,51 Euro mit den monatlichen Nettobezügen i.H.v. maximal 3.086,77 Euro (vgl. Blätter 70 ff bzw. 94 ff der Gerichtsakte), und berücksichtigt man, dass der Kläger die Kosten für die Verpflegung für sich, seine Ehefrau und seine Nachkommen als Mindestbeträge angegeben hat, berücksichtigt man weiter, dass die vom Kläger erwähnten Geburtstagsfeiern und -geschenke für sich und seine Ehefrau, die Reparaturkosten für den Pkw des Sohnes und weitere Aufwendungen für den Umzug noch nicht in die monatlichen Ausgaben eingerechnet wurden, und der Kläger vorgetragen hat, Ersparnisse in den Jahren 2011 bis 2014 nicht aufgebaut bzw. die letzten Ersparnisse für den Umzug verwandt zu haben, hat der Kläger nach Auffassung des Gerichts ausreichend dargetan, seine monatlichen Bezüge vollständig im Rahmen der Lebensführung verbraucht zu haben. Höhere Anforderungen an die Substantiierungspflicht können angesichts des Zeitablaufs seit der Überzahlung nicht gefordert werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Vollstreckungsabwendungsbefugnis beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -. Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung der ihm im Zeitraum April 2011 bis Juni 2014 gezahlten Zulage. Der Kläger wurde im Jahre 1995 als Beamter auf Lebenszeit im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst ernannt und war als Oberbrandmeister im Fachdienst Brand- und Katastrophenschutz tätig. Er erhielt die Zulage gemäß der Anlage 1 II. Nr. 4 und Anlage 8 zum Thüringer Besoldungsgesetz für Beamte im Einsatzdienst der Feuerwehr. Nachdem der Kläger einen Herzinfarkt erlitten hatte, wurden ihm bei der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung Bedenken hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung nach dem Grundsatz G 30 und G 26.3 (Atemschutzgeräte Gruppe 3) attestiert. Von April 2011 bis September 2014 wurde der Kläger daher als Fahrer im kassenärztlichen Notfalldienst im Sinne des Hausbesuchsdienstes der niedergelassenen Ärzte eingesetzt. Mit Schreiben vom 26. Mai 2014 teilte der Fachdienstleiter Brand- und Katastrophenschutz der Beklagten mit, dass der Kläger seit April 2011 nicht mehr im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst tätig und nicht mehr unmittelbar bzw. direkt im aktiven Brandbekämpfungs- und Hilfeleistungsdienst eingesetzt sei. Daraufhin stellte die Beklagte die Zahlung der Zulage an den Kläger mit Wirkung vom 1. Juli 2014 ein. Die nach Widerspruch gegen die Einstellung der Zulage beim Verwaltungsgericht Gera erhobene Klage mit dem Antrag, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Zulage ab Juli 2014 weiter zu zahlen, wurde mit Urteil vom 30. Oktober 2014 - 1 K 707/14 Ge - abgewiesen. Das Urteil ist rechtskräftig. Mit Bescheid vom 10. Dezember 2014 forderte die Beklagte vom Kläger die vom 1. April 2011 bis 30. Juni 2014 zu viel gezahlten Bezüge in Form der Zulage nach der Anlage 1 II. Nr. 4 und Anlage 8 zum Thüringer Besoldungsgesetz, insgesamt 5.112,12 Euro, nach Abzug von 30 % in Höhe von 3.578,48 Euro zurück. Wegen des weiteren Inhalts des Bescheides wird auf die Beiakte 1 Bezug genommen. Den gegen den Bescheid erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26. Januar 2015 zurück. Wegen des Inhalts des Widerspruchsbescheides wird auf die Beiakte 1 Bezug genommen. Der Kläger hat am 13. Februar 2015 Klage erhoben. Der Kläger trägt u.a. vor: Ihm habe die Zulage im Zeitraum vom 1. April 2011 bis 30. Juni 2014 zugestanden. Er sei lediglich nicht berechtigt gewesen, Atemschutzgeräte der Gruppe 3 zu tragen. Alle anderen Einsatztätigkeiten eines Feuerwehrmannes habe er ausüben dürfen. Seine Versetzung zum kassenärztlichen Notfalldienst sei lediglich aus Personalgründen erfolgt, damit die Beklagte die entsprechenden Schichten habe abdecken können. Im kassenärztlichen Notfalldienst sei er entsprechend dem Einsatzdienst der Feuerwehr erheblichen Risiken und psychischen Belastungen ausgesetzt gewesen. Der Rückforderung stehe § 814 BGB entgegen. Zu seinen Gunsten greife darüber hinaus § 818 Abs. 3 BGB ein: Nach der seit 2016 geltenden Neufassung der Ziffer 13.2.14 ThürBesGVwV sei bei ihm ein Wegfall der Bereicherung zu unterstellen, weil die zu viel gezahlten Bezüge maximal 4,5 % des monatlichen Verdienstes betragen würden. Jedenfalls greife die Vermutung zu seinen Gunsten ein, soweit der herauszugebende Betrag 50,00 Euro nicht übersteige. Er sei Alleinverdiener in einem Zwei-Personen-Haushalt. Von seinem Einkommen würden die gesamten monatlichen Aufwendungen getragen. Außerdem unterstütze er seine Tochter, seinen Sohn und die Enkelkinder mit Kleidung, Schuhen, Lebensmitteln, Schulbedarf und dem Kauf von Ersatzteilen für reparaturbedürftige Pkw. Der Kläger hat hierzu in den Schriftsätzen vom 3. Januar 2017 (Blätter 148 bis 152 der Gerichtsakte) und vom 13. Januar 2017 (Blatt 160 der Gerichtsakte) sowie in der mündlichen Verhandlung nähere Ausführungen gemacht. Der Kläger beantragt, den Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 10. Dezember 2014 und den Widerspruchsbescheid vom 26. Januar 2015 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen des Vorbringens der Beklagten wird auf die Schriftsätze vom 2. April 2015 (Blätter 31 bis 36 der Gerichtsakte), vom 13. Juli 2015 (Blätter 49 f. der Gerichtsakte), vom 20. Dezember 2016 (Blätter 74 bis 78 der Gerichtsakte), vom 2. Januar 2017 (Blätter 109 ff. der Gerichtsakte) und vom 12. Januar 2017 (Blätter 158 f. der Gerichtsakte) Bezug genommen. Der Rechtsstreit ist mit Beschluss der Kammer vom 22. November 2016 auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 1 K 707/14 Ge sowie die im vorliegenden Verfahren beigezogenen Behördenvorgänge der Beklagten (1 Heftung), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.