Beschluss
6z L 1862/25
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2025:1009.6Z.L1862.25.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
3. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 3. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt. Gründe Der sinngemäße Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller unter Aufhebung des Bescheides vom 23. August 2025 einen Studienplatz für den Studiengang Humanmedizin im 1. Fachsemester an der Universität Hamburg nach den Sach- und Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2025/2026 zuzuweisen, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. Der Antragsteller hat nicht gemäß § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anspruch auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin zusteht. Studienplätze im Studiengang Humanmedizin werden in einem zentralen Vergabeverfahren nach den Regelungen des in allen Bundesländern ratifizierten, am 1. Dezember 2019 in Kraft getretenen Staatsvertrages über die Hochschulzulassung (Vergabe-Staatsvertrag) in Verbindung mit den in den einzelnen Ländern erlassenen, die Vorgaben des Staatsvertrages konkretisierenden Rechtsverordnungen vergeben. Diese Verordnungen müssen nach Art. 12 Abs. 2 des Vergabe-Staatsvertrages in den für die zentrale Vergabe wesentlichen Punkten übereinstimmen. Im Folgenden wird – auch stellvertretend für die einschlägigen Verordnungen der übrigen Länder – auf die Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen (StudienplatzVVO NRW) vom 13. November 2020 (GVBl. NRW 2020, S. 1060), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Mai 2023 (GVBl. NRW 2023, S. 256), Bezug genommen. Die Studienplätze der in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengänge werden in verschiedenen, in Art. 9 und 10 des Vergabe-Staatsvertrages beschriebenen Zulassungsquoten vergeben. Während die Studienplätze der „Zusätzlichen Eignungsquote“ und der „Auswahlquote der Hochschulen“ von den einzelnen Hochschulen vergeben werden, die sich dabei der Unterstützung durch die Antragsgegnerin als „Verwaltungshelferin“ bedienen, werden die Studienplätze der „Vorabquoten“ und der „Abiturbestenquote“ von der Antragsgegnerin in eigener Verantwortung vergeben (Art. 5 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1 Vergabe-Staatsvertrag). Die Studienplätze der Abiturbestenquote werden gemäß Art. 10 Abs. 1 des Vergabe-Staatsvertrages in Verbindung mit § 15 StudienplatzVVO NRW nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung vergeben. Mit der von ihm im Abitur erreichten Punktzahl 615 (Abiturnote 2,2) erfüllt der Antragsteller nicht die zum Wintersemester 2025/2026 in der Abiturbestenquote hinsichtlich der von ihm benannten Universität Hamburg maßgebliche Auswahlgrenze für Bewerber mit Hochschulzugangsberechtigung aus Hamburg von 825 Punkten (Abiturnote 1,0). Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Auswahl nach Härtegesichtspunkten (§ 10 StudienplatzVVO NRW) glaubhaft gemacht. Die Studienplätze der Härtefallquote werden an Bewerber vergeben, für die es eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, wenn sie keine Zulassung erhielten. Eine außergewöhnliche Härte liegt gemäß § 10 Satz 2 StudienplatzVVO NRW vor, wenn in der eigenen Person liegende besondere soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. Da die Zulassung im Härtefallwege nach dem System des § 8 Abs. 2 StudienplatzVVO NRW zwangsläufig zur Zurückweisung eines anderen, noch nicht zugelassenen Erstbewerbers führt, ist eine strenge Betrachtungsweise geboten. Vgl. nur Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 2. Juli 2012 - 13 B 656/12 -, und vom 9. Februar 2022 - 13 B 1757/21 -; Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen, Urteil vom 17. August 2015 - 6z K 3872/14 - und Gerichtsbescheid vom 6. Juni 2025 - 6z K 4371/24 -, alle bei juris und www.nrwe.de; Bode, in: Geis (Hrsg.), Hochschulrecht in Bund und Ländern, Stand: 4/2025, Kapitel „Hochschulzugang und Hochschulzulassung“, Rn. 357 ff. Im Blick zu behalten ist überdies die Funktion der Härtefallregelung. Sie soll – wie schon der Wortlaut der Vorschrift zeigt – innerhalb des notwendigerweise schematisierten Massenverfahrens der Studienzulassung einen Ausgleich für besondere Einzelfälle schaffen, in denen die Anwendung der regulären Auswahlkriterien dem Gebot der Chancengleichheit nicht gerecht wird; nach Möglichkeit soll niemand infolge wirtschaftlicher, gesundheitlicher, familiärer oder sonstiger sozialer Benachteiligungen an der Erreichung seines Berufsziels gehindert werden. Anderen Zwecken – etwa der Kompensation erlittener Schicksalsschläge oder erfahrenen Leids – darf die Härtefallzulassung hingegen nicht dienen. Vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2013 - 13 B 440/13 - und vom 6. April 2022 - 13 E 982/21 -; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 19. Oktober 2023 - 6z L 1653/23 - und Gerichtsbescheid vom 3. Februar 2025 - 6z K 4777/24 -, alle bei juris und www.nrwe.de und mit weiteren Nachweisen; Brehm/Maier, Deutsches Verwaltungsblatt 2016, 1166 (1169 ff.). Gemessen an diesen Überlegungen sind die Voraussetzungen für eine Zulassung nach § 10 StudienplatzVVO NRW vorliegend nicht dargetan. Laut der mit dem Härtefallantrag eingereichten ärztlichen Stellungnahme und dem Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit sowie den Angaben des Antragstellers möchte dieser seine im selben Haushalt lebende Großmutter, die wegen ihrer körperlichen und kognitiven Einschränkungen pflegebedürftig sei, in allen Belangen des täglichen Lebens weiterhin auch während seines Studiums unterstützen. Damit vermag der Antragsteller seine Bindung an den Studienort Hamburg zu begründen. Es lässt sich aber nicht erkennen, warum es für den Antragsteller unzumutbar sein sollte, sich - wie seine Mitbewerber - dem regulären Auswahlverfahren in den Hauptquoten um einen Studienplatz zu stellen. Der Antragsteller zeigt damit keine in seiner Person liegenden besonderen sozialen oder familiären Gründe auf, die die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. Die durchaus anerkennenswerte Entscheidung, erkrankte Familienmitglieder in häuslicher Umgebung zu pflegen, ist eine bewusste Willensentscheidung des jeweiligen Studienbewerbers und grundsätzlich kein in seiner Person liegender Umstand, auf den er keinen Einfluss nehmen kann. Daher geht auch die beschließende Kammer davon aus, dass die Notwendigkeit der Pflege naher Angehöriger regelmäßig keinen Härtefall zu begründen vermag. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 28. Februar 2014 - 6z K 3820/11 -, juris Rn. 15; Bode, in: Geis (Hrsg.), Hochschulrecht in Bund und Ländern, Stand: 4/2025, Kapitel „Hochschulzugang und Hochschulzulassung“, Rn. 366; Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, § 21 VergabeVO Rn. 5; so auch die Antragsgegnerin in ständiger Verwaltungspraxis, vgl. die auf ihrer Homepage abrufbare Publikation „Leitfaden für Ihre Studienplatzbewerbung, Humanmedizin/Tiermedizin/ Zahnmedizin/Pharmazie“ (Stand: 4/2025), S. 20. Im Übrigen führte die Anerkennung eines Härtefalls allein wegen der Entscheidung des Studienbewerbers, einen nahen Angehörigen zu pflegen, im Ergebnis dazu, dass einem (deshalb wohnortgebundenen) Pflegenden, der die Auswahlkriterien der begehrten Universität und auch anderer Hochschulen nicht erreicht, im Wege der Härtefallzulassung zulasten eines (aus Sicht des Vergaberechts) besser geeigneten Bewerbers ein Studienplatz zugewiesen würde. Dieses Ergebnis steht in Widerspruch zur Funktion der Härtefallregelung, die einen Ausgleich für besondere Einzelfälle schaffen soll, in denen die Anwendung der regulären Auswahlkriterien dem Gebot der Chancengleichheit nicht gerecht wird. Die Regelung soll nicht dem Zweck dienen, einem Studienbewerber Vorteile gegenüber seinen Mitbewerbern zu verschaffen. Der Wegfall der ehemaligen Sozialkriterien bei der Verteilung der zugelassenen Studienbewerber auf die verschiedenen Studienorte nach §§ 20, 21 VergabeVO a.F. kann nicht dazu führen, dass nun Studienbewerber, die ansonsten keine Zulassung erhielten, allein aufgrund ihrer räumlichen Bindung an einen zu pflegenden nahen Familienangehörigen einen Studienplatz erhalten. Unabhängig davon ist vorliegend auch nicht dargetan, warum infolge der familiären Situation die sofortige Aufnahme erforderlich sein soll, der Antragsteller also keinesfalls mit der Aufnahme des Studiums warten kann. Dass der Wunsch, weiter in der Fußballmannschaft seines Vereins zu spielen, einen Härtefall nicht zu begründen vermag, bedarf keiner weiteren Erläuterung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.