Beschluss
6z L 1369/25
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2025:0723.6Z.L1369.25.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt. Gründe Der sinngemäß gestellte Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Bewerbung der Antragstellerin vorläufig in das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2025/2026 einzubeziehen, hat keinen Erfolg. Die Antragstellerin hat nicht gemäß § 123 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht, dass ihr ein Anspruch auf Einbeziehung in das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2025/2026 zusteht. Sie ist vielmehr zu Recht vom Verfahren ausgeschlossen worden. Studienplätze im Studiengang Humanmedizin werden in einem zentralen Vergabeverfahren nach den Regelungen des in allen Bundesländern ratifizierten, am 1. Dezember 2019 in Kraft getretenen Staatsvertrages über die Hochschulzulassung (Vergabe-Staatsvertrag) in Verbindung mit den in den einzelnen Ländern erlassenen, die Vorgaben des Staatsvertrages konkretisierenden Rechtsverordnungen vergeben. Diese Verordnungen müssen nach Art. 12 Abs. 2 des Vergabe-Staatsvertrages in den für die zentrale Vergabe wesentlichen Punkten übereinstimmen. Im Folgenden wird – auch stellvertretend für die einschlägigen Verordnungen der übrigen Länder – auf die Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen (StudienplatzVVO NRW) vom 13. November 2020 (GVBl. NRW 2020, S. 1060), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Mai 2023 (GVBl. NRW 2023, S. 256), Bezug genommen. Wer bei der Bewerbung für das Wintersemester bis zum 15. Juli das 55. Lebensjahr vollendet hat, wird gemäß § 7 Abs. 2 StudienplatzVVO NRW am Vergabeverfahren nur beteiligt, wenn für das beabsichtigte Studium unter Berücksichtigung der persönlichen Situation der Bewerberin oder des Bewerbers schwerwiegende wissenschaftliche oder berufliche Gründe sprechen. Zur Verfassungs- und Unionsrechtmäßigkeit dieser Altersgrenze zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 19. November 2019 - 13 B 1352/19 -, juris Rn. 3 ff., und VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 20. September 2019 - 6z L 1425/19 -, juris Rn. 4 ff. Die am 10. Juni 1970 geborene Antragstellerin hatte an dem genannten Stichtag ihr 55. Lebensjahr vollendet und hätte daher nur bei Vorliegen entsprechender Gründe ausnahmsweise am Vergabeverfahren beteiligt werden können. Besondere wissenschaftliche oder berufliche Gründe, aufgrund derer die Antragstellerin trotz des Überschreitens der Altersgrenze an der Studienplatzvergabe beteiligt werden durfte, sind jedoch nicht erkennbar. Dabei ist zu berücksichtigen, dass, wenn die Hochschulzugangsberechtigung bereits in früheren Jahren erworben worden ist, gemäß § 6 Abs. 1 S. 3 StudienplatzVVO NRW nur diejenigen Unterlagen in die Betrachtung einbezogen werden dürfen, die spätestens bis zum 15. Juni bei der Antragsgegnerin vorgelegen haben. Die Antragstellerin hat bis zu diesem Stichtag keinerlei wissenschaftliche oder berufliche Gründe vorgetragen, die für die Aufnahme eines Medizinstudiums trotz Überschreitens der Altersgrenze herangezogen werden könnten. Soweit die Antragstellerin sich auf die im Internetangebot der Antragsgegnerin angesprochene Möglichkeit bezieht, ausnahmsweise Unterlagen bis zum 20. Juli nachzureichen, verkennt sie, dass diese auf § 6 Abs. 1 S. 3 letzter Halbsatz StudienplatzVVO NRW beruhende Möglichkeit nur für solche Umstände besteht, die erst nach dem Stichtag (15. Juni) entstehen. Dies kommt in dem von der Antragstellerin vorgelegten Auszug aus dem Internetangebot „Q.“ auch zum Ausdruck („Nachweise für Bewerbungskriterien, die erst nach dem 15.06.2025 erworben werden , können noch bis zum 20.07.2025 nachgereicht werden.“). Auch der Hinweis der Antragstellerin auf die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 32 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) geht fehl. Denn eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt gemäß § 32 Abs. 5 VwVfG nicht in Betracht, wenn sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, dass sie ausgeschlossen ist. Dies ist vorliegend der Fall. Die Fristen des § 6 Abs. 1 S. 3 StudienplatzVVO NRW werden im Verordnungstext ausdrücklich als „Ausschlussfristen“ bezeichnet. Aufgrund dieser Einstufung, die mit den Besonderheiten der Studienplatzvergabe gerechtfertigt werden kann, vgl. dazu etwa VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 1. Oktober 2024 - 6z L 1532/24 -, juris Rn. 32 f., mit weiteren Nachweisen, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im vorliegenden Zusammenhang nicht in Betracht. Abgesehen davon ist auch kein Wiedereinsetzungsgrund ersichtlich. Ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass auch das am 1. Juli 2025, also verspätet eingereichte „Statement“ zu den besonderen Gründen für eine Zulassung trotz Überschreitens der Altersgrenze (Bl. 27 des VV) keine andere Entscheidung rechtfertigen würde. Denn die in diesem Text pauschal angeführte Absicht, in den letzten Jahren erworbene medizinische Kenntnisse durch ein Studium zu vertiefen, praktisch und akademisch zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung – vor allem in unterversorgten Regionen – beizutragen und all dies mit Verantwortung und Leidenschaft zu tun, unterscheidet die Antragstellerin nicht von zahlreichen anderen Bewerbern und Bewerberinnen um einen Medizinstudienplatz. Ein Ausnahmefall im Sinne von § 7 Abs. 2 StudienplatzVVO NRW lässt sich damit nicht begründen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der festgesetzte Streitwert entspricht der Bedeutung der Sache (§ 52 Abs. 1 GKG). Der Betrag ist wegen der Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens um die Hälfte reduziert worden. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.