Beschluss
6z L 1425/19
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2019:0920.6Z.L1425.19.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet. Der Antragsteller hat nicht gemäß § 123 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anspruch auf Zuteilung des beantragten Studienplatzes im Studiengang Humanmedizin nach den für das Wintersemester 2019/2020 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen zusteht. Studienplätze im Studiengang Humanmedizin werden gemäß § 1 Satz 2 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung (VergabeVO) i.V.m. ihrer Anlage 1 in einem zentralen Vergabeverfahren nach Maßgabe der §§ 6 ff. VergabeVO vergeben. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung hat die Antragsgegnerin den zum Zeitpunkt der Bewerbung 55-jährigen Antragsteller zu Recht vom Vergabeverfahren ausgeschlossen. Nach § 4 Abs. 2 VergabeVO wird derjenige, der das 55. Lebensjahr bereits vollendet hat, am Vergabeverfahren nur beteiligt, wenn für das beabsichtigte Studium unter Berücksichtigung der persönlichen Situation der Bewerberin oder des Bewerbers schwerwiegende wissenschaftliche oder berufliche Gründe sprechen. Die Einschränkung des so genannten T. beruht auf der Erwägung, dass generell das Interesse Jüngerer, die sich durch das Studium eine berufliche Lebensgrundlage schaffen wollen, dem Interesse Älterer, die voraussichtlich ihr Studium nicht mehr oder jedenfalls nicht auf Dauer zur Grundlage einer beruflichen Tätigkeit machen werden, grundsätzlich vorgeht. Diese normative Entscheidung ist vom Gericht zu respektieren und verfassungsrechtlich im Lichte von Art. 12 Absatz 1 Grundgesetz unbedenklich. Der Eingriff in die Ausbildungs‑ und Berufsfreiheit ist durch überragend wichtige Belange der Gemeinschaft gerechtfertigt und trägt mit seiner Regel-Ausnahme-Konzipierung dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung. Es besteht ein überragendes Interesse der Allgemeinheit daran, die knappen und kostenintensiven hochschulischen Ausbildungsplätze bei Studiengängen mit einer das Ausbildungsangebot überschießenden Nachfrage grundsätzlich solchen Bewerbern bereitzustellen, die den angestrebten Beruf voraussichtlich auch für eine gewisse Dauer werden ausüben können. Davon kann bei Bewerbern, die zum Zeitpunkt der Bewerbung das 55. Lebensjahr bereits vollendet haben, in der Regel nicht ausgegangen werden. Soweit hingegen im Einzelfall das Individualinteresse des die Altersgrenze überschreitenden Studienbewerbers das öffentliche Interesse überragen sollte, wird dem durch die in § 4 Abs. 2 VergabeVO vorgesehene Ausnahmeregelung hinreichend Rechnung getragen. Vergleiche Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. Januar 2001 - 13 B 1691/00 -, DVBl. 2001,822 und VG Düsseldorf, Beschluss vom 14. November 2018 - 15 Nc 88/18, juris. Vor diesem Hintergrund ist auch das Vorliegen des geltend gemachten Verstoßes gegen die Vorgaben in der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (kurz: Richtlinie 2000/78/EG) – ihre Anwendbarkeit unterstellt – nicht ersichtlich. Die Richtlinie sieht zwar vor, dass es keine Diskriminierung (unter anderem) wegen des Alters in Beschäftigung und Beruf geben darf. Den Mitgliedstaaten wird jedoch gleichzeitig die Möglichkeit eingeräumt, vorzusehen, dass eine Ungleichbehandlung wegen des Alters keine Diskriminierung darstellt, sofern sie objektiv und angemessen und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind, gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind (Art. 6 Abs. 1 Richtlinie 2000/78/EG). Auch der Einwand, dass der Antragsteller aufgrund seines Lebensalters nicht daran gehindert wäre, sich für einen anderen – nicht im zentralen Vergabeverfahren vergebenen – Studienplatz zu bewerben und es im Hinblick darauf, an einer „Konnexität“ zwischen der altersunabhängigen Möglichkeit einer Bewerbung im dezentralen Vergabeverfahren und einem Ausschluss im zentralen Vergabeverfahren fehle, vermag dem Antrag nicht zum Erfolg zu verhelfen. Eine insoweit geltend gemachte Ungleichbehandlung dürfte bereits nicht vorliegen, weil es sich nicht um vergleichbare Sachverhalte handelt. Jedenfalls aber scheint eine solche im Hinblick auf den besonders hohen Bewerberüberhang bei den in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengängen gerechtfertigt. Schwerwiegende wissenschaftliche oder berufliche Gründe im Sinne von § 4 Abs. 2 VergabeVO hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Wissenschaftliche Gründe kommen vorliegend nicht in Betracht. Auch schwerwiegende berufliche Gründe sind den für die Entscheidung maßgeblichen Bewerbungsunterlagen des Antragstellers nicht zu entnehmen. In dem Begründungsschreiben wird lediglich ausgeführt, dass es dem Antragsteller im Iran wegen seiner politischen Haltung nicht erlaubt worden sei, zu studieren. Er sei dann nach P. umgezogen, wo es ihm aus finanziellen Gründen ebenfalls nicht möglich gewesen sei, ein Studium aufzunehmen. Erst durch die Unterstützung von Verwandten in den V. habe er dort studieren und einen Bachelor-Abschluss machen können. Schwerwiegende berufliche Gründe für eine Studienaufnahme sind damit nicht dargetan worden. Die Regelung stellt eine Ausnahme von dem Grundsatz dar, dass jenseits der Altersgrenze eine Beteiligung am Vergabeverfahren nicht mehr stattfindet, und ist als solche grundsätzlich eng auszulegen. Auch dient sie nicht der Kompensation vergangenen Unrechts oder erfahrenden Leids. Dass der Antragsteller geltend macht, dass ihm in der Vergangenheit der Zugang zu einer medizinischen Fakultät zu Unrecht verwehrt worden sei oder es ihm finanziell nicht möglich gewesen sei zu studieren, stellt damit keine schwerwiegenden beruflichen Gründe im vorgenannten Sinne dar. Auch die weitere Erklärung des Antragstellers, dass er über eine lebenslange Erfahrung und eine persönliche Reife verfüge sowie bereits im Besitz von relevanten Informationen über das Medizinstudium und den Arztberuf sei, genügt ersichtlich nicht, um von schwerwiegenden beruflichen Gründen auszugehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis des erkennenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.