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Urteil

4 K 1227/22

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2025:0428.4K1227.22.00
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Leitsätze

Rücknahme durch Bestechung erwirkter Leistungsnachweise nach § 48 VwVfG NRW rechtmäßig

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Rücknahme durch Bestechung erwirkter Leistungsnachweise nach § 48 VwVfG NRW rechtmäßig Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin ist seit dem Wintersemester 2012/2013 Studierende an der beklagten Universität in dem Studiengang Bachelor für das Lehramt an Berufskollegs mit den Fächern Englisch, Wirtschaftswissenschaft und Bildungswissenschaft. Im Rahmen des Bachelorstudienganges legte die Klägerin am 21. September 2020 die Prüfung „Mikroökonomik I“ erfolglos ab. Die Prüfung wurde im System als Freiversuch „FVC“ erfasst. Am 29. Oktober 2020 wurde die Klausur im System mit der Note 4,0 ausgewiesen, am 18. November 2020 mit der Note 2,3. Weiter hatte die Klägerin auch die Prüfungen „Einführung in die Betriebswirtschaftslehre“, „Externes Rechnungswesen“ und „Rechtswissenschaft für Ökonomen“ zu absolvieren. Zu den Prüfungsterminen am 12. Februar 2020, 18. September 2018 und 10. Februar 2020 erschien die Klägerin nicht, was auch so von den Prüfern vermerkt und im System zunächst mit der Note 5,0 (nicht bestanden) erfasst wurde. In dem System der beklagten Universität wurde die Prüfung „Einführung in die Betriebswirtschaftslehre“ ab dem 4. März 2020 mit der Note 1,7, die Prüfung „Externes Rechnungswesen“ seit dem 15. Oktober 2020 mit der Note 3,3 und die Prüfung „Rechtswissenschaft für Ökonomen“ seit dem 5. März 2020 mit der Note 2,0 ausgewiesen. Entsprechende Ergebnisse enthielt das Transcript of Records. Ende März 2021 wurde der Prüfungsausschuss der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften auf Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Prüfungsverwaltung hingewiesen. Daraufhin leitete die Fakultät eine interne Überprüfung aller Prüfungsleistungen in dem Zeitraum von Februar 2015 bis zum 15. März 2021 ein. Aufgrund dieser Untersuchung wurde festgestellt, dass eine Mitarbeiterin des Prüfungsamtes der Fakultät für Wirtschaftswissenschaft die Noten im System gegen Bezahlung der Studierenden geändert hatte. In diesem Zusammenhang wurden die oben genannten Abweichungen hinsichtlich der tatsächlich erbrachten und bescheinigten Leistungen der Klägerin festgestellt. Zugleich wurden wegen dieses Sachverhaltes staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren eingeleitet. Diesbezüglich wird auf die beigezogenen Ermittlungsakten Band I – XII Bezug genommen. Im Rahmen des Strafverfahrens hat die Klägerin eingeräumt, die von ihr gewünschten Noteneintragungen bei vier Prüfungen gegen Geldzahlungen erlangt zu haben (BA 003, Bl. 213). In seiner per Videokonferenz abgehaltenen Sitzung vom 8. März 2022 beschloss der Prüfungsausschuss Wirtschaftswissenschaften folgende Maßnahmen, die der Klägerin durch Bescheid vom 9. März 2022 mitgeteilt wurden: Er hob die Prüfungsleistungen „Mikroökonomik I“ vom 21. September 2020, „Einführung in die Betriebswirtschaftslehre“ vom 12. Februar 2020, „Externes Rechnungswesen“ vom 18. September 2018 sowie „Rechtswissenschaft für Ökonomen“ vom 10. Februar 2020 auf und setzte die Leistungen mit der Note 5,0 („nicht bestanden“) fest. An der Prüfungsausschusssitzung nahmen neben den Mitgliedern des Prüfungsausschusses auch Herr Dr K. und Frau D. (als Protokollführerin) teil. Auf das Protokoll der Sitzung vom 8. März 2022 wird Bezug genommen (Beiakte Heft 004). Zur Begründung seiner Entscheidung führte der Prüfungsausschuss in seinem Bescheid vom 9. März 2022 aus: Er habe aufgrund umfangreicher Recherchen festgestellt, dass Studierende seit mindestens 2017 gegen Zahlung bestimmter Geldbeträge die Noten im System hätten abändern lassen. Auch die von der Klägerin im Prüfungssystem eingetragenen Leistungen hinsichtlich der Prüfungen in den genannten vier Modulen entsprächen nicht den tatsächlichen Leistungen. Dadurch seien die Noten rechtswidrig und nach § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) aufzuheben. Auf Vertrauensschutz könne sich die Klägerin nicht berufen. Zum einen werde gegen sie wegen Bestechung ermittelt. Zum anderen habe sie arglistig über das tatsächliche Ergebnis der Leistungsbewertung getäuscht, da ihr - der Klägerin - die Unrichtigkeit der Angaben im System bewusst gewesen sei und sie diese billigend in Kauf genommen habe. Das Ermessen sei aufgrund § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 VwVfG auf Null reduziert. Aber auch in Ausübung von Ermessen ergebe sich kein anderes Ergebnis, da ein schützenswertes Interesse der Klägerin an der Beibehaltung manipulierter Noten nicht bestehe. Die beklagte Universität habe erst im März 2021 von der Sachlage Kenntnis erlangt und sodann unverzüglich Ermittlungen eingeleitet. Dem Interesse an einem rechtlich einwandfreien Prüfungsverfahren und der Wahrung der Chancengleichheit sei Vorrang vor den Interessen der Klägerin zu gewähren, da es sich um überragend wichtige Gemeinschaftsgüter handele, welche bei der Beibehaltung der Noten verletzt seien. Infolge der Aufhebung der Noten sei der Verwaltungsakt unwirksam, seine Rechtsfolgen entfielen und der tatsächliche Zustand werde wiederhergestellt. Die Klägerin hat am 15. März 2022 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, sie sei vor Erlass des Bescheides nicht ordnungsgemäß angehört worden. Der Prüfungsausschuss Wirtschaftswissenschaften sei für die Entscheidung nicht zuständig gewesen. Die Aufhebungszuständigkeit nach § 48 VwVfG NRW ergebe sich aus der Prüfungsordnung nicht. Nach § 28 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (HG NRW) sei deshalb der Fachbereichsrat sachlich zuständig. Überdies sei der Prüfungsausschuss fehlerhaft besetzt gewesen. Herr Dr K. und Frau D. seien sachbearbeitende Mitarbeitende in der Fakultät. Die Prüfungsausschusssitzungen seien nicht öffentlich. Letztlich habe der Prüfungsausschuss nicht im Wege der Videokonferenz beschließen dürfen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 9. März 2022 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie vor, die unterbliebene Anhörung sei zwischenzeitlich geheilt. Herr Dr K. und Frau D. hätten an der Prüfungsausschusssitzung teilgenommen, um zur Sachverhaltsaufklärung beizutragen. Sie hätten die Entscheidung nicht beeinflusst. Die Nichtöffentlichkeit sei dadurch nicht verletzt worden. Die Videositzung finde ihre Grundlage in der Corona-Epidemie-Hochschulverordnung. Die Klägerin hat am 28. Juli 2022 eine weitere Klage erhoben. Gegenstand des Verfahrens ist ein Bescheid der Beklagten vom 14. Juli 2022, wonach die Klägerin zu weiteren Prüfungen in ihrem derzeitigen Studiengang nur unter Vorbehalt zugelassen werde. Die Klägerin wurde durch Strafbefehl vom 20. Juni 2024 (rechtskräftig seit 2. August 2024) wegen Bestechung in 4 Fällen mit Strafvorbehalt verwarnt (Beiakte 003, Bl. 220 ff.). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten Bezug genommen Entscheidungsgründe Die Klage ist als Anfechtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Alt. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 9. März 2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Aufhebungen der festgesetzten Noten der Modulprüfungen „Mikroökonomik I“ vom 21. September 2020, „Einführung in die Betriebswirtschaftslehre“ vom 12. Februar 2020, „Externes Rechnungswesen“ vom 18. September 2018 sowie „Rechtswissenschaft für Ökonomen“ vom 10. Februar 2020 finden ihre Ermächtigungsgrundlage in dem von der Beklagten herangezogenen § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW. Hiernach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden, § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW. Ein Rückgriff auf die Vorschrift des § 48 VwVfG NRW kommt vorliegend in Betracht, da die hier maßgebliche Prüfungsordnung für den vorliegenden Sachverhalt keine Regelung trifft. Die Regelungen über die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte sind im Prüfungsrecht grundsätzlich anwendbar, soweit das Fachrecht keine spezielleren Regelungen trifft. Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 24. Aufl., § 48 Rn. 45; Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 48 VwVfG Rn. 45 f. (Stand: November 2024). Maßgeblich ist hier die Prüfungsordnung für die berufliche Fachrichtung Wirtschaftswissenschaft im Bachelorstudiengang mit der Lehramtsoption Berufskollegs der Beklagten (PrüfO Bachelor). Diese Fachprüfungsordnung wird in § 1 Abs. 1 S. 4 der Gemeinsamen Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang mit der Lehramtsoption Berufskollegs an der Beklagten vorausgesetzt und ist zur fachspezifischen Festlegung der konkreten Leistungsanforderungen auch von § 64 HG NRW gedeckt. Soweit ein Studiengang einer Hochschule mehrere Studienfächer/Teilstudiengänge erfasst, können die fachbezogenen Inhalte und Anforderungen der Studienfächer jeweils in einer Fachprüfungsordnung festgelegt werden. Das ist hier der Fall. Die Annahme der Klägerin, es dürfe für einen Studiengang nur eine Prüfungsordnung geben, findet in § 64 HG NRW keine Grundlage. Nach § 64 Abs. 1 S. 1 HG NRW werden Hochschulprüfungen auf Grund von Prüfungsordnungen abgelegt. Die Klägerin erbringt im Rahmen ihres Studiengangs Prüfungsleistungen in mehreren Studienfächern. Der hier in Betracht kommende § 34 Abs. 1 PrüfO Bachelor ist jedoch inhaltlich nicht einschlägig. Danach kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung getäuscht wurde, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären, wenn die oder der Studierende bei einer Prüfung getäuscht hat und diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt wird. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Klägerin hat nicht bei einer Prüfung getäuscht. Die Regelung erfasst nur Täuschungen bei Erbringung einer Prüfungsleistung. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Norm und wird ferner dadurch deutlich, dass die Täuschung nach § 24 Abs. 4 PrüfO Bachelor grundsätzlich durch die Prüferin oder den Prüfer festgestellt wird. Die Ausfüllung des Begriffs der Täuschung hat an die Funktion der Prüfung anzuknüpfen, dergemäß Prüflinge eigene Leistungen zu erbringen haben. Täuschung im Sinne des Prüfungsrechts ist deshalb die Vorspiegelung einer eigenständigen und regulären Prüfungsleistung, bei deren Erbringung der Prüfling sich in Wahrheit unerlaubter Hilfe bedient hat. Vgl. VG Köln, Urteil vom 15. November 2022 - 6 K 4326/18 -, juris. Vorliegend geht es nicht um die „Ergebnisbeeinflussung“ oder die in der Prüfungsordnung geregelte Ergebnisfindung. Die Klägerin hat die Prüfer/innen nicht über die Eigenständigkeit ihrer Leistung getäuscht, sie hat die falsche Eintragung im System durch Geldzahlung erwirkt. Deshalb greift die spezielle Ermächtigungsgrundlage nicht ein. Durchgreifende Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen nicht. Der Prüfungsausschuss Wirtschaftswissenschaft war für die Rücknahme der Prüfungsleistungen nach § 48 VwVfG NRW sachlich zuständig. Fehlt es – wie hier – an einer ausdrücklichen Regelung im Fachrecht, ist grundsätzlich für die Rücknahme eines Verwaltungsaktes diejenige Behörde zuständig, die für dessen Erlass zuständig wäre. Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 48 VwVfG Rn. 329, (Werkstand November 2024). Nach der Konzeption der PrüfO Bachelor ist der Prüfungsausschuss Wirtschaftswissenschaften für alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Prüfungsablauf zuständig. Er ist nach § 13 Abs. 3 PrüfO Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungsprozessrechts und gemäß § 13 Abs. 1 PrüfO Bachelor allgemein zuständig für die sich aus der Prüfungsordnung ergebenden prüfungsbezogenen Aufgaben. Er achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden und sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen (§ 13 Abs. 4 PrüfO Bachelor), worunter grundsätzlich auch die Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse fällt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. März 2017 - 14 A 1689/16 -, juris Rn. 34. Ist es danach Sache des Prüfungsausschusses, dem Prüfling die Bewertung seiner Prüfungsleistung bekannt zu geben, ist er auch für die Aufhebung rechtswidrig erteilter Noten zuständig. Dass das Credit-Konto zum Nachweis der erbrachten Leistungen im Bereich Prüfungswesen geführt wird und die verwaltungstechnische Gutschrift dort erfolgt, steht der Zuständigkeit des Prüfungsausschusses für die Rücknahme nicht entgegen. Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden übertragen (§ 13 Abs. 6 PrüfO Bachelor) wobei die Vorsitzende / der Vorsitzende bei der Erledigung ihrer oder seiner Aufgaben von dem Bereich Prüfungswesen unterstützt wird (§ 13 Abs. 12 PrüfO Bachelor). Dabei handelt der Bereich Prüfungswesen für den Prüfungsausschuss. Dieser kann diese Delegation im Einzelfall widerrufen, auch konkludent durch seine Tagesordnung. Der Prüfungsausschuss Wirtschaftswissenschaften war in seiner Sitzung am 8. März 2022 mit den anwesenden sieben Mitglieder im Sinne des § 13 Abs. 2 PrüfO Bachelor auch ordnungsgemäß besetzt. Dass neben den Mitgliedern des Prüfungsausschusses mit Herrn Dr K. und Frau D. während der Sitzung auch zwei Mitarbeitende des Prüfungsamtes anwesend waren, führt nicht zur Rechtswidrigkeit der gefassten Beschlüsse. Es ist insbesondere kein Verstoß gegen § 13 Abs. 11 S. 1 PrüfO Bachelor, wonach die Sitzungen des Prüfungsausschusses nicht öffentlich sind. Die Teilnahme der Mitarbeitenden des Prüfungsamtes hat keine Öffentlichkeit hergestellt. Eine solche wäre anzunehmen, wenn die Sitzung jedermann zugänglich gewesen wäre. Der Sinn und Zweck der Nichtöffentlichkeit gebietet es nicht, die Teilnahme auch solcher Personen auszuschließen, deren Anwesenheit im Rahmen der Befassung des Ausschusses sachdienlich ist. Denn der Ausschluss der Öffentlichkeit bei Sitzungen des Prüfungsausschusses dient allein dem Schutz der Privatsphäre der betroffenen Studierenden. Vgl. zu § 12 Abs. 2 HG NRW: Coelln/Schemmer, BeckOK Hochschulrecht NRW, § 12 HG Rn. 18; Haase in: Leuze/Epping, HG NRW, § 12 Rn. 17. Es kommt danach darauf an, ob die Anwesenheit Dritter der besseren Information des Ausschusses, nicht aber der Öffentlichkeit dienen soll. Nach den nachvollziehbaren Ausführungen der Beklagten diente die Anwesenheit von Herr Dr K. und Frau D. der Sachverhaltsinformation der Ausschussmitglieder. Sie haben nicht mit beraten und nicht abgestimmt. Aus dem Umstand, dass der Prüfungsausschuss seine Sitzung per Videokonferenz durchgeführt hat, folgt ebenfalls kein Verfahrensfehler. Nach § 6 Abs. 2 der Ordnung zur Umsetzung der Corona-Epidemie-Hochschulverordnung in der zum Beschlusszeitpunkt maßgeblichen Fassung konnten die Sitzungen des Prüfungsausschusses in elektronischer Form durchgeführt werden. Die Rücknahmeentscheidung ist auch nicht wegen eines Anhörungsmangels aufzuheben. Nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW ist einem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in seine Rechte eingreift. Die Klägerin ist vor Erlass des Rücknahmebescheides nicht angehört worden. Die in § 28 Abs. 2 VwVfG NRW genannten Gründe, wonach von einer Anhörung abgesehen werden kann, lagen nicht vor. Dieser Verfahrensfehler ist jedoch nach § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG geheilt worden. Nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, unbeachtlich, wenn die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird. Gemäß § 45 Abs. 2 VwVfG NRW kann eine im Verwaltungsverfahren unterbliebene Anhörung bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden. Eine wirksame nachholende Anhörung setzt zunächst voraus, dass der Betroffene – etwa in dem Verwaltungsakt – von den entscheidungserheblichen Tatsachen in Kenntnis gesetzt und zugleich darüber belehrt wird, dass er gegen die Verfügung den vorgesehenen Rechtsbehelf einlegen kann. Damit erhält er Gelegenheit, sich auch zu den noch nicht als entscheidungserheblich bezeichneten Tatsachen zu äußern. Unschädlich ist insbesondere, dass das Verfahren und die damit einhergehende Möglichkeit für den Betroffenen, zur Sache vorzutragen, nicht von der Behörde eingeleitet und der Betroffene nicht zuvor zur Stellungnahme aufgefordert worden ist. Denn das Gehör kann sich der Betroffene auch aus eigener Initiative verschaffen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2022 - 4 A 7/20 -, juris Rn. 26. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Klägerin war durch den Bescheid über die entscheidungserheblichen Tatsachen in Kenntnis gesetzt worden und hat dadurch die Möglichkeit erhalten, sich dazu zu äußern. Soweit die Rechtsprechung für eine Heilung weiter voraussetzt, dass die Behörde ein etwaiges Vorbringen des Betroffenen erkennbar zum Anlass nimmt, die Entscheidung kritisch zu überdenken, BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2022 - 4 A 7/20 -, juris Rn. 25 m.w.N., musste die Beklagte diesem Gebot hier nicht entsprechen. Die Klägerin hat die Möglichkeit, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern, nicht genutzt, so dass es kein Vorbringen gab, mit dem die Beklagte sich hätte auseinandersetzen können. Dessen ungeachtet kann die Klägerin eine Aufhebung des Rücknahmebescheides wegen der unterbliebenen Anhörung auch deshalb nicht verlangen, weil der Anhörungsmangel jedenfalls gemäß § 46 VwVfG NRW unbeachtlich ist. Nach § 46 VwVfG NRW kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Diese Voraussetzungen liegen vor. Es steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die unterbliebene Anhörung der Klägerin die Entscheidung der Beklagten in der Sache offensichtlich nicht beeinflusst hat. Das ergibt sich bereits daraus, dass die Klägerin einen Sachverhalt, der auch nur ansatzweise geeignet wäre, an dem zugrunde gelegten Geschehensablauf zweifeln zu lassen, nicht unterbreitet hat. Sie macht einen Anhörungsmangel geltend, ohne ansatzweise aufzuzeigen, was sie bei einer ordnungsgemäßen Anhörung zusätzlich vorgetragen hätte. Es besteht daher kein Zweifel daran, dass die Beklagte bei ordnungsgemäßer Anhörung genauso entschieden hätte. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. April 2017 - 9 B 54.16 -, juris Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2006 - 1 B 1659/05 -, juris Rn. 16. Offensichtlich nicht ausgewirkt hat sich der Fehler zudem deshalb, weil in der Sache ohnehin eine andere als die getroffene Entscheidung rechtlich nicht zulässig gewesen wäre. In dem Fall, in dem – wie hier – die maßgeblichen Vorschriften der Behörde Ermessen zuerkennen, setzt eine offensichtlich fehlende Beeinflussung der Sachentscheidung im konkreten Fall eine Reduktion des Ermessens auf Null voraus. OVG NRW, Urteil vom 22. Juni 2021 - 5 A 1386/20 -, juris Rn. 80 f. m.w.N.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 24. Aufl., § 46 Rn. 25a. Eine solche Reduktion des Ermessens lag hier vor, da Gründe für ein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin auf den Bestand der Noten nicht zu erkennen sind (vgl. hierzu unten). Der Bescheid der Beklagten vom 9. März 2022 ist auch materiell rechtmäßig. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Bei der Eintragung der Bewertung einer Klausur im Online-Portal handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Die einschlägige Prüfungsordnung der Beklagten enthält zwar keine ausdrücklichen Regelungen, dass die einzelne Bewertung einer Modulprüfung bzw. deren Mitteilung in Form eines Verwaltungsakts ergeht. Die daher vorzunehmende Auslegung der Bestimmungen der Prüfungsordnung ergibt jedoch, dass die Bewertungen von Modulprüfungen als Verwaltungsakte anzusehen sind. Insbesondere enthält die Bewertung einer Modulprüfung eine Regelung. Mit der Eintragung als „bestanden“ wird das Prüfungsrechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten verbindlich gestaltet. Die Modulprüfungen dienen dem zeitnahen Nachweis des erfolgreichen Besuchs von Modulen und des Erwerbs der in diesen Modulen vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 17 Abs. 4 PrüfO Bachelor), sie schließen das jeweilige Modul ab (§ 17 Abs. 3 PrüfO Bachelor), Credits werden nach erfolgreichem Abschluss für jede Teil- und Modulprüfung vergeben. Der Verwaltungsaktcharakter der Eintragungen ist auch nicht mit Blick darauf zu verneinen, dass sie auf Straftaten einer Mitarbeiterin der Beklagten beruhen. Eine Maßnahme „einer Behörde“ liegt vor, wenn die als Verwaltungsakt abgegebene Erklärung einer Behörde rechtlich zugerechnet werden kann. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die jeweilige Äußerung von einer Person stammt, die zum Handeln für und im Namen der Behörde berechtigt ist. BVerwG, Urteil vom 22. März 2017 – 5 C 4/16 –, juris Rn. 11. Die Eintragungen der Noten wurden sämtlich von einer Mitarbeiterin des Prüfungsamtes der wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Beklagten vorgenommen, die grundsätzlich die Befugnis hierzu hatte. Die eingetragenen Bewertungen der Leistungsnachweise in den Fächern „Mikroökonomik I“, „Einführung in die Betriebswirtschaftslehre“, „Externes Rechnungswesen“ sowie „Rechtswissenschaft für Ökonomen“ waren rechtswidrig, weil die Klägerin die nachgewiesenen Leistungen nicht erbracht hat. Die Klausur „Mikroökonomik I“ hatte die Klägerin nicht bestanden, zu den anderen Klausuren war sie gar nicht angetreten. Die Mitteilung im Transcript, die Klägerin habe die Klausur bestanden, beruhte auf der Abänderung durch die Mitarbeiterin im Prüfungsamt. Der „Tenor“ des Verwaltungsakts stand damit nicht mit § 17 Abs. 3 und 4 PrüfO Bachelor in Einklang. Der Nachweis des erfolgreichen Abschlusses, der dadurch ausgewiesen wird, wurde tatsächlich nicht erbracht. Die Verwaltungsakte waren auch nicht nichtig. Auch durch Bestechung erwirkte Verwaltungsakte sind, wie sich aus § 48 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 und S. 4 VwVfG NRW ergibt, in der Regel nicht nichtig, sondern bis zur Rücknahme wirksam. Die Beklagte hat das ihr bei der Rücknahme der Noten eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt, § 114 Satz 1 VwGO. Bei der Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts nach § 48 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwVfG hat die Behörde im Rahmen ihrer gebotenen Ermessensausübung den Schutz des Vertrauens auf den Bestand des Verwaltungsakts mit dem öffentlichen Interesse an seiner Rücknahme abzuwägen. Diese Abwägung ist einzelfallbezogen und kann in der Regel nicht verallgemeinert werden. Das gilt auch für die Rücknahme von Prüfungsentscheidungen. BVerwG, Beschluss vom 30. September 2003 - 2 B 10/03 -, juris Rn. 5. Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben erweist sich vorliegend allein die von der Beklagten ausgesprochene Aufhebung der Noten als ermessensfehlerfrei. Das folgt bereits aus § 48 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 VwVfG NRW. Danach kann der Begünstigte sich nicht auf Vertrauen berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat. Die Klägerin hat die ausgewiesenen Noten durch Bestechung einer Mitarbeiterin der Beklagten bewirkt. Zudem droht ohne die Rücknahme eine erhebliche Gefährdung der durch die Prüfungsordnungen geschützten Rechtsgüter. Das Prüfungsverfahrensrecht ist geprägt durch die grundgesetzlichen Gewährleistungen der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG). Im Hinblick auf die Auswirkungen von Prüfungsergebnissen auf die Berufsfreiheit und wegen des damit gegebenen Konkurrenzverhältnisses der Prüflinge untereinander, haben sich die Entscheidungen der Prüfungsbehörden an diesen grundrechtlichen Vorgaben auszurichten. Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Auflage Rn. 130 f. Die Klägerin hat durch nachträgliches Bezahlen eines Geldbetrages erreicht, dass ihre Prüfungsleistungen später in dem System der Beklagten geändert und dadurch als mit einer bestimmten Note bestandene Prüfungen ausgewiesen wurden. Sie hat durch die Änderungen den Eindruck erweckt, sie verfüge über die bescheinigten Kenntnisse und Fähigkeiten, die sie tatsächlich gar nicht nachgewiesen hat. Das Verhalten der Klägerin geht über eine geringfügige Vorteilsverschaffung im Rahmen der Leistungserbringung (z.B. „Spickzettel“) weit hinaus und lässt erkennen, dass sie sich den Anforderungen der Prüfungen von vorneherein nicht (erneut) stellen wollte. Dadurch wurden die „Spielregeln des fairen Wettbewerbs“ und die Chancengleichheit der sich ordnungsgemäß verhaltenden Kandidatinnen und Kandidaten in besonders hohem Maße beeinträchtigt. Gründe, die für ein Vertrauen der Klägerin auf den Bestand der so erlangten Noten sprechen, sind nicht ansatzweise erkennbar. Die Frist des § 48 Abs. 4 VwVfG NRW wurde eingehalten. Im Übrigen liegt – wie ausgeführt – ein Fall des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 VwVfG NRW vor. Mit der Aufhebung der zu Unrecht geänderten Noten leben die ursprünglichen Eintragungen wieder auf. Da die Klägerin die Prüfung im Fach „Mikroökonomik I“ nicht bestanden hatte und zu den Prüfungen „Einführung in die Betriebswirtschaftslehre“, „Externes Rechnungswesen“ sowie „Rechtswissenschaft für Ökonomen“ ohne triftigen Grund nicht erschienen war, wurde zu Recht die Bewertung mit „nicht ausreichend“ (5,0) festgesetzt. Für die Prüfungen, zu denen die Klägerin nicht erschienen war, folgt dies aus § 24 Abs. 1 PrüfO Bachelor. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.