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Beschluss

19 L 964/21

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2021:0901.19L964.21.00
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Tenor
  • 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 19 K 2928/21 wird hinsichtlich Ziffern 2 und 3 der Ordnungsverfügung vom 17. Juni 2021 wiederhergestellt und bzgl. Ziffer 5 angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 19 K 2928/21 wird hinsichtlich Ziffern 2 und 3 der Ordnungsverfügung vom 17. Juni 2021 wiederhergestellt und bzgl. Ziffer 5 angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt. G r ü n d e: Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 19 K 2928/21 im Hinblick auf Ziffern 1, 2 und 3 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 17. Juni 2021 wiederherzustellen und bzgl. Ziffer 5 anzuordnen, ist insgesamt zulässig, aber nur im tenorierten Umfang begründet. Das Gericht kann gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt im Fall einer Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO wiederherstellen. In Bezug auf Vollstreckungsmaßnahmen wie die Zwangsmittelandrohungen zu Ziffer 5 der strittigen Ordnungsverfügung kann es sie anordnen, vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 112 JustG NRW. Die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hängt von einer Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Suspendierung der angefochtenen Maßnahme einerseits und der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits ab. Im Rahmen dieser Interessenabwägung kommt es maßgeblich darauf an, ob der angefochtene Verwaltungsakt bei summarischer Prüfung voraussichtlich Bestand haben wird. Ist der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig und besteht – im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO – darüber hinaus ein besonderes öffentliches Interesse an einer sofortigen Vollziehung, muss das private Interesse an dessen Aufschub zurücktreten. Hieran gemessen überwiegt hinsichtlich Ziffer 1 das öffentliche Vollziehungsinteresse, weil die darin getroffene Feststellung der individuellen Gefährlichkeit von „L. “ nach Aktenlage mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist und zudem ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht. Die Feststellung beruht auf § 3 Abs. 3 Satz 2 des Hundegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz – LHundG NRW). Hiernach erfolgt die Feststellung der Gefährlichkeit nach Satz 1 dieser Vorschrift durch die zuständige Behörde nach Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt. Die Feststellung ist formell rechtmäßig ergangen. Namentlich hat die Antragsgegnerin ihre Entscheidung im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW „nach Begutachtung“ des Hundes durch ihre Amtliche Tierärztin getroffen. Bei der Begutachtung durch einen amtlichen Tierarzt und dessen Beurteilung handelt es sich nach dem Wortlaut der Norm um ein bloßes Verfahrenserfordernis. Dieser kommt dabei keine konstitutive Bedeutung zu. Die Begutachtung nach § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW dient im Zusammenhang mit der Prüfung der Tatbestandsmerkmale nach § 3 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW nur der Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts und soll sicherstellen, dass die Ordnungsbehörde in diesem Rahmen eine sachverständige Unterstützung erfährt. Eine Verhaltensprüfung, wie sie § 5 Abs. 3 Satz 3 LHundG NRW zum Nachweis verlangt, dass im Falle einer Befreiung eines nach § 3 Abs. 2 LHundG NRW gefährlichen Hundes von Anlein- und Maulkorbzwang eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist, sieht das Gesetz für die Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes nach § 3 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW nicht vor. OVG NRW, Beschluss vom 20. April 2012 – 5 B 1305/11 –, Rn. 8, juris. Die auf den Inhalt der Stellungnahme der Amtlichen Tierärztin zielenden Einwände des Antragstellers gehen an diesen Maßgaben vorbei und sind deswegen ohne Belang. Es bedarf daher keiner Vertiefung, dass sie ohnehin nicht geeignet erscheinen, die Stellungnahme der Amtsveterinärin in Zweifel zu ziehen. Entscheidend ist in formeller Hinsicht allein, dass die von § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW vorausgesetzte Begutachtung stattgefunden hat. Mit dem Schreiben vom 29. April 2021 hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW Gelegenheit gegeben, sich zu den für die beabsichtigte Feststellung der Gefährlichkeit von „L. “ erheblichen Tatsachen zu äußern. Die Feststellung der Gefährlichkeit von „L. “ ist auch materiell rechtmäßig. Sie setzt nach § 3 Abs. 3 LHundG NRW allein voraus, dass ein Tatbestand nach Satz 1 der Vorschrift erfüllt ist. Eine darüber hinaus gehende Feststellung einer „individuellen Gefährlichkeit“ oder gar eines „erkennbaren Aggressionsverhaltens“ auf der Basis eines amtstierärztlichen Gutachtens ist nach den bereits angesprochenen gesetzlichen Maßgaben entgegen der Annahme des Antragstellers nicht vorgesehen. Seine entsprechende Argumentation geht fehl. Hiervon ausgehend ist „L. “ ein im Einzelfall gefährlicher Hund, weil er nach den vorliegenden Erkenntnissen einen anderen Hund durch Biss verletzt hat, ohne selbst angegriffen worden zu sein, § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 LHundG NRW. Unstreitig hat „L. “ am 12. November 2020 den Hund „N. “ des Herrn C. gebissen. Dies stellt auch der Antragsteller nicht in Abrede. Er behauptet lediglich, „L. “ sei angegriffen worden und habe sich nur verteidigt. Hierfür fehlt es allerdings an jeglichem Anhalt. Vielmehr spricht nach den inzwischen vorliegenden umfassenden Erkenntnissen alles dafür, dass „L. “ „N. “ gebissen hat, ohne dass dem ein Angriff von „N. “ vorausgegangen ist. Die Kammer geht danach davon aus, dass die nicht angeleinten Hunde „L. “ und „D. “ auf den Hund „N. “, der an einer Flexleine geführt wurde, zugelaufen sind und ihn dann gebissen haben. Bereits die erheblichen, zum Teil schweren Verletzungen von „N. “, denen eine allenfalls leichte, bislang nicht einmal belegte Verletzung von „L. “ am Hals gegenübersteht, sprechen dafür, dass der Angriff nicht von „N. “ ausging. Dieser hätte im Fall eines von ihm ausgehenden aggressiven Verhaltens zudem von seinem Halter an der Leine zurückgehalten werden können und es wäre bei einem reinen Abwehrverhalten der anderen Hunde jedenfalls nicht zu derart erheblichen Verletzungen bei „N. “ gekommen. Der Antragsteller kann auch nicht beobachtet haben, welcher Hund angegriffen hat. Denn es spricht entgegen seiner Darstellung alles dafür, dass der Antragsteller den Beginn der Auseinandersetzung nicht beobachten konnte, da er zu weit entfernt und das Gelände nicht überschaubar war. Zwar behauptet der Antragsteller inzwischen, er sei lediglich 16 Schritte von dem „Unfallort“ entfernt gewesen, aufgrund der Jahreszeit hätten gute Sichtbedingungen geherrscht und er habe beobachtet, dass Herr C. mit seinem Hund auf die spielenden anderen Hunde zugekommen sei und „N. “ beim Aufeinandertreffen „L. “ gebissen habe. Dieser Vortrag ist jedoch als reine Schutzbehauptung zu werten. Gegen ihn spricht bereits, dass der Antragsteller nach den übereinstimmenden Angaben von Herrn C. und dessen Lebensgefährtin Frau P. am Tag des Vorfalls zunächst eingeräumt hat, dass „N. “ durch die von ihm geführten Hunde gebissen wurde, und sich bereit erklärt hat, alle Tierarztkosten zu übernehmen. Hierzu wäre er wohl kaum bereit gewesen, wenn „N. “ zuerst gebissen hätte. Vor allem aber steht die Schilderung der Frau L1. , die den Antragsteller am 12. November 2020 auf dem Spaziergang begleitet und sich unter dem 25. November 2020, also kurz nach dem Ereignis und ganz offensichtlich noch unter dessen Eindruck, geäußert hat, der Behauptung des Antragstellers entgegen. Frau L1. führt aus, am Morgen des 12. November 2020 mit ihrem Hund den Antragsteller mit drei Hunden, zwei großen und einem kleinen, getroffen zu haben. Sie hätten die Hunde abgeleint, damit diese zusammen spielen konnten. Man sei in den Wald hineingegangen. Während der ganzen Zeit seien die Hunde in Sichtweite gewesen. Plötzlich seien die zwei großen Hunde des Antragstellers vorgelaufen; die zwei kleinen seien ihnen gefolgt. Dann habe man ein Bellen und Jaulen gehört. Sie seien dort hingeeilt. Als sie dort gewesen seien, sei der geschädigte Hund noch an der Leine gewesen und die zwei großen hätten über ihm gestanden. Der geschädigte Hund habe gejault. Sie habe ihn an der Leine gepackt und rausgezogen. Der Antragsteller habe gleichzeitig versucht, seine Hunde wegzuholen. Aus dieser Schilderung ergibt sich unzweifelhaft, dass zum einen die Hunde des Antragstellers zu „N. “ gelaufen sind und zum anderen das Geschehen beim Aufeinandertreffen der Hunde für den Antragsteller nicht einsehbar war. Der Umstand, dass „D. “ und „L. “ über dem jaulenden „N. “ standen, lässt zudem ebenfalls einen von diesem ausgehenden Angriff fernliegend erscheinen. Die Angaben der Frau L1. sind nach den vorliegenden Erkenntnissen glaubhaft. Sie lassen keinerlei Belastungstendenz erkennen. Vielmehr betont Frau L1. in ihrem Schreiben vom 25. November 2020 ausdrücklich, dass sie den Antragsteller und die beiden Hunde bereits einige Zeit kenne und sie ihr noch nie negativ oder aggressiv aufgefallen seien. Die Äußerungen des Vaters des Antragstellers, der Halter des ebenfalls beteiligten Hundes „D. “ ist und sich in den Verfahren 19 L 1022/21 und 19 K 2927/21 gegen dessen Gefährlichkeitsfeststellung wendet, sind für die Aufklärung des Sachverhalts unergiebig, da er nicht vor Ort war und damit keine Angaben aus eigener Anschauung machen kann. Gleiches gilt für Herrn C1. , dem der Antragsteller die Ereignisse nach der Rückkehr von dem Spaziergang geschildert haben will. Es bedarf daher keiner Vertiefung, dass die späte Präsentation dieses bislang nie erwähnten Zeugen vom Hörensagen verfahrensangepasst und jedenfalls wenig überzeugungskräftig erscheint. Die Feststellung der Gefährlichkeit von „L. “ ist nach § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW die zwingend aus der Verwirklichung des Tatbestands des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 LHundG NRW folgende Rechtsfolge. Ermessen ist der Antragsgegnerin nicht eingeräumt. Unerheblich ist daher auch, dass es vorher und nachher zu keinen weiteren Vorfällen mit „L. “ gekommen ist und die Hundetrainerin Frau H. unter dem 24. Juli 2021 bescheinigt, dass von dem Hund keine Gefahr ausgeht. Die erheblichen Gefahren, die von dem im Einzelfall gefährlichen und bissigen Hund des Antragstellers für die Allgemeinheit, insbesondere für Leib und Leben kleinerer Hunde ausgehen, begründen ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Regelung. Diese bewirkt, dass der Antragsteller die in § 5 Abs. 2 LHundG NRW festgelegte Pflicht zur Anlegung eines Maulkorbes und Führung an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine sofort zu beachten hat. Anderenfalls wäre bis zum Abschluss des Klageverfahrens jederzeit damit zu rechnen, dass „L. “ erneut anderen Hunden schwerste, unter Umständen tödliche Bissverletzungen zufügt. Dieses Risiko kann nicht hingenommen werden. Ziffern 2, 3 und 5 der Ordnungsverfügung dürften hingegen wegen der sich bereits aus dem Gesetz ergebenden Maulkorb- und Leinenpflicht rechtswidrig sein. Die Voraussetzungen des als Ermächtigungsgrundlage in Betracht zu ziehenden § 12 Abs. 1 LHundG NRW liegen nicht vor. Hinreichende Anhaltspunkte für eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit durch Verstöße gegen die Vorgaben des § 5 Abs. 2 LHundG NRW sind nicht gegeben. Es besteht kein Anlass zu der Annahme, dass der Antragsteller die gesetzliche Verpflichtung nicht befolgen wird und daher Bedarf an einer vollstreckbaren Verfügung im Einzelfall besteht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Da die Maulkorb- und Leinenpflicht bereits gesetzlich vorgesehen ist, fällt der Erfolg des Antragstellers bzgl. Ziffern 2, 3 und 5 nicht ins Gewicht. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO. Gegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.