Leitsatz: Die Durchführung eines nicht von vornherein aussichtslosen Disziplinarverfahrens begründet grundsätzlich Zweifel an der charakterlichen Eignung eines Beamten, die als rechtfertigen, diesen Beamten aus einem Stellenbesetzungsverfahren auszuschließen. Dabei ist es regelmäßig nicht geboten, die gegen den Beamten erhobenen disziplinarrechtlichen Vorwürfe auf ihren Schweregrad vorgreifend zu werten und eine den Ausgang des Disziplinarverfahrens betreffende Einschätzung vorzunehmen. 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt. 2. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis zu 19.000,- € festgesetzt. G r ü n d e: I. Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die mit Berufungsverfahren N01 ausgeschriebene Stelle „M.“ der Besoldungsgruppe N02 BBesO mit dem Beigeladenen zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers und die Absagemitteilung der Antragsgegnerin von März 2024 – N03 – unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts unanfechtbar entschieden worden ist, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist teilweise zulässig (dazu 1.) aber unbegründet (dazu 2.). 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – ist (nur) mit der nachfolgenden Einschränkung zulässig. Zwar ist die einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO die statthafte Rechtsschutzform, wenn – wie hier – die vorläufige Untersagung der Besetzung einer Stelle mit einem Mitbewerber erstrebt wird. Soweit der Antragsteller jedoch begehrt, die streitgegenständliche Stelle bis zu einer unanfechtbaren Entscheidung über seine Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts nicht zu besetzen, fehlt ihm das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Insofern geht das Rechtsschutzbegehren über das hinaus, was der zu sichernde Bewerbungsverfahrensanspruch erfordert. Durch eine einstweilige Anordnung sicherungsfähig ist vielmehr allein das etwaige Recht des Antragstellers, dass über seinen Bewerbungsverfahrensanspruch betreffend die in Rede stehende Stelle erneut und rechtsfehlerfrei – dabei unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts – entschieden wird. Nur bis dahin – und nicht notwendig bis zur Bestandskraft der Auswahlentscheidung – muss diese Stelle vorläufig freigehalten werden. Was die nachfolgende Zeit betrifft, ist dem Antragsteller zuzumuten, nach einer erneuten Auswahl- und Besetzungsentscheidung gegebenenfalls nochmals um vorläufigen Rechtsschutz nachzusuchen. Vgl. Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 17. Mai 2023 – 12 B 11/23 –, juris Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2019 – 1 B 1301/18 –, juris Rn. 6. 2. Soweit der Antrag zulässig ist, ist er unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung – ZPO – das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. a. Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Das Auswahlverfahren für die ausgeschriebene V. ist abgeschlossen und die Antragsgegnerin beabsichtigt, die M. am Zentralen Lehrbereich J. (A. C.) an den Beigeladenen zu übertragen. Diese Entscheidung könnte vor dem Hintergrund des das öffentliche Dienstrecht prägenden Grundsatzes der Ämterstabilität nur mit Blick auf eine – hier nicht ersichtliche – Verletzung des Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes – GG – in ganz außergewöhnlichen Ausnahmefällen rückgängig gemacht werden. b. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die angegriffene Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin verletzt den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers nicht. Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Der Antragsteller hat deshalb einen Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin die ausgeschriebene V. unter Berücksichtigung des in Art. 33 Abs. 2 GG normierten Leistungsgrundsatzes vergibt und ihre Auswahlentscheidung nur auf Gesichtspunkte stützt, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (sogenannter Bewerbungsverfahrensanspruch). Anderen Gesichtspunkten darf nur Bedeutung beigemessen werden, wenn sich aus dem Vergleich anhand von unmittelbar leistungsbezogenen Gesichtspunkten kein Vorsprung von Bewerbern ergibt. Diese Vorgaben dienen zum einen dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Besetzung der Stelle des öffentlichen Dienstes. Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse des Bewerbers an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass er grundrechtsgleiche Rechte auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet. Diese für beamtenrechtliche Konkurrentenstreitverfahren entwickelten und gefestigten Grundsätze gelten auch im Hinblick auf die Besonderheiten des Stellenbesetzungsverfahrens zur Ernennung von Hochschulprofessoren. Auch ein Bewerber um eine V. kann deshalb verlangen, dass über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entschieden wird. Hinsichtlich der fachwissenschaftlichen Eignung ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Hochschule eine besondere, durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verfassungsrechtlich geschützte Beurteilungskompetenz über die Qualifikation eines Bewerbers für eine Hochschullehrerstelle zusteht. Insoweit kommt den an der Erstellung des Berufungsvorschlags beteiligten Hochschulorganen, insbesondere der Berufungskommission, ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die Auswahlentscheidung kann daher gerichtlich nur daraufhin überprüft werden, ob sie verfahrensfehlerfrei zustande gekommen ist und ob der Beurteilungsspielraum überschritten ist, etwa, weil die Entscheidung ersichtlich auf der Verkennung von Tatsachen oder auf sachfremden Erwägungen beruht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2016 – 2 C 30/15 –, juris Rn. 20; OVG NRW, Urteil vom 22. Juli 2014 – 6 A 815/11 –, juris Rn. 42 m.w.N. Anhand dieser Vorgaben hat die Berufungskommission unter mehreren Bewerbern den am besten geeigneten ausfindig zu machen. Aus der Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruches folgt zwar regelmäßig nicht ein Anspruch auf Ernennung auf die begehrte ausgeschriebene Stelle. Der unterlegene Bewerber kann aber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn seine Aussichten, beim nächsten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, das heißt wenn seine Auswahl möglich erscheint. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Juli 2014 – 6 A 815/11 –, juris Rn. 42, 70 f. Nach diesen dargelegten Maßstäben erweist sich die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin, die ausgeschriebene M. mit dem Beigeladenen zu besetzen, als rechtmäßig. Das T. (L.) ist in rechtsfehlerfreier Weise zugunsten des Beigeladenen von der Reihenfolge der Vorschlagsliste der A. C. abgewichen. Dabei hat das L. seiner Abweichungsentscheidung keine unrichtige Tatsachengrundlage zugrunde gelegt (dazu aa.) und die Abweichung unter Beachtung der fachlichen Einschätzungsprärogative der A. C. auf sachliche Gründe gestützt (dazu bb.). aa. Das L. ist bei seiner Ermessensentscheidung, von der Vorschlagsliste der A. C. zugunsten des Beigeladenen abzuweichen und nicht den von der A. C. auf Listenplatz 1 gerankten Antragsteller zum hauptamtlich Lehrenden zu bestellen, nicht von einer unrichtigen Tatsachengrundlage ausgegangen. Eine Abweichungsentscheidung ist ermessensfehlerhaft, wenn die Behörde bei ihrer Ermessensbetätigung von unzutreffenden tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen ist oder wenn diese auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage getroffen wurde. Dies war hier nicht der Fall. Das L. durfte bei seiner Abweichungsentscheidung zugunsten des Beigeladenen vom 23. Februar 2024 davon ausgehen, dass gegen den Antragsteller ein (noch nicht abgeschlossenes) Disziplinarverfahren anhängig ist. Das Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller wurde mit Verfügung vom 18. Februar 2021 eingeleitet und mit Verfügung vom 11. März 2021 auf weitere Vorgänge ausgedehnt. Eine förmliche Einstellung des Disziplinarverfahrens aufgrund der (nicht bestandskräftigen) Entlassung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe, wie sie § 32 Abs. 2 Nr. 2 des Bundesdisziplinargesetzes – BDG – u.a. bei Beendigung des Beamtenverhältnisses durch Entlassung vorsieht, ist weder vorgetragen noch aus der Disziplinarakte ersichtlich. Dies erschließt sich auch ohne weiteres, da eine Einstellung des Disziplinarverfahrens nach § 32 Abs. 2 Nr. 2 BDG die Bestandskraft der statusbeendenden Entscheidung, hier der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe, erfordert. Vgl . Wittkowski , in: Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl. 2017, § 32 Rn. 11; vgl. auch: Herrmann , in Herrmann/Sandkuhl, Beamtendisziplinarrecht, Beamtenstrafrecht, 2. Aufl. 2021, § 5 Rn. 273 f. Dass zum Zeitpunkt der Abweichungsentscheidung des L. keine Einstellung des gegen den Antragsteller geführten Disziplinarverfahrens erfolgt war, ergibt sich darüber hinaus auch aus der E-Mail der X. vom 8. März 2024, wonach der N04 das Disziplinarverfahren des Antragstellers abschließen möchte. Das L. musste auch nicht davon ausgehen, dass das Verfahren aufgrund mehrjähriger Untätigkeit als durch Zeitablauf eingestellt zu behandeln ist. Das Bundesdisziplinargesetz sieht in § 32 BDG die förmliche Einstellung des Verfahrens vor. Die Einstellungsverfügung ist nach § 32 Abs. 3 BDG zu begründen und zuzustellen. Auch hätte für den Antragsteller nach sechs Monaten seit der Einleitung des Disziplinarverfahrens die Möglichkeit eines Antrags auf gerichtliche Fristsetzung zum Abschluss des Disziplinarverfahrens nach § 62 Abs. 1 BDG bestanden. Das Disziplinarverfahren ist auch nicht gegenstandslos geworden. Solange die Entlassung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nicht bestandskräftig ist, kann der Zweck des Disziplinarrechts, die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung und das Ansehen des öffentlichen Dienstes aufrechtzuerhalten und wiederherzustellen, – ggf. bei späterer Fortführung – noch erreicht werden. Vgl. zur Erledigung einer Disziplinarverfügung: BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2014 – 2 C 1/13 –, juris Rn. 13. bb. Das L. hat die Abweichung von der Reihenfolge der Vorschlagsliste der A. C. zugunsten des Beigeladenen unter Wahrung der fachlichen Einschätzungsprärogative der A. C. auf sachliche Gründe gestützt. Das L. ist bei der Berufung von hauptamtlich Lehrenden für den Zentralen Lehrbereich an der A. C. nach § 19 Abs. 6 Satz 3 i.V.m. § 21 Abs. 1 der Grundordnung der J. (F.) an die Reihenfolge der Vorschlagsliste der Hochschule nicht gebunden. Allerdings kommt dem Berufungsvorschlag der zuständigen Gremien insbesondere bezüglich der fachlichen Qualifikation besonderes Gewicht zu; er entfaltet damit gegenüber den staatlichen Entscheidungsträgern in verschiedener Hinsicht Bindungswirkungen, auch wenn das fachliche Votum der Berufungskommission keine absolute Bindungswirkung entfaltet. So können im Einzelfall unter Umständen personalwirtschaftliche bzw. personalpolitische Überlegungen oder wissenschaftspolitische Gesichtspunkte (Verhinderung von Querberufungen) ausnahmsweise Abweichungen vom Berufungsvorschlag der Hochschule rechtfertigen. Ein derartiges Abweichen von der Reihenfolge der Vorschlagsliste der Hochschule erfordert allerdings eine schriftliche Darlegung der Gründe, um dem Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes entsprechen zu können und eine gerichtliche Überprüfung der Auswahlentscheidung zu ermöglichen. Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 4. November 2002 – 7 CE 02.1902 –, juris Rn. 30 m.w.N. Gleichwohl sind der der obersten Dienstbehörde nach § 19 Abs. 6 Satz 3 F. eingeräumten Abweichungsbefugnis verfassungsrechtliche Grenzen gesetzt, die sich zum einen aus Art. 33 Abs. 2 GG, zum anderen aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ergeben. Vgl. zur Abweichungsbefugnis des Rektors: Sächsisches OVG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 – 2 B 300/15 –, juris Rn. 18, die dortige Benennung von Art. 33 Abs. 5 GG dürfte auf einem Tippfehler beruhen. Nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG sind Wissenschaft, Forschung und Lehre frei. Es handelt sich dabei um eine objektive, das Verhältnis von Wissenschaft, Forschung und Lehre zum Staat regelnde wertentscheidende Grundsatznorm. Der Hochschule steht grundsätzlich eine verfassungsrechtlich geschützte Beurteilungskompetenz über die Qualifikation eines Bewerbers für eine Hochschullehrerstelle zu, die als Kernstück des Mitwirkungsrechts der Universität der staatlichen Bestimmung grundsätzlich verschlossen ist. Sie darf hinsichtlich der Einschätzung zur fachlichen Qualifikation nur ausnahmsweise durch staatliche Maßnahmen übergangen werden. Da im deutschen Hochschulrecht teilweise nicht die Hochschulen, sondern der Staat als deren Träger Dienstherr bzw. Arbeitgeber der an den Hochschulen Tätigen ist und damit allein und unmittelbar die personalrechtliche Verantwortung trägt, können gewichtige Ablehnungsgründe des Staates auch im personalrechtlichen Bereich liegen. Dabei sollen nicht nur rechtlich zwingende, sondern auch unterhalb dieser Schwelle liegende Gründe, die die personelle Eignung des Bewerbers berühren, hinreichendes Gewicht haben, um einen Berufungsvorschlag der Hochschule zurückzuweisen. Eine von der vorgeschlagenen Reihenfolge abweichende Auswahl soll auch dann verfassungsrechtlich zulässig sein, wenn ein nicht auf Listenplatz 1 positionierter Bewerber nach Einschätzung des zuständigen Ministers zu einer ausgewogeneren, vielschichtigeren Zusammensetzung der an der Hochschule vertretenen unterschiedlichen Lehrmeinungen beizutragen vermag. Vgl. VG Bremen, Beschluss vom 12. Juni 2019 – 6 V 596/19 –, juris Rn. 56 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 9. Mai 1985 – 2 C 16/83 –, juris Rn. 30. Die Entscheidung des L., aufgrund des gegen den Antragsteller anhängigen Disziplinarverfahrens von der Reihung der Vorschlagsliste der A. C. zugunsten des Beigeladenen abzuweichen ist auf sachliche Gründe gestützt und rechtlich nicht zu beanstanden. Es ist in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung seit langem anerkannt, dass es Zweifel an der persönlichen und namentlich charakterlichen Eignung eines Beamten wecken und seinen Ausschluss aus einem Stellenbesetzungsverfahren rechtfertigen kann, wenn gegen diesen ein nicht von vornherein aussichtsloses Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist. Der Dienstherr würde sich in Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten setzen, wenn er vor der abschließenden Klärung des disziplinarischen Vorwurfs die Eignung des Betroffenen für eine höherwertige Verwendung oder Stelle bejahte, obwohl er zuvor mit der Einleitung disziplinarischer Ermittlungen zu erkennen gegeben hat, dass er Anlass sieht, die Amtsführung oder das persönliche Verhalten des Betreffenden in seinem bisherigen Amt zu beanstanden. Nur in bestimmten Fallgruppen rechtfertigt ein laufendes Disziplinarverfahren den Ausschluss aus dem Bewerberkreis grundsätzlich nicht. Vgl. st. Rspr.: OVG NRW, Beschluss vom 31. Mai 2019 – 6 B 366/19 –, juris Rn. 5 m.w.N. Eine Ausnahme von dieser Regel gilt zunächst für den Fall, dass der gegen den Beamten gerichtete Verdacht eines Dienstvergehens offensichtlich unbegründet ist oder das Disziplinarverfahren missbräuchlich eingeleitet wurde. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. März 2016 – 1 B 1110/15 –, juris Rn. 15 f., vom 3. September 2015 – 6 B 666/15 –, juris Rn. 10, und vom 21. Februar 2005 – 6 B 1946/04 –, juris Rn. 36 ff.; Hess. VGH, Beschluss vom 3. Dezember 2015 – 1 B 1168/15 –, juris Rn. 4. Gleiches ist anzunehmen, wenn bei Durchführung des Auswahlverfahrens schon erkennbar ist, dass das Disziplinarverfahren kurz vor seiner Einstellung steht oder es in anderer Weise ohne Disziplinarmaßnahme enden wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. März 2016 – 1 B 1110/15 –, juris Rn. 15 und 17 f., und Nds. OVG, Beschluss vom 18. Dezember 2007 – 5 ME 351/07 –, juris Rn. 11. Die vorgenannte Rechtsprechung zum Ausschluss aus einem Stellenbesetzungsverfahren hinsichtlich einer Beförderungsstelle, wenn gegen den Beamten ein nicht von vornherein aussichtsloses Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist, muss erst recht für die Fälle Anwendung finden, bei denen es um die Frage der Eignung für den (erneuten) Zugang zu einem öffentlichen Amt geht. Dies gilt hier insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich die dem Disziplinarverfahren zugrundeliegenden Vorgänge ebenfalls in einem dem L. nachgeordneten Geschäftsbereich ereignet haben sollen. Auch das L. würde sich in Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten setzen, wenn es vor der abschließenden Klärung eines sich in seinem nachgeordneten Geschäftsbereich ereigneten disziplinarischen Vorwurfs die Eignung des Betroffenen für den erneuten Zugang zu einem öffentlichen Amt bejahte, obwohl der nachgeordnete Geschäftsbereich zuvor mit der Einleitung disziplinarischer Ermittlungen zu erkennen gegeben hat, dass er Anlass sieht, die Amtsführung und das persönliche Verhalten des Betroffenen in seinem bisherigen Amt zu beanstanden. Die Entscheidung des L., den Antragsteller wegen des gegen ihn anhängigen förmlichen Disziplinarverfahrens nicht zum hauptamtlich Lehrenden am Zentralen Lehrbereich an der A. C. zu bestellen, verletzt dessen Bewerbungsverfahrensanspruch nach Maßgabe dieser Prämissen nicht. Das L. hat seine Entscheidung über die Abweichung von der Reihenfolge der Vorschlagsliste und der Versagung der Bestellung des Antragstellers zum hauptamtlich Lehrenden in einer den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG genügenden Weise dokumentiert und ermessensfehlerfrei getroffen. Im Schreiben vom 23. Februar 2024 hat das L. die Abweichung von der Reihenfolge der Vorschlagsliste der A. C. unter Bezugnahme auf das gegen den Antragsteller anhängige Disziplinarverfahren begründet. Hinsichtlich der im Disziplinarverfahren erhobenen Vorwürfe, die dem Antragsteller aus der Einleitungs- und Ausdehnungsverfügung bekannt sind, hat das L. auszugsweise auf die Personalakte des Antragstellers verwiesen. Die vom Antragsteller vorgetragenen Gründe stehen der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des L., von der Reihenfolge der Vorschlagsliste der A. C. abzuweichen, nicht entgegen. Dies gilt zunächst für den Einwand des Antragstellers, die der Entlassungsverfügung und demgemäß auch dem Disziplinarverfahren zugrundeliegenden Umstände seien nicht inhaltlich feststehend und noch nicht erwiesen. In der Regel rechtfertigt bereits der Umstand, dass gegen einen Beamten ein Disziplinarverfahren anhängig ist, Zweifel an seiner charakterlichen Eignung und ermöglicht es, ihn aus einem (Beförderungs-)Auswahlverfahren auszuschließen. Der Dienstherr muss in an der Bestenauslese zu orientierenden Auswahlverfahren unter anderem die charakterliche Eignung der Bewerber beurteilen. Er muss insofern der Auswahl entgegenstehende Zweifel hegen dürfen, so lange die im Disziplinarverfahren erhobenen Vorwürfe nicht entkräftet sind. Andernfalls wäre der Dienstherr gezwungen, mit seiner an der Bestenauslese auszurichtenden Auswahl-/Besetzungsentscheidung solange abzuwarten, bis in monatelangen oder gar jahrelangen Disziplinarverfahren der dort relevante Sachverhalt und die Schuldfrage abschließend geklärt werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. August 2018 – 1 B 1484/17 –, juris Rn. 12f. m.w.N. Der gegen den Antragsteller gerichtete Verdacht eines Dienstvergehens ist auch nicht offensichtlich unbegründet. Das Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller wurde im Februar 2021 wegen des Vorwurfs eingeleitet, dass der Antragsteller durch Verletzung seiner beamtenrechtlichen Pflichten (Y., B. D. und E.) ein innerdienstliches sowie außerdienstliches Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes – BBG – i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 BDG begangen habe. Dem liegt im Wesentlichen der Vorwurf bestimmter Online-Aktivitäten auf W., H. W. und Z., der Q. und der N., in Abstimmung mit der Hochschulleitung zu handeln, zugrunde. Der Antragsteller legt nicht hinreichend dar, dass diese Vorwürfe offensichtlich unbegründet wären. Eine andere Bewertung rechtfertigt auch nicht das Vorbringen des Antragstellers, es habe hinsichtlich der im Disziplinarverfahren erhobenen Vorwürfe keine Überschreitung der persönlichen U. und P. gegeben. Seine Ausführungen beschränken sich insoweit auf eine andere rechtliche Bewertung der zugrundeliegenden Vorwürfe. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist es regelmäßig nicht geboten, die dem Beamten zur Last gelegten Vorwürfe des Disziplinarverfahrens vorgreifend zu bewerten und auf dieser Grundlage abzuschätzen, wie das Verfahren ausgehen wird. Die abschließende Klärung, ob ein Dienstvergehen nachweisbar vorliegt und, falls ja, welche Disziplinarmaßnahme auszusprechen ist, ist dem behördlichen Disziplinarverfahren und – gegebenenfalls – dem disziplinargerichtlichen Verfahren vorbehalten. Die Eignungszweifel ergeben sich vielmehr regelmäßig bereits aus dem Umstand, dass gegen den Beamten ein Disziplinarverfahren geführt wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Dezember 2011 – 6 B 1314/11 –, juris Rn. 4; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 17. Januar 2022 – 12 L 1175/21 –, n.V., S. 6 des Beschlussabdrucks. Es fehlt hiernach auch an Anhaltspunkten dafür, dass das Disziplinarverfahren rechtsmissbräuchlich eingeleitet wurde und der angenommene Grund für die Eignungszweifel nicht bestanden hat. Das Disziplinarverfahren wurde unabhängig von der Bewerbung des Antragstellers um die streitgegenständliche V. eingeleitet. Vielmehr erfolgte die Einleitung anlässlich von (anonymen) Vorwürfen im Zusammenhang mit den öffentlichen Online-Aktivitäten des Antragstellers auf W. sowie seines S.. Das Vorbringen des Antragstellers zu einer vermeintlich überlangen Verfahrensdauer des Disziplinarverfahrens verhilft ihm ebenfalls nicht zum Erfolg. Selbst wenn das Disziplinarverfahren, wie der Antragsteller vorträgt, nicht entsprechend dem Beschleunigungsgebot des § 4 BDG durchgeführt, sondern von der Antragsgegnerin unsachlich und fehlerhaft verzögert worden wäre, wäre dies für die streitgegenständliche Entscheidung rechtlich irrelevant. Auch in diesem Fall entfielen nämlich die aus den jeweiligen disziplinarrechtlichen Vorwürfen resultierenden Zweifel an der (Beförderungs-)Eignung des Beamten nicht. Bei Vornahme der Ernennung würde sich der Dienstherr insofern widersprüchlich verhalten. Daher wird teilweise auch angenommen, die pflichtwidrige Verzögerung eines Disziplinarverfahrens, die eine Beförderung hindert, könne nur im Rahmen von Ausgleichs- und Schadensersatzansprüchen des Beamten Berücksichtigung finden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. August 2018 – 1 B 1483/17 –, juris Rn. 18 m.w.N.; dies offenlassend: BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 2021 – 2 VR 1/21 –, juris Rn. 27 m.w.N. Anhaltspunkte dafür, dass das gegen den Antragsteller eingeleitet Disziplinarverfahren offensichtlich rechtsmissbräuchlich verzögernd geführt wurde, um ihn aus sachwidrigen Gründen von der streitgegenständlichen Auswahlentscheidung auszuschließen, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Allein die mehrjährige Untätigkeit der Antragsgegnerin rechtfertigt nicht den Entfall der Zweifel an der Eignung des Beamten. Sie hatte ihren Grund vielmehr in der Einleitung des auf Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe gerichteten Verfahrens. Es fehlt auch an Anhaltspunkten dafür, dass der angenommene Grund für die Eignungszweifel nicht bestanden habe, weil das Disziplinarverfahren kurz vor seiner Einstellung stünde oder in anderer Weise ohne Disziplinarmaßnahme enden werde. Es ist derzeit nicht absehbar, ob aufgrund der (nicht bestandskräftigen) Entlassung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe eine baldige Einstellung des Disziplinarverfahrens nach § 32 Abs. 2 BDG, die grundsätzlich die Bestandskraft der statusverändernden Maßnahme erfordert, erfolgen wird. Auch eine Fortführung des Disziplinarverfahrens für den Fall, dass sich die Entlassungsverfügung im anhängigen Klageverfahren nicht als rechtmäßig erweisen sollte, erscheint nicht ausgeschlossen. Darüber hinaus würde eine Einstellung des Disziplinarverfahrens in der hier gegebenen Fallgestaltung auch nicht die Eignungszweifel des L. entfallen lassen. Denn im Fall des Antragstellers würde das Disziplinarverfahren nicht wegen eines fehlenden Verfolgungsinteresses oder des bewussten Verzichts des Dienstherrn auf Ahndung der disziplinarischen Vorwürfe enden, sondern aufgrund eines Verfolgungshindernisses in Form der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe. Letztere entfaltet im Vergleich zur Mehrzahl der Disziplinarmaßnahmen eine nochmals gesteigerte Eingriffsintensität auf. Eine andere Bewertung rechtfertigt auch nicht das Vorbringen des Antragstellers, die A. C., insbesondere der O., habe ihn in Kenntnis des anhängigen Disziplinarverfahrens auf Listenplatz 1 ihrer Vorschlagsliste gesetzt und das L. habe sich mit dem Ergebnis des Auswahlverfahrens und der Auswahlbegründung der A. C. nicht ausreichend auseinandergesetzt. Hier bedurfte es seitens des L. keiner weiteren schriftlichen Auseinandersetzung mit der Auswahlbegründung der A. C., weil sich die Entscheidung des L. nicht – wie die Entscheidung der A. C. – zu Fragen der fachlichen Eignung des Antragstellers verhält. Die Entscheidung des L. beruht im Wesentlichen auf den aus der Einleitung des Disziplinarverfahrens resultierenden Zweifeln an der persönlichen, namentlich der charakterlichen, Eignung des Antragstellers. Dieser Aspekt der Eignung ist jedoch weder von der Berufungskommission noch vom O. abschließend bewertet worden. Dies ergibt sich aus der Niederschrift der Zentralbereichsratssitzung vom 1. September 2021 zu TOP 11, nach der der Dekan der A. C. darauf verwies, dass das L. anders als die Berufungskommission bei seiner Entscheidung nicht allein auf fachliche Punkte beschränkt sei, sondern auch dienstrechtliche Aspekte berücksichtigen könne. Damit ist die Entscheidung über die Eignung – mit Ausnahme des Aspekts der fachlichen Eignung – im Übrigen dem L. überlassen worden. Auch war keine weitere schriftliche Auseinandersetzung mit den disziplinarischen Vorwürfen erforderlich. Denn es ist regelmäßig nicht geboten, die gegen den Beamten in einem förmlich eingeleiteten Verfahren erhobenen disziplinarrechtlichen Vorwürfe in Bezug auf ihren Schweregrad vorgreifend zu werten und eine den Ausgang des Disziplinarverfahrens betreffende Einschätzung vorzunehmen, um den Betroffenen rechtsfehlerfrei allein wegen eines schwebenden Disziplinarverfahrens aus dem Kreis der Bewerber auszuschließen. Dies gilt auch dann, wenn tendenziell „leichtere“ Dienstverstöße Gegenstand des Disziplinarverfahrens sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. September 2015 – 6 B 666/15 –, juris Rn. 8 f. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da dieser keinen (Ablehnungs-)Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko gemäß § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 4 des Gerichtskostengesetztes (GKG). Wegen des im Eilverfahren lediglich verfolgten Sicherungszwecks ist danach von einem Viertel der im Kalenderjahr im streitgegenständlichen Amt an Beamte zu zahlenden Bezüge auszugehen mit Ausnahme nicht ruhegehaltfähiger Zulagen und ohne Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind. Ausgangspunkt der vorzunehmenden (fiktiven) Berechnung der Bezüge ist das vom Antragsteller angestrebte Amt der Besoldungsgruppe N02 – Stufe 1 – des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG). Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO. Gegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.