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Urteil

18a K 1511/21.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2024:0903.18A.K1511.21A.00
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Leitsätze
  • 1.

    Ein Antragsteller ist „flüchtig“ im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Dublin III-VO, wenn er sich den für die Durchführung seiner Überstellung zuständigen nationalen Behörden gezielt entzieht, um die Überstellung zu vereiteln. Hiernach setzt der Begriff „flüchtig“ objektiv voraus, dass sich der Antragsteller den zuständigen nationalen Behörden entzieht und die Überstellung hierdurch tatsächlich (zumindest zeitweise) unmöglich macht. Das Verhalten des Antragstellers muss kausal dafür sein, dass er nicht an den zuständigen Mitgliedstaat überstellt werden kann. Subjektiv ist erforderlich, dass sich der Antragsteller gezielt und bewusst den nationalen Behörden entzieht und seine Überstellung vereiteln will. (Anschluss an EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 –).

  • 2.

    Ein von dem Betroffenen gesetzter Ursächlichkeitszusammenhang ist – im Interesse eines funktionierenden Dublin-Systems – jedenfalls nicht in einer Konstellation wie der vorliegenden, in der die Überstellung aufgrund von Umständen, die außerhalb des Einflussbereichs des Klägers und der Beklagten liegen und die dem Kläger im Zeitpunkt der Überstellungsmaßnahme nicht bekannt waren, scheiterte, unterbrochen.

  • 3.

    Das rumänische Asyl- und Aufnahmesystem leidet nicht unter systemischen Mängeln, welche die Befürchtung rechtfertigen, dass Asylsuchenden im Falle ihrer Rückkehr nach Rumänien die ernsthafte Gefahr einer erniedrigenden Behandlung i. S. d. Art. 4 GRCh oder Art. 3 EMRK drohen würde (Anschluss an OVG NRW, Beschluss vom 19. September 2022 – 11 A 200/20.A –, juris).

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Antragsteller ist „flüchtig“ im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Dublin III-VO, wenn er sich den für die Durchführung seiner Überstellung zuständigen nationalen Behörden gezielt entzieht, um die Überstellung zu vereiteln. Hiernach setzt der Begriff „flüchtig“ objektiv voraus, dass sich der Antragsteller den zuständigen nationalen Behörden entzieht und die Überstellung hierdurch tatsächlich (zumindest zeitweise) unmöglich macht. Das Verhalten des Antragstellers muss kausal dafür sein, dass er nicht an den zuständigen Mitgliedstaat überstellt werden kann. Subjektiv ist erforderlich, dass sich der Antragsteller gezielt und bewusst den nationalen Behörden entzieht und seine Überstellung vereiteln will. (Anschluss an EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 –). 2. Ein von dem Betroffenen gesetzter Ursächlichkeitszusammenhang ist – im Interesse eines funktionierenden Dublin-Systems – jedenfalls nicht in einer Konstellation wie der vorliegenden, in der die Überstellung aufgrund von Umständen, die außerhalb des Einflussbereichs des Klägers und der Beklagten liegen und die dem Kläger im Zeitpunkt der Überstellungsmaßnahme nicht bekannt waren, scheiterte, unterbrochen. 3. Das rumänische Asyl- und Aufnahmesystem leidet nicht unter systemischen Mängeln, welche die Befürchtung rechtfertigen, dass Asylsuchenden im Falle ihrer Rückkehr nach Rumänien die ernsthafte Gefahr einer erniedrigenden Behandlung i. S. d. Art. 4 GRCh oder Art. 3 EMRK drohen würde (Anschluss an OVG NRW, Beschluss vom 19. September 2022 – 11 A 200/20.A –, juris). Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger, arabischer Volks- und islamischer Religionszugehörigkeit. Nach eigenen Angaben reiste er am 8. März 2021 in das Bundesgebiet ein. Am 9. März 2021 stellte er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag. Laut dem Ergebnis einer durch das Bundesamt durchgeführten Recherche in der EURODAC-Datenbank mit der Treffernummer RO1...wurden dem Kläger am 25. Januar 2021 in Rumänien Fingerabdrücke abgenommen und stellte er an demselben Tag dort einen Asylantrag. Am 19. März 2021 richtete das Bundesamt ein Übernahmeersuchen nach der Dublin-III-VO an Rumänien. Die rumänischen Behörden erklärten mit Schreiben vom 1. April 2021 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrages des Klägers gemäß Art. 18 Abs. 1 Lit. c Dublin-III-VO. Der Kläger habe am 26. Januar 2021 in Rumänien die Zuerkennung internationalen Schutzes beantragt. Kurz darauf sei er jedoch aus dem Aufnahmezentrum geflüchtet. Seine Akte sei am 24. März 2021 geschlossen worden. Bereits am 18. März 2021 hörte das Bundesamt den Kläger zur Zulässigkeit seines Asylantrages sowie zu seiner geltend gemachten Verfolgungsbefürchtung an. Im Rahmen seiner Anhörung zur Zulässigkeit seines Asylantrages trug der Kläger gegenüber dem Bundesamt ausweislich der hierzu gefertigten Niederschrift im Wesentlichen vor, er habe in Rumänien lediglich seine Fingerabdrücke abgegeben, einen Asylantrag habe er jedoch nicht gestellt. Er wolle nicht nach Rumänien zurückkehren, da er dort keine Zukunft haben würde und es dort beispielsweise keine Schule sowie keine Arbeit geben würde. Er wolle daher nun in Deutschland bleiben. Zu den schutzwürdigen Belangen befragt, trug er vor, dass sich zwei Brüder und eine Schwester von ihm in Deutschland aufhalten würden. Mit Bescheid vom 6. April 2021, dem Kläger übergeben am 12. April 2021, lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab (Ziff. 1.), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorlägen (Ziff. 2.) und ordnete die Abschiebung des Klägers nach Rumänien an (Ziff. 3.). Zudem ordnete das Bundesamt das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG an und befristete es auf 9 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziff. 4.). Wegen der Begründung dieser Entscheidungen wird auf den Inhalt des Bescheides verwiesen. Der Kläger hat am 15. April 2021 die vorliegende Klage erhoben und zugleich einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Diesen hat die erkennende Kammer mit Beschluss vom 29. April 2021 abgelehnt (Az. 18a L 526/21.A). Mit Schreiben vom 4. Oktober 2021, dem Kläger ausweislich einer von ihm unterschriebenen Empfangsbestätigung ausgehändigt am 7. Oktober 2021, kündigte die Zentrale Ausländerbehörde M. dem Kläger an, dass beabsichtigt sei, ihn am 22. Oktober 2021 nach Rumänien zu überstellen. Er werde daher aufgefordert, sich am 21. Oktober 2021 ab 22:30 Uhr in seiner Unterkunft in der Zentralen Unterbringungseinrichtung L. vor dem Verwaltungsgebäude bereit zu halten. Sollte er dieser Anordnung nicht nachkommen, bestünde der begründete Verdacht, dass er sich der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entzogen habe bzw. erkläre er durch sein Verhalten, dass er sich der Abschiebung entziehen wolle. Ferner werde er darauf hingewiesen, dass er bis zum Vollzug der Abschiebungsanordnung gemäß § 47 Abs. 1 AsylG weiterhin verpflichtet sei, in der für ihn zuständigen Aufnahmeeinrichtung (hier: ZUE L.) seinen Wohnsitz zu nehmen. Gemäß § 47 Abs. 3 AsylG sei er für die Dauer der Wohnsitzverpflichtung in der ZUE L. außerdem verpflichtet, für die zuständigen Behörden und Gerichte erreichbar zu sein. Das bedeute, er müsse innerhalb weniger Stunden für die Ausländerbehörde persönlich erreichbar sein, um seinem Aufenthaltszweck entsprechend am Asylverfahren mitwirken zu können. Aufgrund seiner vollziehbaren Ausreisepflicht gehöre es auch zu seinen Mitwirkungspflichten, für eine Rückführung durch die Ausländerbehörde erreichbar zu sein. Den vorgenannten Verpflichtungen komme er aktuell nicht ausreichend nach. Da er immer mal wieder abwesend sei und seine Anwesenheit in der ZUE unregelmäßig erfolge, sei er für die Ausländerbehörde aktuell kurzfristig nicht erreichbar. Er werde daher nochmals darauf hingewiesen, dass er sich zur Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten überwiegend in der ZUE L. aufhalten und grundsätzlich auch dort nächtigen müsse. Komme er den vorgenannten Mitwirkungspflichten nicht nach, könne sich daraus ggf. ebenfalls Fluchtgefahr ergeben, die zur Beantragung von Abschiebungshaft führen könne. Nachdem sich der Kläger ausweislich der durch die Aufnahmeeinrichtung L. aufgezeichneten Eingangs- und Ausgangszeiten bereits zuvor nur für kurze Zeiträume in der Aufnahmeeinrichtung aufgehalten hatte, war er in der Zeit vom 13. Oktober 2021, 10:14 Uhr, bis 25. Oktober 2021, 14:31 Uhr, ununterbrochen nicht in der Unterkunft aufhältig. Mit E-Mail vom 22. Oktober 2021 bat die Zentrale Ausländerbehörde M. das Bundesamt um Verlängerung der Überstellungsfrist für den Kläger. Dieser sei am 21. Oktober 2021 zur angekündigten Abschiebemaßnahme nicht in der Unterbringungseinrichtung anwesend gewesen. Er sei nach der Aushändigung der Abschiebungsankündigung am 7. Oktober 2021 nicht mehr in der Unterkunft aufhältig gewesen. Auch die in der Zwischenzeit eingetretene Stornierung der Maßnahme durch die rumänischen Behörden habe aufgrund der Abwesenheit des Klägers diesem nicht mitgeteilt werden können. Daraufhin verlängerte das Bundesamt mit Schreiben an die rumänischen Behörden vom 25. Oktober 2021 die Frist zur Überstellung des Klägers wegen Flüchtigseins auf 18 Monate mit Fristende am 29. Oktober 2022. Dieses Schreiben ging den rumänischen Behörden ausweislich einer automatisch generierten Empfangsbestätigung am 25. Oktober 2021, 10:19 Uhr, zu. Nachdem der Kläger in Abschiebehaft genommen wurde, stellte er am 21. Dezember 2021 einen weiteren Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, auf welchen die erkennende Kammer mit Beschluss vom 23. Dezember 2021 (Az.: 18a L 1618/21.A) unter Abänderung des Beschlusses vom 29. April 2021 im Verfahren 18a L 526/21.A die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Klage anordnete. Zur Begründung der Klage macht der Kläger geltend, die Zuständigkeit für die Bearbeitung seines Asylverfahrens sei zwischenzeitlich auf die Beklagte übergegangen, weil die Frist zur Überstellung nach Rumänien abgelaufen sei. Die Beklagte habe die Überstellungsfrist nicht wirksam auf 18 Monate verlängert, weil er nicht flüchtig im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO gewesen sei. Entgegen der Auffassung der Beklagten sowie der zuständigen Ausländerbehörde sei es durch den einmaligen Versuch der Ausländerbehörde, ihm eine Stornierungsmitteilung über seinen Flug zu übergeben, nicht zu einer Verlängerung der Frist gekommen. Zwar sei dieser Versuch gescheitert, was jedoch daran gelegen habe, dass er sich nur wenige Stunden außerhalb der Unterbringungseinrichtung aufgehalten habe. Es gebe keine ihn treffende Verpflichtung, rund um die Uhr in der Unterbringungseinrichtung ansprechbar zu sein. Selbst wenn man diese Verpflichtung normieren wolle, so würde dies vorliegend nichts daran ändern, dass die Rücküberstellungsfrist aus zwei Gründen abgelaufen sei, die nichts mit seinem Verhalten zu tun hätten: Zum einen habe die Ausländerbehörde den Rücküberstellungstermin denkbar knapp vor Ablauf der Frist (eine Woche vorher) terminiert. Zum anderen sei die Rücküberstellung aufgrund eines Corona-Ausbruchs im rumänischen Ankunftszentrum für Dublin- Rückkehrer unmöglich gewesen. Die Kombination aus diesen beiden Gründen habe dazu geführt, dass die Rücküberstellungsfrist abgelaufen sei. Der tatsächliche Ablauf des Verfahrens zeige, dass er zu keinem Zeitpunkt flüchtig gewesen sei. Er sei jederzeit postalisch in der Unterbringungseinrichtung erreichbar gewesen. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass die Beklagte versucht haben wolle, ihm ein Poststück persönlich zu übergeben. Sie hätte die Stornierungsmitteilung ihm per Post zukommen lassen können. Dies wäre völlig unproblematisch möglich gewesen. Außerdem sei der fehlgeschlagene Versuch der Übergabe dieses Dokumentes rechtlich ohne irgendeine Relevanz. Die Tatsache, dass er für einen weiteren geplanten Flug am 8. Dezember 2021 für die Beklagte „greifbar" gewesen sei und es erst am Flughafen durch die Äußerung der Flugunwilligkeit zu einer Stornierung des Fluges gekommen sei, zeige, dass kein Fall des Flüchtig-seins vorliege. Ihm könne auch nicht vorgehalten werden, dass er durch den geplanten Rücküberstellungsversuch nach Ablauf der Frist einen Anlass für eine Verlängerung der Rücküberstellungsfrist gesetzt habe. Zudem sei er psychisch erkrankt. Er leide unter einer schweren depressiven Episode. Insofern werde auf die fachärztliche Stellungnahme des Herrn Dr. I. vom 7. Dezember 2021verwiesen. Es könne ihm vor diesem Hintergrund nicht vorgeworfen werden, dass er „passiven Widerstand“ geleistet habe, indem er lediglich seine Flugunwilligkeit geäußert habe. Er habe – auch aufgrund seiner Erkrankung – panische Angst vor einer Rücküberstellung nach Rumänien. Rechtlich von Relevanz sei dies ohnehin nicht, da er berechtigterweise eine Flugunwilligkeit schon deshalb habe äußern dürfen, da der Flug zu einem Zeitpunkt habe stattfinden sollen, als die Beklagte bereits für die Durchführung seines Asylverfahrens zuständig geworden sei. Ungeachtet dessen ergebe sich die Zuständigkeit der Beklagten darüber hinaus aus dem Vorliegen schwerwiegender Mängel im rumänischen Asylsystem. Angesichts der hohen Anzahl von geflüchteten Personen aus der Ukraine nach Rumänien sei zu befürchten, dass ihm im Falle seiner Rückkehr nach Rumänien Obdachlosigkeit drohe, so dass ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK gegeben wäre. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. April 2021 aufzuheben. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung. Ergänzend trägt sie vor, die Frist zur Überstellung des Klägers nach Rumänien sei wirksam auf 18 Monate verlängert worden. Der Kläger habe sich trotz Wissens um seine für den 22. Oktober 2021 beabsichtigte Abschiebung in der Folge nur für kurze Zeiten in der ihm zugewiesenen Unterkunft aufgehalten. Er sei zu den üblichen Abholungszeiten aus der Unterkunft abwesend gewesen. Demnach sei davon auszugehen, dass der Kläger flüchtig im Sinne der Dublin-III-VO gewesen sei. Er habe sich den für die Durchführung seiner Überstellung zuständigen nationalen Behörden gezielt entzogen, um die Überstellung zu vereiteln. Die zuständige Behörde habe ursächlich durch das Verhalten des Klägers objektiv keine Möglichkeit einer Überstellung gehabt. Darüber hinaus leide das Asyl- und Aufnahmesystem in Rumänien nicht unter systemischen Mängeln. Dies gelte auch nach dem Zustrom einer hohen Zahl Geflüchteter aus der Ukraine, zumal Rumänien nach einem zwischenzeitlichen Stopp zu Beginn des russischen Angriffskrieges wieder zur Aufnahme von Rückkehrern nach dem Dublin-System bereit sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und der Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 18a L 526/21.A und 18a L 1618/21.A sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Entscheidung ergeht gemäß § 87a Abs. 2 und 3, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im Einverständnis der Beteiligten (Schriftsatz des Klägers vom 15. März 2022 und Schriftsätze der Beklagten vom 19. April 2021 und 2. März 2022) durch den Berichterstatter anstelle der Kammer und ohne mündliche Verhandlung. Die Klage hat keinen Erfolg. Diese ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 6. April 2021 ist im gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 des Asylgesetzes (AsylG) maßgeblichen Zeitpunkt der vorliegenden gerichtlichen Entscheidung rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Bundesamt hat den Asylantrag des Klägers zu Recht gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) AsylG als unzulässig abgelehnt (dazu 1.). Auch die in den Ziffern 2. bis 4. des angegriffenen Bescheides enthaltenen Regelungen sind in rechtmäßiger Weise ergangen (dazu 2. bis 4.). 1. Die in Ziffer 1. des angefochtenen Bescheides enthaltene Unzulässigkeitsentscheidung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG ist rechtmäßig. Nach der vorgenannten Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-VO) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. a) Vorliegend ist Rumänien aufgrund von Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers zuständig. Denn er hat sich vor seiner Einreise in das Bundesgebiet in Rumänien aufgehalten, was durch einem ihm zugeordneten Eurodac-Treffer der ersten Kategorie mit der Kennnummer RO1... belegt wird. Da Eurodac-Treffer der ersten Kategorie solche Personen bezeichnen, die in dem betreffenden Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben (vgl. Art. 24 Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013) ergibt sich die Zuständigkeit Rumäniens jedenfalls (auch) aus Art. 3 Abs. 2 UAbs. 1 Dublin III-VO. b) Abweichendes gilt nicht nach insoweit vorrangigen Vorschriften des Kapitels III der Dublin III-Verordnung im Hinblick auf den Vortrag des Klägers, demzufolge sich zwei Brüder und eine Schwester von ihm im Bundesgebiet aufhielten. Denn bei diesen Personen handelt es sich nicht um „Familienangehörige“ des am 00.00.0000 geborenen und damit volljährigen Klägers im Sinne der in diesem Zusammenhang in Betracht kommenden Art. 9 und 10 in Verbindung mit Art. 2 Buchst. g) Dublin III-VO. Auch Art. 16 Dublin III-VO ist im Falle des Klägers nicht einschlägig. Unabhängig davon, dass nichts dafür ersichtlich ist, dass die weiteren Voraussetzungen der Regelungen im vorgenannten Artikel gegeben sind, hat der Kläger gegenüber dem Bundesamt in seinem dortigen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats angegeben, dass weder er auf die Unterstützung durch seine Geschwister angewiesen sei, noch diese auf seine Unterstützung. c) Die Beklagte ist auch nicht aufgrund Fristablaufs für die Prüfung des Asylantrags des Klägers zuständig geworden. aa) Sie hat nach der Einreise des Klägers nach Deutschland am 8. März 2021 und der Anbringung seines Asylgesuchs sowie der durch sie erfolgten Abfrage in der EURODAC-Datenbank am 19. März 2021 – und damit innerhalb der in Art. 23 Abs. 2 Dublin III-VO geregelten Frist von zwei Monaten – ein Wiederaufnahmegesuch an Rumänien gestellt, auf welches die rumänischen Behörden fristgemäß unter dem 1. April 2021 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags des Klägers erklärt haben, vgl. Art. 25 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO. bb) Auch liegt kein Zuständigkeitsübergang infolge Ablaufs der in der Dublin III-VO geregelten Frist zur Überstellung des Klägers vor. Nach Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO erfolgt die Überstellung, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Annahme des (Wieder-)Aufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat (Alt. 1) oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO aufschiebende Wirkung hat (Alt. 2). Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur (Wieder-)Aufnahme verpflichtet, und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Nach Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO ist hier die sechsmonatige Überstellungsfrist erstmals nach der Annahme des Wiederaufnahmegesuchs durch die rumänischen Behörden vom 1. April 2021 in Lauf gesetzt worden. Die so in Lauf gesetzte Überstellungsfrist ist durch den fristgemäß gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung vom 15. April 2021 unterbrochen worden (Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO), worüber das Bundesamt die rumänischen Behörden auch am 19. April 2021 informierte. Mit Ergehen der ablehnenden gerichtlichen Entscheidung im Verfahren 18a L 526/21.A vom 29. April 2021 wurde die sechsmonatige Überstellungsfrist erneut in Gang gesetzt, vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Mai 2016 – 1 C 15.15 –, und vom 8. Januar 2019 – 1 C 16.18 –, jeweils juris, und endete am 29. Oktober 2021. Vorliegend hat das Bundesamt jedoch die sechsmonatige Überstellungsfrist durch seine Mitteilung an die rumänischen Behörden vom 25. Oktober 2021 wegen Flüchtigseins des Klägers nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Dublin III-VO wirksam auf 18 Monate, mithin bis zum 29. Oktober 2022, verlängert. Diese Frist ist mit Blick auf die mit Beschluss der erkennenden Kammer vom 23. Dezember 2021 angeordnete aufschiebende Wirkung der Klage derzeit bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Verfahrens unterbrochen. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Juli 2019 – A 4 S 749/19 –, juris, Rn. 130. Der Kläger war im Zeitpunkt der Verlängerungsentscheidung des Bundesamtes „flüchtig“ im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Dublin III-VO. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 Jawo –, Rn. 53 ff., ist ein Antragsteller „flüchtig“ im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Dublin III-VO, wenn er sich den für die Durchführung seiner Überstellung zuständigen nationalen Behörden gezielt entzieht, um die Überstellung zu vereiteln. Dies kann angenommen werden, wenn die Überstellung nicht durchgeführt werden kann, weil der Antragsteller die ihm zugewiesene Wohnung verlassen hat, ohne die zuständigen nationalen Behörden über seine Abwesenheit zu informieren, sofern er über die ihm insoweit obliegenden Pflichten unterrichtet wurde, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 –, Rn. 70. Hiernach setzt der Begriff „flüchtig“ objektiv voraus, dass sich der Antragsteller den zuständigen nationalen Behörden entzieht und die Überstellung hierdurch tatsächlich (zumindest zeitweise) unmöglich macht. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 –, Rn. 60. Das Verhalten des Antragstellers muss kausal dafür sein, dass er nicht an den zuständigen Mitgliedstaat überstellt werden kann. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 –, Rn. 70; BVerwG, Urteile vom 17. August 2021 – 1 C 26.20 –, juris, Rn. 20, und vom 26. Januar 2021 – 1 C 42.20 –, juris, Rn. 25. Subjektiv ist erforderlich, dass sich der Antragsteller gezielt und bewusst den nationalen Behörden entzieht und seine Überstellung vereiteln will. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 –, Rn. 56. Aufgrund der erheblichen Schwierigkeiten, den Beweis für die innere Tatsache der Entziehungsabsicht zu führen und um das effektive Funktionieren des Dublin-Systems zu gewährleisten, darf aus dem Umstand des Verlassens der zugewiesenen Wohnung, ohne die Behörden über die Abwesenheit zu informieren, zugleich auf die Absicht geschlossen werden, sich der Überstellung zu entziehen, sofern der Betroffene ordnungsgemäß über die ihm insoweit obliegenden Pflichten unterrichtet wurde. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 –, Rn. 61 f. Diese Voraussetzungen waren vorliegend erfüllt. Der Kläger hat sich gezielt der Durchführung seiner auf den 21./22. Oktober 2021 terminierten Überstellung nach Rumänien entzogen. Ausweislich der von der Zentralen Unterbringungseinrichtung L. dokumentierten An- und Abwesenheitszeiten des Klägers hat er sich in der Zeit vom 13. Oktober 2021, 10:14 Uhr, bis 25. Oktober 2021, 14:31 Uhr, ununterbrochen nicht in der Aufnahmeeinrichtung aufgehalten. An welchem Ort er für das Bundesamt während seiner Abwesenheitszeiten tatsächlich auffindbar gewesen wäre, hat er laut Mitteilung der Zentralen Ausländerbehörde M. an das Bundesamt vom 22. Oktober 2021 trotz entsprechender vorheriger Belehrung hierüber pflichtwidrig verschwiegen. Aufgrund dieser offensichtlich bewusst zur Verhinderung der Abschiebung herbeigeführten Abwesenheit war der Kläger für die Beklagte zur Durchführung der für den 21./22. Oktober 2021 geplanten Überstellung nach Rumänien faktisch nicht greifbar. Dem kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die beabsichtigte Abschiebemaßnahme nach Rumänien wegen des aufgrund eines akuten Ausbruchs von COVID19-Erkrankungen im dortigen Aufnahmelager durch die rumänischen Behörden erklärten vorübergehenden Aufnahmestopps ohnehin storniert wurde. Ein von dem Betroffenen gesetzter Ursächlichkeitszusammenhang ist – im Interesse eines funktionierenden Dublin-Systems – jedenfalls nicht in einer Konstellation wie der vorliegenden, in der die Überstellung aufgrund von Umständen, die außerhalb des Einflussbereichs des Klägers und der Beklagten liegen und die dem Kläger im Zeitpunkt der Überstellungsmaßnahme nicht bekannt waren, scheiterte, unterbrochen. Die Abschiebemaßnahme war vorliegend von der Beklagten bereits finalisiert geplant, konnte jedoch wegen eines durch die rumänischen Behörden kurzfristig erklärten Aufnahmestopps und der daraufhin erfolgten Stornierung der Abschiebung nicht durchgeführt werden. Der Grund für den Aufnahmestopp und die Stornierung lag in dem Ausbruch von COVID19-Erkrankungen im rumänischen Aufnahmelager und damit außerhalb des Einflussbereiches des Klägers und der Beklagten. Von diesem Umstand hatte der Kläger im Zeitpunkt seiner Abwesenheit mitsamt dem Tag der geplanten Überstellung keine Kenntnis. Für die Annahme des „flüchtig-seins“ ist es ohne Belang, ob der Kläger, wie von ihm mit der Klagebegründung geltend gemacht, für das Bundesamt und die zuständige Ausländerbehörde postalisch erreichbar war. Unabhängig davon, dass der Kläger ausweislich der durch die Unterbringungseinrichtung aufgezeichneten An- und Abwesenheitszeiten vom 13. bis 25. Oktober 2021 ununterbrochen aus der Unterkunft abgängig war und somit während dieses Zeitraums auch keine postalische Erreichbarkeit bestand, war der Kläger für das Bundesamt und die zuständige Ausländerbehörde für die Durchführung der beabsichtigten und ihm gegenüber konkret angekündigten Abschiebemaßnahme auch dann nicht greifbar, wenn er sich unregelmäßig für sehr kurze Zeiträume in der Unterkunft aufgehalten haben sollte. Da das Bundesamt nach dem Vorstehenden die Frist zur Überstellung des Klägers durch die Mitteilung an die rumänischen Behörden am 25. Oktober 2021, die diesen an jenem Tag um 10:19 Uhr zuging, also zu einem Zeitpunkt, an dem der Kläger aus der ihm zugewiesenen Unterbringungseinrichtung weiterhin abwesend war ohne dem Bundesamt und der zuständigen Ausländerbehörde seinen aktuellen Aufenthaltsort mitgeteilt zu haben, wirksam auf 18 Monate verlängert hat, ist es unerheblich, ob auch das Verhalten des Klägers bei einer weiteren beabsichtigten Abschiebung Anfang Dezember 2021 als „flüchtig“ im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Dublin III-VO zu bewerten ist. d) Es besteht auch keine Verpflichtung der Beklagten zum Selbsteintritt gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO, weil in Rumänien die ordnungsgemäße Durchführung eines Asylverfahrens nicht gewährleistet wäre. Nach der vorgenannten Vorschrift setzt der prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehen Kriterien fort, wenn es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) mit sich bringen. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat in einer mit dem vorliegenden Fall im Wesentlichen vergleichbaren Konstellation betreffend einen in Rumänien schutzsuchenden jungen und gesunden Mann in seinem Beschluss vom 19. September 2022 – 11 A 200/20.A –, juris, Rn. 41 bis 135, Folgendes ausgeführt: „[…] Die Voraussetzungen sind nicht erfüllt, insbesondere ist kein Fall des Art. 3 Abs. 2 UnterAbs. 2 Dublin III-VO gegeben. Nach dieser Vorschrift setzt der prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehen Kriterien fort, wenn es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh mit sich bringen. aa) Aufgrund des zwischen den Mitgliedstaaten geltenden Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens hat jeder Mitgliedstaat – abgesehen von außergewöhnlichen Umständen – davon auszugehen, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten. Folglich gilt im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und insbesondere der Dublin-III VO die Vermutung, dass die Behandlung Asylsuchender in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge - Genfer Flüchtlingskonvention - sowie der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten - Europäische Menschenrechtskonvention - steht. Vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 81 f., und - C-297/17 u. a. (Ibrahim) -, juris, Rn. 84 f. Diese Vermutung ist zwar nicht unwiderleglich, jedoch ist die Widerlegung dieser Vermutung wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems an hohe Hürden geknüpft. Daher steht nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder jeder Verstoß gegen die Regeln für das gemeinsame Asylsystem der Überstellung eines Asylsuchenden in den zuständigen Mitgliedstaat entgegen. Dies wäre mit den Zielen und dem System der Dublin-III VO unvereinbar. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 84 und 91 f. Art. 4 GRCh steht der Überstellung einer Person, die internationalen Schutz beantragt hat, in einen anderen Mitgliedstaat entgegen, sofern im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte festzustellen ist, dass sie in diesem Mitgliedstaat einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, Rn. 85 und 98. Dies gilt aufgrund des allgemeinen und absoluten Charakters des Art. 4 GRCh in allen Situationen, in denen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vorliegen, dass ein Asylsuchender bei oder infolge seiner Überstellung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erfährt. Dementsprechend ist es für die Anwendung des Art. 4 GRCh unerheblich, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss zu einer solchen Behandlung kommt und ob systemische oder allgemeine oder bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen des Asylsystems in dem anderen Mitgliedstaat vorliegen, vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 87, 88 und 90, und - C-297/17 u. a. (Ibrahim) -, juris, Rn. 87, oder ob es unabhängig vom Vorliegen solcher Schwachstellen zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung kommt. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 87. Ein Verstoß gegen Art. 4 GRCh bzw. den diesem entsprechenden Art. 3 EMRK liegt aber nur dann vor, wenn die drohende Behandlung eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreicht, die von sämtlichen Umständen des Einzelfalles abhängt. Diese besonders hohe Schwelle ist grundsätzlich erst dann erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 87 bis 92; Beschluss vom 13. November 2019 - C-540 und 541/17 (Hamed und Omar) -, juris, Rn. 39; vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2019 - 11 A 228/15.A -, juris, Rn. 29 ff., m. w. N., wonach ein Verstoß gegen Art. 4 GRCh oder Art. 3 EMRK vorliegt, wenn die elementarsten Bedürfnisse („Bett, Brot, Seife“) nicht befriedigt werden können, ferner Urteile vom 26. Januar 2021 - 11 A 1564/20.A -, juris, Rn. 30, und - 11 A 2982/20.A -, juris, Rn. 32. Bereits ein relativ kurzer Zeitraum, während dessen sich eine Person in einer Situation extremer materieller Not befindet, reicht aus, um einen Verstoß gegen Art. 4 GRCh zu begründen. Dabei ist auch zu beachten, dass den Rechten, die die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (ABl. L 337, S. 9, sog. Qualifikationsrichtlinie) sowie die Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. L 180, S. 60, sog. Verfahrensrichtlinie) Personen, die einen Asylantrag gestellt haben, einräumen, die tatsächlichen Wirkungen genommen würden, wenn sie selbst während einer relativ kurzen Zeitspanne nicht mit einer Befriedigung ihrer elementarsten Bedürfnisse einhergingen. Vgl. EuGH, Urteil vom 12. November 2019 - C-233/18 (Haqbin) -, juris, Rn. 46 ff. (zu Art. 20 RL 2013/33/EU); Generalanwalt Sanchez-Bordona, Schlussanträge vom 6. Juni 2019 - C-233/18 (Haqbin) -, juris, Rn. 78 f. bb) Ausgehend hiervon ist die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrags des Klägers nicht nach Art. 3 Abs. 2 UnterAbs. 2 Dublin III-VO auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen und das Bundesamt hat den hier gestellten Antrag zu Recht nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG als unzulässig abgelehnt. Dem Kläger droht zur Überzeugung des Senats (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) für den Fall seiner Rücküberstellung nach Rumänien nicht die ernsthafte Gefahr einer erniedrigenden Behandlung i. S. d. Art. 4 GRCh oder Art. 3 EMRK. Der Senat ist davon überzeugt, dass der Kläger in Rumänien weder während des Asylverfahrens (dazu (1)) noch auf absehbare Zeit nach einer - nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, vgl. dazu: EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo), dazu: BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 2019 - 2 BvR 721/19 -, juris, Rn. 20 ff., mit zu berücksichtigenden Zuerkennung des internationalen Schutzstatus (dazu (2)) unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not geraten wird, in der er seine elementarsten Bedürfnisse („Bett, Brot, Seife“) nicht wird befriedigen können. (1) Die Regierung Rumäniens kooperiert unter anderem mit dem UNHCR, um Flüchtlingen, Schutzsuchenden, Staatenlosen u. a. Schutz und Unterstützung zukommen zu lassen. Dieser hat bezüglich Rumänien keine wesentlichen Hindernisse hinsichtlich des Zugangs zum Asylverfahren festgestellt. Vgl. BFA: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Rumänien, 2. August 2022, S. 3; United States Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2021, Romania, S. 17. (a) Schutzsuchende, die kein eigenes Auskommen haben, haben ab dem Zeitpunkt, zu dem sie ihre Absicht erklären, Asyl zu beantragen, bis zum Abschluss des Verfahrens und gegebenenfalls bis zum Ende ihres Aufenthaltsrechts in Rumänien Anspruch auf Aufnahmeleistungen („reception conditions“). Vgl. Asylum Information Database (AIDA), Country Report: Romania - 2021 Update, S. 100; Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (ACCORD), Anfragebeantwortung zu Rumänien: Lage von Flüchtlingen und Asylsuchenden: Polizeigewalt, Unterbringungssituation, Zustände in Quartieren, Zugang zu Rechtsberatung, 16. März 2020, S. 2. Die meisten Schutzsuchenden werden in den sogenannten Regionalen Unterbringungszentren („Regional Centres for Accommodation“) untergebracht, die von der Generalinspektion für Einwanderung – Direktion für Asyl und Integration (Inspectoratul General pentru Imigrari – Directia Azil si Integrare, IGI-DAI) verwaltet werden. Vgl. Asylum Information Database (AIDA), Country Report: Romania - 2021 Update, S. 100; Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (ACCORD), Anfragebeantwortung zu Rumänien: Lage von Flüchtlingen und Asylsuchenden: Polizeigewalt, Unterbringungssituation, Zustände in Quartieren, Zugang zu Rechtsberatung, 16. März 2020, S. 2. Die Unterbringungszentren verfügen über eine ausreichende Kapazität. Zum Stichtag 1. Januar 2022 waren von den 751 zur Verfügung stehenden Plätzen nur 501 Plätze belegt. Vgl. Asylum Information Database (AIDA), Country Report: Romania - 2021 Update, S. 110. Bislang gab es keine Situation, in der Schutzsuchende aufgrund eines Mangels an Plätzen in den Aufnahmezentren ohne Unterkunft geblieben sind. Wenn die Kapazität der Aufnahmezentren überschritten werden sollte, kann die IGI-DAI Schutzsuchenden im Rahmen der verfügbaren Mittel eine Unterbringungsbeihilfe gewähren. BFA: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Rumänien, 2. August 2022, S. 7 f. Die im Zuge des Angriffskrieges der Russischen Föderation auf die Ukraine erfolgte Fluchtbewegung von Ukrainern auch nach Rumänien beeinträchtigt die Kapazität der Unterbringungszentren nicht. Rumänien registrierte rund 80.000 ukrainische Flüchtlinge, die aber nicht in den allgemeinen Aufnahmezentren aufgenommen wurden, sondern vor allem privat organisierte Unterkünfte gefunden haben. Über 8.000 Ukrainer wurden zudem in öffentlichen Gebäuden und Schulen untergebracht. Vgl. Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe an das OVG NRW vom 20. Juli 2022, S. 2 f. Zusätzlich zu den Regionalen Unterbringungszentren gibt es noch zwei weitere Unterbringungszentren, die von der Nichtregierungsorganisation (NGO) Ökumenische Vereinigung der Kirchen Rumäniens (Asociatia ecumenica a bisericilor din Romania, AIDRom betrieben werden. Vgl. Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (ACCORD), Anfragebeantwortung zu Rumänien: Lage von Flüchtlingen und Asylsuchenden: Polizeigewalt, Unterbringungssituation, Zustände in Quartieren, Zugang zu Rechtsberatung, 16. März 2020, S. 3. Alle Schutzsuchenden, die auf der Grundlage der Dublin-Verordnung aus einem anderen Mitgliedstaat nach Rumänien überstellt werden, werden in den Zentren Vasile Stolnicu und Tudor Gociu untergebracht. Vgl. BFA: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Rumänien, 2. August 2022, S. 3; Asylum Information Database (AIDA), Country Report: Romania - 2021 Update, S. 110. Die Unterbringungszentren erfüllen die Standards der EU und des UNHCR. Auch die Bedürfnisse besonders schutzbedürftiger Schutzsuchender werden berücksichtigt. Die rumänischen Behörden wahren das Prinzip der Familieneinheit und sichern die Einhaltung besonderer Unterkunftsbedingungen für Familien mit Minderjährigen. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Hamburg vom 3. August 2017, Gz. 508-516.80/49473, S. 2, und Auskunft an das Verwaltungsgericht Hannover vom 4. Februar 2022, Gz. 508-516.80/54385, S. 3 f. Es gibt zwar bezüglich der hygienischen Zustände in einzelnen Aufnahmezentren immer wieder Beschwerden, die sich auch in entsprechenden Berichten des Ombudsmanns bzw. des Jesuit Refugee Service (JRS) widerspiegeln. Vgl. BFA: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Rumänien, 2. August 2022, S. 7 f. Die Mängel lassen jedoch nicht auf eine Gleichgültigkeit der rumänischen Behörden schließen. Die Zustände in einigen Einrichtungen werden als „gut“ bezeichnet. Erkennbar sind auch die Bemühungen Rumäniens, in Abstimmung mit dem Ombudsmann für eine Verbesserung der Aufnahmebedingungen zu sorgen. So wurden in den letzten Jahren kontinuierlich in fast allen Einrichtungen Renovierungsarbeiten durchgeführt, wodurch derzeit die Kapazität aller Einrichtungen von nominell 1.100 Plätzen auf 751 Plätze reduziert ist. Vgl. Asylum Information Database (AIDA), Country Report: Romania - 2021 Update, S. 111 ff.; BFA: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Rumänien, 2. August 2022, S. 7. (b) Schutzsuchende erhalten finanzielle Zuwendungen in Form einer Beihilfe für Verpflegung und Kleidung sowie ein Taschengeld für lokale Transportkosten, kulturelle Dienstleistungen, Presse, Reparatur- und Wartungsdienste und Kosten für persönliche Hygieneprodukte. Alleinstehende Erwachsene erhalten 480 Lei (104 €) monatlich. Weitere Zuschläge werden für Schwangere und Kinder gewährt. Die Sätze wurden durch eine Reform im Jahr 2015 angehoben, so dass sie nunmehr ausreichend sind, um einen angemessenen Lebensstandard zu sichern. Vgl. Asylum Information Database (AIDA), Country Report: Romania - 2021 Update, S. 102 f.; BFA: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Rumänien, 2. August 2022, S. 6 f. (c) Schutzsuchende haben Zugang zum Arbeitsmarkt nach drei Monaten ab Stellung des Asylantrags. Der Zugang wird unter den gleichen Bedingungen gewährt, wie sie für rumänische Staatsbürger gesetzlich festgelegt sind. Es gibt keine gesetzlich vorgeschriebene Arbeitsmarktprüfung, Branchenbeschränkung oder sonstige Einschränkung. Schutzsuchende erhalten auf Antrag von den Bezirksarbeitsagenturen (AJOFM) Vermittlungsdienste, professionelle Informationen und Beratungsdienste, um eine Beschäftigung zu finden. Schutzsuchende hatten in den letzten Jahren bei der Stellensuche keine Schwierigkeiten. Die meisten der ausgeschriebenen Stellen befanden sich im Bereich der ungelernten Arbeitskräfte. Infolgedessen hatten Schutzsuchende keine Probleme im Zusammenhang mit fehlenden rumänischen Sprachkenntnissen, Diplomen oder anderen Dokumenten, die ihre Qualifikationen belegen würden. Die Mehrheit der Schutzsuchenden waren Berichten zufolge ungelernte Arbeiter in ihrem Herkunftsland. Vgl. Asylum Information Database (AIDA), Country Report: Romania - 2021 Update, S. 116 f. (d) Schutzsuchende haben in Rumänien den gleichen Zugang zum öffentlichen Gesundheitssystem wie rumänische Staatsangehörige. Sie haben ein Recht auf kostenlose medizinische Erst- und Grundversorgung sowie klinische Behandlung bei lebensbedrohlichen oder chronischen Erkrankungen. Im Falle besonderer Bedürfnisse wird Schutzsuchenden Zugang zu sonstiger adäquater medizinischer Behandlung gewährt. Seit 2019 haben Schutzsuchende in allen regionalen Aufnahmezentren Zugang zu einem Allgemeinmediziner. Medizinisches Personal (Ärzte, Pfleger, Psychologen) sowie Dolmetscher und Kulturvermittler sind in den Unterbringungszentren grundsätzlich anwesend. Vgl. Asylum Information Database (AIDA), Country Report: Romania - 2021 Update, S. 120 f.; BFA: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Rumänien, 2. August 2022, S. 8; Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (ACCORD), Anfragebeantwortung zu Rumänien: Lage von Flüchtlingen und Asylsuchenden: Polizeigewalt, Unterbringungssituation, Zustände in Quartieren, Zugang zu Rechtsberatung, 16. März 2020, S. 3. NGOs, etwa der JRS, helfen beim Zugang zu Gesundheitsdiensten oder bieten selbst - so etwa die rumänische ICAR Stiftung - kostenlose medizinische Leistungen in den Bereichen Allgemeinmedizin, Psychiatrie, Kardiologie und Urologie sowie Physiotherapie an. Vgl. BFA: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Rumänien, 2. August 2022, S. 9. (e) Es existiert in Rumänien ein rechtsstaatliches Asylverfahren. Im Fall der Ablehnung ihrer Anträge haben Schutzsuchende die Möglichkeit, dagegen gerichtlich vorzugehen. Mängel im Rechtsschutzsystem sind nicht bekannt. Vgl. BFA: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Rumänien, 2. August 2022, S. 1; Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Ansbach vom 5. Dezember 2017, Gz. 508-516.80/49833, S. 3, und Auskunft an das Verwaltungsgericht Hannover vom 4. Februar 2022, Gz. 508-516.80/54385, S. 3 f.; in Einzelnen: Asylum Information Database (AIDA), Country Report: Romania - 2021 Update, S. 35 - 54. Schutzsuchende erhalten in Rumänien Zugang zu Rechtsberatung. Es gibt keine Einschränkungen oder Bedingungen für den Zugang zu Rechtsberatung in erster Instanz. Für das Verwaltungsverfahren bieten NGOs, finanziert durch den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds der Europäischen Union (AMIF) und den UNHCR, kostenlose Rechtsberatung und Rechtshilfe. Vgl. Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (ACCORD), Anfragebeantwortung zu Rumänien: Lage von Flüchtlingen und Asylsuchenden: Polizeigewalt, Unterbringungssituation, Zustände in Quartieren, Zugang zu Rechtsberatung, 16. März 2020, S. 6 ff.; Asylum Information Database (AIDA), Country Report: Romania - 2021 Update, S. 54 ff. (f) In Rumänien sind Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Schutzsuchenden gesetzlich vorgesehen. Zunächst kann Schutzsuchenden auferlegt werden, sich in einem regionalen Aufnahmezentrum aufzuhalten und sich regelmäßig bei den zuständigen Behörden zu melden. Vgl. United States Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2021, Romania, S. 18. Zudem können Schutzsuchende für die Dauer von 60 Tagen in „besonders eingerichteten geschlossenen Bereichen“ inhaftiert werden, wenn sie eine Gefahr für die nationale Sicherheit darstellen oder um den Missbrauch des Asylverfahrens zu begrenzen bzw. um die Durchführung des Asylverfahrens zu ermöglichen. Vgl. United States Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2021, Romania, S. 18; Asylum Information Database (AIDA), Country Report: Romania - 2021 Update, S. 133. Die rumänischen Behörden sind befugt, Schutzsuchende für maximal 18 Monate in Haft zu nehmen, wenn sie aufgrund der Dublin-Verordnung in einen anderen EU-Mitgliedstaat überstellt werden sollen und wenn ein signifikantes Risiko zur Flucht besteht. Ein solches Fluchtrisiko wird unter anderem angenommen, wenn ein Schutzsuchender nach einem Asylantrag in Rumänien die rumänische Grenze irregulär überschritten oder dies versucht hat. Vgl. United States Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2021, Romania, S. 18 f.; Asylum Information Database (AIDA), Country Report: Romania - 2021 Update, S. 134. Eine Inhaftierung Schutzsuchender in Strafgefangeneinrichtungen, deren Haftbedingungen als harsch, überfüllt und nicht internationalen Standards entsprechend angesehen werden, vgl. United States Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2021, Romania, S. 5; s. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 27. Januar 2022 - 2 BvR 1214/21 -, NJW 2022, 932 = juris, und Beschluss vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 1845/18, 2 BvR 2100/18 -, juris, findet nicht statt. Vgl. Asylum Information Database (AIDA), Country Report: Romania - 2021 Update, S. 138. Die Unterbringung erfolgt in öffentlichen Gewahrsamszentren, die von der IGI-DAI verwaltet werden. Gemäß der Ausländerverordnung sind die Zentren organisiert und ausgestattet, um eine angemessene Unterbringung, Verpflegung, medizinische Versorgung und Körperpflege zu gewährleisten. Die Haftbedingungen werden als gut und angemessen bezeichnet. Vgl. Asylum Information Database (AIDA), Country Report: Romania - 2021 Update, S. 140 und 143. Von der Möglichkeit, Schutzsuchende zu inhaftieren, wird aber im Grundsatz kein Gebrauch gemacht. Die Hauptkategorien der inhaftierten Schutzsuchenden sind vielmehr diejenigen, die einen Asylantrag aus der Haft gestellt haben und deren Antrag im beschleunigten Verfahren geprüft wurde. Vgl. Asylum Information Database (AIDA), Country Report: Romania - 2021 Update, S. 132. In der Regel erfolgt die Unterbringung von Schutzsuchenden, auch von im Dublin-Verfahren Rücküberstellten, bis zur Asylentscheidung in offenen Aufnahmeeinrichtungen. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Ansbach vom 5. Dezember 2017, Gz. 508-516.80/49833, S. 3, und Auskunft an das Verwaltungsgericht Hannover vom 4. Februar 2022, Gz. 508-516.80/54385, S. 3 f. Schutzsuchende werden zudem aus der Haft entlassen, wenn sie einen Asylantrag stellen und daraufhin Zugang zum regulären Asylverfahren erhalten. Vgl. United States Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2021, Romania, S. 18 f.; Asylum Information Database (AIDA), Country Report: Romania - 2021 Update, S. 132. (g) In Rumänien sind Folgeantragsteller von der Gewährung materieller Beihilfen ausgeschlossen. Vgl. Asylum Information Database (AIDA), Country Report: Romania - 2021 Update, S. 100. Entzieht sich ein Antragsteller dem Verfahren - z. B. indem er Rumänien vor dem Asylinterview verlässt und in einen anderen EU-Mitgliedstaat weiterreist -, gilt sein Antrag zwar nach 30 Tagen als stillschweigend zurückgezogen und das Verfahren wird geschlossen. Für nach Rumänien zurückgeführte Personen, die - wie der Kläger - zuvor nicht persönlich angehört wurden, wird das Asylverfahren aber fortgesetzt, ohne dass sie auf das Folgeverfahren verwiesen werden. Vgl. Asylum Information Database (AIDA), Country Report: Romania - 2021 Update, S. 66. (h) Gesetzlich ist ein Schutzmechanismus gegen Refoulement vorgesehen. Abschiebungen können nur durchgeführt werden, wenn die Rückkehrentscheidung nicht im Widerspruch zum Non-Refoulement-Prinzip steht. Vor einer Abschiebung ergeht eine Entscheidung, in der begründet wird, warum der Aufenthalt auf rumänischem Territorium verweigert wird. Gegen diese Entscheidung ist eine Beschwerde statthaft, die binnen zwei Tagen nach Zustellung einzulegen ist. Über diese entscheidet das für den Bezirk zuständige regionale Gericht („Regional Court“). Das Gesetz sieht Ausnahmen vom Non-Refoulement-Prinzip nur vor, wenn begründete Hinweise darauf hindeuten, dass Ausländer (einschließlich Schutzsuchende und anerkannte Flüchtlinge) beabsichtigen, terroristische Handlungen zu begehen oder den Terrorismus zu begünstigen. Schutzsuchende, die aus Gründen der nationalen Sicherheit für „unerwünscht“ erklärt wurden, werden bis zum Abschluss ihres Asylverfahrens in Gewahrsam genommen und dann abgeschoben. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Rumänien, 2. August 2022, S. 6; United States Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2021, Romania, S. 17 f.; Asylum Information Database (AIDA), Country Report: Romania - 2021 Update, S. 89. Soweit von einigen NGOs im Zusammenhang mit dem Non-Refoulement-Prinzip über kollektive Überstellungen nach Serbien berichtet wird, vgl. Nachweise im Bericht des Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (ACCORD), Anfragebeantwortung zu Rumänien: Lage von Flüchtlingen und Asylsuchenden: Polizeigewalt, Unterbringungssituation, Zustände in Quartieren, Zugang zu Rechtsberatung, 16. März 2020, S. 1, wonach das European Council on Refugees and Exiles (ECRE) von mehreren hundert Überstellungen im Jahr berichtet, jedoch dem Jesuit Refugee Service (JRS) keine kollektiven Überstellungen bekannt seien, finden sich keine Berichte darüber, dass im Asylverfahren befindliche Schutzsuchende ohne rechtsstaatliches Verfahren nach Serbien zurückgeführt worden wären. Nach Auskunft von AIDA handelte es sich um die Rückführung solcher Personen, die unmittelbar im Zusammenhang mit einer illegalen Grenzüberschreitung aufgegriffen, inhaftiert und nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Serbien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt überstellt worden sind. Vgl. Asylum Information Database (AIDA), Country Report: Romania - 2021 Update, S. 20 bis 23. (i) Ausgehend davon besteht für den Kläger nicht die Gefahr, bei einer Rückkehr nach Rumänien in eine Situation extremer materieller Not zu geraten. Ihm droht nicht die Gefahr, aufgrund der Einstellung seines Asylverfahrens als Folgeantragsteller behandelt und damit von staatlichen Leistungen ausgeschlossen zu werden. Nach seinem eigenen Vortrag hat er sich vor seiner von vornherein beabsichtigten Weiterreise nach Deutschland nur einen Tag in Rumänien aufgehalten und wurde noch nicht persönlich angehört. Somit ist zu erwarten, dass sein Asylverfahren nach der Rücküberstellung fortgesetzt und er staatliche Hilfen in Form von Unterkunft, finanziellen Beihilfen sowie Integrationsleistungen erhalten wird. Ebenfalls ist nicht zu erwarten, dass er unmittelbar nach seiner Überstellung in Haft genommen wird. Nach der Auskunftslage werden Dublin-Rückkehrer grundsätzlich nicht inhaftiert. Soweit er vorträgt, die rumänischen Behörden würden von einer Fluchtgefahr ausgehen, weil er das Staatsgebiet Rumäniens nach Asylantragstellung verlassen habe, begründet dies nicht die Gefahr einer Inhaftierung. Denn nach den vorstehend zitierten Auskünften werden nur solche Personen, bei denen Fluchtgefahr besteht, inhaftiert, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens - von Rumänien aus in andere Mitgliedstaaten - abgeschoben werden sollen. Diese Fallkonstellation trifft auf den von einem anderen Mitgliedstaat - hier Deutschland - nach Rumänien zurücküberstellten Kläger nicht zu. Soweit der Kläger Fälle von inhaftierten Minderjährigen vorträgt, begründet dies für ihn - abgesehen von den vorstehenden Ausführungen - schon deshalb keine besondere Gefahrensituation, weil er offensichtlich nicht minderjährig ist. Andere Vulnerabilitätsmerkmale sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insoweit war den Beweisanregungen des Klägers im Schriftsatz vom 13. September 2022 auf Einholung von Sachverständigengutachten bezüglich der Dauer der Inhaftierung von bis zu 18 Monaten nach rumänischem Recht, der Haftbedingungen für (Straf-)Gefangene sowie der Inhaftierung von Minderjährigen und anderen vulnerablen Personen nicht weiter nachzugehen. Die in diesem Schriftsatz genannten deutschsprachigen Erkenntnisse ziehen die vorstehenden Feststellungen nicht in Zweifel, zumal sie sich überwiegend auf dieselben Quellen (insb. Asylum Information Database (AIDA), JRS) beziehen. Ein Verstoß gegen das Non-Refoulement-Prinzip ist nicht zu befürchten. Die Fälle von Abschiebungen aus der Haft nach Serbien betreffen nach den vorstehenden Auskünften insbesondere Personen, die unmittelbar an der Grenze aufgegriffen und deshalb inhaftiert wurden. Da der Kläger im Rahmen des (förmlichen) Dublin-Verfahrens nach Rumänien überstellt würde, besteht für ihn diese Gefahr nicht. Soweit der Kläger auf die Inhaftierung und Abschiebung eines Klägers eines Parallelverfahrens nach Serbien verweist, ergibt sich für die Beurteilung systemischer Mängel nichts Abweichendes. Individuelle Erfahrungen sind zwar in begrenztem Umfang in die Gesamtwürdigung einzubeziehen. Vgl. zur Berücksichtigung von Erfahrungen des Betroffenen im Zielstaat BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 2014 - 10 B 35.14 -, Buchholz 402.25 § 27a AsylVfG Nr. 2 = juris, Rn. 6. Die Benennung eines Einzelfalls ohne Angabe weiterer konkreter Umstände zieht die Feststellungen auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnismittel jedoch nicht in Zweifel. Die Fallgestaltung des vom Kläger angeführten Parallelverfahrens unterscheidet sich von der vorliegenden zudem grundlegend: Der Asylantrag jenes Klägers war nach erfolglosem gerichtlichen Rechtsschutz in Rumänien unanfechtbar abgelehnt worden und er war ausreisepflichtig, bevor er nach Deutschland weiterreiste. Das Asylverfahren des Klägers im vorliegenden Verfahren kann jedoch - wie ausgeführt - fortgesetzt werden. Insofern sind auch die vom Kläger im Schriftsatz vom 13. September 2022 angegebenen Erkenntnisse zur Situation von Dublin-Rückkehrern, deren Asylverfahren in Rumänien bestandskräftig erfolglos beendet ist, für das vorliegende Verfahren unerheblich. Vor diesem Hintergrund war auch der weiteren im Schriftsatz des Klägers vom 13. September 2022 aufgeführten Beweisanregung auf Einholung eines Gutachtens zur Praxis der Abschiebungen nach Serbien nicht weiter nachzugehen. Soweit der Kläger im Übrigen vorträgt, der Wahrheitsgehalt staatlicher Auskünfte sei anzuzweifeln, ist dieser Vortrag unsubstantiiert. Abgesehen davon stützt der Senat seine Entscheidung auch auf Erkenntnisse nichtstaatlicher Organisationen. Soweit der Kläger auf Berichte und Auskünfte, von „sagwas.net“ aus dem Jahr 2015, einen Bericht der Fränkischen Zeitung vom 20. Januar 2015 und von Amnesty International von 2016 hinweist, sind diese Erkenntnismittel nicht (mehr) hinreichend aktuell, um die hier zitierten Erkenntnisse in Zweifel zu ziehen. (2) Auch nach einer unterstellten Zuerkennung des internationalen Schutzes in Rumänien droht dem Kläger kein Automatismus der Verelendung. Mit Beschluss vom 25. August 2022 hat der Senat entschieden, dass international Schutzberechtigte in Rumänien Zugang zu Bildung, Wohnungen, Erwachsenenbildung, Arbeit, öffentlicher Gesundheitsfürsorge und Sozialleistungen haben, so dass für den Fall der Rückkehr nicht die ernsthafte Gefahr einer erniedrigenden Behandlung i. S. d. Art. 4 GRCh oder Art. 3 EMRK droht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. August 2022 - 11 A 861/20.A -, juris m. w. N. An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Für den zu unterstellenden Fall einer Anerkennung als international Schutzberechtigter wird der Kläger insbesondere mit hoher Wahrscheinlichkeit in der Lage sein, sich aus eigenen durch Erwerbstätigkeit zu erzielenden Mitteln mit den für ein Überleben notwendigen Gütern zu versorgen. Er hat nach eigenen Angaben als Handwerker gearbeitet und so im Herkunftsland sich und seine Familie ernährt. Es ist zu erwarten, dass er dazu auch in Rumänien fähig sein wird. […]“ Die erkennende Kammer schließt sich diesen Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in Bezug auf den Kläger des vorliegenden Verfahrens an und macht sie sich vollumfänglich zu Eigen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Verhältnisse und Lebensbedingungen in Rumänien nach Ergehen der vorgenannten Entscheidung wesentlich verändert hätten. Es ist nicht erkennbar, dass dem Kläger, einem jungen und – mangels entgegenstehender Anhaltspunkte – offenbar arbeitsfähigen Mann mit beruflicher Vorerfahrung, der allein über Rumänien nach Deutschland gereist ist, aufgrund von besonderen persönlichen Eigenschaften oder Lebensumständen für den Fall seiner Rückkehr nach Rumänien gleichwohl eine Verletzung von Art. 4 GRCh oder Art. 3 EMRK drohen würde. Es steht auch nicht zu befürchten, dass der Kläger aufgrund der nach der Auskunft der rumänischen Behörden am 24. März 2021 erfolgten Schließung seiner Asylakte und damit mutmaßlichen Einstellung seines dortigen Asylverfahrens als Folgeantragsteller behandelt und damit von staatlichen Leistungen ausgeschlossen würde. Nach seinem Vorbringen gegenüber dem Bundesamt in seiner dortigen Anhörung am 19. März 2021 wurden ihm in Rumänien bislang lediglich Fingerabdrücke abgenommen, so dass davon auszugehen ist, dass er von den rumänischen Behörden noch nicht zu seinen Fluchtgründen angehört wurde. Hierfür spricht zudem der Umstand, dass der Kläger nach der Stellungnahme der rumänischen Behörden an das Bundesamt vom 1. April 2021 bereits Kurz nach seiner dortigen Asylantragstellung am 26. Januar 2021 aus dem Aufnahmezentrum geflüchtet sei. Somit ist zu erwarten, dass das Asylverfahren des Klägers nach seiner Rücküberstellung fortgesetzt und er staatliche Hilfen in Form von Unterkunft, finanziellen Beihilfen sowie Integrationsleistungen erhalten wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. September 2022 – 11 A 200/20.A –, juris, Rn. 123. e) Darüber hinaus ist im Falle einer eventuellen Anerkennung eines internationalen Schutzstatus in Rumänien, vgl. dazu, diesen Aspekt in die Prüfung einzubeziehen: BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 2019 – 2 BvR 721/19 –, juris; sowie EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 –, juris, Rn. 87 ff., nicht erkennbar, dass dem Kläger für diesen Fall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRCh drohen würde. Vgl. hierzu unter Auswertung verschiedener Erkenntnisquellen OVG NRW, Beschluss vom 25. August 2022 – 11 A 861/20.A –, juris m. w. N. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Kläger in der Lage sein wird, sich aus eigenen aus Erwerbstätigkeit zu erzielenden Mitteln mit den für ein Überleben notwendigen Gütern zu versorgen. Er hat in seiner Anhörung gegenüber dem Bundesamt angegeben, als Tagelöhner auf dem Bau gearbeitet zu haben. Der Kläger wird daher zur Überzeugung des Gerichts gerade im Hinblick auf die vergleichsweise gute wirtschaftliche Lage Rumäniens, vgl. hierzu erneut OVG NRW, Beschluss vom 25. August 2022 – 11 A 861/20.A –, juris, Rn. 89 ff. mit ausführlicher Begründung, in der Lage sein, in Rumänien eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Dass sich die Umstände in Rumänien zwischenzeitlich derart verändert hätten, dass eine Verelendung des Klägers im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten wäre, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. 2. Auch Ziffer 2. des angegriffenen Bescheides, in der festgestellt wird, dass im Falle des Klägers keine zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote in Bezug auf eine Abschiebung nach Rumänien gegeben sind, ist rechtmäßig. a) Die Voraussetzungen zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit den Vorschriften der Europäischen Menschenrechtskonvention sind nach den obigen Ausführungen nicht erfüllt. b) Auch ein erkrankungsbedingtes Abschiebungsverbot im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist im Falle des Klägers nicht gegeben. Nach der vorgenannten Regelung soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Konkret ist eine solche Gefahr, wenn der Betroffene mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit alsbald nach seiner Rückkehr in den Abschiebezielstaat in diese Lage geriete. Ob die Gefahr der Verschlechterung der Gesundheit durch die individuelle Konstitution des Ausländers bedingt oder mitbedingt ist, ist unerheblich. Eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben besteht auch dann, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation im Zielstaat zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist. Unerheblich ist indes, ob die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist (§ 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG). Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist (§ 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG). Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2019 – 13 A 3930/18.A –, juris, Rn. 309 ff. m.w.N. Darüber hinaus sehen § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG, auf die § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG verweist, vor, dass der Ausländer eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen muss. Dabei soll diese ärztliche Bescheinigung insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Vorstehendes zugrunde gelegt, hat der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der vorliegenden gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Zwar hat der Kläger im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 18a L 1618/21.A unter Vorlage einer ärztlichen Stellungnahme des Facharztes für Psychiatrie Dr. A.I. aus F. vom 7. Dezember 2021 geltend gemacht, dass er unter einer psychischen Erkrankung leide, aufgrund derer er reiseunfähig sei. Aus der vorgenannten Bescheinigung ergibt sich jedoch kein Anhalt dafür, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung (weiterhin) eine behandlungsbedürftige Erkrankung gegeben ist, welche dazu führen würde, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers im Falle einer Rückkehr nach Rumänien schwerwiegend oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Die Bescheinigung ist im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung bereits mehr als zweieinhalb Jahre alt, so dass sie nicht als Grundlage für die Bewertung des aktuellen gesundheitlichen Zustands des Klägers taugt, zumal davon auszugehen ist, dass seit Ausstellung der Bescheinigung eine Behandlung des Klägers – soweit eine solche erforderlich gewesen sein sollte – erfolgt ist, wodurch sich sein Gesundheitszustand verbessert haben dürfte. Dessen ungeachtet genügt die vorgelegte Bescheinigung nicht den für die substantiierte Darlegung einer behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankung zu stellenden Mindestanforderungen. Dabei ist regelmäßig ein fachärztliches Attest erforderlich, aus dem sich nachvollziehbar ergeben muss, auf welcher Grundlage der Arzt zu seiner Diagnose gelangt ist und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt, mit Angaben zum Behandlungsverlauf, zur Befunderhebung, zur Schwere der Krankheit und zur Behandlungsbedürftigkeit. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. März 2017 – 19 A 2461/14.A –, juris, Rn. 17. Diesen Anforderungen entspricht die vorgelegte Bescheinigung von Dr. A.I. vom 7. Dezember 2021 nicht. Der Inhalt der Bescheinigung beschränkt sich auf eine kurze Beschreibung des Klägers und seines gezeigten Verhaltens, enthält jedoch keine Angaben über eine substantiierte Exploration des gesundheitlichen/psychischen Zustands des Klägers, zumal eine solche angesichts der erwähnten „Ein-Wort-Sätze“ des Klägers bei der Konsultation des Arztes praktisch nicht möglich war. 3. Des Weiteren ist auch die in Ziffer 3. des angefochtenen Bescheides enthaltene Abschiebungsanordnung nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage für diese ist § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Danach ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) an, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Abschiebung des Klägers zeitnah tatsächlich nicht möglich oder rechtlich nicht zulässig sein könnte. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Angabe in der ärztlichen Bescheinigung von Dr. A.I. vom 7. Dezember 2021, wonach bei einer Abschiebung des Klägers suizidale Handlungen zu erwarten seien und der Kläger (deshalb) reiseunfähig sei. Wie bereits in Bezug auf ein erkrankungsbedingtes Abschiebungsverbot ausgeführt, ist die Bescheinigung angesichts ihres Alters von mehr als zweieinhalb Jahren nicht tauglich, um als Grundlage für eine Bewertung des gesundheitlichen Zustands des Klägers im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung zu dienen. Zudem wird die Prognose einer bestehenden Suizidalität nicht nachvollziehbar dargelegt und nicht erörtert, ob eine solche – sollte sie tatsächlich gegeben sein – durch eine Begleitung von medizinischen Fachpersonal bei einer Abschiebung entgegengewirkt werden kann. 4. Schließlich ist auch die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 AufenthG (Ziffer 4. des Bescheides) rechtmäßig. Die Beklagte kann das Einreise- und Aufenthaltsverbot grundsätzlich auf bis zu fünf Jahre befristen (§ 11 Abs. 3 AufenthG). Die Befristung auf 9 Monate ab dem Tag der Abschiebung lässt Ermessensfehler nicht erkennen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung.