Urteil
6 K 717/22
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2024:0109.6K717.22.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt die Klägerin.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar, für den Beigeladenen jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt die Klägerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar, für den Beigeladenen jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über einen dem Beigeladenen genehmigten und inzwischen errichteten rückwärtigen Anbau. Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks A. X. .. (Gemarkung M. Flur .., Flurstück ..), der Beigeladene Eigentümer des benachbarten Grundstücks A. X. 10 (Gemarkung M. , Flur .., Flurstück ..) in M. . Die mehr als 41 Meter tiefen und mehr als 11 Meter breiten Grundstücke sind mit einem Doppelhaus sowie jeweils einem Garagengebäude bebaut. Das traufständige, ca. 14 Meter breite, ca. 9,5 Meter tiefe und ca. 13 Meter hohe Wohnhaus verfügt über zwei vollständige Geschosse sowie ein Dachgeschoss mit vorderem und rückwärtigem Zwerchhaus nebst Spitzboden unter einem Walmdach. Beide Doppelhaushälften weisen überdies straßenseitig teilweise überdachte Hauseingangstreppen und auf der nach Nordwesten ausgerichteten Rückseite eingeschossige Anbauten auf. Die Doppelhaushälfte der Klägerin verfügt hier überdies über eine überdachte Terrasse. Ein Bebauungsplan existiert für das Gebiet nicht. Die streitgegenständlichen Grundstücke sind allerdings von einer Innenbereichssatzung erfasst. Weitere Einzelheiten zeigt der nachfolgende Kartenausschnitt, in dem das streitgegenständliche Vorhaben noch nicht berücksichtigt ist: An dieser Stelle befindet sich in der Originalentscheidung eine Skizze Am 15. September 2021 stellte der Beigeladene einen Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung für den Umbau seiner Doppelhaushälfte durch Abbruch des rückwärtigen Anbaus („Scheune“) und Errichtung eines neuen eingeschossigen Anbaus. Der Bauantrag sah vor, den bisherigen gemeinsamen Anbau auf der Rückseite zu entfernen, soweit er auf dem Grundstück des Beigeladenen aufstand, und einen neuen eingeschossigen und unterkellerten Anbau zu errichten. Dieser sollte 7,15 m breit und 4,13 m tief sein und ein Schlafzimmer enthalten. A. Garten sollten der Kellerraum durch einen entsprechenden Treppenabgang und das hier rund anderthalb Meter über dem Gelände liegende Erdgeschoss des Anbaus durch eine Rampe erschlossen werden. Auch auf der Vorderseite des Gebäudes sollte eine Rampe zu der etwa 80 cm hohen Plattform vor dem Hauseingang errichtet werden. Mit Bescheid vom 24. Januar 2022 wurde die Baugenehmigung antragsgemäß erteilt. In den grüngestempelten, diesbezüglich nicht ganz widerspruchsfreien Bauvorlagen wurde durch Streichung der entsprechenden Darstellung in einer Ansichtszeichnung klargestellt, dass das Anlegen einer Dachterrasse auf dem Anbau nicht von der Baugenehmigung erfasst ist. Am 10. Februar 2022 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus: Die ohne ihre Zustimmung erteilte Baugenehmigung sei rechtswidrig. Die Bauvorlagen seien schon nicht prüffähig gewesen, weil die erforderlichen Unterschriften nicht vollständig gewesen seien und einzelne Angaben gefehlt hätten. Das genehmigte Bauvorhaben verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Es fehle bereits an einem Bedürfnis dafür, den vorhandenen „Schuppen“ durch eine Erweiterung des Wohngebäudes zu ersetzen. Bei ihrer „unteren Fensterlage“ entstehe durch den Neubau ein nicht hinnehmbarer Schattenwurf, so dass das anliegende Zimmer im Dunkeln liege. Auch habe der Anbau eine erdrückende Wirkung. Ferner werde das bisherige Satteldach des rückwärtigen Anbaus „halbiert“, was optisch den Eindruck der Willkür hervorrufe. Außerdem würden die bislang exakt symmetrische Gestaltung des Gesamtgebäudes und damit der Doppelhauscharakter durch den genehmigten Anbau aufgehoben. Es gebe keinerlei Vorbilder für diese Umgestaltung in der Umgebung. Auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung und hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche überschreite der Anbau den Rahmen der Umgebungsbebauung. Der Wert ihres Grundstücks werde durch das Bauvorhaben herabgesetzt. Dieses halte schließlich auch die Vorgaben des Abstandsflächenrechts nicht ein. Das vor der rückwärtigen Tür des Anbaus zu errichtende Podest nebst Rampe sei insbesondere nicht nach § 6 Abs. 6 Bauordnung NRW privilegiert, weil es sich nicht um ein „Bauteil“ handele. Soweit das Ableiten von Niederschlagswasser auf ihre eigene Dachfläche durch die nach Klageerhebung erfolgte Modifizierung des Vorhabens ausgeschlossen werde, verstoße die Anlage des Beigeladenen gegen das Wasserrecht und die kommunale Entwässerungssatzung, weil die ordnungsmäße Verwendung des abgeleiteten und aufgefangenen Niederschlagswassers auf dem Grundstück nicht nachgewiesen sei. Während des Klageverfahrens ist dem Beigeladenen eine erste Nachtragsbaugenehmigung vom 29. Juni 2022 erteilt worden, mit welcher zusätzliche Fenster in der südwestlichen, vom Grundstück der Klägerin abgewandten Außenwand des Anbaus genehmigt worden sind. Mit Nachtragsgenehmigung vom 4. September 2023 ist dem Beigeladenen eine Änderung der Dachentwässerung dahingehend erteilt worden, dass das auf dem abgeschrägten, der Klägerin zugewandten Ende des Anbaus anfallende Niederschlagswasser über eine Aufdachrinne abgefangen und in einen Regenwasserbehälter abgeleitet wird. Die Klägerin beantragt, die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 24. Januar 2022 - Az. 00957.21-05 - für Umbaumaßnahmen an einer Doppelhaushälfte mit einem Anbau und Abbruch einer Scheune in der Gestalt der Nachtragsgenehmigung vom 4. September 2023 (3. Nachtrag – Dachentwässerung) - Az. 00818-23-05 - auf dem Grundstück Gemarkung M. , Flur .., Flurstück .., A. X. .., ….. M. , aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt zur Begründung vor: Die fehlenden Unterschriften seien inzwischen nachgeholt worden. Das Vorhaben füge sich hinsichtlich aller relevanten Merkmale in die maßgebliche Umgebung ein. Es sei überdies auch nicht rücksichtslos. Auf die Beibehaltung von Symmetrie bestehe kein Anspruch. Auch bei Doppelhäusern sei nicht erforderlich, dass beide Hälften vollständig spiegelbildlich blieben. Die Belichtungssituation werde sich nicht, jedenfalls nicht in unzumutbarem Ausmaß, verschlechtern. Auch eine erdrückende Wirkung sei nicht zu erwarten. Schließlich sei festzustellen, dass sowohl die Terrassenüberdachung als auch der als Küche genutzte Anbau jedenfalls nicht der Genehmigungslage entspreche. Der Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat verbindlich erklärt, dass die Baugenehmigung nur in der Fassung des 3. Nachtrags ausgenutzt wird. Im Übrigen macht er sich den Vortrag der Beklagten zu eigen und führt ergänzend aus: Er habe durch die Abschrägung des Daches des Anbaus das ihm Mögliche getan, um eine Beeinträchtigung der Belichtung so gering wie möglich zu halten. Der Einzelrichter hat am 5. Juni 2023 einen Ortstermin durchgeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Terminsprotokoll Bezug genommen. Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 24. Januar 2022 in der Fassung der Nachtragsgenehmigungen vom 29. Juni 2022 und vom 4. September 2023 ist hinsichtlich nachbarschützender Vorschriften rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Ein Nachbar kann nur dann erfolgreich gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung vorgehen, wenn diese gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts verstößt und eine Befreiung von diesen Vorschriften nicht vorliegt oder unter Berücksichtigung nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen. Ob das Vorhaben objektiv, d. h. hinsichtlich derjenigen Vorschriften, die nicht nachbarschützend sind, rechtmäßig ist, ist dagegen im Nachbarverfahren unerheblich. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist insoweit grundsätzlich der Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung. Spätere Änderungen zu Lasten des Bauherrn bleiben außer Betracht, nachträgliche Änderungen zu seinen Gunsten sind allerdings zu berücksichtigen. Vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 2023 - 10 A 2094/20 -, juris (Rn. 39), mit weiteren Nachweisen. Gemessen an diesem Maßstab ist die angefochtene Baugenehmigung nicht zu beanstanden. 1. Ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts ist nicht erkennbar. a) Soweit die Klägerin vorträgt, dass Teile der Bauvorlagen bei Erteilung der Baugenehmigung nicht die erforderlichen Unterschriften aufgewiesen hätten, kann dies nicht A. Erfolg der Klage führen. Zwar sind der Bauantrag und die Bauvorlagen gemäß § 70 Abs. 3 Bauordnung (BauO) NRW 2018 von dem Bauherrn bzw. dem Entwurfsverfasser zu unterschreiben. Bei dieser Vorgabe handelt es sich indes um eine rein verfahrensrechtliche, nicht nachbarschützende Regelung. Dasselbe gilt für die Rüge der Klägerin, die Rampe an der Rückseite des Anbaus und das zugehörige Podest vor der Eingangstür seien nicht entsprechend den Anforderungen der Bauprüfverordnung vermaßt. Zu einer Nachbarrechtsverletzung kann ein derartiger Verstoß erst dann führen, wenn sich infolge der Ungenauigkeit der Bauvorlagen nicht hinreichend beurteilen lässt, ob das Vorhaben die maßgeblichen nachbarschützenden Vorschriften des materiellen Baurechts einhält. Vgl. zu beiden Aspekten nur VG Köln, Urteil vom 23. September 2015 - 23 K 2782/14 -, juris (Rn. 20); Jacob, in: Boeddinghaus/Hahn/Schulte u.a., BauO NRW, § 54 Rn. 6. b) Auch die Vorgaben des Abstandsflächenrechts werden durch das genehmigte Vorhaben im Ergebnis gewahrt. Gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 BauO NRW 2018 sind vor den Außenwänden von Gebäuden grundsätzlich Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten und diese Abstandsflächen müssen gemäß § 6 Abs. 2 S. 1 BauO NRW 2018 auf dem Grundstück selbst, dürfen also nicht auf einem Nachbargrundstück liegen. Dem streitgegenständlichen Anbau selbst stehen diese Vorgaben indes nicht entgegen. Nicht erforderlich sind Abstandsflächen nämlich gemäß § 6 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 BauO NRW 2018 vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden darf und gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls ohne Grenzabstand gebaut wird. Aus diesem Grund braucht der streitgegenständliche Anbau keinen Abstand zu dem Grundstück der Klägerin einzuhalten. Denn planungsrechtlich darf vorliegend ohne Grenzabstand gebaut werden. Es handelt sich um unbeplanten Innenbereich im Sinne von § 34 Baugesetzbuch (BauGB) und die nähere Umgebung ist ausnahmslos von offener Bauweise geprägt. Dies lässt eine grenzständige Bebauung in Form von Doppelhäusern und Hausgruppen zu (vgl. § 22 Abs. 2 Baunutzungsverordnung - BauNVO). Es ist auch gesichert, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls grenzständige Bebauung vorhanden ist. Denn hier steht die Doppelhaushälfte der Klägerin einschließlich eines grenzständigen rückwärtigen Anbaus auf. Ob dieser Anbau hinsichtlich Tiefe und Höhe vollständig mit dem streitgegenständlichen Vorhaben des Beigeladenen übereinstimmt, ist unerheblich. Denn für eine „Anbausicherung“ im Sinne von § 6 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 BauO NRW 2018 genügt, dass das auf dem Nachbargrundstück vorhandene Gebäude und der geplante Neubau sich auf einer nennenswerten Länge überdecken; ein in Höhe und Tiefe dem Bauvorhaben entsprechender Grenzanbau auf dem Nachbargrundstück ist hingegen nicht erforderlich. Vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 2023 - 10 A 2094/20 -, juris (Rn. 78), und Beschluss vom 26. Oktober 2023 - 7 B 819/23 -, juris (Rn. 7), jeweils m.w.N. Auch das auf der Rückseite des Anbaus genehmigte Podest vor der Eingangstür und die zu ihm führende Rampe verstoßen nicht gegen das Abstandsflächenrecht. Denn sie sind nach § 6 Abs. 6 BauO NRW 2018 privilegiert und bleiben bei der Bestimmung der Abstandsflächen außer Betracht. Allerdings ist die in der früheren Bauordnung enthaltene Privilegierung von das Erdgeschoss erschließenden Hauseingangstreppen und ihren Überdachungen (§ 6 Abs. 7 Nr. 1 BauO NRW 2000), unter die man wohl auch die vorstehend zu prüfende Konstruktion – zumindest analog – hätte fassen können, in der jetzt geltenden Bauordnung 2018 nicht mehr enthalten. Mit dieser Änderung wollte der Gesetzgeber aber wohl keine Verschärfung des Abstandsflächenrechts bewirken. Die Novelle sollte die Vorschrift vielmehr an den Text der aktuellen Musterbauordnung der Bauministerkonferenz anpassen. So ausdrücklich der Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-Drs. 17/2166, S. 104. Festzustellen ist im Übrigen, dass die frühere Bauordnung die Hauseingangstreppen samt Überdachungen gegenüber hervortretenden „untergeordneten Bauteilen“ bevorzugte, indem diese zwei Meter, jene hingegen nur anderthalb Meter Abstand zur gegenüberliegenden Grundstücksgrenze einhalten mussten. Da die Bauordnung 2018 nun auch für untergeordnete Bauteile nur noch einen Mindestabstand von anderthalb Metern verlangt, war die Regelung der Hauseingangstreppen in einem eigenen Privilegierungstatbestand jedenfalls aus diesem Grund nicht mehr notwendig. Diese Überlegungen sprechen dafür, Hauseingangstreppen nunmehr unter den Begriff des untergeordneten Bauteils nach § 6 Abs. 6 Nr. 1 BauO NRW 2018 zu subsumieren. So im Ergebnis Radeisen, in Boeddinghaus/Hahn/Schulte u.a., BauO NRW, § 6 Rn. 506, und für das dortige Landesrecht Kraus, in: Busse/Kraus, Bayerische Bauordnung, Stand: Oktober 2023, Art. 6 Rn. 413; dazu neigend wohl auch BeckOK Bauordnungsrecht NRW/ Kockler, 16. Edition (Stand: 1.9.2023), § 6 Rn. 120; ebenso ferner die durch das zuständige Landesministerium zur BauO NRW 2018 veröffentlichte „Handlungsempfehlung“ (dort S. 17). Folgt man dieser Sichtweise, wozu das Gericht neigt, so handelt es sich bei dem vorliegend in Rede stehenden Podest nebst Rampe ebenfalls um ein Bauteil. Dieses ist auch zweifellos untergeordnet und tritt in seinen wesentlichen Teilen nicht mehr als anderthalb Meter vor die Hauswand. Bezieht man den unteren, niedrigeren Teil der Rampe mit ein, so tritt das Bauwerk zwar mehr als anderthalb Meter vor die Außenwand des Anbaus. Dies ist aber ohne weiteres abweichungsfähig im Sinne von § 6 Abs. 14 BauO NRW 2018. Denn die Schutzziele des Abstandsflächenrechts werden durch diesen Teil des Bauwerks, der weit weniger als einen Meter hoch ist (vgl. § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BauO NRW 2018) und deutlichen Abstand zu beiden seitlichen Grundstücksgrenzen wahrt, erkennbar nicht beeinträchtigt und das Anlegen einer mit dem Rollstuhl befahrbaren Rampe anstelle einer Treppe dient objektiv dem Ziel einer barrierefreien Nutzbarkeit des Gebäudes, das ausweislich der verschiedenen die Barrierefreiheit fördernden Normen des öffentlichen und privaten Rechts inzwischen als allgemeines, der entsprechenden Wertentscheidung in Art. 3 Abs. 3 S. 2 Grundgesetz folgendes Rechtsprinzip anzusehen ist, vgl. BeckOK Bauordnungsrecht NRW/Henke, 16. Edition (Stand: 1.9.2023), § 49 Rn. 2.1 und 11, und in eine Abweichungsentscheidung einzufließen hat. Ein Ermessensspielraum dürfte hier nicht verbleiben. Legte man den Begriff des „Bauteils“ enger aus und nähme Hauseingangstreppen und ähnliche Konstruktionen aus dem Anwendungsbereich heraus, so wäre die streitgegenständliche Konstruktion als „Vorbau“ anzusehen. So für das dortige Landesrecht BeckOK Bauordnungsrecht Bayern/Schönefeld, 27. Edition (Stand: 1.10.2023), Art. 6 Rn. 186 (mit dem Hinweis, da die Bayerische Bauordnung für Bauteile keinerlei Maßbegrenzungen enthalte, sei der Begriff eng auszulegen). Als Vorbau wäre die streitgegenständliche Konstruktion zwar nicht nach § 6 Abs. 6 Nr. 2 BauO NRW 2018 privilegiert, weil sie mehr als ein Drittel der Breite der Rückwand des Anbaus in Anspruch nimmt. Sie wäre aber als ein deutlich untergeordneter Vorbau von § 6 Abs. 6 Nr. 3 BauO NRW 2018 erfasst und daher bei der Bemessung der Abstandsflächen außer Betracht zu lassen. Ob der genehmigte Anbau einer Rampe an das rund 80 cm hohe (bestehende) Podest vor dem straßenseitigen Eingang des Gebäudes überhaupt Gegenstand der Klage ist, ist unklar. Die Klägerin hat insoweit jedenfalls keine Einwände geltend gemacht. Letztlich gilt für diese Konstruktion indes das Gesagte. Sie dürfte als Bauteil grundsätzlich von der Privilegierung des § 6 Abs. 6 Nr. 1 BauO NRW 2018 erfasst sein. Die geringfügige Überschreitung des zulässigen Ausmaßes ist aus den genannten Gründen ersichtlich abweichungsfähig und verletzt daher keine Nachbarrechte. c) Auch ein Verstoß gegen § 13 BauO NRW 2018, dem zufolge bauliche Anlagen unter anderem so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein müssen, dass durch Wasser und Feuchtigkeit Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen, ist jedenfalls nach der Erteilung der 3. Nachtragsgenehmigung vom 4. September 2023 und der verbindlichen Erklärung des Beigeladenen, das Vorhaben nur in Gestalt dieser Nachtragsgenehmigung zu verwirklichen, nicht festzustellen. In ihrer Ursprungsfassung ermöglichte die Baugenehmigung ein Vorhaben, bei dem ein Teil des Niederschlagswassers von dem genehmigten Anbau auf das Grundstück der Klägerin, nämlich auf die Dachfläche des dortigen rückwärtigen Anbaus abgeleitet wird. Durch die nun A. Bestandteil der Genehmigung gemachte und auch bereits angebrachte Aufdachrinne wird eine solche Ableitung unterbunden. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass diese Konstruktion ihren Zweck nicht erfüllen kann, hat die Klägerin nicht vorgebracht und sie sind für das Gericht auch nicht ersichtlich. Dabei ist zu bedenken, dass ein Großteil der Dachfläche des genehmigten Anbaus über die an dessen Rückseite angebrachte und über ein Fallrohr an die Kanalisation angeschlossene Regenrinne entwässert wird. Lediglich der unmittelbar an der Grenze befindliche, 80 cm breite Streifen, der aus Rücksicht auf die Belichtung des Grundstücks der Klägerin abgeschrägt ist, wird über die nun nachträglich angebrachte Aufdachrinne entwässert. Den in diesem Zusammenhang von der Klägerin geltend gemachten Verstößen gegen das Wasserrecht und die kommunale Entwässerungssatzung braucht die Kammer nicht nachzugehen. Denn die in Rede stehenden Vorschriften über die Versickerung von Niederschlagswasser auf dem eigenen Grundstück entfalten keine nachbarschützende Wirkung. Im Übrigen ist zu konstatieren, dass der Stadtbetrieb Abwasserbeseitigung der Beklagten die nun A. Bestandteil der Baugenehmigung gemachte Lösung ausdrücklich genehmigt hat. 2. Auch ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts ist nicht festzustellen. Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Bauvorhaben, sofern ein Bebauungsplan nicht existiert, gemäß § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Diese Voraussetzungen dürften vorliegend erfüllt sein. Das gilt insbesondere für die bei einem rückwärtigen Anbau besonders bedeutsame Frage der überbaubaren Grundstücksfläche, namentlich der Bebauungstiefe (vgl. § 22 Abs. 4 BauNVO). Denn schon das Gebäude „A. X. ..“, das über einen vergleichbaren rückwärtigen Anbau verfügt, stellt ein taugliches Vorbild für das streitgegenständliche Bauvorhaben dar. Auch die Gebäude „A. X. ..“ und „A. X. ..“ weisen im Übrigen Bebauungstiefen von weit über fünfzehn Metern auf. Letztlich braucht die Kammer aber nicht abschließend zu entscheiden, ob sich das Vorhaben in jeder Hinsicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Denn § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB entfaltet nur teilweise nachbarschützende Wirkung. Auf einen Verstoß gegen § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB kann sich der Nachbar nur dann berufen, wenn mit ihm eine Verletzung des in dem Tatbestandsmerkmal des „Einfügens“ enthaltenen Gebots der Rücksichtnahme einhergeht. Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 14. Januar 2021 - 10 B 1891/20 -, juris (Rn. 4), mit weiteren Nachweisen. Das Gebot der Rücksichtnahme soll angesichts der gegenseitigen Verflechtungen der baulichen Situation benachbarter Grundstücke einen angemessenen planungsrechtlichen Ausgleich schaffen, der einerseits dem Bauherrn ermöglicht, was von seiner Interessenlage her verständlich und unabweisbar ist und andererseits dem Nachbarn erspart, was an Belästigungen und Nachteilen für ihn unzumutbar ist. Die Beachtung des Rücksichtnahmegebots soll gewährleisten, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass Konflikte möglichst vermieden werden. Die sich daraus ergebenden Anforderungen sind im Einzelfall festzustellen, wobei die konkreten Umstände zu würdigen, insbesondere die gegenläufigen Interessen des Bauherrn und des Nachbarn in Anwendung des Maßstabes der planungsrechtlichen Zumutbarkeit gegeneinander abzuwägen sind. Dabei kann desto mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, desto weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit dem Bauvorhaben verfolgten Interessen sind. Vgl. nur BVerwG, Urteile vom 25. Februar 1977 - 4 C 22.75 -, BVerwGE 52, 122 ff., vom 18. Mai 1995 - 4 C 20.94 -, BVerwGE 98, 235 ff., und vom 29. November 2012 - 4 C 8.11 -, BVerwGE 145, 145 ff.; Uechtritz, Das baurechtliche Rücksichtnahmegebot: Konkretisierung durch Fallgruppenbildung, DVBl. 2016, 90 ff., mit weiteren Nachweisen. Gemessen an diesem Maßstab hält die Kammer das streitgegenständliche Bauvorhaben nicht für rücksichtslos. a) Der Auffassung der Klägerin, nach Durchführung des genehmigten Bauvorhabens bildeten die Gebäudehälfte des Beigeladenen und ihre eigene Gebäudehälfte kein Doppelhaus mehr, so dass sich das Vorhaben nicht nach § 34 Abs. 1 BauGB in die durch offene Bauweise geprägte Umgebung einfüge und damit zugleich zu ihren Lasten gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoße, vermag das Gericht sich nicht anzuschließen. Richtig ist allerdings, dass die nähere Umgebung, die sich hinsichtlich des Merkmals der Bauweise aus den Grundstücken nordwestlich der Straße „A. X. “, südwestlich der „L.-----straße “ sowie beidseits der Straßen „C.-----weg “ und „J. X1.-----grund zusammensetzen dürfte, ausnahmslos aus Einzelhäusern, Doppelhäusern und Hausgruppen im Sinne von § 22 Abs. 2 BauNVO besteht, also durch offene Bauweise geprägt ist. Auch der Doppelhauscharakter des Gebäudes der Klägerin und des Beigeladenen wird indes durch das genehmigte Änderungs- und Erweiterungsvorhaben des Beigeladenen nicht in Frage gestellt. Ein Doppelhaus ist gegeben, wenn zwei Gebäude derart zusammengebaut sind, dass sie einen Gesamtbaukörper bilden. Nicht erforderlich ist insoweit, dass die Doppelhaushälften gleichzeitig errichtet worden sind. Ebenso wenig ist erforderlich, dass sie deckungsgleich bzw. spiegelbildlich sind. Unschädlich ist auch, dass sie an der gemeinsamen Grundstücksgrenze versetzt oder gestaffelt aneinandergebaut sind. Kein Doppelhaus bilden allerdings zwei Gebäude, die sich zwar an der gemeinsamen Grundstücksgrenze noch berühren, aber als zwei selbständige Baukörper erscheinen. Um ein Doppelhaus zu bilden, müssen sie vielmehr in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinandergebaut sein. Insoweit enthält das Erfordernis einer baulichen Einheit nicht nur ein quantitatives, sondern auch ein qualitatives Element. In welchem Umfang die Hälften an der Grenze zusammengebaut sein müssen, lässt sich weder abstrakt-generell noch mathematisch prozentual festlegen. Maßgeblich sind vielmehr die Umstände des Einzelfalls. Grundlegend zu alledem BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 - 4 C 12.98 -, BVerwGE 110, 355 ff.; vgl. etwa auch BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 - 4 C 12.14 -, juris (Rn. 10 ff.), und Beschluss vom 14. September 2015 - 4 B 16.15 -, juris (Rn. 5 und 7); OVG NRW, Urteil vom 19. April 2012 - 10 A 1035/10 -, juris (Rn. 27 ff.), und Beschluss vom 19. September 2023 - 10 B 591/23 -, juris (Rn. 7 f.), m.w.N. Gemessen an diesen Maßstäben handelt es sich bei dem Wohnhaus „A. X. ../..“ ohne Zweifel auch nach Umsetzung des streitgegenständlichen Bauvorhabens um ein Doppelhaus. Der ca. 14 Meter breite, ca. 9,5 Meter tiefe und ca. 13 Meter hohe Hauptbaukörper, der über ein teilweise oberhalb der Geländeoberfläche liegendes Kellergeschoss, zwei vollständige Geschosse sowie ein Dachgeschoss mit vorderem und rückwärtigem Zwerchhaus nebst Spitzboden unter einem Walmdach verfügt, ist äußerlich praktisch vollständig spiegelbildlich gebaut. Beide Gebäudehälften weisen straßenseitig überdachte und teilweise eingehauste Hauseingangstreppen auf. Auf der Rückseite verfügen beide Gebäudehälften über eingeschossige Anbauten. Während die Doppelhaushälfte des Beigeladenen nach Durchführung des Vorhabens über einen massiven Anbau über die gesamte Breite verfügt, steht auf der Seite der Klägerin nur ein schmaler massiver Anbau an der Grenze auf. Die restliche Breite der Gebäudehälfte wird hier von einer an die Rückwand des Hauses anschließenden Terrassenüberdachung eingenommen. Selbst wenn es diese Terrassenüberdachung nicht gäbe, bliebe es bei dem Befund, dass beide Haushälften an der Grenze nahezu vollständig aneinandergebaut sind und dass der Gesamtbaukörper in weiten Teilen spiegelbildlich errichtet ist. Der Eindruck, dass es sich um zwei selbständige Baukörper handelt, liegt denkbar fern; von einer Aufhebung des Doppelhauscharakters kann nicht die Rede sein. b) Auch in sonstiger Hinsicht ist das genehmigte Bauvorhaben nicht als in bauplanungsrechtlicher Weise rücksichtslos anzusehen. Dies gilt zunächst für die von der Klägerin im Ortstermin besonders hervorgehobene Frage der Belichtung ihrer rückwärtigen Fenster. Insoweit ist festzustellen, dass sich die Belichtungssituation durch die Umsetzung des Vorhabens kaum ändern wird. Mit unmittelbarer Sonneneinstrahlung kann die Klägerin angesichts der Ausrichtung der Gebäuderückwand nach Nordwesten ohnehin nur in einem Teil des Jahres und hier frühestens ab den Nachmittagsstunden rechnen. Zu den entsprechenden Zeiten wird die Sonneneinstrahlung (insbesondere auf die Terrasse) sodann vor allem durch den eigenen Anbau der Klägerin an der gemeinsamen Grundstücksgrenze unterbrochen. Durch die Erhöhung des Anbaus des Beigeladenen (und den Wegfall der Abwalmung am hinteren Ende) ist dieser Effekt geringfügig verstärkt, weil der Anbau des Beigeladenen nun über den eigenen Anbau der Klägerin hinausragt. Allerdings beträgt die Differenz nicht wesentlich mehr als einen halben Meter und dadurch, dass das Dach des Anbaus an der Grenze abgeschrägt auf den First des Anbaus der Klägerin zuläuft, wird das Problem der Verschattung nochmals deutlich entschärft. Die in der Akte vorhandenen, teilweise von ihr selbst vorgelegten Fotos (z. B. Bl. 157 der GA) belegen, dass das nächstgelegene Fenster der Klägerin auch nach Umsetzung des Bauvorhabens bei entsprechendem Sonnenstand weiterhin unmittelbare Sonneneinstrahlung genießt. Die nach alledem überschaubare Verschlechterung der Situation hat die Klägerin hinzunehmen. Das Gebot der Rücksichtnahme fordert nicht, dass alle Fenster eines Hauses oder alle Teile eines Gartens optimal durch Sonneneinstrahlung belichtet werden. In einem bebauten innerstädtischen Wohngebiet muss vielmehr immer damit gerechnet werden, dass Nachbargrundstücke innerhalb des durch das Bauplanungs- und das Bauordnungsrecht vorgegebenen Rahmens baulich ausgenutzt werden und es durch eine Bebauung zu einer Verschattung des eigenen Grundstücks oder von Wohnräumen kommt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Februar 2009 - 10 B 1713/08 -, BauR 2009, 775, und vom 29. August 2011 - 2 B 940/11 -; Urteil vom 30. Mai 2017 - 2 A 130/16 -, juris (Rn. 57 ff.), mit weiteren Nachweisen. Insoweit ist im Übrigen regelmäßig auch keine rechnerische „Verschattungsanalyse“ erforderlich. Können die Auswirkungen eines Bauvorhabens auf die Belichtung des Nachbargrundstücks – wie vorliegend – anhand von Karten, Luftbildern und Fotos sowie eines Ortstermins hinlänglich eingeschätzt werden, so reicht dies für die Prüfung des Rücksichtnahmegebotes aus. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 1. März 2023 - 2 A 2099/21 -, juris (Rn. 29). Für die Einblickmöglichkeiten von dem neuen Anbau auf das Grundstück der Klägerin gilt im Ergebnis dasselbe. Grundstückseigentümer in bebauten innerstädtischen Wohngebieten haben es grundsätzlich hinzunehmen, dass Grundstücke innerhalb des Rahmens baulich genutzt werden, den das Bauplanungsrecht und das Bauordnungsrecht vorgeben, und dass es dadurch auch zu Einsichtnahmemöglichkeiten kommt, die in bebauten Gebieten üblich sind. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 11. September 2018 - 7 B 918/18 -, juris. Für die Klägerin relevant ist insoweit am ehesten die Möglichkeit, von dem neu geschaffenen Podest vor der rückwärtigen Tür des Anbaus auf ihr Grundstück zu blicken. Die Kammer hält aber auch dies im Ergebnis nicht für rücksichtslos. Denn das Podest ist lediglich für eine Nutzung zur Erschließung des gartenseitigen Eingangs genehmigt und wegen seiner sehr begrenzten Ausmaße bietet es sich auch faktisch nicht dafür an, es als Außenwohnfläche oder in sonstiger Weise A. längeren Verweilen zu nutzen. Verschärft würde sich die Frage der Zumutbarkeit von Einblickmöglichkeiten stellen, wenn auf dem genehmigten Anbau eine Dachterrasse angelegt würde, wie ursprünglich angedacht. Eine solche Dachterrasse ist jedoch eindeutig nicht Gegenstand der erteilten Baugenehmigung. Dass der genehmigte Anbau des Beigeladenen, der für sie weitgehend hinter ihrem eigenen Anbau verborgen ist, keine „erdrückende Wirkung“ auf das Grundstück der Klägerin hat, liegt nach Auffassung des Gerichts auf der Hand. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, da dieser einen Sachantrag gestellt und sich damit gemäß § 154 Abs. 3 VwGO seinerseits einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 709 und 711 Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO. B e s c h l u s s : Der Streitwert wird auf 10.000,- Euro festgesetzt. G r ü n d e: Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich innerhalb eines Streitwertrahmens in Nachbarstreitigkeiten von 7.500,- € bis 15.000,- € (Empfehlung im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit) bzw. regelmäßig 7.500,- € bis 20.000,- € (Empfehlung im Streitwertkatalog der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts NRW) angemessen an dem Interesse der Klägerin an der begehrten Aufhebung der Baugenehmigung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.