Beschluss
6 L 579/24
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2024:0906.6L579.24.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt. Gründe: Der sinngemäße Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung der Klage 6 K 1773/24 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 22. Februar 2024, Az. N01, anzuordnen, ist zulässig, aber nicht begründet. Hat die Klage gegen den einen Dritten begünstigenden Verwaltungsakt – wie hier nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 212a Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) – keine aufschiebende Wirkung, so kann das Gericht der Hauptsache ihre aufschiebende Wirkung gemäß § 80a Abs. 3 und Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO anordnen. In dem wegen der Eilbedürftigkeit nur summarischen Verfahren hat es dabei nicht unmittelbar die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts zu prüfen, sondern zu untersuchen, ob das Interesse an dessen sofortiger Vollziehung das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung überwiegt. Gegenstand dieser Abwägung sind das Interesse des Nachbarn an der Aussetzung der Vollziehung auf der einen Seite und das Interesse des begünstigten Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der ihm erteilten Baugenehmigung andererseits. Da sich beide Interessen im Grundsatz gleichwertig gegenüberstehen, orientiert sich die vorzunehmende Abwägung vornehmlich an den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Der Prüfungsumfang ist bei Rechtsbehelfen des Nachbarn allerdings stets begrenzt: Ein Nachbar kann nur dann erfolgreich gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung vorgehen, wenn diese gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts verstößt und eine Befreiung oder Abweichung von diesen Vorschriften nicht vorliegt oder unter Berücksichtigung nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen. Ob das Vorhaben objektiv, d. h. hinsichtlich derjenigen Vorschriften, die nicht nachbarschützend sind, rechtmäßig ist, ist dagegen im Nachbarverfahren unerheblich. Gemessen an diesem Maßstab spricht einiges dafür, dass die Klage der Antragsteller gegen die Baugenehmigung vom 22. Februar 2024 keinen Erfolg haben wird. Das genehmigte Änderungs- und Erweiterungsvorhaben dürfte rechtlich nicht zu beanstanden sein. I. Ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts ist bei summarischer Prüfung nicht erkennbar. 1. Die Vorgaben des Abstandsflächenrechts werden durch das genehmigte Vorhaben eingehalten. Gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Bekanntmachung vom 21. Juli 2018, zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2023, (BauO NRW 2018) sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Die Abstandsflächen müssen nach § 6 Abs. 2 S. 1 BauO NRW 2018 auf dem Grundstück selbst, dürfen also nicht auf dem Nachbargrundstück liegen. Nach § 6 Abs. 1 S. 4 Nr. 2 BauO NRW 2018 ist eine Abstandsfläche allerdings nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden darf und gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ohne Grenzabstand gebaut wird. Die zuletzt genannte Regelung macht im vorliegenden Fall Abstandsflächen für den grenzständigen rückwärtigen Anbau und die ebenfalls grenzständige Erweiterung des Dachgeschosses entbehrlich. Denn planungsrechtlich darf hier ohne Grenzabstand gebaut werden. Es handelt sich um unbeplanten Innenbereich im Sinne von § 34 BauGB und die nähere Umgebung ist bei summarischer Prüfung sowohl von geschlossener als auch von offener Bauweise geprägt. So ist etwa die Reihenhauszeile „G.-straße N02“ deutlich unter 50 m lang und damit in offener Bauweise errichtet (vgl. § 22 Abs. 2 S. 2 Baunutzungsverordnung - BauNVO). Für die nach Lage der Dinge knapp unter 50 m lange Reihenhauszeile „G.-straße N03“ gilt nichts anderes. Demgegenüber ist die Gebäudezeile „G.-straße N04“ über 100 m lang und somit in geschlossener Bauweise errichtet (vgl. § 22 Abs. 3 BauNVO). Dies lässt auf dem streitgegenständlichen Baugrundstück auch eine grenzständige Bebauung in Form von Doppelhäusern und Hausgruppen zu (vgl. § 22 Abs. 2 BauNVO). Es fehlt auch nicht an der erforderlichen „Anbausicherung“ im Sinne von § 6 Abs. 1 S. 4 Nr. 2 BauO NRW 2018. Denn für eine „Anbausicherung“ genügt, dass das auf dem Nachbargrundstück vorhandene Gebäude und der geplante Neubau sich auf einer nennenswerten Länge überdecken; ein in Höhe und Tiefe dem Bauvorhaben entsprechender Grenzanbau auf dem Nachbargrundstück ist hingegen nicht erforderlich. Es muss auch von dem Fortbestand des Gebäudes auf dem Nachbargrundstück ausgegangen werden können. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 2023 - 10 A 2094/20 -, juris Rn. 78; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 9. Januar 2024 - 6 K 717/22 -, juris Rn. 31. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Insbesondere genügt die Überdeckung der beiden grenzständigen Hauptgebäude. Nach den Grundrissen zu der Baugenehmigung vom 22. Februar 2024 beträgt diese 8,25 m und damit mehr als das Doppelte der Bautiefe von 4,00 m des genehmigten Anbaus. Vgl. in dem Zusammenhang OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2019 - 7 B 1816/18 -, juris Rn. 13 ff., und Beschluss vom 21. Juli 2022 - 7 B 666/22 -, juris Rn. 5 ff.; Johlen, in: Gädtke et al., BauO NRW, 15. Aufl. 2024, § 6 Rn. 289. Bei einer Hausgruppe – wie hier – darf zudem der Rahmen der wechselseitigen Grenzbebauung nicht durch zu große Versprünge gesprengt werden. Andernfalls ginge die Qualifizierung als Hausgruppe verloren. Vgl. Johlen, in: Gädtke et al., BauO NRW, 15. Aufl. 2024, § 6 Rn. 287. Der planungsrechtliche Begriff des Doppelhauses im Sinne des § 22 Abs. 2 S. 1 BauNVO erfordert eine bauliche Anlage, die dadurch entsteht, dass zwei Gebäude auf benachbarten Grundstücken durch Aneinanderbauen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu einer Einheit zusammengefügt werden. Kein Doppelhaus bilden dagegen zwei Gebäude, die sich zwar an der gemeinsamen Grundstücksgrenze noch berühren, aber als zwei selbständige Baukörper erscheinen. Ein Doppelhaus verlangt ferner, dass die beiden Haushälften in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinandergebaut werden. Für den Begriff der Hausgruppe im Sinne von § 22 Abs. 2 S. 1 BauNVO gelten diese Grundsätze entsprechend. Aus ihnen folgt, dass es für die Frage, ob grenzständige Gebäude eine Hausgruppe bilden, allein auf die wechselseitige Verträglichkeit dieser Gebäude ankommt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 2015 - 4 B 65/14 -, juris Rn. 6; BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 - 4 C 12.98 -, juris Rn. 22. Vorliegend kann keine Rede davon sein, dass das genehmigte Änderungs- und Erweiterungsvorhaben den Rahmen einer wechselseitig verträglichen und abgestimmten Grenzbebauung sprengen würde. Die Gebäude weisen – bei einer gedachten Umsetzung der angefochtenen Baugenehmigung – im Bereich der Hauptbaukörper weiterhin die gleiche Gebäudehöhe auf. Die Straßenansicht der hier interessierenden Häuser wird durch die Erweiterung des Dachgeschosses zudem eher angeglichen. Sie haben hier im Wesentlichen eine einheitliche Hausfront sowie ähnliche Dachformen. Die Bautiefe des rückwärtigen Anbaus der Beigeladenen reicht zwar weiter in den Bereich des Gartens und ist massiver ausgestaltet als der rückwärtige Anbau der Antragsteller, bei dem es sich nach Lage der Dinge um eine Terrassenüberdachung handelt, die nicht grenzständig errichtet sein dürfte. Der Anbau der Beigeladenen ist aber eingeschossig gestaltet und hat im Verhältnis zu den vorhandenen Hauptgebäuden, die eine Länge von 8,25 m und eine Höhe von ca. 7,50 m aufweisen, mit einer Länge von 4,00 m und eine Höhe der Attika von ungefähr 3 m ein deutlich geringeres Volumen. Es handelt sich um eine maßvolle Erweiterung, die sich der vorhandenen Bebauung baulich erkennbar unterordnet. Eine andere Beurteilung ergibt sich nicht unter Berücksichtigung der Kubatur des Anbaus mit Flachdach. Der genehmigte rückwärtige Anbau befindet sich auch innerhalb der aus dem Rahmen der Umgebung ableitbaren, faktischen überbaubaren Grundstücksfläche (vgl. § 23 BauNVO). Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, wobei die tatsächliche Straßengrenze die Grenze der als Erschließungsanlage gewählten öffentlichen Straße ist. In dieser Hinsicht beeinflusst und prägt sich die Bebauung auf den Grundstücken, die unmittelbar an das Vorhabengrundstück angrenzen, wechselseitig. Ein von der Erschließungsstraße zurückgesetztes Vorhaben fügt sich demgemäß ein, wenn und soweit auch in der maßgeblichen näheren Umgebung die rückwärtigen Grundstücksflächen zumindest teilweise bebaut sind. In der hier interessierenden Umgebung findet das streitgegenständliche Vorhaben jedenfalls mit der Bebauung auf dem Grundstück „G.-straße N05“ ein Vorbild. Dieses steht nach dem verfügbaren Karten- und Bildmaterial von der tatsächlichen Straßengrenze aus betrachtet tiefer im rückwärtigen Bereich auf, als der rückwärtige Anbau der Beigeladenen. Dass der dortige Anbau möglicherweise nicht bauaufsichtlich genehmigt ist, steht seiner Berücksichtigung nicht entgegen. Tatsächlich vorhandene ungenehmigte Gebäude bleiben im Rahmen der Beurteilung nach § 34 Abs. 1 BauGB nur dann außer Betracht, wenn das Verhalten der zuständigen Behörde, etwa durch den Erlass von Beseitigungsverfügungen, hinreichend klar ergibt, dass die Beseitigung dieser Gebäude absehbar ist. Vgl. in dem Zusammenhang nur OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2011 - 10 B 29/11 -, juris Rn. 6. Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Vielmehr stützt sich die Antragsgegnerin in der Klage- und Antragserwiderung hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche selbst auf dieses Gebäude. Angesichts zahlreicher rückwärtiger Anbauten vermag das Gericht dieses Gebäude auch nicht als bloßen Ausreißer in der Umgebung außer Betracht zu lassen. Auf den Streit, ob § 6 Abs. 1 S. 4 BauO NRW 2018 weiterhin nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen greift, kommt es nach alledem nicht an. Vgl. zum Streitstand etwa Kamp/Henkel, in: Schönenbroicher et al., BauO NRW, 2. Auflage 2022, § 6 Rn. 70; a. A. Kockler, in: BeckOK BauO NRW, 19. Edition 2024, § 6 Rn. 26.1 f. Die genehmigte Eingangsüberdachung verstößt ebenfalls nicht gegen das Abstandsflächenrecht. Sie ist nach § 6 Abs. 6 Nr. 2 BauO NRW 2018 privilegiert und bleibt bei der Bemessung der Abstandsflächen außer Betracht. Denn bei der vorliegenden Eingangsüberdachung handelt es sich um einen Vorbau, der nicht mehr als ein Drittel der Breite der straßenseitigen Außenwand von ca. 5 m in Anspruch nimmt, selbst nicht mehr als 1,60 m vor diese Außenwand vortritt und auch mindestens 2 m von der gegenüberliegenden Nachbargrenze entfernt bleibt. 2. Aus etwaigen Mängeln der Bauvorlagen folgt vorliegend auch keine Verletzung eines nachbarschützenden Rechts der Antragsteller. Zwar sind nach § 70 Abs. 2 BauO NRW 2018 mit dem Bauantrag alle für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrags erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) einzureichen. Nach § 71 Abs. 1 BauO NRW 2018 prüft die Bauaufsichtsbehörde auch die Bauvorlagen auf ihre Vollständigkeit hin. Die Verordnung über bautechnische Prüfungen regelt die Anforderungen an die Bauvorlagen näher. Die Vorschriften sind allerdings nicht ohne Weiteres drittschützend. Dies betrifft auch die Rügen der Antragsteller, die Bauvorlagen seien fehlerhaft, da veraltet und insbesondere mit Blick auf den rückwärtigen Anbau widersprüchlich und ungenau. Zu einer Nachbarrechtsverletzung können solche Verstöße erst dann führen, wenn sich infolgedessen nicht hinreichend beurteilen lässt, ob das Vorhaben die maßgeblichen nachbarschützenden Vorschriften des materiellen Baurechts einhält. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 9. Januar 2024 - 6 K 717/22 -, juris Rn. 28, mit weiteren Nachweisen. Das Bestimmtheitsgebot (vgl. § 37 Abs. 1 VwVfG NRW) verlangt in seiner nachbarrechtlichen Ausprägung, dass sich der Baugenehmigung und den genehmigten Bauvorlagen mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen lässt, dass nur solche Baumaßnahmen und Nutzungen erlaubt sind, die Nachbarrechte nicht beeinträchtigen können. Ist eine Baugenehmigung in dieser Hinsicht inhaltlich nicht hinreichend bestimmt, führt dies zu einem Abwehrrecht des Nachbarn, wenn sich die Unbestimmtheit gerade auf solche Merkmale des Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften auszuschließen und – zusätzlich – wenn die insoweit mangelhafte Baugenehmigung aufgrund dessen ein Vorhaben zulässt, von dem der Nachbar konkret unzumutbare Auswirkungen zu befürchten hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. September 2014 - 2 B 918/14 -, juris Rn. 36; Schulte Beerbühl, Baurecht NRW, 2022, S. 347 f. Dies kann auch der Fall sein, wenn die eingereichten Bauzeichnungen Ungenauigkeiten und Widersprüche enthalten und diese sich gerade auf solche Merkmale des Vorhabens beziehen, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung von Rechtsvorschriften auszuschließen, die auch dem Schutz der Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. September 2006 - 10 A 2980/05 -, juris Rn. 34 ff. So liegt es hier jedoch nicht. Von einer Unbestimmtheit in nachbarrechtlich relevanter Weise kann nicht die Rede sein. Es trifft nicht zu, dass im Lageplan Angaben zu Art und Maß der baulichen Nutzung fehlen. Daneben sind nachbarrechtliche Auswirkungen der Zugrundelegung eines Lageplans vom 8. Juli 2023 nicht vorgetragen oder ersichtlich. Soweit die Bauvorlagen nicht sämtlich übereinstimmen, etwa mit Blick auf die Höhe des Flachdachanbaus, folgt daraus ebenfalls keine nachbarrechtlich relevante Unbestimmtheit. Denn sowohl eine Höhe der Oberkante der Attika von 3,00 m bzw. 3,10 m (vgl. Schnitt A-A) als auch eine solche von 3,01 m (vgl. Lageplan) ist hier aus nachbarrechtlicher Perspektive unbedenklich. Auch die nachbarrechtliche Relevanz der Kellerhöhe, die sich mit 2,10 m im Übrigen aus der Schnittzeichnung von 1953 ergibt, ist nicht vorgetragen oder ersichtlich. II. Die Kammer kann bei summarischer Prüfung auch keinen Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts feststellen. § 34 Abs. 1 BauGB entfaltet grundsätzlich keine nachbarschützende Wirkung. Ob sich das Vorhaben mit Blick auf das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die überbaubare Grundstückfläche in jeder Hinsichtlich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, braucht die Kammer daher nicht zu entscheiden. Eine nachbarschützende Wirkung kommt nur dem in dem Tatbestandsmerkmal des „Einfügens“ enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme zu. Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 - 4 C 12.14 -, juris Rn. 9. Das Gebot der Rücksichtnahme soll angesichts der gegenseitigen Verflechtungen der baulichen Situation benachbarter Grundstücke einen angemessenen planungsrechtlichen Ausgleich schaffen, der einerseits dem Bauherrn ermöglicht, was von seiner Interessenlage her verständlich und unabweisbar ist und andererseits dem Nachbarn erspart, was an Belästigungen und Nachteilen für ihn unzumutbar ist. Die Beachtung des Rücksichtnahmegebotes soll gewährleisten, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass Konflikte möglichst vermieden werden. Die sich daraus ergebenden Anforderungen sind im Einzelfall festzustellen, wobei die konkreten Umstände zu würdigen, insbesondere die gegenläufigen Interessen des Bauherrn und des Nachbarn in Anwendung des Maßstabes der planungsrechtlichen Zumutbarkeit gegeneinander abzuwägen sind. Dabei kann desto mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, desto weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit dem Bauvorhaben verfolgten Interessen sind. Vgl. nur BVerwG, Urteile vom 25. Februar 1977 - 4 C 22.75 -, BVerwGE 52, 122 ff., vom 18. Mai 1995 - 4 C 20.94 -, BVerwGE 98, 235 ff., und vom 29. November 2012 - 4 C 8.11 -, BVerwGE 145, 145 ff.; Uechtritz, Das baurechtliche Rücksichtnahmegebot: Konkretisierung durch Fallgruppenbildung, DVBl. 2016, 90 ff., mit weiteren Nachweisen. Gemessen an diesem Maßstab hält die Kammer das streitgegenständliche Bauvorhaben nicht für im bauplanungsrechtlichen Sinne rücksichtslos. Die Kammer kann insbesondere nicht feststellen, dass das genehmigte Vorhaben eine „erdrückende Wirkung“ auf das Haus oder das Grundstück der Antragsteller hat. Rücksichtslos erweist sich ein Bauvorhaben insoweit erst dann, wenn es ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich „die Luft nimmt“, wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins“ entsteht oder wenn die Größe des „erdrückenden“ Gebäudes aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls derart übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem „herrschenden“ Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird. Vgl. nur OVG NRW, Urteile vom 19. Juli 2010 - 7 A 3199/08 -, juris, vom 18. Oktober 2011 - 10 A 26/09 -, juris, und vom 27. Mai 2019 - 10 A 1860/17 -, juris; Beschluss vom 14. Januar 2021 - 10 B 1891/20 -, juris Rn. 10. Ein solcher Zustand wird vorliegend nicht erreicht. Zwar sehen die Antragsteller sich nach der Errichtung des rückwärtigen Anbaus einer grenzständigen 4,00 m langen Wand gegenüber. Allerdings ist diese mit ungefähr 3 m nicht besonders hoch. Das Grundstück der Antragsteller ist zudem zwar nicht besonders breit, aber lang und in Richtung Norden und Westen kaum grenzständig bebaut. Zudem haben die Antragsteller auf der Höhe des genehmigten Anbaus der Beigeladenen selbst einen Anbau, nach Lage der Dinge eine Terrassenüberdachung, errichtet. Wenn der Anbau durch in Richtung der Antragsteller abfallendes Gelände etwas höher wirken sollte, wäre dies zudem nur eine Folge der Grundstückssituation. Die topographischen Verhältnisse brächten es in einer solchen Situation mit sich, dass sich eine Bebauung des höher gelegenen Grundstücks intensiver auf das Nachbargrundstück auswirkte. Die Gefahr einer entsprechenden Bebauung „oberhalb“ ist dem tiefer gelegenen Grundstück indes als natürlicher Lagenachteil von vornherein eigen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. November 2020 - 2 B 1537/20 -, juris Rn. 17, mit weiteren Nachweisen. Dass das Grundstück der Antragsteller und die dortige Bebauung nur noch als untergeordnetes „Anhängsel“ des Baugrundstücks erscheinen, kann jedenfalls nicht angenommen werden. Eine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Belichtung und Sonneneinstrahlung ist ebenfalls nicht zu erwarten. Das Gebot der Rücksichtnahme fordert nicht, dass alle Fenster eines Hauses oder alle Teile eines Gartens optimal durch Sonneneinstrahlung belichtet werden. In einem Wohngebiet muss vielmehr damit gerechnet werden, dass Nachbargrundstücke innerhalb des durch das Bauplanungs- und das Bauordnungsrecht vorgegebenen Rahmens baulich ausgenutzt werden und es durch eine Bebauung zu einer Verschattung des eigenen Grundstücks oder von Wohnräumen kommt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2017 - 2 A 130/16 -, juris Rn. 57 ff., sowie Beschlüsse vom 9. Februar 2009 - 10 B 1713/08 -, BauR 2009, 775, vom 29. August 2011 - 2 B 940/11 - und vom 16. November 2020 - 2 B 1537/20 -, juris Rn. 26, jeweils mit weiteren Nachweisen. Dass das Haus und das Grundstück der Antragsteller infolge des genehmigten Neubaus von jeglicher Sonneneinstrahlung abgeschnitten werden, lässt sich nicht annehmen. Zwar soll der rückwärtige Anbau der Beigeladenen im Süden des Grundstücks der Antragsteller aufstehen. Insofern ist durchaus eine gewisse Verschattung des Grundstücks der Antragsteller zu erwarten, die für diese eine Verschlechterung des gegenwärtigen Zustands bedeutet. Doch wie bereits dargelegt zeichnet sich der Anbau durch moderate Maße aus. Zudem sind nach Lage der Dinge allein das Erdgeschoss und ein Teil des Gartens von der Verschattung betroffen, mithin nicht die anderen beiden Stockwerke des Hauses der Antragsteller. Ferner erfolgt keine Verschattung aus westlicher und nördlicher Richtung. Die von den Antragstellern besorgten vorhabenbedingten Auswirkungen sind letztlich typische und lagebedingte Folgen der bauplanungsrechtlichen Vorbelastung. Als Eigentümer eines mit einem Reihenmittelhaus bebauten Grundstücks im unbeplanten Innenbereich tragen die Antragsteller mit Erwerb des Grundstücks das Risiko, dass spätere Nachbarbebauung den baurechtlich eröffneten Freiraum stärker ausschöpft als sie selbst dies tun. Insoweit bewegt sich der genehmigte Anbau, der für die Beigeladene auch nur in südlicher Richtung der Antragsteller sinnvoll möglich ist, mit einer Tiefe von 4,00 m im Bereich einer moderaten Wohnraumerweiterung, die der Beigeladenen mit Blick auf die ihr bisher zur Verfügung stehende begrenzte Wohnfläche im Rahmen des die Grundeigentümer innerhalb der Hausgruppe bindenden nachbarschaftlichen Austauschverhältnisses nicht verwehrt werden kann. Der verfassungsrechtliche Eigentumsbegriff in Art. 14 Abs. 1 GG garantiert jedem Eigentümer eines Grundstücks das Recht, dieses baulich im Rahmen der Gesetze so zu nutzen, wie es den eigenen Vorstellungen entspricht. Dieses Recht können auch die Antragsteller für sich beanspruchen. Hält sich die Erweiterung eines Wohnhauses – wie hier – innerhalb des durch die Inhalts- und Schrankenbestimmung des Baurechts vorgegebenen Rahmens, stehen die schutzwürdigen Interessen des Bauherrn und die Belange des Nachbarn und der Allgemeinheit in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander. Vgl. in dem Zusammenhang OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2011 - 10 B 29/11 -, juris Rn. 27. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz und orientiert sich innerhalb eines Streitwertrahmens für das Hauptsacheverfahren in Nachbarstreitigkeiten von 7.500,00 € bis 20.000,00 € an dem Interesse der Antragsteller an der begehrten vorläufigen Regelung. Für das Eilverfahren erscheint eine Halbierung des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Betrages angezeigt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.