Das Verfahren wird im Umfang der Klagerücknahme eingestellt. Im Übrigen wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin den beantragten bauplanungsrechtlichen Vorbescheid für die Errichtung eines R. mit einer Verkaufsfläche von 1.354 m² auf dem Grundstück G03 in X. nach der Art der baulichen Nutzung unter Ausklammerung des Gebotes der Rücksichtnahme und unter Ausklammerung der Prüfung des § 34 Abs. 3 BauGB zu erteilen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Kostenschuldnerin darf die Vollstreckung seitens der jeweiligen Kostengläubigerin durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Kostengläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin begehrt die Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheides zur Errichtung eines Lebensmittelmarktes mit einer Verkaufsfläche von 1.354 m². Die Klägerin ist Berechtigte aus Auflassungsvormerkungen an den Grundstücken Gemarkung Q. in X. (G03): „Bilddarstellung wurde entfernt“ (nicht maßstäblich) Östlich angrenzend an die Vorhabengrundstücke befindet sich ein F. mit einer Verkaufsfläche von 3.000 m². Planungsrechtliche Grundlage dieses Marktes ist der am 30. September 2013 vom Rat der Beklagten beschlossene und am 17. Oktober 2013 öffentlich bekanntgemachte Bebauungsplan Nr. 29 (Vorhabenbezogener Bebauungsplan Raiffeisen), welcher für diesen F. auf der Grundlage von § 11 Abs. 3 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Landhandel“ festsetzt. Die Vorhabengrundstücke lagen zunächst im Geltungsbereich des am 2. Februar 2004 vom Rat der Beklagten als Satzung beschlossenen und am 10. Februar 2004 öffentlich bekanntgemachten Bebauungsplan N01 Teilplan 1 – Westseite Z.-straße – in der Fassung der die ausgewiesenen Flächen für den Gemeinbedarf betreffenden 1. Änderung (Satzungsbeschluss v. 6. Februar 2006; öffentliche Bekanntmachung am 10. Februar 2006): „Bilddarstellung wurde entfernt“ (nicht maßstäblich) Für die G01 war die Nutzungsart Gewerbegebiet festgelegt. Textlich festgesetzt war unter Nr. 1.1.3., dass in den mit GE 1 und GE 2 gekennzeichneten Gewerbegebieten Einzelhandelsbetriebe ausgeschlossen seien. Die textliche Festsetzung Nr. 1.2.2. erlaubte in den genannten Gewerbegebieten ausnahmsweise Einzelhandelsbetriebe der Branchen Bau- und Heimwerkermärkte, Gartencenter, Autozubehör, Kfz- und Zweiradhandel sowie Verkaufsstellen von produzierenden Handwerks- und Gewerbebetrieben, die sich mit selbst hergestellten Produkten ganz oder teilweise auch an Endverbraucher wendeten, wobei keine schädlichen Auswirkungen auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde entstehen dürften. In Nr. 1.4. (Lärmschutzmaßnahmen) der textlichen Festsetzungen heißt es im ersten Absatz: „Gem. § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB wird festgesetzt, dass die Außenfassaden bei Aufenthaltsräumen, Büros, Unterrichtsräumen, Lehrerzimmern, Bibliotheken, etc. und die Dächer über den zum dauernden Aufenthalt von Menschen vorgesehenen Räumen mindestens die in der folgenden Tabelle aufgeführten Bauschalldämm-Maße R‘ Wres nach DIN 4109 Ausg. 1989 aufweisen müssen. Aufenthaltsräume von Wohnungen sowie Büros, die in der Lärmschutzzone III liegen, müssen zusätzlich mit einer schallgedämmten Belüftung versehen werden. …“ Eine Fundstelle zur angegebenen DIN war nicht beigefügt. Am 00. Juli 0000 beantragte die Klägerin unter dem Datum des 17. Juli 2017 die Erteilung eines Bauvorbescheides zur Errichtung eines Lebensmittelmarktes zu der Frage: „Ist die Errichtung eines R. mit einer VK-Fläche von 1354 m² und 2352 m² planungsrechtlich zulässig?“ Ausweislich eines Aktenvermerkes der Beklagten vom 00. Juli 0000 über eine telefonische Rücksprache mit der Klägerin bezog sich die Angabe „1354 m²“ auf die Verkaufsfläche, die Angabe „2352 m²“ auf die Gesamtgrundfläche. Am 9. Oktober 2017 beschloss der Rat der Beklagten die Aufstellung der 4. Änderung des Bebauungsplanes N01 Teilplan 1 – Westseite Z.-straße –. Die Verfahren, welche zuvor beabsichtigte Änderungen dieses Bebauungsplanes (2. und 3. Änderung) betreffen, waren nicht über das Stadium des Aufstellungsbeschlusses hinaus fortgeführt worden. Die beabsichtigte 4. Bebauungsplanänderung sollte ausweislich der Ratsvorlage u.a. das Ziel unterstützen, den zentralen Versorgungsbereich „G02“ zu erhalten und zu entwickeln. Dazu sollten Arten und Unterarten von Nutzungen, die dazu geeignet sind, diesen zentralen Versorgungsbereich zu beeinträchtigen bzw. zu schädigen, ausgeschlossen werden. Hierunter fielen insbesondere Einzelhandelsbetriebe mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten entsprechend der U. Sortimentsliste, zu denen auch das hier zur Genehmigung gestellte Vorhaben zähle. Dieser Aufstellungsbeschluss wurde aufgrund der Bekanntmachungsanordnung des Bürgermeisters der Beklagten vom 12. Oktober 2017 am 16. Oktober 2017 öffentlich bekanntgemacht. Mit zum Betreff „Errichtung eines Einzelhandelsgeschäftes ‚B.‘ mit einer Verkaufsfläche von 1 354 m² und einer Gesamtgrundfläche von 2 352 m“ unter dem 17. Oktober 2017 ergangenen und am 19. Oktober 2017 zugestellten Zurückstellungsbescheid stellte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Erteilung eines Vorbescheides bis zum 20. Oktober 2018 zurück. Zur Begründung verwies die Beklagte im Wesentlichen auf den vorgenannten Aufstellungsbeschluss zur Änderung des Bebaungsplanes N01 Teilplan 1 – Westseite Z.-straße –. Am 6. November 2017 hat die Klägerin die vorliegende Klage mit dem Ziel erhoben, den Zurückstellungsbescheid aufzuheben und den gegenüber der Beklagten beantragten Bauvorbescheid zu erstreiten. Am 25. Juni 2018 beschloss der Rat der Beklagten die Satzung über die Veränderungssperre für den Planbereich des Bebauungsplans N01 Teilplan 1 – Westseite Z.-straße – 4. Änderung. Diese Satzung wurde aufgrund der Bekanntmachungsanordnung des Bürgermeisters der Beklagten vom 28. Juni 2018 am 4. Juli 2018 öffentlich bekanntgemacht. Am 5. Oktober 2000 beschloss der Rat der Beklagten den Bebauungsplan N01 Teilplan 1 – Westseite Z.-straße – 4. Änderung bestehend aus Planzeichnung und textlichem Teil gemäß § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) als Satzung. Diese Satzung wurde aufgrund der Bekanntmachungsanordnung des Bürgermeisters der Beklagten vom 9. Oktober 2020 am 13. Oktober 2020 öffentlich bekanntgemacht: „Bilddarstellung wurde entfernt“ (nicht maßstäblich) Folgende textliche Festsetzungen sind (auszugsweise) Teil dieser Satzung: „Bilddarstellung wurde entfernt“ … „Bilddarstellung wurde entfernt“ … „Bilddarstellung wurde entfernt“ …“ Am 20. Oktober 2021 hat die Klägerin ihre Klage auf die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines Bauvorbescheids hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung unter Ausklammerung des Gebotes der Rücksichtnahme und der Prüfung von § 34 Abs. 3 BauGB beschränkt. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ihre Klage auch hinsichtlich des Zurückstellungsbescheides zurückgenommen. Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin unter Vertiefung einzelner Gesichtspunkte im Wesentlichen vor: Der Bebauungsplan N01 – Teilplan 1 – Westseite Z.-straße – leide auch in seiner 4. Änderung an zu seiner Unwirksamkeit leidenden Mängeln. Der Einzelhandelsausschluss in der textlichen Festsetzung Nr. 1.3. verhalte sich nicht zu einer Art der Einzelhandelsnutzung, sondern schließe allgemein Sortimente aus. Für solche Sortimentsausschlüsse fehle eine gesetzliche Grundlage. Das Ziel des Plangebers, Flächen für produzierende und weiterverarbeitende Betriebe freizuhalten, sei nur durch einen vollständigen Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben zu erreichen. Selbst im Falle, dass von einer Unterscheidung von Kern- und Randsortimenten auszugehen sei, sei die Regelung nicht hinreichend bestimmt, da das Verhältnis von Kern- und Randsortimenten nicht näher bestimmt sei. Ferner sei der Nutzungskonflikt zwischen Gewerbegebiet und angrenzender Wohnbebauung weder hinreichend ermittelt, noch im Rahmen der Abwägung ausreichend bearbeitet noch gelöst worden. Der Ausschluss von Tankstellen in der textlichen Festsetzung 1.4. sei seitens der Beklagten nicht hinreichend städtebaulich gerechtfertigt worden. Gleiches gelte für den Ausschluss von Anlagen für kirchliche Zwecke in der textlichen Festsetzung Nr. 1.6. Auch die Ursprungsfassung des Bebauungsplanes N01 – Westseite Z.-straße – Teilplan 1 sei unwirksam, da er nicht erkennen lasse, wie der Inhalt der darin in Bezug genommene DIN-Vorschrift von Planunterworfenen vollständig ermittelt werden könne. Dies führe zur Anwendung von § 34 Abs. 1 BauGB, da die Umgebungsbebauung als Gemengelage einzustufen sei. Der benachbarte großflächige F. sei als die Umgebung prägendes Vorbild einzustufen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verpflichten, den beantragten bauplanungsrechtlichen Vorbescheid für die Errichtung eines R. mit einer Verkaufsfläche von 1.354 m² auf dem Grundstück G03 in X. nach der Art der baulichen Nutzung unter Ausklammerung des Gebotes der Rücksichtnahme und unter Ausklammerung der Prüfung des § 34 Abs. 3 BauGB zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt unter Vertiefung einzelner Gesichtspunkte im Wesentlichen vor, schon die bei ihr gestellte Bauvoranfrage sei nicht hinreichend bestimmt. Der Begründung des Bebauungsplanes sei zu entnehmen, dass Einzelhandelsbetriebe mit den in der textlichen Festsetzung aufgelisteten Kernsortimenten ausgeschlossen seien. Der Immissionsschutz sei hinreichend beachtet. Der Ausschluss von Tankstellen und Anlagen für kirchliche Zwecke sei städtebaulich gerechtfertigt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Verfahren ist angesichts der durch die Beschränkung des Klageantrages erfolgten teilweisen Klagerücknahme sowie angesichts der Klagerücknahme in Bezug auf den Zurückstellungsbescheid im Umfang dieser Rücknahmen entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die im Übrigen als Untätigkeitsklage zulässige Klage hat in der Sache auch Erfolg. Die Klägerin hat einen Anspruch auf den nunmehr beantragten Bauvorbescheid, vgl. § 113 Abs. 5 VwGO. Aufgrund der Regelung in § 90 Abs. 4 Satz 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW), wonach die vor dem 1. Januar 2019 eingeleiteten Verfahren nach den zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Verfahrensvorschriften fortzuführen und abzuschließen sind, finden hier die Regelungen der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Landesbauordnung Anwendung. Ein Antrag der Bauherrschaft im Sinne von § 90 Abs. 4 Satz 2 BauO NRW auf Anwendung der aktuell geltenden Regelungen ist nicht ersichtlich. Gemäß § 71 Abs. 1 BauO NRW (alt) kann vor Einreichung eines Bauantrages zu Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid beantragt werden. Der Vorbescheid ist zu erteilen, wenn dem Vorhaben im angefragten Umfang öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen, §§ 71 Abs. 2, 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW (alt). Einem Klageerfolg steht nicht entgegen, dass die der Beklagten gestellte Bauvoranfrage zu unbestimmt sei. Dazu hat die Kammer in ihrem Hinweis vom 0. Dezember 0000 ausgeführt: „Zwar ist im Antragsformular die im Schriftsatz der Beklagten vom 17. September 2021 zitierte Formulierung als bauplanungsrechtliche Fragestellung enthalten. Diese Bauvoranfrage ist am 00. Juli 0000 bei der Beklagten eingegangen. Am darauffolgenden Tag hat die zuständige Sachbearbeiterin in einem Telefonat mit dem Entwurfsverfasser auf diese Fragestellung im Antragsformular hingewiesen und in den Akten vermerkt: „Herr Wegemann teilte mit, dass die Verkaufsfläche 1354m² beträgt und sich die Angabe über 2352m² auf die Gesamtgrundfläche bezieht.“ Schon die am gleichen Tage verfasste Bestätigung des Eingangs der Bauvoranfrage beschreibt in der Betreffzeile das Vorhaben wie folgt: „Errichtung eines Einzelhandelsgeschäftes „K.“ mit einer Verkaufsfläche von 1354m² und einer Gesamtgrundfläche von 2352m²“ Auf der Grundlage dieser Beschreibung des Vorhabens ist ausweislich der Verwaltungsvorgänge der Beklagten das dortige Verwaltungsverfahren geführt worden. Offenkundig ist einer auf Beklagtenseite angenommenen Unklarheit in der bauplanungsrechtlichen Fragestellung nachgegangen, diese klargestellt und in dieser klargestellten Form dem weiteren Verfahren der Beklagten insgesamt zugrunde gelegt worden. Weder die Klägerin selbst noch der Entwurfsverfasser hatten Anlass, ein neues Formular mit klargestellter Formulierung vorzulegen, da die Beklagte, wie ihren Schreiben vom 00. Juli 0000 eindeutig zu entnehmen ist, schon von der zutreffenden Formulierung der Voranfrage ausging.“ Daran wird, auch und gerade in Würdigung von § 25 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW), wonach die Behörde u.a. die Berichtigung von Anträgen anregen soll, wenn diese offensichtlich nur versehentlich unrichtig gestellt worden sind, festgehalten. Dem Vorhaben der Klägerin steht § 30 Abs. 1 BauGB nicht entgegen. Nach dieser Regelung ist ein Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, der überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, nur zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Das Vorhaben der Klägerin widerspricht zwar der textlichen Festsetzung Nr. 1.3. des Bebauungsplanes N01 – Teilplan 1 – Westseite Z.-straße – in seiner 4. Änderung, da die Klägerin jedenfalls ein nahversorgungsrelevantes Kernsortiment vorzuhalten gedenkt, die Kammer stuft diese textliche Festsetzung und damit den Bebauungsplan indes als unwirksam ein. Diese textliche Festsetzung ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht schon deshalb unwirksam, weil die Sortimentsliste keinen Hinweis darauf enthält, ob Kern- oder Randsortimente gemeint sind. Zwar lässt der Wortlaut der textlichen Festsetzung 1.3. nicht erkennen, ob sich der Ausschluss der Einzelhandelsbetriebe mit zentren- oder nahversorgungsrelevanten Sortimenten auf Betriebe beschränkt, die solche Sortimente als Kernsortimente vorhalten. Das ist aber für die Wirksamkeit einer solchen textlichen Festsetzung nicht erforderlich, sofern sich der Wille des Plangebers eindeutig, z.B. aus der Plangebegründung, ermitteln lässt. Vgl. z.B. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil v. 21. September 2020 – 10 D 59/18.NE –, juris, Rn 28 f. m.w.N. Insbesondere aus der Planbegründung wird indes deutlich, dass gerade solche Betriebe, die Sortimente der U. Sortimentsliste im Kernsortiment vorhalten, ausgeschlossen werden sollten. Dort heißt es unter 5.1.3. am Ende des 3. Absatzes ausdrücklich: „Im Hinblick auf die Zielsetzung des Einzelhandelskonzeptes sollen im Plangebiet Betriebe mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Kernsortimenten in städtebaulich nicht integrierten Lagen vollständig ausgeschlossen werden. Der Einzelhandelsausschluss findet mit diesem Verständnis allerdings keine Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 2a BauGB sowie in § 1 Abs. 9 BauNVO, obwohl Einzelhandelsbetriebe, die ein zentren- und nahversorgungsrelevantes Kernsortiment vertreiben, einen eigenen Betriebstypus, eine Unterart der baulichen Nutzung darstellen. Vgl. z.B. OVG NRW, Urteil v. 21. September 2020 – 10 D 59/18.NE –, juris, Rn 36 f. m.w.N. Die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2a BauGB liegen hier nicht vor. Anwendungsvoraussetzung für § 9 Abs. 2a BauGB ist die vorrangige Verfolgung des Zwecks der Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereich. Zentrale Versorgungsbereiche sollen dadurch gesichert werden, dass ohne Festsetzung von Baugebieten nach der Baunutzungsverordnung vor allem außerhalb der zu sichernden zentralen Versorgungsbereiche bauplanungsrechtliche Beschränkungen für bauliche Nutzungen vorgesehen werden. Vgl. z.B. Söfker in: Ernst u.a., BauGB, Stand Mai 2023, § 9 Rn 242. Diesen Weg ist die Beklagte ersichtlich nicht gegangen, da sie Gebietsfestsetzungen vorgenommen hat und weitere Festsetzungen im Wege der sog. Feinsteuerung hieran angeschlossen hat. Allerdings tragen die von Beklagtenseite herangezogenen Regelungen in § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, wonach im Bebauungsplan aus städtebaulichen Gründen die Art und das Maß der baulichen Nutzungen festgesetzt werden können, und in § 1 Abs. 5 u. 9 BauNVO den hier interessierenden Einzelhandelsausschluss nicht. Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, das bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a BauNVO allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. Gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, u.a. bei Anwendung von § 1 Abs. 5 BauNVO festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können. Die Feindifferenzierung der zulässigen Art der baulichen Nutzung auf der Grundlage von § 1 Abs. 9 BauNVO erfordert dabei eine städtebauliche Begründung, die sich aus der jeweiligen konkreten Planungssituation ergeben muss und geeignet ist, die Abweichung vom normativen Regelfall der Baugebietsausweisung zu rechtfertigen. Diese Gründe müssen gerade eine Ausdifferenzierung, die über eine solche nach § 1 Abs. 5 BauNVO hinausgeht, rechtfertigen. Vgl. OVG NRW, Urteil v. 17. Januar 2006 – 10 A 3413/03 –, juris, Rn 85 ff. m.w.N. Ausweislich der Planbegründung (Nr. 1.1.) werde das städtebauliche Ziel verfolgt, die veralteten Regelungen zum Einzelhandel im Plangebiet zu überprüfen und an das Einzelhandelskonzept der Beklagten anzupassen. Das Planerfordernis wird (Nr. 3.) darin gesehen, die vorhandenen Gewerbegebiete im Sinne einer geordneten städtebaulichen Entwicklung zu sichern und insbesondere der Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, den Belangen der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung sowie der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen zu entsprechen. Es solle u.a. das Ziel verfolgt werden, den zentralen Versorgungsbereich „G02“ zu erhalten und zu entwickeln. Dazu sollten Arten und Unterarten von Nutzungen, die dazu geeignet sind, diesen zentralen Versorgungsbereich zu beeinträchtigen bzw. zu schädigen, ausgeschlossen werden. Hierunter fielen insbesondere Einzelhandelsbetriebe mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten entsprechend der U. Sortimentsliste. Gleichzeitig (Nr. 5.1.1.) soll das hier interessierende Gewerbegebiet erhalten und an die aktuellen städtebaulichen Anforderungen angepasst werden. Als eine der letzten Gewerbeflächen im Bereich der U. Innenstadt biete der Bereich weiterhin das Potential zur Ansiedlung von kleinteiligen und hochwertigen Gewerbeeinheiten. Vor dem Hintergrund einer geordneten städtebaulichen Entwicklung (Nr. 5.1.3.) besitze die hier interessierende Fläche eine für Gewerbeflächenentwicklung entscheidende Bedeutung. Nur diese Fläche sei laut Flächennutzungsplan nördlich der Altstadt als gewerbliche Fläche dargestellt. Die Möglichkeiten zur Verlagerung oder Ansiedlung gewerblicher Unternehmen sei in diesem Gebiet daher räumlich sehr begrenzt. Vor dem Hintergrund des Erhalts, der Sicherung sowie der Schaffung von Arbeitsplätzen werde eine Vorhaltung dieser Flächen zur gewerblichen Nutzung seitens der Stadtentwicklungsplanung für wesentlich erachtet. Mit der Entwicklung von Einzelhandel mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten werde keine Weiterentwicklung einer wohnortnahen Versorgung erfolgen, es würde kein zentraler Versorgungsbereich oder eine integrierte Lage gesichert oder gestärkt oder eine bisherige Nahversorgungssituation in bisher unterversorgten Stadtteilen unter Berücksichtigung der vorhandenen Einwohnerzahl und Wettbewerbsstrukturen städtebaulich verbessert. Zum Tankstellenausschluss (Nr. 5.1.4.) heißt es weiter, der städtebauliche Rahmenplan von 2004 definiere für hier kleinteilige Gewerbeeinheiten, woraus sich ein hoher stadtgestalterischer Anspruch ergebe. Der Tankstellenausschluss diene einem „adressbildenden“ Entree. Zum Ausschluss für Anlagen für sportliche Zwecke heißt es, diese nähmen regelmäßig erhebliche Flächenpotentiale in Anspruch. Zum Ausschluss betriebsbedingten Wohnens (Nr. 5.1.5.) wird u.a. ausgeführt, die Flächen sollten für künftige kleinteilige Gewerbenutzung und die Nutzung der Bereiche als Büro- und Dienstleistungsstandort vorgehalten werden. Zum Ausschluss von Vergnügungsstätten (Nr. 5.1.6.) wird dieser Aspekt ausdrücklich wiederholt. Zunächst ist darauf zu verweisen, dass nicht zu erkennen ist, aus welchem Grund zum Schutz des Versorgungsbereichs „G04“ Einzelhandel zur Nahversorgung auszuschließen ist. Es ist auch nicht ersichtlich, inwieweit das in der „Aktualisierung des Einzelhandelskonzeptes der Stadt X.“ (März 2019, angepasst Oktober 2019) – im Folgenden: Einzelhandelskonzept – definierte Nahversorgungszentrum Amelandstraße in Gefahr geraten könnte. Ferner ist zu beachten, dass die Nahversorgungssituation im Ostviertel seitens des Einzelhandelskonzeptes (S. 129) als unterdurchschnittlich qualifiziert wird. Die Ansiedlung eines Lebensmittelvollsortimenters wird als denkbar eingestuft. Voraussetzung sei jedoch ein integrierter Standort, der eine wesentliche fußläufige Versorgungsfunktion für den Stadtteil entfalten kann. Das Einzelhandelskonzept beschreibt eine Lage als integriert, die keinem zentralen Versorgungsbereich zuzuordnen sei (S. 147). Insbesondere kleinere Stadtteilmitten wiesen häufig gewisse Zentrumsansätze auf bzw. übernähmen Nahversorgungsfunktionen für die angrenzenden Wohnquartiere, wenngleich die Gesamtausstattung nicht zur Ausweisung eines zentralen Versorgungsbereiches ausreiche. Zu den städtebaulich integrierten Lagen zählten darüber hinaus alle Lagen mit zusammenhängender Bebauung und Wohngebietsbezug mit Gewicht. Gerade der letztgenannte Aspekt erfordert hinsichtlich des Ausschlusses von Nahversorgung besondere Aufmerksamkeit. Die Planbegründung (Nr. 1.3.) geht davon aus, dass das Umfeld des Plangebietes im Norden und Osten durch Wohnbebauung geprägt sei. Es handele sich um den Siedlungsbereich Lange Wanne mit Geschosswohnungsbau (4-geschossig) im unmittelbaren Grenzbereich zum Plangebiet sowie zwei- bis achtgeschossige Bebauung an der Z.-straße und der N.-straße. Prima vista spricht demgemäß manches dafür, dass das hier interessierende Plangebiet unmittelbar an eine integrierte Lage angrenzen dürfte. Das Einzelhandelskonzept formuliert zudem, dass an den städtebaulich integrierten Standorten in X. die Ansiedlung von nahversorgungsrelevantem Einzelhandel unterhalb der Großflächigkeit möglich sei, da hier in der Regel keine Beeinträchtigungen zentraler Versorgungsbereiche vorlägen. Damit erweist sich der Ausschluss von Nahversorgung im unterversorgten Stadtteil als erst recht besonders begründungsbedürftig. Der Ausschluss allein von zentren- und nahversorgungsrelevantem Einzelhandel vermag weder allein noch in Zusammenschau mit anderen Festsetzungen dem planerischen Ziel, in der Gewerbefläche kleinteiliges und hochwertiges Gewerbe zu ermöglichen, zu dienen. Die – nicht abschließende – Auflistung nicht zentrenrelevanter Sortimente zeigt jedenfalls die Möglichkeit, flächenmäßig über eine Kleinteiligkeit hinaus Einzelhandelsbetriebe ansiedeln zu können. Beispielhaft lassen die Punkte Möbel, Antiquitäten, inkl. Kücheneinrichtungen Matratzen, Bettwaren Campinggroßartikel die Inanspruchnahme erheblicher Flächen erwarten. Weiterhin sind im Plangebiet gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO allgemeine zulässig Gewerbetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe. Es ist nicht erkennbar, dass z.B. ein Lagerplatz auf dem Flurstück 782 (Fläche: 6.895 m²) bei einer Grundflächenzahl von 1 in der Lage ist, kleinteiliges und hochwertiges Gewerbe zu ermöglichen. Auch die nach den textlichen Festsetzungen Nr. 1.1.2. im GE 2 zulässigen Gewerbebetriebe nach Abstandsklasse VII des Abstandserlasses vom 6. Juni 2007 lassen teilweise auf eine besondere Inanspruchnahme von Fläche schließen: Bauhof, Großwäscherei und Holzpelletieranlagen bzw. –werke in geschlossenen Hallen. Auch die ausnahmsweise im GE 1 zulässigen Gewerbetriebe der Abstandsklassen VI und VII, die mit (*) versehen sind, führen zu keinem anderen Ergebnis: Beispielhaft seien Autobusunternehmen, auch des öffentlichen Personennahverkehrs, genannt. Dass diese erhebliche Flächen in Anspruch nehmen, liegt auf der Hand. Schließlich bejaht die Kammer auch einen beachtlichen Abwägungsmangel. Allerdings ist die Kammer bei der Überprüfung des Bebauungsplans hinsichtlich einer Verletzung des in § 1 Abs. 7 BauGB verankerten Gebots, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, auf Mängel beschränkt, die die Klägerin rechtzeitig geltend gemacht hat. Gem. § 215 Abs. 1 Nr. 3 BauGB sind nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel im Abwägungsvorgang gleichwohl unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. Die Klägerin beruft sich auf einen Mangel, den sie am 00. Oktober 0000 und damit noch innerhalb der Jahresfrist unmittelbar gegenüber der Beklagten gerügt hat. Die Rüge bezieht sich auf eine unzureichende Berücksichtigung des Einzelhandelskonzeptes. Das Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung der Belange nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis jedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit der verschiedenen Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Vgl. grundlegend: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 5. Juli 1974 - IV C 50.72 -, BRS 28 Nr. 4; z.B. auch OVG NRW, Urteil v. 17. Januar 2006 – 10 A 3413/03 –, juris, Rn 95 ff. m.w.N. Das Einzelhandelskonzept geht für nicht integrierte Lagen, eine Lage, die der Plangeber im vorliegenden Fall annimmt, davon aus, dass diese Lagen ihrer primären Funktion entsprechend als Flächen für das produzierende und weiterverarbeitende Gewerbe sowie für Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe vorgehalten werden (S. 146). Darüber hinaus sollten im Stadtgebiet X. bedarfsgerechte Flächen für Gewerbe- und Industriebetriebe bereitgestellt werden, „weshalb ein genereller Einzelhandelsausschluss (Einzelhandel mit nahversor-gungs-, zentren- und nicht zentrenrelevanten Sortimenten) in Gewerbe- und Industriegebieten im Rahmen der Bauleitplanung geboten ist.“ (S. 147). Es erschließt sich nicht, diesen Zielen im Plangebungsverfahren ausdrücklich zu folgen, gleichwohl aber nicht zentrenrelevanten Einzelhandel zuzulassen. Der festgestellte Mangel hinsichtlich der textlichen Festsetzung führt zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans insgesamt. Die Unwirksamkeit einzelner Festsetzungen führt nur dann nicht zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans, wenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können und wenn zusätzlich die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 1997 - 4 NB 30.96 -, BRS 59 Nr. 51; OVG NRW, Urteil v. 17. Januar 2006 – 10 A 3413/03 –, juris, Rn 101 ff.; jew. m.w.N. Der Ausschluss von zentren- und nahversorgungsrelevantem Einzelhandel stellt einen untrennbaren Teil des Gesamtgefüges des hier interessierenden Bebauungsplanes dar, da der Plangeber die Ziele Zentrenschutz und Ansiedlung hochwertigen und kleinteiligen Gewerbes gleichermaßen verfolgt. Es ist nicht anzunehmen, dass der Plangeber diesen Bebauungsplan ohne den Einzelhandelsausschluss in der textlichen Festsetzung 1.3. erlassen hätte. Es kann dahinstehen, ob der Bebauungsplan N01 in der Fassung seiner 1. Änderung aus der Erwägung, bevor ein unbeplantes Gebiet anzunehmen sei, hätte der Plangeber die Anwendung des Bebauungsplanes N01 in der Fassung seiner 1. Änderung gewollt, anzuwenden ist. Der Bebauungsplan N01 ist wegen eines weiterhin zu beachtenden Verkündungsmangels unwirksam. Die textliche Festsetzung 1.4 (Lärmschutzmaßnahmen) des Bebauungsplanes genügt nicht den aufgrund des Rechtstaatsprinzips an die Verkündung von Rechtsnormen zu stellenden Anforderungen. Danach müssen Rechtsnormen der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich gemacht werden, dass die Betroffenen sich verlässlich Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können. Diese Möglichkeit darf auch nicht in unzumutbarer Weise erschwert werden. Bebauungspläne gehören als Satzungen zu den förmlich gesetzten Rechtsnormen. Bei ihnen ist allerdings nur die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine solche nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ortsüblich bekannt zu machen, vgl. § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Im Übrigen genügt es, den Bebauungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB zu jedermanns Einsicht bereit zu halten, auf Verlangen über den Inhalt Auskunft zu geben und in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann, vgl. § 10 Abs. 3 Satz 2 u. 3 BauGB. Das Rechtsstaatsprinzip verbietet nach diesen Grundsätzen nicht jeglichen Verweis auf DIN-Vorschriften in den textlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans und zwar selbst dann nicht, wenn erst die Anwendung der DIN- Vorschrift ergibt, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben im Plangebiet zulässig ist. Enthält der Bebauungsplan einen solchen Verweis, muss der Plangeber allerdings sicherstellen, dass die Planbetroffenen sich auch vom Inhalt der DIN-Vorschrift verlässlich Kenntnis verschaffen können. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Oktober 2010 – 10 D 30/08.NE –, juris. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt dies unabhängig davon, ob der Plangeber eine Regelung insgesamt dem Ergebnis der Anwendung der DIN-Vorschrift überlässt oder ob er zwar dem Grunde nach selbst bestimmt, welchen Anforderungen die baulichen Anlagen genügen müssen, aber erst der Verweis auf die DIN-Vorschrift ergibt, nach welchen Methoden und Berechnungsverfahren der Inhalt der Anforderungen im Einzelnen zu ermitteln ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2010 – 4 BN 21.10 –, juris. Letzteres ist vorliegend der Fall. Wie im konkreten Fall die Messungen zur Frage der Einhaltung der Grenzwerte vonstatten zu gehen haben, ist der textlichen Festsetzung nicht zu entnehmen. In solchen Konstellationen ist den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Verkündung von Rechtsnormen erst dann genüge getan, wenn sichergestellt ist, dass die Betroffenen nicht nur vom Inhalt des Bebauungsplans, sondern auch von der in Bezug genommenen DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können. Dies kann die Gemeinde dadurch bewirken, dass sie die DIN-Vorschrift bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan eingesehen werden kann, zur Einsicht bereit hält und hierauf in der Bebauungsplanurkunde hinweist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Oktober 2010 – 10 D 30/08.NE –, juris. Ein solcher Hinweis ist vorliegend auf der Planurkunde nicht vorhanden. Die Beklagte hat auch nicht auf andere Weise sichergestellt, dass den Planbetroffenen eine Kenntnisnahme möglich ist. Demgemäß beurteilt sich das hier zur Prüfung gestellte Vorhaben nach § 34 BauGB, da das Vorhaben ersichtlich in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Stadtgebiet der Beklagten liegt. Aufgrund des zur Verfügung stehenden Karten- und Luftbildmaterials sowie unter Berücksichtigung der Beschreibung des Plangebietes und seiner Umgebung in der Begründung des Bebauungsplanes sowie in Würdigung der Angaben der Beteiligten, ist das Vorhabengrundstück aufgrund wechselseitiger Prägungen umgrenzt von den Straßen Ölpfad im Norden, Z.-straße im Osten, der G.-straße im Süden und in westlicher Ausdehnung maximal von der Ludwig-Erhardt-Allee. Dieses Gebiet lässt sich im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB keinem Baugebiet der BauNVO zuordnen. Die Zuordnung zu einem Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO kommt nicht in Betracht, da der im Gebiet vorhandene und aufgrund seiner Ausdehnung, Lage und dominanten Wirkung nicht als Fremdkörper sondern als maßgeblich prägende bauliche Anlage einzustufende F. mit seiner Verkaufsfläche von 3.000 m² das Maß des Zulässigen für ein Gewerbegebiet ersichtlich sprengt, einem Sondergebiet im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO zuzuordnen ist und seitens der Beklagten im Bebauungsplan Nr. 29 auch zugeordnet wurde. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des der Bauvoranfrage der Klägerin zugrundeliegenden Vorhabens, soweit diese Bauvoranfrage noch streitgegenständlich ist, folgt nach alledem aus § 34 Abs. 1 BauGB, da sich das Vorhaben nach seiner Art in die nähere Umgebung einfügt. Insoweit behandelt die Kammer den in unmittelbarer Nachbarschaft gelegenen F., ein deutlich großflächiger Betrieb des Einzelhandels, als Vorbild. Eine weitergehende Fragestellung bauplanungsrechtlicher Natur ist nicht mehr Streitgegenstand. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, 155 Abs. 1, Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Im Umfang der Klagerücknahme ist das Urteil unanfechtbar. Gegen das Urteil im Übrigen steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.