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Beschluss

6 L 689/23

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2023:1124.6L689.23.00
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Tenor

1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerinnen.

2. Der Streitwert wird auf 7.500,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerinnen. 2. Der Streitwert wird auf 7.500,00 € festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, 1. der Antragsgegnerin aufzugeben, den Betrieb der Wettvermittlungsstelle unter der Anschrift C.------straße ..-.. in …. V. bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens (Klage vom 10. Mai 2023) gegen den Bescheid der Bezirksregierung Arnsberg vom 5. Mai 2023, eingegangen am 10. Mai 2023 (Az. 21.03.02-186/20), zu dulden, 2. hilfsweise, der Antragsgegnerin aufzugeben, den Betrieb der Wettvermittlungsstelle unter der Anschrift C.------straße ..-.. in …. V. bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens (Klage vom 10. Mai 2023) gegen den Bescheid der Bezirksregierung Arnsberg vom 5. Mai 2023, eingegangen am 10. Mai 2023 (Az. 21.03.02-186/20), mit der Maßgabe zu dulden, dass der Wettvermittlungsstellenbetrieb zu den Öffnungszeiten des in Rede stehenden Kinder- und Jugendbüros in der C.------straße in …. V. geschlossen ist, hat keinen Erfolg. Der nach § 123 Abs. 1 S. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet. Der Antrag richtet sich zwar gegen die richtige Antragsgegnerin. Denn zuständig für die begehrte Duldung ist die Aufsichtsbehörde in Gestalt der örtlichen Ordnungsbehörde. Dies folgt aus § 9 Abs. 1 des Staatsvertrages zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland vom 29. Oktober 2020 (GlüStV 2021), bekannt gemacht in GVBl. NRW 2021, S. 459, in Verbindung mit § 20 Abs. 7 S. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages (AG GlüStV NRW), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2021 (GVBl. NRW 2021, S. 772, ber. S. 1102), in Verbindung mit § 5 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Ordnungsbehördengesetz NRW. Insbesondere wird die Erlaubnisbehörde gemäß § 19 Abs. 3 Nr. 3 AG GlüStV NRW erst ab dem Zeitpunkt der Erlaubnis- und Konzessionserteilung zuständig für die Glücksspielaufsicht, s. § 20 Abs. 1 AG GlüStV NRW. Vgl. VG Köln, Beschluss vom 26. November 2021 - 24 L 1462/21 -, juris Rn. 27 ff., mit weiteren Nachweisen; OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2022 - 4 B 1864/21 ‑, juris Rn. 37 f. Jedoch haben die Antragstellerinnen schon nicht gemäß § 123 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht, dass ihnen ein Anordnungsanspruch bezüglich der begehrten Duldung des Weiterbetriebs der streitgegenständlichen Wettvermittlungsstelle bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens (6 K 1942/23) zusteht. Allein aus dem Umstand, dass das Genehmigungsverfahren, wie hier, noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, folgt kein Duldungsanspruch. Das Fachrecht sieht einen Duldungsanspruch nicht vor. Vielmehr ist das Veranstalten und das Vermitteln von Glücksspielen ohne die erforderliche Erlaubnis verboten, s. § 4 Abs. 1 S. 2 in Verbindung mit S. 1, § 21a Abs. 1 S. 2, Abs. 5 GlüStV 2021 und § 4 Abs. 1, § 13 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 AG GlüStV NRW. Zudem macht sich nach § 284 Abs. 1 des Strafgesetzbuches strafbar, wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt. Aus höherrangigem Recht folgt nichts anderes. Ein Duldungsanspruch ist insbesondere nicht aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) oder zur Wahrung der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG allgemein geboten. Mit Art. 12 Abs. 1 GG ist es grundsätzlich vereinbar, den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle auf gesetzlicher Grundlage einem Erlaubnisvorbehalt zu unterstellen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2022 - 4 B 1864/21 -, juris Rn. 53 f., mit weiteren Nachweisen. Ausnahmsweise kann aber eine vorläufige Duldung des formell illegalen Weiterbetriebs der Wettvermittlungsstelle insbesondere dann zu erteilen sein, wenn Gründe effektiven Rechtsschutzes oder das Verhältnismäßigkeitsgebot dies erfordern. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2022 - 4 B 1864/21 -, juris Rn. 50, in Anknüpfung an die zu Spielhallen etablierte Rechtsprechung in OVG NRW, Beschlüsse vom 24. März 2022 - 4 B 1520/21 -, juris Rn. 21 ff., mit weiteren Nachweisen. Eine Duldung kommt hiernach zum einen in Betracht, wenn nach eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruchs substantielle Zweifel an der Verfassungs- oder Unionsrechtskonformität der für das Erlaubnisverfahren maßgeblichen Regelungen bestehen und daher eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht bzw. den Europäischen Gerichtshof ernsthaft in Betracht kommt, die übrigen Erlaubnisvoraussetzungen aber zweifelsfrei vorliegen und deshalb im Einzelfall eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung der Grundrechte droht, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2022 - 4 B 1864/21 -, juris Rn. 60, mit weiteren Nachweisen. Einer Duldung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Genehmigungsverfahrens bedarf es aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes jedenfalls dann nicht, wenn bereits im Eilverfahren mit der verfassungsrechtlich gebotenen Prüfungstiefe hinreichend sicher geklärt werden kann, dass die erhobenen Einwände nicht erfolgversprechend sind. S. OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2022 - 4 B 1864/21 -, juris Rn. 62. Zum anderen kann sich im Einzelfall aus dem Verhältnismäßigkeitsgebot eine Pflicht ergeben, eine ohne Erlaubnis und damit formell illegal betriebene Wettvermittlungsstelle bis zu der rechtskräftigen Entscheidung über den Erlaubnisantrag zu dulden. Dies ist aber allenfalls dann anzunehmen, wenn die formell illegale Tätigkeit die materiellen Erlaubnisvoraussetzungen erfüllt und dies offensichtlich, d. h. ohne weitere Prüfung erkennbar ist, so dass die Untersagung nicht mehr zur Gefahrenabwehr erforderlich ist. Verbleibende Unklarheiten oder Zweifel an der Erfüllung der Erlaubnisvoraussetzungen rechtfertigen dagegen ein Einschreiten. S. OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2022 - 4 B 1864/21 -, juris Rn. 63 f., mit weiteren Nachweisen; vgl. für die ständige Rechtsprechung des BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015 - 8 B 36.14 -, juris Rn. 13, ebenfalls mit weiteren Nachweisen. Beides ist vorliegend nicht der Fall. Das Verhältnismäßigkeitsgebot erfordert keine vorläufige Duldung des Weiterbetriebs der Wettvermittlungsstelle bis zum rechtskräftigen Abschluss des Erlaubnisverfahrens, denn die materiellen Erlaubnisvoraussetzungen sind nicht offensichtlich erfüllt. Wenn es sich aufgrund des Betriebs der streitgegenständlichen Wettvermittlungsstelle seit dem 1. September 2013 mit einer Baugenehmigung vom 13. April 2012 um eine Bestandswettvermittlungsstelle im Sinne von § 13 Abs. 15 S. 1 AG GlüStV NRW handelt, dann soll diese nach § 13 Abs. 15 S. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 13 S. 2 AG GlüStV NRW regelmäßig einen Mindestabstand von 100 Metern zu öffentlichen Schulen und zu Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe wahren. Es ist zweifelhaft, ob diese Voraussetzung vorliegend eingehalten ist. Denn innerhalb des für Bestandsvermittlungsstellen maßgeblichen Abstands befindet sich ein an das städtische Jugendamt der Kreisstadt V. angegliedertes Kinder- und Jugendbüro. Bei der gebotenen summarischen Prüfung ist jedenfalls nicht offensichtlich, dass das Kinder- und Jugendbüro V. keine Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe im Sinne des § 13 Abs. 13 S. 2 AG GlüStV NRW ist. Entsprechend dem Regelungszweck handelt es sich dabei um Einrichtungen, die regelmäßig von Kindern und Jugendlichen aufgesucht werden. Vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Juni 2022 - 4 B 1864/21 -, juris Rn. 114 f., und vom 27. September 2022 - 4 B 654/22 -, juris Rn. 15, sowie im Zusammenhang mit Spielhallen Urteil vom 10. März 2021 - 4 A 3178/19 -, juris Rn. 109; vgl. weiter Entwurf der Landesregierung für ein Umsetzungsgesetz zum Dritten Staatsvertrag zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrages in Nordrhein-Westfalen vom 24. Juni 2019, LT-Drs. 17/6611, S. 36 („Dabei sind unter Kinder- und Jugendeinrichtungen solche zu verstehen, die ihrer Art nach – wie Schulen – oder tatsächlich – wie Kinder- und Jugendbüchereien, Jugendclubs – vorwiegend von Kindern oder Jugendlichen aufgesucht werden.“) sowie Auslegungserlass des Innenministeriums vom 4. Mai 2023 (13-38.07.03-2), S. 15 f. Ob das Kinder- und Jugendbüro V. eine solche Einrichtung darstellt, lässt sich durchaus diskutieren. Anlass dazu geben schon die beschränkten Öffnungszeiten des Kinder- und Jugendbüros von aktuell zehn Wochenstunden, von denen wiederum vier Wochenstunden auf die üblichen Schulzeiten entfallen. Insofern können Kinder und Jugendliche derzeit vorwiegend an zwei Nachmittagen für insgesamt sechs Stunden in der Woche das Büro aufsuchen. Für die Annahme, dass es sich bei dem Kinder- und Jugendbüro um eine Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe im Sinne des AG GlüStV NRW handelt, spricht hingegen seine erklärte Funktion. Ausweislich der Homepage (https://...-....de/) handelt es sich um ein Ladenlokal, das von Kindern ab dem Grundschulalter und Jugendlichen besucht werden kann. Es fungiere als „Ansprechpartner und Informationsbörse für alle Kinder und Jugendliche betreffende Fragen und Probleme“. Zu den Leistungen des Kinder- und Jugendbüros sollen daneben „Angebote und Servicelei[s]tungen aus den Bereichen Freizeit, Bildung und Erziehung“ gehören, etwa betreffend die Schulferien, die von dem Kinder- und Jugendbüro auch zusammen mit der Zivilgesellschaft organisiert werden. Weitere Serviceleistungen in Bezug auf Spielplätze und Veranstaltungen kommen nach dem Internetauftritt hinzu. Überdies sind der Kinder- und der Jugendrat an das Kinder- und Jugendbüro angegliedert, auch wenn sie wohl in anderen Räumlichkeiten tagen. Nach Auskunft der Einrichtung gehen in dem Ladenlokal auch tatsächlich Kinder und Jugendliche regelmäßig ein und aus, ohne dass sie stets von ihren Eltern begleitet werden. Allerdings dürfte ein beträchtlicher Teil der Angebote und Serviceleistungen des Kinder- und Jugendbüros ohne Besuch des Ladenlokals wahrgenommen werden können. Aufgrund des auf frühzeitige Spielsuchtprävention durch die Vermeidung von Gewöhnungseffekten bei Kindern- und Jugendlichen sowie insgesamt auf den Minderjährigenschutz ausgerichteten Schutzzwecks der Regelung, vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Juni 2022 - 4 B 1864/21 -, juris Rn. 69, allgemein Rn. 67, und vom 27. September 2022 - 4 B 654/22 -, juris Rn. 17; vgl. Entwurf der Landesregierung für ein Umsetzungsgesetz zum Dritten Staatsvertrag zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrages in Nordrhein-Westfalen vom 24. Juni 2019, LT- Drs. 17/6611, S. 36; Entwurf der Landesregierung für ein Gesetz zur Umsetzung des Glücksspielstaatsvertrags 2021, LT-Drs. 17/12978, S. 80; im Zusammenhang mit Spielhallen vgl. nur BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 8 C 6/15 -, BVerwGE 157, 126-168, juris Rn. 59 f., könnten die für eine Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe im Sinne des AG GlüStV NRW sprechenden Gründe überwiegen. Jedenfalls ist das Gegenteil nicht offensichtlich. Die verbleibenden Unklarheiten und Zweifel sind daher im Hauptsacheverfahren zu klären und zu entscheiden. Ferner ist nicht offensichtlich, dass die Antragstellerinnen einen Anspruch auf die Erteilung der begehrten Erlaubnis nach § 13 Abs. 13 S. 4 AG GlüStV NRW haben. Danach darf die für die Erlaubnis zuständige Behörde unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standortes im Einzelfall von der Maßgabe zum Mindestabstand abweichen. Bei einer Orientierung an § 5 Abs. 3 der Verordnung über die Annahme- und Wettvermittlungsstellen NRW (AnVerVO), vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2022 - 4 B 1864/21 ‑, juris Rn. 109; dazu auch VG Münster, Urteil vom 7. November 2023 - 9 K 1044/22 -, UA S. 98, mit weiteren Nachweisen, erscheint es vorliegend zwar nicht naheliegend, dass städtebauliche Besonderheiten hinsichtlich des Standortes und der Lage (§ 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 AnVerVO) oder die Geringfügigkeit der Unterschreitung des Abstandsgebotes (§ 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 AnVerVO) nicht hinreichend berücksichtigt worden sein könnten. Vgl. in diesem Zusammenhang OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2022 - 4 B 1864/21 ‑, juris Rn. 120 ff. Denn es ist in einer solchen urbanen Lage nicht untypisch, dass kein Sichtkontakt zwischen der möglichen Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe und der Wettvermittlungsstelle besteht. Zudem wird der Mindestabstand selbst bei großzügigster Messung um knapp 25 % und damit mehr als nur minimal unterschritten. Hingegen ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass bauplanungsrechtliche Vorgaben der Standortgemeinde (vgl. § 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AnVerVO) nicht hinreichend gewürdigt worden sein könnten. Vorliegend führen die Antragstellerinnen zwar keine Vorgaben an, wonach die Antragsgegnerin gerade am konkreten Standort der Wettvermittlungsstelle eine Vielzahl von Spielstätten ansiedeln wollte, vgl. zu § 16 Abs. 3 S. 4 AG GlüStV NRW OVG NRW, Urteil vom 10. März 2021 - 4 A 3178/19 -, juris Rn. 90, im Zusammenhang mit einer Spielhalle, vielmehr berufen sie sich auf eine Art „Verhinderungsplanung“ in der Standortgemeinde. Selbst wenn hier ein Ermessensfehler gegeben wäre, würde daraus indes nach allgemeinen Grundsätzen kein Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis folgen. Dies wäre vielmehr erst bei einer Ermessensreduzierung auf Null der Fall. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2022 - 4 B 1864/21 ‑, juris Rn. 120. Eine solche Reduzierung liegt für die Kammer nach Lage der Dinge nicht nahe. Dass etwaige Bestandsschutzinteressen der – zeitlich wohl schon vor dem Kinder- und Jugendbüro vorhandenen – Bestandswettvermittlungsstelle zu einer Ermessensreduzierung auf Null führen könnten, dürfte bei summarischer Prüfung nicht in Betracht kommen. Hier dürfte es sich nämlich schon nicht um einen atypischen Sonderfall handeln, was sich an den Privilegierungen für Bestandswettvermittlungsstellen in § 13 Abs. 15 AG GlüStV NRW zeigt. Überdies ist zu bezweifeln, dass bei den Betreibern von – lediglich baurechtlich genehmigten – Wettbüros ein schutzwürdiges Vertrauen insoweit entstehen konnte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2022 - 4 B 1864/21 ‑, juris Rn. 102 ff., mit weiteren Nachweisen. Überdies bezweifelt die Kammer, dass mit dem vorliegenden Argument einer (besonders) atypischen Sonderkonstellation schon von einem offensichtlichen Vorliegen der Erlaubnisvoraussetzungen als Voraussetzung eines ausnahmsweisen Duldungsanspruchs ausgegangen werden kann. Das Gebot effektiven Rechtsschutzes erfordert vorliegend ebenfalls keine vorläufige Duldung der streitgegenständlichen Wettvermittlungsstelle. Die Antragstellerinnen meinen, in § 13 Abs. 15 S. 1 und S. 2 AG GIüStV NRW liege im Vergleich zu § 18 Abs. 1 AG GIüStV NRW eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG. Es handele sich um eine unrechtmäßige Privilegierung von Bestandsspielhallen, obwohl das Automatenspiel im Vergleich zum Platzieren von Wetten das deutlich gefährlichere Glücksspiel sei. Dies führe zur Verfassungswidrigkeit der Abstandsregelung für Bestandswettvermittlungsstellen. Die Regelung verstoße insofern auch gegen das Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG sowie gegen die unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56–62 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, da sie dem Kohärenzgebot zuwiderlaufe. Es trifft zwar zu, dass für Bestandsspielhallen gemäß § 18 Abs. 1 AG GlüStV NRW eine andere Regelung gilt als für Bestandswettvermittlungsstellen gemäß § 13 Abs. 15 S. 1, 2 AG GlüStV NRW. Danach ist durch Bestandsspielhallen insbesondere kein Mindestabstand zu öffentlichen Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe einzuhalten. Die Kammer hat nach dem Vortrag der Antragstellerinnen indes keine substantiellen Zweifel daran, dass dies verfassungs- und unionsrechtskonform ist und zieht keine Vorlage der Frage an das Bundesverfassungsgericht bzw. den Europäischen Gerichtshof ernsthaft in Betracht. Sie macht sich insoweit in dem vorliegenden Eilverfahren auch die Überlegungen anderer Gerichte zu diesem Fragenkomplex zu eigen. Vgl. eingehend OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2022 - 4 B 1864/21 -, juris Rn. 66 ff., mit weiteren Nachweisen; weiter VG Köln, Urteil vom 5. Oktober 2022 - 24 K 1472/21 -, juris Rn. 289 ff.; VG Minden, Urteil vom 16. Februar 2023 - 3 K 990/22 -, juris Rn. 74 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 13. Juni 2023 - 3 K 3201/21 -, juris Rn. 198 f.; VG Münster, Urteil vom 7. November 2023 - 9 K 1044/22 -, UA S. 89 f.; zu den unions- und verfassungsrechtlichen Maßstäben in ähnlichem Zusammenhang auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 14. November 2023 - 6 K 3519/23 -, S. 14 f., 20 f., 29 f., demnächst bei juris. Insbesondere hat die Kammer keine substantiellen Zweifel, dass der Gesetzgeber angesichts der unterschiedlichen Regulierungshistorie auch unterschiedliche Übergangsregelungen für Bestandswettvermittlungsstellen und Bestandsspielhallen treffen durfte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2022 - 4 B 1864/21 -, juris Rn. 84 ff. Dies vermag der von den Antragstellerinnen angeführte Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs schon deswegen nicht in Zweifel zu ziehen, weil er einen anderen Sachverhalt betrifft. Insbesondere besteht in Bayern ein erkennbar anderes Regelungsgefüge und Gegenstand der Entscheidung sind nicht spezifische Regelungen für Bestandswettvermittlungsstellen und Bestandsspielhallen. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 13. Juni 2023 - 3 K 3201/21 -, juris Rn. 200 ff.; vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 21. März 2023 - 23 CS 22.2677 -, juris Rn. 73: „Im Übrigen würde diese Argumentation jedenfalls nicht auf Neuspielhallen zutreffen, die sich nicht auf Bestandsschutz berufen können“. Bezüglich des Antrags zu 2. gilt im Ergebnis nichts anderes. Ergänzend ist hinzuzufügen, dass es unter Präventionsgesichtspunkten keinen Unterschied machen dürfte, ob die Wettvermittlungsstelle im Umfeld der Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe, wenn es sich vorliegend um eine solche handelt, geschlossen oder geöffnet ist. Denn mit der Wettvermittlungsstelle als solcher würden die Minderjährigen so oder so konfrontiert. Vgl. auch VG Münster, Urteil vom 7. November 2023 - 9 K 1044/22 -, S. 109, n.v., Der Zutritt zu Wettvermittlungsstellen ist Kindern und Jugendlichen ohnehin zu untersagen (s. § 4 Abs. 3 GlüStV 2021, § 13 Abs. 6 AG GlüStV NRW und § 6 Abs. 1 des Jugendschutzgesetzes). Schließlich erschiene eine solche Regelungauch kaum praktikabel, da es bei denkbaren Änderungen der Öffnungszeiten des Kinder- und Jugendbüros und bei etwaigen Sonderveranstaltungen einer ständigen Abstimmung mit der Wettvermittlungsstelle bedürfte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 GKG. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO. Gegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.