Urteil
6 K 1938/22
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2024:0709.6K1938.22.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldnerinnen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägerinnen wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldnerinnen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägerinnen wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis. Bei der Klägerin zu 1. handelt es sich um eine in Malta ansässige Gesellschaft, die über die Internetseite „www.bet3000.de“ Sportwetten veranstaltet. Ausweislich der amtlichen Liste nach Art. 9 Abs. 8 des Staatsvertrages zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag 2021 – GlüStV 2021), der sog. „Whitelist“, verfügt sie seit dem 2. November 2020 über eine entsprechende, bundesweit gültige Konzession. Mit Schreiben vom 22. Januar 2020 beantragte die Klägerin zu 1. bei der Bezirksregierung S. die glücksspielrechtliche Erlaubnis zur Vermittlung ihrer Sportwetten in mehreren Wettvermittlungsstellen, darunter auch einer solchen in dem Gebäude F.-straße N01 in H.. Im September 2020 teilte die Klägerin mit, dass diese Wettvermittlungsstelle entgegen den ursprünglichen Angaben nicht von der „B.“, sondern von der Klägerin zu 2. betrieben werden soll. In der Folgezeit reichte die Klägerin zu 1. die notwendigen Formblätter nach und fügte entsprechende Anlagen einschließlich eines umfangreichen „Sozialkonzepts“ bei. Unter dem 17. November 2020 wandte die Bezirksregierung S. sich an die Stadt H. und erklärte, die zur Genehmigung gestellte Wettvermittlungsstelle unterschreite nach ihren Informationen nicht den vorgeschriebenen Mindestabstand von 350 Metern Luftlinie zu öffentlichen Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe; die Stadt H. erhielt Gelegenheit zur etwaigen Stellungnahme. Mit Schreiben vom 4. Januar 2021 teilte die Stadt H. mit, bislang nicht berücksichtigte Schulen oder Einrichtungen seien ihr nicht bekannt. Eine gültige Baugenehmigung für die Nutzung als Wettvermittlungsstelle bzw. als Wettbüro oder Wettannahmestelle liege nicht vor. Im März 2021 fiel der Bezirksregierung auf, dass im Umkreis der zur Genehmigung gestellten Wettvermittlungsstelle entgegen den bisherigen Annahmen eine öffentliche Schule vorhanden ist, nämlich die K., deren Grundstück in einer Entfernung von rund 320 Metern (Luftlinie) beginnt, wie der nachfolgende Kartenausschnitt (abgerufen auf tim-online.nrw.de) zeigt: [An dieser Stelle befindet sich in der Original-Entscheidung eine Skizze] Im Februar 2022 wurde der Klägerin zu 2. ein positiver Bauvorbescheid für die Nutzungsänderung des Ladenlokals in eine „Wettannahmestelle (keine Vergnügungsstätte)“ erteilt. Frühere, in den Jahren 2016 und 2017 gestellte Bauanträge für eine entsprechende Nutzungsänderung waren noch erfolglos geblieben; ein anschließend anhängig gemachtes Klageverfahren (10 K 181/18) wurde im März 2022 durch übereinstimmende Erledigungserklärungen beendet. Mit Bescheid vom 26. April 2022 lehnte die Bezirksregierung S. die Erteilung der beantragten glücksspielrechtlichen Erlaubnis ab und erlegte die Kosten des Verfahrens der Klägerin zu 1. auf. Zur Begründung führte sie aus: Für die zur Genehmigung gestellte Wettvermittlungsstelle gelte der gesetzlich vorgeschriebene Mindestabstand von 350 Metern (Luftlinie). Der für Bestandsbetriebe geltende reduzierte Mindestabstand komme hingegen nicht zur Anwendung, weil zum Stichtag (22. Mai 2019) eine Baugenehmigung nicht vorgelegen habe. Das Grundstück der K. beginne in einem Abstand von 320,8 Metern (Luftlinie) vom Eingang der geplanten Wettvermittlungsstelle. Der Mindestabstand sei somit unterschritten. Im Rahmen der Ermessensentscheidung seien keine Gründe ersichtlich, die Anlass zu einer Unterschreitung des Mindestabstands gäben. Dass der Fußweg länger sei als die als Luftlinie gemessene Entfernung liege in der Natur der Sache und begründe keinen atypischen Fall. Ein größeres Hindernis wie etwa ein Flusslauf oder eine mehrspurige Schnellstraße ohne nahe Querungsmöglichkeit seien nicht gegeben. Auch Vertrauensschutzgesichtspunkte rechtfertigten keine abweichende Entscheidung. Hinsichtlich der Verwaltungsgebühr seien Veranstalterin und Vermittlerin als Gesamtschuldner zu betrachten. Die Inanspruchnahme der Veranstalterin diene unter Berücksichtigung ihrer anzunehmenden Solvenz und ihrer Stellung als gesetzlich vorgesehene Antragstellerin insbesondere der Sicherstellung einer erfolgreichen und verfahrensvereinfachenden einheitlichen Zahlungsabwicklung. Am 4. Mai 2022 haben die Klägerinnen Klage erhoben. Zur Begründung führen sie aus: Auf die Erteilung der Wettvermittlungsstellenerlaubnis bestehe ein Anspruch. § 13 Abs. 4 S. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages (AG GlüStV) NRW sei in teleologischer Reduktion dahingehend zu verstehen, das Grundschulen in Ansehung des Entwicklungsstands der Kinder nicht abstandsrelevant seien. Im Übrigen bestehe die Möglichkeit, zusätzliche Vorkehrungen zur Vermeidung von Anreizwirkungen auf Kinder und Jugendliche zu treffen; insoweit liege ein Ermessensausfall vor. Es sei allenfalls ein Abstand von 100 Metern geboten. Denn sie habe sich bereits seit 2016 um eine entsprechende Baugenehmigung bemüht und schließlich im März 2022 einen positiven Vorbescheid erhalten. Der im Gesetz gewählte Stichtag sei zudem willkürlich gewählt; der Gesetzgeber habe hier seine eigenen Überlegungen nicht konsequent umgesetzt. Die Abstandsregelung sei im Übrigen gar nicht anwendbar, weil sie gegen die unionsrechtliche Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit verstoße. Denn sie sei evident zweckuntauglich, unverhältnismäßig und inkohärent. Jugendschutz qua Gewöhnungsvermeidung werde auf Normebene wie auch auf Exekutivebene vielfach konterkariert. Zu nennen seien hier die Ausstrahlung von Werbung für Sportwetten im Fernsehen (z.B. Sportschau), die Wahl eines Sportwettenveranstalters als Sponsor der Fußballnationalmannschaft, die Zulassung von Online-Wettangeboten (z.B. virtuelles Automatenspiel), die Tätigkeit des staatlichen Glücksspielanbieters, der selbst in Publikationen die Gefahren des Glücksspiels verharmlose. Inkohärent seien hinsichtlich des Abstandsgebots auch die Privilegierung des staatlichen Anbieters ODDSET sowie die Regelung zum Aufstellen von Geldspielgeräten in Gaststätten; hier gelte trotz hohen Suchtpotentials kein Nebengeschäftsverbot und kein Abstandsgebot. Bei Veranstaltern, die – wie sie selbst – auch Pferdewetten anböten, stelle sich schließlich die Frage, warum das nebengeschäftlich erfolgende Angebot von Sportwetten nicht ebenfalls ohne Abstand erfolgen dürfe, zumal man die Betriebe äußerlich so gestalten könne, dass sie wie reine Buchmacherbetriebe aussähen. Die Klägerinnen beantragen (schriftsätzlich), den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 26.4.2022, Az.: 21.03.02-013/20, zu verpflichten, den Antrag der Klägerin zu 1. (Wettveranstalterin) auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betreiben der Wettvermittlungsstelle unter der Anschrift N02 H., F.-straße N01 für die Klägerin zu 2. (Betreiberin) neu zu bescheiden. Das beklagte Land beantragt (schriftsätzlich), die Klage abzuweisen. Die das Land vertretende Behörde trägt vor, Grundschulen fielen unter den Begriff der „öffentlichen Schule“. Der Abstandsschutz solle in einem möglichst frühen Stadium durch Vermeidung einer Gewöhnung beginnen und daher auch für Einrichtungen gelten, die von Kindern im Grundschulalter besucht würden. Dass die Zahl der Wettvermittlungsstellen durch die Abstandsregelungen begrenzt werde, sei gerade eines der Ziele der entsprechenden Regelung. Dass der Fußweg zwischen den Eingängen länger sei, sei unerheblich, denn das Gesetz stelle auf die Luftlinie ab. Die Möglichkeit der Erteilung einer Genehmigung unter Auflagen sehe § 13 Abs. 13 AG GlüstV NRW – anders als § 5 Abs. 5 AG GlüStV NRW – gerade nicht vor. Die in Rede stehenden Regelungen seien auch nicht unionsrechts- oder verfassungswidrig. Es sei geklärt, dass die unterschiedliche Regelung verschiedener Glücksspielformen zulässig sei, sofern eine angemessene Suchtprävention nicht außer Acht gelassen werde. Das Ziel einer Gewöhnungsvermeidung bei Kindern und Jugendlichen bleibe auch in Ansehung der von den Klägerinnen als „Konterkarierung“ genannten Umstände gerechtfertigt. Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im schriftlichen Verfahren, nachdem die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die mit Bescheid der Bezirksregierung vom 26. April 2022 erfolgte Ablehnung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerinnen nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO); die Klägerinnen haben keinen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags auf Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis für die in Rede stehende Wettvermittlungsstelle. Weder begegnet die Entscheidung im konkreten Fall Bedenken (dazu nachfolgend unter I.), noch bestehen durchgreifende Zweifel an der Vereinbarkeit der ihr zugrundeliegenden Rechtsvorschriften mit Verfassungs- oder Unionsrecht (dazu nachfolgend unter II.). I. Die Rechtsgrundlage für die Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben einer Wettvermittlungsstelle beinhalten § 4 Abs. 1 S. 1, § 21a Abs. 1 S. 2, Abs. 5 des Staatsvertrages zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (GlüStV 2021) und § 4 Abs. 1, § 13 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 AG GlüStV NRW. Gemäß § 21a Abs. 1 S. 2 GlüStV 2021 bedarf die Vermittlung von Sportwetten in Wettvermittlungsstellen der Erlaubnis nach § 4 GlüStV 2021; das Nähere regeln gemäß § 21a Abs. 5 GlüStV 2021 die Länder. § 13 Abs. 1 S. 1 AG GlüStV NRW bestimmt insoweit, dass die Vermittlung von Sportwetten in einer stationären Vertriebsstätte der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 GlüStV 2021 und den weiteren Vorschriften des Ausführungsgesetzes bedarf. Dabei kann der Antrag auf Erlaubnis zum Betreiben einer Wettvermittlungsstelle durch einen Vermittler gemäß § 13 Abs. 2 S. 2 AG GlüStV NRW nur durch den Veranstalter gestellt werden. Nach § 4 Abs. 1 S. 5 AG GlüStV NRW soll die Erlaubnis erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 AG GlüStV NRW erfüllt sind. Vorliegend hat die Bezirksregierung die Erteilung der Erlaubnis in nicht zu beanstandender Weise auf der Grundlage von § 13 Abs. 13 S. 2 AG GlüStV NRW abgelehnt. Nach § 13 Abs. 13 S. 2 AG GlüstV NRW sollen Wettvermittlungsstellen nicht in räumlicher Nähe zu öffentlichen Schulen und zu Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe betrieben werden; dabei soll regelmäßig ein Mindestabstand von 350 Metern zu Grunde gelegt werden. Gemäß § 13 Abs. 13 S. 4 AG GlüStV NRW darf die Erlaubnisbehörde im Übrigen unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standortes im Einzelfall von der Maßgabe zum Mindestabstand abweichen. Der Behörde steht insoweit Ermessen zu. Dem Zweck der Ermächtigung im Sinne von § 40 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) NRW und § 114 VwGO entspricht es, wenn sich die Behörde bei ihrer Entscheidung von der gesetzgeberischen Grundentscheidung in § 13 Abs. 13 S. 2 AG GlüStV NRW leiten lässt und nur in atypischen Fällen, in denen dies unter Berücksichtigung örtlicher Besonderheiten nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip angezeigt ist, überhaupt eine Unterschreitung des Mindestabstands in Betracht zieht. So bereits OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2022 - 4 B 1864/21 -, juris Rn. 107. In entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 3 AnVerVO NRW können dabei bauplanungsrechtliche Vorgaben der Standortgemeinden, städtebauliche Besonderheiten hinsichtlich des jeweiligen Standorts und der Lage – etwa Geländehindernisse wie Bahnlinien oder Flussläufe, die die fußläufige Erreichbarkeit atypisch erschweren – und der minimale Umfang einer Unterschreitung des Mindestabstandsgebots berücksichtigt werden. So bereits OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2022 - 4 B 1864/21 -, juris Rn. 109 ff.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 24. November 2023 - 6 L 689/23 -, juris Rn. 30 ff. Im Rahmen der Ermessensentscheidung sind aber auch die besonderen Anforderungen des Kinder- und Jugendschutzes, dem der Mindestabstand zu öffentlichen Schulen und zu Kinder- und Jugendeinrichtungen dient, zu berücksichtigen. So bereits OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2022 - 4 B 1864/21 -, juris Rn. 111, unter Hinweis auf den Erlass des Innenministeriums NRW vom 14. September 2021 (13-38.07.03-2), S. 6 f., 16. Gemessen an diesen Maßstäben weist die Entscheidung der Bezirksregierung keine Rechtsfehler auf. Bei der in Rede stehenden N. (W.-straße N03), einer städtischen Gemeinschaftsgrundschule, handelt es sich um eine öffentliche Schule im Sinne von § 13 Abs. 13 S. 2 AG GlüStV NRW. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift. Eine einschränkende, die Grundschulen aus dem Anwendungsbereich herausnehmende Auslegung hält die Kammer nicht für angezeigt. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat dazu ausgeführt: „Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe im Sinne dieser Vorschrift sind entsprechend dem Regelungszweck Einrichtungen, die regelmäßig von Kindern und Jugendlichen aufgesucht werden. Hierunter fallen insbesondere Schulen, die nicht ausschließlich der Erwachsenenbildung dienen, unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.6.2022 - 4 B 1864/21 -, juris, Rn. 114 f., unter Hinweis auf das Urteil des Senats vom 10.3.2021 - 4 A 3178/19 -, juris, Rn. 110; siehe auch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen, Erlass vom 14.9.2021 - 13-38.07.03-2 -, S. 15. Es besteht kein Anlass, mit Blick auf Sinn und Zweck der Abstandsregelung zu öffentlichen Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe die Grundschule aufgrund ihrer besonderen Schülerstruktur vom Anwendungsbereich auszunehmen. Die Abstandsregelung bezweckt nicht ausschließlich, konkrete Gefährdungen durch den Konsum von Glücksspielen zu vermeiden. Sie soll auch helfen, einen Gewöhnungseffekt bei Kindern und Jugendlichen zu verhindern. Vgl. LT-Drs. 17/6611, S. 36. Ohne Erfolg macht die Antragstellerin insoweit mit Blick auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 24.10.2018 – 2 K 49/18.KO -, juris, Rn. 20, und den Abschlussbericht aus dem Jahr 2014 zur Studie ‚Konsum von Glücksspielen bei Kindern und Jugendlichen: Verbreitung und Prävention‘ geltend, die zu schützende Einrichtung müsse sich dadurch auszeichnen, dass sich in ihr tatsächlich Mitglieder der durch das Glücksspiel besonders gefährdeten und deshalb durch den Glücksspielstaatsvertrag 2021 besonders geschützten Zielgruppe von Kindern und Jugendlichen aufhielten. Die damalige vom VG Koblenz angewandte Norm des Landesrechts in Rheinland-Pfalz (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LGlüG a. F.) hatte im Sinne einer Gefährdungsabwehr ausschließlich öffentliche oder private Einrichtungen, die überwiegend von Minderjähren besucht werden, in den Blick genommen. § 13 Abs. 13 AG GlüStV NRW bezieht hingegen öffentliche Schulen (in ihrer Gesamtheit) zur Vermeidung des Gewöhnungseffekts in den Schutzbereich ein. Die Gefahr eines derartigen Effekts wird von der seitens der Antragstellerin benannten Studie bestätigt. Dort wird im Zusammenhang mit der glücksspielbezogenen Werbung ausgeführt: ‚Zwar ist die reine Bekanntheit eines Produkts noch kein hinreichender Indikator für die reale Nutzung desselben, jedoch zeigen Studien zum sog. Mere Exposure Effect (also der häufigen und wiederholten Darbietung ein und desselben Objekts), dass allein die Vertrautheit, die sich durch häufige Konfrontation mit einem Objekt aufbaut, zu einer positiveren Bewertung desselben führt‘ (S. 134 der Studie). In diesem Zusammenhang greifen auch die Einwände der Antragstellerin nicht durch, es seien keine Erkenntnisse über negative Auswirkungen auf Besucher der Grundschule vorhanden und in der Praxis erreichten die Schüler die Grundschule auch gar nicht selbständig. Abgesehen davon, inwieweit diese Darstellung die tatsächlichen Umstände, auch mit Blick auf den erwähnten Schutzzweck der Regelung, nach dem auch Gewöhnungseffekte vermieden werden sollen, zutreffend wiedergibt, gehört die Kenntnis der eigenen Lebenssituation auch im Umfeld von Wohnort und Schule jedenfalls zur Kompetenzerwartung am Ende des Besuchs der Grundschule. Vgl. Lehrpläne für die Primarstufe in Nordrhein-Westfalen, RdErl. d. Ministeriums für Schule und Bildung vom 1.7.2021, S. 190 (Räume nutzen und schützen), https://www.schulentwicklung.nrw.de/lehrplaene/upload/klp_PS/ps_lp_sammelband_2021_08_02.pdf. Ungeachtet dessen ändert selbst eine Begleitung von Schulkindern auf dem Weg zur Grundschule nichts an der Gefahr eines Gewöhnungseffekts durch eine in der Nähe der Schule befindliche Wettvermittlungsstelle.“ OVG NRW, Beschluss vom 27. September 2022 - 4 B 654/22 -, juris Rn. 15 ff.; ebenso im Ergebnis VG Köln, Urteil vom 5. Oktober 2022 - 24 K 1472/21 -, juris Rn. 117 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 13. Juni 2023 - 3 K 3201/21 -, juris Rn. 81 ff.; VG Münster, Urteil vom 7. November 2023 - 9 K 1979 -, n.v., UA, S. 76 f.; VG Arnsberg, Urteil vom 21. Februar 2024 - 1 K 1809/22 -, n.v., UA S. 16 f. Diesen Ausführungen schließt die Kammer sich an. Angesichts des besonders hohen Rangs des Kinder- und Jugendschutzes und des Umstands, dass ein früher Erstkontakt mit Glücksspielen zu einem erhöhten Risiko für nachfolgende fehlangepasste Entwicklungsverläufe führt, so z.B. Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen u.a., Glücksspielatlas Deutschland 2023 – Zahlen, Daten, Fakten, abrufbar unter anderem auf www.dhs.de, S.72 f., erscheint es ohne weiteres nachvollziehbar, Wettvermittlungsstellen aus der unmittelbaren Umgebung auch von Grundschulkindern fernzuhalten, um schon das Risiko, dass hier frühzeitig eine Gewöhnung stattfindet und gegebenenfalls ein Interesse geweckt wird, zu reduzieren. Die Behörde hat ferner erkannt, dass sie hinsichtlich des Mindestabstands zu öffentlichen Schulen und zu Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe eine die Umstände des Einzelfalls berücksichtigende Ermessensentscheidung zu treffen hat. Die von ihr getroffene Entscheidung ist, soweit sie durch das Gericht zu überprüfen ist (§ 114 VwGO), nicht zu beanstanden. Der für Wettvermittlungsstellen, die bereits am 22. Mai 2019 bestanden und zu diesem Zeitpunkt über eine bestandskräftige Baugenehmigung verfügten, geltende reduzierte Mindestabstand nach § 13 Abs. 15 S. 2 AG GlüStV NRW kommt vorliegend nicht zur Anwendung. Denn unabhängig davon, ob die Wettvermittlungsstelle an dem genannten Stichtag bereits existiert hat, ist jedenfalls das Vorliegen einer entsprechenden Baugenehmigung nicht festzustellen. Dass die Klägerin zu 2. sich offenbar bereits ab 2016 um die Baugenehmigung für ein Wettbüro („Tippannahme“) bemüht hat, kann ersichtlich nicht genügen, um den durch § 13 Abs. 15 AG GlüStV statuierten „Bestandsschutz“ zu begründen. Denn dazu bedarf es – so der Wortlaut der Norm – einer „bestandskräftigen Baugenehmigung“. Wie den entsprechenden Hinweisen vom 23. Mai 2019 und vom 5. Oktober 2020 sowie dem Einstellungsbeschluss vom 24. März 2022 in dem diesbezüglichen Klageverfahren 10 K 181/18 zu entnehmen ist, hat die zuständige Kammer des erkennenden Gerichts den zum Stichtag anhängigen Bauantrag im Übrigen nicht für (positiv) bescheidungsfähig gehalten. Der inzwischen vorliegende Bauvorbescheid vom 28. Februar 2022 ist auf der Grundlage neuer Antragsunterlagen erteilt worden. Die von den Klägerinnen angesprochene Diskrepanz zwischen dem in § 13 Abs. 15 S. 1 AG GlüStV NRW genannten Stichtag und der wohl erst fünf Tage später erfolgten Veröffentlichung des die Mindestabstandsregelung (erstmals) enthaltenden Gesetzentwurfs in der Parlamentsdatenbank spielt für den vorliegenden Fall von vornherein keine Rolle, da die Baugenehmigung erst deutlich später erteilt worden ist. Soweit die Klägerinnen in diesem Zusammenhang schließlich auf die sog. „Schlusspunkttheorie“ hinweisen und offenbar meinen, bei konsequenter Anwendung dieser im nordrhein-westfälischen Bauordnungsrecht anerkannten „Theorie“ habe es Baugenehmigungen für Wettvermittlungsstellen vor dem maßgeblichen Stichtag gar nicht geben können, vermag die Kammer ihnen ebenfalls nicht zu folgen. Denn de facto sind Bauanträge (auch) vor diesem Stichtag nicht regelmäßig unter Hinweis auf die Schlusspunkttheorie und das Fehlen einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis abgelehnt worden. An eben diese Entscheidungspraxis der Bauaufsichtsbehörden (und der Verwaltungsgerichte) knüpft der in § 13 Abs. 15 S. 1 AG GlüStV NRW anerkannte Vertrauensschutz an. Auszugehen war nach alledem von dem für Wettvermittlungsstellen ohne „Bestandsschutz“ regelmäßig geltenden Mindestabstand von 350 Metern. Der Abstand zu der in Rede stehenden Grundschule unterschreitet diese Schwelle. Denn gemäß § 13 Abs. 13 S. 3 i.V.m. § 5 Abs. 6 S. 1 und 2 AG GlüStV NRW ist insoweit auf die „Luftlinie“ abzustellen und bei Schulen für die Messung des Abstands zum Eingang der Wettvermittlungsstelle die Grenze des Schulgrundstücks maßgeblich. Der Abstand von der Grenze des vorliegend maßgeblichen Grundstücks (W.-straße N03 - Gemarkung H., Flur N04, Flurstück N05) zum Eingang der geplanten Wettvermittlungsstelle beträgt rund 320 Meter, wie sich anhand von Messungen in der landeseigenen Datenbank „TIM-online“ feststellen lässt. Die Entscheidung der Bezirksregierung, die Unterschreitung des Mindestabstands vorliegend nicht gemäß § 13 Abs. 13 S. 4 AG GlüStV NRW hinzunehmen, lässt Ermessensfehler nicht erkennen. Die Behörde, die ihre Überlegungen auf die gerichtliche Hinweisverfügung vom 30. April 2024 hin noch einmal transparent gemacht, möglicherweise auch in Randbereichen (im Sinne von § 114 S. 2 VwGO) ergänzt hat, hat sich mit den örtlichen Verhältnissen im Umfeld der geplanten Wettvermittlungsstelle auseinandergesetzt und nachvollziehbar angenommen, dass besondere Umstände, die ausnahmsweise („im Einzelfall“) entgegen dem gesetzlichen Grundsatz die Zulassung eines geringeren Abstands rechtfertigen könnten, nicht gegeben sind. So gibt es keine natürlichen oder städtebaulichen Barrieren, welche das Schulgrundstück von der Wettvermittlungsstelle abschirmen oder den Fußweg zwischen beiden Orten in außergewöhnlicher Weise verlängern. Dass der Mindestabstand im vorliegenden Fall um „nur“ rund 30 Meter unterschritten wird, legt für sich genommen keine Ausnahme nahe. Denn die gesetzliche Festlegung eines „regelmäßig“ zu wahrenden Mindestabstands von 350 Metern für Wettvermittlungsstellen impliziert, dass nur bei Vorliegen besonderer Umstände, also in Ausnahmefällen, ein geringerer Abstand von der Behörde toleriert werden soll. Im Übrigen hat die Behörde nachvollziehbar hervorgehoben, dass sich gerade im Bereich des streitgegenständlichen Ladenlokals eine von (Schul-)Bussen angefahrene Haltestelle („X.-straße“) befindet. Von einer zu vernachlässigenden „minimalen“ Unterschreitung im Sinne des entsprechend anwendbaren § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AnVerVO NRW kann vorliegend keine Rede sein. Soweit die Klägerinnen meinen, die Bezirksregierung hätte anstelle einer Ablehnung die Erteilung der Erlaubnis unter Anordnung „zusätzlicher Vorkehrungen zur Vermeidung von Anreizwirkungen auf Kinder und Jugendliche“ erwägen müssen, wie sie in § 5 Abs. 5 S. 3 AG GlüStV NRW für in die Vertriebsorganisation des staatlichen Veranstalters eingegliederte Annahmestellen vorgesehen sind, vermag die Kammer ihr nicht zu folgen. Der Gesetzgeber hat die beiden Formen des Glücksspielangebots erkennbar unterschiedlich geregelt und in § 13 Abs. 13 S. 4 AG GlüStV für die Unterschreitung des Mindestabstands durch Wettvermittlungsstellen eine speziellere, die konkreten örtlichen Verhältnisse in den Mittelpunkt stellende Regelung statuiert. Vgl. VG Köln, Urteil vom 5. Oktober 2022 - 24 K 1472/21 -, juris Rn. 173 f.; VG Düsseldorf, Urteil vom 13. Juni 2023 - 3 K 3202/21 -, juris Rn. 103 ff.; VG Münster, Urteil vom 7. November 2023 - 9 K 1044/22 -, juris Rn. 418 ff. Dies hindert die Behörde zwar nicht, bei Vorliegen entsprechender Besonderheiten des Standorts und seines Umfelds eine Erlaubnis trotz Unterschreitung des Mindestabstands unter Anordnung zusätzlicher Vorkehrungen zu erteilen. Wenn sie eine solche Entscheidung in Fällen, in denen keine örtlichen Besonderheiten bestehen, ablehnt, kann dies angesichts der gesetzlichen Vorgabe aber regelmäßig nicht als ermessensfehlerhaft betrachtet werden. Dass sich gerade im vorliegenden Fall die Anordnung besonderer Vorkehrungen als milderes Mittel aufdrängt, ist weder von den Klägerinnen aufgezeigt worden, noch ersichtlich. II. § 13 Abs. 13 S. 2 AG GlüStV NRW und die angesprochenen ergänzenden Vorschriften zum Abstandsgebot verstoßen entgegen der Auffassung der Klägerinnen auch nicht gegen höherrangiges Recht. Ebenso bereits VG Köln, Urteil vom 5. Oktober 2022 - 24 K 1472/21 -, juris Rn. 175 ff.; VG Minden, Urteil vom 16 Februar 2023 - 3 K 990/22 -, juris Rn. 18 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 13. Juni 2023 - 3 K 3201/21 -, juris Rn. 109 ff.; VG Münster, Urteil vom 7. November 2023 - 9 K 1044/22 -, juris Rn. 102 ff.; VG Arnsberg, Urteil vom 21. Februar 2024 - 1 K 1809/22 -, n.v., UA S. 14 ff., sowie (im Eilverfahren) OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Juni 2022 - 4 B 1864/21 -, juris Rn. 66 ff., und vom 8. Dezember 2023 - 4 B 511/22 -, juris Rn. 15 ff.. Dies gilt sowohl für das Unionsrecht als auch für das nationale Verfassungsrecht. Das Abstandsgebot stellt allerdings eine Beschränkung der Niederlassungs- und der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 49 Abs. 1 und Art. 56 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) dar. Es muss daher durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt und geeignet sein, die Verwirklichung eines mit ihm verfolgten, unionsrechtlich legitimen Ziels zu fördern. Zudem darf es nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist. Bei der Ausgestaltung der Glücksspielregulierung verbleiben indes erhebliche Regelungsspielräume. Der Europäische Gerichtshof betont insoweit nämlich die Freiheit der Mitgliedstaaten, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet der Glücksspiele festzulegen, das anzustrebende Schutzniveau zu bestimmen und zu entscheiden, welche Erfordernisse sich zum Schutz der betroffenen Interessen ergeben. Eine entsprechende Regelung darf nicht diskriminierend sein und sie muss zur Erreichung des mit ihr verfolgten Gemeinwohlziels in systematischer und kohärenter Weise beitragen. Das Unionsrecht verlangt insoweit aber weder eine Uniformität der Regelungen noch eine Optimierung der Zielverwirklichung oder eine die föderalen Zuständigkeiten innerhalb eines Mitgliedstaats übergehende Gesamtkohärenz; ausreichend ist vielmehr, dass in anderen Bereichen nicht Umstände durch entsprechende Vorschriften herbeigeführt werden, die zur Folge haben, dass die fragliche Regelung zur Verwirklichung der mit ihr verfolgten Ziele tatsächlich nichts beitragen kann. Ausführlich zu diesen Anforderungen im Zusammenhang mit der Glücksspielregulierung VG Gelsenkirchen, Urteil vom 14. November 2023 - 6 K 3519/21 -, juris Rn. 84 ff., mit weiteren Nachweisen. Auch in das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Grundgesetz (GG)) wird durch das Abstandsgebot in Form einer Berufsausübungsregelung eingegriffen. Der Eingriff muss auch insoweit zur Erreichung eines legitimen Ziels geeignet sein und darf nicht weiter gehen, als die Gemeinwohlbelange es erfordern. Ferner müssen Eingriffszweck und Eingriffsintensität in einem angemessenen Verhältnis stehen. Ein Eingriff ist dabei bereits dann im verfassungsrechtlichen Sinne geeignet, wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann, wobei die Möglichkeit der Zielerreichung genügt. Dem Gesetzgeber kommt dabei im Übrigen ein Einschätzungs- und Prognosespielraum zu; es ist vornehmlich seine Sache, unter Beachtung der Sachgesetzlichkeiten des betreffenden Gebiets zu entscheiden, welche Maßnahmen er im Interesse des Gemeinwohls ergreifen will. Unterschiedliche Regelungen verschiedener Glücksspielformen sind zulässig, sofern der Gesetzgeber eine angemessene Suchtprävention nicht außer Acht lässt. Föderal unterschiedliche oder auch konkurrierende Lösungswege sind im Bundesstaat angelegt. Neben der Berufsfreiheit ist bei der Regelung unterschiedlicher Glücksspielformen vor allem der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) zu beachten, der eine Ungleichbehandlung ohne hinreichenden sachlichen Grund verbietet. Die Maßstäbe der verfassungsrechtlichen Prüfung entsprechen nach alledem weitgehend denen des Unionsrechts. Ausführlich zu den verfassungsrechtlichen Maßstäben im Zusammenhang mit der Glücksspielregulierung VG Gelsenkirchen, Urteil vom 14. November 2023 - 6 K 3519/21 -, juris Rn. 170 ff., mit weiteren Nachweisen. Gemessen an diesen unions- und verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstäben sind die fraglichen Regelungen zum Abstandsgebot, mit dem der Gesetzgeber Ziele der Suchtbekämpfung und des Jugendschutzes verfolgt, vgl. die Begründung der einschlägigen Gesetzentwürfe der Landesregierung, LT-Drucksache 17/6611, S. 36, sowie LT-Drucksache 17/12978, S. 84 f., im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Kammer schließt sich insoweit der oben zitierten einhelligen Rechtsprechung der nordrhein-westfälischen Verwaltungsgerichte an. Sie sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Begründung ab und macht sich namentlich die entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf in dessen Urteil vom 13. Juni 2023 (3 K 3201/21) zu eigen. VG Düsseldorf, Urteil vom 13. Juni 2023 - 3 K 3201/21 -, juris Rn. 109 ff., mit zahlreichen Nachweisen. Mit dem von den Klägerinnen hervorgehobenen Einwand, die angestrebten Ziele des Jugendschutzes und der Suchtbekämpfung würden „auf Normebene wie auch auf Exekutivebene vielfach konterkariert“, hat die Kammer sich im Übrigen bereits in anderem Kontext eingehend auseinandergesetzt. Nämlich im Zusammenhang mit dem „Nebengeschäftsverbot“, vgl. dazu VG Gelsenkirchen, Urteil vom 14. November 2023 - 6 K 3519/21 -, juris Rn. 108 ff., Rn. 139 ff., Rn. 149 ff., mit weiteren Nachweisen. Man kann weitere Einschränkungen des Glücksspielwesens – etwa im Bereich der Sportwettenwerbung – durchaus für sinnvoll und im Interesse der genannten Ziele wünschenswert halten. Dass das Fehlen einer noch restriktiveren Regulierung des Sportwettensektors und anderer Glücksspielformen den Nutzen der vorliegend zu beurteilenden Abstandsregelung für die Ziele des Jugendschutzes und der Suchtbekämpfung aufhebt, lässt sich aber nicht feststellen. Auch hinsichtlich des mit Blick auf den vorliegenden Fall besonders hervorgehobenen Umstand, dass für Buchmacherbetriebe andere Regelungen gelten, hält die Kammer die Überlegungen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf für zutreffend und schließt sich ihnen an. VG Düsseldorf, Urteil vom 13. Juni 2023 - 3 K 3201/21 -, juris Rn. 221 ff.; vgl. insoweit auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 14. November 2023 - 6 K 3519/21 -, juris Rn. 75 ff. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 S. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.