Urteil
1a K 275/23.A
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2023:1108.1A.K275.23A.00
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Leitsätze
Zur Statthaftigkeit der (isolierten) Anfechtungsklage gegen einen ablehnenden Asylbescheid wegen (möglicher) Verletzung von Verfahrensgarantien (hier verneint).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtsgebührenfreien Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Statthaftigkeit der (isolierten) Anfechtungsklage gegen einen ablehnenden Asylbescheid wegen (möglicher) Verletzung von Verfahrensgarantien (hier verneint). Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtsgebührenfreien Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Gründe: Die Klägerin begehrt die isolierte Aufhebung des ihren Asylantrag ablehnenden Bescheides des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt), hilfsweise die unter entsprechender Aufhebung des Bescheides erfolgende Feststellung von Abschiebungsverboten in Ansehung ihrer jeweiligen Person hinsichtlich Angolas. Die im Jahr 2004 in Luanda geborene Klägerin ist angolanische Staatsangehörige. Sie reiste am 14. Dezember 2019 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte dort am 14. Januar 2022 einen förmlichen Antrag auf Asyl. Die persönliche Anhörung der Klägerin vor dem Bundesamt fand am 23. Februar 2022 in Essen statt. Dort machte sie im Wesentlichen geltend, Angola aus Angst vor einer Zwangsheirat verlassen zu haben. Sie habe in Luanda die Schule bis zur 9. Klasse besucht, sei aber auf dem Schulweg überfallen worden. Daraufhin hätten ihre Verwandten beschlossen, dass sie einen 40jährigen Mann heiraten solle, damit dieser sie finanziell unterstütze, was ihre Mutter nicht leisten könne. Sowohl sie selbst als auch ihre Eltern seien gegen den Plan gewesen, was aber nicht viel bedeutet habe. Unter dem Vorwand, sie besuche nur kurz ihren Bruder in Deutschland, sei sie dann ausgereist. Der Mann habe sie dann über soziale Netzwerke kontaktiert und zur Rückkehr aufgefordert. Sie habe auch ihre Mutter gefragt, ob der Mann weiter nach ihr suche, was sie bestätigt habe. Daher habe sie dann im Jahr 2022 einen Asylantrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift über die Anhörung verwiesen (Bl. 77 ff. der Bundesamtsakte). Mit Bescheid vom 16. Januar 2023 lehnte das Bundesamt den Antrag der Klägerin auf Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 1), auf Asylanerkennung (Ziff. 2) sowie Gewährung subsidiären Schutzes (Ziff. 3) ab. Abschiebungsverbote wurden zudem nicht festgestellt (Ziff. 4). Die Klägerin wurde zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. Klageerhebung nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens aufgefordert, wobei ihr bei Nichteinhaltung der Ausreisefrist die Abschiebung nach Angola oder in einen anderen Staat, in den sie einreisen dürfe oder der zu ihrer Rücknahme verpflichtet sei, angedroht wurde (Ziff. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziff. 6). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, der Vortrag der Klägerin zu ihrem Verfolgungsschicksal sei oberflächlich, blass und erheblich widersprüchlich, zumal sie das Visum, mit dem sie ausgereist sei, bereits vor den behaupteten Geschehnissen beantragt habe. Im Übrigen sei der Vortrag vornehmlich zur Zwangsheirat nicht plausibel. Der Bescheid wurde der Klägerin am 23. Januar 2023 zugestellt. Für Einzelheiten wird auf den Bescheid verwiesen (Bl. 107 ff. der Bundesamtsakte). Die Klägerin hat am 30. Januar 2023 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, der Ablehnungsbescheid des Bundesamtes sei bereits nichtig, weil dessen Tenor ihr nicht in portugiesischer, sondern nur in der – von ihr nicht beherrschten – englischen Sprache übersetzt worden sei. Im Übrigen sei der Bescheid rechtswidrig und, wie auch das Verwaltungsgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 31. Mai 2023 (Az. 21 K 2851/20.A) angenommen habe, isoliert anfechtbar, weil die von der maßgeblichen Richtlinie 2013/32/EU vorgegebenen wesentlichen Verfahrensgarantien nicht beachtet worden seien. So sei sie nicht hinreichend belehrt worden, weil zum einen keine Merkblätter in portugiesischer Sprache vorgelegen hätten und zum anderen ausweislich der Akte – wenn überhaupt – nur die auf das Dublin-Verfahren bezogenen Merkblätter ausgehändigt worden seien. Des Weiteren habe es an der fehlenden Qualifikation des eingesetzten Dolmetschers gefehlt, da eine Überprüfung der behaupteten Sprachkenntnisse nicht stattgefunden habe, zumal der hier eingesetzte Sprachmittler bereits im Alter von zwei Jahren nach Deutschland gereist sei und sich seitdem in Deutschland aufhalte, mittlerweile sogar deutscher Staatsangehöriger sei. Eine ausreichende Verständigung zwischen ihr und dem Dolmetscher werde mit Nichtwissen bestritten. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. Januar 2020 (Az.: 0000000 – 223) aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. Januar 2020 (Az.: 0000000 – 223) zu verpflichten, Abschiebungsverbote in Ansehung ihrer Person hinsichtlich Angolas festzustellen. Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich), die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf den angegriffenen Bescheid. Ergänzend führt sie aus, die Belehrungen seien der der deutschen bzw. englischen Sprache mächtigen Vormundin der gerade noch minderjährigen Klägerin rechtzeitig zugestellt worden. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 2. Juni 2023 auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Die Klägerin ist in der mündlichen Verhandlung persönlich angehört worden. Insoweit wird auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung verwiesen. Zu weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe: Der vor dem Hintergrund des Beschlusses der Kammer vom 2. Juni 2023 gemäß § 76 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) zuständige Einzelrichter entscheidet über die Sache, auch wenn die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, da sie in der Ladung ordnungsgemäß hierauf hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Das Verfahren wird nicht deswegen ausgesetzt, weil vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen derzeit ein Berufungszulassungsantrag (1 A 1466/23.A) wegen der sich in gleicher Weise hier stellenden Frage anhängig ist, wann und unter welchen Voraussetzungen ein asylrechtlicher Ablehnungsbescheid isoliert anfechtbar ist. Nach § 94 VwGO kann das Gericht das Verfahren aussetzen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem (Nicht-)Bestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, weil das hiesige Verfahren bereits nicht vom Bestehen eines Rechtsverhältnisses abhängig ist. Unter einem solchen versteht man die sich aufgrund eines konkreten Sachverhalts ergebenden rechtlichen Beziehungen zwischen Personen untereinander oder zwischen einer Person und einer Sache. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2014 - 6 A 1.13 -, juris, Rn. 20; Bamberger, in: Wysk, VwGO, 3. Auflage 2020, § 94 Rn. 3. Vorliegend ist die gerichtliche Entscheidung aber allenfalls von der Beantwortung einer Rechtsfrage „abhängig“, die sich nicht nur im hiesigen Verfahren, sondern auch in dem Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen stellt. Unabhängig davon, dass die Maßstäbe für die Beantwortung der Frage hier wie dort unterschiedlich sind, weil in Letzterem der Maßstab der Berufungszulassung Anwendung findet, betrifft eine abstrakte Rechtsfrage kein Rechtsverhältnis. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 2009 - 2 A 7.06 -, juris, Rn. 34; Bamberger, in: Wysk, VwGO, 3. Auflage 2020, § 94 Rn. 3 Auch eine analoge Anwendung des § 94 VwGO scheidet insoweit aus, weil das erkennende Gericht an eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen nicht gebunden wäre und daher eine für die Analogie notwendige vergleichbare Interessenlage nicht gegeben ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Januar 2009 - 4 E 1358/08 -, juris, Rn. 2. Für eine etwaige Anordnung des Ruhens des Verfahrens gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 251 der Zivilprozessordnung (ZPO) fehlt es im Übrigen an der erforderlichen Einwilligung des Beklagten. Die Klage hat keinen Erfolg. Ihr Hauptantrag ist bereits unzulässig (dazu I.). Der Hilfsantrag ist zwar zulässig, aber unbegründet (dazu II.). I. Der Hauptantrag muss ohne Erfolg bleiben, weil die mit ihm gestellte Anfechtungsklage unzulässig ist. Begehrt der Kläger letztlich im gerichtlichen wie auch bereits im Verwaltungsverfahren eine für ihn begünstigende Verwaltungsentscheidung – wie hier bei einem förmlichen Asylantrag letztlich die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Abs. 1 Nr. 2, § 13 Abs. 2 AsylG) – und wird dies von der Behörde abgelehnt, ist in aller Regel nicht die auf Aufhebung des Ablehnungsbescheids gerichtete Anfechtungs-, sondern die Verpflichtungsklage im gerichtlichen Verfahren der einzig zulässige Rechtsbehelf. Denn unabhängig davon, ob man die Verpflichtungsklage als den (systematisch betrachtet) spezielleren Rechtsbehelf betrachtet oder der Anfechtungsklage wegen der möglichen Verpflichtungsklage als besser geeignetes Mittel zur Erreichung des eigentlich Begehrten das Rechtsschutzbedürfnis abspricht, vgl. zum Meinungsstand Sodan, in: ders./Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 42 Rn. 337 ff.; Pietzcker/Marsch, in: Schoch/Schneider, VwGO, 38. Lfg. 2020, § 42 Abs. 1 Rn. 108 f., kann der Kläger in einer solchen Konstellation nach dem durch ihre Systematik zum Ausdruck gebrachten Willen der verwaltungsgerichtlichen Prozessordnung auch trotz des an sich ihm zur Seite gestellten Dispositionsgrundsatzes nicht frei entscheiden, welchen Rechtsbehelf er einlegen will. Gerade dadurch, dass nach einer lediglich erfolgten Aufhebung der behördlichen Ablehnung das eigentliche (Leistungs-)Begehren durch die gerichtliche Entscheidung noch nicht erledigt ist, die Sache also nicht nur noch nicht abgeschlossen ist, sondern gar letztlich von Neuem beginnt, tritt eine Folge ein, die mit dem Sinn und Zweck der Verwaltungsgerichtsordnung grundsätzlich in Widerspruch steht. Die Prozessordnung beabsichtigt insoweit in Ausgestaltung des grundrechtsgleichen Rechts auf effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG), dass dem Bürger im Falle eines tatsächlichen Anspruchs ein sicheres und zeitnahes Erreichen des tatsächlich Gewollten gewährleistet ist. Genau deshalb verlangt sie auch grundsätzlich vom Gericht, im Falle eines Leistungsbegehrens die notwendige Spruchreife herzustellen und demnach über das eigentliche klägerische Begehren – den Erlass der begünstigenden Verwaltungsentscheidung – letztentscheidend zu urteilen, also „durchzuentscheiden“ (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Diesem Effektivitätsanspruch würde die Prozessordnung aber – auch wenn der Kläger dies ausdrücklich wollte – freilich nicht gerecht, wenn die Ablehnungsentscheidung lediglich aufgehoben würde und daher die Prüfung des klägerischen Anspruchs auf die eigentlich begehrte Leistung, von dem der Kläger keinen Abstand genommen hat, von Neuem begänne und sich das Gericht notfalls erneut mit der Sache beschäftigen müsste. Vgl. dazu auch etwa Pietzcker/Marsch, in: Schoch/Schneider, VwGO, 38. Lfg. 2020, § 42 Abs. 1 Rn. 110. Etwas gilt aus Gründen effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG allenfalls dann, wenn der Kläger im Einzelfall ein anerkennungswertes Interesse daran hat, ausnahmsweise nur die Aufhebung des Ablehnungsbescheides zu verfolgen. Hierbei kann es sich nur um Ausnahmen handeln, in denen das Interesse an der isolierten Aufhebung der behördlichen Ablehnungsentscheidung so gewichtig ist, dass es die Effektivitätsbeschränkung auszugleichen zu vermag, um insbesondere besonders wichtige behördliche Garantien nicht auszuhöhlen. Vgl. den Überblick bei Sodan, in: ders./Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 42 Rn. 342. Im Asylrecht hat die (höchstrichterliche) Rechtsprechung daher unter Betonung des Ausnahmecharakters eine isolierte Anfechtung des den Asylantrag ablehnenden Bescheids bislang nur dann zugelassen, wenn die behördliche Ablehnungsentscheidung inhaltlich unabhängig von einer Anhörung zu den Fluchtgründen (§ 25 AsylG) und insoweit ohne materiell-rechtliche Prüfung des Asylantrags erfolgt ist. Das ist der Fall, wenn das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig abgelehnt hat oder das Verfahren eingestellt hat. Denn in diesen Fällen würde ein „Durchentscheiden“ des Gerichts die vom Gesetzgeber des Asylgesetzes als zentrales Anliegen verfolgte Zweistufigkeit der Asylentscheidung – erst die behördliche Entscheidung auf Grundlage einer umfassenden persönlichen Anhörung des Betroffenen und anschließend die (erneute) gerichtliche Entscheidung – umgehen. Dies wird gerade auch mit der besonderen Bedeutung der persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt begründet, die durch ein gerichtliches Durchentscheiden nicht hinreichend ersetzt werden kann. Vgl. BVerwG, Urteile vom 15. April 2019 - 1 C 46.18 -, juris, Rn. 20, und vom 11. Juli 2018 - 1 C 18.17 -, juris, Rn. 37 ff. Eine solche Ausnahmekonstellation kann das Gericht im Streitfall nicht erkennen. Insbesondere hat eine persönliche Anhörung der Klägerin stattgefunden und hat sich das Bundesamt mit den dort genannten Aspekten intensiv auseinandergesetzt. Auch die von der Klägerin angeführten Aspekte begründen nicht ausnahmsweise die Zulässigkeit einer isolierten Anfechtung. Dabei kann offen bleiben, ob die von ihr gerügten Verfahrensverstöße überhaupt vorliegen. Insbesondere hinsichtlich der behaupteten mangelhaften Verständigung mit dem Sprachmittler bei der Anhörung vor dem Bundesamt ist augenscheinlich, dass die Klägerin keinerlei Anhaltspunkte dafür angeführt hat, dass der eingesetzte Sprachmittler beim Bundesamt tatsächlich fehlerhaft übersetzt hätte. Vielmehr trägt sie anwaltlich nur allgemeine Ausführungen erst zu einem völlig anderen Dolmetscher – und damit ohne jede Relevanz – und anschließend allgemeine Umstände zu dem in ihrer Anhörung eingesetzten Dolmetscher vor, die allenfalls Zweifel an dessen Sprachkenntnisse aufkeimen lassen könnten, mitnichten aber belegen, dass tatsächlich eine unzureichende Verständigung stattgefunden hat. Soweit sie offenbar der Ansicht ist, die unterlassene oder unzureichende Überprüfung der Sprachkenntnisse durch das Bundesamt begründete bereits die Missachtung der garantierten Verfahrensrechte, irrt sie. Bereits der Wortlaut von Artikel 15 Abs. 3 lit. c der Richtlinie 2013/32/EU spricht allein von der Gewährleistung einer „angemessenen“ – und damit im Übrigen auch nicht zwingend gänzlich fehlerfreien – Verständigung und stellt damit allein darauf ab, ob im Einzelfall die Verständigung funktioniert hat. Hierzu hat die Klägerin weder schriftsätzlich noch in der mündlichen Verhandlung vorgetragen. Soweit ihr Prozessbevollmächtigter die hinreichende Verständigung mit „Nichtwissen“ bestreitet, wird daran erinnert, dass er nicht im eigenen Namen, sondern im Namen der Klägerin vorträgt, diese aber die hinreichende Verständigung jedenfalls hier nicht nachvollziehbar mit Nichtwissen bestreiten kann. Es ist ihr möglich und zumutbar zu eruieren, ob das beim Bundesamt Protokollierte in etwa das ist, was sie gesagt bzw. was ihr Sprachmittler zu übersetzen hatte. Schließlich spricht auch alles dafür, dass es zwischen der Klägerin und ihrem Sprachmittler beim Bundesamt keine Verständigungsschwierigkeiten gab, weil sie in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen das Gleiche erzählt hat, das auch vom Bundesamt protokolliert wurde. Jenseits dessen rechtfertigen die genannten Mängel aber ohnehin auch keine isolierte Aufhebung der Ablehnungsentscheidung, weil nicht ersichtlich ist, dass hierfür das nach besagtem Maßstab erforderliche hinreichende Interesse besteht. Dies bereits deshalb, weil selbst nach den Ausführungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ihr jedenfalls keine negativen Konsequenzen aus den – unterstellten – Verfahrensmängeln erwachsen sind. Trotz einer etwaigen fehlerhaften oder unterbliebenen Belehrung hat die Klägerin mit keinem Wort dargelegt oder den Eindruck vermittelt, überrumpelt, hilflos oder wegen Unkenntnis Einschränkungen erlitten zu haben. Auch dass der Bescheid ihr nur in englischer Sprache vorlag, ist zwar in der Tat misslich. Auf gerichtliche Nachfrage bestätigte die Klägerin aber, seinen Inhalt – wenn auch unter Hinzuziehung mitunter aufwendiger Hilfen – richtig und vollständig erfasst zu haben. Im Hinblick auf die Verständigung mit dem Dolmetscher gilt schließlich das bereits Gesagte. Insofern hat die Klägerin mitnichten aufgezeigt, dass sie ein beachtliches Interesse nur an der isolierten Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids hat, zumal sie weiterhin den Erhalt eines asylrechtlichen Schutztitels anstrebt, also weiterhin ihr eigentliches Leistungsbegehren verfolgt. Weshalb die isolierte Aufhebung des Bescheids – mit der Folge, dass das Asylverfahren aller Wahrscheinlichkeit nach letztlich im Wesentlichen gleichermaßen ablaufen wird – ausnahmsweise nachvollziehbar das verfassungsrechtlich indizierte und damit stark zu gewichtende Gebot effektiven Rechtsschutzes auszugleichen vermag, ist insoweit bereits weder vorgetragen noch ersichtlich. Das fehlende gewichtige Interesse an der isolierten Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids ergibt sich aber auch vor dem Hintergrund, dass die vorgetragenen Verfahrensfehler für sich genommen nicht ausreichen, um vom prozessualen System der Verwaltungsgerichtsordnung abzuweichen. So hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich betont, dass die besondere Ausgestaltung des Asylverfahrens „in ihrer Gesamtschau“ (!) ein berechtigtes Interesse an dessen Durchführung begründe, einzelne Verfahrensrechte dieses Ergebnis hingegen nicht begründen könnten und insoweit auch nicht selbständig durchsetzbar seien. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2018 - 1 C 18.17 -, juris, Rn. 48. Genau um die Durchsetzung einzelner Verfahrensrechte – ihre Missachtung im Streitfall unterstellt – geht es der Klägerin aber. Hierbei handelt es sich zwar nicht um unwesentliche Verfahrensgarantieren. Ihren Verletzungen muss aber nicht mit einer Aufhebung des Bescheids und einer damit verbundenen erneuten behördlichen Verfahrensdurchführung begegnet werden. So können fehlerhafte bzw. unterbliebene Belehrungen dazu führen, dass ihr Inhalt nicht gegen den Betroffenen vorgehalten werden kann, so dass etwa eine Zustellungsfiktion nach § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG nicht vorliegt, wenn der Betroffene hierüber nicht hinreichend und zutreffend belehrt wurde. Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher können – wenn sie nicht die Wertung einer letztlich gar nicht stattgefundenen Anhörung rechtfertigen – insoweit hinreichend berücksichtigt werden, als streitige Passagen in der Niederschrift über die Anhörung vor dem Bundesamt dem jeweiligen Betroffenen nicht vorgehalten werden. Fehler bei der Übersetzung des Bescheides können insbesondere dadurch ausgeglichen werden, dass Rechtsschutzversäumnisse nicht zu Lasten des Betroffenen gereichen. Anders als das Unterbleiben der Anhörung, der Grundlage einer jeden asylrechtlichen Entscheidung, greifen Verstöße gegen die von der Klägerin ins Feld geführte Verfahrensrechte das behördliche Verfahren an sich und in seinem Wesen keineswegs an, so dass mit einer Neuauflage des Verfahrens berechtigterweise reagiert werden muss. Soweit die Klägerin – bzw. vielmehr ihr Prozessbevollmächtigter – für die vertretene Rechtsauffassung auf verschiedene nationale gerichtliche Entscheidungen verweist, handelt es sich entweder um Entscheidungen, die gerade nur die die Notwendigkeit der Anhörung im behördlichen Verfahren an sich betonen, zu einzelnen Verfahrensgarantien, wie sie hier betroffen sind, aber letztlich schweigen, oder aber um Entscheidungen, die, wie insbesondere das Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 31. Mai 2023 - 21 K 2851/20.A -, juris, Rn. 29, die zuerst benannten Judikationen ohne nähere Auseinandersetzung und entgegen der oben zitierten Aussage des Bundesverwaltungsgerichts über die Anhörung auf alle Verfahrensgarantien erstrecken. Nichts anderes ergibt sich schließlich aus ihren bzw. seinen Ausführungen zum Unionsrecht. Der Europäische Gerichtshof hat bislang nur entschieden, dass das Fehlen einer Anhörung im behördlichen Asylverfahren an sich die isolierte Aufhebung der Behördenentscheidung führen kann (!), sofern eine adäquate Heilung im Rechtsbehelfsverfahren nicht ermöglicht wird, und insoweit selbst in dieser Konstellation nicht einmal die isolierte Aufhebung als zwingend erachtet. EuGH, Urteil vom 16. Juli 2020 - C-517/17 -, juris. Die von der Klägerin bzw. ihren Prozessbevollmächtigten weiter angeführten Zitate betreffen entweder nur Schlussanträge und nicht Judikate, und im Übrigen – vor allem in Bezug auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 7. Juni 2016 (C-63/15) – ausschließlich die das Verfahren und die Überstellung nach der Dublin-III-Verordnung regelnden Rechtsnormen, die sich – wie der Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung auch zu Recht ausdrücklich bemerkte – erheblich von den hier maßgeblichen Anforderungen unterscheiden. Im Übrigen sagt diese Richtlinie auch nichts darüber aus, ob bei jeder Missachtung der einzelnen Verfahrensgarantien die Aufhebung der behördlichen Asylentscheidung erfolgen muss oder ob nicht den einzelnen Verstößen im oben beschriebener Weise begegnet werden kann. II. Auch der Hilfsantrag bleibt ohne Erfolg. Er ist zwar zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Klägerin hat insoweit im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) keinen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten, weder auf Grundlage von § 60 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG; dazu 1.) noch aufgrund von § 60 Abs. 7 AufenthG (dazu 2.). 1. Zunächst hat die Klägerin keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Danach darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. In den Blick zu nehmen sind alle Verbürgungen dieser Konvention, aus denen sich ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot ergeben kann. Dazu gehört vor allem Art. 3 EMRK, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf. Die Verantwortlichkeit eines Konventionsstaats nach der Konvention kann dann begründet werden, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene im Falle seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. In einem solchen Fall ergibt sich aus Art. 3 EMRK die Verpflichtung, die Person nicht in dieses Land abzuschieben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, ju-ris, Rn. 23, unter Verweis auf EGMR, Urteile vom 7. Juli 1989 - Nr. 1/1989/161/217, Soering/Vereinigtes Königreich - NJW 1990, 2183 Rn. 90 f., und vom 28. Februar 2008 - Nr. 37201/06, Saadi/Italien - NVwZ 2008, 1330 (1331), Rn. 125. Ob eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte von den Gesamtumständen des jeweiligen Einzelfalls ab, wie etwa der Art und dem Kontext der Fehlbehandlung, der Dauer, den körperlichen und geistigen Auswirkungen. Vgl. EGMR, Urteil vom 4. November 2014 - 29217/12, Tarakhel ./. Schweiz, - juris. Eine unmenschliche Behandlung meint dabei die vorsätzliche Verursachung körperliche Schmerzen oder physischen bzw. psychischen Leids, eine erniedrigende Behandlung liegt vor, wenn ein Verhalten geeignet ist, das Opfer zu entwürdigen oder zu demütigen. Vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - Nr. 30696/09, M.S.S. ./. Belgien und Griechenland -, juris; OVG NRW, Urteile vom 18. Juni 2019 - 13 A 3930/18.A sowie 13 A 3741/18.A -, juris. Dabei kann sich die unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung auch aufgrund der allgemeinen humanitären Bedingungen im Zielland ergeben. Allerdings bestimmt sich der Maßstab für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK bei Abschiebungen in Staaten mit schwierigen Lebensbedingungen nicht nach einem für alle Menschen gleich geltenden Mindeststandard einer Behandlung. Der Umstand, dass im Fall einer Aufenthaltsbeendigung die Lage des Betroffenen einschließlich seiner Lebenserwartung erheblich beeinträchtigt würde, reicht daher allein nicht aus, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris, Rn. 23. Die grundlegende Bedeutung von Art. 3 EMRK macht allerdings eine gewisse Flexibilität erforderlich, um in sehr ungewöhnlichen (Ausnahme-)Fällen eine Abschiebung zu verhindern. In ganz außergewöhnlichen Fällen können daher auch (schlechte) humanitäre Verhältnisse Art. 3 EMRK verletzen, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung zwingend sind. Diese Voraussetzung kann erfüllt sein, wenn der Ausländer nach Würdigung aller Umstände des Einzelfalls im Zielstaat der Ab-schiebung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern, kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten kann. Vgl. EGMR, Urteil vom 13. Dezember 2016 - Nr. 41738/10, Paposhvili ./. Belgien -, juris; BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 -, juris, Rn. 13 ff.; OVG NRW, Urteile vom 18. Juni 2019 - 13 A 3930/18.A sowie 13 A 3741/18.A -, juris. Die Gefahr eines solchen ernsthaften Schadenseintritts ist aber nicht schon dann gegeben, wenn zu einem beliebigen Zeitpunkt nach der Rückkehr in das Heimatland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht. Maßstab für die im Rahmen der Prüfung nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 AufenthG anzustellende Gefahrenprognose ist vielmehr grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist. Da das Abschiebungsverbot nur bei einer konkreten Gefahr festgestellt werden kann, muss die unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung zeitnah nach der Abschiebung drohen, weil sie nur dann mit der Abschiebung in dem erforderlichen Kausalzusammenhang steht und daher nur dann die Gefahr auch konkret ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 -, juris, Rn. 20 ff. Demnach ist für die Klägerin weder im Hinblick auf die behauptete vor ihrer Flucht geplanten Zwangsheirat (dazu a.) noch bezüglich der allgemeinen humanitären Bedingungen in Angola die beachtliche Gefahr einer unmenschlichen bzw. erniedrigenden Behandlung auszumachen (dazu b.). a) Die erforderliche Gefahr einer unmenschlichen bzw. erniedrigenden Behandlung ergibt sich nicht aus dem klägerischen Vortrag zu einer arrangierten Zwangsheirat. Dies bereits, weil das Gericht den Vortrag der Klägerin hierzu als unglaubhaft erachtet (dazu aa.). Unabhängig davon ergibt sich aber auch bei Wahrunterstellung des Vortrages der Klägerin keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen bzw. erniedrigenden Behandlung (dazu bb.). aa) Soweit die Klägerin von der Zwangsheirat berichtet hat, die ihre Onkel für sie geplant hätten, ist der Vortrag nach der Überzeugung (§ 108 Abs. 1 VwGO) des Gerichts nicht glaubhaft. Für den Nachweis der erforderlichen Gefährdungslage genügt wegen des sachtypischen Beweisnotstands im Asylverfahren in der Regel die Glaubhaftmachung dieser Vorgänge. Mit Rücksicht auf die Beweisschwierigkeiten für einen Schutzsuchenden kommt dem persönlichen Vorbringen des Ausländers und dessen Würdigung besondere Bedeutung zu. Zur Anerkennung kann schon allein der Tatsachenvortrag des Asylantragstellers führen, sofern seine Behauptungen unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände in dem Sinne glaubhaft sind, dass die volle Überzeugung von der Wahrheit – und nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit – des behaupteten individuellen Schicksals, aus dem er die Gefahr herleitet, gewonnen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, juris, und Beschluss vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, juris. Die Glaubhaftigkeit setzt, entsprechend der Mitwirkungspflicht im Asylverfahren, einen schlüssigen Sachvortrag voraus, d.h., unter Angaben genauer Einzelheiten muss der Ausländer einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung und verständiger Würdigung die Gefahr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ergibt. Hierzu gehört die lückenlose Schilderung der in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere der persönlichen Erlebnisse. Die wahrheitsgemäße Schilderung eines realen Vorganges ist dabei erfahrungsgemäß gekennzeichnet durch Konkretheit, Anschaulichkeit und Detailreichtum. Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag kann dem Ausländer nur geglaubt werden, wenn die Widersprüche und Ungereimtheiten überzeugend aufgelöst werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, juris, sowie Beschlüsse vom 23. Februar 1989 - 9 C 273.86 -, juris, und vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, juris. Demnach konnte das Gericht nicht die Überzeugung davon gewinnen, dass der Klägerin bereits vor ihrer Ausreise die Zwangsheirat drohte. Insoweit erweist sich bereits ihr Vortrag in der mündlichen Verhandlung – ganz unabhängig von Abweichungen zu ihrem Vortrag beim Bundesamt in den Details – als unglaubhaft. Die Klägerin vermochte es nicht, die von ihr vermeintlich selbst erlebten Geschehnisse detailliert und lebendig darzustellen. So war sie kaum in der Lage, nähere Details zum Kern der Geschehnisse, geschweige denn irgendwelche Randdetails anzuführen. Zu der Person des vorgesehenen Ehemannes konnte sie kaum mehr als zwei Sätze anführen, die wiederum wenig bis keinen maßgeblichen Inhalt aufwiesen. Auch zu der Frage, inwieweit dieser Mann sie nach ihrer Ausreise noch kontaktiert habe, wies die Antwort der Klägerin eine in ihrer Pauschalität kaum übertreffbare Oberflächlichkeit auf. Dass die Klägerin trotz ihrer spürbaren Schüchternheit grundsätzlich in der Lage ist, vergleichsweise detailliert und farbig zu berichten, zeigen ihre Ausführungen zu dem Überfall im Bus. Hier war sie auch ohne konkrete Nachfragen durch das Gericht imstande, mit zahlreichen Details auch zu Nebengeschehnissen das Erlebte so zu berichten, dass man sich ein Bild hiervon machen konnte. Entsprechendes gilt im Übrigen für ihre emotionalen Reaktionen: Während die Erzählung über die Zwangsheirat ohne spürbare Gefühlsregung und vergleichsweise einsilbig und kühl erfolgte, berichtete die Klägerin vergleichsweise emotional und leicht aufgewühlt von dem Überfall. Das Gericht konnte so nicht den Eindruck gewinnen, dass die Klägerin im Hinblick auf die ihr drohende Zwangsheirat von etwas Erlebtem berichtet. bb) Aber selbst wenn man den klägerischen Vortrag für glaubhaft erachten wollte, ist nicht davon auszugehen, dass der Klägerin im Hinblick auf die von ihr behauptete Zwangsheirat bei Rückkehr nach Angola zeitnah eine unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung droht. Denn unabhängig davon, ob eine Zwangsheirat überhaupt eine unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung darstellt, wofür aber Vieles spricht, vgl. etwa BayVGH, Urteil vom 17. März 2016 - 13a B 15.30241 -, juris, Rn. 18, besteht bereits nach dem Vortrag der Klägerin keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass ihr diese bei Rückkehr nach Angola noch drohen könnte. Dass die Klägerin den Mann heiraten müsste, der ihr vor ihrer Ausreise versprochen wurde, ist bereits nicht beachtlich wahrscheinlich. Dies deshalb, weil der Sachverhalt knapp vier Jahre zurückliegt und nicht davon auszugehen ist, dass der Mann – falls er nicht bereits anderweitig verheiratet ist – noch Interesse an der Klägerin hat, die ihr Desinteresse an ihn einer solch nach dem traditionell in Angola herrschenden Rollenverständnis demütigen Art und Weise offenbart hat. Im Übrigen hat auch die Klägerin selbst nicht im Mindesten behauptet, dass der Mann weiterhin nach ihr suche und ihre Familie weiter befrage – im Gegenteil. Nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung hat ihre Mutter selbst zu den Onkeln, die die Zwangsheirat arrangierten, kaum Kontakt mehr. Insoweit ist auch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Klägerin eine Bestrafung durch den vorgesehenen Ehemann oder durch ihre Verwandten wegen der Flucht vor der Zwangsheirat drohen würde. Vielmehr zeigt der klägerische Vortrag in der mündlichen Verhandlung auf, dass die Klägerin und ihre (Kern-)Familie von den mit der damals geplanten Zwangsheirat befassten Personen gemieden werden und auf sich selbst gestellt sind. Darin ist aber keine unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung zu sehen. Auch droht der Klägerin keine neue bzw. anderweitige Zwangsheirat mehr. Denn ausweislich allein ihrer Ausführungen in der mündlichen Verhandlung sollte die Klägerin zwangsverheiratet werden, damit ihre Onkel sie und ihre Mutter finanziell nicht mehr unterstützten müssten. Darüber hinaus – darauf deuten jedenfalls die weiteren Ausführungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung hin – sollte die Heirat einen gewissen Schutz der damals noch minderjährigen Klägerin vor Kriminalität bezwecken. Diese beiden Gründe knüpfen aber maßgeblich an die Minderjährigkeit der Klägerin an, die nunmehr nicht mehr gegeben ist. Im Übrigen spricht die Klägerin selbst davon, dass die Onkel mit ihrer Mutter nicht mehr viel Kontakt hätten. Insoweit ist auch davon auszugehen, dass eine finanzielle Unterstützung der Mutter durch sie nicht mehr erfolgt und auch bei einer Rückkehr der Klägerin nach Angola nicht mehr notwendig ist, da sie nunmehr volljährig ist und vielmehr selbst für die finanzielle Absicherung der Familie mitverantwortlich sein kann. Auch ist sie durch ihre Volljährigkeit nicht mehr derart schutzwürdig anzusehen, dass es eines von der Familie, die sich für minderjährige besonders verantwortlich zeichnet, initiierten Schutzes bedürfte. b) Auch die allgemeinen humanitären Bedingungen begründen keine hinreichend beachtliche Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen bzw. erniedrigenden Behandlung der Klägerin unmittelbar nach Rückkehr nach Angola. Demnach gilt auf Grundlage der dem Gericht vorliegenden Erkenntnismittel Folgendes: Angola gehört zwar zu den ärmsten Ländern der Welt. 43,4 % der Angolaner leben von weniger als 1,25 US-Dollar am Tag. Die Kindersterblichkeit gehört mit durchschnittlich 96 bei 1000 Geburten weltweit zu den höchsten, die Lebenserwartung liegt bei 52,7 Jahren und die Armut ist gerade in ländlichen Gebieten weit verbreitet. Besonders die hohe Arbeitslosigkeit unter den städtischen Frauen und Jugendlichen (44 %) ist besorgniserregend. Das Gesundheitssystem ist in einem desolaten Zustand; lediglich die Hälfte der Bevölkerung dürfte Zugang zu grundlegender Gesundheitsversorgung haben. Fernab der Großstädte gibt es so gut wie keine medizinische Versorgung. Nur 57 % der Angolaner haben Zugang zu sauberem Trinkwasser. Angesichts der prekären Lebenssituation auf dem Lande spielt die Großfamilie eine große Rolle. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Angola, Stand: 22. August 2022, S. 7, 15, 18 f.; Bertelsmann-Stiftung, BTI 2022, Country Report Angola, S. 15 ff.; ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation, a-7729, S. 8 f. Die allgemeine Lage in Angola ist daher in ihrer Gesamtschau problematisch und bleibt deutlich hinter europäischen Standards zurück. Dennoch dürfte für erwerbsfähige, nach Angola zurückkehrende Personen in der Regel nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit festzustellen sein, dass die humanitären Bedingungen stets das notwendige Maß einer zur Verletzung von Art. 3 EMRK führenden Behandlung erreichen. Vgl. auch etwa VG Hannover, Urteil vom 17. April 2023 - 10 A 1694/23 -, juris; VG Berlin, Gerichtsbescheid vom 13. März 2023 - VG 32 K 208.18 A -, juris. Das gilt in Anbetracht und bei Gesamtschau sämtlicher Umstände des vorliegenden Einzelfalls auch für die Klägerin. Die Klägerin wird im Falle einer Rückkehr nach Angola Obdach bei ihrer Mutter finden, zu der sie weiterhin Kontakt hat. Dass diese weder willens noch in der Lage ist, sie zu unterstützen, ist weder ersichtlich noch vorgetragen. Ferner verkauft ihre Mutter – so die Klägerin in der mündlichen Verhandlung – weiterhin Waren auf dem Markt. Die Klägerin selbst verfügt über eine hinreichende Schulbildung und auch über die in Deutschland erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten wird es ihr, da sie keinerlei erwerbseingeschränkt ist, gelingen – auch wenn es mitunter schwierig werden kann –, Arbeit für sich zu finden oder jedenfalls ihre Mutter beim Verkauf der Waren zu helfen. So wird sie in der Lage sein, jedenfalls das nötigste zu erwirtschaften. 2. Die Klägerin kann sich schließlich auch nicht auf ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG berufen. Nach dieser Vorschrift soll von einer Abschiebung in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Sofern eine solche Gefahr aufgrund der allgemeinen in Angola herrschenden Bedingungen im Raum steht, sind diese grundsätzlich nach § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG nur im Rahmen von Entscheidungen über vorübergehende Abschiebungsaussetzungen im Sinne von § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Oktober 2010 - 4 A 1008/07.A -, juris, Rn. 24 f. m.w.N. Diese Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG greift aufgrund der Schutzwirkungen der Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nur dann ausnahmsweise nicht, wenn der Ausländer im Zielstaat landesweit einer extrem zugespitzten allgemeinen Gefahr dergestalt ausgesetzt wäre, dass er „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert“ würde. Vgl. zu § 60 Abs. 7 AufenthG a.F.: BVerwG, Urteile vom 12. Juli 2001 - 1 C 2.01 -, juris, vom 29. Juni 2010 - 10 C 10.09 -, juris, und vom 29. September 2011 - 10 C 24.10 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 10. September 2014 - 13 A 984/14.A -, juris. Wann danach allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Januar 2013 - 13 A 2635/12.A -, juris, und - 13 A 2673/12.A -, juris, sowie vom 13. Februar 2013 - 13 A 1524/12.A -, juris. Damit stellt § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG an die Gefahr einer aufgrund allgemeiner Umstände im Zielstaat drohenden Rechtsgutverletzung jedenfalls keine geringeren Anforderungen als § 60 Abs. 5 AufenthG. Liegen die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG nicht vor, scheidet eine nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG relevante Extremgefahr ebenfalls aus. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2019 - 13 A 3930/18.A -, juris, Rn. 315. Das gilt vor allem auch für die Anforderungen an die zeitliche Nähe der zu erwartenden Extremgefahr nach der Abschiebung. Auch hier muss die befürchtete Verelendung derart zeitnah drohen, dass der Ausländer ansonsten gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde. Vgl. ausdrücklich BVerwG, Urteile vom - 1 C 10.21 -, juris, Rn. 20, vom 22. März 2012 - 1 C 3.11 -, juris, Rn. 34, vom 8. September 2011 - 10 C 14.10 -, juris, Rn. 23, und vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, juris, Rn. 9 ff. Demnach kann auf die obigen Ausführungen zu § 60 Abs. 5 AufenthG verwiesen werden. Krankheiten, die überdies ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Sätze 2 bis 6 AufenthG begründen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. III. Der Bescheid ist auch nicht in Bezug auf die in Ziffer 5 erlassene Androhung der Abschiebung rechtswidrig (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Infolge der Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Asylantrags liegen die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 AsylG vor. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zu einer Neubescheidung des in Ziffer 6 enthaltenen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG. Anhaltspunkte für Ermessensfehler im Sinne von § 114 Satz 1 VwGO sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist das Gericht der Auffassung, dass es nicht zu beanstanden ist, wenn sich das Bundesamt, wie es regelmäßig in der Praxis geschieht, in Fällen, in denen - wie hier - keine nach § 11 Abs. 1 AufenthG zu berücksichtigenden individuellen Gründe vorgebracht werden oder ersichtlich sind, generell aus Gründen der Gleichbehandlung für eine Frist von 30 Monaten entscheidet und damit das in § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG in der Regel geltende Höchstmaß zur Hälfte ausschöpft. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich zu beantragen. In dem Antrag, der das angefochtene Urteil bezeichnen muss, sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.