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Urteil

8 K 444/20

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2023:0906.8K444.20.00
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Leitsätze

Ein Absehen von grundsätzlich erforderlichen ausreichenden Deutschkenntnissen sowie Grundkenntnissen der Rechts- und Gesellschaftsordnung zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis setzt im Rahmen des § 9 Abs. 2 Satz 3 AufenthG eine hinreichende Darlegung kausal wirkender krankheits- bzw. altersbedingter Aneignungshindernisse voraus. Auf die Beantwortung der Frage, ob in diesem Sachzusammenhang auch eine retrospektive Betrachtung vorgenommen werden darf, kommt es insoweit nicht (mehr) an.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Absehen von grundsätzlich erforderlichen ausreichenden Deutschkenntnissen sowie Grundkenntnissen der Rechts- und Gesellschaftsordnung zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis setzt im Rahmen des § 9 Abs. 2 Satz 3 AufenthG eine hinreichende Darlegung kausal wirkender krankheits- bzw. altersbedingter Aneignungshindernisse voraus. Auf die Beantwortung der Frage, ob in diesem Sachzusammenhang auch eine retrospektive Betrachtung vorgenommen werden darf, kommt es insoweit nicht (mehr) an. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Kläger sind afghanische Staatsangehörige. Der am 00. August 19** in L. geborene Kläger zu 1) – nachfolgend Kläger – und die am 00. Februar 19** ebenfalls in L. geborene Klägerin zu 2) – nachfolgend Klägerin – reisten am 27. Mai 1996 in das Bundesgebiet ein, die Klägerin mithin im Alter von 31 Lebensjahren, der Kläger im Alter von 40 Lebensjahren. Die Asylanträge der Kläger vom 30. Mai 1996 wurden mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) vom 23. Juli 1996 – teilweise bestandskräftig seit 4. Oktober 2005 (Beiakte 1, 82), insgesamt bestandskräftig seit 30. Mai 2006 (Beiakte 1, 101) – abgelehnt. Die Klägerin nahm ausweislich diverser Bescheinigungen der Volkshochschule F. im Jahr 2000 an Alphabetisierungskursen teil (Beiakte 4, 90 ff.). Seit dem 8. bzw. 23. März 2007 (Beiakte 4, 110 bzw. Beiakte 1, 155) wurden den Klägern Aufenthaltserlaubnisse nach § 23 Abs. 1 AufenthG fortlaufend erteilt. Dass der Kläger dem ihm mit Schreiben vom 15. Mai 2007 (Beiakte 1, 169 f.) nach § 44, § 44a Abs. 1 Nr. 2 AufenthG zugestandenen Anspruch auf Teilnahme an einem Deutschkurs nachgekommen wäre, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ende 2010/Anfang 2011 nahm die Klägerin ausweislich einer Bescheinigung der Volkshochschule F. vom 10. Februar 2011 regelmäßig an einem Kurs A 1.2 für Lernungewohnte teil (Beiakte 5, 209). Noch im Jahr 2018 übte die Klägerin eine selbstständige Tätigkeit in einem Kiosk aus (Beiakte 2, 319). Am 3. August 2017 beantragte nicht nur der Kläger (Beiakte 2, 264), sondern unstreitig auch die Klägerin die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Für den Kläger wurde eine ärztliche Bescheinigung der Allgemeinmediziner/Innere Medizin D. C. , G. N. /M. H. , N1. W. und B. M1. aus F. vom 7. Februar 2019 eingereicht, wonach der Kläger über „ausreichende deutsche Sprachkenntnisse“ verfüge und wonach er in seinem damaligen Alter (63 Lebensjahre) und aufgrund seiner geistigen Fähigkeiten nicht in der Lage sei, einen Deutschkurs zu besuchen (Beiakte 2, 312 = 325). Ergänzend wurde eine ärztliche Bescheinigung der vorgenannten Allgemeinmediziner vom 14. Mai 2019 (Beiakte 3, 2) vorgelegt, worin mit einem Satz festgestellt wurde: „Herr M2. leidet zusätzlich an einer Gedächtnisstörung.“ Für die Klägerin wurde eine ärztliche Bescheinigung der vorgenannten Allgemeinmediziner vom 8. Juli 2019 (Beiakte 3, 4) vorgelegt, nach welcher sie „aufgrund ihrer Gedächtnisstörung und ihrer geistigen Defizite nicht in der Lage (sei,) an einem B1 Kurs teilzunehmen.“ Nach erfolgter Anhörung lehnte die Beklagte die Anträge der Kläger auf Erteilung von Niederlassungserlaubnissen mit den hier streitgegenständlichen Bescheiden vom 20. Dezember 2019 – dem Prozessbevollmächtigten der Kläger am 7. Januar 2020 zugestellt – ab. Zur Begründung vertiefte sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und verwies auf das Nichtvorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 26 Abs. 4 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Nrn. 7 und 8 AufenthG. Bereits mangels ausreichend nachgewiesener Gründe, die ein Absehen von diesen Voraussetzungen rechtfertigen könnten, komme auch ein solches Absehen nicht in Betracht. Die Kläger haben am 6. Februar 2020 Klage erhoben. Diese begründen sie insbesondere damit, dass die beantragten Niederlassungserlaubnisse erteilt werden müssten, da sie, die Kläger, aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage seien, Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 nachzuweisen und an einem Integrationskurs teilzunehmen. Hierzu legen die Kläger jeweils ein ärztliches Attest des Facharztes für Allgemeinmedizin E. I. aus F. vom 10. Februar 2020 (Gerichtsakte 24 ff.) sowie jeweils eine fachärztliche Bescheinigung des Facharztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, spezielle Schmerztherapie Dr. T. W1. aus der in F. ansässigen Praxis Dr. H1. vom 21. September 2020 (Gerichtsakte 31 ff.) vor. Hinsichtlich des seinerzeit 64jährigen Klägers (Gerichtsakte 25) werden in dem ärztlichen Attest des Facharztes für Allgemeinmedizin I. vom 10. Februar 2020 neurologische Beschwerden wie Vergesslichkeit benannt sowie altersbedingte reduzierte mentale Fähigkeiten, aufgrund derer es dem Kläger nicht möglich sei, einen Sprachkurs auf dem Niveau B1 oder einen Integrationskurs zu belegen. Zudem leide der Kläger ebenfalls an psychosomatischen Beschwerden. Nach der fachärztlichen Bescheinigung des Facharztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, spezielle Schmerztherapie Dr. W1. vom 21. September 2020 wird bei dem Kläger (Gerichtsakte 32) „eine herabgesetzte konzentrative Belastbarkeit im Rahmen einer leichten kognitiven Störung“ festgestellt sowie „bis auf weiteres keine ausreichende Belastbarkeit für die Teilnahme (des Patienten) an einem Deutschkurs.“ In dem ärztlichen Attest des Facharztes für Allgemeinmedizin I. vom 10. Februar 2020 bezüglich der Klägerin (Gerichtsakte 25) heißt es unter anderem: „Die oben genannte Patientin leidet an multiplen körperlichen und auch psychischen Beschwerden. Insbesondere aufgrund der psychosomatischen Beschwerden ist Frau M2. nicht in der Lage einen Sprachkurs auf dem Niveau B1 und/oder einen Integrationskurs zu belegen, um die Kriterien einer Niederlassungserlaubnis zu erfüllen. Die Anforderungen an Frau M2. sind aufgrund einer stark geminderten/reduzierten Belastbarkeit nicht gegeben.“ Nach der fachärztlichen Bescheinigung des Facharztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, spezielle Schmerztherapie Dr. W1. vom 21. September 2020 wird hinsichtlich der Klägerin (Gerichtsakte 32) eine Anpassungsstörung diagnostiziert mit „herabgesetzter konzentrativer Belastbarkeit“ und ebenfalls bis auf Weiteres keine ausreichende Belastbarkeit für die Teilnahme an einem Deutschkurs gesehen. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 20. Dezember 2019 zu verpflichten, den Klägern Niederlassungserlaubnisse zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist die Beklagte vollumfänglich auf die Ausführungen im Verwaltungsverfahren und in den streitgegenständlichen Bescheiden und trägt ergänzend vor, dass die vorgelegten ärztlichen Atteste weiterhin keinen Absehenstatbestand von § 26 Abs. 4 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 AufenthG begründen könnten, da nicht erkennbar sei, dass den Klägern der Erwerb der erforderlichen Kenntnisse dauerhaft unmöglich sei. Eine Intensivierung der Behandlung dürfte zu einer Besserung des Gesundheitszustandes führen. Zudem fehle es am erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen der Krankheit der Kläger und den fehlenden Sprach- und Integrationskenntnissen. Es sei den Klägern möglich, sich Grundkenntnisse der deutschen Sprache anzueignen. Zudem sei auch der Absehenstatbestand des § 9 Abs. 2 S. 4 AufenthG zur Vermeidung einer Härte nicht gegeben. Es sei nicht erkennbar, dass die Kläger trotz verstärkter Bemühungen die erforderlichen Anforderungen nicht seit ihrer Einreise erfüllen konnten und könnten. Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 10. und 21. Juni 2022 sowie 4. August 2022 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet und ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin erteilt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage, über welche das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch die Berichterstatterin anstelle der Kammer (§ 87a Abs. 2, 3 VwGO) entscheidet, hat keinen Erfolg. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Kläger haben weder einen Anspruch auf die Erteilung der beantragten Niederlassungserlaubnisse noch auf eine ermessensfehlerfreie Neubescheidung über ihre Anträge auf Erteilung von Niederlassungserlaubnissen. Denn die ablehnenden Bescheide der Beklagten vom 20. Dezember 2019 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insofern zunächst auf die Gründe des streitgegenständlichen Bescheide Bezug genommen, § 117 Abs. 5 VwGO. Nach Überprüfung der Sach- und Rechtslage im hier entscheidungserheblichen Zeitpunkt haben die Kläger keine Umstände geltend gemacht, die auf ein Vorliegen der geltend gemachten Ansprüche auf Erteilung der beantragten Niederlassungserlaubnisse, hilfsweise Neubescheidung über ihre Anträge, schließen lassen. Solche Umstände sind auch sonst nicht ersichtlich. Nach § 26 Abs. 4 S. 1, S. 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 AufenthG können Ausländern, die eine Aufenthaltserlaubnis nach dem 5. Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes besitzen – so wie die Kläger Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 23 Abs. 1 AufenthG – Niederlassungserlaubnisse erteilt werden, wenn die in § 9 Abs. 2 S. 1 AufenthG bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. Zudem gelten gemäß § 26 Abs. 4 S. 2 AufenthG die in § 9 Abs. 2 S. 2 bis 6 AufenthG geregelten Absehenstatbestände entsprechend. Die Übergangsregelung des § 104 Abs. 2 AufenthG, wonach für Ausländer, die bereits vor dem 1. Januar 2005 im Besitz von Aufenthaltserlaubnissen waren, erleichterte Voraussetzungen gelten, ist auf die Kläger bereits nicht anwendbar, da ihnen nach – teilweise bestandskräftigem Abschluss des Asylverfahrens Anfang Oktober 2005 bzw. insgesamt bestandskräftigem Abschluss des Asylverfahrens Ende Mai 2006 erst seit März 2007 fortwährend Aufenthaltserlaubnisse erteilt wurden. Die Kläger erfüllen nicht die Erteilungsvoraussetzungen nach § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 und Nr. 8 AufenthG. Absehenstatbestände nach § 9 Abs. 2 S. 2 bis 5 AufenthG liegen im Ergebnis ebenfalls nicht vor. Die Erteilung der begehrten Niederlassungserlaubnisse setzt tatbestandlich nach § 26 Abs. 4 S. 1 und 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 S. 1 AufenthG unter anderem voraus, dass ein Ausländer über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (Nr. 7) und über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt (Nr. 8). Diese Voraussetzungen gelten gemäß § 9 Abs. 2 S. 2 AufenthG als nachgewiesen, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde, vgl. § 17 Abs. 2 Integrationskursverordnung (IntV). Der Nachweis erfolgt in aller Regel durch das Bestehen des skalierten Sprachtests „Deutsch-Test für Zuwanderer“ sowie den skalierten Test „Leben in Deutschland“, vgl. § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Nr. 2 IntV. Dabei muss im Sprachtest das Sprachniveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachgewiesen werden, § 2 Abs. 11 AufenthG, § 17 Abs. 2 S. 1 IntV. Dieses Niveau ist erreicht, wenn sich der Ausländer im täglichen Leben einschließlich der üblichen Kontakte mit Behörden in seiner deutschen Umgebung sprachlich zurechtzufinden vermag und mit ihm ein seinem Alter und Bildungsstand entsprechendes Gespräch geführt werden kann. Dazu gehört auch, dass der Ausländer einen deutschsprachigen Text des alltäglichen Lebens lesen, verstehen und die wesentlichen Inhalte mündlich wiedergeben kann. Die erforderlichen Kenntnisse können aber auch auf andere Weise als durch den erfolgreichen Abschluss eines Integrationstestes – etwa über einen entsprechenden Schulabschluss, ein Sprachdiplom oder sonstige qualifizierte Nachweise, die keine gesonderte Sprachprüfung erfordern – nachgewiesen werden. Vgl. zum Ganzen: Gesetzesbegründung vom 7. Februar 2003, BT-Drs. 15/420 S. 72 und BT-Drs. 15/5470 S. 20; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 28. April 2015 – 1 C 21/14 –, juris Rn. 14. Die Kläger haben weder vorliegend noch sonst ersichtlich nachgewiesen, dass sie über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache und/oder über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet im vorgenannten Sinne verfügen. Die vorgelegte bestätigte Teilnahme der Klägerin an Alphabetisierungskursen und an einem Sprachkurs des Sprachniveaus A1.2 genügen insofern (unstreitig) nicht den aufgezeigten Anforderungen. Von den Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 und Nr. 8 AufenthG ist vorliegend auch nicht gemäß § 9 Abs. 2 S. 3 bis 5 AufenthG abzusehen. Nach § 9 Abs. 2 S. 3 AufenthG wird von den vorgenannten Voraussetzungen abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann. Diese Absehensvoraussetzungen erfüllen die Kläger nicht. Insofern kann zunächst dahinstehen, ob die Auslegung der Vorschrift nach Wortlaut, Genese, Systematik und Sinn und Zweck im Ergebnis dafür spricht, dass die Befreiung eines Ausländers von der Erbringung der in § 9 Abs. 2 S. 1 AufenthG geforderten Anforderungen regelmäßig nur dann möglich sowie auch verfassungsrechtlich geboten ist, wenn es ihm aufgrund von Krankheit oder Behinderung auch in der Vergangenheit während seines Gesamtaufenthaltes im Bundesgebiet trotz entsprechender Anstrengungen nicht möglich und zumutbar war, die vorstehende Voraussetzung zu erfüllen. Vgl. insoweit Urteil der Kammer vom 30. Januar 2020 – 8 K 2386/17 – zu dem Tatbestandsmerkmal des § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 AufenthG (60 Monate Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder vergleichbare Leistungen). Einer solchen retrospektiven Betrachtung muss vorliegend nicht weiter nachgegangen werden, weil die Kläger bereits das Vorliegen von Absehensgründen nicht hinreichend substantiiert darlegt haben und auch kein hinreichender Anlass ersichtlich ist, diesbezüglich eine weitere amtliche Sachverhaltsaufklärung, etwaig durch die Einholung ärztlicher Gutachten zu betreiben. Insofern sei lediglich erwähnt, dass das Gericht aufgrund der durch Vorlage ärztlicher Bescheinigungen vorgetragenen Diagnosen überwiegend altersbedingter Beschwerden davon ausgeht, dass es den Klägern in den letzten fast 30 Jahren ihres Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland – zumindest aber zu Beginn bei Einreise im Jahr 1996 – und darüber hinaus möglich gewesen wäre, die geforderten Kenntnisse zu erwerben. Dass bereits zu einem konkreten früheren Zeitpunkt die Teilnahme an den aufgeführten Kursen aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar gewesen wäre, wird weder geltend gemacht noch ist dies aufgrund der geltend gemachten spezifischen Krankheitsbilder ersichtlich. Diese lassen eher auf das Gegenteil schließen. Sowohl der Kläger als auch die Klägerin waren im Zeitpunkt ihrer Einreise mit 40 bzw. 31 Lebensjahren in einem Alter, in dem die Absolvierung eines Sprach- und Integrationskurses altersbedingt grundsätzlich zumutbar und möglich ist. Dafür spricht vorliegend zudem, dass ausweislich der vorgelegten Atteste und mangels anderem Sachvortrag eine ärztliche Behandlung der Kläger jeweils nicht vor Beginn des Jahres 2019 begonnen wurde. Aus den vorgelegten fachärztlichen Attesten ergibt sich insbesondere nicht, dass die Kläger bereits seit 1996 – dem Zeitpunkt ihrer gemeinsamen Einreise in die Bundesrepublik Deutschland – nicht in der Lage gewesen wären, sich die erforderlichen Sprachkenntnisse beziehungsweise Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung anzueignen. Im Gegenteil spricht insbesondere die Teilnahme der Klägerin an verschiedenen Alphabetisierungskursen sowie einem Sprachkurs auf dem Niveau A1.2 dafür, dass die Klägerin durchaus körperlich und geistig dazu in der Lage war, auch einen Sprachkurs zu absolvieren. Dies wird auch dadurch gestützt, dass die Klägerin die unterschiedlichen Kurse in einem Zeitraum von 10 Jahren (zwischen 2000 und 2010) besuchte, es ihr also im Laufe eines langen Zeitraums möglich war, an Sprachkursen teilzunehmen. Dazu kommt, dass jedenfalls die Klägerin noch 2018 gesundheitlich in der Lage war, eine selbstständige Tätigkeit in einem Kiosk auszuüben. Auch bezüglich des Klägers ist nichts dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, was darauf schließen ließe, dass er die gesamte Zeit seines Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland nicht in der Lage gewesen wäre, sich die erforderlichen Kenntnisse anzueignen. Stattdessen wird mit den vorgelegten ärztlichen Attesten das Vorliegen von überwiegend altersbedingten Beschwerden wie reduzierte mentale Fähigkeiten und Vergesslichkeit geltend gemacht. Ob es insofern insbesondere dem gesetzgeberischen Willen widerspricht, einem Ausländer, der jahrelang gesundheitlich in der Lage war, die erforderlichen Integrationsleistungen zu erbringen, sich darum aber jedenfalls nicht in ausreichendem Maße bemüht hat, mit zunehmendem Alter und aufgrund des Vorliegens altersbedingter Beschwerden eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, indem von den ansonsten erforderlichen Voraussetzungen abgesehen wird, obgleich es sich etwaig um keine außergewöhnlichen, von einem herkömmlichen Lebensverlauf abweichende Umstände handelt, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn die Kläger haben unabhängig davon das Vorliegen von Absehensgründen im Sinne des § 9 Abs. 2 S. 3 AufenthG nicht hinreichend substantiiert darlegt. Der Vorschrift des § 9 Abs. 2 S. 3 AufenthG liegt ausweislich der Gesetzesbegründung, vgl. BT-Drs. 15/420 S. 72, der Gedanke zugrunde, dass auch behinderten oder kranken Ausländern eine Aufenthaltsverfestigung möglich sein muss. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Ausnahmevorschrift den durch Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG gebotenen besonderen Schutz von kranken und behinderten Menschen Rechnung tragen und diese nicht von einer ansonsten möglichen weiteren Aufenthaltsverfestigung durch Versagung einer Niederlassungserlaubnis wegen Fehlens dieser besonderen Integrationsvoraussetzungen ausschließen. Daher soll bei außergewöhnlichen, vom normalen Lebensverlauf abweichenden Umständen einem ansonsten integrationsfähigen Ausländer gleichwohl ein Daueraufenthalt in der Bundesrepublik ermöglicht werden. Hierzu werden im Gesetz ausdrücklich enge Ausnahmekriterien, namentlich Beeinträchtigungen krankhafter Art angeführt. Nicht jede Krankheit oder Behinderung führt zum Ausschluss der genannten Voraussetzungen, sondern nur diejenigen, die den Ausländer an der Erlangung der Kenntnisse hindern, insbesondere die Unfähigkeit, sich mündlich oder schriftlich zu artikulieren sowie angeborene oder erworbene Formen geistiger Behinderung oder altersbedingte Beeinträchtigungen (Nr. 9.2.2.2.1 AufenthG-VwV). Vgl. VG Würzburg, Urteil vom 16. Januar 2017 – W 7 K 16.725 -, juris Rn. 18 mit weiteren Nachweisen. Eine Krankheit oder Behinderung ist dabei unter Auslegung des Wortlautes „wegen“ nur dann beachtlich, wenn sie kausal dafür geworden ist, dass der Ausländer sich weder ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache noch Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet im Sinne von § 9 Abs. 2 S.1 Nr. 7 und Nr. 8 AufenthG aneignen kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. April 2018 – 18 E 172/18 –, juris Rn. 10. Die Krankheit oder Behinderung muss den Erwerb der erforderlichen Kenntnisse (nahezu) dauerhaft unmöglich machen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2015 – 1 C 21/14 –, juris Rn. 17. Allein das Vorliegen einer Krankheit oder Behinderung reicht insofern nicht aus, um den Absehenstatbestand zu begründen. Das Kausalitätserfordernis erfordert eine umfassende Bewertung des Krankheitsbildes beziehungsweise des Grades der Behinderung des Ausländers und der Auswirkungen auf die Fähigkeit, die erforderlichen Sprach- und Integrationsleistungen zu erbringen. Dabei ist zwar nicht erforderlich, dass die Krankheit oder Behinderung alleinige Ursache für das Unvermögen ist, sie muss jedoch die wesentliche Mitursache sein. Vgl. Urteil der Kammer vom 30. Januar 2020 – 8 K 2386/17 – sowie VG Münster, Urteil vom 15. Februar 2018 – 8 K 4355/16 –, juris Rn. 16. Erforderlich ist, dass der Ausländer das Vorliegen des Absehensgrundes substantiiert darlegt. Denn er trägt insoweit nach allgemeinen Darlegungs- und Beweislastgrundsätzen für das Vorliegen einer solchen Krankheit sowie das Kausalitätserfordernis die materielle Darlegungs- und Beweislast. Um taugliche Darlegungs- und Beweismittel darzustellen, müssen vorgelegte ärztliche Atteste insoweit substantiierte Ausführungen enthalten. Dies beinhaltet insbesondere eine qualifizierte fachärztliche Aussage darüber, ob, seit wann und in welchem Umfang der betroffene Ausländer noch bzw. nicht mehr in der Lage ist, die geforderten Anforderungen zu erfüllen. Die fachärztliche Bescheinigung sollte dabei die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, umfassen. Zudem muss die fachärztliche Aussage differenziert darüber Aufschluss geben, inwieweit das festgestellte Unvermögen, entsprechende Integrationsleistungen zu erbringen, auf alterstypischen Erkrankungen bzw. auf Erkrankungen und Behinderung beruhen. Vgl. Urteil der Kammer vom 30. Januar 2020 – 8 K 2386/17 – mit weiteren Nachweisen. Die Kläger haben bereits die Tatbestandsvoraussetzungen der Absehensnorm des § 9 Abs. 2 S. 3 AufenthG nicht hinreichend substantiiert nachgewiesen. Die eingereichten Kurzatteste aus Februar 2019 bezüglich des Klägers und aus Juli 2019 bezüglich der Klägerin genügen bereits aufgrund ihrer Pauschalität nicht den dargestellten Anforderungen. Es wird keine Diagnose gestellt. Die Umstände, aus denen die Annahme von fehlenden geistigen Fähigkeiten resultiert, werden nicht dargelegt. Zudem wird weder der Schweregrad der Erkrankung angegeben noch ein ärztlicher Behandlungsplan aufgezeigt. Für den Kläger wird mit der ärztlichen Bescheinigung der Allgemeinmediziner/Innere Medizin D. C. , G. N. /M. H. , N1. W. und B. M1. aus F. vom 7. Februar 2019 namentlich pauschalierend festgestellt, dass er über „ausreichende deutsche Sprachkenntnisse“ verfüge und er in seinem Alter (damals 63 Lebensjahre) und aufgrund seiner geistigen Fähigkeiten nicht in der Lage sei, einen Deutschkurs zu besuchen (Beiakte 2, 312 = 325). Auch die ergänzend eingereichte ärztliche Bescheinigung der vorgenannten Allgemeinmediziner vom 14. Mai 2019 (Beiakte 3, 2), worin mit einem Satz festgestellt wird: „Herr M2. leidet zusätzlich an einer Gedächtnisstörung.“ genügt insoweit nicht den dargestellten Anforderungen. Selbiges gilt für die für die Klägerin eingereichte ärztliche Bescheinigung der vorgenannten Allgemeinmediziner vom 8. Juli 2019 (Beiakte 3, 4), nach welcher sie „aufgrund ihrer Gedächtnisstörung und ihrer geistigen Defizite nicht in der Lage (sei,) an einem B1 Kurs teilzunehmen.“ Auch unter ergänzender Berücksichtigung der weiteren, im gerichtlichen Verfahren eingereichten ärztlichen Attesten und fachärztlichen Bescheinigungen haben die Kläger die Tatbestandsvoraussetzungen der Absehensnorm des § 9 Abs. 2 S. 3 AufenthG nicht hinreichend substantiiert dargetan. Namentlich weisen auch die für die Kläger jeweils ergänzend vorgelegten ärztlichen Atteste des Facharztes für Allgemeinmedizin E. I. aus F. vom 10. Februar 2020 (Gerichtsakte 24 ff.) sowie die jeweils ergänzend vorgelegten fachärztlichen Bescheinigungen des Facharztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, spezielle Schmerztherapie Dr. T. W1. aus der in F. ansässigen Praxis Dr. H1. vom 21. September 2020 (Gerichtsakte 31 ff.) weder die tatsächlichen Umstände aus, auf deren Grundlage die fachliche Beurteilung erfolgt ist noch die Methode der Tatsachenerhebung, den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen insbesondere auch in zeitlicher Hinsicht, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben. Es wird zwar jeweils eine Diagnose gestellt – für den zum Untersuchungszeitpunkt 64jährigen Kläger Kopfschmerz, Cervicalgia (Schmerzen im Nackenbereich), eine leichte kognitive Störung, Vergesslichkeit sowie altersbedingte reduzierte mentale Fähigkeiten und psychosomatischen Beschwerden und für die Klägerin multiplen körperliche und auch psychische Beschwerden, psychosomatische Beschwerden, geminderte/reduzierte Belastbarkeit, eine Anpassungsstörung mit zum negativen Pol ausgelenkter Stimmung, herabgesetzter konzentrativer Belastbarkeit und hochfrequenten episodischen Spannungskopfschmerz –, die konkreten Folgen beziehungsweise Einschränkungen, die sich hieraus ergeben, werden aber nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Es wird lediglich pauschalierend festgestellt, dass die Teilnahme an einem Sprachkurs auf dem Niveau B1 oder einen Integrationskurs bzw. Deutschkurs mangels Belastbarkeit aktuell und bis auf weiteres sowohl für den Kläger als auch für die Klägerin nicht gesehen wird. Ferner wird nicht ausgeführt, welche vorliegend spezifischen Behandlungserfolge etwaig mit der psychopharmakotherapeutischen Behandlung der Klägerin (mit 50 mg Opipramol zur Nacht) einhergehen. Insoweit wird auch nicht ausgeführt, inwieweit die verordnete Medikamentengabe zu einer Besserung des gesundheitlichen Zustandes führt bzw. führen kann. Für beide Kläger wird danach nicht ausgeführt, inwieweit die vorgetragenen Beeinträchtigungen den Erwerb der erforderlichen Kenntnisse dauerhaft erschweren bzw. ob eine gezielte Behandlung der Beschwerden möglich und bislang überhaupt erfolgt ist. Ebenfalls bleibt offen, ob eine etwaige Intensivierung der Behandlung, einschließlich der Inanspruchnahme fachärztlicher Behandlung eine Verbesserung des Gesundheitszustandes erwartet lässt. Nach alledem geben die vorgelegten ärztlichen Unterlagen auch keinen hinreichenden Anlass dahingehend, eine ärztliche Überprüfung von Amts wegen vorzunehmen. Auch die Kammer war insofern nicht gehalten, den Sachverhalt weiter aufzuklären. Das wäre allenfalls der Fall gewesen, wenn sich eine weitere Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen hätte aufdrängen müssen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2015 – 1 B 2.15 –, juris Rn. 2. Eine sachgerechte Handhabung des Amtsermittlungsgrundsatzes hat indes unter dem Gesichtspunkt der Gewaltenteilung und der Prozessökonomie zu erfolgen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 – 9 CN 1.01 –, juris Rn. 43. Hinreichend konkret dargelegten Einwänden eines Beteiligten ist nachzugehen und der Sachverhalt – gegebenenfalls auch unter Mitwirkung der Beteiligten – weiter aufzuklären, sofern dies für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 1983 – 8 C 76.80 –, juris Rn. 21. Das war vorliegend mangels hinreichend konkreter Anhaltspunkte für das Vorliegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung des Klägers oder der Klägerin, die (dauerhaft) kausal dafür ist, dass sie sich weder ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache noch Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet im Sinne von § 9 Abs. 2 S.1 Nr. 7 und Nr. 8 AufenthG aneignen können, nicht der Fall. Dies gilt auch unter Berücksichtigung das derzeitige Lebensalter der Kläger (68 bzw. 58 Lebensjahre). Die Kläger unterfallen auch nicht dem Ausnahmetatbestand des § 9 Abs. 2 S. 4 AufenthG zur Vermeidung einer Härte. Nach den Gesetzesmaterialien sind hier Fälle in den Blick zu nehmen, in denen die Betroffenen etwaig trotz verstärkter Bemühungen die Anforderungen unverschuldet nicht erfüllen können, namentlich Einzelfälle, in denen die Betroffenen bei aller Anstrengung – und selbst bei Berücksichtigung von Alter und Bildungsstand – die geforderten Kenntnisse nicht in hinreichendem Maße erwerben können, vgl. BT-Drs. 15/420, S. 72 f., wie im Falle "bildungsferner" Menschen, die in einer anderen Schriftsprache sozialisiert wurden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2015 – 1 C 21.14 –, juris Rn. 18. Eine Härte im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 4 AufenthG kann ferner auch dann vorliegen, wenn eine körperliche, geistige oder seelische Erkrankung oder Behinderung die Erfüllung der Voraussetzungen zwar nicht unmöglich macht, aber dauerhaft erschwert oder wenn der Ausländer bei der Einreise bereits über 50 Jahre alt war (vgl. Nr. 9.2.2.2.2 AufenthG-VwV). Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2015 – 1 C 21.14 –, juris Rn. 18. Gründe, welche eine besondere Härte im vorgenannten Sinne begründen würden, sind bereits weder hinreichend substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch der Absehenstatbestand des § 9 Abs. 2 S. 5 AufenthG ist vorliegend nicht zugunsten der Kläger einschlägig. Danach wird von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 abgesehen, wenn der Ausländer sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann und er nach § 44 Abs. 3 Nr. 2 keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs hatte oder er nach § 44a Abs. 2 Nr. 3 nicht zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet war. Abgesehen davon, dass der Kläger dem ihm mit Schreiben der Beklagten vom 15. Mai 2007 (Beiakte 1, 169 f.) nach § 44, § 44a Abs. 1 Nr. 2 AufenthG zugestandenen Anspruch auf Teilnahme an einem Deutschkurs soweit ersichtlich nicht nachgekommen ist, haben die Kläger bereits keine einfachen Kenntnisse der deutschen Sprache hinreichend nachgewiesen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.