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Beschluss

1a L 1642/22.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2023:0906.1A.L1642.22A.00
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Leitsätze

Bei den Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO und dem Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO handelt es sich kostenrechtlich gemäß § 16 Nr. 5 RVG um dieselbe Angelegenheit, sodass auch bei abweichender Kostengrundentscheidung die bereits im Ausgangsverfahren entstandene Verfahrensgebühr eines Rechtsanwaltes nicht Gegenstand eines prozessrechtlichen Erstattungsanspruchs gegenüber dem Prozessgegner im Abänderungsverfahren sein kann.

Da die Entscheidung im Abänderungsverfahren zu keiner Kassation der im Ausgangsverfahren getroffenen Kostengrundentscheidung führt, kann die Gebühr – ungeachtet dessen, ob sie im Abänderungsverfahren erneut entsteht – gemäß § 15 Abs. 2 RVG regelmäßig nur im Ausgangsverfahren gefordert werden.

Tenor

Auf die Erinnerung der Antragsgegnerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 24. April 2023 geändert und der Kostenfestsetzungsantrag des Antragstellers vom 5. Januar 2023 abgelehnt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei den Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO und dem Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO handelt es sich kostenrechtlich gemäß § 16 Nr. 5 RVG um dieselbe Angelegenheit, sodass auch bei abweichender Kostengrundentscheidung die bereits im Ausgangsverfahren entstandene Verfahrensgebühr eines Rechtsanwaltes nicht Gegenstand eines prozessrechtlichen Erstattungsanspruchs gegenüber dem Prozessgegner im Abänderungsverfahren sein kann. Da die Entscheidung im Abänderungsverfahren zu keiner Kassation der im Ausgangsverfahren getroffenen Kostengrundentscheidung führt, kann die Gebühr – ungeachtet dessen, ob sie im Abänderungsverfahren erneut entsteht – gemäß § 15 Abs. 2 RVG regelmäßig nur im Ausgangsverfahren gefordert werden. Auf die Erinnerung der Antragsgegnerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 24. April 2023 geändert und der Kostenfestsetzungsantrag des Antragstellers vom 5. Januar 2023 abgelehnt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Über den Antrag auf Entscheidung des Gerichts im Erinnerungsverfahren nach §§ 165, 151 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entscheidet das Gericht in derselben Besetzung wie im Erkenntnisverfahren, mithin vorliegend durch die Einzelrichterin. Vgl. Beschluss der Kammer vom 28. Dezember 2020 - 1a L 568/18.A -, n.v.; VG Ansbach, Beschluss vom 19. Mai 2016 - AN 9 M 16.50100 -, juris, Rn. 15, juris; Olbertz, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 43. EL August 2022, § 165 VwGO Rn. 9; Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 165 Rn. 22. Die von der Antragsgegnerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts vom 24. April 2023 beantragte Entscheidung des Gerichts (Kostenerinnerung) hat Erfolg. Die nach der Kostengrundentscheidung von der Antragsgegnerin zu erstattenden Kosten in Höhe von insgesamt 367,23 EUR wurden zu Unrecht festgesetzt. Die durch den Antragsteller geltend gemachte Vergütung seines Prozessbevollmächtigten für die Durchführung des Abänderungsverfahrens nach § 80 Abs. 7 VwGO in Höhe einer Verfahrensgebühr von 288,60 EUR (KV 3100), einer Auslagenpauschale von 20,00 EUR (KV 7002) sowie des Umsatzsteuerbetrages von 58,63 EUR (KV 7008) ist bereits dem Grunde nach nicht erstattungsfähig. Die geltend gemachte Vergütung kann nicht gefordert werden, weil der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers für diese bereits im Ausgangsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO tätig war und es sich bei dem Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO für ihn trotz prozessualer Selbstständigkeit beider Verfahren gemäß §§ 15 Abs. 2, 16 Nr. 5 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) kostenrechtlich um dieselbe Angelegenheit handelt. Gemäß § 15 Abs. 2 RVG kann der Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern. Dieselbe Angelegenheit im kostenrechtlichen Sinne sind nach § 16 Nr. 5 RVG auch das Verfahren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO und jedes Verfahren über dessen Abänderung oder Aufhebung nach § 80 Abs. 7 VwGO. Dabei kann dahinstehen, ob die Gebühren im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO (erneut) „entstanden“ sind. Für eine solche Annahme, die auch die Kostenbeamtin maßgeblich hervorgehoben hat, spricht der Wortlaut des § 15 Abs. 2 RVG, der mit seiner Einschränkung (nur) des Forderungsrechts offenbar vorauszusetzen scheint, dass eine Gebühr auch in derselben Angelegenheit wiederholt entstehen kann. Jedenfalls könnten aber entsprechende Gebühren – mögen sie auch im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO entstanden sein – gemäß §§ 15 Abs. 2, 16 Nr. 5 RVG nicht gefordert werden und damit auch nicht Gegenstand eines Erstattungsanspruchs des Antragstellers aus der ergangenen Kostengrundentscheidung sein. Mit anderen Worten ist es rechtlich ausgeschlossen, dass derselbe Rechtsanwalt entsprechende Gebühren und Auslagen, die wegen seines erneuten Tätigwerdens in einem nachfolgenden Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO wiederum angefallen (entstanden) sind, noch einmal fordert, wenn wegen seiner anwaltlichen Tätigkeit im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO bereits bestimmte Gebühren und Auslagen entstanden sind und gefordert werden dürfen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2023 - 1 B 375/22.A -, juris, Rn. 10 m.w.N. auch zur Gegenansicht. § 15 Abs. 2 RVG liegt die typisierende Erwägung des Gesetzgebers zugrunde, dass der Rechtsanwalt, der in einer bestimmten Sache bereits tätig gewesen ist, in derselben Angelegenheit keine besondere Einarbeitungszeit benötigt, sondern vielmehr ohne Weiteres auf seine frühere Arbeit zurückgreifen kann. Der Arbeitsaufwand ist damit im Wesentlichen bereits im früheren Verfahrensabschnitt entstanden und durch die angefallene Gebühr abgegolten. Dass dieser Gedanke regelmäßig auch gilt, wenn der Rechtsanwalt im Verfahren über einen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO tätig war und sodann in einem Abänderungs- oder Aufhebungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO auftritt, stellt § 16 Nr. 5 RVG klar. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 2003 - 7 KSt 6.03, 7 VR 1.02 -, juris, Rn. 3 (noch zu § 40 Abs. 2 BRAGO); OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Februar 2023 - 1 B 375/22.A -, juris Rn. 15, vom 13. Juli 2018 - 13 B 275/18.A -, juris, und vom 14. Mai 2014 - 19 E 524/14.A -, n.v.; BayVGH, Beschlüsse vom 31. Juli 2023 - 6 M 23.30350 -, juris, Rn. 4 m.w.N., und vom 26. Januar 2012 - 9 C 11.3040 -, juris, Rn. 12 f.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. November 2011 - 8 S 1247/11 -, juris, Rn. 16. Anderes, das heißt eine Erstattungsfähigkeit der Gebühren im vorliegenden Verfahren, folgt auch nicht aus dem Umstand, dass der Antragsteller im Ausgangsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO unterlegen war und nach der durch die Kammer getroffenen Kostengrundentscheidung die Kosten des Ausgangsverfahrens selber zu tragen hatte, während sein Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO erfolgreich war und ihm für die Kosten des Abänderungsverfahrens ein Kostenerstattungsanspruch gegenüber der Antragsgegnerin erwachsen ist. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. November 2011 - 8 S 1247/11 -, juris, Rn. 18, sowie Beschluss der Kammer vom 28. Dezember 2020 - 1a L 568/18.A -, n.v.; a.A. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Oktober 2018 - 11 B 1482/15.A -, juris, Rn. 6 ff. und vom 13. Februar 2017 - 11 B 769/15.A -, juris, Rn. 8 ff., m.w.N. Dies ergibt sich aus Folgendem: Im Ausgangspunkt ist unstreitig, dass die Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO und § 80 Abs. 7 VwGO prozessual selbstständig mit unterschiedlichen Verfahrensgegenständen sind; Gegenstand des Abänderungsverfahrens ist nicht die Überprüfung der Ausgangsentscheidung, sondern eine Neuregelung der Vollziehung für die Zukunft in einem von dem ergangenen Beschluss abweichenden Sinn. Deshalb führt auch eine abweichende Entscheidung im Abänderungsverfahren nicht zu einer Kassation der im Ausgangsverfahren getroffenen Kostengrundentscheidung. Diese bleibt vielmehr auch bei einer abweichenden Entscheidung im Abänderungsverfahren mit der Folge bestehen, dass für das Ausgangsverfahren und das Abänderungsverfahren unterschiedliche Kostengrundentscheidungen zu beachten sind. Dies bedingt, dass jeder Beteiligte aus der ihm günstigen Kostengrundentscheidung vom Prozessgegner die Erstattung der ihm für das jeweilige Verfahren entstandenen Kosten verlangen kann, besagt aber für sich genommen nichts darüber, welche Kosten dem jeweiligen Verfahren zuzuordnen und in Folge dessen auch Gegenstand eines prozessrechtlichen Erstattungsanspruchs sein können. Diese Frage ist allein kostenrechtlich nach den §§ 15 Abs. 2, 16 Nr. 5 RVG zu beantworten. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 31. Juli 2023 - 6 M 23.30350 -, juris, Rn. 7. Auch ist die Annahme, dass die kostenrechtlichen Vorschriften der §§ 15 Abs. 2, 16 Nr. 5 RVG nur eine Deckelung der Anwaltsgebühren und Auslagen enthielten, darin jedoch keine Aussage über den Kostenschuldner getroffen werde, isoliert betrachtet zutreffend. Sie begründet im Zusammenhang mit der maßgeblichen gerichtlichen Kostengrundentscheidung allerdings nicht, warum einem Verfahrensbeteiligten – hier dem Antragsteller – ein Erstattungsanspruch gegenüber dem Prozessgegner für solche verfahrensbezogenen Kosten zustehen soll, die sein eigener Prozessbevollmächtigter ihm gegenüber nicht fordern kann, weil sie dieselbe kostenrechtliche Angelegenheit wie das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO betreffen. Diese rechtliche Bewertung ist vorrangig gegenüber sämtlichen Überlegungen, die die Sachgerechtigkeit bestimmter Kostenbelastungen für die Beteiligten im Verhältnis zueinander in den Blick nehmen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2023 - 1 B 375/22.A -, juris, Rn. 21; BayVGH, Beschluss vom 31. Juli 2023 - 6 M 23.30350 -, juris, Rn. 9. Insbesondere besteht in diesem Zusammenhang kein Wahlrecht des Rechtsanwalts, die nach § 15 Abs. 2 RVG nur einmal zu fordernde Vergütung nicht bereits im Ausgangsverfahren (dort gegenüber dem eigenen Mandanten), sondern erst im Abänderungsverfahren (dort im Namen des eigenen Mandaten gegenüber dem Prozessgegner) geltend zu machen. Eine Verlagerung oder Aufteilung der insgesamt nur einmal zu verlangenden Vergütung in das nachfolgende Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO ist weder nach den gesetzlichen Bestimmungen des Kostenrechts vorgesehen, noch wäre sie in der Sache gerechtfertigt. Anderenfalls würde die im Ausgangsverfahren ergangene Kostengrundentscheidung insofern unterlaufen, als die in diesem Verfahren angefallenen Kosten letztlich auf die – im Ausgangsverfahren obsiegende – Antragsgegnerin abgewälzt werden könnten. Dies wäre deshalb nicht gerechtfertigt, weil es sich beim Abänderungsverfahren gerade nicht um ein Beschwerdeverfahren handelt, das auf die Korrektur einer (vermeintlich) fehlerhaften Ausgangsentscheidung gerichtet wäre. Vielmehr gilt nach der gesetzlichen Intention von §§ 15 Abs. 2, 16 Nr. 5 RVG der im nachfolgenden Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO anfallende Arbeitsaufwand ungeachtet des Ausgangs dieses Verfahrens als mit der Vergütung für das Ausgangsverfahren abgegolten. Vgl. OVG NRW. Beschluss vom 13. Juli 2018 - 13 B 275/18.A -, juris, sowie Beschluss der Kammer vom 28. Dezember 2020 - 1a L 568/18.A -, n.v.; siehe auch VG Ansbach, Beschluss vom 19. Mai 2016 - AN 9 M 16.50100 -, juris, Rn. 20. Im Ergebnis führt dies auch nicht etwa dazu, dass der Prozessgegner bei einem ihm ungünstigen Ausgang des Abänderungsverfahrens von sämtlichen Kosten „freigestellt“ und die zugunsten des obsiegenden Antragstellers für das Abänderungsverfahren getroffene Kostengrundentscheidung gleichsam ins Leere ginge. Von der Kostengrundentscheidung des Abänderungsverfahrens können vielmehr solche Kosten erfasst werden, die erstmals im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO entstanden sind, wie etwa die Kosten einer Beweisaufnahme, Fahrtkosten anlässlich eines Termins zur mündlichen Verhandlung oder mündlichen Erörterung oder eine eventuell angefallene Terminsgebühr. Soweit die Kosten hingegen bereits im Ausgangsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO angefallen sind, können sie im Abänderungsverfahren nicht erneut geltend gemacht werden. Dies gilt für die hier allein in Ansatz gebrachte Verfahrensgebühr (KV 3100), die für eine Angelegenheit statthafte Auslagenpauschale (KV 7002) und für die diesbezüglich jeweils geltend gemachte Umsatzsteuer (KV 7008). Vgl. bereits Beschluss der Kammer vom 28. Dezember 2020 - 1a L 568/18.A -, n.v. Der auf §§ 165 Satz 2, 151 Satz 3, 149 Abs. 1 Satz 2 VwGO gestützte Antrag auf vorläufige Aussetzung der Vollziehung bis zur Entscheidung über die Kostenerinnerung ist mit dieser Entscheidung gegenstandslos geworden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 Satz 1, 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g : Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).