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Urteil

18a K 4243/22.A

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2023:0419.18A.K4243.22A.00
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Leitsätze
  • 1.

    Nach den vorliegenden Erkenntnissen führen die asylrechtlichen Regelungen in Ungarn - das sog. "Botschaftsverfahren" - und deren Anwendung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit dazu, dass Schutzsuchenden kein Zugang zum ungarischen Asylsystem gewährt wird.

  • 2.

    Das Botschaftsverfahren ist in Ungarn vorerst bis zum 31. Dezember 2023 mit der Möglichkeit weiterer Verlängerung in Kraft

Tenor

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. Oktober 2022 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach den vorliegenden Erkenntnissen führen die asylrechtlichen Regelungen in Ungarn - das sog. "Botschaftsverfahren" - und deren Anwendung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit dazu, dass Schutzsuchenden kein Zugang zum ungarischen Asylsystem gewährt wird. 2. Das Botschaftsverfahren ist in Ungarn vorerst bis zum 31. Dezember 2023 mit der Möglichkeit weiterer Verlängerung in Kraft Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. Oktober 2022 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Tatbestand: Die am 00.00.1992 geborene Klägerin zu 1. und ihre am 00.00.2012 bzw. am 00.00.2014 geborenen Töchter, die Klägerinnen zu 2. und 3., sind aserbaidschanische Staatsangehörige aserbaidschanischer Volkszugehörigkeit sowie islamischer Religionszugehörigkeit. Die Klägerinnen reisten nach eigenen Angaben im Juli 2022 in Begleitung ihrer Schwieger- bzw. Großmutter väterlicherseits aus Ungarn kommend in das Bundesgebiet ein und stellten am 22. August 2022 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) Asylanträge. Nach dem vom Bundesamt an demselben Tag abgerufenen Auszug aus dem Europäischen Visa-Informationssystem sowie nach eigenen Angaben waren die Klägerinnen im Besitz von zwischen dem 12. Juli 2022 und dem 11. August 2022 für einen Zeitraum von 7 Tagen gültigen Schengen-Visa, die von der ungarischen Botschaft Baku am 12. Juli 2022 ausgestellt worden waren. Unter dem 23. August 2022 richtete das Bundesamt ein Aufnahmeersuchen für die Klägerinnen an die ungarischen Behörden. Mit Schreiben vom 24. August 2022, eingegangen beim Bundesamt am 27. September 2022, erklärte die ungarische Dublin-Einheit gemäß Art. 12 Abs. 4 der Dublin III-Verordnung ihre Aufnahmebereitschaft für die Klägerinnen. Am 28. September 2022 hörte das Bundesamt die Klägerin zu 1. zur Zulässigkeit der gestellten Asylanträge sowie zu ihren Fluchtgründen an. Mit Bescheid vom 18. Oktober 2022, zugestellt am 22. Oktober 2022, lehnte das Bundesamt die Asylanträge der Klägerinnen als unzulässig ab (Nr. 1). Ferner stellte es fest, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorlägen (Nr. 2) und ordnete die Abschiebung der Klägerinnen nach Ungarn an (Nr. 3). Die Wirkungen einer Abschiebung befristete es auf 11 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nr. 4). Die Klägerinnen haben am 24. Oktober 2022 Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Mit Beschluss vom 7. November 2022 – 18a L 1350/22.A – hat die erkennende Kammer die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Klage gegen die im streitgegenständlichen Bescheid enthaltene Abschiebungsanordnung mit Zielstaat Ungarn angeordnet. Zur Begründung ihrer Klage nehmen die Klägerinnen zunächst auf ihre Ausführungen im Verwaltungsverfahren Bezug. Ergänzend tragen sie vor, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Ungarn unter massiven systemischen Mängeln leiden würden, so dass sie für den Fall ihrer Rückkehr nach Ungarn Gefahr liefen, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Europäischen Grundrechtecharta(GRCh) bzw. Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ausgesetzt zu werden. Es sei ihnen nach der geltenden Rechtslage auch nicht möglich, einen Asylantrag in Ungarn zu stellen. Die Klägerinnen beantragen schriftsätzlich sinngemäß, den Bescheid des Bundesamtes vom 18. Oktober 2022 aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt den angegriffenen Bescheid und nimmt zunächst auf die dortigen Ausführungen des Bundesamtes Bezug. Sie hält den Klägerinnen ergänzend entgegen, dass sie den Mitgliedstaat Ungarn bewusst nur zur Durchreise genutzt und keine Asylanträge gestellt hätten. Daher hätten sie nichts Konkretes vorgetragen, was systemische Mängel im ungarischen Asylverfahrenssystem ernsthaft hätte vermuten lassen können. Bei Ungarn handele es sich ferner um einen Mitgliedstaat der Europäischen Union und somit um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 16a Abs. 2 des Grundgesetzes bzw. § 26a des Asylgesetzes (AsylG). Es sei aufgrund des normativen Vergewisserungskonzepts davon auszugehen, dass in Ungarn die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und der EMRK sichergestellt sei. Die Beklagte erklärte auf gerichtliche Nachfrage unter dem 2. März 2023 ergänzend, dass nach Erkenntnissen des Bundesamtes durch den ungarischen Verbindungsbeamten das außerordentliche Vorgehen bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren in Ungarn (Botschaftsverfahren) gemäß Art. 267 des Gesetzes 58/2020 bzw. LVIII/2020 in Verbindung mit dem Gesetzesdekret 292/2020 aktuell bis zum 31. Dezember 2023 in Kraft sei. Mit Schriftsätzen vom 31. Oktober 2022 und vom 20. Dezember 2022 (Beklagte) und vom 10. Januar 2023 (Klägerinnen) haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin anstelle der Kammer sowie ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der Gerichtsakte des zugehörigen Eilverfahrens – 18a L 1350/22.A – sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 87a Abs. 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die Berichterstatterin anstelle der Kammer sowie gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheidet, hat mit ihrem Hauptantrag Erfolg. I. Er ist zulässig. Hinsichtlich der Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1. des Bescheides des Bundesamtes ist die Klage als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO statthaft. Eine gerichtliche Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung hat zur Folge, dass das Bundesamt, wenn kein erneutes Aufnahme- oder Wiederaufnahmeersuchen an einen nachrangig zuständigen Mitglied- oder Vertragsstaat in Betracht kommt, das Verfahren fortführen und eine Sachentscheidung treffen muss, vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Januar 2019 – 1 C 36.18 –, juris Rn. 12. Die Klage ist auch im Übrigen zulässig; insbesondere wurde sie innerhalb der Wochenfrist der §§ 74 Abs. 1 Halbsatz 2, 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG erhoben. II. Der Hauptantrag ist auch begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 18. Oktober 2022 ist im gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung rechtswidrig und verletzt die Klägerinnen in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Bundesamt hat die Asylanträge der Klägerinnen zu Unrecht gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) AsylG als unzulässig abgelehnt (dazu 1.). Damit sind auch die in den Ziffern 2. bis 4. des streitgegenständlichen Bescheids getroffenen Entscheidungen in rechtswidriger Weise ergangen (dazu 2.). 1. Die unter Ziffer 1. erfolgte Ablehnung der Asylanträge der Klägerinnen als unzulässig ist rechtswidrig. Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin III-VO) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Die Voraussetzungen der vorgenannten Vorschrift liegen im Falle der Klägerinnen nicht vor. a) Zwar ist das Bundesamt zutreffend davon ausgegangen, dass Ungarn nach Art. 12 Abs. 2, Abs. 4 Satz 1 Dublin III-VO grundsätzlich der für die Durchführung der Asylverfahren der Klägerinnen zuständige Mitgliedstaat ist. Auf das fristgemäß im Sinne von Art. 21 Abs. 1 Satz 1 der Dublin III-VO gestellte Aufnahmegesuch der Beklagten haben die ungarischen Behörden mit Schreiben vom 24. August 2022, dem Bundesamt zugegangen am 27. September 2022, ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung der Asylanträge der Klägerinnen erklärt. Überdies ist die sechsmonatige Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO nicht zwischenzeitlich abgelaufen. Zwar wurde sie mit der am 27. September 2022 erklärten Zustimmung der ungarischen Behörden, die Klägerinnen (wieder) bei sich aufzunehmen, in Gang gesetzt. Durch den fristgemäß gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wurde der Fristlauf jedoch unterbrochen. Aufgrund der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage durch Beschluss der erkennenden Kammer vom 7. November 2022 – 18a L 1350/22.A. – ist die Frist bis zuletzt nicht erneut angelaufen, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. April 2016 – 1 C 22.15 – und vom 26. Mai 2016 – 1 C 15.15 –, jeweils juris. b) Die vom Bundesamt vorgenommene Bestimmung Ungarns als für die Prüfung der Asylanträge der Klägerinnen zuständigen Mitgliedstaats erweist sich jedoch mit Blick auf Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO als rechtswidrig. Nach dieser Vorschrift setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat – hier Ungarn – zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und (bzw. genauer: oder) die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh mit sich bringen. Artikel 4 GRCh, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf, hat gemäß Art. 52 Abs. 3 GRCh die gleiche Bedeutung und Tragweite wie Art. 3 EMRK, vgl. grundlegend zum Begriff der systemischen Mängel: BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 – 10 B 6.14 –, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. November 2014 – A 11 S 1778/14 –, juris. In diesem Fall kann der Antrag nicht als unzulässig abgelehnt werden, sondern der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat hat weiter zu prüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann oder er wird – wie hier – selbst der zuständige Mitgliedstaat, Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 1 und 2 Dublin III-VO. Für die zu treffende Gefahrenprognose gilt anknüpfend an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und insbesondere des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK Folgendes: Für das in Deutschland – im Unterschied zu anderen Rechtssystemen – durch den Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) geprägte verwaltungsgerichtliche Verfahren hat das Kriterium der systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Bedeutung für die Gefahrenprognose im Rahmen des Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK. Der Tatrichter muss sich zur Widerlegung der auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten gründenden Vermutung, die Behandlung der Asylbewerber stehe in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK, die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verschaffen, dass der Asylbewerber wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird. Die Fokussierung der Prognose auf systemische Mängel ist dabei, wie sich aus den Erwägungen des EuGH zur Erkennbarkeit der Mängel für andere Mitgliedstaaten ergibt, Ausdruck der Vorhersehbarkeit solcher Defizite, weil sie im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedstaates angelegt sind oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägen. Solche Mängel treffen den Einzelnen in dem zuständigen Mitgliedstaat nicht unvorhersehbar oder schicksalhaft, sondern lassen sich aus Sicht der deutschen Behörden und Gerichte wegen ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit verlässlich prognostizieren. Die Widerlegung der o.g. Vermutung aufgrund systemischer Mängel setzt deshalb voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht, vgl. grundlegend BVerwG, Beschluss vom 15. April 2014 – 10 B 17.14 –, juris, Rn. 3 m.w.N. Gleichgültig ist, ob eine Verletzung des Art. 4 GRCh zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss droht. Systemische, allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen fallen jedoch nur dann unter Art. 4 GRCh, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Diese Schwelle wäre erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Die Schwelle ist daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann. Auch kann der bloße Umstand, dass im Mitgliedstaat die Sozialhilfeleistungen und/oder die Lebensverhältnisse günstiger sind als im normalerweise für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaat, nicht die Schlussfolgerung stützen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Überstellung tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Art. 4 der Charta verstoßende Behandlung zu erfahren, vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 – C-163/17 –, juris, Rn. 88 ff. und C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 –, juris, Rn. 81 ff. Nach diesen Maßstäben ist die vom Bundesamt nach der Dublin III-VO vorgenommene Bestimmung Ungarns als zuständigen Mitgliedstaat rechtswidrig, weil es sich gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 Dublin III-VO im maßgeblichen Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung als rechtlich unmöglich erweist, die Klägerinnen nach Ungarn zu überstellen. Nach Auswertung der aktuellen Erkenntnislage droht den Klägerinnen infolge der angeordneten Abschiebung nach Ungarn dort aufgrund systemischer Mängel des Asylverfahrens mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine den europäischen Asylstandards widersprechende und damit im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung des EuGH unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Systemische Mängel des Asylverfahrens liegen vor, wenn der grundsätzliche Zugang zum Verfahren zur Prüfung eines Antrages auf internationalen Schutz nicht gewährleistet ist oder das Asylverfahren selbst so ausgestaltet ist, dass eine inhaltliche Prüfung des Asylbegehrens nicht gewährleistet ist und diese Mängel den Antragsteller im Falle einer Überstellung nach Ungarn auch selbst treffen könnten, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. November 2014 – A 11 S 1778/14 –, juris, Rn. 33 ff., 39; OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 – 1 A 21/12.A –, juris, Rn. 87 ff. Die Annahme systemischer Mängel des Asylverfahrens setzt nicht voraus, dass in jedem Falle das gesamte Asylsystem schlechthin als gescheitert einzustufen ist, jedoch müssen die in jenem System festzustellenden Mängel so gravierend sein, dass sie sich nicht lediglich singulär oder zufällig, sondern objektiv voraussehbar auswirken. Ein systemischer Mangel kann daneben auch daraus folgen, dass ein in der Theorie nicht zu beanstandendes Aufnahmesystem – mit Blick auf seine empirisch feststellbare Umsetzung in der Praxis – faktisch in weiten Teilen funktionslos wird, vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 – 1 A 21/12.A –, juris, Rn. 89 ff. Nach den vorliegenden Erkenntnissen führen sowohl die asylrechtlichen Regelungen als auch ihre Anwendung in Ungarn in der Praxis dazu, dass Schutzsuchenden mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit kein Zugang zum dortigen Asylverfahren gewährt wird, vgl. mit ausführlicher Begründung VG Aachen, Urteil vom 1. März 2023 – 5 K 2643/22.A –, Rn. 60 ff.; VG München, Gerichtsbescheid vom 11. Oktober 2022 – M 10 K 22.50217 –, Rn. 28 und Beschluss vom 20. September 2022 – M 10 S 22.50494 – Rn. 17 ff.; VG Würzburg, Beschluss vom 9. Februar 2022 – W 1 S 22.50035 –; a.A. VG Halle, Beschluss vom 19. April 2021 – 4 B 254/21 HAL –; ähnlich wohl auch VG Hamburg, Beschluss vom 18. März 2022 – 7 AE 3979/21 –, VG Regensburg, Beschluss vom 7. März 2022 – RN 13 S 22.50079, 8566948 – (systemische Mängel im Allgemeinen bejaht, aber nicht für Dublin-​Rückkehrer), sämtlich zitiert nach juris. Die Klägerinnen haben bislang in Ungarn keinen Asylantrag gestellt. Nach der aktuellen ungarischen Gesetzeslage und den vorliegenden Erkenntnissen wird ihnen dies auch im Rahmen der beabsichtigten Rückführung nach der Dublin III-VO nicht möglich sein. Es droht ihnen vielmehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit entgegen dem in Art. 33 Abs. 1 GFK und Art. 3 EMRK verankerten Grundsatz der Nichtzurückweisung (Refoulement-Verbot) eine Abschiebung in das Herkunftsland ohne vorherige Entscheidung über den Asylantrag. Art. 33 Nr. 1 GFK enthält das Verbot, einen Flüchtling im Sinne des Art. 1 der Konvention „auf irgendeine Weise über die Grenzen von Gebieten auszuweisen oder zurückzuweisen, in denen sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht sein würde“. Im Kontext des Zurückweisungsverbots des Art. 33 GFK umfasst der Flüchtlingsbegriff nicht nur diejenigen, die bereits als Flüchtling anerkannt worden sind, sondern auch diejenigen, die die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Flüchtling erfüllen, vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Verica Trstenjak vom 22. September 2011, Rechtssache C-411/50 –, S. 42, Fn. 48. Das Gemeinsame Europäische Asylsystem stützt sich zur Vermeidung einer Verletzung der in der GRCh gewährleisteten Rechte auf die uneingeschränkte und umfassende Anwendung der GFK und die Versicherung, dass niemand dorthin zurückgeschickt wird, wo er Verfolgung ausgesetzt ist, vgl. EuGH, Urteile vom 21. Dezember 2011 – C-411/10, C-493/10 –, juris, Rn. 75, und vom 5. September 2012 – C-71/11, C-99/11 –, juris, Rn. 47. Dementsprechend verpflichtet Art. 21 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) die Mitgliedstaaten, den Grundsatz der Nichtzurückweisung in Übereinstimmung mit ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen zu achten. Nachdem der EuGH die Unterbringung von Asylsuchenden in Transitzonen an der ungarischen Grenze für rechtswidrig erklärt hatte, erließ die ungarische Regierung am 26. Mai 2020 einen Erlass, mit dem sie das sogenannte „Botschaftsverfahren“ als neues Asylsystem einführte (Government Decree 233/2020). Dieses neue System wurde später in ein Übergangsgesetz (Gesetz LVIII/2020) aufgenommen, das am 18. Juni 2020 in Kraft trat, ursprünglich bis zum 31. Dezember 2020 befristet war und zwischenzeitlich (mit der Möglichkeit weiterer Verlängerung) zunächst bis zum 31. Dezember 2022 verlängert wurde, vgl. AIDA, Country Report: Hungary – 2021 Update, April 2022, S. 20, 23 ff., online abrufbar unter https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HU_2021update.pdf (zuletzt aufgerufen am 19. April 2023). Das Botschaftsverfahren ist nach aktueller Erkenntnislage weiterhin in Kraft. Ausweislich der im vorliegenden Verfahren erfolgten Mitteilung des Bundesamtes vom 2. März 2023 wurde der insoweit maßgebliche Art. 267 des Gesetzes LVIII/2020 in Verbindung mit dem Gesetzesdekret 292/2020 nach den dortigen Erkenntnissen durch den ungarischen Verbindungsbeamten bis zum 31. Dezember 2023 verlängert, vgl. auch die Angaben des ungarischen nationalen Rechtsarchivs zur Gültigkeit von Art. 267 des Gesetzes LVIII/2020 bis zum 31. Dezember 2023 unter https://njt.hu/jogszabaly/2020-58-00-00.22#SZ275@BE1; ferner weist das UNHCR aktuell auf seiner Internetpräsenz aktuell auf das Botschaftsverfahren hin, vgl. https://help.unhcr.org/hungary/how-to-seek-asylum/ (jeweils zuletzt aufgerufen am 19. April 2023). Kernstück des Botschaftsverfahrens ist als zwingende Voraussetzung für die Stellung eines Asylantrags in Ungarn die Abgabe einer „Absichtserklärung“ („Declaration of Intent“ – DoI) bei der ungarischen Botschaft in Belgrad/Serbien oder Kiew/Ukraine. Nach dem neuen System müssen Personen, die in Ungarn Asyl beantragen wollen, mit Ausnahme einiger weniger Fallgruppen (siehe dazu unten) folgende Schritte durchlaufen, bevor sie ihren Asylantrag registrieren lassen können: - Persönliche Einreichung eines "DoI" bei der ungarischen Botschaft in Belgrad oder in Kiew. - Das "DoI" muss an die Asylbehörde, das Ungarische Nationale Generaldirektorat der Fremdenpolizei (National Directorate-General for Aliens Policing, NDGAP) weitergeleitet werden, die es innerhalb von 60 Tagen prüft. - Das NDGAP schlägt der Botschaft vor, eine spezielle, einmalige Einreiseerlaubnis für die Einreise nach Ungarn zum Zwecke der Stellung eines Asylantrags zu erteilen. - Wird die Erlaubnis erteilt, muss die Person allein nach Ungarn reisen und sich nach ihrer Ankunft sofort bei den Grenzbeamten melden. - Die Grenzbeamten müssen die Person dann dem NDGAP vorstellen. - Die Person kann dann ihren Asylantrag bei dem NDGAP formell registrieren lassen und damit das offizielle Asylverfahren einleiten. Je nach Genehmigung des „DoI“ erhält der potenzielle Asylbewerber eine spezielle Reiseerlaubnis ausgestellt, die es ihm ermöglicht, nach Ungarn zu reisen und einen Asylantrag zu stellen. Nur Personen, die zu den folgenden Kategorien gehören, müssen das oben beschriebene Verfahren nicht durchlaufen: - Personen, denen subsidiärer Schutz gewährt wird und die sich in Ungarn aufhalten, - Familienangehörige von Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus, die sich in Ungarn aufhalten und - Personen, die Zwangsmaßnahmen, Maßnahmen oder Strafen unterworfen sind, die die persönliche Freiheit beeinträchtigen, außer wenn sie Ungarn auf „illegale“ Weise durchquert haben, vgl. HHC, Submission by the Hungarian Helsinki Committee and Menedek Association for Migrants, 25. März 2021, S. 6; vgl. hierzu AIDA, a.a.O., Country Report: Hungary – 2021 Update, April 2022, S. 23 ff.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Länderinformation der Staatendokumentation, Ungarn, 12. April 2022, S. 3, siehe hierzu auch mit weiteren Nachweisen VG Aachen, Urteil vom 1. März 2023 – 5 K 2643/22.A –, juris, Rn. 70 ff. mit weiteren Nachweisen. Folglich kann kein Schutzsuchender, der an der ungarischen Grenze ankommt oder illegal nach Ungarn einreist oder sich legal in Ungarn aufhält und nicht zu den drei oben genannten Kategorien gehört, in Ungarn Asyl beantragen, vgl. AIDA, a.a.O., Country Report: Hungary – 2021 Update, April 2022, S. 24; VG Aachen, Beschluss vom 24. März 2022 – 5 L 199/22.A –, juris. Die Kriterien, nach denen eine Einreiseerlaubnis zum Zwecke der Asylantragstellung von dem NDGAP zu erteilen ist, werden nicht benannt, vgl. zu den Fragen, die im Rahmen des „DoI“ zu beantworten sind: HHC, Hungary de facto removes itself from the Common European Asylum System (CEAS), 12. August 2020, S. 3; AIDA, a.a.O., Country Report: Hungary – 2021 Update, April 2022, S. 24. Das Ungarische Helsinki Komitee berichtet, dass Personen regelmäßig abgewiesen und darüber informiert würden, dass sie auf eine nicht näher definierte „Warteliste“ gesetzt seien, um einen Termin zur Abgabe der Absichtserklärung zu erhalten. Einige würden über 2 Monate auf diesen Termin warten. Einige würden auch den Termin verpassen, da sie kein Englisch sprechen und die Informationen über den Termin per E-Mail auf Englisch verschickt würden, oder weil sie es nicht gewohnt seien, mit E-Mails umzugehen, oder weil sie nicht in der Lage gewesen seien, die Reise zum Termin zu organisieren, da sie in einem Aufnahmezentrum weiter weg von Belgrad untergebracht worden seien. Das Formular „Absichtserklärung“ („DoI“) müsse in Englisch oder Ungarisch ausgefüllt werden, ohne dass ein Dolmetscher oder Rechtsbeistand zur Verfügung stehe. Die Entscheidung des NDGAP erfolge per E-Mail ohne Begründung und das Gesetz sehe keinen Rechtsbehelf vor, vgl. HHC, Submission by the Hungarian Helsinki Committee and Menedek Association for Migrants, 25. März 2021, ab S.5; HHC, Hungary de facto removes itself from the Common European Asylum System (CEAS), 12. August 2020; ebenso: AIDA, a.a.O., Country Report: Hungary – 2021 Update, April 2022, S. 24. Antragsteller haben in der Phase des „Botschaftsverfahrens“ keinen Anspruch auf Einhaltung der in der Richtlinie 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie) geregelten (Mindest)Bedingungen für die Aufnahme von Asylsuchenden und sie genießen keinen Schutz, was bedeutet, dass sie von den serbischen oder ukrainischen Behörden inhaftiert, ausgewiesen oder abgeschoben werden können, vgl. HHC, Submission by the Hungarian Helsinki Committee and Menedek Association for Migrants, 25. März 2021, S. 7 ff. Die Klägerinnen fallen als Dublin-Rückkehrer nicht unter die oben genannten Ausnahmegruppen, die in Ungarn nach den dort geltenden Rechtsvorschriften ohne vorheriges „Botschaftsverfahren“ einen Asylantrag stellen können, vgl. AIDA, a.a.O., Country Report: Hungary – 2021 Update, April 2022, S. 48; siehe mit ausführlicher Begründung und weiteren Nachweisen VG Aachen, Beschluss vom 1. September 2022 – 5 L 613/22.A –, juris Rn. 84 ff. Soweit das Bundesamt im angegriffenen Bescheid unter Bezugnahme auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle, vgl. Beschluss vom 19. April 2021 – 4 B 254/21 HAL –, juris, die Auffassung vertritt, der erschwerte Zugang zum Asylverfahren habe keine Auswirkungen auf das Dublin-Verfahren mit Ungarn, wird dies durch die vorliegenden – oben in Bezug genommenen – Erkenntnisse widerlegt. Der vom Bundesamt zitierte Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle stützt sich im Übrigen auf das Länderinformationsblatt Ungarn der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich vom 26. Februar 2020 sowie den Country Report Hungary von AIDA, Länderbericht zum Asylverfahren und den Lebensbedingungen von Flüchtlingen, Update 31. Dezember 2019, die das am 18. Juni 2020 erstmals in Kraft getretene Botschaftsverfahren noch nicht berücksichtigen konnten, vgl. VG Aachen, Beschluss vom 24. März 2022 – 5 L 199/22.A –, juris, Rn. 86 ff. Abweichendes folgt nicht aus der vom Bundesamt in Bezug genommenen Stellungnahme des NDGAP gegenüber der EUAA, in welcher das NDGAP angegeben habe, dass das Asylverfahren von Dublin-Rückkehrern in der Praxis durchgeführt werde, nachdem diese bei ihrer Ankunft ihre Absicht für die Aufrechterhaltung ihres Asylverfahrens erklärt hätten. Dieser Stellungnahme lassen sich jedoch keine konkreten Aussagen zum Ablauf des Verfahrens nach Rückkehr der Betroffenen entnehmen. Vielmehr bestätigt sie zunächst, dass die gesetzlichen Tatbestände, in denen abweichend vom Botschaftsverfahren eine Asylantragstellung in Ungarn direkt möglich sein soll, Dublin-Rückkehrende nicht erfassen. Darüber hinaus bleibt völlig offen, wie das Verfahren nach erfolgter Überstellung in der Praxis weitergeführt wird. Insbesondere verhält sich die Stellungnahme nicht zu den näheren Umständen der geforderten „Absichtserklärung“ oder bei welcher Stelle die Dublin-Rückkehrer ihren Asylantrag stellen könnten. Schließlich kann – rein faktisch – ohne Weiteres nicht davon ausgegangen werden, dass ungarische Behörden die für sie prinzipiell geltenden Gesetze nicht anwenden, vgl. BayVGH, Beschluss vom 8. März 2023 – 24 ZB 22.50039 –, Rn. 14; VG Aachen, Urteil vom 1. März 2023 – 5 K 2643/22.A –, Rn. 105, 107, jeweils zitiert nach juris. Eine etwaige von den gesetzlichen Vorgaben abweichende, verlässliche Praxis in den vergangenen Jahren lässt sich den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln nicht entnehmen: Aus dem Country Report Hungary 2021 – Update 2021, Seite 41, ergibt sich, dass es im Jahr 2021 zu einer einzigen Überstellung im Rahmen der insgesamt 1.400 Anfragen der Dublin III-VO (take charge/take back) gekommen ist. Aus dem Jahr 2020 sei laut dem Helsinki-Komitee nur ein Fall bekannt, in dem eine Dublin-Rückkehrerin aus Deutschland einen Asylantrag in Ungarn stellen konnte (a.a.O., Seite 48). Letztendlich bleibt im Ergebnis auch offen, welche Rolle eine etwaige Zusicherung vor dem Hintergrund dieser Aussage des NDGAP haben könnte, vgl. erneut BayVGH, Beschluss vom 8. März 2023 – 24 ZB 22.50039 –, Rn. 14; VG Aachen, Urteil vom 1. März 2023 – 5 K 2643/22.A –, Rn. 106, jeweils zitiert nach juris. Etwas anderes folgt im Falle der Klägerinnen auch nicht aus dem von der ungarischen Dublin Coordination Unit auf das Aufnahmegesuch des Bundesamtes unter dem 24. August 2022 erklärten Einverständnis zu ihrer Überstellung. Denn die ungarischen Behörden haben bezugnehmend auf Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO nur das Einverständnis für die Überstellung der Klägerinnen zur Feststellung des Asylgesuchs („for determination of the asylum application“) bzw. die Verantwortung für die Übernahme der Klägerinnen („accepts responsibility for taking charge of the applicants“) erklärt. Zur Begründung führten sie aus, dass die Klägerinnen im Besitz eines in Baku ausgestellten Schengen-Visums für touristische Zwecke gewesen seien. Eine belastbare individuelle Zusicherung, dass die Klägerinnen Asylanträge in Ungarn stellen können und diese unter Einhaltung der einschlägigen europarechtlichen Regelungen während ihres Aufenthalts in Ungarn geprüft wird, beinhaltet diese Erklärung nicht, vgl. hierzu auch VG Aachen, Beschluss vom 24. März 2022 – 5 L 199/22.A –, juris, Rn. 90, und Urteil vom 1. März 2023 – 5 K 2643/22.A –, Rn. 105. Ob den Klägerinnen darüber hinaus aufgrund der in Ungarn herrschenden Aufnahmebedingungen eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO drohen würde, bedarf angesichts des Vorstehenden keiner weiteren Entscheidung, eine solche mit ausführlicher Begründung hinsichtlich einer vierköpfigen Familie annehmend VG Aachen Urteil vom 1. März 2023 – 5 K 2643/22.A –, Rn. 133 ff. Im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen kommt es auch auf die Beantwortung der Frage, ob in Ungarn den Schutzbedürfnissen der ohne ihren Ehemann bzw. Vater reisenden Klägerinnen hinreichend begegnet werden könnte, nicht weiter an. 2. Die unter Ziffer 2. des Bescheids getroffene Feststellung des Fehlens von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist bei Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung jedenfalls verfrüht ergangen. Das Bundesamt ist vorliegend zunächst verpflichtet, die Asylanträge der Klägerinnen materiell zu prüfen, denn ein erneutes Aufnahme- oder Wiederaufnahmeersuchen an einen nachrangig zuständigen Mitglied- oder Vertragsstaat kommt hier ersichtlich nicht in Betracht. Eine Entscheidung über Abschiebungsverbote kann sachgemäß erst nach Abschluss des Asylverfahrens erfolgen und insoweit auch nur in Bezug auf den (Herkunfts-​)Staat, in den abgeschoben werden soll, vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4.16 –, juris, Rn. 21. Die in Ziffer 3. des angefochtenen Bescheids enthaltene Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Sätze 1 und 3 AsylG ist nach den vorstehenden Ausführungen ebenfalls rechtswidrig. Nach dieser Vorschrift ordnet das Bundesamt u.a. dann, wenn ein Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG abgeschoben werden soll, ohne vorherige Androhung und Fristsetzung die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Da aus den oben genannten Gründen Ungarn für die Durchführung der Asylverfahren der Klägerinnen nicht zuständig ist, lässt sich auch die Abschiebungsanordnung nach Ungarn nicht auf § 34a Abs. 1 AsylG stützen. Dementsprechend ist auch die in Ziffer 4. des Bundesamtsbescheids enthaltene Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG aufzuheben. Angesichts des nach den obigen Ausführungen erfolgreichen Hauptantrags bedarf es keiner weiteren Prüfung des hilfsweise gestellten Antrags. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich zu beantragen. In dem Antrag, der das angefochtene Urteil bezeichnen muss, sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.