Urteil
4 K 4911/20
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2022:1109.4K4911.20.00
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Leitsätze
Einem Prüfling ist es verwehrt, sich auf die fehlende Anonymität im Prüfungsverfahren zu berufen, wenn er seine Identität selbst preisgegeben hat.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einem Prüfling ist es verwehrt, sich auf die fehlende Anonymität im Prüfungsverfahren zu berufen, wenn er seine Identität selbst preisgegeben hat. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d: Der Kläger war Studierender des Einstellungsjahrgangs 2018 (Kurs P18/01) im Studiengang Polizeivollzugsdienst bei der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung (HSPV) und wendet sich gegen das endgültige Nichtbestehen der Klausur im Modul GS 6 – Verkehrssicherheitsarbeit –. Im Rahmen seines Studiums hatte der Kläger zunächst den Erstversuch der Klausur im Modul GS 6 – Verkehrssicherheitsarbeit – nicht bestanden. Die erste Wiederholungsklausur am 18. September 2019 bestand der Kläger ebenfalls nicht. Wegen erkannter Mängel in einer Aufgabenstellung wurde sämtlichen Studierenden, die die Klausur nicht bestanden hatten, ein weiterer Wiederholungsversuch eingeräumt. Am 5. Juni 2020 absolvierte der Kläger eine weitere Wiederholungsklausur. Sie wurde von der Erstprüferin O. sowie vom Zeitprüfer, dem örtlichen Fachkoordinator für Verkehrsrecht und Verkehrslehre J., mit der Note „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. Durch Bescheid vom 7. August 2020 teilte die HSPV dem Kläger mit, dass er die Wiederholungsklausur nicht bestanden und damit die ganze Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden habe. Hiergegen legte der Kläger am 27. August 2020 Widerspruch ein. Zur Begründung trug er vor, die Prüfungsentscheidung sei schon allein deshalb rechtswidrig, weil es an einer verfassungsmäßigen Ermächtigungsgrundlage zum Erlass der StudO-BA mangele. § 17a Abs. 1 VAPPol II Bachelor in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juni 2018 erfülle die verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht. Darüber hinaus sei die Bewertung auch materiell zu beanstanden. Seine Anonymität sei nicht gewahrt worden. Den Prüfern müsse bekannt gewesen sein, dass er (der Kläger) der Autor der Klausur war. Das liege darin begründet, dass er eine Klausur der Gruppe A geschrieben habe, die Korrektorin K. jedoch im Übrigen die Gruppe B unterrichtet und korrigiert habe. Deshalb sei seine Klausur die einzige Klausur der Gruppe A gewesen, die O. korrigiert habe. Die Korrektur sei letztlich auch bewertungsfehlerhaft. Hinsichtlich der Einzelheiten der geltend gemachten Bewertungsfehler wird auf die Widerspruchsbegründung (Bl. 22 der Beiakte) Bezug genommen. Die HSPV holte eine Stellungnahme der Prüfer ein. Die Erstprüferin teilte in ihrer Stellungnahme vom 5. November 2020 mit, dass sie den Kurs P 18/01 von September 2018 bis Mai 2019 unterrichtet habe. Dieser Abschnitt habe am 10. Mai 2019 mit der GS6-Klausur (Hauptlauf) geendet. Die Klausur sei von mehreren Studierenden des Kurses nicht bestanden worden. Da die Klausuren unter Kennziffern geschrieben würden, seien ihr die Verfasser der Klausuren unbekannt. Da auch im Nachhinein keine Auflösung erfolge, habe sie keine Informationen darüber gehabt, welche Studierenden die Klausur nicht bestanden hätten. Nach Bekanntgabe der Ergebnisse habe allerdings der Kläger Kontakt zu ihr aufgenommen und habe sie darauf hingewiesen, dass er die Klausur nicht bestanden habe. Am 18. September 2019 sei die erste Wiederholungsklausur geschrieben worden. Nach der Bekanntgabe des Ergebnisses habe der Kläger erneut telefonischen Kontakt zu ihr aufgenommen und ihr mitgeteilt, dass er erneut durch die Klausur gefallen sei. Nachdem das Prüfungsamt aufgrund erkannter Mängel in der Aufgabenstellung allen Studierenden, die die Klausur nicht bestanden hatten, einen weiteren Versuch eingeräumt habe, sei der Kläger in ihrer Sprechstunde erschienen und habe ihr erklärt, dass er nun in seinem Kurs der einzige Nachschreiber sei. Im April 2020 habe der Kläger schriftlich bei ihr angefragt, ob sich im Vergleich zum Vorjahr etwas an den Inhalten im GS6 VR /VL geändert habe, was sie verneint habe. Anfang Mai habe sich der Kläger telefonisch gemeldet und mitgeteilt, dass er seine Wiederholungsklausur im A-Lauf schreiben werde und ihr aktueller Kurs im B-Lauf. Sie werde deshalb eine andere Klausur korrigieren müssen, wofür er sich entschuldigen wolle. Es sei deshalb zutreffend, dass ihr bekannt gewesen sei, wer Autor der Klausur ist. Das habe sie auch der zuständigen Mitarbeiterin der Verwaltung mitgeteilt. Dieses Bekanntsein sei allerdings nicht darin begründet, dass es eine Einteilung in Gruppe A und Gruppe B gegeben habe, sondern dass der Kläger selbst aktiv alles dafür getan habe, die Anonymität aufzuheben. Ohne sein Zutun wäre er für sie auch in der zur Rede stehenden Klausur nur eine Kennziffer gewesen. Im Übrigen hat sie zu den inhaltlichen Einwendungen des Klägers Stellung genommen (vgl. insoweit Beiakte Bl. 34 f.) und blieb bei ihrer Bewertung mit „nicht ausreichend“. Der Zweitprüfer, V., führte in seiner Stellungnahme aus, dass ihm die Identität des Klägers bei der Korrektur der Klausur nicht bekannt gewesen sei. Auch er blieb unter Berücksichtigung der Einwendungen des Klägers bei seiner ursprünglichen Bewertung. Durch Widerspruchsbescheid vom 20. November 2020 wies die HSPV den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Die Rüge hinsichtlich der aufgehobenen Anonymität sei präkludiert. Zu keiner Zeit vor Bekanntgabe des Ergebnisses sei der Kläger an das Prüfungsamt herangetreten und habe eine Rüge hinsichtlich der aufgehobenen Anonymität hinsichtlich der Korrektorin vorgetragen. Darüber hinaus habe er die Anonymität selbst aufgehoben. Es mangele auch nicht an einer verfassungsmäßigen Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der StudO-BA. Diese stütze sich auf § 27a des Gesetzes über die Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen (FHGöD) i.V.m. § 94 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen 2004 (HG 2004). Auch § 17 a VAPPol II Bachelor stelle eine verfassungskonforme Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der StudO-BA dar. Unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Prüfer seien Bewertungsfehler nicht feststellbar. Der Kläger hat am 21. Dezember 2020 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, dass die Prüferin O. bei Empfang der Klausur gewusst habe, dass es sich um seine Klausur gehandelt habe. Sie habe zur Wahrung der Anonymität die Klausur zurückgeben müssen, damit ein anderer Prüfer die Klausur bewertet. Ihre Kenntnis beruhe darauf, dass seine Klausur die einzige aus der Gruppe A gewesen sei und damit einen abweichenden Klausurtextinhalt gehabt habe. Er (der Kläger) habe seine Anonymität nicht selbst aufgehoben, da er nicht habe wissen können, dass das Prüfungsamt seine geschriebene Klausur als einzige einer Prüferin der Gruppe B zuschicke. Hierüber habe er keine Kenntnis gehabt und das entspreche auch nicht den Gepflogenheiten. Deshalb habe er auch keine Rügeobliegenheiten verletzt. Letztlich sei festzuhalten, dass die Prüferin O. die Klausur aus der Gruppe A gar nicht habe erhalten dürfen, weil sie nur Lehrende des Studienverlaufs Gruppe B gewesen sei. Darüber hinaus habe er Bedenken, dass die Prüfungsbewertung frei von sachfremden Erwägungen gewesen sei. Er sei bereits zuvor sachfremden Attitüden der Prüferin O. ausgesetzt gewesen. Sie habe während eines Telefongesprächs ihm gegenüber geäußert, dass er nicht in die Polizei gehöre. Im Jahre 2020 habe sie ihm mitgeteilt, wie „Scheiße“ sie es fände, dass er sich in ihrer Abwesenheit wegen fachlicher Fragen an einen anderen Prüfer gewandt habe. In einem weiteren Gespräch habe die Prüferin gegenüber dem Kläger erklärt, dass der Prüfungsmaßstab die Freiheit des Lehrenden sei sowie dass es an ihr läge, ob jemand bestehe oder nicht. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 7. August 2020 und des Widerspruchsbescheides vom 20. November 2020 zu verpflichten, ihm einen weiteren Wiederholungsversuch der Klausur im Modul GS 6 – Verkehrssicherheitsarbeit – einzuräumen und die Klausur von einer anderen Prüferin als B. korrigieren zu lassen, hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 7. August 2020 und des Widerspruchsbescheides vom 20. November 2020 zu verpflichten, die Klausur im Modul GS 6 – Verkehrssicherheitsarbeit – vom 5. Juni 2020 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten und ihn anschließend neu zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er vor, die Aufteilung in einen A-Strang und B-Strang sei aufgrund der Corona-Pandemie erfolgt, um eine kleinere Anzahl an Prüflingen in den Klausurräumen zu ermöglichen. Die Zuteilung des Klägers zur Gruppe A in der Wiederholungsklausur beruhe auf der Zugehörigkeit zum A-Strang während der Ausbildung. Die Zuteilung der Klausur zur Korrektorin K. beruhe nicht auf der Gruppenzugehörigkeit, sondern auf dem in § 12 Abs. 5 StudO BA Teil A festgelegten Grundsatz. Dass es sich um eine Wiederholerklausur gehandelt habe, habe die Prüferin nicht an der Gruppenzugehörigkeit, sondern an der Angabe des Kurses erkennen können. Das sei immer der Fall. Soweit der Kläger vortrage, die Klausur habe nicht durch O. korrigiert werden dürfen, da dieser bekannt gewesen sei, dass es sich um seine Klausur handele, sei zu berücksichtigen, dass er seine Anonymität selbst aufgehoben habe. Dem Kläger habe zu diesem Zeitpunkt bekannt sein müssen, dass O. als Lehrende auch die Wiederholungsklausur korrigieren würde. Darauf habe sie ihn in einem Telefonat Anfang Mai 2020 ausdrücklich hingewiesen. Durch Beschluss vom 15. September 2022 hat die Kammer den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Am 9. November 2022 hat die mündliche Verhandlung stattgefunden. Für den Hergang der Sitzung, in der der Kläger informatorisch angehört worden ist, wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage, über die die Vorsitzende als Einzelrichterin entscheiden konnte (§ 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -), hat weder im Haupt- noch im Hilfsantrag Erfolg. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf einen weiteren Wiederholungsversuch der Klausur im Modul GS 6 noch einen Anspruch auf Neubewertung seiner Klausur vom 5. Juni 2020. Die Bewertung der Wiederholungsklausur vom 5. Juni 2020, der Nichtbestehensbescheid vom 7. August 2020 und der Widerspruchsbescheid vom 20. November 2020 sind rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Gemäß § 13 Abs. 2 der Studienordnung der Bachelorstudiengänge an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW, Teil A in der zum Zeitpunkt der Prüfung geltenden Fassung (StudO-BA, Teil A) können Studienleistungen in Modulen oder Teilmodulen, die schlechter als ausreichend oder mit „nicht bestanden“ bewertet wurden einmal wiederholt werden (Satz 1). Wird auch in der Wiederholung der Studienleistung mit schlechter als ausreichend oder „nicht bestanden“ bewertet, ist die Studienleistung endgültig nicht bestanden und die Fortsetzung des Studiums ist ausgeschlossen (Sätze 3 und 4). So liegt der Fall hier. Der Kläger hat die Klausur im Modul GS Modul GS 6 – Verkehrssicherheitsarbeit - auch im Wiederholungsversuch am 5. Juni 2020 - und damit endgültig - nicht bestanden. Entgegen den Ausführungen des Klägers im Widerspruchsverfahren sind die prüfungsrechtlichen Vorschriften wirksam. Der Kläger geht in diesem Zusammenhang zu Unrecht davon aus, dass es an einer verfassungsmäßigen Ermächtigungsgrundlage fehle, um im Rahmen der Studienordnung der Bachelorstudiengänge an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung NRW (StudO-BA) prüfungsrechtliche Regelungen für beamtete Studierende im Studiengang „Polizeivollzugsdienst“ zu treffen. Das Gericht schließt sich den Feststellungen des OVG NRW im Beschluss vom 25. Januar 2022, 6 B 1352/21, juris, an, nach denen prüfungsrechtliche Regelungen in der Studienordnung für das hier streitgegenständliche Bachelorstudium, mit dessen erfolgreichem Abschluss die Befähigung für den Laufbahnabschnitt II des Polizeivollzugsdienstes erworben wird, nicht zu beanstanden sind. Die gegen die Bewertung der hier streitgegenständlichen schriftlichen Prüfungsleistung im Modul GS 6 erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Berufsbezogene Prüfungsentscheidungen sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der Verwaltungsgerichte – siehe BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 – 1 BvR 419/81 – juris Rn. 46 ff. (= BVerfGE 84, 34 ff.); BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1992 – 6 C 3.92 –, juris Rn. 22 ff. (= BVerwGE 91, 262 ff.); BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 1997 – 6 B 55.97 – juris Rn. 3 ff.; OVG NRW, Urteil vom 23. Januar 1995 – 22 A 1834/90 –, juris Rn. 6 ff. – mit Blick auf das Verfahrensgrundrecht des Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes – GG – von den Gerichten in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich vollständig nachzuprüfen. Lediglich bei prüfungsspezifischen Wertungen verbleibt der Prüfungsbehörde ein Entscheidungsspielraum, dessen gerichtliche Überprüfung darauf beschränkt ist, ob Verfahrensfehler oder Verstöße gegen das anzuwendende Recht vorliegen, ob die Prüfungsbehörde von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen hat, sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen oder sonst willkürlich gehandelt hat. Eine wirksame gerichtliche Kontrolle setzt voraus, dass durch substantiierte Einwände gegen die Prüfungsentscheidung konkret und nachvollziehbar dargelegt wird, in welchen Punkten die Beurteilung Bewertungsfehler aufweist. Nach diesen Maßstäben ergibt das Vorbringen des Klägers nicht, dass die Note „nicht ausreichend (5,0)“ unter Verstoß gegen die allgemein zu beachtenden Verfahrens- und Bewertungsgrundsätze festgesetzt worden ist. Ein Verfahrensfehler folgt zunächst nicht aus dem Umstand, dass der Erstprüferin, O., die Klausur des Klägers zur Korrektur zugeleitet wurde. Dieses Vorgehen entspricht § 12 Abs. 5 StudO-BA, Teil A, wonach Prüferin oder Prüfer grundsätzlich die oder der jeweils Lehrende sein soll. Lehrende des Faches war für den Kläger O.. Eine Begrenzung dieser Regel auf „Hauptdurchläufe“ bzw. eine Ausnahme für Wiederholungsklausuren sieht die StudO-BA, Teil A, gerade nicht vor. Es entspricht auch dem erkennbaren Sinn der Regelung, dass diejenige Person, die bei dem jeweiligen Kurs das Fach unterrichtet hat, auch die Prüfung abnehmen soll. Dadurch lässt sich gerade bei zentral gestellten Klausuren am ehesten gewährleisten, dass die im Unterricht zum Ausdruck gekommenen Vorstellungen berücksichtigt werden und für alle Kursteilnehmer vergleichbare Bewertungskriterien gelten. Nach den Ausführungen der Vertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung wird der in § 12 Abs. 5 StudO-BA, Teil A, festgelegte Grundsatz: „Wer lehrt, prüft“ konsequent auch bei Wiederholungsprüfungen umgesetzt, so dass auch diejenigen, die im aktuellen Jahrgang das entsprechende Fach nicht lehren, einzelne Klausuren „ihres“ (ehemaligen) Kurses noch zur Korrektur erhalten. Das erfolge in der Praxis dergestalt, dass die Klausuraufsicht kursbezogene Umschläge bereithalte, in denen die Klausuren der jeweiligen Kursteilnehmer eingelegt und den Lehrenden dieses Kurses zur Korrektur zugeleitet werden. Deshalb ist es auch unerheblich, ob O. außer der Klausur des Klägers im Juni 2020 nur Klausuren aus dem „B-Strang“ zu korrigieren hatte. Dies folgt allein daraus, dass sie auch im diesem Jahrgang wieder Lehrende eines (anderen) Kurses war und dieser Kurs seine Klausur in der Gruppe B absolviert hat. Die Klausur des Klägers musste ihr nach obigen Ausführungen unabhängig davon zugeleitet werden. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Neuanfertigung oder Neubewertung seiner Klausur aufgrund des Umstandes, dass der Erstprüferin, O., seine Identität bei der Klausurkorrektur bekannt war. Insoweit ist zunächst zu beachten, dass das Bundesrecht - auch in Gestalt des Bundesverfassungsrechts - für landesrechtlich geregelte Prüfungen keine Vorgaben dazu enthält, ob und inwieweit und in welcher Weise bei schriftlichen Prüfungen die Anonymität des Prüflings zu gewährleisten ist; dem Grundgesetz lässt sich dazu nicht einmal ein Vorbehalt zugunsten einer Regelung durch den Gesetzgeber selbst entnehmen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Mai 1999 - 6 B 65.98 -, juris, Rn. 4. Auch der Grundsatz chancengleicher Prüfungsbedingungen schreibt nicht vor, ein Prüfungsverfahren stets und in allen Stadien anonym durchzuführen. Allerdings muss die konkrete Handhabung anonymitätswahrender Vorkehrungen durch die Prüfungsbehörde einheitlich gegenüber allen Prüflingen erfolgen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2012 - 6 C 19.11 -, juris, Rn. 38 und Beschluss vom 25. Juli 2000 - 6 B 38.00 -, juris, Rn. 10; Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl 2022, Rn. 324. Nach einem Beschluss des Prüfungsausschusses vom 5. September 2008 werden Klausuren an der HSPV NRW grundsätzlich anonym und unter Aufsicht geschrieben. Die Prüferin K. hat eingeräumt, dass ihr die Identität des Klägers bei der Klausurbewertung bekannt war und sie diesen Umstand auch zuvor der zuständigen Mitarbeiterin für das Prüfungswesen, N., mitgeteilt hat. Dem Kläger ist es allerdings verwehrt, sich auf die fehlende Anonymität zu berufen, da er die Kenntnis der Prüferin über seine Identität selbst verursacht hat. Hat ein Prüfling die Anonymität des Prüfungsverfahrens selbst durchbrochen, ist es ihm nach dem Grundsatz von Treu und Glauben, der auch im Prüfungsrechtsverhältnis Anwendung findet, verwehrt, diesen Umstand zu rügen. OVG NRW, Beschluss vom 8. April 2021 – 6 A 1229/19 – juris Rn. 9 m.w.N. Das Prüfungsrechtsverhältnis begründet nicht nur Pflichten der Prüfungsbehörde. Es erlegt auch dem Prüfling Pflichten und Obliegenheiten auf. Ein Prüfling darf seine Chancen gegenüber Mitbewerbern nicht dadurch verbessern, dass er durch die Offenlegung seiner Identität einen bestimmten Prüfer „ausschließen“ bzw. nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses eine weitere Korrektur durch einen anderen Prüfer beanspruchen kann. Dementsprechend enthalten auch die „Hinweise zu Klausuren“ der HSPV unter dem Stichwort „Anonymität“ die Angabe, dass Studierende, die ihre Anonymität selbst aufheben, indem sie z.B. mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertete Klausuren zur Vorbereitung auf eine Wiederholungsklausur mit Lehrenden freiwillig nachbesprechen oder freiwillig von ihnen bearbeitete Übungsfälle oder Übungsklausuren an Lehrende zur Korrektur aushändigen, grundsätzlich keinen Anspruch auf eine spätere Anonymisierung haben. So liegt es hier. Die fehlende Anonymität des Klägers im Rahmen der Erstkorrektur beruht weder auf einer Einteilung der Prüflinge in zwei Gruppen (Gruppe A und Gruppe B) noch darauf, dass der Kläger den Klausurdurchgang der Gruppe A geschrieben hat und O. nur eine Klausur aus Gruppe A zu korrigieren hatte. Sie beruht nur auf dem Verhalten des Klägers. Dass es sich bei der vom Kläger angefertigten Klausur um eine Wiederholungklausur aus dem Kurs 18/01 handelte, konnten beide Prüfer/innen bereits aus der auf dem Deckblatt befindlichen Kursnummer entnehmen. Alle Studierenden haben stets auch auf dem für die Prüfer bestimmten Deckblatt ihre Kursnummer (hier: 18/01) einzutragen. Den Prüfern ist allein wegen der Angabe der Kursnummer immer bekannt, ob ihnen eine Klausur eines Kursteilnehmers eines Vorjahres zur Korrektur vorliegt, unabhängig von weiteren zu korrigierenden Klausuren (ggfs. aus anderen Gruppen). Das ist rechtlich auch nicht zu beanstanden. Da – worauf O. in ihrer Stellungnahme hingewiesen hat – jedoch auch nach einem Klausurdurchgang den Prüfern nicht bekannt gegeben wird, wer eine vorangehende Klausur nicht bestanden hat, bleibt grundsätzlich auch bei Wiederholungsklausuren die Anonymität des jeweiligen Prüflings gewahrt. Dass hier die Hochschule der Prüferin die Identität des Klägers ausnahmsweise bekannt gegeben hätte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Kläger hat sich vielmehr schon nach seinen eigenen Einlassungen an die Prüferin K. gewandt, sie um die Korrektur von Übungsaufgaben gebeten und ihr noch vor dem Klausurtermin unter anderem mitgeteilt, dass er der einzige sei, der aus seinem Kurs die Klausur noch wiederholen müsse. Nur durch diesen Hinweis des Klägers war O. mit der Zuleitung einer Klausur mit der Kursnummer 18/01 bekannt, dass es sich um die Klausur des Klägers handelte. Da der Kläger in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt hat, O. diese Mitteilung gemacht zu haben, war eine Vernehmung der O. als Zeugin zu diesem Umstand entbehrlich. Soweit der Kläger vorträgt, er habe nicht davon ausgehen können, dass O. seine Klausur korrigieren würde, folgt die Einzelrichterin dem nicht. Nach den obigen Ausführungen entsprach die Korrektur durch O. als Lehrende den Vorgaben der Prüfungsordnung. Es handelt sich entgegen der Ansicht des Klägers gerade nicht um eine „Verwechslung“ von Seiten des Prüfungsamtes. Der Kläger hat auf entsprechenden Vorhalt des Gerichts in der mündlichen Verhandlung angegeben, er habe die Prüfungsordnung nicht gelesen. Das geht zu seinen Lasten. Es ist grundsätzlich jedem Prüfling zumutbar, sich über die maßgebliche Prüfungsordnung Kenntnis zu verschaffen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. September 2012 – 14 E 848/12 -, juris Rn. 2; Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 179. Darüber hinaus hat der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung wiederholt erklärt, er habe eine Korrektur seiner Klausur durch O. zumindest für möglich gehalten. Damit hat er zugleich in Kauf genommen, dass sie die Korrektur in Kenntnis seiner Identität vornimmt. Nach dem Gesagten war der vom Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag auf Vernehmung der Zeugin H.zu der Tatsache, dass die Klausur des Klägers unzutreffend der Prüferin K. zugeordnet wurde, obwohl dem Prüfungsamt bekannt war, dass die Prüferin K. die Identität des Klägers kannte und damit eine unzulässige Verteilung der Klausur des Klägers an die Prüferin K. erfolgte“ abzulehnen. Es handelt sich bei der Frage, ob die Zuleitung der Klausur an O. – trotz Kenntnis um die Aufhebung der Anonymität – zulässig war, um eine vom Gericht zu entscheidende Rechtsfrage. Soweit der Kläger geltend macht, er sei bereits zuvor „sachfremden Attitüden“ konkret dieser Prüferin K. ausgesetzt gewesen und hier insbesondere ein Telefonat Ende April/Anfang Mai 2020 anführt, in dem die Prüferin gesagt haben soll: „Sie gehören nicht in die Polizei“, kann die Glaubhaftigkeit dieser von O. in ihren Stellungnahmen bestrittenen Angaben dahinstehen. Denn der Kläger ist er mit dieser Rüge bereits deshalb ausgeschlossen, weil er die Obliegenheit verletzt hat, die Besorgnis der Befangenheit unverzüglich gegenüber dem Prüfungsamt anzuzeigen. Aus dem das Prüfungsrecht beherrschenden Grundsatz der Chancengleichheit und aus den Mitwirkungspflichten des Prüflings im Prüfungsverfahren folgt, dass er Mängel im Prüfungsverfahren unverzüglich rügen muss, um der Prüfungsbehörde die Möglichkeit zu geben, noch rechtzeitig Abhilfe zu schaffen, indem sie beispielsweise einen befangenen Prüfer austauscht. Erkennt ein Prüfling die Umstände, aus der sich die Befangenheit des Prüfers ergibt, muss er sich unverzüglich entscheiden, ob er daraus Rechte herleiten will, d.h. den Mangel rügt mit dem Ziel, dass die Prüfung mit einem anderen Prüfer fortgesetzt wird, oder diese Beeinträchtigung unter Verlust der Möglichkeit, sie später selbst noch geltend machen zu können, in Kauf nimmt. In aller Regel darf ein Prüfling jedenfalls nicht in Kenntnis der Mängel zunächst stillschweigend das Prüfungsergebnis abwarten, um sich so im Falle eines Misserfolges eine weitere Prüfungschance, wozu auch die Neubewertung durch einen anderen Prüfer zählt, zu verschaffen. Unverzüglich ist eine Rüge nur dann, wenn sie von dem Prüfling ohne schuldhaftes Zögern vorgebracht wird. Hierbei kommt es entscheidend darauf an, ob dem Prüfling eine derartige Rüge schon zu einem früheren Zeitpunkt zuzumuten war. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Februar 1993 - 15 A 1163/91 -; Hessischer VGH, Beschluss vom 8. Februar 2000 - 8 ZU 4400/99 -; Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 347 ff. Gemessen hieran hat der Kläger die von ihm erhobene Rüge der Besorgnis der Befangenheit nicht unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, gegenüber der Prüfungsbehörde geltend gemacht. Denn ihm waren die Umstände, aufgrund derer er eine Voreingenommenheit der Prüferin K. vermutet, bereits mit Abschluss des Telefonats Ende April/Anfang Mai 2020, also mindestens einen Monat vor dem Klausurtermin bekannt. Vor diesem Hintergrund war es ihm möglich und zumutbar, sich noch vor der Klausur an die Prüfungsbehörde zu wenden, den konkreten Vorgang zu schildern, um einen anderen Prüfer zu bitten und sich gegebenenfalls nur unter Vorbehalt der späteren Befangenheitsrüge der Prüfung zu stellen. Das hat er nicht getan. Soweit der Kläger hierzu vorträgt, es stehe ihm nicht zu, sich einen Prüfer auszusuchen, verkennt er das Ziel der Befangenheitsrüge. Hier geht es nicht um eine Wahlmöglichkeit, sondern um die Obliegenheit, die Prüfungsbehörde noch vor der Prüfung in die Lage zu versetzen, den Vorgang zu prüfen. Ist die Rüge hinreichend substantiiert, ist die Prüfungsbehörde zum Austausch des Prüfers verpflichtet. Die Rügepflicht entfällt auch nicht deshalb, weil der Kläger nicht mit einer Bewertung seiner Klausur durch O. rechnen musste. Auf die obigen Ausführungen zum dahingehenden Vortrag des Klägers wird Bezug genommen. Im Übrigen hätte er die vermeintliche Voreingenommenheit der Prüferin auch dann nicht unverzüglich gerügt, wenn er tatsächlich zunächst davon ausgegangen wäre, dass die Korrektur nicht durch O. erfolgen würde. Erfährt ein Prüfling erst nach der Prüfung von einer Voreingenommenheit des Prüfers, muss die Rüge bezogen auf diesen Zeitpunkt unverzüglich erfolgen, wenn er hieraus Rechte geltend machen will. Denn das Unverzüglichkeitsgebot dient – wie ausgeführt - auch dazu, der Prüfungsbehörde eine eigene, zeitnahe Aufklärung des gerügten Mangels zu ermöglichen. Vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1994 – 6 C 37/92 – juris Rn. 18; Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 350 m.w.N. Spätestens im Widerspruchsverfahren war dem Kläger bekannt, dass O. seine Klausur korrigiert hat. Er hat dennoch keine Veranlassung gesehen, die Befangenheitsgründe im Widerspruchsverfahren oder jedenfalls mit der Klageerhebung im Dezember 2020 vorzutragen. Erst mit der Klagebegründung am 27. Juli 2021 - über ein Jahr nach der streitgegenständlichen Prüfung - hat er auf vermeintliche „Herabwürdigungen“ und „Brüskierungen“ hingewiesen. Da der Kläger mit der Befangenheitsrüge ausgeschlossen ist, kommt es rechtlich nicht darauf an, ob sich die Erstprüferin dem Kläger gegenüber in dem Telefonat Ende April/Anfang Mai 2020 tatsächlich herabwürdigend oder brüskierend geäußert hat. Eine Vernehmung der Zeuginnen F. und D. zu dem Inhalt des Telefonats war daher entbehrlich. Vor diesem Hintergrund kann auch offen bleiben, ob das Mithören der Zeuginnen unter Missachtung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechts am gesprochenen Wort als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Prüferin K. erfolgt ist und ob daraus ein Beweiserhebungsverbot folgt. Die Bewertung der Klausur des Klägers leidet auch an keinem rechtserheblichen Bewertungsfehler. Zu den im Widerspruchsverfahren vorgetragenen inhaltlichen Einwendungen gegen die Bewertung haben die Prüfer/innen im Überdenkungsverfahren ausführlich Stellung genommen. Im Klageverfahren ist der Kläger dem nicht weiter entgegengetreten. Zu dem Einwand des Klägers, dass die Definition zum öffentlichen Verkehrsraum zutreffend wiedergegeben worden sei, hat die Erstprüferin nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass die Definition des Klägers deshalb unvollständig sei, da er nicht angebe, dass Zustimmung oder Duldung „des Verfügungsberechtigten“ vorliegen müsse. Das weitere Vorbringen, dass er bestätigt habe, dass es sich um einen öffentlichen Verkehrsraum handele, geht an der Prüferkritik vorbei. O. hat in ihrer Stellungnahme ausgeführt, dass der Kläger in seinem Ergebnis nicht zwischen rechtlich-öffentlichem und tatsächlich-öffentlichem Verkehrsraum differenziert habe. Hinsichtlich des „Fragezeichens“ an der Definition der Vorfahrt hat die Erstprüferin in ihrer Stellungnahme nachvollziehbar ausgeführt, dass der Kläger die Definition vollständig in Klammern gesetzt habe. Darauf habe sich das „Fragezeichen“ bezogen, denn es bleibe durch die Klammern unklar, ob bzw. wie der Kläger den Vorfahrtsbegriff nutzen wolle. Der Kritik des Klägers gegen die Korrekturanmerkung: „Hier sogar Missachtung von Spezialregel § 18 (3) StVO“ auf Seite 4 der Bearbeitung hält die Erstprüferin überzeugend entgegen, dass der Kläger hier seine Ausführungen besser hätte auf den Punkt bringen können. Er spreche lediglich von „Fehlverhalten“ und „Unachtsamkeit“, statt auf die Missachtung der Vorfahrtsregel abzustellen. Soweit der Kläger vorträgt, die weitergehenden Prüfungen des § 9 Abs. 1 StVO seien zwar nicht gänzlich richtig, es werde jedoch ordnungsgemäß unter den Sachverhalt subsumiert und auch der Aufbau sei nicht zu beanstanden, nimmt er lediglich eine unbeachtliche Eigenbewertung seiner Prüfungsleistung vor. Ein Bewertungsfehler folgt auch nicht aus angestrichenen Ausdrucks- und Zeichensetzungsfehlern. Dass diese zu Unrecht angebracht wurden, hat der Kläger nicht aufgezeigt. Hinter dem Satz: „Fraglich ist…“ (Seite 7.5) haben die Prüfer ersichtlich kein Fragezeichen, sondern überhaupt ein Satzschlusszeichen (hier: Punkt) erwartet. Das ist nicht zu beanstanden. Dass es sich auf Seite 8 hinsichtlich der Fahrbahn um einen „Folgefehler“ handelt, haben die Prüfer/innen nicht verkannt, sondern durch den Hinweis „s.o.“ gerade kenntlich gemacht. Soweit der Kläger die Kritik an der Prüfung der „Vereinbarkeit“ (gemeint: Vermeidbarkeit) moniert und vorträgt, es sei ihm gelehrt worden, das so zu prüfen, verkennt er die Prüferkritik. Nachvollziehbar weist O. in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass der Kläger die „Zumutbarkeit“ in seiner Definition anführe, er aber lediglich die „Möglichkeit“ subsumiere. Deshalb sei die Subsumtion nicht schlüssig. Schließlich erweist es sich nicht als bewertungsfehlerhaft, dass die Prüfer die Ausführungen des Klägers zu den Zuständigkeiten der Polizei (S. 14 der Bearbeitung) mit einem „Fragezeichen“ versehen haben. Sie führen hierzu aus, dass im Rahmen der Aufgabe 2.2 nicht nach Erläuterungen zu allgemeinen Zuständigkeiten der Polizei gefragt gewesen sei. Dass seine Ausführungen tatsächlich zur Lösung der Aufgabenstellung beitragen, hat der Kläger nicht substantiiert aufgezeigt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 Sätze 1 und 2, § 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.