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Beschluss

6 A 1229/19

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berufung wird nicht wegen lediglich geltend gemachter ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zugelassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), wenn das Zulassungsvorbringen die entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts nicht konkret und schlüssig angreift. • Ein Antrag auf Zulassung der Berufung muss den angegriffenen tragenden Rechtssatz oder tatsächliche Feststellungen bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen; bloße Wiederholung erstinstanzlichen Vortrags genügt nicht. • Hat der Kläger selbst die Anonymität einer Klausur durch Nennung seines Namens gebrochen, kann er sich seinerseits nicht mit dem Hinweis hierauf erfolgreich auf Verfahrensfehler berufen (Grundsatz von Treu und Glauben).
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Berufung bei unzureichender Auseinandersetzung mit entscheidungstragenden Annahmen • Die Berufung wird nicht wegen lediglich geltend gemachter ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zugelassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), wenn das Zulassungsvorbringen die entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts nicht konkret und schlüssig angreift. • Ein Antrag auf Zulassung der Berufung muss den angegriffenen tragenden Rechtssatz oder tatsächliche Feststellungen bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen; bloße Wiederholung erstinstanzlichen Vortrags genügt nicht. • Hat der Kläger selbst die Anonymität einer Klausur durch Nennung seines Namens gebrochen, kann er sich seinerseits nicht mit dem Hinweis hierauf erfolgreich auf Verfahrensfehler berufen (Grundsatz von Treu und Glauben). Der Kläger legte Wiederholungsklausuren an einer Hochschule ab und versah diese jeweils mit seinem Namen entgegen der Hinweise zur Anonymität. Die Klausuren wurden nach Feststellung der Namensnennung unkenntlich gemacht und zur Zweitkorrektur weitergeleitet; die Bewertungen blieben "nicht ausreichend". Der Kläger rügte Verfahrensfehler, insbesondere dass ein Erstkorrektor angeblich die Namensnennung bemerkt habe, und begehrte gerichtliche Überprüfung sowie Zulassung der Berufung mit dem Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Das Verwaltungsgericht hielt die Bewertung und das Überdenkensverfahren für ordnungsgemäß und sah keine materiellen Bewertungsfehler oder Befangenheit. Der Kläger beantragte daher beim Oberverwaltungsgericht die Zulassung der Berufung; dieses lehnte den Antrag ab. • Zulassungsrecht (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO): Bei Berufungszulassung wegen ernstlicher Zweifel muss der Antragsteller die tragenden Rechtssätze oder tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten angreifen. Eine pauschale Behauptung der Unrichtigkeit oder die bloße Wiederholung des Vorbringens der ersten Instanz genügt nicht. • Prüfungs- und Verfahrensrecht: Das Verwaltungsgericht hat die Bewertung der Klausur im Modul GS 3 als nicht zu beanstanden erachtet; die bloße namentliche Kennzeichnung durch den Kläger begründet keinen Verfahrensfehler, der eine Neubewertung rechtfertigt. • Treu und Glauben: Der Kläger hat selbst die Anonymität des Prüfungsverfahrens durch Nennung seines Namens gebrochen; daher kann er sich nicht erfolgreich über diesen Umstand als Verfahrensmangel beschweren. • Beweiswürdigung und Tatsachenbasis: Die wiederholte Behauptung, der Erstkorrektor habe die Namensnennung wahrgenommen, wird durch dessen Stellungnahme vom 18.12.2016 widerlegt; das Zulassungsvorbringen setzt sich nicht mit dieser widersprechenden Tatsachengrundlage auseinander. • Chancengleichheit: Die Maßnahme, nach Unkenntlichmachung eine unabhängige Zweitkorrektur vorzunehmen, dient dem Schutz der Chancengleichheit der übrigen Teilnehmer und war hier ausreichend gewährleistet. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Die Kosten des Zulassungsverfahrens trifft der Kläger (§ 154 Abs. 2 VwGO); der Streitwert wurde auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt; die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen. Die Zulassungsgründe wurden nicht hinreichend konkretisiert: Der Kläger hat sich nicht schlüssig mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandergesetzt und wichtige tatsächliche Feststellungen nicht widerlegt. Insbesondere kann er sich nicht auf einen Verfahrensfehler berufen, den er selbst durch Nennung seines Namens in den Klausuren verursacht hat; dies ist nach Treu und Glauben unzulässig. Die Bewertungen und das Überdenkensverfahren erwiesen sich als ordnungsgemäß, und es liegen keine Anhaltspunkte für Befangenheit oder materielle Bewertungsfehler vor. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.